Abtei lung I
A-1675/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. März 2007
Mitwirkung: Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz); Richter Pascal
Mollard; Richter Michael Beusch; Gerichtsschreiber Johannes
Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verzollung von Fahrradanhängern; Tarifeinreihung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Einzelfirma "X._______" ist seit dem 2. Januar 1991 im
Handelsregister des Kantons ... eingetragen. Inhaber ist .... Der Zweck der
Einzelfirma lautet wie folgt: Import, Export und Vertrieb von Gütern aller
Art. Organisation von Unterkünften für Messen.
Am 6. Juli 2001 deklarierte eine deutsche Firma im Auftrag dieser
Einzelfirma beim Zollamt ... eine Sendung im konventionellen Verfahren
wie folgt zur Einfuhr: "120 Kart., Fahrradanhänger, Eigenmasse: 1'540 kg,
Rohmasse: 1'720 kg, statistischer Wert Fr. 15'900, Tarifnummer
8716.4000, statistischer Schlüssel: 011, Abfertigungs-Code: 1 (Abfertigung
zum Normalansatz), Präferenz-Code: 0 (auf eine Zollvergünstigung wird
verzichtet)". Mit der Einfuhrdeklaration wurde die Rechnung des
Lieferanten vorgelegt. In diesem Begleitpapier lautet die
Warenbezeichnung "Fun-Trailer".
Das Zollamt nahm die Deklaration antragsgemäss vor und revidierte die
Sendung. Es erstellte folgenden Revisionsbefund: "LKW ..., 4 Kartons
revidiert, Fahrrad-Trayler. Fahrradzubehör, einrädrig, im wesentlichen
bestehend aus einem Fahrradrahmen, Hinterrad, Tretvorrichtung, Kette,
Kettengangschaltung, Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in
Verlängerung oberen Endes des Rahmens) einer abklappbaren
Verbindungsstange zum Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades, zum
mitführen eines Kindes. Ohne Ursprungsnachweise. Entscheid D II TL
001/18.01.01 TN 8714.9990/NT Fr. 47.--."
Gestützt auf das Ergebnis der zollamtlichen Revision wurde die deklarierte
Tarifnummer (8716.4000) geändert und die Abfertigung nach Tarifnummer
8714.9990 zum Normalansatz von Fr. 47.-- je 100 kg brutto vorgenommen.
Für die Sendung stellte das Zollamt die Einfuhrquittung Nr. 923425 vom
11. Juli 2001 aus. Gegen den Deklaranten der deutschen Firma wurde ein
Strafverfahren eingeleitet.
Am 4. September 2001 teilte die X._______ dem Zollamt ... mit, dass sie
sich gegen die vorgenommene Verzollung ausspreche. Mit Entscheid vom
8. Februar 2002 wies die Zollkreisdirektion ... die Beschwerde ab. Gegen
diesen Entscheid wurde keine Beschwerde geführt und er ist daher
rechtskräftig.
B. Aufgrund einer Meldung vom 27. Juli 2001 der Oberzolldirektion (OZD)
überprüfte die Zollkreisdirektion ... die Abfertigungen von
Fahrradanhängern. Aufgrund des Verdachtes, dass die X._______
verschiedene Einfuhrsendungen falsch verzollt haben könnte, nahm der
Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion ... am 11. November 2002 eine
Untersuchung am Domizil der Einzelfirma vor. Die Auswertung der
Unterlagen ergab, dass in der Zeit von April 1998 bis Juni 2002
verschiedene Sendungen "Fun Trailer" (Anhängerfahrräder) nach der
Tarifnummer 8716.4000 falsch zur Einfuhr verzollt worden waren.
Am 17. September 2003 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______
3mit, für diese Sendungen im angeführten Zeitraum werde die
Abgabendifferenz von Fr. 13'160.70 nachgefordert und eröffnete eine Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Einzelfirma teilte am 25.
September 2003 mit, dass sie mit der Nachforderung nicht einverstanden
sei.
Am 3. Oktober 2003 erliess die Zollkreisdirektion ... die
Nachbezugsverfügung (Nr. 64.1.18510.000372.02) gegen die X._______.
Die Verwaltung hielt an der Verzollung der Fahrradanhänger unter der
Tarifnummer 8714.9990 zum Normalzollansatz von Fr. 47.-- je 100 kg fest
und forderte den Betrag von Fr. 13'160.70 nach.
C. Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob die X._______ mit Schreiben
vom 29. Oktober 2003 fristgerecht Beschwerde bei der OZD und verlangt
die Zulassung der eingeführten "Fahrradanhänger" nach Tarifnummer
8716.4000. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass unter der
Tarifnummer 8716.4000 "Anhänger, ... andere nicht selbstfahrende
Fahrzeuge" erwähnt seien. Demzufolge gehe es in dieser Frage nicht um
den Aspekt "eigener Antrieb", sondern um die Bezeichnung "nicht
selbstfahrende Fahrzeuge". Das Trailerbike (Fahrradanhänger) sei nur
dann einsatzfähig, wenn es von einem Elternvelo gezogen werde. Alleine
könne sich das Vehikel auf keinen Fall fortbewegen. Von der Europäischen
Union (EU) werde das Anhängervelo unter der Tarifnummer 8716.4000
verzollt.
Die OZD wies im Entscheid vom 10. März 2004 die Beschwerde
kostenpflichtig ab und hielt fest, über die Konstruktion, die Funktion und
die Verwendung des Anhängervelos bestehe zwischen den Parteien
Einigkeit. Eine Einreihung unter der Tarifnummer 8716 sei
ausgeschlossen; diese Nummer umfasse "Anhänger, einschliesslich
Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht selbstfahrende
Fahrzeuge" und "Teile davon". Das strittige Vehikel sei unter anderem mit
einer Tretvorrichtung, einer Kette und einer Ketten- und Gangschaltung
ausgerüstet, mithin mit einer Vorrichtung die es ermögliche, das Vehikel,
wenn auch nur in Verbindung mit einem Fahrrad, in Bewegung zu bringen.
Mit dem Elternvelo würde eine Art Tandem gebildet werden, da das
Anhängervelo am Sattelrohr eines normalen Fahrrades angekoppelt
werden müsse. Der "Funtrailer" stelle daher Zubehör dar und sei unter die
Tarifnummer 8714 einzureihen. Ein Fahrradzubehör müsse nicht
unbedingt dauernd mit dem Fahrrad verbunden sein. Die Tarifeinreihung
ausländischer Zollbehörden sei für die schweizerische Zollverwaltung nicht
massgebend. Auch andere Importeuere hätten Anhängervelos unter
falscher Tarifnummer verzollt; die erlassenen Nachbezugsverfügungen
seien jedoch von diesen nicht angefochten worden.
D. Mit Eingabe vom 23. April 2004 bzw. Verbesserung vom 5. Mai 2004
erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der OZD
vom 10. März 2004 Beschwerde bei der Eidgenössische
Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren, es sei auf die Erhebung
der nachträglich geforderten Einfuhrabgaben zu verzichten und die
4Verzollung unter der Tarifnummer 8714.4000 vorzunehmen. Zur
Begründung führt sie insbesondere aus, dass das Anhängervelo seit etwa
1995 existiere. Die Antriebskraft gehe - neben dem Ziehfaktor des
Elternvelos - auch vom Kind aus, es sei aber nicht selbstfahrend. Das
Anhängervelo könne nicht als Teil und Zubehör eines Fahrrades
bezeichnet werden, das Trailerbike sei vielmehr selber aus diversen Teilen
montiert.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2004 beantragt die OZD, die
Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Sie führt
insbesondere aus, trotz der vorhandenen Tretvorrichtung komme eine
Einreihung des strittigen Erzeugnisses als unfertiges Fahrrad
(Tarifnummer 8712.0000) nicht in Frage, weil das Montieren der Gabel und
des vorderen Rades gar nicht möglich (und auch nicht vorgesehen) sei.
Auch eine Einreihung unter die Tarifnummer 8716 scheide aus, da der
Fahrradanhänger eine Vorrichtung besitze, die es ermögliche - wenn auch
nur in Verbindung mit einem Fahrrad - das Vehikel in Bewegung zu
bringen. Demzufolge komme nur die Tarifnummer 8714 in Frage
(zusammen mit der Unternummer 9990). Zubehöre seien Vorrichtungen,
die die Verwendungsmöglichkeiten eines Gegenstandes erweitern würden
oder mit deren Hilfe im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des
Gegenstandes stehende Sonderarbeiten oder Sonderverwendungen
ausgeführt werden könnten. Der Zollkodexausschuss der EU habe in der
Zwischenzeit Anhängervelos unter die Tarifnummer 8714 eingereiht
("Nachläufer für Fahrräder"). Auch die US-Zollverwaltung verwende diese
Tarifnummer. Die schweizerische Tarifeinreihung stimme sowohl mit
derjenigen der EU als auch der US-Zollverwaltung überein. Eine infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei die Verjährungsfrist
gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) fünf Jahre betrage; diese Frist sei
eingehalten.
E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich
- im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32)
und Art. 109 Abs. 1 Bst. c Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR
5631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die
Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG durch den Zolltarif
(Anhang vom 9. Oktober 1986 zum Zolltarifgesetz [ZTG, SR 632.10])
festgesetzt. Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem
Generaltarif im Anhang verzollt werden. Auch wenn dieser Tarif in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird,
stellt er dennoch weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält
Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif
gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Entscheide der
ZRK vom 19. April 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a; vom 28. März 1996, veröffentlicht in
VPB 61.19 E. 4a/aa).
2.2 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit
der Ware und zwar im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist (vgl. Art. 23 ZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist
dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis,
der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu
(Entscheid der ZRK vom 16. Januar 2001 i.S. F. AG [ZRK 1999-014] E. 2b
mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Schweiz hat am 22. September 1987 das internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft seit 1.
Januar 1988) ratifiziert. Erläuterungen und andere der Auslegung des HS
dienende Vorschriften der Schweizerischen Zollgesetzgebung sind für das
Bundesverwaltungsgericht insoweit verbindlich, als sie die entsprechenden
Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über das HS
wiedergeben (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in
VPB 59.34 E. 2).
2.4 Die im Schweizerischen Gebrauchszolltarif 1986 und in den Erläuterungen
zu diesem Gebrauchszolltarif enthaltenen allgemeinen Vorschriften (AV),
welche mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS
übereinstimmen, sehen in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer
6Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder
Kapitelanmerkungen sowie die weiteren allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht
widersprechen, massgebend sind. Die Überschriften der Abschnitte,
Kapitel oder Unterkapitel hingegen sind nur Hinweise. Bei der Bestimmung
der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich
festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen.
2.5 Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarif-Nummern
8716.4000 und 8714.9990 strittig. Die systematische Gliederung dieser
Nummern im Tarif stellt sich wie folgt dar:
8712.0000 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich
Lastendreiräder), ohne Motor
8714. Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713:
- andere (andere als für Motorräder, Fahrstühle oder
andere Invalidenfahrzeuge)
- - andere (als Rahmen, Gabeln sowie Teile davon, Felgen,
Speichen, Naben, Freilaufzahnkränze, Bremsen und Teile
davon, Sättel, Pedale, Tretlager sowie Teile davon)
8714.9910 - - - Rohre für Lenkstangen hergerichtet,
ohne Oberflächenveredlung
8714.9920 - - - Sattelgestelle
8714.9990 - - - andere
8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge
aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile
davon:
8716.1000 - Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von
Caravans für Wohn- und Campingzwecke
8716.2000 - Selbstlade- und Selbstentladeanhänger, einschliesslich
-sattelanhänger, für die Landwirtschaft
8716.4000 - andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger (andere
als solche für zum Befördern von Waren)
- andere Fahrzeuge
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin
Fahrradanhänger eingeführt. Die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse
ist unbestritten, es handelt sich um Fahrradzubehör, einrädrig, im
wesentlichen bestehend aus einem Fahrradrahmen ohne Gabel, Hinterrad,
Tretvorrichtung, Kette, Kettenschutzblech, Ketten- und Gangschaltung,
Sattel, nicht lenkbarer Haltestange, sowie (in Verlängerung des oberen
Endes des Rahmens) einer abklappbaren Verbindungsstange zum
7Anhängen am Sattelrohr eines Fahrrades. Gemäss Prospekt wird es von
Kindern bestiegen.
3.2 Gemäss allgemeiner Vorschrift 2a) für die Auslegung des HS sind
unvollständige und unfertige Ware gleich einzureihen wie vollständige oder
fertige Waren, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der
vollständigen oder fertigen Waren haben.
3.3 In den Erläuterungen zum Gebrauchstarif (D 6, Band III), wird der
Geltungsbereich der Tarifnummer 8712 wie folgt umschrieben: "Hierher
gehören Fahrräder, die mit Hilfe von Pedalen angetrieben werden, z.B.
Zweiräder (einschliesslich solche für Kinder), Tandems (zweisitzige
Zweiräder), Dreiräder und Fahrräder mit vier Rädern. Neben den
gewöhnlichen Fahrrädern gehören auch verschiedene Fahrrad-
Spezialausführungen (Sonderbauarten) hierher, z.B. (unter anderem): 3)
Einräder sowie Spezialfahrräder für Artisten (Kunstfahrer), die unter
anderem an ihren leichten Bauweise und am starren Zahnkranz (fehlenden
Freilauf) zu erkennen sind."
Eine Einreihung der Fahrradanhänger als unfertige Fahrräder unter die
Tarifnummer 8712.000, welche die wesentlichen Merkmale von Fahrrädern
besitzen, ist nicht möglich, da das Montieren von Gabel und vorderem Rad
aufgrund der Konstruktion gar nicht möglich ist. Die Einreihung als
Einräder oder Tandems ist ebenfalls nicht möglich.
3.4 Zu überprüfen ist, ob der Fahrradanhänger unter die Tarifnummer 8716
eingereiht werden kann. Diese Nummer umfasst "Anhänger,
einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art", "andere nicht
selbstfahrende Fahrzeuge", "Teile davon". Der Begriff des Anhängers wird
in Lexika wie folgt umschrieben: "Anhänger an Strassenfahrzeugen sind
Wagen mit ein, zwei oder drei Achsen, die an Fahrräder, Schlepper,
Pferde- oder Kraftwagen angehängt werden, weil sie keine eigene
Antriebskraft besitzen" bzw. "Anhänger sind Fahrzeuge zum
Horizontaltransport von Lasten". Sie sind weder "selbstaufnehmend", wie
die Mehrzahl anderer Flurförderfahrzeuge, noch haben sie einen eigenen
Fahrantrieb (vgl. LUEGER, Lexikon der Technik, Band 10 Lexikon der
Bautechnik bzw. Band 15 Lexikon der Fabrikorganisation und
Fördertechnik). Es handelt sich folglich um Fahrzeuge ohne Antrieb, das
heisst ohne mechanische Vorrichtung, um sie in Bewegung zu setzen. Sie
sind somit nicht selbstfahrend. Der zweite Teil des Wortlautes der
Tarifnummer 8716 ("andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge") bezieht sich
auf den ersten Teil und präzisiert, dass auch andere nicht selbstfahrende
Fahrzeuge als Anhänger für Fahrzeuge aller Art (z.B. Fahrzeuge, die von
Tieren oder von Hand gezogen oder geschoben werden, etwa
Trabrennwagen, Kutschen), unter diese Nummer fallen. Bei diesen
"anderen nicht selbst fahrenden Fahrzeugen" handelt es sich - gleich wie
bei den Anhängern - um Fahrzeuge, die keinen eigenen Antrieb besitzen,
mit anderen Worten verfügen sie über keine mechanische Vorrichtung, um
sie in Bewegung zu setzen.
Der fragliche Fahrradanhänger besitzt jedoch eine Tretvorrichtung, eine
8Kette sowie eine Ketten- und Gangschaltung. Wenn auch nur in
Verbindung mit einem Fahrrad, verfügt dieses Vehikel über eine
Vorrichtung, um dieses in Bewegung zu setzen bzw. einen Antrieb. Die
Einreihung unter die Tarifnummer 8716 ist daher nicht möglich.
3.5 Auch aus den von der Beschwerdeführerin verwendeten Werbeunterlagen
bzw. Beschreibungen dieser Kombination ist zu entnehmen, dass die mit
einem Fahrrad zusammengekoppelten Anhängervelos eine Art Tandem
bilden: "Einmal ans Zugfahrzeug gekuppelt, bilden sie ein dreirädriges
Tandem und geben Kindern bis ca. 40 kg die Möglichkeit, selbst aktiv zu
sein ..." Ein Anhängervelo ist mithin ein Zubehör, das ausschliesslich
zusammen mit einem Fahrrad (Tarifnummer 8712) verwendbar ist. Daher
ist dieses Produkt in die Tarifnummer 8714 einzureihen. Innerhalb dieser
Nummer kommt für derartige Zubehöre nur die Unternummer 9990 in
Betracht. Fahrradzubehör ist nicht immer auf Dauer mit dem Fahrrad
verbunden (z.B. herabnehmbare Gepäckträger, Trinkflaschenhalter). Ein
derartiges Zubehör erweitert die Verwendungsmöglichkeit des
Hauptgegenstandes oder erschliesst im Zusammenhang mit der
Hauptfunktion eines Gegenstandes Sonderverwendungen. Die Einreihung
unter die Tarifnummer 8714.9990 "andere" ergibt sich aus der
Tarifstruktur.
3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ausländische
Zollbehörden Anhängervelos unter die Tarifnummer 8716.4000 eingereiht
hätten. Sie verweist dabei auf eine von der Zolltechnischen Prüfungs- und
Lehranstalt Hamburg durchgeführte und vom Hauptzollamt Hamburg
Waltershof erlassene Begutachtung vom 2. Juli 1997. Tarifeinreihungen
ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung
formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende
Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches
Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten -
gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Entscheid der ZRK
vom 7. Januar 2000 i.S. H. [ZRK 1999-010] E. 3b/aa mit Hinweis).
"Nachläufer für Fahrräder" sind im Jahr 2004 vom Zollkodexausschuss der
Europäischen Kommission unter der Tarifnummer 8714 eingereiht worden.
Einer Auskunft der "Commercial Rulings Division" der US-Zollverwaltung
vom 6. Januar 2004 lässt sich entnehmen, dass "Co-Pilot Junior Tandem
Trailer Cycles" ebenfalls unter die Tarifnummer 8714 fallen. Die
schweizerische Tarifeinreihung stimmt mithin sowohl mit derjenigen der
EU- als auch der US-Zollverwaltung überein.
4.
4.1 Art. 80 Abs. 1 ZG erklärt die Bestimmungen des zweiten Titels des
Verwaltungsstrafrechts (Art. 2 ff. VStrR) auf die Zollgesetzgebung für
anwendbar. Gemäss Art. 12 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten
(Abs. 1). Nachleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt, insbesondere der zur Zahlung der
9Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Voraussetzung für die
Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht
hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem
Verschulden (BGE 129 II 166 ff.; 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung
eines Strafverfahrens ab. Es genügt vielmehr, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im
objektiven Sinne liegt (BGE 129 II 167; 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern
1998, S. 36).
Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gelten nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die
Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver
Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR
greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer
Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 333
E. 2a und b).
Gemäss Art. 74 Ziff. 3 und 6 ZG begeht eine Zollübertretung, wer - selbst
fahrlässig (Art. 75 Abs. 3 ZG) - zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt
ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3)
sowie, wer die Zollabgabe dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er
zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert (Ziff. 6).
4.2 Die Anhängervelos wurden durch die Beschwerdeführerin jeweils
fälschlicherweise unter der Tarifnummer 8714.9990 statt richtigerweise
unter der Tarifnummer 8716.4000 deklariert. Es liegt demzufolge eine
vorschriftswidrige Deklaration, mit anderen Worten eine objektive
Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung im Sinne des Art. 74 Ziff. 6
ZG vor. Der Umstand, dass die Zollverwaltung offensichtlich kein
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat, schliesst
gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Nachforderung der Abgabe gestützt auf Art. 12 VStrR nicht aus. Da sie in
den Genuss eines unrechtmässigen Vermögensvorteils schon allein
dadurch gelangte, dass sie die gesetzlich geschuldete Abgabe nicht
vollständig entrichtet hatte, ist sie auch für den zu Unrecht vorenthaltenen
Abgabebetrag leistungspflichtig. Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss geltend, sie selbst habe sich in der Bestimmung der Position
des Zolltarifs auf eine Begutachtung der Zolltechnischen Prüfungs- und
Lehranstalt Hamburg vom 2. Juli 1997 gestützt, die vom (deutschen)
Hauptzollamt Hamburg Waltershof bestätigt worden sei. Diese
Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die subjektive
Tatbestandsseite einer Zollwiderhandlung, nämlich die Frage des
Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist ein
Verschulden indessen nicht notwendig, sondern es genügt eine objektive
Zollwiderhandlung, damit gemäss Art. 12 Abs. 4 VStrR die für die
Strafverfolgung geltenden (längeren) Verjährungsfristen anwendbar sind.
10
Die beiden Tatbestände, die in casu zur Anwendung kämen, wenn ein
Verschulden nachgewiesen wäre, nämlich Hinterziehung von Abgaben
durch Nichtdeklaration (Art. 74 Ziff. 3 ZG) bzw. Zollverkürzung oder
-gefährdung durch zu niedrige Deklaration zollpflichtiger Waren (Art. 74
Ziff. 6 ZG), verjähren in fünf Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Auf die zu
beurteilende Zollnachforderung, die ihren Grund in einer objektiven
Verwirklichung dieses Tatbestandes findet, ist daher ebenfalls eine
fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar (vgl. BGE 106 Ib 221 E. 2d).
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen
(Art. 64 ZG; BGE 106 Ib 222). Sie ruht während der Dauer eines
Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die
Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Die absolute
Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR beendet nicht die nach Abs. 3
ruhende Verjährung. Das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3
VStrR gilt mit anderen Worten auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE
119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b; HAURI, a.a.O., S. 31).
4.3 Die zu beurteilenden Einfuhren fanden in der Zeit von April 1998 bis Juni
2002 statt. Die ordentliche fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch die
Untersuchung der Zollbehörden in den Firmenräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin vom 11. November 2002 unterbrochen. Die absolute
Verfolgungsverjährung von siebeneinhalb Jahren seit diesen Importen ruht
seit der Beschwerdeerhebung gegen die Nachbezugsverfügung und ist im
gegenwärtigen Zeitpunkt somit ebenfalls noch nicht eingetreten. Die
nachgeforderten Zollabgaben sind daher noch nicht verjährt.
4.4 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art.
70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht, insbesondere im
VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der Gesetzgeber hatte
deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit Art. 333 Abs. 5 StGB
eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b
StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die
über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert, womit die
allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11
Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5 Bst. c StGB
wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der
Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit dem
wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. CHRISTOF RIEDO/OLIVER M.
KUNZ, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle
Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16). Gemäss Art. 337 Abs. 1
StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs-
und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war und dieses
Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde bzw. das Gericht hatte
zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall zu einer für den Täter
günstigeren Lösung führten und alsdann diese milderen Bestimmungen
anzuwenden (RIEDO/KUNZ, a.a.O., S. 908). Da die Verjährung weder nach
dem vorherigen noch - aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs.
11
5 StGB - nach dem Recht vom 22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich
die Prüfung, ob das vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002
milder sei.
4.5 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des
allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13.
Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535) im
Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in
Art. 333 Abs. 6 enthalten, deren Bst. b und c gleich lauten wie in Abs. 5
der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen ist die
Verjährung somit nicht eingetreten und eine Prüfung, welches das mildere
Recht sei, erübrigt sich. Aufgrund der verlängerten Fristen und der
Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung
wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen
wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Entscheid
der ZRK i.S. C. vom 8. Februar 2005 [ZRK 2003-050] E. 4d).
5. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren die von der OZD
ermittelten Einfuhrabgaben der Höhe nach nicht bestritten, sodass auch
das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass dazu sieht, diese
Berechnung einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur
Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den
Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen
allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X._______ vom 23. April 2004 gegen den Entscheid
der Oberzolldirektion vom 10. März 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der
Eidgenössischen Zollrekurskommission und vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der
X._______ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) (Ref. 64.1.18510.000372.02)
12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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