Abtei lung I
A-1680/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ ag, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll;
Zollmeldepflicht; Verbindlichkeit von Zolldeklarationen
(Art. 35 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 aZG); Beschwerde-
frist; Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen
(Spediteur).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1680/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und
damit berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des
Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum
reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen.
Nach Meldungen des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches
Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der
Einfuhr von Äpfeln eingeleitet. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 forderte
die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel aufgrund der
Kontingentsüberschreitungen von der X. die Differenz zwischen dem
KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in Höhe von
Fr. 15'874.15 (Fr. 15'562.90 Zoll und Fr. 311.25 Mehrwertsteuer) nach.
Im Einzelnen handelte es sich um drei Nachforderungen im Betrag von
Fr. 8'855.25 (Verzollung vom 9. Mai 1998, 5'426 kg; "Fall 1"), Fr.
6'998.10 (Zollquittung vom 9. Juni 1998; "Fall 2") und Fr. 20.80
(Zollquittung vom 24. Juli 1997; "Fall 3"). Gegen diese Verfügung erhob
die X. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD).
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 hiess die OZD die Be-
schwerde teilweise gut und bestätigte ansonsten den Nachforderungs-
betrag im Umfang von Fr. 8'876.05. Sie auferlegte Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 550.--. Die Gutheissung betraf die Einfuhr mit der Zoll-
quittung vom 9. Juni 1998 und den entsprechenden Abgabebetrag von
Fr. 6'998.10 (Fall 2), die Abweisung die beiden anderen Einfuhren (Fall
1 und 3) betreffend Abgaben von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 (total
Fr. 8'876.05). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf
den Fall 1, wonach die Speditionsfirma die Äpfel entgegen ihren Inst-
ruktionen falsch verzollt habe, erläuterte die OZD im Wesentlichen, die
angenommene Zolldeklaration sei für den Aussteller verbindlich
(Art. 35 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465;
AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]) und eine Be-
schwerde gegen die Zollabfertigung könne nur innert 60 Tagen seit der
Abfertigung erhoben werden (Art. 109 Abs. 2 aZG). Diese Frist sei für
den Zollausweis Nr. 4105 nicht eingehalten worden. Erst am 17. Mai
1999 sei ein Gesuch um Neuverzollung bei der Zollverwaltung einge-
reicht worden. Die tatsächlich überschrittene Kontingentsmenge betra-
ge 5'426 kg, worauf auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Einfuhr-
abgaben erhoben habe. In Bezug auf die Einfuhr vom 24. Juli 1997
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(Fall 3) habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die OZD die
Überschreitung des Kontingents als richtig und die Nachforderung als
rechtens anerkannt. Weiter wies die OZD darauf hin, dass für die Ein-
haltung der zugeteilten Zollkontingentsmengen die Kontingentsinhabe-
rin, also die Beschwerdeführerin, ausschliesslich zuständig sei. Sie
könne aus dem Umstand, dass die Überschreitungen allenfalls durch
die Speditionsfirma mit verursacht worden seien, nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Ferner richte sich der Rückgriff unter zollzahlungspflichti-
gen Personen nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
C.
Gegen den Entscheid der OZD reicht die X. (Beschwerdeführerin) am
24. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, der Entscheid sei,
soweit er die Beschwerdeführerin belaste, aufzuheben und es sei auf
die Nachforderung in vollem Umfang zu verzichten. In Bezug auf den
Fall 1 wird vorgebracht, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998
(Zollquittung Nr. 4105, 8'501 kg) habe die Spediteurin (die Firma Y.)
fälschlicherweise zuviel Gewicht auf die GEB-Nummer der Be-
schwerdeführerin belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollpositions-
nummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt und sich nicht an ihre Ver-
zollungsanweisung gehalten. Es hätten nur 3'072 kg zum KZA auf ihre
GEB-Nummer verzollt werden sollen. Damit wären die Kontingente
nicht überschritten worden. Entscheidend sei, dass sie nach Feststel-
lung der Falschverzollung unverzüglich reagiert und die Spediteurin
am 13. Mai 1998 gebeten habe, die richtige Verzollung gemäss Anwei-
sung vom 9. Mai 2002 [recte: 1998] vorzunehmen. Rund ein Jahr spä-
ter habe sie erfahren, dass die Spediteurin nach dieser Periode (Som-
mer 1998) ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Die Neuverzollun-
gen seien wohl deshalb nicht vorgenommen worden. Es seien deswe-
gen auch die Originalverzollungsdokumente nicht mehr vorhanden
bzw. nicht mehr greifbar gewesen. Völlig überraschend sei ihr im Feb-
ruar 1999 vom BLW eröffnet worden, dass die Zollkontingente im Jahr
1998 überschritten worden seien. Daraufhin habe sie am 19. März
1999 die Firma Z. beauftragt, die Verzollung gemäss Verzollungs-
anweisung nachträglich vorzunehmen. Das entsprechende Gesuch
vom 17. Mai 1999 sei von der Zollverwaltung abgelehnt worden.
Darauf habe sie keine weiteren Schritte unternommen, weil die
Originalzolldokumente nicht mehr existiert hätten und der (ehemalige)
Spediteur nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die erfolgte Nachbelas-
tung sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der langen Periode, die zwi-
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schen den damaligen fehlerhaften Verzollungen der Spediteurin und
der nun erfolgten Nachbelastung liege, sei es verständlich, wenn sie
heute Schwierigkeiten habe, weitere Details zu den ihr vorgeworfenen
Kontingentsüberschreitungen geltend zu machen. Weiter sei sie stets
(so schon im Sommer 1998) in Kontakt mit dem BLW gestanden. Bei
rascher Beanstandung durch die Behörden hätte sie zusätzliche Be-
weismittel und Unterlagen noch beibringen können. Die Nachbelas-
tung verstosse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben, insbesondere nachdem sie sämtliche Schritte
in Rücksprache mit dem BLW unternommen habe. Es sei zudem fest-
zuhalten, dass das Vorstehende zum Zeitablauf und zur Vorgehenswei-
se der Behörden auch für den Fall 3 gelte.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 beantragt die OZD die Ab-
weisung der Beschwerde und hält bezogen auf den Fall 1 im Wesentli-
chen dafür, die Beschwerdeführerin habe mitnichten alles unternom-
men, um eine korrekte Zollabfertigung zu gewährleisten. Sie habe
zwar nach der Abfertigung mit Zollausweis Nr. 4105 die Spediteurin
auf die angeblich falsche Verzollung aufmerksam gemacht, es aber
versäumt, bei der Zollbehörde rechtzeitig Beschwerde zu führen. Erst
am 17. Mai 1999 habe sie einen Dritten beauftragt (Z.), ein Gesuch um
Korrektur zu stellen. Durch diese Vorgehensweise sei die Be-
schwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die
Beschwerdeeinreichung innert Frist wäre an ihr gelegen. Der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin wegen Unstimmigkeiten bei der
Kontingentskontrolle wiederholt telefonisch und schriftlich mit dem
BLW in Kontakt gestanden habe, sei unerheblich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be-
schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Die Beurteilung erfolgt nach
Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bun-
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desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf Einfuhren aus dem Jahre 1998; auf das vorliegende Verfahren
finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl.
Art. 132 Abs. 1 ZG).
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9
Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftrag-
geber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge-
nannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren
eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den
Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1757/2006
vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September
2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Ihm obliegt die volle Verant-
wortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und an seine Sorg-
faltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine voll-
ständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urtei-
le des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom
7. Februar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70
S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1757/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der
Selbstkontrolle des Importeurs. Er trägt die Verantwortung für die
rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kon-
tingentsvorschriften. Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vorneh-
men, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen
betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des
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Zuschlagspreises etc. einzuhalten vermag (Entscheide der ZRK vom
17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom 18. November 2003 [ZRK
2003-027] E. 2b, 4a; vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit
Hinweisen).
2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Gegen die Zollabferti-
gung kann gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG innerhalb von 60 Tagen seit
der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen eines
solchen Beschwerdeverfahrens hat der Zollpflichtige die Möglichkeit,
sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nach-
weist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächli-
chen Gegebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der
ZRK vom 15. November 2005, VPB 70.55 E. 3b). Erfolgt keine solche
Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG, wird die Zollabfertigung im
Sinn von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich und der Zollpflichtige muss
sich die Angaben auf der Zollquittung entgegenhalten lassen (statt vie-
ler: Urteile des Bundesgerichts 2A.180/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1,
3.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5, 2.6, 3.2; A-1724/2006
vom 2. April 2007 E. 5, je mit Hinweisen;).
3.
Im vorliegenden Fall haben die Zollbehörden festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Zollkontingente überschritten hat, indem sie Ein-
fuhren ausserhalb des Kontingents getätigt und diese trotzdem zum
KZA deklariert hat. Gestützt auf die Anmeldungen vom 9. Mai 1998
(Zollquittung Nr. 4105 vom 11. Mai 1998, Fall 1) und vom 24. Juli 1998
(Fall 3) machte die ZKD mit Verfügung vom 4. Juli 2002 die vorliegend
strittigen Nachforderungen von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 geltend. Die
Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Fall 1 hauptsächlich gel-
tend, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998 habe die Speditionsfirma ent-
gegen ihrer Verzollungsanweisung fälschlicherweise zuviel Gewicht
auf ihre GEB-Nummer belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollposi-
tionsnummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt. Sodann habe es die
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Spediteurin trotz ihrer Aufforderung unterlassen, für die Berichtigung
dieser Falschverzollung zu sorgen.
3.1 Die Beschwerdeführerin war auf der Anmeldung vom 9. Mai 1998
und dem Zollausweis Nr. 4105 (Fall 1) als Empfängerin der Waren auf-
geführt. Unbestrittenermassen war sie Zollpflichtige (oben E. 2.1). Sie
trug damit die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Dekla-
ration ihrer Einfuhren (oben E. 2.2). Als Kontingents- und GEB-Inhabe-
rin hatte sie zudem selbst für die Verwaltung ihrer Kontingente und die
Einhaltung der Kontingentsvorschriften besorgt zu sein (E. 2.3). Sofern
keine Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG erfolgte, wurde die ange-
nommene Zolldeklaration vom 9. Mai 1998 für die zollpflichtige Be-
schwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich (oben
E. 2.4).
3.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin ge-
gen die Zollabfertigungen innerhalb der Frist gemäss Art. 109 Abs. 2
aZG jedoch keine Beschwerde eingereicht.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass innert Frist keine
Beschwerde erfolgt ist. Sie räumt auch ein, den Fehler bei der Verzol-
lung sogleich bemerkt zu haben. Trotzdem hat sie selbst keine Be-
schwerde an die Zollverwaltung gerichtet, sondern die Spediteurin am
13. Mai 1998 aufgefordert, eine Korrektur zu veranlassen. Mit ihrer Ar-
gumentation, das Verpassen der Frist nach Art. 109 Abs. 2 aZG sei auf
einen Fehler bzw. das Unterlassen der Spediteurin zurückzuführen,
dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Beauftragt sie eine Drittper-
son (Spediteur) mit der Beschwerdeführung, hat sie für das Verhalten
dieser Hilfsperson (nach Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220]) umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen.
Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständli-
che Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaf-
tes Verhalten der Hilfsperson ist der Beschwerdeführerin anzurechnen
(vgl. auch Entscheid der ZRK vom 7. April 1994 [ZRK 1993-846] E. 2a,
b; BGE 114 Ib 67 E. 2c-e mit Hinweisen; 107 Ia 168 E. 2). Der Beizug
der Spediteurin und ein allfälliges Fehlverhalten derselben änderte
folglich nichts an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nach
Art. 109 Abs. 2 aZG. Ferner wurde um keine Wiederherstellung der
Frist im Sinne von Art. 24 VwVG ersucht und ein zulässiger Wiederher-
stellungsgrund (unverschuldetes Hindernis; s. hierzu Urteil des BVGer
A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5) bei der Beschwerdeführe-
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rin oder bei deren "Vertreterin" ist vorliegend weder geltend gemacht
noch ersichtlich.
3.2.2 Ein gutes Jahr nach der fraglichen Einfuhr, am 17. Mai 1999,
wurde durch die neue Spediteurin der Beschwerdeführerin (die Z.) ein
Gesuch um Neuverzollung bzw. Änderung der Einfuhrquittung Nr. 4105
gestellt (act. 5, Beilage 8). Die ZKD Basel antwortete darauf (act. 4,
Beilage 9), die Beschwerde könne allenfalls noch berücksichtigt
werden, wenn unter anderem nachgewiesen werde, dass bereits im
Mai 1998 ein Gesuch um Berichtigung der Abfertigungen eingereicht
worden sei. Mit anderen Worten verlangte sie den Nachweis der Ein-
haltung der Beschwerdefrist nach Art. 109 Abs. 2 aZG. Entsprechende
Beweismittel konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
liefern, wie sie in der Beschwerde auch einräumt. Somit wäre die ZKD
mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht berechtigt gewesen, das
nachträgliche Gesuch vom 17. Mai 1999 als Beschwerde im Sinn von
Art. 109 Abs. 2 aZG entgegenzunehmen. Dies hat sie zu Recht auch
nicht getan.
3.3 Mangels Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG wurde die
Zolldeklaration rechtskräftige Grundlage für die Festsetzung der Ab-
gaben durch die Verfügung der ZKD vom 4. Juli 2002 (Art. 35 Abs. 2
aZG; vorne E. 2.4, 3.1). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden,
auf die Nachbezugsverfügung beschränkten Verfahren nicht mehr gel-
tend machen, die Verzollung habe nicht den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprochen. Sie muss sich die auf der Zollanmeldung gemachten
Angaben entgegenhalten lassen (oben E. 2.4).
3.3.1 Folglich kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht
mehr darauf berufen, ihre Spediteurin habe die Ware falsch verzollt
und ihre entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind uner-
heblich (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-1724/2006 vom 2. April
2007 E. 7.1.1, 7.1.2). Nur am Rande ist deswegen anzumerken, dass
ohnehin irrelevant wäre, auf wen die angeblich falschen Angaben in
der Zollquittung zurückzuführen sind. Lässt die Zollpflichtige die Abfer-
tigung ihrer Waren durch eine Spediteurin vornehmen, wird ihr das
Verhalten der Hilfsperson nach Art. 101 OR zugerechnet (Entscheid
der ZRK vom 24. Juli 1996 [ZRK 1994-060] E. 6c; ferner Urteil des
BVGer A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4, 3.4; siehe bereits
oben E. 3.2.1 mit Zitaten).
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Nachbelastung
sei auch nicht gerechtfertigt angesichts der langen Dauer des Verfah-
rens vor den Zollbehörden und der Tatsache, dass sie stets im Kontakt
und in Rücksprache mit dem BLW gehandelt habe; bei rascher Bean-
standung durch die Behörden hätte sie allenfalls zusätzliche Beweis-
mittel und Unterlagen bezüglich der Kontingentsüberschreitungen aus
dem Jahre 1998 noch beibringen können. Die Nachbelastung versto-
sse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.
Ist der Einwand, die Angaben in der Abfertigung hätten nicht mit den
tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt, im vorliegenden Verfah-
ren betreffend Festlegung der Abgabeschuld nicht mehr zulässig (vgl.
E. 3.3), ist gleichermassen irrelevant und nicht zu prüfen, ob die Un-
richtigkeit der Angaben in der Einfuhrdeklaration hätte belegt werden
können. Auf das Vorbringen, sie habe wegen der langen Dauer des
Verfahrens und mangels früherer Beanstandung durch die Behörden
heute Schwierigkeiten, Beweismittel beizubringen, ist nicht weiter ein-
zugehen.
Was die Erwähnung des Grundsatzes von Treu bzw. die "Rückspra-
chen" mit dem BLW anbelangt, bleibt zudem auf das Selbstdeklara-
tionsprinzip und die Verantwortung der Beschwerdeführerin für die
richtige Veranlagung und für die Überwachung der Einhaltung der Kon-
tingente zu verweisen (oben E. 2.2. 2.3, 3.1), woran namentlich der
Kontakt mit dem BLW nichts änderte (siehe auch etwa Urteil des Bun-
desgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; Entscheid der ZRK
vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b, 4a). Eine Berufung auf
Treu und Glauben würde darüberhinaus schon daran scheitern, dass
von der Beschwerdeführerin keine konkrete Vertrauensgrundlage ge-
nannt wird und eine Auskunft, eine Zusicherung oder ein anderes Ver-
halten, in das sie hätte vertrauen dürfen, auch nicht ersichtlich ist (zu
den Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben statt
vieler: Urteil des BVGer A-1387/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.4, ferner
E. 4.3).
3.3.3 In Bezug auf den grundsätzlich ebenfalls noch strittigen Fall 3
(Nachbelastungen über Fr. 20.80, Zollausweis vom 24. Juli 1998) ver-
weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich auf ihre
Ausführungen zu Fall 1 zum Zeitablauf und zur Vorgehensweise des
der Behörden. Mit diesen Vorbringen ist sie aber wie soeben erläutert
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(E. 3.3.2) nicht durchgedrungen. Das vorstehend Gesagte gilt auch in
Bezug auf den Fall 3 (auch gegen die Abfertigung dieser Einfuhr
wurde unbestrittenermassen keine Beschwerde im Sinn von Art. 109
Abs. 2 aZG erhoben). Ansonsten beanstandet sie die fragliche Nach-
forderung von Fr. 20.80 in materieller Hinsicht nicht, womit sich ein
Eingehen darauf erübrigt.
3.4 Zusammenfassend wurden die Abfertigungen für die Beschwerde-
führerin verbindlich und die Angaben auf den Deklarationen, welche
die Zollverwaltung für die vorliegend strittige Festsetzung der Abgaben
verwendet hat, muss sie sich entgegenhalten lassen. Konkrete Bean-
standungen gegen die Festsetzung der Zollabgaben werden keine vor-
gebracht. Insbesondere wird auch die zum Nachbezug herangezogene
Höhe der Kontingentsüberschreitung (Fall 1: 5'426 kg) abgesehen
davon, dass sie (teilweise) eben falsch verzollt worden sei in der Be-
schwerde nicht konkret bemängelt. Damit ist die Beschwerde vollum-
fänglich abzuweisen und die Nachforderung (Fall 1 und 3) im Umfang
von Fr. 8'876.05 zu bestätigen.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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