B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1677/2012
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Änderung von Personendaten im System ZEMIS.
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am (…) in Begleitung (…) in die Schweiz ein und er-
suchte am darauf folgenden Tag im Empfangszentrum Z._______ um
Asyl. Sowohl anlässlich seiner dortigen Anhörung am (…) als auch seiner
Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons Y._______ am (…)
gab er an, keine Ausweispapiere mehr zu haben. Gestützt auf seine An-
gaben wurde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als
A._______, geboren (…), registriert. Mit Entscheid vom (…) wies das
(damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der aus So-
malia stammenden Familie ab, verfügte jedoch deren vorläufige Aufnah-
me.
B.
Anlässlich einer am 13. Mai 2011 im Zug durchgeführten Personenkon-
trolle wurden bei A._______ zwei in X._______ ausgestellte somalische
Pässe sichergestellt und zuhanden des Bundesamts für Migration (BFM)
eingezogen. Die beiden Pässe, deren Gültigkeit am 24. Oktober 1992
bzw. 20. Oktober 1999 ablief, lauten übereinstimmend auf B._______,
geboren (…). A._______ bezeichnete die Pässe als echt.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte das BFM A._______ unter Ver-
weis auf die beiden Pässe und Unterlagen über einen mehrjährigen Auf-
enthalt der Familie in W._______ mit, es erwäge, seinen Namen und sein
Geburtsdatum sowie die Angaben (…) im ZEMIS entsprechend den An-
gaben in den beiden Pässen zu ändern. Es räumte ihm Gelegenheit ein,
sich zum Abklärungsergebnis bis zum 16. Januar 2012 schriftlich zu äus-
sern, ansonsten es aufgrund der Akten entscheiden werde. In seiner Stel-
lungnahme vom 10. Januar 2012 räumte A._______ in allgemeiner Weise
ein, im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht zu haben, ohne dies
weiter zu spezifizieren.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 änderte das BFM die Hauptidentität
von A._______ im ZEMIS unter Verweis auf die Angaben in den beiden
Pässen auf B._______, geboren (…). Gleichentags änderte es in diesem
Informationssystem auch die Hauptidentitäten der erwähnten weiteren
Familienmitglieder entsprechend den Angaben in den beiden Pässen.
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E.
Am 26. März 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 27. Februar 2012. Er beantragt, die Änderung seines Namens sei
rückgängig zu machen. Zur Begründung bringt er vor, der von ihm im
Asylverfahren angegebene Name sei richtig; der im alten somalischen
Pass angegebene stimme dagegen nicht. Er sei noch sehr jung gewesen,
als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe ihn auf eine Schule ge-
geben, wo er den Vornamen C._______ erhalten habe. Dies sei jedoch
nicht sein richtiger Vorname.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Stand-
punkts zu rechtfertigen vermöchten.
G.
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm eingeräumten Frist keine wei-
tere Stellungnahme ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt
und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-1677/2012
Seite 4
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird auch sein Name
geändert, obschon dieser seiner Ansicht nach richtig ist. Er ist somit for-
mell und materiell beschwert und zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-
tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51)
führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informa-
tionssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Auslän-
der- und Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Das von ihr
zurzeit verwendete sog. Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
wird in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) detailliert
geregelt. Diese enthält im 6. Abschnitt mit den Art. 16 bis 19 auch Be-
stimmungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit. Gemäss
Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen,
insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) und dem VwVG. Nach Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind
unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Bestimmung
nimmt, wie bereits Art. 7 Abs. 2 BGIAA, Bezug auf Art. 5 DSG (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai
2012 E. 3.1).
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet
(vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtig-
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keit zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemesse-
nen Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten
berichtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2). Als richtig gelten dabei Da-
ten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person,
sachgerecht wiedergeben (vgl. URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-
Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2006, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG kann jede betroffene
Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch für den Fall, dass Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet werden. Wird ein Berichtigungsbegehren
gestellt, hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten, die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der von ihr
verlangten Berichtigung zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
IC_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; JAN BANGERT, in: Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N. 51 f.).
3.3 Beabsichtigt eine Bundesbehörde, die von ihr bearbeiteten Perso-
nendaten von Amtes wegen zu berichtigen, und lehnt die betroffene Per-
son dies ab, ist die Beweislast gegenüber der Situation bei einem Berich-
tigungsbegehren vertauscht. Da Personendaten nach Art. 5 Abs. 1 DSG
nur bearbeitet werden dürfen, wenn sich das Bundesorgan ihrer Richtig-
keit vergewissert hat, darf dieses die beabsichtigte Berichtigung – vorbe-
hältlich Art. 25 Abs. 2 DSG (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4) – nur vorneh-
men, wenn sich die Richtigkeit der neuen Daten beweisen lässt. Aus dem
gleichen Grund darf es allerdings auch die bisherigen Personendaten
– wiederum vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG – nur dann weiterhin bear-
beiten, wenn deren von ihm bestrittene Richtigkeit bestätigt wird. Das
Bundesorgan hat entsprechend die Richtigkeit der neuen (nicht der bishe-
rigen), die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der bisherigen (nicht
der neuen) Personendaten zu beweisen.
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die
der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch
die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG; vgl. oben
E. 3.2). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendi-
gerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Ge-
burtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall
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deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen
wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist.
Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisheri-
gen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit ei-
nem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 1C_114/2002 vom 25. Mai 2012 E. 2.2 und E. 5, jeweils mit
Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai
2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.; BANGERT,
a.a.O., Art. 25 N. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes
wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt
worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012
E. 3.5 m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 N. 56).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers zu Recht berichtigt hat. Streitig ist dagegen, ob
sie auch seinen Namen korrigieren durfte. Dies ist, wie dargelegt
(vgl. oben E. 3.3 f.), zu bejahen, wenn die Richtigkeit des neu im ZEMIS
geführten Namens entweder als bewiesen zu betrachten ist (vgl. nachfol-
gend E. 4.2) oder plausibler erscheint als die des bisher eingetragenen
Namens (vgl. unten E. 4.3).
4.2
4.2.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa-
che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so
wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli-
che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 214 m.w.H.). Die Vorin-
stanz stützt sich für die Namensberichtigung auf zwei in X._______ aus-
gestellte somalische Pässe, die übereinstimmend auf den Namen
B._______ lauten (vgl. oben Bst. B ff.). Die Echtheit dieser Pässe, deren
Gültigkeit nach ein- bzw. mehrmaliger Erneuerung am 24. Oktober 1992
bzw. 20. Oktober 1999 ablief, und deren Zuordnung zum Beschwerdefüh-
rer sind unbestritten. Grundlage für die Namensberichtigung sind somit
zwei Identitätspapiere, d.h. amtliche Dokumente, deren Zweck es ist, die
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Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und
E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von
Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln
nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie
diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des
konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen.
Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als
beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit
der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage
gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beweiswert somalischer
Dokumente in einem Fall, in dem es u.a. um einen somalischen Pass
ging, bei dem keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlagen, unter Ver-
weis auf öffentlich zugängliche Quellen in genereller Weise verneint, da
gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-
Dokumente erhältlich seien (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. November 2010 im Verfahren D-7875/2010, zitiert
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-907/2011 vom 15. Februar
2011 Bst. G). Diese Feststellung vermag zwar den Beweiswert der beiden
vorliegend streitigen Pässe nicht in grundsätzlicher Weise in Frage zu
stellen, ist doch unbestritten, dass diese keine gefälschten Blanko-
Dokumente und auch sonst nicht gefälscht, sondern echt sind. Der gene-
relle Beweiswert somalischer Pässe hängt über die Möglichkeit zu deren
Fälschung hinaus jedoch auch davon ab, wie sie zu Stande kommen und
auf welche Quellen sie sich stützen, mithin davon, wie verlässlich die in
ihnen enthaltenen Angaben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1). Diesbezüglich ist nichts bekannt.
Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht zur Frage und legt auch
nicht dar, wieso die Angaben in den beiden Pässen als verlässlich zu
qualifizieren sind. Es kann somit namentlich nicht ausgeschlossen wer-
den, dass somalische Pässe auf fragwürdigen Quellen beruhen oder
schlicht diejenigen Angaben enthalten, die die Person, die um Ausstellung
des Passes ersucht hat, der Passausgabestelle mitgeteilt hat. Dieser
Umstand stellt den Beweiswert somalischer Pässe und damit auch den
der beiden vorliegend streitigen Pässe grundsätzlich in Frage. Auch wenn
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Seite 8
den beiden Pässen nicht zwingend jeglicher Beweiswert abzusprechen
ist, vermögen sie deshalb allein nicht jeden vernünftigen Zweifel an der
Richtigkeit des neu im ZEMIS eingetragenen Namens zu beseitigen, mit-
hin dessen Richtigkeit zu beweisen. Weitere Beweise legt die Vorinstanz
jedoch nicht vor. Sie vermag daher den ihr obliegenden Beweis für die
Richtigkeit der Korrektur des Namenseintrags nicht zu erbringen. Ent-
sprechendes gilt allerdings auch für den Beschwerdeführer, der die von
ihm zu beweisende Richtigkeit des bisher im ZEMIS geführten Namens
lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Weise zu belegen. Im Ergeb-
nis kann damit weder die Richtigkeit des neu noch die des bisher im ZE-
MIS eingetragenen Namens als bewiesen betrachtet werden.
4.3
4.3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz den Namenseintrag
im ZEMIS berichtigen durfte, weil mehr für die Richtigkeit des neuen als
für die des bisherigen Namens spricht, ersterer mithin wahrscheinlicher
bzw. plausibler ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit
des in den beiden Pässen angegebenen Namens und beteuert, der im
Asylverfahren angegebene treffe zu. Seine Vorbringen gehen hinsichtlich
des Nachnamens jedoch nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Wie-
so der in den beiden Pässen eingetragene Nachname falsch bzw. der im
Asylverfahren angegebene richtig sein soll, geht aus ihnen dagegen nicht
hervor. Zu dem in den beiden Pässen angegebenen Vornamen
C._______ führt der Beschwerdeführer weiter zwar aus, er habe ihn erst
auf einer Schule erhalten. Wieso nicht dieser, sondern der Vorname
D._______, den er in seiner Herkunftsfamilie getragen haben will, mass-
geblich sein soll, erläutert er jedoch nicht. Er nennt darüber hinaus auch
keinerlei Gründe, wieso die Passausgabestelle den angeblich falschen
Namen und nicht den im Asylverfahren angegebenen in die beiden Pässe
aufgenommen hat. Seine unsubstantiierten und gänzlich unbelegten Aus-
führungen enthalten somit keine Hinweise, die den im Asylverfahren an-
gegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen liessen als den über-
einstimmend in den beiden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestell-
ten Pässen eingetragenen.
4.3.2 Derartige Hinweise ergeben sich auch nicht aus den konkreten Um-
ständen des vorliegenden Falls. Diese lassen vielmehr den in den beiden
Pässen angegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen. Der Be-
schwerdeführer nahm die Ausstellung der beiden Pässe auf diesen Na-
men hin und erneuerte den einen Pass einmal und den anderen mehr-
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Seite 9
fach. Er behielt zudem die beiden Pässe auch nach Ablauf ihrer Gültig-
keit. Dass er sie wegen des darin enthaltenen Namens nicht mehr erneu-
erte, ist weiter nicht ersichtlich. Da er im Asylverfahren seinen jahrelan-
gen Aufenthalt in Italien und entsprechend auch die beiden dort ausge-
stellten Pässe verheimlichte, hatte er überdies Anlass, einen anderen als
den dort verwendeten und in diesen Pässen eingetragenen Namen an-
zugeben. Ein Interesse von ihm, in Italien nicht seinen richtigen Namen
zu verwenden und in die beiden Pässe eintragen zu lassen, geht dage-
gen aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
4.3.3 Im Ergebnis ist somit plausibler, dass der in den beiden Pässen an-
gegebene Name richtig ist. Die Vorinstanz hat daher den Namenseintrag
im ZEMIS zu Recht in diesem Sinn berichtigt. Da weder der neu noch der
bisher im ZEMIS geführte Name als bewiesen gelten kann, hätte sie je-
doch einen Bestreitungsvermerkt anbringen müssen (vgl. oben E. 3.4).
Die Beschwerde ist insoweit deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im
Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Namensberich-
tigung sei rückgängig zu machen, ist sie abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die
Berichtigung des Namenseintrags im ZEMIS nicht rückgängig zu machen
ist. Er setzt sich jedoch insoweit durch, als der neu im ZEMIS geführte
Name als unbewiesen zu betrachten und ein Bestreitungsvermerk anzu-
bringen ist. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwerdeführer zur
Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.– festzule-
genden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.– aufzuerlegen. Die
Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine mass-
geblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Seite 10
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen,
dass der Name des Beschwerdeführers bestritten ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 250.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss
von Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz
und Polizei (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
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Seite 11
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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