Abtei lung I
A-1679/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mineralölsteuer (VRU-Rückerstattung; Depot A._______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1679/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in .... Die am
18. Oktober 1993 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft
bezweckt die Produktions- und Handelstätigkeit in der
Energiewirtschaft, insbesondere die Forschung nach, die Produktion,
die Raffinierung, die Verarbeitung und den Transport von sowie den
Handel mit Mineralöl und Gas, daraus hergestellten Produkten und
Unter-Produkten sowie chemischen Erzeugnissen und anderen
verwandten Gütern; sie kann sich bei anderen Unternehmungen
beteiligen sowie Unternehmungen erwerben oder errichten.
B.
Die X._______ betrieb in A._______ ein Tanklager für Mineralöl (Lager
Nr. ...). In diesem Tanklager wird eine Benzinrückverflüssigungsanlage
(VRU [Vapour Recovery Unit]) betrieben. Mit dieser Anlage kann
vermieden werden, dass Benzin-/Luft-Dämpfe in die Atmosphäre
gelangen. Die Dämpfe aus dem Benzinumschlag werden
zurückgewonnen und in der VRU zur Verflüssigung zugeführt. Die
X._______ hat regelmässig seit 1997 eine Rückerstattung der
Mineralölsteuer laut Art. 52 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom
20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) geltend gemacht. Anläss-
lich einer Überprüfung durch die Eidgenössische Zollverwaltung wurde
festgestellt, dass im genannten Lager die Benzingase statt in die VRU
in die Kesselwagen zurückgependelt wurden. Die Gase wurden nicht
im Lager abgearbeitet und verflüssigt, sondern mit den (entleerten)
Kesselwagen ins Ausland transportiert.
Am 6. Februar 2004 erliess die Oberzolldirektion (OZD) eine Ver-
fügung, mit der von der X._______ ein Betrag von Fr. ...
zurückgefordert wurde, was einer Menge von ... Liter (15 Grad Celsius)
entspricht. Am 9. März 2004 erhob die X._______ dagegen
fristgerecht Einsprache und führte aus, bei der Mineralölsteuer handle
es sich um eine Verbrauchssteuer. Der Versteuerung unterliege einzig
die dem Verbrauch zugeführte Menge. Weil jedoch Benzindämpfe, die
ins Ausland exportiert würden, in der Schweiz nie verbraucht worden
seien, dürfe darauf keine Mineralölsteuer erhoben werden.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 wies die OZD die Ein-
Seite 2
A-1679/2006
sprache der X._______ ab. Zur Begründung führte die Verwaltung
insbesondere aus, die Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen und
Steuerrückerstattungen) seien in Art. 17 und 18 des Mineral-
ölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61, in der
Fassung gemäss AS 1996 3380) abschliessend geregelt. Nur wenn
gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die
zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes
Lager rücküberführt würden, könne die Mineralölsteuer rückerstattet
werden. Die X._______ habe die Gase nicht in ein zugelassenes
Lager rücküberführt und somit dort auch nicht zur Wiedergewinnung
flüssiger Treibstoffe verwendet; die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Steuerrückerstattung seien daher nicht erfüllt.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 bzw. Verbesserung vom 14. Juni 2004
erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der OZD vom 10. Mai 2004 mit folgendem
Rechtsbegehren: „Der Entscheid der Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Mineralölsteuer, vom 10. Mai 2004 sei aufzuheben und die
von X._______ unter Vorbehalt geleistete Zahlung von CHF ... sei im
Anschluss daran mit Vergütungszins wieder zurückzuzahlen.“ Zur
Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie
beziehe einen grossen Anteil Benzin aus dem Ausland. Die Produkte
würden im Zeitpunkt der Beladung der Camions und Kesselwagen zur
Feinverteilung im Inland besteuert. Anschliessend würden die im
Rahmen der Produkt-Feinverteilung im Inland in Camions und
Kesselwagen zurückgeführten, versteuerten Benzingase in die
Tankanlagen zurückgeführt (zurückgependelt) und gasförmig (nicht
verflüssigt) in die Tankanlagen des Depots A._______ zurück
gelangen. Die Bezingase würden bei der Entladung der aus dem
Ausland kommenden Bahnkesselwagen im Depot A._______ direkt
aus dem Lager in diese gependelt. Anschliessend würden die ent-
leerten Bahnkesselwagen, in denen sich die Benzingase befinden
würden, wieder ins Ausland zurückfahren. Der Export von Mineralöl-
produkten unterliege nicht der Mineralölsteuer. Dementsprechend
könne auch die Ausfuhr von zurückgewonnenen Benzingasen nicht der
Mineralölsteuer unterliegen, bzw. sei diese Steuer auf den versteuer-
ten, exportierten Benzingasen zurückzuerstatten.
E.
In der Vernehmlassung vom 23. August 2008 schliesst die OZD auf
Seite 3
A-1679/2006
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung hält ins-
besondere fest, die Rückerstattung der Mineralölsteuer sei nur unter
Beachtung von Art. 52 ff. der Mineralölsteuerverordnung vom
20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) möglich. Die Benzingase
würden durch die Beschwerdeführerin nicht im Lager in einer Benzin-
rückverflüssigungsanlage abgearbeitet und zur Wiedergewinnung
flüssiger Treibstoffe verwendet. Vielmehr würden die betreffenden
Gase mit Kesselwagen ins Ausland transportiert; damit bestehe kein
Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr. Das Mineralölsteuerrecht
kenne im Unterschied zum Zollrecht keine Bestimmung über die
steuerlich begünstigte Behandlung sogenannter Retourwaren (Waren,
die wieder eingeführt respektive wieder ausgeführt werden); für den
Bereich der Mineralölsteuer sei die Frage der Steuerrückerstattung ab-
schliessend geregelt.
F.
Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übertragen
hatte, teilte dieses den Parteien mit Schreiben vom 30. Januar 2007
mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einsprache- oder Be-
schwerdeentscheide der OZD in Mineralölsteuersachen der Be-
schwerde an die ZRK (Art. 36 MinöStG) Das BVGer übernimmt, sofern
es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). So-
weit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
Seite 4
A-1679/2006
SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zu-
lässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Rückerstattung von Mi-
neralölsteuer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (vgl. Urteil des BVGer
A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unan-
gemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER in André
Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59 ff.). Im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wo-
nach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.
und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwal-
tungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1632).
2.
2.1
Der Bund erhebt gemäss Art. 131 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beson-
dere Verbrauchssteuern, unter anderem auf Erdöl, anderen Mineral-
ölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten
sowie auf Treibstoffen (Abs. 1 Bst. e). Er kann auf der Verbrauchs-
steuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben (Art. 131 Abs. 2 BV).
Die Erhebung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlags
erfolgt unter anderem auf Treibstoffen (Art. 1 MinöStG). Steuerobjekt
bildet die Einfuhr solcher Treibstoffe ins Inland (Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Seite 5
A-1679/2006
MinöStG). Steuerpflichtige Personen sind unter anderem die Impor-
teure sowie Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden
oder verwenden lassen (Art. 9 Bst. a und d MinöStG; vgl. Urteil des
BVGer A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 2.1).
2.2
Die Mineralölsteuer wird für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem
Treibstoffumschlag gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a MinöStG rückerstattet,
die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes
Lager rücküberführt werden. Eine Rückerstattung der Mineralölsteuer
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b MinöStG ist für versteuerte Waren vorge-
sehen, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der
Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen
Rückerstattungsantrag stellt. Ohne Rückerstattung wäre im Preis der
verflüssigten Treibstoffe die Verbrauchssteuer zweimal enthalten. Die
Steuer für die zurückgeführten Gase wird nur dann rückerstattet, wenn
diese im zugelassenen Lager auch tatsächlich verflüssigt werden (vgl.
Botschaft vom 5. April 1995 des Bundesrates betreffend das Mineralöl-
steuergesetz, BBl 1995 III 155, insbesondere zum damaligen Art. 21
über die Steuerrückerstattung).
2.3
Art. 52 ff. MinöStV regelt das Verfahren der Rückerstattung der Mi-
neralölsteuer. Gemäss Art. 53 MinöStV müssen für die Rückerstattung
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (a) das Benzin muss in Tank-
fahrzeuge oder Kesselwagen verladen worden sein; (b) es muss ver-
steuert worden sein; (c) die gasförmigen Kohlenwasserstoffe aus den
Tankfahrzeugen oder Kesselwagen müssen in die Rückgewinnungs-
anlage geleitet werden; (d) die Rückgewinnung muss gewährleistet
sein. Art. 54 Abs. 1 MinöStV sieht vor, dass der Rückerstattungsbetrag
ohne Rücksicht auf den Anlagetyp nach festen Normsätzen aufgrund
des Verladevolumens berechnet wird. Gemäss Art. 55 Abs. 1 MinöStV
muss der zugelassene Lagerinhaber den Rückerstattungsantrag
gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich bei der
OZD einreichen; er zieht auf der Steueranmeldung die rücker-
stattungsberechtigte Menge vom steuerbaren Volumen ab. Art 55
Abs. 2 MinöStV bestimmt, dass keine Rückerstattung gewährt wird,
wenn die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet
ist. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der
Rückgewinnungsanlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörden
führen (Art. 56 MinöStV).
Seite 6
A-1679/2006
3.
3.1
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
als Importeurin Treibstoffe in das Inland eingeführt und diese in der
Schweiz an Dritte abgegeben. Daher ist sie unter dem Regime der Mi-
neralölsteuer als Steuerpflichtige zu bezeichnen.
Ebenso nicht bestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
die Gase aus dem Treibstoffumschlag zwar in das zugelassene Lager
A._______ rücküberführt, aber nicht der Benzinrückverflüssigungs-
anlage (VRU) zugeleitet und damit nicht zur Wiedergewinnung flüssi-
ger Treibstoffe verwendet hat. Die Benzin-/Luft-Dämpfe wurden von ihr
mit den entleerten Bahnkesselwagen wieder in das Ausland transpor-
tiert. Mit den Worten von Art. 18 Abs. 1 Bst. a MinöStG wurden die
Gase nicht „zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe“ in ein zu-
gelassenes Lager rücküberführt, sondern zwecks Ausfuhr mittels der
Bahnkesselwagen.
3.2
Art. 18 Abs. 1 Bst. b MinöStG sieht vor, dass eine Rückerstattung der
Mineralölsteuer für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treib-
stoffumsatz nur dann möglich ist, wenn diese in ein zugelassenes
Lager rücküberführt werden. Die Absicht des Gesetzgebers ist es,
dass aus Umweltschutzgründen die Benzin-/Luft-Dämpfe beim Treib-
stoffumschlag nicht mehr in die Atmosphäre gelangen, sondern viel-
mehr zurückgewonnen und verflüssigt werden. Nach dem Wortlaut
dieser gesetzlichen Bestimmung und nach der Botschaft hat die Wie-
derverflüssigung im zugelassenen Lager zu erfolgen. Die Beschwerde-
führerin hat jedoch die fraglichen Gase – wie bereits erwähnt – zwar in
ein zugelassenes Lager rücküberführt aber dort nicht zur Wieder-
gewinnung flüssiger Treibstoffe in einer VRU-Anlage verwendet. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerrückerstattung wurden
daher von ihr nicht erfüllt.
3.3
Der Bundesrat hat die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die
Rückerstattung der Mineralölsteuer in der Mineralölsteuerverordnung
präzisiert (Art. 52 ff. MinöStV). Das Gericht beschränkt sich in solchen
Fällen auf die Prüfung der Frage, ob die Verordnung den Rahmen der
dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich
sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist
Seite 7
A-1679/2006
(vgl. BGE 131 II 566 E. 3.2; BGE 129 II 263 E. 5.4, mit Hinweisen; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007
E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Art. 53 Bst. c MinöStV bestimmt, dass die gasförmigen Kohlenwasser-
stoffe aus den Tankanlagen und Kesselwagen in die Rückgewinnungs-
anlage geleitet werden müssen. Art. 53 Bst. d MinöStV sieht vor, dass
die Rückgewinnung gewährleistet sein muss; ist die Rückgewinnung
während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rücker-
stattung gewährt (Art. 55 Abs. 2 MinöStV). Um die Wiederverflüssigung
der Dämpfe aus dem Benzinumschlag sicherzustellen und auch über-
prüfen zu können, ob diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden,
wurde in der Verordnung bestimmt, dass diese Tätigkeit in einem zu-
gelassenen Lager im Inland zu geschehen hat; zusätzlich hat der Be-
treiber des Lagers nach Art. 56 MinöStV eine Kontrolle zuhanden der
Steuerbehörden zu führen. Die OZD hat nur dann die Möglichkeit zur
Verifikation, wenn alle diese Tätigkeiten in der Schweiz vorgenommen
werden. Die Beschwerdeführerin transportiert jedoch nach eigenen
Angaben die Benzin-/Luft-Dämpfe mit den (leeren) Kesselwagen in
das Ausland. Für die OZD besteht im Ausland keine Möglichkeit, die
Wiederverflüssigung zu überprüfen. Ihr stehen ausserhalb der Schweiz
keine (amtlichen) Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, sie kann
ausserhalb der Landesgrenzen keine Zwangsmassnahmen setzen. Die
von der Verwaltung in der Mineralölsteuerverordnung vorgenommene
Umsetzung des gesetzlichen Auftrages ist in Bezug auf den zu prüfen-
den Anwendungsfall zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden.
3.4
Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung dann vor,
wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte
regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach
dem durch Auslegung ermittelten Inhalt eine Vorschrift entnommen
werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist
demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber
keine befriedigende, zu entnehmen ist, namentlich wenn die vom kla-
ren Wortlaut geforderte Subsumption eines Sachverhaltes in der
Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken
zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm
nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die
Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle
einen Rechtsmissbrauch dar. Zu beachten ist indessen, dass mit dem
Seite 8
A-1679/2006
Lückenbegriff in seiner heutigen schillernden Bedeutungsvielfalt leicht
die Grenze zwischen zulässiger richterlicher Rechtsfindung gegen den
Wortlaut, aber nach der ratio legis, und grundsätzlich unzulässiger
richterlicher Gesetzeskorrektur verwischt wird (BGE 132 III 707, 128 I
34 E. 3b und 121 III 219 E. 1d/aa; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 4.2).
Der Gesetzgeber hat eine Andersbehandlung von zurückgependelten
und in einer VRU-Anlage in der Schweiz verflüssigten Gasen gegen-
über Anlagen im Ausland mit Absicht vorgesehen, indem er eine Rück-
erstattung von Fiskalabgaben nur bei der Verflüssigung durch inländi-
sche Anlagen gewährt. Nur bei im Inland gelegenen zugelassenen La-
gern hat die Verwaltung die Möglichkeit, Auflagen zu erteilen bzw.
Überprüfungen vorzunehmen, sodass eine Gewähr für die ordnungs-
gemässe Verflüssigung gegeben ist. Daher befinden sich in der Mi-
neralölsteuergesetzgebung keine Bestimmungen über den Export sol-
cher Benzin-/Luft-Dämpfe und eine daran anknüpfende Rückerstattung
von Fiskalabgaben. Die von der Beschwerdeführerin gesehene echte
Lücke liegt daher nicht vor.
3.5
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die von der OZD
praktizierte Anwendung des Mineralölsteuergesetzes werde den tat-
sächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht, der Export
von Benzingasen werde unzulässigerweise besteuert. Als Verbrauchs-
steuer dürfe die Mineralölsteuer nur auf den im Inland dem Verbrauch
zugeführten Waren erhoben werden. Würden Benzingase exportiert,
seien diese nicht für den Verbrauch in der Schweiz bestimmt und
könnten daher nicht der Mineralölsteuer unterliegen.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht beachtet, dass die von ihr be-
hauptete Ausfuhr der Benzin-/Luft-Dämpfe in den entleerten Kessel-
wagen nicht durch zollamtliche Ausfuhrpapiere beim Export aus der
Schweiz bzw. durch zollamtliche Einfuhrpapiere des Importlandes
nachgewiesen ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin gar
nicht in der Lage, die Rücküberführung der fraglichen Gase in das
Ausland nachzuweisen. Nach einem auf diese Art und Weise vorge-
nommenen Transport in das Ausland kann die Wiedergewinnung von
Treibstoffen in einer Benzinrückverflüssigungsanlage (VRU) durch die
OZD – wie bereits erwähnt – im Ausland nicht mehr überprüft werden.
Derartige Kontrollen sind aber erforderlich, um die Sicherheit zu
Seite 9
A-1679/2006
haben, dass aus Gründen des Umweltschutzes die fraglichen Gase
tatsächlich verflüssigt worden sind bzw. Missbräuche ausgeschlossen
werden können. Diese erwähnten ökologischen Überlegungen gehen
den wirtschaftlichen Interessen vor. Der von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Transport der Benzin-/Luft-Dämpfe mit Bahnkessel-
wagen in das Ausland ist daher nicht geeignet, eine Rückerstattung
der Mineralölsteuer auszulösen.
3.6
Die Beschwerdeführerin hat die Berechnung des an die Verwaltung zu
bezahlenden Betrages an Mineralölsteuer nicht bemängelt. Daher
sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Be-
rechnung neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in
Anwendung des Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin kommt
unter diesen Umständen nicht in Frage (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 10
A-1679/2006
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 11