B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 09.04.2018 (2C_646/2017)
Abteilung I
A-1674/2016
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch
lic. iur. Daniel Holenstein, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend:
BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) ein Amtshil-
feersuchen ein.
Dieses betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen,
welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber
eines oder mehrerer Konten bei der UBS Switzerland AG (vormals UBS
AG) waren und in diesem Zeitraum bestimmte weitere, im Gesuch ge-
nannte Kriterien erfüllt haben. Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersu-
chen in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n),
Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und
Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 1. Ja-
nuar 2014 und 31. Dezember 2014.
B.
Nachdem die UBS Switzerland AG der Vorinstanz auf entsprechende Auf-
forderung hin unter anderem A._______ als unter das Ersuchen fallende
Person identifiziert, ihn über das Amtshilfeverfahren informiert und der
ESTV die gewünschten Unterlagen übermittelt hatte, liess A._______ am
1. Oktober 2015 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchen. Mit Schrei-
ben vom 3. November 2015 wurden ihm die Akten zugestellt.
C.
Am 26. November 2015 liess A._______ eine Stellungnahme einreichen.
Darin begründete er näher, weshalb in seinem Fall keine Amtshilfe zu leis-
ten sei. Insbesondere hält er fest, das Gruppenersuchen vom 23. Juli 2015
sei unter dem DBA-NL unzulässig. Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL
und der Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
habe die ersuchende Behörde die betroffenen Personen zu identifizieren.
Weiter sei nicht dargetan, dass die Informationsbeschaffung aufgrund ei-
nes Gruppenersuchens in den Niederlanden möglich wäre, womit es an
der Reziprozität fehle.
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D.
Am 12. Februar 2016 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegen
A._______. Darin gelangte sie zum Schluss, dass ihn betreffend dem BD
Amtshilfe zu leisten sei.
E.
Gegen diese Schlussverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 16. März 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der ESTV. Er wiederholt insbesondere, das DBA-NL
sehe Ersuchen nur im Einzelfall vor. Eine Änderung dieser Anforderung sei
Sache des Parlaments und könne nicht durch eine dynamische Auslegung
des OECD-Kommentars erfolgen. Die Reziprozität sei nicht gegeben.
F.
Am 21. März 2016 kam das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen
Verfahren mit Urteil A-8400/2015 zum Schluss, dass aufgrund des auch
der vorliegenden Sache zugrunde liegenden Amtshilfeersuchens vom
23. Juli 2015 den Niederlanden keine Amtshilfe geleistet werden dürfe.
Dieses Urteil focht die ESTV mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten vor Bundesgericht an (Verfahren 2C_276/2016).
G.
Nachdem die ESTV ein Ersuchen um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren
2C_276/2016 eingereicht und der Beschwerdeführer sich dazu nicht hatte
vernehmen lassen, sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorlie-
gende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016.
H.
Mit Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 (mittlerweile in der offizi-
ellen Sammlung publiziert unter BGE 143 II 136) hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der ESTV (oben Bst. F.) gut. Die Sistierung des vorliegen-
den Verfahrens wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2017 aufgehoben,
nachdem die schriftliche Begründung des genannten Urteils des Bundes-
gerichts vorlag.
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I.
Der Beschwerdeführer hielt, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden war, mit Eingabe vom 3. April 2017 an seiner Be-
schwerde fest. Er führt aus, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass
Art. 26 DBA-NL keine ausreichende Rechtsgrundlage für Gruppenanfra-
gen bilde. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, Gruppenersuchen
ohne Namensnennung seien möglich, weil die Vertragsparteien mit der
Verständigungsvereinbarung, gemäss der eine in die Amtshilfe einbezo-
gene Person auch auf andere Weise als durch Namensnennung identifi-
ziert werden könne, zum Ausdruck gebracht hätten, eine ausdrückliche Na-
mensnennung im Amtshilfeersuchen sei nicht erforderlich, sei weder zwin-
gend noch überzeugend. Die Zulässigkeit von Amtshilfeersuchen ohne Na-
mensnennung betreffe in jedem Fall Einzelersuchen. Die Verständigungs-
vereinbarung verlange die Identifikation der von der Amtshilfe betroffenen
Person durch den ersuchenden Staat. Bei Gruppenersuchen erfolge die
Identifikation aber durch den ersuchten Staat. Hinzu komme, dass die vom
Bundesgericht gezogene Schlussfolgerung auch den Beratungen im Par-
lament zur Ratifikation des DBA-NL widerspreche.
J.
Die Vorinstanz reichte am 5. Mai 2017 die Akten ein und verzichtete auf
Vernehmlassung.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheidwesent-
lich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage ste-
hende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) am 1. Februar 2013 eingereicht
wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Ge-
setz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe, das heisst die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die in-
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ternationale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverord-
nung, AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom
23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiV, SR 651.11). Die aStAhiV war vom 1. August 2014 bis 31. Dezem-
ber 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde
per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht
wurden die beim vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der aStAhiV
unverändert in die Bestimmungen der StAhiV überführt. Deshalb muss hier
nicht geklärt werden, ob bei der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation
die frühere oder die heute geltende Steueramtshilfeverordnung massge-
bend ist.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
1.5 Relevant und auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind vorliegend die
Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sowie die am 31. Oktober 2011 abge-
schlossene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinba-
rung zum DBA-NL; vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 136 E. 5.1 Abs. 1, auch
publiziert in ASA Online am 27. April 2017]).
2.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
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Seite 6
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags-
staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er-
hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom-
men widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amtshilfepflicht
aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL, die im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens jedoch nicht angewendet werden müssen).
3.
3.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich
unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundes-
gerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 (mittlerweile BGE 143 II 136) gab
(vgl. insbesondere das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 11. April
2016).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 hält der Beschwerdeführer
einzig an seinem Vorbringen fest, Art. 26 DBA-NL bilde keine ausreichende
Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen (dazu E. 3.3 ff. hiernach). Damit ist
auf seine weiteren, noch in der Beschwerde vorgebrachten Argumente –
nämlich der OECD-Kommentar sei statisch anzuwenden und das Rezipro-
zitätsprinzip sei verletzt worden – nicht mehr im Detail einzugehen. Ohne-
hin hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-8400/2015
vom 21. März 2016 mit der Frage der dynamischen oder statischen An-
wendung des OECD-Kommentars auseinandergesetzt, die Frage aber
letztlich offengelassen (dort E. 2.2.2 und 6.3.2). Das Bundesgericht ver-
folgte in BGE 143 II 136 in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit von Grup-
penersuchen eine Argumentationslinie, bei der es sich nicht mit der Frage
der dynamischen oder statischen Auslegung des OECD-Kommentars aus-
einandersetzen musste, obwohl es diese kurz streifte (E. 6.1.1 des bun-
desgerichtlichen Urteils). Die Frage des Reziprozitätsprinzips wurde in bei-
den Urteilen nicht ausdrücklich behandelt, doch wird das Vorliegen einer
entsprechenden Bestätigung vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig
von Amtes wegen geprüft. Auch führt eine Auslegung der konkreten Zusi-
cherung der niederländischen Behörden nach dem Vertrauensprinzip zum
Ergebnis, dass dieses Prinzip eingehalten ist. Der Satz «Ich bestätige,
dass […] ich bereit und in der Lage bin, solche Informationen in vergleich-
baren Fällen zu beschaffen und an Sie weiterzuleiten» entspricht seinem
Inhalt nach einer Erklärung, wonach die ersuchende Behörde die Informa-
tionen, um die sie ersucht, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen
Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte, wenn sie sich in ihrer
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Zuständigkeit befinden würden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG; Urteil des
BVGer A-1515/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.6).
3.3 Es bleibt, auf das folgende Argument des Beschwerdeführers einzuge-
hen, das er in seiner Eingabe vom 3. April 2017 wiederholt: Gruppenersu-
chen seien unter dem DBA-NL und der Verständigungsvereinbarung zum
DBA-NL nicht zulässig, was sich auch aus der Botschaft des Bundesrates
vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsab-
kommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden (BBl 2010 5787
5800) und den parlamentarischen Beratungen ergebe; der Nationalrat sei
der Auffassung gewesen, dass die durch die Weiterentwicklung des Stan-
dards erforderliche Anpassung der Amtshilfepolitik (nämlich die Anpassung
der Anforderungen an die Identifikation der betroffenen Person) Sache des
Parlaments sei; dies müsse umso mehr für die Ausdehnung der Amtshilfe
von Einzel- auf Gruppenersuchen gelten; eine entsprechende Anpassung
sei Sache der Legislative, nicht der Exekutive; das Protokoll zum DBA-NL
sowie die Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL verlangten, dass der
ersuchende Staat die in die Untersuchung einbezogenen Personen identi-
fiziere, bei einem Gruppenersuchen würden die betroffenen Personen hin-
gegen vom ersuchten Staat ermittelt; die ESTV sei gar der Meinung, der
jüngere Wortlaut des OECD-Kommentars gehe dem Wortlaut des DBA
samt Protokoll vor; dies widerspreche den einschlägigen Bestimmungen
(Art. 31) des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge (VRK, SR 0.111), wonach in erster Linie auf den Wortlaut der
vertraglichen Bestimmung abzustellen sei.
3.4 Das Bundesgericht hielt im genannten BGE 143 II 136 dazu zusam-
mengefasst fest, die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe
gestützt auf Gruppenersuchen müsse sich aus dem DBA ergeben (E. 5;
innerhalb dieser Erwägung beziehen sich die Hinweise auf Erwägungen
des bundesgerichtlichen Urteils). Das Bundesgericht unterzieht dann
Art. 26 DBA-NL, die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sowie
die Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL einer Prüfung (E. 5.1). Das
DBA selbst äussere sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen
an ein Amtshilfeersuchen zu stellen seien (E. 5.1.1 f.). Das Bundesgericht
zitiert aus dem Protokoll zum DBA-NL (E. 5.1.2) und der Verständigungs-
vereinbarung zum DBA-NL (E. 5.1.3). Es legt die entsprechenden Bestim-
mungen aus, wobei es das DBA-NL, das Protokoll und die Verständigungs-
vereinbarung als Einheit betrachtet (E. 5.3.2), und kommt zum Schluss,
dass Gruppenersuchen gestützt auf diese Grundlagen unter dem DBA-NL
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zulässig sind. Es führt aus, der Bundesrat habe am 13. Februar 2011 ent-
schieden, die Amtshilfepolitik in Steuersachen einer Anpassung zu unter-
ziehen. Die abkommensrechtlichen Anforderungen in den schweizerischen
DBA zur Identifikation der Steuerpflichtigen seien international als zu rest-
riktiv angesehen worden. Neu sollten Steuerpflichtige und Informationsin-
haber in Amtshilfegesuchen in der Regel weiterhin durch Namen und Ad-
resse identifiziert werden. Mit der Anpassung solle lediglich zum Ausdruck
gebracht werden, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer formalistischen
Auslegung der DBA-Bestimmungen scheitern sollten und deshalb auch an-
dere Identifikationsmittel zugelassen würden. In der Folge habe die Bun-
desversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 über die Geneh-
migung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und
den Niederlanden (AS 2011 4965; nachfolgend: Genehmigungsbeschluss)
dem Abkommen sowie den neuen Bestimmungen zur Identifikation der von
der Amtshilfe betroffenen Personen zugestimmt. Nach Art. 1 Abs. 3 Bst. a
des Genehmigungsbeschlusses entspreche die Schweiz einem Amtshilfe-
gesuch, wenn dargelegt sei, dass es sich nicht um eine «fishing expedi-
tion» handle, und die Niederlande die steuerpflichtige Person identifizier-
ten, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe
des Namens und der Adresse erfolgen könne. Art. 1 Abs. 4 des Genehmi-
gungsbeschlusses ermächtige die ESTV, auf eine gegenseitige Anerken-
nung dieser Auslegung hinzuweisen (E. 5.3.2). Damit bestehe für die vor-
liegende Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL eine ausdrückliche Er-
mächtigung in einem von der Bundesversammlung gefassten, dem fakul-
tativen Referendum unterstehenden Genehmigungsbeschluss (E. 5.3.3).
Ein wirksamer Austausch von Informationen dürfe nicht behindert werden.
Amtshilfe solle, in den Schranken der voraussichtlichen Erheblichkeit der
Informationen, möglichst weitgehend gewährt werden. Eine ausdrückliche
Namensnennung der einbezogenen Person sei nicht erforderlich
(E. 5.3.4). Der Bundesrat habe in seiner Botschaft vom 16. Oktober 2013
zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (BBl 2013 8369) ausdrücklich
auf den OECD-Kommentar in der Fassung von 2012 abgestellt, womit sich
die Frage, ob von einem statischen oder dynamischen Verständnis des
OECD-Kommentars auszugehen sei, nicht stelle (E. 6.1.1). In der Folge
zitiert das Bundesgericht aus dem OECD-Kommentar in der Fassung von
2012 (E. 6.1.2).
3.5 Das Bundesgericht hält damit fest, dass unter dem DBA-NL (in Verbin-
dung mit dessen Protokoll und der Verständigungsvereinbarung) Gruppen-
ersuchen zulässig sind. Es setzt sich dabei mit dem Argument – das auch
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufnimmt –, eine solche
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Änderung sei von der Legislative zu erlassen in Bezug auf den Abschluss
der Verständigungsvereinbarung sowie unter Verweis auf die Botschaft zur
Änderung des Steueramtshilfegesetzes auseinander, weshalb darauf nicht
mehr einzugehen ist. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
auf jeden Fall der ersuchende Staat die vom Amtshilfeersuchen be-
troffene(n) Person(en) identifizieren müsse und dies nicht dem ersuchten
Staat überlassen dürfe, befasste es sich noch nicht. Allerdings erfolgt die
endgültige, namensmässige Identifikation der betroffenen Person auch
dann durch den ersuchten Staat, wenn der ersuchende Staat diesem eine
Bankkontonummer nennt. Der ersuchende Staat hat dann nämlich ein
Bankkonto identifiziert, überlässt aber die namensmässige Identifikation
der betroffenen Person(en) dem ersuchten Staat. Die Identifikation mittels
Bankkontonummer wird aber vom Bundesgericht in BGE 143 II 136 explizit
erwähnt (dort E. 5.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-4695/2015 vom
2. März 2016 E. 6.3.2). Identifizierung im Sinne der genannten Bestimmun-
gen bedeutet demnach, dass der ersuchende Staat die Identifizierung der
betroffenen Personen soweit vorzunehmen hat, dass der ersuchte Staat in
die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Aufwand die Namen (und wei-
tere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird) der betroffenen Per-
son(en) zu ermitteln. Dermassen identifizieren kann der ersuchende Staat
die betroffenen Person(en) gemäss der genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch mittels konkreter Kriterien.
3.6 Mit Blick auf die Wertungen des Bundesgerichts in BGE 143 II 136 ist
nach dem Gesagten vorliegend Amtshilfe in dem von der ESTV beabsich-
tigten Umfang zu leisten. Rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem
vorliegenden und dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sach-
verhalt sind nämlich nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Bundesgericht
festgestellt, dass Gruppenersuchen gestützt auf das DBA-NL zulässig sind.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Wortlaut der anwendbaren
Bestimmungen vermögen daran nichts zu ändern.
3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichti-
gung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 und die In-
struktionsverfügung vom 21. Februar 2017 auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wer-
den, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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Seite 10
Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu ent-
nehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.-- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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