B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1675/2016, A-1681/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
Dr. iur. Herbert Trachsler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Bundesgasse 18, Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht in ein verwaltungsrechtliches Verfahren.
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ war ein Aktionär der X._______ AG. Mit Schreiben vom 20. und
26. Oktober 2014 äusserte er gegenüber der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde RAB den Verdacht, dass die X._______ AG im Ge-
schäftsjahr 2013 überschuldet gewesen sei, ohne dass deren Verwaltungs-
rat die entsprechenden Massnahmen ergriffen habe. Zudem habe die Re-
visionsstelle die Pflicht zur Anzeige der offensichtlichen Überschuldung
verletzt. Ferner wurde der Verdacht geäussert, der Alleininhaber der Revi-
sionsstelle, C._______, habe gegen die Unabhängigkeit verstossen, indem
er als leitender Revisor eine enge Beziehung mit einem Verwaltungsrat des
geprüften Unternehmens gepflegt habe.
B.
Die RAB teilte C._______ am 25. März 2015 die Eröffnung eines Verfah-
rens gegen ihn um mögliche Erteilung eines Verweises beziehungsweise
möglichen Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte mit.
Gegen diese Verfahrenseröffnung erhob C._______ mit Eingabe vom
27. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat
darauf mit Urteil B-2626/2015 vom 19. Januar 2016 mangels anfechtbarer
Verfügung nicht ein. Dagegen führte C._______ erfolglos Beschwerde
beim Bundesgericht (Urteil des BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017).
C.
Als Reaktion auf die Aufsichtsanzeige erstattete C._______ sodann Straf-
anzeige gegen B._______ und seinen Rechtsvertreter, A._______, wegen
Verleumdung und Beschimpfung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 stellte
B._______ bei der RAB erstmals ein Gesuch um Akteneinsicht und Infor-
mationszugang. Mit Antwort vom 9. Juli 2015 beurteilte die RAB dieses Be-
gehren abschlägig. Mit Schreiben vom 18. November 2015 wiederholte der
im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter im Namen von B._______ und
A._______ das Einsichtsbegehren. Angesichts des hängigen Strafverfah-
rens und einer drohenden Verurteilung seiner Mandanten bestehe ein be-
sonders schutzwürdiges Interesse, die potenziell entlastenden Untersu-
chungsergebnisse der RAB zu sichten. Letztere beurteilte das Ersuchen
mit Schreiben vom 23. November 2015 abermals negativ. Einem Anzeige-
erstatter würden insbesondere nicht die Rechte einer Partei zustehen, wes-
halb auch das Recht auf Akteneinsicht entfalle. Der vorerwähnte Rechts-
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 3
vertreter bekräftigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 seinen bisheri-
gen Standpunkt und ersuchte die RAB, über die anbegehrte Akteneinsicht
in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
D.
Mit je einer Verfügung vom 17. Februar 2016 trat die RAB auf das Akten-
einsichtsgesuch von B._______ und A._______ mangels Parteistellung im
aufsichtsrechtlichen Anzeigeverfahren nicht ein. Im Übrigen erklärte die
RAB in ihrer Begründung, der von den Gesuchstellern angerufene
BGE 129 I 249 lasse sich weder inhaltlich noch mit Blick auf das Verfah-
rensstadium mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Für den ihr entstande-
nen Aufwand auferlegte die RAB den Verfügungsadressaten je eine Ge-
bühr von Fr. 750.–.
E.
Gegen diese Verfügungen der RAB (Vorinstanz) erheben B._______ und
A._______ (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 14. März 2016
gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (A-1675/2016
und A-1681/2016). Sie beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien
aufzuheben und ihnen Einsicht in die Akten des Verfahrens der RAB zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung berufen sich die Beschwerdeführer auf
Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus lasse sich auch ein Anspruch auf Akteneinsicht
ausserhalb eines hängigen Verfahrens und unabhängig von der Parteistel-
lung ableiten, sofern ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliege. An-
gesichts des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Ehrverletzungs-
delikten und da der Beschwerdeführer 1 Aktionär, Arbeitnehmer und Ge-
schäftsführer der zu revidierenden Gesellschaft gewesen sei, liege eine
Betroffenheit in Freiheitsrechten sowie eine besondere Sachnähe vor, wo-
mit das vorausgesetzte Interesse gegeben sei. Weder öffentliche noch pri-
vate Interessen würden der Einsichtnahme entgegenstehen. Des Weiteren
sind die Beschwerdeführer der Auffassung, ihr Anliegen lasse sich auch
auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3)
abstützen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihren beiden Vernehmlassungen je vom 13. Mai
2016 auf Abweisung der Beschwerde und widerspricht der Argumentation
der Beschwerdeführer. Insbesondere vermöge das Interesse, relevantes
Material im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren zu erlangen, Dritten
in aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu verschaffen.
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 4
Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse aus dem Aufsichtsver-
fahren für das Strafverfahren unverzichtbar seien und die strafrechtliche
Beurteilung beziehungsweise Beweisführung nicht anderweitig möglich
sei. Hinzu würden die unterschiedlichen Grundsätze und Beweisvorgaben
in verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren kommen. Überdies seien
die in der aufsichtsrechtlichen Anzeige erhobenen Vorwürfe inhaltlich noch
gar nicht beurteilt worden. Im Ergebnis seien die Beschwerdeführer mit
Blick auf das Strafverfahren somit nicht auf einen Aktenbeizug angewie-
sen. Dasselbe gelte für allfällige Zivilverfahren. Zudem bestehe ein öffent-
liches Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde nicht übermässig in An-
spruch genommen und dadurch an der Erfüllung ihrer Kernaufgabe gehin-
dert werde. Schliesslich sei auch die Berufung auf das Öffentlichkeitsge-
setz unbehelflich, da dieses sachlich nicht anwendbar sei. Darüber hinaus
hätten sich die Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeschrift und damit
verspätet auf das BGÖ bezogen sowie das darin vorgesehene Verfahren
nicht befolgt.
G.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 halten in ihren Schlussbemerkungen vom
16. Juni 2016 an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest.
Insbesondere komme das Öffentlichkeitsprinzip zum Tragen, weshalb
ihnen der Zugang grundsätzlich voraussetzungslos zu gewähren sei. Auf-
grund des Strafverfahrens und der engen Sachnähe könnten sie zusätzlich
ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht vorweisen,
das allfällige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen überwiege.
Dagegen gingen sie insofern mit der Vorinstanz einig, als ihnen keine Par-
teirechte zustehen würden. Was die zivilrechtlichen Verfahren anbelangen,
so seien solche früher gegen die beaufsichtigte Gesellschaft beziehungs-
weise unter ihren Aktionären geführt worden, aktuell und im Zusammen-
hang mit der Aufsichtsanzeige aber nicht hängig, weshalb entsprechende
Interessen auch nicht angeführt würden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 vereinigt das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren A-1675/2016 und
1681/2016. Es hält fest, dass sie unter der Verfahrensnummer
A-1675/2016 weitergeführt werden.
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 5
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheiderheblich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden der Vorinstanz vom 17. Februar
2016 handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter an-
derem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden
(vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fallen die vorliegenden, von der RAB
erlassenen Verfügungen (Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführer haben sich am vorinstanzlichen Verfahren be-
teiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen, mit wel-
chen ihr Gesuch um Akteneinsicht abschlägig beurteilt wurde, sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 6
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt:
erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des an-
gefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens
durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rah-
men, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich ver-
fügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
zweite Instanz nicht zu beurteilen (BGE 136 II 457 E. 4.2, Urteile des
BGer 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1;
BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteile des BVGer A-7675/2015 vom 21. Juni
2016 E. 3.1, A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63, Rz. 403 f.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Auflage 2013, Rz. 686 ff.; SEETHALER/BOCHSLER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage
2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 52 N. 38 ff. m.H.).
Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann – ent-
sprechend dem dargelegten Grundsatz, wonach der Streitgegenstand im
Rechtsmittelverfahren nicht ausgeweitet werden kann – an sich nur das
Nichteintreten beanstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt
werden (vgl. Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.4).
3.2 Ist eine Behörde der Auffassung, dass der Dritte, der Parteistellung und
Parteirechte in Bezug auf ein Verfahren geltend macht, keine Parteistellung
hat, so weist sie sein Gesuch um Parteistellung beziehungsweise um Ge-
währung von Parteirechten ab. Hat der Dritte Rechtsbegehren in Bezug auf
das Hauptverfahren gestellt, so tritt sie auf diese Rechtsbegehren nicht ein
(vgl. Urteil des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.3).
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 7
3.3 Im vorliegenden Fall stellten die Beschwerdeführer keine Rechtsbe-
gehren in Bezug auf das Hauptverfahren, nämlich das Aufsichtsverfahren
der RAB gegen Franz Rosebrock, sondern lediglich ein Gesuch um Akten-
einsicht in dieses Verfahren. Gemäss Dispositiv der Verfügungen vom
17. Februar 2016 ist die Vorinstanz auf diese Begehren jeweils nicht ein-
getreten. Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut,
sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen (vgl. Urteil des
BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2 sowie Urteil des
BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 1.2.3 m.w.H.). Aus den Er-
wägungen geht klar hervor, dass die Vorinstanz die Parteistellung bezie-
hungsweise das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer materiell beur-
teilt und abschlägig entschieden hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Anfechtungsobjekte im vorlie-
genden Verfahren – entgegen dem Wortlaut des vorinstanzlichen Disposi-
tivs – materielle Entscheide der Vorinstanz über das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Akteneinsicht sind. Dies bildet somit auch Streitgegen-
stand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht.
4.
Die Beschwerdeführer berufen sich für die anbegehrte Akteneinsicht auf
das Öffentlichkeitsprinzip, welches durch das BGÖ gewährleistet ist. Die
Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführer hätten sich erst im
Beschwerdeverfahren und damit zu spät auf diesen Rechtstitel berufen.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Zeitpunkt der Anrufung dieser Rechtsgrund-
lage einer entsprechenden Beurteilung im vorliegenden Verfahren entge-
gensteht.
4.1.1 Die von den Parteien vorgebrachte Begründung der Begehren bindet
das Bundesverwaltungsgericht in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Des-
halb dürfen die Parteien im Laufe des Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt
ändern (vgl. Urteil des BVGer B-4589/2012 vom 11. März 2013 E. 1.3.1;
THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 48 m.H.). Dies ergibt
sich zum einen aus der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 49 VwVG) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) und zum anderen aus dem Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dagegen sind neue
Rechtsbegehren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 3.1). Ebenso wenig
ist es statthaft, für ein im Ergebnis unverändertes Rechtsbegehren einen
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 8
völlig neuen Rechtsgrund geltend zu machen. Beides würde eine unzuläs-
sige "Klageänderung" bedeuten und eine Änderung des Streitgegenstan-
des bewirken (vgl. zum Ganzen Urteil der Rekurskommission EVD vom
13. Februar 1998, in: VPB 63.90 E. 3.3.3). Ein neuer Rechtsgrund wird
dann angerufen, wenn die gleiche Rechtsfolge aus einem neuen, wesent-
lich verschiedenen Sachverhalt in Verbindung mit einem anderen Rechts-
satz abzuleiten versucht wird (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage 1983, S. 214; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage 1999, Vor-
bem. zu §§ 19–28 N. 87, § 52 N.3).
4.1.2 Die Beschwerdeführer verlangen mit unterschiedlichen Begründun-
gen Akteneinsicht ins Aufsichtsverfahren betreffend C._______. Sofern sie
sich erst im Beschwerdeverfahren auf das BGÖ berufen haben sollten, ver-
suchen sie die beantragte Akteneinsicht gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren zusätzlich aus einem anderen Rechtssatz abzuleiten. Gleichzei-
tig steht aber kein neuer, wesentlich verschiedener Sachverhalt zur Dis-
kussion. Aus diesem Grund ist nicht von einem neuen Rechtsbegehren
auszugehen. Vielmehr geht es lediglich um eine andere rechtliche Qualifi-
kation des gleichen Sachverhalts. Der durch den Streitgegenstand ge-
setzte Rahmen wird durch das erwähnte neue Vorbringen der Beschwer-
deführer somit nicht verlassen. Einer Beurteilung der Beschwerde nach
dem BGÖ steht in dieser Hinsicht somit nichts im Weg.
4.2 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag,
die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ),
damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung
und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns
erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler
aus der neueren Praxis Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016
E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit
mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen An-
spruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ;
vgl. BGE 136 II 399 E. 2.1 m.H.; MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.],
Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, 2008 [nachfolgend: Handkommen-
tar BGÖ], Art. 6 N. 11 ff.).
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 9
4.3 Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig, ob die vorliegende Angele-
genheit in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt. Ausgenommen
sind im Wesentlichen die amtlichen Dokumente betreffend die Justizver-
fahren und somit auch Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a [Ziff.5] BGÖ). Die Bestimmung bezieht sich auf die
streitigen staats- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, für welche nach
Art. 30 Abs. 3 BV das Prinzip der Justizöffentlichkeit gilt (vgl. hierzu BGE
139 I 129 E. 3, insbes. E. 3.3 und 3.6 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage
2014, Art. 30 N. 61 ff., insbes. N. 63). Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ ist so-
dann die Einsichtnahme der Parteien in die Akten eines erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausge-
nommen; während des Verfahrens richtet sich das Akteneinsichtsrecht der
Parteien nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach Abschluss des
Verfahrens kann eine Partei – bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interes-
ses – gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Akteneinsicht verlangen (vgl. STEPHAN
C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 26 N. 19). Doku-
mente eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens sind dem BGÖ somit
– e contrario – grundsätzlich unterstellt, wobei der Zugang in jedem Fall
erst zu gewähren ist, wenn der verwaltungsrechtliche Entscheid, der das
erstinstanzliche Verfahren abschliesst, rechtskräftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
BGÖ; Urteile des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.1,
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.1; CHRISTA STAMM-PFISTER, in: Basler
Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage 2014,
Art. 3 N. 26). Der Ausnahmeregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass
das BGÖ dann nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn spezialgesetzli-
che Verfahrensbestimmungen den Zugang zu amtlichen Dokumenten –
konkret den Verfahrensakten – regeln, um so eine Normenkollision zu ver-
meiden (Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundes-
gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Botschaft zum BGÖ], Bun-
desblatt [BBl] 2003 1989; Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar
2016 E. 7.3.1 ff.)
4.4 Das Gesuch der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von der Vor-
instanz geführte Aufsichtsverfahren gegen C._______. Mit Blick auf den
Stand des Verfahrens weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf
hin, dass eine inhaltliche Beurteilung der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe
noch nicht stattgefunden habe. Das interessierende erstinstanzliche Ver-
waltungsverfahren ist somit nach wie vor hängig. Solange dieses nicht
rechtskräftig entschieden ist, besteht nach dem Öffentlichkeitsgesetz keine
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 10
Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Im Ergebnis hat die
Vorinstanz daher einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführer
zu Recht abgelehnt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorlie-
gend auch das in Art. 10 ff. BGÖ vorgesehene Verfahren betreffend den
Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht eingehalten wurde. Bevor eine Be-
hörde über ein Zugangsgesuch verfügt, gilt es zwingend zunächst den Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB anzu-
rufen, der ein Schlichtungsverfahren einleitet und bei fehlender Einigung
eine Empfehlung abgibt (Art. 13 ff. BGÖ). Sollte erneut ein Zugangsgesuch
nach BGÖ gestellt werden, so wäre dieses Vorgehen zu befolgen.
5.
Eine weitere Möglichkeit, Einsicht in behördliche Akten zu erlangen, kann
sich unter Umständen aus dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Ein-
sicht in eigene Personendaten ergeben.
5.1 Die Datenschutzgesetzgebung wird als Konkretisierung der persönli-
chen Freiheit und des Schutzes der Privatsphäre angesehen, wobei als
Grundlage Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Vordergrund ste-
hen. Die Garantien der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre umfas-
sen den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Datenerfassungen, der auch
als "informationelles Selbstbestimmungsrecht" bezeichnet wird. Daraus
werden die datenschutzrechtlichen Einsichtsrechte abgeleitet.
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 516 m.w.H.).
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person auch ohne jeden (weiteren)
Interessensnachweis vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber
verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Geltungsbereich des
DSG erstreckt sich selbst auf hängige erstinstanzliche Verwaltungsverfah-
ren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Andererseits umfasst das Auskunftsrecht
nur die Daten der betreffenden Person, das heisst alle Angaben, die sich
auf diese Person beziehen und ihr zugeordnet werden können (Art. 3
Bst. b DSG), und nicht sämtliche Akten, die für das Verfahren wesentlich
sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 517 f. m.H.).
5.2 Die Vorinstanz prüft im interessierenden Aufsichtsverfahren nach eige-
nen Angaben, ob C._______ als leitender Revisor der X._______ AG die
Unabhängigkeit verletzt hat (Verdacht auf unzulässige Buchführungsarbei-
ten sowie enge Beziehung zu einem Verwaltungsrat des geprüften Unter-
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 11
nehmens). Des Weiteren untersucht sie, ob die Revisionsstelle bezie-
hungsweise der leitende Revisor im Lichte der einwandfreien Prüftätigkeit
im Zusammenhang mit der X._______ AG Anzeigepflichten nach dem Ob-
ligationenrecht verletzt hat. Als mögliche Rechtsfolge der Untersuchung
nennt die Vorinstanz einen Verweis oder einen Entzug der Zulassung als
Revisionsexperte. Zur Hauptsache werden dem Aufsichtsverfahren dem-
nach Akten beziehungsweise Daten zugrunde liegen, die sich auf den ge-
nannten Revisor sowie das damals von diesem zu revidierende Unterneh-
men beziehen. Personendaten der Beschwerdeführer dürften dagegen,
wenn überhaupt, nur am Rande tangiert sein und zudem nicht im Fokus
des Gesuchs um Akteneinsicht liegen. Letzteres lässt sich folglich nicht auf
datenschutzrechtlich Bestimmungen abstützen.
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV eine taugliche Grundlage für das Anliegen der Beschwer-
deführer zu erblicken ist.
6.1
6.1.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist grundsätzlich an die Parteistellung ge-
bunden und wird insofern nur während hängigem Verfahren gewährt
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 503). Nach Art. 71 Abs. 2 VwVG
hat der Anzeiger nicht die Rechte einer Partei. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass ein Anzeiger nicht allein aufgrund seiner Aufsichtsanzeige,
mithin seiner Stellung als Anzeiger, Parteistellung im folgenden Aufsichts-
verfahren erhält (BGE 139 II 279 E. 2.3). Bei der Anzeige geht es grund-
sätzlich nicht um das Verhältnis zwischen dem Anzeiger und der Verwal-
tung, sondern um das Verhältnis zwischen Verwaltung und Gesetz.
Art. 71 VwVG verschafft denn auch keinen Anspruch auf Einleitung eines
Aufsichtsverfahrens; die angerufene Behörde entscheidet nach pflichtge-
mässem Ermessen, ob sie auf eine Aufsichtsbeschwerde/-anzeige eintritt
oder nicht (Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015
E. 8.4 m.H.; OLIVER ZIBUNG, Praxiskommentar VwVG, Art. 71 N. 33).
Umgekehrt lässt sich aus Art. 71 Abs. 2 VwVG indes nicht ableiten, die Par-
teirechte seien einem Anzeiger in einem allfällig nachfolgenden Aufsichts-
verfahren in jedem Fall zu verweigern. Die Parteistellung richtet sich viel-
mehr nach Art. 6 und 48 VwVG. Sind die entsprechenden Voraussetzun-
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 12
gen erfüllt, sind auch in einem Aufsichtsverfahren ausnahmsweise Partei-
rechte vorhanden (vgl. Urteile des BVGer A-6192/2015 vom 11. Januar
2017 E. 2.4.1, A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4, A-678/2015
vom 28. Juli 2015 E. 4.1 und B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.2).
6.1.2 Die Vorinstanz betont verschiedentlich, dass die Beschwerdeführer
in dem bei ihr hängigen Aufsichtsverfahren nicht Partei seien und ihnen
daher auch keine Parteirechte zukommen würden. Die Beschwerdeführer
widersprechen dieser Auffassung nicht beziehungsweise erklären aus-
drücklich, nicht davon auszugehen, dass sie Parteistatus innehätten. Folg-
lich stützen sie ihr Gesuch auch nicht auf eine entsprechende Rechtsposi-
tion ab. Unabhängig von diesen Parteistandpunkten ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführer vom Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 48
Abs. 1 Bst. b VwVG besonders berührt sein könnten sowie ein eigenes
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der aufsichts-
rechtlichen Untersuchung oder an einer bestimmten Massnahme gegen-
über C._______ haben könnten. Damit scheidet die Begründung der nach-
gesuchten Akteneinsicht mit der Parteistellung aus.
6.2
6.2.1 Unabhängig von einem (hängigen oder abgeschlossenen) Verfahren
haben Private ein Recht auf Auskunft, wenn sie ein besonders schutzwür-
diges Interesse geltend machen können. Ein hinreichendes Interesse kann
sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa
der persönlichen Freiheit, aus einer sonstigen besonderen Sachnähe oder
im Hinblick auf ein Verfahren ergeben (vgl. Urteile des BVGer A-6320/2014
vom 23. August 2016 E. 8.9.1, B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 4 und
B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 5 und 6, ferner Urteil des BGer
2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1032; GEROLD
STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage
2014, Art. 29 N. 54; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auf-
lage 2008, S. 873 f.).
6.2.2 Das Bundesgericht führte im Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005
E. 3.2 aus, die Einsichtnahme in ein laufendes Verfahren durch einen Aus-
senstehenden ohne Parteistellung hänge in besonderem Ausmass davon
ab, dass der Rechtssuchende "ein besonders schutzwürdiges Interesse
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 13
glaubhaft machen kann". Zudem finde das Akteneinsichtsrecht seine Gren-
zen an berechtigten Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen
Interessen des Staates. Insbesondere ist auch der Zweck des laufenden
Verfahrens zu berücksichtigen beziehungsweise dessen mögliche Gefähr-
dung. Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht
einerseits und an deren Verweigerung andererseits seien gegeneinander
abzuwägen (vgl. auch Urteil des BGer 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002
E. 3.1). In BGE 129 I 249 (E. 5.2) attestierte das Bundesgericht einem Drit-
ten ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten einer Ad-
ministrativuntersuchung, damit er allenfalls ein Verfahren zur Erlangung ei-
nes Ausgleichs, sei es im Sinne einer Entschädigung, einer Rehabilitation
oder gar einer Revision eines gegen ihn ausgesprochenen Strafurteils, füh-
ren kann. Auch andernorts hat die Rechtsprechung in der Absicht, ein ent-
sprechendes Verfahren anzustrengen, ein schutzwürdiges Interesse für
eine Akteneinsicht erblickt (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4b/cc, 95 I 103 E. 2a, Ur-
teil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 3.6.2). In diesem Zu-
sammenhang ist es grundsätzlich nicht Sache der angefragten Behörde,
anstelle des Betroffenen über den allenfalls einzuschlagenden Weg und
die Erfolgschancen zu befinden und die Akteneinsicht von einem bestimm-
ten Verfahren abhängig zu machen (vgl. BGE 130 III 42 E. 3.2.2, 129 I 249
E. 5.2).
6.3
6.3.1 Mit dem Aufsichtsverfahren steht ein laufendes Verfahren zur Diskus-
sion, das noch nicht abgeschlossen ist. Gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen ist es auch in dieser Konstellation denkbar, dass den Beschwerde-
führern als Aussenstehende ohne Parteistellung Akteneinsicht zu gewäh-
ren ist. Hierfür müssen sie in erster Linie ein besonders schutzwürdiges
Interesse glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführer begründen ein
solches mit einer gegen sie laufenden Strafuntersuchung wegen Ehrverlet-
zungsdelikten, die durch C._______ zur Anzeige gebracht wurden. Der de-
liktische Vorwurf bezieht sich offenbar auf die aufsichtsrechtliche Anzeige
der Beschwerdeführer. Im Strafverfahren ist somit zu klären, ob die von
den Beschwerdeführern gegenüber der Vorinstanz vorgetragenen und
C._______ belastenden Behauptungen die besagten Straftatbestände er-
füllen.
Die zur Diskussion stehenden Ehrverletzungsdelikte stellen insbesondere
unwahre Äusserungen unter Strafe, die ehrverletzenden Charakter haben
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 14
(vgl. Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 [StGB, SR 311.0]). Damit ist für die strafrechtliche Beurteilung
unter anderem erheblich, ob die von den Beschwerdeführern gegenüber
der Vorinstanz gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen oder ihr
zuwiderlaufen. Dieselbe Frage ist auch im Aufsichtsverfahren gegen
C._______ von Bedeutung, da es vor der Anordnung allfälliger aufsichts-
rechtlicher Massnahmen (Verweis oder Entzug der Zulassung als Revisi-
onsexperte) zunächst den Sachverhalt und damit den Wahrheitsgehalt der
angezeigten Umstände zu überprüfen gilt. Daraus folgt, dass sich Erkennt-
nisse aus dem Aufsichtsverfahren auf das Strafverfahren auswirken und
die Beschwerdeführer allenfalls entlasten könnten. Gerade diese Absicht
verfolgen die Beschwerdeführer. Sie möchten die Akteneinsicht mithin im
Hinblick auf ein anderes Verfahren fruchtbar machen. Damit kann gemäss
Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse vorlie-
gen.
Dieses wird schliesslich durch den Umstand verstärkt, als strafrechtliche
Sanktionen gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen werden könnten.
Eine Verleumdung nach Art. 174 StGB kann gar mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren geahndet werden. Entsprechend haben die Beschwerdeführer
zu befürchten, die strafrechtliche Beurteilung könnte mit einem Eingriff in
ihre Freiheitsrechte einhergehen. Insgesamt vermögen die Beschwerde-
führer ihr Gesuch um Einsicht in die Akten des Aufsichtsverfahrens mit er-
heblichen Interessen zu begründen.
6.3.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob und welche Gründe einer
Einsicht entgegenstehen.
6.3.2.1 Wie dargetan (E. 6.2.2), findet das Akteneinsichtsrecht seine Gren-
zen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berech-
tigten Interessen Dritter. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern fälsch-
licherweise bereits in grundsätzlicher Hinsicht ein Einsichtsrecht bezie-
hungsweise -interesse abgesprochen, weshalb sie folgerichtig davon ab-
sah, sich mit entgegenstehenden Interessen zu befassen beziehungs-
weise im vorliegenden Verfahren lediglich anführt, es würde einem öffent-
lichen Interesse entsprechen, dass sie durch Anliegen wie jenes der Be-
schwerdeführer nicht übermässig in Anspruch genommen und so an ihrer
Arbeit gehindert werde. Einem gewissen Mehraufwand der Verwaltung ist
kaum Bedeutung beizumessen (vgl. BGE 113 Ia 1 E. ). Jedoch kön-
nen Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Vorinstanz nicht ausge-
schlossen werden, noch sind solche ohne weiteres ersichtlich. Ferner ist
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 15
denkbar, dass schutzwürdige Interessen von C._______, der Revisions-
stelle, des zu überprüfenden Unternehmens oder sonstiger Dritter auf dem
Spiele stehen könnten. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen erüb-
rigt es sich, bezüglich diesen potenziell der Akteneinsicht entgegenstehen-
den Interessen weitere Abklärungen zu tätigen.
6.3.2.2 Im Folgenden ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren ge-
gen die Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungsdelikten nach wie vor ge-
führt wird. Damit unterscheidet sich die Situation gegenüber jener in
BGE 129 I 249 (vgl. E. 6.2.2), wo im Zeitpunkt des Einsichtsbegehrens be-
reits ein Strafurteil ergangen, die Strafuntersuchung mithin abgeschlossen
war. Dies bedeutet, dass die Strafbehörde den belastenden und entlasten-
den Umständen bereits abschliessend nachgegangen war und damit dem
ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz sowie dem Strafverfolgungsinte-
resse gerecht werden konnte. In der vorliegend hängigen Strafuntersu-
chung hat sich dieser Zweck dagegen noch nicht realisiert beziehungs-
weise sind diese Abklärungen noch nicht abgeschlossen (vgl. Art. 6 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO,
SR 312.0]). Damit die Strafbehörden die Strafuntersuchung wirksam füh-
ren können, sind sie darauf angewiesen, im Rahmen der gesetzlichen Vor-
gaben ungehindert Beweise erheben zu können. Das Interesse nach der
Wahrheitsfindung beinhaltet das Bedürfnis der Strafbehörden, möglichst
vor der beschuldigten Person über relevante Beweismittel verfügen zu kön-
nen. Damit in Einklang steht die Regelung, wonach in Verwaltungssachen,
in denen der Offizial- und Untersuchungsmaxime ein hoher Stellenwert zu-
kommt, die Akteneinsicht allgemein verweigert werden kann, wenn sie die
Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern beziehungsweise den
Zweck eines Verfahrens vereiteln könnte (vgl. Art 27 Abs 1 Bst. c VwVG;
WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N. 21). Für den
Strafprozess sieht Art. 101 Abs. 1 StPO in diesem Sinne vor, dass der
Staatsanwalt den Parteien erst Akteneinsicht gewähren muss, wenn er die
beschuldigte Person einvernommen und die übrigen wichtigsten Beweise
erhoben hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Dies zudem auch nur dann, wenn nicht
begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht (vgl. Art. 108 Abs. 1
Bst. a StPO).
6.3.3 Würde den Beschwerdeführern nun ausserhalb des hängigen Straf-
verfahrens die interessierenden Akten des Aufsichtsverfahrens zugänglich
gemacht, bestünde das Risiko, dass sie vor der Strafbehörde über rele-
vante Beweismittel verfügen. Dies wiederum könnte nach dem Gesagten
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 16
den Erfolg der Strafverfolgung gefährden beziehungsweise den Strafver-
folgungsinteressen zuwiderlaufen, was es unter allen Umständen zu ver-
meiden gilt. Damit werden die Beschwerdeführer nicht daran gehindert,
stattdessen ein Editions- beziehungsweise Einsichtsbegehren gleichen In-
halts im Strafverfahren zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m.
Art. 318 Abs. 2 StPO sowie Art. 194 Abs. 2 StPO). Solange Letzteres hän-
gig ist, sollen die Strafbehörden darüber befinden können, ob beziehungs-
weise wann die Beschuldigten die potenziell beweiserheblichen Akten ein-
sehen können. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist von gewich-
tigen öffentlichen Interessen des Staates auszugehen, welche die Interes-
sen der Beschwerdeführer an der Akteneinsicht überwiegen. Ihrem ent-
sprechenden Begehren ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht zu ent-
sprechen.
Für den Fall, dass das Strafverfahren in der Zwischenzeit bereits abge-
schlossen sein sollte, wäre diesbezüglich kein öffentliches Interesse mehr
gegeben, das gegen die Akteneinsicht angeführt werden könnte. Gleich-
zeitig wäre aber auch das geltend gemachte Verteidigungsinteresse der
Beschwerdeführer und damit einhergehend ihr erhebliches Interesse an
der Einsichtnahme in die Akten des Aufsichtsverfahrens dahingefallen.
Auch bei abgeschlossenem Strafverfahren wäre die anbegehrte Einsicht-
nahme somit abzulehnen.
7.
Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die ihnen auferlegten Ver-
fahrenskosten. Die Vorinstanz habe sich zu deren Erhebung zu Unrecht
auf die revisionsrechtliche Gebührenregelung berufen. Des Weiteren seien
die Gebühren in jedem Fall unangemessen hoch.
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz stützt ihre Gebührenforderung auf Art. 21 Abs. 1 RAG
ab. Demnach erhebt die Aufsichtsbehörde für ihre Verfügungen, Überprü-
fungen und Dienstleistungen Gebühren. Gemäss Art. 21 Abs. 3 RAG regelt
der Bundesrat die Einzelheiten. Er tat dies im Rahmen der Revisionsauf-
sichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3). Der 5. Ab-
schnitt dieser Verordnung trägt den Titel „Gebühren und Aufsichtsabgabe“.
Näher geregelt sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung
von Gesuchstellern (Art. 38 RAV) und jene für die Überprüfung staatlich
beaufsichtigter Revisionsunternehmen (Art. 39 RAV). Für „übrige Verfü-
gungen und Dienstleistungen“ sieht Art. 40 Abs. 1 RAV eine Gebühr nach
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 17
Zeitaufwand vor, wobei der Stundenansatz Fr. 250.– beträgt. Soweit die
RAV keine besondere Regelung enthält, kommen gemäss Art. 37
Abs. 2 RAV die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) zum Tragen.
7.1.2 Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Akteneinsicht
bezieht sich auf ein von der Vorinstanz geführtes Aufsichtsverfahren. Die
Verwaltungstätigkeit, welche das Einsichtsbegehren nach sich zog und in
den abschlägigen Verfügungen mündete, steht damit in einem direkten Zu-
sammenhang mit der vorinstanzlichen Aufsichtstätigkeit und stellt Aufwand
für „übrige Verfügungen und Dienstleistungen“ dar, der gemäss Art. 40
Abs. 1 RAV mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– in Rechnung gestellt
wird. Die Beschwerdeführer haben nach dem Verursacherprinzip dafür auf-
zukommen (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV). Insofern basiert die Kostenauflage der
Vorinstanz grundsätzlich auf den massgeblichen Bemessungsgrundlagen.
Dem Gebührentarif des BGÖ ist dagegen die Anwendbarkeit zu versagen.
Das Öffentlichkeitsprinzip wurde als mögliche Anspruchsgrundlage für das
Anliegen der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren angerufen,
stand mithin im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht zur Diskussion, wozu
auch kein Anlass bestand. Insbesondere hatten die Beschwerdeführer
nicht das gemäss Art. 10 ff. BGÖ vorgesehene Verfahren betreffend den
Zugang zu amtlichen Dokumenten beschritten. Zudem wurde das BGÖ
vorliegend zwar als eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen ge-
prüft, aber als nicht anwendbar verworfen (vgl. E. 4.4). Unter diesen Um-
ständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz gemäss den spezifi-
schen Modalitäten des BGÖ über die Gebühr hätte befinden müssen. Dass
sie sich stattdessen an die vorerwähnten aufsichtsrechtlichen Bestimmun-
gen hielt, ist nicht zu beanstanden.
7.2 Für die beiden Verfügungen wurde ein Arbeitsaufwand von je drei Stun-
den ausgewiesen. Es fehlt an Anhaltspunkten, die daran zweifeln lassen,
dass die Vorinstanz tatsächlich die zugrunde gelegten total sechs Arbeits-
stunden geleistet hat. Sie sind daher als ausgewiesen und sachbezogen
zu betrachten. Dass sie überdies zu gleichen Teilen auf die beiden nahezu
identischen Verfügungen aufgeteilt wurden, ist nicht zu bemängeln. Indem
der Zeitsaldo mit dem massgeblichen Stundenansatz von Fr. 250.– multi-
pliziert wurde, entsprechen die verlegten Gebühren umfangmässig dem
Aufwand der Vorinstanz. Auch wenn die Verfügungen eher kurz gehalten
sind, erscheinen der betriebene Stundenaufwand und die erhobenen Ge-
bühren alsdann insgesamt als angemessen (vgl. Urteil des
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 18
BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Ein offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der bezogenen Leistung
ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor dem Kostendeckungs- sowie Äquiva-
lenzprinzip standhält. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt und damit
insgesamt abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Sie werden auf
Fr. 3‘000.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist
den geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen. Den unterliegenden
Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1675/2016, A-1681/2016
Seite 19
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: