Abtei lung I
A-1675/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Lohnstreichung infolge Freistellung vom Dienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1675/2010
Sachverhalt:
A.
Gegen A._______ wurde wegen eines Vorfalls, welcher sich am
B._______ ereignete und bei welchem er Gebrauch von einer
Schusswaffe machte und einem Menschen in den Hals schoss, eine
Strafuntersuchung eröffnet. Am C._______ wurde er vom Ge-
schworenengericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Frei-
heitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Da A._______ gegen
dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde erhob, ist das Strafverfahren
noch hängig.
B.
Aufgrund des gegen A._______ laufenden Strafverfahrens stellte seine
Arbeitgeberin, das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
(MeteoSchweiz), A._______ mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit
sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres unter voller Lohnzahlung vom
Dienst frei.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 von MeteoSchweiz wurde A._______
darüber hinaus der Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf
Weiteres um 40% gekürzt.
MeteoSchweiz verfügte am 9. Februar 2009 unter anderem, der Lohn-
anspruch von A._______ werde per 1. März 2009 und bis auf Weiteres
vollständig gestrichen. A._______ bleibe freigestellt und es werde ihm
untersagt, die Räumlichkeiten von MeteoSchweiz zu betreten.
C.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2010 wies das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) die Beschwerde von A._______ gegen
die Verfügung von MeteoSchweiz vom 9. Februar 2009 im Sinne der
Erwägungen ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die vollständige Streichung
des Lohnanspruchs von A._______ bis auf Weiteres und die Fest-
stellung betreffend die Versicherungsverhältnisse wurden bestätigt
(Ziff. 2 des Dispositivs). Die weitere Freistellung von A._______ und
die Anordnung, welche es ihm untersagt, die Räumlichkeiten von
MeteoSchweiz zu betreten, sowie die Anordnung und die Feststellung
gemäss Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung wurden ebenfalls
bestätigt (Ziff. 3 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen
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Ziff. 3 des Dispositivs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Ziff. 5 des Dispositivs). Die angefochtene Verfügung sei weder
rechtswidrig noch willkürlich und die angeordneten Massnahmen
würden als verhältnismässig erachtet.
D.
Gegen die Verfügung des EDI (Vorinstanz) vom 12. Februar 2010 er-
hebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die voll -
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihm sei
rückwirkend seit dem 1. März 2009 ein vollständiger Lohnanspruch zu
100% nebst 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zuzusprechen.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und der unter-
zeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be-
stimmen, dessen Honorar im Falle des Unterliegens aus der Bundes-
kasse zu bezahlen sei.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit
dem von der Arbeitgeberin erfundenen Konstrukt wolle man ihn
faktisch zu einer eigenen Kündigung zwingen, ansonsten er finanziell
„ausgehungert“ werde. Von einer Verfehlung im ausserberuflichen Be-
reich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese rechtskräftig
gerichtlich festgestellt worden sei. Im Weiteren habe er nie seine
arbeitsrechtlichen Pflichten versäumt oder verletzt oder disziplinarisch
relevante Vorkommnisse provoziert. Darüber hinaus liege auch keine
Betroffenheit der Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten
vor. Zusammenfassend sei er somit ungerecht und willkürlich be-
handelt worden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Es gehe vorliegend eindeutig nicht um
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die verfügte Lohn-
streichung bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Vorsorgliche
Massnahmen knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an
einen dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungs-
gemässen Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aus-
sage über das strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Des
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Weiteren sei fraglich, ob eine sinnvolle Möglichkeit für eine zumutbare
Weiterbeschäftigung bestehe, da das dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Verhalten die ernsthafte und dringliche Befürchtung begründe,
dass er für die Zusammenarbeit mit anderen Personen generell eine
erhebliche und unkalkulierbare Gefahr darstelle. Das zur Diskussion
stehende Verhalten stelle aufgrund seiner Schwere und seines An-
lasses die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ganz generell
in Frage. Schliesslich sei die Arbeitgeberin nicht gehalten, die
finanzielle Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu
garantieren.
F.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom
11. Juni 2010 insbesondere vor, die verfügten vorsorglichen Mass-
nahmen würden sich für ihn gravierend auswirken, sollte er nach 35
Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt" werden. Dies
könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen
sein. Zudem werde durch seine erstinstanzliche Verurteilung der Voll-
zug seiner Aufgaben bei seiner Arbeitgeberin nicht gefährdet.
Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnis-
mässig.
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom
12. Februar 2010, mit welchem insbesondere die vollständige Lohn-
streichung und die Freistellung des Beschwerdeführers bestätigt
wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Grundlage dieser Verfügung bildet
Art. 26 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR
172.220.1 i.V.m Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 [BPV, SR 172.220.111.3]; vgl. hierzu E. 4 hiernach), welcher den
Titel "Vorsorgliche Massnahmen" trägt. Vorsorgliche Massnahmen er-
gehen regelmässig in Form von (anfechtbaren) Zwischenverfügungen,
weil sie als Anordnung im Rahmen einer bzw. mit Blick auf eine
Endverfügung erfolgen (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR in
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Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2009, Rz. 7 zu Art. 45); dies ist auch vorliegend der Fall (vgl. E. 5
hiernach).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vor-
liegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts
besteht keine derartige Ausnahme. Das EDI ist zudem eine Vorinstanz
gemäss Art. 33 VGG. In Übereinstimmung hiermit sieht auch Art. 36
Abs. 1 BPG vor, dass gegen Entscheide aus dem Bundespersonal-
recht grundsätzlich der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungs-
gericht offen steht. Da folglich das Bundesverwaltungsgericht in der
Hauptsache zuständig ist, ist es auch zur Überprüfung der vor-
liegenden Zwischenverfügung befugt. Dies gilt umso mehr, als die zur
selbständigen Anfechtung einer Zwischenverfügung erforderliche
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend erfüllt ist, besteht doch die Ge-
fahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zusammen mit der
Freistellung verfügten Lohnstreichung nicht in der Lage ist, seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde-
führer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Er ist somit zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
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von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvoll -
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der
Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes
eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung
von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und
des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Er-
messen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5,
A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2, A-5455/2007 vom 11. Juni
2008 E. 5.4, A-1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 25. April
1995, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 60.8 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74
Rz. 2.160).
3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird die Frage der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde an sich gegenstandslos (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 8).
Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde dahin gehend präzisiert, als er nur dann gelte, wenn sich
der Entzug derselben nicht nur auf seine Freistellung und das Verbot,
die Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin zu betreten, sondern auch auf
seinen Lohnanspruch beziehe. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung beschränkt sich gemäss Ziff. 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung jedoch auf Ziff. 3 des Dispositivs und bezieht
sich somit nicht auf die in Ziff. 2 des Dispositivs angeordnete Lohn-
streichung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich folglich
ohnehin als obsolet.
4.
Die Angestellten haben laut Art. 20 Abs. 1 BPG die ihnen übertragene
Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des
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Bundes beziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu wahren.
Gemäss Art. 26 BPG trifft die Arbeitgeberin die notwendigen vorsorg-
lichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben ge-
fährdet ist (Abs. 1). Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe ge-
fährdet, die in der angestellten Person liegen, so kann die Arbeit -
geberin insbesondere das Arbeitsverhältnis mit dieser Person ein-
stellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.
Die Versicherungsverhältnisse werden durch vorsorgliche Mass-
nahmen nicht berührt (Abs. 2). Erweisen sich vorsorgliche Mass-
nahmen als ungerechtfertigt, so wird die betroffene Person wieder in
ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn und
auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt (Abs. 3).
In Konkretisierung von Art. 26 BPG sieht Art. 103 BP unter dem Titel
"Freistellung vom Dienst" vor, dass – ist eine korrekte Aufgabener-
füllung gefährdet – die zuständige Stelle nach Art. 2 die angestellte
Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer
andern Funktion verwenden kann, wenn (Abs. 1): Schwere strafrecht -
lich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder
vermutet werden (Bst. a), wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen
sind (Bst. b) oder ein laufendes Verfahren behindert wird (Bst. c). Sie
kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen
(Abs. 2 ).
5.
Die Bestimmung gemäss Art. 26 BPG i.V.m. Art. 103 BPV, wonach
unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung und eine Lohn-
kürzung bzw. -streichung möglich sind, entspricht im Wesentlichen der
früheren Regelung in Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30 Juni 1927
(BtG, BS 1 489) bzw. in Art. 75 Abs. 1 der Angestelltenverordnung vom
10. November 1959 (AngO, AS 1959 1181). Folglich erscheint es an-
gezeigt, vorliegend die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen
Normen heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Erläuterungen zur BPV des
Eidgenössischen Personalamts [EPA], Juni 2001, S. 47 sowie Ent-
scheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in der VPB
68.67 E. 4b).
Der konstanten Praxis zur Freistellung unter dem alten Recht ist – wie
bereits die PRK (Entscheid vom 10. November 2003, veröffentlicht in
der VPB 68.67 E. 4b) wiedergegeben hat – unter anderem Folgendes
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zu entnehmen: Die sofortige Enthebung des Beamten oder An-
gestellten vom Dienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann
verfügt werden, wenn dienstliche Gründe dies als notwendig er-
scheinen lassen. Die Massnahme hat aber nicht den Charakter einer
Disziplinarstrafe (MAX STRAUSS, Die vorläufige Dienstenthebung nach
Art. 52 BtG, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung
steht denn auch immer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf
Beendigung des Dienstverhältnisses (BGE 104 Ib 133 E. 2, BGE 99 Ib
133 E. 1c sowie STRAUSS, a.a.O., S. 276 und MINH SON NGUYEN, La fin
des rapports de service, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 456).
Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen
unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im
Amt zu belassen (vgl. Entscheid der Generaldirektion der Post-, Tele-
fon- und Telegrafenbetriebe [PTT] vom 14. September 1992, veröffent-
licht in der VPB 58.9 E. 26). Bei solchen dienstlichen Interessen
braucht es sich nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln,
sondern es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vor-
gesetzten und der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Er-
füllung der öffentlichen Aufgaben gehen (vgl. Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 1988, veröffent-
licht in der VPB 53.20 E. 2a). Die Verfügung kann auf Grund einer
bloss vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Be-
weiserhebungen erlassen werden. Dabei sind aber vor allem die
innerbetrieblichen Verhältnisse und die Wahrscheinlichkeit zu
würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung dem Ansehen der Ver-
waltung schaden könnte. Es ist der verfügenden Behörde hierüber ein
grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus
der besonderen Eigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in
jeder Beziehung vorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt
oder vorbestimmt (Entscheid der PRK vom 27. Januar 1995, veröffent-
licht in der VPB 60.6 E. 2 sowie HERMANN SCHROFF/DAVID GERBER, Die
Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und Kantonen, St. Gallen
1985, Rz. 310 mit weiteren Hinweisen).
Im Zusammenhang mit der Lohnstreichung bzw. -kürzung galt als
konstante Praxis, dass der Beamte durch die Kürzung oder den Ent-
zug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage ge-
bracht werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November
1988, veröffentlicht in der VPB 53.20 E. 2d sowie Entscheide der PRK
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vom 27. Januar 1995, veröffentlicht in der VPB 60.6 E. 2c sowie vom
23. Oktober 1998, veröffentlicht in der VPB 63.43 E. 4b und PRK 33/94
vom 31. März 1995 E. 3 d bb).
Gründe, um unter dem neuen Recht von diesen Grundsätzen abzu-
weichen, sind keine ersichtlich – auch werden keine solchen geltend
gemacht. Vielmehr war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers,
mit der Schaffung von Art. 26 BPG und Art. 103 BPV die bis anhin in
diesem Bereich geltende Praxis zu übernehmen (vgl. Erläuterungen
zur BPV des EPA, Juni 2001, S. 47). Die genannten Grundsätze gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 26 BPG i.V.m Art. 103 BPV.
6.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine arbeitsrecht-
lichen Pflichten nicht verletzt hat und eine solche Verletzung somit
nicht Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw.
-streichung sein kann.
Umstritten ist jedoch, ob der sich am B._______ ereignete Vorfall, an-
lässlich dessen der Beschwerdeführer Gebrauch von einer Schuss-
waffe gemacht und einem Menschen in den Hals geschossen hat,
Grund für eine Freistellung und eine Lohnkürzung bzw. -streichung
sein kann. In der Folge ist somit in einem ersten Schritt auf die Frei-
stellung (E. 7 ff. hiernach) und in einem zweiten Schritt auf die Lohn-
kürzung bzw. -streichung (E. 8 ff. hiernach) einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, mithin auch die Aufhebung der Freistellung. In
seiner Begründung führt er aber aus, der Arbeitgeberin stehe es zu,
ihn freizustellen. Doch habe sie ihm ab Offerierung der Arbeitskraft,
mithin ab Februar 2009, den vollen Lohn zu bezahlen, da er bereit
wäre, auch an einer anderen Bundesstelle jede zumutbare Arbeit an-
zunehmen. Ihm gehe es denn auch nicht darum, seine Freistellung
anzufechten, dies sei ein Entscheid der Arbeitgeberin. Es gehe ihm
vielmehr darum, seine Freistellung ohne Lohn und ohne Kündigung
anzufechten. Weiter macht er – auch im Zusammenhang mit der ver-
fügten Freistellung – geltend, von einer Verfehlung im ausserberuf -
lichen Bereich könne nur dann gesprochen werden, wenn diese
rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend
unbestritten nicht der Fall und er gelte somit auch im Disziplinar- und
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Verwaltungsrecht als unschuldig. Es treffe denn auch nicht zu, dass er
die vorliegende Situation zu verantworten habe, da er nach wie vor als
unschuldig gelte. Folglich seien die vorliegend angeordneten Mass-
nahmen ungerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass er schliess-
lich mit Ausnahme einer kleinen Ordnungswidrigkeit freigesprochen
werden müsse, womit die Vorgehensweise der Arbeitgeberin nicht
adäquat sei. Darüber hinaus liege auch keine Betroffenheit der
Arbeitgeberin betreffend der angeblichen Straftaten vor. Das Strafver-
fahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.
Sein Ansehen und seine Autorität im Team würden dadurch nicht
negativ beeinflusst und durch seine erstinstanzliche Verurteilung be-
stehe keine Gefährdung des Vollzugs seiner Aufgaben bei Meteo-
Schweiz. Dies sei nur etwa bei Alkoholismus oder Drogensucht oder
aus anderen Gründen, die in der angestellten Person lägen, der Fall.
Aufgrund dessen seien die verfügten Massnahmen unverhältnis-
mässig.
7.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, vorsorgliche Massnahmen
knüpften nicht an feststehenden Tatsachen, sondern an einen
dringenden Verdacht an. Sie dienten dazu, den ordnungsgemässen
Betrieb aufrecht zu erhalten und beinhalteten keine Aussage über das
strafrechtliche Verschulden der betroffenen Person. Somit sei die Un-
schuldsvermutung nicht tangiert. Weiter müsse der Arbeitsvollzug
durch Gründe gefährdet sein, die in der angestellten Person lägen.
Hierbei sei nicht nur das Verhalten am Arbeitsplatz von Bedeutung,
sondern auch das ausserdienstliche. Der Beschwerdeführer habe sich
ausserhalb des Arbeitsplatzes grundsätzlich an die geltenden Rechts-
normen zu halten. Der ihm zur Last gelegte Vorfall sei als schweres
strafrechtliches Vorkommnis zu qualifizieren und habe unmittelbare
Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz. Es sei davon auszugehen, dass
die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers vom fraglichen Vorfall
Kenntnis hätten und dass dadurch sein Ansehen sowie seine Autorität
im Team negativ beeinflusst würden. Zudem sei nachvollziehbar, dass
sich die gesamten Umstände negativ auf das Vertrauensverhältnis
auswirken könnten. In der Ausgestaltung der Massnahme habe die
verfügende Behörde nicht als Gesetzgeber gehandelt, sondern das ihr
im Gesetz eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und verhältnismässig
ausgeübt. Die Freistellung sei somit, da sie auch – insbesondere im
Vergleich mit einer Kündigung – verhältnismässig sei, nicht zu be-
anstanden.
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7.2 Eine Freistellung setzt sowohl nach Art. 26 BPG i.V.m. Art. 103
BPV als auch nach Art. 52 BtG bzw. Art. 75 Abs. 1 AngO eine Ge-
fährdung der korrekten Aufgabenerfüllung durch ein pflichtwidriges
Verhalten voraus, das die angestellte Person zu verantworten hat (so
auch der Entscheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in
der VPB 68.67 E. 4b). Dass hierbei unter pflichtwidrigem Verhalten
bloss arbeitsvertragliche Verfehlungen zu verstehen sind, ist – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den einschlägigen Be-
stimmungen nicht zu entnehmen. Art. 26 BPG befindet sich im 3. Ab-
schnitt mit dem Titel "Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis".
Gemäss dem ebenfalls in diesem Abschnitt enthaltenen Art. 20 Abs. 1
BPG ist die angestellte Person denn auch in grundsätzlicher Art und
Weise gehalten, die berechtigten Interessen des Bundes be-
ziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Hierbei spielt nicht
lediglich das Verhalten im Dienst, sondern auch das ausserdienstliche
Verhalten eine Rolle (ISABELLE HÄNER in Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 406).
Der Wille des Gesetzgebers war, mit Art. 20 BPG eine Grundlage zu
schaffen, die es erlaubt, die verfassungsmässigen Rechte so weit
einzuschränken, als die Arbeit beim Bund dies zwingend verlangt. So
sehe denn auch Art. 6 Abs. 1 BPG vor, dass das Bundespersonal wie
alle übrigen Bürger und Bürgerinnen in den von der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten
stehe (vgl. Botschaft zum BPG vom 14. Dezember 1998, BBl 1990
1621).
Ein schweres strafrechtlich relevantes Vorkommnis im Sinne von
Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV kann seinen Ursprung folglich auch im
ausserdienstlichen Bereich haben. Somit stellt der Vorfall vom
B._______ klarerweise ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerde-
führers im Sinne der obgenannten Bestimmung dar. Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden Anlass zu seiner
Freistellung gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der blossen Tat-
sache, dass gegen ihn aufgrund des fraglichen Vorfalls ein Strafver-
fahren geführt wird (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom
4. November 1988, veröffentlicht in der VPB 53.20 E. 2c). Zudem ist
keineswegs zu beanstanden, das der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Vorwurf von der Vorinstanz als schweres strafrechtliches Vor-
kommnis im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV qualifiziert worden
ist, stehen doch eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher
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Tötung und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie eine
Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zur Diskussion (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Das strafrechtlich relevante und dem Beschwerdeführer an-
rechenbare Verhalten darf, auch wenn es als einmalige Entgleisung
angesehen werden könnte, in Anbetracht der bei MeteoSchweiz inne
gehabten Teamleiter-Funktion unabhängig von der strafrechtlichen
Qualifikation und ohne Willkür als objektiv gravierend angesehen
werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich,
dass ein solches pflichtwidriges Verhalten feststeht, mithin vorliegend
ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Vielmehr genügt nach dem
klaren Wortlaut von Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV, dass ein hinreichender
Grund besteht, entsprechende Vorkommnisse zu vermuten (so auch
der Entscheid der PRK vom 10. November 2003, veröffentlicht in der
VPB 68.67 E. 4b).
7.2.1 Massgebend ist weiter, dass dieses vermutete pflichtwidrige
Verhalten des Beschwerdeführers den Vollzug von Aufgaben (Art. 26
Abs. 1 BPG) bzw. eine korrekte Aufgabenerfüllung (Art. 103 Abs. 1
BPV) gefährdet. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass
die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers vom fraglichen Vorfall
Kenntnis erhalten haben; dies einerseits aufgrund der Bericht-
erstattung in den Medien und der damit verbundenen Publizität.
Andererseits erscheint es wahrscheinlich, dass solche Ereignisse, sind
insbesondere Mitarbeitende betroffen, den Weg an die Arbeitsstelle
finden. Aufgrund der Schwere (vgl. hierzu E. 7.2 hiervor) der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ist zudem die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass durch den fraglichen Vorfall das Ansehen
sowie die Autorität im Team des Beschwerdeführers negativ beein-
flusst werden und sich dieses Ereignis negativ auf das Vertrauensver-
hältnis auswirkt, womit die korrekte Aufgabenerfüllung gestört wird,
nicht von der Hand zu weisen. Vielmehr bestehen aufgrund der
gesamten Umstände hinreichende Gründe für die Vermutung, dass der
Vollzug der Aufgaben durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten gefährdet wird. Wie bereits ausgeführt (E. 2 hiervor), auf-
erlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Ange-
messenheit eine gewisse Zurückhaltung, soweit es wie vorliegend um
Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauens-
verhältnisses geht. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, wes-
halb es sich von der Auffassung der Vorinstanz entfernen und sein
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eigenes Ermessen an deren Stelle setzen sollte. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer – wie von
ihm geltend gemacht – unterdessen wieder Kontakt mit einigen Mit -
arbeitenden pflegt.
7.2.2 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
Art. 103 Abs. 1 BPV zwar vorsieht, dass anstelle einer Freistellung
eine Beschäftigung in einer anderen Funktion möglich ist. Bei der
Entscheidung, welche der beiden vorsorglichen Massnahmen im
Einzelfall angezeigt ist, steht der verfügenden Behörde bzw. der Vor-
instanz jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum (vgl. obgenannte
Ausführungen) zu. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei zu
respektieren, dass MeteoSchweiz eine weitere Zusammenarbeit als
unzumutbar betrachte. Auch bezweifle sie, dass eine sinnvolle
Möglichkeit für eine zumutbare Weiterbeschäftigung bestehe, da das
dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten die ernsthafte und
dringliche Befürchtung begründe, dass er für die Zusammenarbeit mit
anderen Personen generell eine erhebliche und unkalkulierbare Gefahr
darstelle. Diese Ausführungen erscheinen keineswegs sachfremd und
es ist somit nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Freistellung vor
der Versetzung der Vorrang gegeben wurde. Diese Beurteilung ist
auch nach jahrelanger tadelloser Arbeitsausführung nicht als willkür-
lich zu qualifizieren. Denn bereits durch einen einmaligen Vorwurf kann
das Vertrauen in einen Kadermitarbeiter – worunter der Beschwerde-
führer als Teamleiter fallen dürfte – so erschüttert werden, dass die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 E. 4.1). Eine
weitergehende Verpflichtung dahingehend, den Beschwerdeführer an
eine andere Bundesstelle zu vermitteln, besteht darüber hinaus nicht.
Insbesondere bezieht sich der vom Beschwerdeführer herangezogene
Art. 19 Abs. 1 BPG, wonach die Arbeitgeberin alle sinnvollen Möglich-
keiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen hat, auf
den Fall einer unverschuldeten Kündigung. Eine solche ist vorliegend
jedoch nicht zu beurteilen.
7.2.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem
Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen die verfügte Freistellung
eine Übergangslösung darstellt. Eine Freistellung ist rückgängig zu
machen, sollte sich herausstellen, dass sie ungerechtfertigt erfolgt ist
und zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn werden ausbezahlt (vgl.
Art. 26 Abs. 3 BPG); dies insbesondere dann, wenn sich der Be-
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schwerdeführer als unschuldig herausstellen sollte oder unter Um-
ständen bereits dann, wenn er lediglich – wie von ihm geltend ge-
macht – mit Ausnahme einer kleinen Ordnungswidrigkeit frei-
gesprochen werden sollte. In diesem Sinne und in Übereinstimmung
mit der wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. 5 hiervor) wäre
hingegen im Falle eines letztinstanzlichen Schuldspruchs eine Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu prüfen,
sollte diese nach wie vor der Ansicht sein, eine Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers sei unzumutbar. Folglich erweist sich die
Freistellung auch vor diesem Hintergrund als angemessen.
Insbesondere ist sie zum jetzigen Zeitpunkt als milderes Mittel als eine
Kündigung zu betrachten und keineswegs als willkürlich zu quali -
fizieren.
7.2.4 Zusammenfassend erweist sich die Freistellung somit als
rechtens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Be-
schwerdeführers ist somit in Bezug auf die Freistellung unbegründet
und abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vor-
instanz bestätigt mit ihrer angefochtenen Verfügung auch die An-
ordnung, welche es dem Beschwerdeführer untersagt, die Räumlich-
keiten von MeteoSchweiz zu betreten. Der Beschwerdeführer be-
antragt in seiner Beschwerde grundsätzlich die vollumfängliche Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Aus der Beschwerde-
begründung sowie aus seinen Schlussbemerkungen ergibt sich
jedoch, dass sich seine Beschwerde – sollte die Freistellung bestätigt
werden – nicht gegen das genannte Verbot richtet.
8.
Weiter bleibt zu untersuchen, ob die verfügte vollständige Streichung
des Lohnanspruchs des Beschwerdeführers bis auf Weiteres rechtens
ist.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebe keinen Grund, sein un-
befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Deshalb habe seine Arbeit-
geberin ein Konstrukt gefunden, mit dem sie faktisch die gleiche
Wirkung wie mit einer Kündigung erzielen könne. Mit diesem Konstrukt
wolle man ihn zu einer eigenen Kündigung zwingen. Ansonsten werde
er in den Ruin getrieben. Denn er sei zwar noch angestellt, erhalte
aber keinen Lohn, sei folglich nicht vermittelbar und könne demzufolge
auch kein Arbeitslosengeld beziehen. Die verfügten vorsorglichen
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Massnahmen würden sich für ihn somit gravierend auswirken, sollte er
nach 35 Dienstjahren für Monate oder sogar Jahre "kalt gestellt"
werden. Dies könne sicherlich nicht Sinn und Zweck vorsorglicher
Massnahmen sein. Zudem sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, unter
welchen Voraussetzungen bei einer Freistellung der Lohn gestrichen
werden könne. Die vorliegende Situation sei gesetzlich nicht geregelt.
Auch gemäss den privatrechtlichen Bestimmungen gebe es keine
Freistellung ohne Lohn. Darüber hinaus sei nie begründet worden,
warum der Lohn zuerst gerade um 40% gekürzt worden sei.
8.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Einstellung der Lohn-
zahlung sei, gleich wie die Freistellung, gesetzlich ausdrücklich vor-
gesehen. Indem der Lohn zeitlich gestaffelt reduziert worden sei, seien
die persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Verlauf des
Strafverfahrens angemessen berücksichtigt worden. Es lägen zudem
keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer existenziell
zwingend auf weitere Lohnzahlungen angewiesen wäre. Er bringe
selber vor, er könne, falls nötig, Unterstützung der Sozialhilfe be-
antragen. Die Arbeitgeberin sei ohnehin nicht gehalten, die finanzielle
Existenz des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu
garantieren. Auch habe der Beschwerdeführer die nun vorliegenden
Umstände selber verursacht und die Möglichkeit, selber zu kündigen,
um von weiteren sozialen Massnahmen Gebrauch machen zu können.
Hätte das Verhalten des Beschwerdeführers personalrechtlich keine
Folgen, würde er somit unter Umständen bis zu seiner Pensionierung
Lohn beziehen. Schliesslich lägen keine Hinweise dafür vor, dass
MeteoSchweiz durch ihr Vorgehen einen ihr unangenehmen Mit-
arbeiter beseitigen wolle.
8.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 BPG besteht bei Vorliegen derselben
Gründe, wie sie für eine Freistellung gegeben sein müssen – mithin
wenn der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet ist, die in der
angestellten Person liegen – die Möglichkeit der Lohnstreichung oder
-kürzung. Art. 103 BPV, welcher Art. 26 BPG konkretisiert, sieht eben-
falls die Möglichkeit einer Lohnkürzung vor (Abs. 2). Hinsichtlich der
hierfür nötigen Voraussetzungen und des Umstands, dass diese vor-
liegend gegeben sind, kann somit auf die obgenannten Erwägungen
(E. 7.2 ff.) verwiesen werden.
8.3.1 Dass eine Lohnstreichung bzw. -kürzung nicht mit einer Frei -
stellung kombiniert werden kann, ist – entgegen der Auffassung des
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Beschwerdeführers – den einschlägigen Bestimmungen nicht zu ent-
nehmen. Vielmehr räumt zum einen der Wortlaut der beiden Be-
stimmungen mit Formulierungen von "sowie" und "zudem" die
Möglichkeit der Kumulation von Freistellung und Lohnkürzung bzw.
-streichung ein. Zum anderen ist eine Lohnkürzung bzw. -streichung
gerade auch dann sinnvoll, wenn die angestellte Person freigestellt ist
und folglich ihre Leistung nicht erbringt.
Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorfall ereignete sich am
B._______, woraufhin eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist.
MeteoSchweiz verfügte in der Folge erstmals am 20. Juni 2007 mit
sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die Freistellung unter voller
Lohnzahlung. Am 16. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer der
Lohnanspruch per 1. August 2008 und bis auf Weiteres um 40% ge-
kürzt. MeteoSchweiz verfügte schliesslich am 9. Februar 2009, der
Lohnanspruch des Beschwerdeführers werde per 1. März 2009 und bis
auf Weiteres vollständig gestrichen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B).
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit der zeitlich ge -
staffelten Lohnreduktion die persönliche Situation des Beschwerde-
führers und der Verlauf des Strafverfahrens angemessen berück-
sichtigt worden sind. In einem ersten Schritt wurde der Beschwerde-
führer „lediglich“ freigestellt. Erst in einem zweiten Schritt rund ein
Jahr später wurde ihm zusätzlich der Lohn auf 60% gekürzt. Ein
weiteres halbes Jahr später wurde ihm der Lohn schliesslich ganz ge-
strichen. Diese, zusätzlich zur Freistellung, gestaffelten Lohn-
kürzungen bzw. -streichungen sind somit an sich nicht zu be-
anstanden. Sie erfolgten weder überstürzt noch zu nahe aufeinander.
8.3.2 Die erste, 40%-ige Lohnkürzung wurde bereits mit Zwischenver-
fügung vom 16. Juli 2008 angeordnet, welche vorliegend nicht Streit-
gegenstand bildet. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Be-
schwerde denn auch nicht explizit die Beurteilung dieser ersten Lohn-
kürzung. Dennoch sei – auch im Hinblick auf Art. 46 Abs. 2 VwVG,
wonach Zwischenverfügungen unter Umständen auch durch Be-
schwerde gegen die Endverfügung anfechtbar sind – darauf hin-
gewiesen, dass diese erste Lohnkürzung um 40% im Ermessen der
Vorinstanz bzw. der Arbeitgeberin liegt und vorliegend nicht zu be-
anstanden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Kürzung
in dieser Höhe unangemessen oder sogar willkürlich sein sollte. Der
Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht denn auch nur pauschal
geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, Gründe aufzuzeigen,
Seite 16
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weshalb gerade eine Kürzung von 40% vorgenommen worden sei.
Hingegen legt er nicht dar, weshalb diese Reduktion nicht angezeigt
gewesen sein sollte.
8.3.3 Zu prüfen bleibt, ob eine vollständige Lohnstreichung erfolgen
durfte.
Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu den altrechtlichen
Normen, mithin zu Art. 52 BtG bzw. Art. 75 Abs. 1 AngO, welche vor -
liegend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 5 hiervor), darf der
Arbeitnehmer durch die Kürzung oder den Entzug seiner vermögens-
rechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Arbeitgeberin nicht bereit
war, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen (vgl.
Entscheid der PRK vom 23. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.43
E. 4b, sowie Entscheid der PRK 33/94 vom 31. März 1995 E. 3d).
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver-
fügung der Lohn vollständig gestrichen. Er befindet sich somit in einem
Anstellungsverhältnis, erhält aber keinen Lohn mehr. Trotzdem kann
er, wie von ihm richtig ausgeführt, mangels Vermittelbarkeit kein
Arbeitslosengeld beziehen. Die Vorinstanz hat es in ihrer an-
gefochtenen Verfügung indes unterlassen, sich vertieft mit der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält sie in diesem Zu-
sammenhang lediglich fest, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass
der Beschwerdeführer existentiell zwingend auf weitere Lohn-
zahlungen angewiesen sei. Aufgrund der eingangs wiedergegebenen
Rechtsprechung hätte die Vorinstanz jedoch die finanzielle Situation
des Beschwerdeführers vertieft untersuchen, das Ausmass der
Kürzung bzw. der Streichung der Lohnbezüge einlässlich erwägen und
unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs des Beschwerdeführers
die Kürzung bzw. Streichung vornehmen sollen. Dieses Vorgehen ist
somit in der Folge nachzuholen.
8.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt momentan – unter Berück-
sichtigung der ersten Lohnkürzung von 40% – über ein monatliches
Gehalt von Fr. 6'274.35 brutto bzw. Fr. 4'732.30 netto (vgl. Be-
schwerdebeilage 3). Wird ihm nun sein Lohn vollständig gestrichen, ist
die Annahme berechtigt, dass er in eine finanzielle Notlage geraten
wird. Denn zum einen ist damit zu rechnen, dass das gegen ihn ge-
führte Strafverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid unter
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Umständen noch länger, mithin über Monate, andauern kann bzw.
wird. Der Beschwerdeführer würde folglich während dieser ganzen Zeit
über kein Erwerbseinkommen verfügen. Zum andern ist aus seinen im
Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (vgl. hierzu E. 9 und 10 hiernach) eingereichten Unter-
lagen ersichtlich, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt der laufende
Aufwand durch das gegenwärtige Einkommen des Beschwerdeführers
(60% des Lohnes) und seiner Ehefrau nicht gedeckt werden kann (vgl.
Beilage zu act. 13). Vielmehr weisen die Eheleute unter Berück-
sichtigung der monatlichen Einkünfte, Auslagen und Grundbeträge
Fehlbeträge aus. Zudem dürfte es angesichts des laufenden Strafver-
fahrens für den 60-jährigen Beschwerdeführer schwer sein, in abseh-
barer Zeit ein angemessenes Ersatzeinkommen zu erzielen. Dies be-
deutet jedoch nicht, dass von einer weiteren Lohnkürzung abzusehen
ist. Denn wird das Vermögen der Eheleute herangezogen, ist ersicht -
lich, dass sie über gemeinsames Vermögen von Fr. 8'566.87 (Konti bei
der Migrosbank) verfügen und die Ehefrau des Beschwerdeführers
zudem ein Vermögen von insgesamt Fr. 116'657.60 (Postkonto und
Konto bei der AXA Winterthur) aufweist. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3
ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Diese
Obliegenheit ist Teil der ordentlichen Wirkungen eines Eheschlusses
und unabhängig vom gewählten Güterstand; es gibt hierbei keinen
Zusammenhang mit den Bedürfnissen eines Haushaltes wie in den
Art. 159 Abs. 2, 163 und 166 ZGB beschrieben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist somit gehalten, ihr Vermögen im Rahmen des
Zumutbaren für die Bestreitung der gemeinsamen Lebenskosten ein-
zusetzen.
Aus all diesen Überlegungen hält es das Bundesverwaltungsgericht für
angezeigt, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009
den Lohn um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu kürzen. Über
die definitive Besoldungsregelung wird ohnehin erst dann zu befinden
sein, wenn feststeht, ob sich die Freistellung als gerechtfertigt erwies
(vgl. hierzu E. 5 und 7.2.3 hiervor sowie Entscheid der PRK 33/94 vom
31. März 1995 E. ).
8.3.5 Folglich ist die Beschwerde mit Bezug auf die Lohnkürzung bzw.
-streichung dahingehend gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn nicht vollständig zu streichen,
Seite 18
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sondern lediglich um weitere 30%, mithin um insgesamt 70%, zu
kürzen ist.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerde-
verfahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist,
kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich somit insoweit als obsolet.
10.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat
sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so
legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen als angemessen.
Entsprechend dem teilweisen Obsiegen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend
Fr. 2'000.--, zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 17. März 2010
ersucht, ihm den unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Rechts-
beistand zu bestellen. Einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ein Anwalt
bestellt werden (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVG). Wie bereits aus-
geführt (E. 8.3.4 hiervor), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Beilagen) zu entnehmen, dass er
und seine Ehefrau den laufenden Aufwand durch das gegenwärtige
Einkommen zwar nicht zu decken vermögen, die Ehefrau aber ein
Vermögen von insgesamt Fr. 116'657.60 (Postkonto und Konto bei der
AXA Winterthur) aufweist. Die Pflicht des Gemeinwesens, einem be-
dürftigen Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
ist subsidiär zu den eherechtlichen Beistandspflichten gemäss Art. 159
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Abs. 3 ZGB, welche unabhängig vom gewählten Güterstand gelten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.95/2000 E. 2e). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist somit im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet,
die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten für einen Anwalt zu
tragen. Der Staat kann aber nicht verlangen, dass der Gesuchsteller
bzw. seine Ehefrau die Ersparnisse angreift, wenn diese einen sog.
Notgroschen darstellen. Dieser stellt die Mindestgrenze dar, unter
welcher das Vermögen für die Beurteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht mehr berücksichtigt werden darf. Für eine
alleinstehende Person variiert dieser Betrag zwischen Fr. 20'000.-- und
40'000.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.158/2002 vom 16. August
2002 E. 2.2). Das Vermögen der Ehefrau liegt darüber, selbst wenn der
Betrag verdoppelt wird. Ein Vermögensverzehr für die Leistung der
Anwaltskosten erscheint vor diesem Hintergrund für die Ehefrau als
zumutbar. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach zu
verneinen und das Gesuch um Verbeiständung insoweit abzuweisen,
als er im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 der Lohn lediglich um weitere
30%, mithin um insgesamt 70%, gekürzt wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Das Gesuch um Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-04-04.8 - ROS; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht-
lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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