Abtei lung I
A-1681/2006/boo
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll;
Zuteilung von Zollkontingenten, mündliche Zusagen,
Beweiswürdigung, rechtliches Gehör.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1681/2006
Sachverhalt:
A.
Die Firma X. (Einzelfirma, als "X. B." im Handelsregister eingetragen)
ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und damit
berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für
Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum reduzierten
Kontingentszollansatz in die Schweiz einzuführen. Nach Meldungen
des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches
Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der
Einfuhr von Gemüse eingeleitet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002
teilte die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel der Firma X. mit, aufgrund von
Überschreitungen der ihr zustehenden Kontingente bzw. der
Abfertigung von Gemüse zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in den Jahren 1998 bis 2000
werde beabsichtigt, die Abgabendifferenzen von Fr. 38'317.05
nachzufordern. Hierzu nahm Herr B. mit Schreiben vom 28. Oktober
2002 Stellung und machte unter anderem geltend, dass die
Verantwortliche beim BLW der Firma in Ermangelung einer
Importvergleichszahl aus dem Jahre 1997 ausdrücklich ein soge-
nanntes Erstkontingent von 200 kg und in der Folge sogenannte Min-
destkontingente bei jeder Importtranche von mehr als 30 Tonnen in
Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wurde
von ihm ergänzt, dass die fraglichen Erstkontingente bzw. nachfolgen-
den Mindestkontingente von den damals verantwortlichen Personen
des BLW jeweils auf telefonische Anfrage hin zugebilligt worden seien.
Die betreffende Mitarbeiterin des BLW sei zur damaligen Praxis der
Erst- und Mindestkontingente zu befragen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 forderte die ZKD Basel entspre-
chend ihrer Ankündigung Abgaben im Betrag von Fr. 38'317.05 nach.
Dagegen liess die X. am 13. Februar 2003 Beschwerde an die
Oberzolldirektion (OZD) führen. Sie machte hauptsächlich geltend, sie
habe ihre Einfuhrkontingente nicht überschritten, weil sie die fehlen-
den Kontingente jeweils telefonisch (als Erstkontingente bzw. als nach-
folgende Mindestkontingente) beim BLW eingeholt habe. Es sei da-
mals gängige Praxis beim BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu
bewilligen. Die Nachbelastung verletze damit das Gebot des Handelns
nach Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Handelns.
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A-1681/2006
C.
Auf Aufforderung zur Stellungnahme durch die OZD erläuterte das
BLW mit Vernehmlassung vom 8. April 2003 das Vorgehen bei der Zu-
teilung sogenannter "Mindestkontingente". Für Einfuhrabfertigungen
vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 habe eine Übergangslösung gegolten,
indem bei einzelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingents-
überschreitungen mittels nachträglicher Zuteilung von Mindestkontin-
gentsanteilen ausgeglichen worden seien. Den GEB-Inhabern sei mit
einem Informationsblatt (Beilage 1) mitgeteilt worden, dass diese Tole-
ranzregelung nur noch bis Ende Mai 1998 gelte, danach führe die In-
anspruchnahme der Mindestmenge für Waren ohne Vergleichszahl und
ohne vorgängiges schriftliches Gesuch zur Nachbelastung mit dem
AKZA. Auch für Zuteilungen während der Dauer dieser Übergangslö-
sung seien zudem Verfügungen erlassen worden. Sodann sei gemäss
der Praxis ab 1999 (Ziff. 9.4 des Merkblattes 1999 über die Einfuhrbe-
stimmungen für frisches Gemüse und Obst, Beilage 2) sogenannten
"Neueinsteigern", d.h. GEB-Inhabern, die für die freigegebene Zollkon-
tingentsteilmenge noch über keinen prozentualen Kontingentsanteil
(Vergleichszahl) verfügten, auf schriftliches Gesuch hin eine Mindest-
zuteilung nach Ziff. 9.3 des Merkblattes gewährt worden. Es sei aber
nie Praxis gewesen, Mindestkontingentsanteile telefonisch zuzuspre-
chen. Alle Zuteilungen seien mittels beschwerdefähiger Verfügung er-
folgt. Die Importfirmen seien monatlich schriftlich über Unregelmässig-
keiten bei ihren Einfuhrabfertigungen informiert und zur Stellungnah-
me eingeladen worden. Die X. habe von diesem Recht nie Gebrauch
gemacht und die festgestellten Unstimmigkeiten somit stillschweigend
anerkannt. Ab dem Jahr 2000 sei die Praxis nach Ziff. 9.4 des
Merkblatts 1999, also die Zuteilung von Mindestkontingentsanteilen an
Neueinsteiger, aufgehoben worden (Merkblatt 2000, Beilage 3).
Hierzu nahm die X. am 7. Juli 2003 Stellung und hielt namentlich daran
fest, dass das BLW Zollkontingentsanteile telefonisch erteilt habe. Da
das BLW die Kontingente mündlich bewilligt habe, sei es bei ihr auch
gar nie zu Unstimmigkeiten gekommen. Die Beilage 1 des BLW
(Informationsblatt) habe sie nie erhalten. Diese sei zudem undatiert,
trage keine Unterschrift und enthalte keinerlei Hinweis, von wem es
stammt. Es handle sich damit um ein untaugliches Beweismittel.
Das BLW erhielt von der OZD nochmals Gelegenheit zur Stellungnah-
me, welche am 28. Januar 2004 erstattet wurde. In Bezug auf die
Übergangslösung erläuterte das BLW einen Fall, in welchem es der X.
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nachträglich für Einfuhren im März 1998 einen Mindestanteil von 50 kg
... zuteilte (Kontingentszuteilung vom 23. Juni 1998). Es seien
hingegen keine Fälle bekannt, in denen die Übergangslösung nach
dem 31. Mai 1998 noch zur Anwendung gekommen sei. Weiter habe
die X. zu den ihr vom BLW zugestellten monatlichen
Kontingentsabrechnungen nie schriftlich Stellung genommen und auch
nie ein schriftliches Gesuch um Zuteilung einer Mindestmenge
eingereicht. Wenn ihr entgegen der geltenden Praxis des BLW
mündliche Zugeständnisse gemacht worden seien, seien diese
rechtswidrig erfolgt. Es könnten daraus keine Rechte abgeleitet wer-
den, umso mehr, als die Einfuhrrechte nicht schriftlich verfügt worden
seien.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 wies die OZD die Be-
schwerde ab und auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 850.--. Sie erläu-
terte unter anderem, eine Praxis des BLW, Kontingente telefonisch zu
bewilligen, sei ihr aus den zahlreichen Beschwerdeverfahren nicht be-
kannt. Weiter seien die Fragen, ob Zollkontingentsanteile vom BLW te-
lefonisch freigegeben wurden und wie das BLW die Kontingentszutei-
lung vornahm, im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit der
OZD nicht zu prüfen, denn dies betreffe nicht die Veranlagung der Zöl-
le und nur diesbezüglich sei die OZD gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. b
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465; AS 1973 644,
1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2) zur Behandlung von Be-
schwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die
durch das BLW vorgenommenen Kontingentszuteilungen zudem nicht
rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien rechtskräftig geworden.
Diese berufe sich auch vergeblich darauf, dass die Nachbelastung
zum AKZA gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und
Glauben verstosse. Die Beschwerdeführerin sei für die Verzollung
selbst verantwortlich gewesen und sie habe nicht annehmen dürfen,
die entsprechenden Überschreitungen würden toleriert. Sie habe zu-
sammenfassend frisches Obst und Gemüse ohne entsprechende Zoll-
kontingentsanteile eingeführt. Diese unterlägen dem AKZA.
E.
Gegen den Entscheid der OZD lässt die X. (Beschwerdeführerin) am
25. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollre-
kurskommission (ZRK) einreichen mit dem Begehren, der Entscheid
sei aufzuheben und von einem Nachbezug sei abzusehen. Eventualiter
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sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung des
Sachverhaltes zurückzuweisen. Zum ersten Antrag wird ausgeführt, im
Verfahren vor der OZD habe das BLW von der OZD Gelegenheit zur
Replik erhalten und diese am 28. Januar 2004 mit weiteren Akten ein-
gereicht. Die OZD habe der Beschwerdeführerin aber keine Möglich-
keit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Dadurch sei das rechtli-
che Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Zum
zweiten Antrag wird vorgebracht, die mündlichen Kontingentszuteilun-
gen liessen sich nicht mit Urkunden beweisen, weswegen sie verschie-
dene Zeugen angerufen habe. Die OZD habe diese Beweise nicht ab-
genommen und damit eine ordnungsgemässe Beweiserhebung unter-
lassen, die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Einzelnen treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontingen-
te überschritten habe. Soweit die monatlichen Kontingentsabrechnun-
gen Abweichungen ergeben hätten, habe sie die fehlenden Kontingen-
te jeweils telefonisch beim BLW eingeholt. Es sei damals gängige Pra-
xis des BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu bewilligen. Die vom
BLW als Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai
1998 bezeichnete Praxis sei mindestens noch anderthalb Jahre lang
weiter praktiziert worden. Das Merkblatt 1999, wonach ein schriftliches
Gesuch erforderlich gewesen sei, gelte nicht für die Einfuhren des
Jahres 1998. Die früheren Merkblätter, so etwa jenes aus dem Jahr
1997, hätten kein schriftliches Gesuch verlangt. Zudem habe das BLW
trotz der Festlegungen in den Merkblättern auch mündlich Kontingente
erteilt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, die neue Regelung
ab dem Jahr 2000 (Merkblatt 2000) mit individuellem Schreiben erhal-
ten zu haben. Es sei weiter widersprüchlich, wenn die OZD ihr fehlen-
de Kontingente vorwerfe und gleichzeitig im Beschwerdeverfahren die
von ihr geltend gemachten Zollkontingente nicht überprüfe. Ob ein
Kontingent vorliege oder nicht, sei für die Veranlagung der Zölle mass-
geblich.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 beantragt die OZD, die Be-
schwerdeführerin sei mit einem weiteren Schriftenwechsel anzuhören
und deren beiden Anträge seien – sofern sich kein neuer Sachverhalt
ergebe – unter Kostenfolge abzuweisen. Die zweite Stellungnahme
des BLW sei der Beschwerdeführerin nicht zur Duplik unterbreitet wor-
den, weil darin keine wesentlichen neuen Sachverhalte vorgebracht
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worden seien und eine Beschleunigung des Verfahrens angestrebt
worden sei. Die OZD räumt ein, damit den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Die wesentlichen
Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels seien indes-
sen gegeben, zumal die Gehörsverletzung als leicht eingestuft werden
könne. Es sei durch Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels die
Anhörung nachzuholen.
G.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 wird der Beschwerdeführerin
vom Bundesverwaltungsgericht die zweite Vernehmlassung des BLW
an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25), inklusive Beilagen, zur
Kenntnis gebracht und es wird ihr Gelegenheit zu allfälligen Stellung-
nahme eingeräumt. Diese wird am 28. Januar 2008 eingereicht. Ins-
gesamt wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführun-
gen, namentlich, dass ihr Kontingente telefonisch zugesprochen wor-
den seien und dass solche mündliche Kontingentszuteilungen üblich
gewesen seien. Ebenfalls macht sie wiederum geltend, die vom BLW
gehandhabte Praxis habe in der massgebenden Zeit von den Merk-
blättern und Rundschreiben, auf welche sich das BLW berufe, abgewi-
chen, so seien etwa noch rückwirkend Kontingente zugeteilt worden
und die als Übergangsregelung bezeichnete Praxis sei nicht auf die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 beschränkt gewesen. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet insbesondere, die Vernehmlassungsbeila-
gen 1 (Informationsblatt des BLW), 2 (Merkblatt 1999) und 7 (Rund-
schreiben vom 2. April 1998) erhalten zu haben. Zu den Äusserungen
des BLW, wonach für den Fall, dass sich eine einzelne Mitarbeiterin
des BLW nicht an die Regelungen gehalten habe, dies rechtswidrig ge-
schehen sei und daraus keine Rechte abgeleitet werden könnten
(Ziff. 5 der Vernehmlassung), bringt die Beschwerdeführerin vor, ob
das Verhalten der Angestellten des BLW rechtswidrig gewesen sei
oder nicht, habe das Gericht zu beurteilen. So oder so habe das BLW
sich das Verhalten seiner Angestellten anrechnen zu lassen und die
Beschwerdeführerin habe sich auf deren mündlichen Zusagen verlas-
sen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be-
schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Die Beurteilung erfolgt nach
Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf Einfuhren aus den Jahren 1998 bis 2000; auf das vorliegende
Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung
(vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG).
2.
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 4 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874
[aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwal-
tungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
2.1 Der Gehörsanspruch beinhaltet das Recht, von jeder dem Gericht
eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äus-
sern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Ar-
gumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen
vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.5; 133 I 98 E. 2.1; 132 I 42 E. 3.3.2
und 3.3.3 S. 46 f.; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.35). Stellungnahmen von Parteien und Be-
hörden werden den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur
Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung muss nicht zwingend mit
der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verbunden werden.
Den Verfahrensbeteiligten steht die Möglichkeit offen, von sich aus zu
einer solchen Eingabe Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 2.2). Ein
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zweiter Schriftenwechsel ist dann anzuordnen, wenn in einer Eingabe
neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu de-
nen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte
(MOSER, a.a.O., Rz. 3.33; BGE 111 Ia 2 E. 3).
2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zu-
dem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Be-
weise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen-
sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl.
auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismit-
tel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den
Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipier-
ter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchfüh-
rung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153
E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.65 ff.; ausführlich betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
27. Juli 2004, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.7
E. 4b, 6b/aa).
2.3 Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die
Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ih-
ren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107
E. 2b).
2.4 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des
mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler:
BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene
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Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung
ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwie-
gende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus-
nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei
Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als beho-
ben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nach-
schiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-1737/2006
vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs-
pflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
3.
3.1 Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaft-
lichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt
werden kann. Erlaubt ist der Import sowohl inner- als auch ausserhalb
eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unter-
liegt einem geringeren Zollansatz (KZA), während für die Einfuhr aus-
serhalb des Zollkontingents ein bedeutend höherer Zoll bezahlt wer-
den muss (AKZA) (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b). Die
Verteilung der Zollkontingente im Agrarbereich wurde (gestützt auf
Art. 23b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die
Landwirtschaft, in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [Landwirt-
schaftsgesetz, aLwG, AS 1995 1837] bzw. Art. 20 bis 22 des Landwirt-
schaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]) vom Bundesrat
in verschiedenen Verordnungen geregelt. Für die Zeit bis 31. Dezem-
ber 1998 galten Art. 28 ff. der Verordnung vom 21. Dezember 1953
über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (All-
gemeine Landwirtschafts-Verordnung, ALV, AS 1953 1126, in der Fas-
sung vom 17. Mai 1995, AS 1995 1843) und Art. 7 - 9 der Verordnung
über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen vom
17. Mai 1995 (VEGOS, AS 1995 2017). Für die Zeit ab 1. Januar 1999
sind diesbezüglich Art. 10 bis 22 der Allgemeinen Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug-
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nissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01; vgl. auch Art. 22
und Art. 21 Abs. 5 LwG in der Fassung vom 29. April 1998) und
Art. 3 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und
Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG,
SR 916.121.10) einschlägig.
3.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Er trägt die volle Verantwor-
tung für den eingereichten Abfertigungsantrag, und an seine Sorgfalts-
pflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine vollstän-
dige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urteile
des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom 7. Fe-
bruar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.3 A-1701/2006; vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, je mit
Hinweisen).
Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der
Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für
die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der
Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur
soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass
er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche
Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten ver-
mag (Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom
18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b; vom 28. Januar 2004 [ZRK
2003-059] E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt als Erstes, die OZD habe ihr
keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur zweiten Vernehmlassung
("Replik") des BLW an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25) und den
damit eingereichten neuen Akten zu äussern. Dadurch sei das rechtli-
che Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Er-
folgsaussicht der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Die
OZD räumt ein, diese Eingabe des BLW der Beschwerdeführerin nicht
zur Duplik unterbreitet und damit den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Sie hält dafür, dass
die Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Anordnung
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eines weiteren Schriftenwechsels nachgeholt und der Mangel damit
geheilt wird.
4.1.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die OZD diese zweite Ver-
nehmlassung des BLW vom 28. Januar 2004 der Beschwerdeführerin
zumindest zur Kenntnis zugestellt hat. Hat sie dies nicht getan, wurde
dem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht Genüge getan; auch im
Beschwerdeverfahren vor der OZD muss der Beschwerdeführerin eine
solche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden, damit sie sich
allenfalls dazu äussern kann (oben E. 2.1). Durch die Nichtzustellung
der zweiten Vernehmlassung inklusive Verzeichnis der eingereichten
Akten hätte die OZD die Beschwerdeführerin zudem um das Recht
gebracht, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, und auch dadurch den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht zwingend erforderlich
wäre es im Übrigen gewesen, der Beschwerdeführerin zusätzlich
explizit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, zumal in dieser
Eingabe keine neue und wesentliche Gesichtspunkte enthalten waren
(oben E. 2.1). Die Zustellung der Vernehmlassung zur Kenntnis an die
Beschwerdeführerin, worauf sie sich allenfalls spontan hätte äussern
können (E. 2.1), hätte grundsätzlich genügt.
4.1.2 Die Gehörsverletzung durch die unterlassene Zusendung der
Vernehmlassung konnte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, indem der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BLW
inklusive Beilagen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2007 nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr Gele-
genheit für eine allfällige Stellungnahme gegeben wurde, wovon sie
mit Eingabe vom 28. Januar 2008 Gebrauch gemacht hat. Das Bun-
desverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die OZD.
Da das BLW in seiner zweiten Vernehmlassung nichts wesentlich Neu-
es ausführte und auch die zusätzlich eingereichten Aktenstücke kei-
nen entscheidenden Inhalt aufweisen, ist die Gehörsverletzung durch
die OZD nicht als schwer zu werten und die Beschwerdeführerin hat
durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs auch
keinen Rechtsnachteil erlitten. Unter diesen Umständen ist die Heilung
des Verfahrensfehlers zulässig (oben E. 2.4) und als gegeben zu be-
trachten.
4.2 Im Hinblick auf das Verfahren vor der OZD und den Gehörsan-
spruch ist, auch wenn die Beschwerdeführerin hierzu keine (ausdrück-
liche) Rüge vorgebracht hat, auf einen weiteren Punkt einzugehen. Die
Seite 11
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OZD vertrat die Ansicht, sie sei für die Überprüfung der Kontingents-
zuteilung durch das BLW oder für die Überwachung der Einhaltung der
zugeteilten Kontingente nicht zuständig. In der Vernehmlassung bringt
sie zudem vor, sie habe deswegen auch keine Möglichkeit, Zeugen zur
Praxis des BLW zu befragen.
4.2.1 Die OZD beruft sich auf Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG, dem sie ent-
nehmen will, dass sie zur Behandlung von Beschwerden nur zuständig
sei, soweit sie die Veranlagung der Zölle, einschliesslich Zollzahlungs-
pflicht, Zollbefreiung und Zollbegünstigung betreffen. Abgesehen da-
von, dass Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG (anders als Art. 109 Abs. 1 Bst. c
Ziff. 2 aZG betreffend die Zuständigkeit der ZRK) gar keine solche Be-
schränkung enthielt, muss im Verfahren auf Zollnachbezug aufgrund
von Kontingentsüberschreitungen durchaus geklärt werden, ob ein
Zollpflichtiger über die erforderlichen Kontingente verfügte. Behauptet
die Beschwerdeführerin, es seien ihr mündlich Kontingente zugesi-
chert worden, musste die OZD auf diesen Punkt eintreten und die Fra-
ge prüfen. Ferner geht die OZD auch fehl, wenn sie ausführt, die Be-
schwerdeführerin habe sich gegen die durch das BLW vorgenomme-
nen Zuteilungen nicht rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien
rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin macht ja gerade gel-
tend, sie habe sich diesbezüglich jeweils mündlich an das BLW ge-
wendet und es seien ihr mündlich weitere Kontingente zugeteilt wor-
den, womit sie, wären diese Darstellungen zutreffend, gar keinen An-
lass gehabt hätte, die Zuteilungen anzufechten.
4.2.2 Es stellt sich damit die Frage, ob die OZD aufgrund ihrer fälschli-
chen Annahme, sie habe nicht zu prüfen, ob mündliche Zuteilungen er-
folgten, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich die
Begründungspflicht (oben E. 2.3), verletzt hat. Immerhin hat sich die
OZD trotzdem, wenn auch sehr knapp, im Beschwerdeentscheid zu
diesem Punkt geäussert und namentlich auf die verschiedenen
Ausführungen des BLW hierzu verwiesen. Zumindest sinngemäss geht
aus dem Entscheid hervor, dass die OZD die behaupteten mündlich
zugeteilten Kontingentsanteile als nicht existent und den Nachbezug
deswegen als rechtens betrachtete. Unabhängig davon, ob eine Verlet-
zung der Begründungspflicht tatsächlich vorlag, könnte diese im vorlie-
genden Verfahren geheilt werden (E. 2.4, s.a. E. 4.1.2), indem im Fol-
genden die Behauptung der Beschwerdeführerin geprüft und eine Be-
gründung nachgeholt wird. Von einer schweren Verletzung der Begrün-
dungspflicht kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden. Die
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Beschwerdeführerin war trotz mangelhafter oder zumindest knapper
Begründung durch die OZD ohne Weiteres in der Lage, ihre Beschwer-
de gegen den Entscheid der OZD zu begründen, und durch die Hei-
lung ergeben sich für sie keine nachteiligen Konsequenzen.
5.
In materieller Hinsicht sind im vorliegenden Fall die der Beschwerde-
führerin von den Zollbehörden vorgehaltenen Kontingentsüberschrei-
tungen der Jahre 1998 bis 2000 mit einem Gewicht von insgesamt
10'759,7 kg zu beurteilen. Für diese Menge wurde die Differenz zwi-
schen dem AKZA und dem KZA im Umfang von Fr. 38'317.05 nachge-
fordert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, keine Einfuhren ohne
genügende Kontingente getätigt zu haben. Sie habe aufgrund der vom
BLW erhaltenen Abrechnungen, welche Überschreitungen auswiesen,
jeweils um die erforderlichen Kontingente ersucht und diese vom BLW
per Telefon mündlich zugeteilt erhalten. Das BLW bestreitet solche te-
lefonische Zuteilungen, Kontingente seien immer mit Verfügungen frei-
gegeben worden. Zudem hätte es sich nach der Darstellung der Be-
schwerdeführerin jeweils um nachträgliche Kontingentszuteilungen für
bereits erfolgte Importe und für eine zurückliegende Periode gehan-
delt. Nach den Ausführungen des BLW seien solche nachträglichen
Zuteilungen nur während der Übergangsphase anfangs 1998 möglich
gewesen und praktiziert worden.
5.1 In welcher Form die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfolgen
muss, wird in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (E. 3.4) nicht expli-
zit geregelt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG; mit der Zuteilung wird dem GEB-Inhaber ein
Recht eingeräumt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Nur wem ein Zollkontin-
gent mittels Hoheitsakt zugesprochen worden ist, kann Waren zum
KZA einführen (s.a. Urteil des BVGer A-1743/2006 vom 12. Juni 2007
E. 4.4; Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 2b, 3b;
hiervon gibt es auch – hier nicht gegebene – Ausnahmen, vgl. etwa
Art. 12 Abs. 3 VEAGOG).
Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen,
was durch eine mündliche Kontingentszuteilung nicht respektiert wor-
den wäre. Das BLW beruft sich denn auch unter anderem darauf, dass
mündliche Zuteilungen mangels schriftlicher Verfügung ohnehin nicht
zulässig gewesen wären (siehe act. 25). Aus der Tatsache, dass münd-
liche Zuteilungen – hätten sie tatsächlich stattgefunden – gegen
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Art. 34 Abs. 1 VwVG verstossen hätten, könnte jedoch nichts zu Un-
gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Einerseits darf
dem Bürger aus der Verletzung von Formvorschriften durch die Behör-
den bzw. aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil er-
wachsen (Art. 38 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 884). An-
dererseits könnte bei einer mündlichen Zusage von Kontingenten eine
Vertrauensgrundlage vorliegen, auf welche sich die Beschwerdeführe-
rin allenfalls (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Anru-
fung des Grundsatzes von Treu und Glauben abstützen könnte (zum
Vertrauensschutz nach Art. 9 BV vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
gerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; 2A.455/2006 vom
1. März 2007 E. 3.2; 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteil
des BVGer A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob als erwiesen gelten kann, dass
der Beschwerdeführerin wie vorgebracht Zollkontingente telefonisch
freigegeben worden sind. Unstrittig ist im Übrigen, dass bezüglich der
Streitgegenstand bildenden Waren keine Kontingente schriftlich zuge-
teilt worden sind und zudem auch keine schriftlichen Gesuche um Zu-
teilungen existieren.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie die telefoni-
schen Zusagen nicht belegen kann, weswegen sie im Verfahren vor
der OZD die Befragung verschiedener Zeugen beantragt hat. Ein an-
gebotener Beweis braucht dann nicht abgenommen zu werden, wenn
die zu beweisenden Tatsachen bereits aus den Akten genügend
ersichtlich sind und in antizipierter Würdigung des angebotenen Be-
weises angenommen werden kann, dass dessen Abnahme keine neu-
en Erkenntnisse bringen und im Ergebnis nichts ändern würde (oben
E. 2.2). Zum zweiten Aspekt wird später Stellung genommen. Im Fol-
genden ist als Erstes zu untersuchen, ob sich bereits in Würdigung der
bestehenden Akten die Streitfrage klären lässt.
5.2.2 Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf telefonische Kontin-
gentszuteilungen an die Beschwerdeführerin. So bestehen etwa keine
schriftlichen Bestätigungen der behaupteten Zuteilungen durch das
BLW oder entsprechende Telefon- bzw. Aktennotizen des BLW. Auch
seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Unterlagen eingereicht,
welche auf telefonische Unterredungen im behaupteten Sinn hinwei-
sen würden. Weder existieren Telefonnotizen noch scheint sie sonstwie
Buch darüber geführt zu haben, wann sie welche Zuteilungen erhalten
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hätte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, die behaupte-
ten mündlichen Zusagen näher zu spezifizieren, sie gibt nicht an,
wann diese genau stattgefunden hätten und für welche Menge und
welche Perioden.
5.2.3 Überdies bestehen verschiedene Anhaltspunkte, die Zweifel an
den Angaben der Beschwerdeführerin hervorrufen.
So findet sich in den Akten eine Notiz der ZKD Basel vom 14. Oktober
2002 (act. 26, Beilage 3) wonach Herr B. telefonisch geäussert habe,
dass ihn die Kontingentsüberschreitungen der Jahre 1999 bis 2000
nicht überraschen würden, da er die Sache nicht sonderlich im Griff
gehabt habe (kaum das Kontingent geführt bzw. nachgeführt). Gemäss
dieser Aktennotiz war im fraglichen Telefonat von den später be-
haupteten telefonischen Zuteilungen also noch nicht die Rede. Weiter
hat die Beschwerdeführerin auch in der ersten Stellungnahme zum be-
absichtigten Nachbezug (Schreiben vom 28. Oktober 2002, act. 26,
Beilage 5) noch nicht vorgebracht, es seien ihr per Telefon Kontingente
effektiv zugeteilt worden, sondern vielmehr, es seien ihr Kontingente
"in Aussicht gestellt" worden. Ein blosses in Aussicht stellen von Zutei-
lungen würde offensichtlich weder eine verbindliche Einräumung eines
Rechts im Sinne einer (wenn auch formell mangelhaft eröffneten) Ver-
fügung darstellen (E. 5.1) noch eine verbindliche Vertrauensgrundlage,
auf welche die Beschwerdeführerin sich gestützt auf das Vertrauens-
prinzip berufen könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669, 680;
oben E. 5.1). Die späteren Behauptungen, es seien telefonisch Zutei-
lungen erfolgt, büssen aufgrund des Widerspruchs mit den ursprüngli-
chen Angaben zumindest an Glaubwürdigkeit ein.
Die Kontingentsüberschreitungen sind der Beschwerdeführerin vom
BLW mit den monatlichen Abrechnungen mit der Bezeichnung "über-
schrittene Kontingente Früchte und Gemüse" gemeldet worden und sie
wurde aufgefordert, diese zu überprüfen und allenfalls Stellung zu
nehmen (siehe act. 26). Schriftliche Bestreitungen der Beschwerdefüh-
rerin existieren nicht, sondern sie beruft sich gerade auf mündliche
Bereinigungen. Allerdings wäre, würde die Darstellung der Beschwer-
deführerin zutreffen, nicht nachvollziehbar, dass aus den Akten des
BLW keine einzige der angeblich im Zeitraum von drei Jahren regel-
mässig erfolgten nachträglichen und mündlichen Zuteilungen ersicht-
lich ist. Es wäre zu erwarten, dass vom BLW im Anschluss an die all-
fällige mündliche Zusage schriftliche Bestätigungen oder korrigierte
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Abrechnungen erstellt worden wären. Diesbezüglich kann auch auf
den einen dokumentierten Fall verwiesen werden, in welchem das
BLW – allenfalls auf mündliches Gesuch hin – eine Kontingentsüber-
schreitung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anfang 1998 gel-
tenden Übergangsregelung (hierzu auch unten E. 5.2.4) ausgeglichen
hat, indem sie Kontingentsanteile nachträglich gewährte; diese Zutei-
lung erfolgte gerade schriftlich (siehe Abrechnung des BLW über
"Überschrittene Kontingente" für März 1998, act. 26 Beilage 1; Kontin-
gentszuteilung vom 23. Juni 1998 für die Monate März/April, Beilage
1a zu act. 13; siehe zu diesem Fall auch Ausführungen des BLW in
act. 25). Die Darstellung des BLW, dass die Einräumung von Kontin-
genten immer schriftlich geschah, wird durch diesen Fall bestätigt.
Weiter sind mündliche Zuteilungen aus den von der Beschwerdeführe-
rin eingereichten Kontingentszuteilungen an andere Importeure (Be-
schwerdebeilagen 4 bis 11) ebenfalls nicht ersichtlich, sie dokumentie-
ren vielmehr ebenfalls, dass die Freigabe jeweils schriftlich erfolgte.
5.2.4 Im Übrigen stand auch die in den fraglichen Zeiträumen – vorlie-
gend geht es um Einfuhren der Jahre 1998 bis 2000 – geltende Ver-
waltungspraxis den behaupteten mündlichen Zuteilungen von Kontin-
gentsanteilen entgegen. Das gleiche gilt weitgehend auch für die an-
geblichen nachträglichen, also im Anschluss an die Einfuhren, erfolg-
ten Zuteilungen.
Mündliche Zuteilungen waren für die ganze vorliegend betroffene Zeit
(1998 bis 2000), inklusive der "Übergangsphase" bis Ende Mai 1998
(vgl. auch oben E. 5.2.3 betreffend die schriftliche nachträgliche Zutei-
lung vom 23. Juni 1998), von der Verwaltungspraxis nicht vorgesehen.
Ferner kann auf die Feststellungen in einem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts verwiesen werden, wonach für die Zeit vor dem Jahr
1995 allenfalls eine Praxis der mündlichen Zuteilung existiert hat, aber
jedenfalls erwiesen sei, dass das BLW im Jahr 1999 (in welchem in je-
nem Fall die Einfuhren stattfanden) keine Zusatzkontingente mündlich
zugesichert hat (Urteil A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.1.2).
Wie bereits erwähnt, hätte das BLW mit telefonischen Zuteilungen zu-
dem dem Grundsatz, dass Verfügungen schriftlich zu eröffnen sind
(vorne E. 5.1), zuwider gehandelt. Ferner wurden nach Angaben des
BLW gemäss der Verwaltungspraxis (vgl. Infoblatt in Beilage 1 zu
act. 13; MB 1999 Ziff. 9.4) ab Juni 1998 auch keine mündlichen Gesu-
che mehr entgegengenommen.
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Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund
der vom BLW angezeigten Überschreitungen jeweils um die erforderli-
chen Kontingente ersucht und diese auch erhalten habe, hätte es sich
zudem um nachträgliche Zuteilungen für zurückliegende Einfuhren und
Perioden gehandelt. Solche waren (betreffend die vorliegend in Frage
stehenden Einfuhren zwischen 1998 und 2000) nur für einen be-
schränkten Zeitraum in der sogenannten "Übergangsphase" vom 1. Ja-
nuar bis 31. Mai 1998 und als Ausnahme im Sinne einer kulanten Vor-
gehensweise praktiziert worden (sie haben denn auch im Gesetzes-
und Verordnungsrecht [oben E. 3.1] keine Grundlage), indem bei ein-
zelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingentsüberschreitun-
gen mittels nachträglicher – aber schriftlicher – Zuteilung von Mindest-
kontingentsanteilen ausgeglichen worden sind (vgl. Vernehmlassungen
des BLW, act. 13 und 25; Informationsblatt in Beilage 1 zu act. 13). In
diese Übergangsphase fallen jedoch nur Einfuhren bzw. Kontingents-
überschreitungen der Beschwerdeführerin aus dem Monat März 1998
(Abrechnung in act. 26, vgl. auch oben E. 5.2.3 betr. nachträgliche Zu-
teilung vom 23. Juni 1998). Ab Mitte 1998 hingegen waren von der Ver-
waltungspraxis nachträgliche Zuteilungen nicht mehr vorgesehen. Die
sogenannten "Mindestzuteilungen" für "Neueinsteiger", die über keine
Vergleichszahl verfügten, auf welche sich die Beschwerdeführerin ja
beruft, wurden laut Praxis nicht rückwirkend zugeteilt (vgl. Ziff. 9.4
Merkblatt 1999, Beilage 2 act. 13). Mit Merkblatt 2000 (siehe Beilage 3
act. 13) wurde sodann auch die Praxis der Mindestzuteilungen an
Neueinsteiger aufgehoben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
diese Praxis gekannt hat (vgl. auch Angaben in ihrer Eingabe vom
10. Dezember 2002 an die ZKD, act. 26, Beilage 7) oder zumindest
hätte kennen müssen. Dies ist vorliegend aber an sich nicht entschei-
dend. Aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungspraxis mündliche
Kontingentszuteilungen in der vorliegend betroffenen Zeit ab 1998
nicht zuliess und darüberhinaus ab Mitte 1998 auch nachträgliche Zu-
teilungen sowie ab Inkrafttreten des Merkblatts 2000 "Mindestzuteilun-
gen" überhaupt nicht mehr vorsah, erscheint das behauptete, jahre-
lange – und wie festgestellt praxiswidrige – Verhalten des BLW jeden-
falls wenig wahrscheinlich. Die Verwaltungspraxis kann zumindest als
Indiz gewertet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht zutreffen.
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Am Gesagten vermöchte nichts zu ändern, wenn vereinzelt auch für
Einfuhren nach Juni 1998, die also nicht mehr in die Übergangsphase
fallen, noch nachträgliche Kontingentszuteilungen stattgefunden hät-
ten, was bei zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kon-
tingentszuteilungen an andere Importeure allenfalls gegeben ist (Be-
schwerdebeilagen 3, 7). Aus solchen Einzelfällen, die nicht der Praxis
des BLW entsprachen, könnte die Beschwerdeführerin nichts für sich
ableiten. Ohnehin handelte es sich bei sämtlichen von ihr dokumentier-
ten Fällen jedenfalls nicht um bloss mündliche Zuteilungen (s.a.
E. 5.2.3). Die weiteren eingereichten Kontingentszuteilungen an ande-
re Importeure betreffen sodann entweder nachträgliche Zuteilungen für
Einfuhren vor Juni 1998, als die kulantere Übergangsregelung galt
(Beschwerdebeilage 9 – 11), oder aber gar keine nachträgliche Zutei-
lungen (Beilagen 4 – 6, 8).
5.2.5 Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist aber auch aus
grundsätzlichen Überlegungen wenig überzeugend. Danach hätte sie
über Jahre jedes Mal, wenn ihr eine Überschreitung angezeigt wurde –
was in allen betroffenen Jahren regelmässig der Fall war (siehe Ab-
rechnungen in act. 26) – vom BLW nachträglich zusätzliche Kontingen-
te genau im Umfang der Überschreitung erhalten. Abgesehen davon,
dass dies (grösstenteils) praxiswidrig gewesen wäre, erschiene auch
nicht nachvollziehbar, wenn das BLW in solcher Weise jahrelang jegli-
chem Bedürfnis der Beschwerdeführerin entsprochen und die konkre-
ten Überschreitung ausgeglichen hätte. Damit wäre die Einfuhr zum
KZA ohne Rücksicht auf einen Anspruch auf Kontingentsanteile sozu-
sagen garantiert gewesen und das BLW hätte die Regeln über die
Kontingente im Landwirtschafts- bzw. Zollrecht und das Bestehen von
zwei verschiedenen Zollansätzen (AKZA und KZA) komplett ignoriert
und das Kontingentensystem geradezu ausgehebelt. Ein solches Vor-
gehen des BLW ist kaum vorstellbar.
5.2.6 Zusammenfassend existieren keinerlei Nachweise über die
mündlichen Zusagen oder auch nur Hinweise darauf, dass solche
stattgefunden hätten. Im Gegenteil sind die in den Akten dokumentier-
ten (auch nachträglichen) Zuteilungen immer schriftlich erfolgt (siehe
insbesondere Beilage 1a zu act. 13, Beschwerdebeilagen 4 – 11). Das
behauptete, mehrjährige Verhalten des BLW, welches der eigenen Ver-
waltungspraxis entgegen gestanden hätte und wodurch das Kontin-
gentsrecht geradezu ignoriert worden wäre, erscheint nicht glaubhaft.
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Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass die telefonischen
Kontingentszuteilungen nicht stattgefunden haben.
5.2.7 In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusiche-
rungen und Auskünfte kann im Übrigen auf die diesbezügliche Recht-
sprechung im Zusammenhang mit der Berufung auf den Grundsatz
von Treu und Glauben verwiesen werden. Demnach genügt die blosse,
unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage
nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist
zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts
2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Entscheid der SRK vom
6. März 2006, VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss –
wie bereits festgehalten (E. 5.2.2) – durch schriftliche Unterlagen be-
legt werden können und es wird verlangt, dass derjenige, der sich auf
eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Ver-
waltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des BVGer
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dasselbe hat – wie vorste-
hend erläutert –, auch hier zu gelten. Auf eine unbelegte mündliche
Zusage kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, daraus lässt
sich das Bestehen einer verbindlichen Verfügung oder einer Ver-
trauensgrundlage nicht ableiten.
5.3 Ergibt die Beweiswürdigung, dass die behaupteten mündlichen
Zusagen nicht erfolgten, lagen somit weder (mangelhaft eröffnete) Ver-
fügungen noch eine Vertrauensgrundlage vor (oben E. 5.1). Damit
braucht auch auf die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht eingegangen
zu werden. Es bleibt zu erwähnen, dass das Zollrecht durch das
Selbstdeklarationsprinzip gekennzeichnet ist. Die richtige Zollabferti-
gung und die Einhaltung der Vorschriften über die Kontingente obliegt
dem Zollpflichtigen bzw. dem Kontingentsanteilsinhaber, und an seine
Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Er darf nur soweit
Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er tat-
sächlich über Kontingente verfügt (oben E. 3.2). Von einer solchen Ge-
wissheit kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden. Die
Überschreitung der Kontingente hat die Beschwerdeführerin selbst zu
verantworten. Die Zollverwaltung hat damit zu Recht die Differenz zwi-
schen KZA und AKZA aufgerechnet. Im Übrigen wendet sich die Be-
schwerdeführerin nicht gegen die Nachforderung im Einzelnen, und
diese ist zu bestätigen.
Seite 19
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5.4 Es bleibt zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu neh-
men, die OZD habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie die be-
antragten Zeugen nicht angehört hat. Die Beweiswürdigung gestützt
auf die Akten ergab wie dargelegt, dass die mündlichen Zuteilungen
nie stattgefunden haben. Damit ist die Würdigung des strittigen Sach-
verhalts bereits aufgrund der bestehenden Akten möglich (oben
E. 5.2.1). Zudem ist anzunehmen, dass eine Befragung der von der
Beschwerdeführerin genannten Zeugen keine weitere Klärung des
Sachverhalts oder Änderung am vorstehenden Ergebnis ergeben
hätte, sondern beide Seiten auf ihren Standpunkten beharrt und ihre
bisherigen Darstellungen nur bestätigt hätten. Insbesondere hat das
BLW in seinen zwei Vernehmlassungen, welche im Übrigen beide vom
als Zeuge angerufenen Herrn ... unterschrieben wurden, zur strittigen
Frage ausführlich Stellung genommen. Weitere relevante Auskünfte
wären nicht zu erwarten gewesen. Im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung durfte die OZD davon ausgehen, dass der angebote-
ne Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vermitteln würde
(oben E. 2.2, ferner E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007
vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 27. Juli 2004,
VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa; der ZRK vom 24. April 2006 [ZRK 2003-189] E.
7b). Unter diesen Umständen brauchte die OZD die beantragten
Beweise nicht abzunehmen, und der Anspruch auf rechtliches Gehör
sowie der Untersuchungsgrundsatz wurden nicht verletzt. Dasselbe gilt
für die ZRK bzw. das Bundesverwaltungsgericht; auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren brauchte den Beweisofferten nicht Folge
geleistet zu werden (wobei ein entsprechender Beweisantrag in der
Beschwerde an sich nicht wiederholt wurde).
6.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf
die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den festgestell-
ten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorlie-
genden Verfahren (E. 4.1, 4.2) angemessen Rechnung zu tragen (BGE
126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich: LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bun-
des, ZBL 2005 S. 466). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verfahrens-
kosten (Fr. 1'500.--) zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kos-
tenvorschuss ist zurückzuerstatten. Es wird eine Parteientschädigung
– allerdings angesichts der grundsätzlichen Abweisung der Beschwer-
de und der geringen Schwere der Gehörsverletzungen in nur reduzier-
tem Umfang – von Fr. 500.-- (inkl. MWST) zugesprochen (Art. 64
Seite 20
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Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.-- (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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