Abtei lung I
A-1676/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Erlass des Einfuhrzolls und der Steuer auf der Einfuhr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1676/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ hatte von 1996 bis April 1999 insgesamt 65 Hunde über
die Grenze in die Schweiz verbracht, ohne vorgänging die jeweils
anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. Au-
gust 1999 erliess der Untersuchungsdienst Zürich daher eine
Nachbezugsverfügung in Höhe von Fr. 959.15 (Fr. 79.-- Zoll sowie
Fr. 880.15 Mehrwertsteuern). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. August 1999 hat die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom
21. September 1999 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und den zu bezahlenden Abgabebetrag neu auf Fr. 387.70 (Fr. 18.50
Zoll sowie Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) festgesetzt.
B.
Diesen Entscheid hat X._______ mit Eingabe vom 1. Oktober 1999 bei
der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) angefochten mit der
Begründung, aufgrund ihrer finanziellen Situation als IV-Rentnerin sei
es ihr nicht möglich, die geforderten Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die
ZRK hat die Eingabe vom 1. Oktober 1999 als Gesuch um Erlass der
Zollabgaben und Merwertsteuern behandelt und als solches am
8. September 1999 zuständigkeitshalber der OZD zur Behandlung
überwiesen. Mit Entscheid vom 30. April 2004 hat die OZD das Ge-
such vom 1. Oktober 1999 um Erlass der Zollabgaben sowie der Mehr-
wertsteuern abgewiesen.
C.
Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Mai
2004 bei der ZRK Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhe-
bung des Entscheids der OZD vom 30. April 2004 beantragt. In Ihrer
Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 hat die OZD auf Abweisung der
Beschwerde geschlossen.
D.
Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
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A-1676/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an
das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend
den Erlass der Einfuhrsteuern unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109
Abs. 1 Bst. c aZG und in Verbindung mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen.
Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die
Mehrwertsteuer gilt für die sich vor dem 1. Januar 2001 zugetragenen
Geschehnisse die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung
vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1
MWSTG; vgl. dazu auch Entscheid der ZRK 2001-011 vom 7. Juni
2002 E. 1b und 1c).
2.
Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
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den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG).
Der Ausdruck "Ware" als zolltechnischer Begriff schliesst auch Tiere
ein. Daran hat sich auch durch den per 1. April 2003 in Kraft getrete-
nen und demzufolge im vorliegenden Fall nicht anwendbaren, neuen
Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) nichts geändert. Obschon dessen Abs. 1 explizit
festhält, dass Tiere keine Sachen sind, gelten für sie gemäss Abs. 2
die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, soweit für sie keine beson-
deren Regelungen bestehen.
Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen bei
der Einfuhr den Abfertigungsantrag stellen sowie die Zolldeklaration
abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG
i. V. m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollge-
setz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip
vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4;
Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73
S. 576 E. 3c; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: Koll-
er/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwal-
tungsrecht, Basel 1999, Rz. 21 ff. und 147 f.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 426 f.).
Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist die
Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person,
nachzuentrichten (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]).
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
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3.
3.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest bzw. akzeptiert der Zollzahlungspflichtige diese, kann
sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden.
Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der Voll-
streckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranla-
gung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Feh-
lerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1).
3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend
kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit
Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig be-
lasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist ausschliesslich
für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 475
E. 2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl.
HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie,
wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die
zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder
Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums
der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz ge-
schuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abga-
bebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irr-
tum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tat-
sachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, be-
ziehen (z. B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages,
Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218
E. 2b und BGE 82 I 251 E. 2; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 345]).
Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen
rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zoll-
zahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November
1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954,
veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3 sowie vom 4. Dezember 1952,
veröffentlicht in ASA 22 S. 115 E. 4).
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3.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 enthält ferner eine Härteklausel, welche
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär zur An-
wendung kommt, d. h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits
von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein Zollnachlass
gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der
Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als beson-
dere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraussetzungen müssen ku-
mulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben wer-
den kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern
es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.2,
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im
Einzelnen:
3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug
auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006
vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028 vom
18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation gege-
ben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser
Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin
anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses wür-
de zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der
Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Be-
stimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen fi-
nanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtver-
letzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Ver-
säumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion
hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im
Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007
E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch
die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen
begründet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allge-
meinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausser-
gewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine
fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck ver-
mitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48).
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3.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK
2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die
Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1
für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich bei-
spielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier un-
terschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Un-
recht deklarierten Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise an-
zuwendenden Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Er-
gebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigter-
weise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise
eine Korrektur der Abgabebemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai
2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005
E. ). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen,
dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,
ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom
7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs-
pflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle
Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich brin-
gen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, bei-
de vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020
vom 18. September 2002 E. ).
4.
4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenstän-
den bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der
Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65-76). Die Zollgesetzgebung gilt
überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anord-
net (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer
auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV geregelt. Ein
ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen
von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b
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und d) zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf
besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten
würde (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbestän-
den müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein.
4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjeni-
gen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in
materieller Hinsicht auf das in E. 3.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im
Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur
dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte
Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispiels-
weise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten,
ist ein Erlass ausgeschlossen (vgl. auch ZRK 2004-052 vom 19. Juli
2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER in , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000,
ad Art. 84 Rz. 7).
4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem
Art. 127 Abs.1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Ausserge-
wöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhält-
nisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind
kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall wurden bei der Beschwerdeführerin Einfuhr-
abgaben im Betrag von insgesamt Fr. 387.70 (Fr. 18.50 Zoll und
Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) nachgefordert, da sie in der Zeit von
1996 bis April 1999 65 Hunde in die Schweiz eingeführt hatte, ohne
die jeweils darauf anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen.
Die Zollabgaben sind demzufolge weder aufgrund eines sich auf "die
Beschaffenheit der Waren", sprich auf die Gattung der Hunde, bezie-
henden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung
durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Vielmehr hat die Be-
schwerdeführerin die Hunde überhaupt nicht zur Einfuhr angemeldet
und im gesetzlich geforderten Sinn deklariert. Folglich handelt es sich
beim fraglichen Nachbezug der Einfuhrabgaben nicht um eine Nach-
forderung im Sinne von Art. 126 aZG, sondern um eine solche nach
Art. 12 VStrR. Ein Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG
steht folglich – ungeachtet der übrigen Voraussetzungen – von vorn-
herein ausser Frage. Zudem ist der Nachbezug einer zu Unrecht nicht
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entrichteten Abgabe nicht ungewöhnlich und vermag die Beschwerde-
führerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetz-
es (E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe aus einer mora-
lischen Verpflichtung den Tieren gegenüber gehandelt. Der Tierschutz
sei von Verfassungs wegen geboten. Seitens der Tierschutzgesetzge-
bung hätte sie sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ausserdem
habe sie nicht gewusst, dass man für Mischlings-Hunde Zollabgaben
und Mehrwertsteuern bezahlen müsse.
Auch wenn das Gericht sich der Bedeutsamkeit des Tierschutzes
bewusst ist, kann es nicht angehen, dass dadurch andere gesetzliche
Bestimmungen, im konkreten Fall die zollrechtlichen, missachtet wer-
den. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände ver-
mögen demnach keine ausserordentlichen Umstände im Sinne von
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen: Das Zollmeldeverfahren liegt
in der alleinigen Verantwortung der Meldepflichtigen (oben E. 2). Es
oblag der Beschwerdeführerin, sich über das Zollverfahren in der
Schweiz und die Einfuhrbestimmungen für Hunde in Kenntnis zu
setzen und die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Be-
lege einzureichen. Ein Zollnachlass würde mithin einer Wiedergut-
machung der wiederholten, groben Pflichtsverletzungen der Beschwer-
deführerin gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist
(E. 3.3.1).
Damit entfällt auch ein Zollerlass nach Art 127. Abs. 1 Ziff. 4 aZG,
ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen,
insbesondere die Voraussetzung der besonderen Härte, erfüllt wären.
Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Betrag von insgesamt
Fr. 18.50 für die Zollabgaben wohl selbst für die Beschwerdeführerin
als IV-Rentnerin mit geringem Einkommen kaum als existenzbedro-
hend betrachtet werden könnte. Im Übrigen beruht der Zollnachbezug
auf der Berichtigung der unterlassenen Deklaration. Ein Erlass würde
folglich im Endeffekt zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen, was
dem Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG indes ebenso zuwi-
derläuft (vgl. E. 3.3.2).
6.
Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127
Abs. 1 Ziff. 3 aZG Ausgeführte (vgl. E. 5.1) zu verweisen. Da es sich
bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG
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handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung
für die Nichtdeklaration zu tragen hat (vgl. E. 4.2 und 5.2), kann die
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr ebenfalls nicht erlassen werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Er-
gebnis wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der beson-
deren Umstände im vorliegenden Fall ist indes auf die Auflage von Ver-
fahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
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Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
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