Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1682/2010
Urteil vom 4. Mai 2011
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Einwohnergemeinde Spreitenbach, 8957 Spreitenbach,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert,
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau ,
Beschwerdeführerin,
gegen
AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Allen Fuchs,
Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32,
Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Aargauischen Elektrizitätswerke (AEW, heute AEW Energie AG)
und die Gemeinde Spreitenbach errichteten 1980 das Unterwerk 50/16kV
UW Spreitenbach. Das Unterwerk besteht aus einer Freiluftanlage und
einem Betriebsgebäude. Die Freiluftanlage wurde auf einem Grundstück
der AEW gebaut. Sie besteht aus zwei Transformatoren sowie den ca.
112m langen 16kV-Zuleitungskabeln zur 16kV-Schaltanlage im
Betriebsgebäude. Sowohl die Transformatoren als auch die
Kabelzuleitungen wurden von der AEW und der NOK zusammen erstellt.
Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach (EVS) ihrerseits erstellte das
Betriebsgebäude mit einer 16kV-Schaltanlage sowie sechs 16kV-
Hauptkabelzuleitungen ab Unterwerk ins Versorgungsnetz der EVS.
A.b Der Anschluss des Verteilnetzes der EVS ans Netz der AEW erfolgte
direkt ab Trafo 1 und Trafo 2 der Freiluftanlage 50/16kV mit dem Einbau
von unterspannungsseitigen Trafoschaltern in der 16kV-Schaltanlage im
Betriebsgebäude. Die von der EVS erstellte 16kV-Schaltanlage wurde mit
zwei Doppelsammelschienen, welche die zwei unterspannungsseitigen
Trafoschalter 50/16kV zu Trafo 1 und Trafo 2 enthielten, ausgestattet.
A.c Mit der Inbetriebnahme des Unterwerks 50/16kV per 1. Oktober 1980
erfolgte die Anspeisung des Versorgungsnetzes der EVS direkt ab Trafo
1 und Trafo 2 im Parallelbetrieb.
A.d Im Jahr 1992 vermietete die EVS der AEW die für den Einbau einer
eigenen, zusätzlichen 16kV-Schaltanlage notwendigen Räumlichkeiten im
Betriebsgebäude des Unterwerks Spreitenbach. Die zusätzliche 16kV-
Schaltanlage wurde zwischen dem Trafo 1 und der 16kV-Schaltanlage
(Anlage A1) eingebaut. Der unterspannungsseitige Trafoschalter von
Trafo 1 lag damit bei der Schaltanlage der AEW. Der
unterspannungsseitige Trafoschalter von Trafo 2 blieb Teil der
Schaltanlage der EVS (Anlage B1).
A.e Nach dem Anlagenausbau erfolgte die Anspeisung der EVS bei
Normalschaltzustand direkt ab Trafo 2. Zudem wurde die Anlage A1 über
eine "Reserveleitung" (AEW/EVS A1) mit der Schaltanlage der AEW und
dadurch mit Trafo 1 verbunden. Im Normalschaltzustand bleibt dieser
"Notanschluss" ausser Betrieb.
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A.f Im Jahr 2002 wurde die Freiluftanlage 50/16kV im Unterwerk
Spreitenbach auf 110kV ausgebaut. Die Leistung von Trafo 1 und Trafo 2
wurde dabei von 15 MVA auf je 40 MVA erhöht. Auf die
unterspannungsseitigen Schaltanlagen hatte dieser Ausbau keinen
Einfluss. Der bisherige Normalschaltzustand für die Versorgung der EVS
ab Trafo 2 als Haupteinspeisung und Noteinspeisung ab 16kV-
Schaltanlage bzw. Trafo 1 wurde beibehalten. Im Jahr 2003 richtete die
AEW eine automatische Umschaltung von Trafo 2 auf Trafo 1 für Störfälle
bei Trafo 2 ein.
A.g Der Verband Aargauischer Stromversorger (VAS) legte im Jahr 2007
Grundsätze für die Zuordnung von Netzelementen zu den Netzebenen
fest. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte die AEW der EVS mit, sie
habe ihre Netzanschlüsse gestützt auf diese Grundsätze der Netzebene
5a zugeordnet. Die EVS erklärte der AEW mit Schreiben vom
28. Juni 2007, sie sei mit der vorgenommenen Netzebenenzuordnung
nicht einverstanden. Die folgenden Verhandlungen zwischen den
Parteien führten zu keiner Einigung.
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 stellte die Einwohnergemeinde
Spreitenbach (EG Spreitenbach) bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) sinngemäss folgende Anträge: Die AEW
Energie AG (AEW) sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
Netznutzungskosten ihres Vorlieferanten für die Netzebene 3 und
diejenigen für die Netzebene 4 bekannt zu geben. Die ElCom habe dem
Bundesamt für Energiewirtschaft (recte: Energie) Anzeige zu stellen,
damit das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach dem
Bundesverwaltungsstrafrecht angemessen bestraft werde. Die Elcom
habe die AEW superprovisorisch oder zumindest im Sinne eines
Zwischenentscheids anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Netznutzungstarife ihres Vorlieferanten für die Netzebene 3 und diejenige
für die Netzebene 4 bis spätestens 31. Januar 2009 bekannt zu geben.
Ihre Anträge begründete die EG Spreitenbach damit, dass sie den
elektrischen Strom der AEW ab dem Unterwerk Spreitenbach direkt vom
Trafo 2 übernehme. Die dem Trafo 2 unmittelbar und gleichenorts
nachgelagerte Schaltanlage stehe dabei im vollen Eigentum der EG
Spreitenbach. Der Strom werde im UW Spreitenbach von der 110kV-
Freiluftanlage direkt auf 16kV transformiert (Netzebene 4) und in ihr Netz
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eingespeist. Die AEW habe in Bezug auf den Anschluss der EG
Spreitenbach beim UW Spreitenbach gar kein Eigentum an Anlageteilen
der Netzebene 5. Der Anschluss der EG Spreitenbach sei daher der
Netzebene 4 zuzuordnen. Daraus leite sich der Antrag auf Bekanntgabe
der Netznutzungstarife für die Netzebene 4 ab.
B.b Die AEW beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2009 die
Abweisung des Antrags auf superprovisorische Massnahmen oder auf
Erlass eines Zwischenentscheids und mit Eingabe vom 7. Mai 2009 die
Abweisung sämtlicher übriger Rechtsbegehren. Weiter beantragte sie die
Feststellung, der Anschluss der Beschwerdeführerin beim UW
Spreitenbach sei der Netzebene 5a zuzuordnen. Sie begründete ihren
Antrag damit, dass die EG Spreitenbach die Informationen zu den
Netznutzungskosten betreffend die Netzebene 4 nur erhielte, wenn sie an
der Netzebene 4 angeschlossen bzw. dieser zugewiesen wäre. Die EG
Spreitenbach sei aus Gründen des Verursacherprinzips und der
Gleichbehandlung mit anderen Verteilnetzbetreibern der Netzebene 5a
zugeordnet worden. Diesbezüglich berief sich die AEW auf Art. 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung
(StromVG, SR 734.7) und Art. 3 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung
vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie die
Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen (VSE) und auf durch den Verband Aargauischer
Stromversorger ausgearbeitete Grundsätze. Weiter wies die AEW darauf
hin, dass der EG Spreitenbach im Sinne eines Entgegenkommens, mit
dem Ziel die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Versorgung über
Trafo 2 gewährt worden sei. Dies könne nicht dazu führen, dass die EG
Spreitenbach diesen Vorteil auch noch für sich selber zulasten der
anderen ausnütze.
B.c Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 führte die EG Spreitenbach aus,
es gehe um die Behandlung einer Beschwerde, mit welcher die EG
Spreitenbach ein von der AEW verlangtes Netznutzungsentgelt aufgrund
einer konkreten Sachverhaltsgrundlage einfordere. Im Weiteren ergänzte
sie ihren ursprünglichen Hauptantrag dahingehend, es sei festzustellen,
dass die EG Spreitenbach keinen Netzanschluss auf der Netzebene 5a
zur Beschwerdeführerin unterhalte und demzufolge die AEW nicht
berechtigt sei, von der EG Spreitenbach ein auf der Netzebene 5a
basierendes Netznutzungsentgelt zu verlangen.
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C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte die ElCom fest, der
Anschluss der EG Spreitenbach beim UW Spreitenbach an das Netz der
AEW Energie AG sei der Netzebene 5 zugeordnet. Für das Verfahren
auferlegte sie der EG Spreitenbach Gebühren in der Höhe von
Fr. 33'900.--. Ihren Entscheid begründete sie in erster Linie damit, dass
die Verbindung AEW/EVS A1 eine Reserve-/Notverbindung darstelle,
welche primär der EG Spreitenbach von Nutzen sei. Denn nur die EG
Spreitenbach sei zur Sicherstellung der n-1-Sicherheit auf die
Reserveverbindung AEW/EVS A1 angewiesen, da sie (im Gegensatz zur
AEW) keine weiteren Schaltmöglichkeiten habe, um bei einem Ausfall
des Trafo 2 die Versorgung in ihrem Gebiet sicherzustellen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 17. März 2010 führt die EG Spreitenbach
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung
der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Februar 2010. Zudem sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf der Netzebene 4 an das
Netz der AEW Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
angeschlossen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass das von der
Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu entrichtende
Netznutzungsentgelt auf der Netzebene 3 zuzüglich der
durchschnittlichen Kosten des vorderliegenden Netzbetreibers für die
Netzebene 4 (Trafo 2) zu verrechnen sei.
D.b Mit Datum vom 5. Mai 2010 reichte die Vorinstanz eine
Vernehmlassung und die Vorakten ein. Darin bestätigt sie ihre in der
angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, der Anschluss der
Beschwerdeführerin sei der Netzebene 5 zuzuordnen. Diese Auffassung
begründet sie hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin auf die
Verbindung AEW/EVS A1 angewiesen sei. Diese stelle die einzige
Möglichkeit einer Reserve-/Notverbindung für die Beschwerdeführerin
dar. Die Beschwerdegegnerin hingegen habe bei einem Ausfall von Trafo
1 zusätzlich die Möglichkeit, die Versorgung via die Leitungen Killwangen
und Bergdietikon sicherzustellen. Unter diesen Umständen betrachte die
ElCom die Verbindung AEW/EVS A1 als Reserve-/Notverbindung, deren
Nutzung primär der Beschwerdeführerin diene. Es entspreche der
Verursachergerechtigkeit, dass ein Netzbetreiber für diejenigen
Netzebenen eines anderen Netzbetreibers ein Netznutzungsentgelt
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entrichten müsse, von welchen er Gebrauch mache oder machen könnte.
Die Zuordnung des Trafo 2 und des unterspannungsseitigen Schalters
bezüglich der Netzebenen sei nicht relevant. Entscheidend für die Frage
der Netzebenenzuteilung sei die Reserveleitung.
D.c Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter (im
Falle der Gutheissung von Antrag 1 der Beschwerdeführerin) sei
festzustellen, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin beim UW
Spreitenbach der Netzebene 5a der Beschwerdegegnerin zugeordnet sei.
Eventualiter (im Falle der Gutheissung von Antrag 2 der
Beschwerdeführerin) sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine anteilsmässige periodische Abgeltung für die
von ihr benutzten Einrichtungen der Netzebene 5a der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Eventualiter (im Falle der Gutheissung
von Antrag 3 der Beschwerdeführerin) sei die Beschwerdeführerin zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine anteilsmässige, periodische
Abgeltung für die von ihr benutzten Einrichtungen der Netzebene 5a der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
D.d Mit Replik vom 30. August 2010 bestätigt die Beschwerdeführerin
ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom
27. Oktober 2010 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der
Anträge der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik
vom 29. Oktober 2010 ebenfalls an ihren Anträgen fest.
D.e Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 30. November 2010 auf
Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom
30. November 2010 an ihren bisherigen Ausführungen fest und reicht
eine Kostennote ein. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 1. Dezember
2010 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten
Rechtsbegehren und ergänzt diese mit folgenden Anträgen: "Zur
Einhaltung der Gleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin
seien die von der Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. Oktober 2010
neu aufgeworfenen Argumente bezüglich ihrer abgeschlossenen Verträge
mit den W._______ AG (Unterwerk A._______ und Unterwerk
B._______), mit den Gemeinden X._______ und Y._______ (Unterwerk
C._______) und der Z._______ AG (Unterwerk D._______) zu
berücksichtigen." Zudem sei der Mitarbeiter der EVS, Erwin
Schwarzentruber, zum Störfall vom 5. Mai 2009 als Zeuge zu befragen.
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Seite 7
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 1).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
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Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680
E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die falsche und unvollständige Feststellung
des Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere
des Rechts auf Beweis), die falsche Anwendung von Bundesrecht
(insbesondere des StromVG), ihre rechtsungleiche Behandlung sowie
Willkür.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Netznutzungsmodell für
das Schweizerische Verteilnetz NNMV handle es sich um ein
Branchendokument des Verbands Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen VSE, welchem kein hoheitlicher Charakter
zukomme. Insbesondere gebe es keine verfassungsrechtliche Grundlage
für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private im
Energierecht und auch keine explizite Delegation im StromVG als Gesetz
im formellen Sinn. Deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht im Sinne
einer Vorfrage zu entscheiden, ob und inwiefern dieses
Branchendokument überhaupt für die Begründung öffentlich-rechtlicher
Pflichten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
herangezogen werden dürfe.
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4.2. Vorab ist deshalb die Frage der Rechtsnatur solcher von den
Branchenverbänden erarbeiteter Richtlinien zu klären. Die Übertragung
von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private setzt eine
verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen
Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (vgl. Art. 163 f.
und 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mangels verfassungsrechtlicher
Grundlage für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf
Private im Energierecht (vgl. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter
Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinn kommt den
Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die
Beschwerdeführerin verkennt indes in ihren Ausführungen, dass die
Branchendokumente gar keine öffentlich-rechtliche Pflichten begründen
sollen. Sie konkretisieren nur die in StromVG und StromVV verankerte
Pflicht, ein Netznutzungsentgelt zu entrichten. Diese Pflicht wird bereits
durch ein Gesetz im formellen Sinn begründet. Inhalt der
Branchendokumente ist nur die konkrete Umsetzung dieser Pflicht.
4.3. Die Beschwerdegegnerin bemerkt, sie wende bei der
Netzebenenzuordnung ihrer unterliegenden Netzbetreiber im Rahmen
von Art. 3 Abs. 1 StromVV nicht diskriminierende und transparente
Richtlinien an. Dabei stütze sie sich auf die vom VAS gemeinsam mit den
Weiterverteilern und der AEW erarbeiteten Richtlinien und die vom VSE
entwickelten Branchenempfehlungen. Gemäss Art. 3 StromVG gelte das
Subsidiaritätsprinzip. Die Delegation der Zuweisungskompetenz an die
Netzbetreiber in Art. 3 Abs. 1 StromVV sei korrekt und ausreichend. Der
Bund lasse vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige
Massnahmen der Stromversorgungsorganisationen zu. Soweit möglich
und notwendig übernehme er deren Vereinbarungen ganz oder teilweise
ins Ausführungsrecht. Bei den Branchendokumenten handle es sich um
reine Selbstregulierungsnormen ohne allgemein verbindlichen Charakter,
weshalb es auch keiner rechtsstaatlichen Delegationsnorm bedürfe.
Bewegten sich die Branchendokumente innerhalb der gesetzlichen
Ordnung des Stromversorgungsgesetzes, seien sie nichtdiskriminierend
und erwiesen sie sich als sachgerecht, so könne die
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuordnungskompetenz darauf
zurückgreifen. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrmals
ausdrücklich verlangt, die Zuordnung habe gestützt auf die Grundsätze
der Branchendokumente zu erfolgen.
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Seite 10
4.4. In Art. 3 Abs. 2 StromVG ist, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig
bemerkt, das Subsidiaritätsprinzip verankert. Es sieht vor, dass der Bund
vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen der
(Wirtschafts-) Organisationen prüft und diese soweit möglich und
notwendig ganz oder teilweise ins Ausführungsrecht übernimmt.
Bestehende Prozesse, Vereinbarungen, Wissen und vorhandene
Strukturen sollen optimal genutzt werden. Das StromVG regelt deshalb
insbesondere jene Aspekte, die von der Branche nicht selber geregelt
werden. Freiwillige und vorgezogene Massnahmen der Branche zur
Erfüllung der Ziele werden sowohl bei Rechtserlassen als auch bei deren
Vollzug berücksichtigt. Die Elektrizitätsbranche ist gefordert, allgemein
akzeptierte gesetzeskonforme Konzepte und Vorschläge zu erarbeiten
(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1629).
Art. 5 Abs. 5 StromVG delegiert die Festlegung transparenter und
diskriminierungsfreier Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu
einer bestimmten Spannungsebene an den Bundesrat. Die Grundzüge für
die Festlegung des durch den unterliegenden Verteilnetzbetreiber oder
Endverbraucher zu entrichtenden Netznutzungsentgelts sind in Art. 14
Abs. 3 StromVG wie folgt definiert: Die Netznutzungstarife müssen
einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern
verursachten Kosten widerspiegeln. Sie müssen unabhängig von der
Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. Sie müssen im Netz
eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich
sein. Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen. Sie
müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung
tragen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2005 1652, BRIGITTA KRATZ/ROLF H.
WEBER, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband
Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 51). Als anrechenbare Kosten
gelten gemäss Art. 15 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines
sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Der Bundesrat hat mit
Erlass der StromVV die Bestimmungen des StromVG konkretisiert. Art. 3
StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber transparente und
diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern,
Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten
Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro
Netzebene festlegen. Gemäss Art. 27 Abs. 4 StromVV ist der Erlass von
Ausführungsbestimmungen durch das Bundesamt für Energie (BFE) nur
für den Fall vorgesehen, dass sich die Netzbetreiber nicht innert
nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder diese nicht sachgerecht
sind. Auch Art. 27 Abs. 4 StromVV greift damit den Gedanken des
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Seite 11
Subsidiaritätsprinzips auf. Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von
Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern entscheidet
gemäss Art. 3 Abs. 3 StromVV die ElCom. Sie prüft also, welche Lösung
die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese
als sachgerecht erachtet.
Daraus folgt, dass die Branchendokumente von VSE und VAS auch ohne
hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten sind, sofern sich die
darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV
bewegen und als sachgerecht erweisen.
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Seite 12
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Netzebene 5 sei weder
im StromVG noch in der StromVV vorgesehen, weshalb dem
Verfügungsdispositiv die gesetzliche Grundlage fehle. Dies trifft, wie aus
den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, nicht zu.
5.2. Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und StromVV liegt eine
Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. So werden von Gesetz und
Verordnung in verschiedenen Kontexten die Begriffe Spannungsebene
und Netzebene verwendet. Ein Netzebenenmodell ist also bereits in den
massgebenden gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Für eine
transparente Zuweisung der Netzkosten werden die Übertragungs- und
Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und drei
Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl.
Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE],
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die
elektrische Energie – Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der
zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe
2009 [MMEE-CH 2009], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter
). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird
als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen
Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV
betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz
umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i
StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung
zum Zweck der Belieferung von Endverbrauchern oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
5.3. Das Branchendokument Netznutzungsmodell für das Schweizerische
Verteilnetz (NNMV-CH Ausgabe 2009) sieht in Ziff. 3.3.1 eine Zuordnung
der Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher grundsätzlich nur zu den
Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Die Vorinstanz führt in Rz. 41 der
angefochtenen Verfügung aus, Ausnahmen von diesem Grundsatz
könnten nur dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der
Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolgte, die
unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der
Transformator ausschliesslich für diesen Netzbetreiber oder
Endverbraucher eingesetzt würde. Eine galvanische Verbindung liege
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grundsätzlich auch vor, wenn es sich nur um Not- und
Reserveanschlüsse handle. Falls ein Not- und Reserveanschluss jedoch
beiden Netzbetreibern diene, sei in der Regel kein Netznutzungsentgelt
geschuldet und die Netze würden bezüglich der Netzebenenzuordnung
vom Ergebnis her wie galvanisch getrennte Netze behandelt. Nur wenn
all diese Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge keine Nutzung des Netzes
eines anderen Netzbetreibers auf einer tieferen Netzebene. Auf diese
Grundprinzipien stützte sich die ElCom bereits in ihrer Verfügung vom
14. Mai 2009 S. 8, die in Rechtskraft erwachsen ist.
5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Kriterien nicht grundsätzlich.
Sie rügt aber deren falsche Anwendung im vorliegenden Fall und wirft der
Vorinstanz vor, sie habe ihrem Sonderfall zu wenig Rechnung getragen.
6.
6.1. Materiell begründet die Beschwerdeführerin ihre Anträge einerseits
damit, dass sie auf der Sekundärseite des Transformators 110/16kV und
damit auf der Netzebene 4 an das Netz der Beschwerdegegnerin
angeschlossen sei. Mit ihrem 16kV Trafoschalter habe die
Beschwerdeführerin selber Eigentum an Anlagenteilen der Netzebene 4.
Die Beschwerdegegnerin habe hingegen bei der Stromversorgung der
Beschwerdeführerin kein Eigentum an Anlagen- oder Netzteilen der
Netzebene 5. Andererseits führt sie aus, der Reserve-/Notanschluss
diene eigentlich nur der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit für den Fall, dass am Trafo 1 Unterhaltsarbeiten
durchgeführt würden. Seit dem Anlagenumbau im Jahre 1992/93 habe
der Notanschluss mit Ausnahme des Störfalls vom 27. Dezember 2001
nie störungsbedingt in Anspruch genommen werden müssen. Zudem
habe der Stromausfall im erwähnten Störfall mit ca. 30 Minuten viel zu
lange gedauert. Die heute mögliche automatische Umschaltung weise
erhebliche Mängel auf und deren Funktionstüchtigkeit müsse stark
angezweifelt werden. Die Eigentumsverhältnisse beim Reserve- oder
Notanschluss seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der
Beschwerdegegnerin gehöre nur die Zuleitung bis zum Endverschluss
der 16kV-Schaltanlage der Beschwerdeführerin. Die Leitung sei jedoch in
einem Kabeltrassee, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe,
verlegt. Wenn Trafo 1 ausfalle, liege der Nutzungsvorteil bei der
Beschwerdegegnerin. Nur wenn Trafo 2 ausfalle, werde behauptet, dass
die EVS einen Vorteil habe. Allerdings werde dieser Vorteil in Anbetracht
der erwähnten Funktionsuntüchtigkeit bezweifelt. Eine unterbruchslose
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Stromversorgung könne durch die Reserve-/Notverbindung nicht
gewährleistet werden, weshalb auch kein Netznutzungsentgelt
geschuldet sei.
6.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, Trafo 2
werde nicht ausschliesslich für die Beschwerdeführerin genutzt und
ausserdem seien die unterliegenden Netze nicht im Sinne der
Netzebenenzuordnung galvanisch getrennt. Es erfolgten Lastflüsse via
Trafo 2 in das Netz der Beschwerdegegnerin und solche via Trafo 1 in
das Netz der Beschwerdeführerin. Es werde wechselseitig geschaltet, so
dass die Netze gemeinsam betrieben würden. Daraus schliesst die
Beschwerdegegnerin, dass eine ausnahmsweise Zuordnung zu den
(geraden) Netzebenen 2, 4 oder 6 im vorliegenden Fall nicht als
verursachergerecht bezeichnet werden könne. Entscheidend sei, dass
die Beschwerdeführerin Leistungen der Netzebene 5a der
Beschwerdegegnerin beziehe, weshalb es bei der Frage der
Netzebenenzuteilung unbeachtlich sei, dass die Beschwerdeführerin
Eigentum an der Netzebene 4 besitze.
6.3. Die Vorinstanz führt in ihren Stellungnahmen aus, die Festlegung der
Netznutzungstarife erfolge grundsätzlich unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen. Das Netznutzungsentgelt müsse für diejenigen
Netzebenen entrichtet werden, von welchen Gebrauch gemacht werde
oder Gebrauch gemacht werden könnte. Die Beschwerdeführerin könne
von der Reserveverbindung AEW/EVS A1 auf der Netzebene 5 Gebrauch
machen bzw. mache davon Gebrauch. Wie die Beschwerdegegnerin
vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, die Netze würden nicht im
Sinne der Netzebenenzuordnung galvanisch getrennt betrieben. Eine
galvanische Verbindung liege grundsätzlich auch dann vor, wenn es sich
nur um Not- und Reserveanschlüsse handle. Bei der Definition von Not-
und Reserveanschlüssen habe sie auf eine vom VSE erarbeitete
Definition Bezug genommen. Demnach könnten Not- und
Reserveanschlüsse vom Netzanschlussnehmer jederzeit und, ausser im
Fall von Revisionen, ohne Vorankündigung genutzt werden, jedoch für
die Dauer von ungefähr vier Tagen innerhalb eines Jahres (vgl.
Distribution Code Schweiz [DC-CH, Ausgabe 2009], Ziff. 3.3.1.6). Ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die
Verbindung AEW/EVS A1 im Zeitraum von vier Jahren und sieben
Monaten während rund 88 Stunden gebraucht habe. Das ergebe eine
durchschnittliche Nutzungsdauer von weniger als 14 Stunden pro Jahr.
Diese sei somit wesentlich tiefer gewesen als die in den
A-1682/2010
Seite 15
Branchendokumenten definierten vier Tage innerhalb eines Jahres,
weshalb bei der Leitung AEW/EVS A1 von einer Reserveleitung
auszugehen sei. Falls eine solche Not- und Reserveleitung jedoch beiden
Netzbetreibern diene, sei in der Regel kein Netznutzungsentgelt
geschuldet und die Netze würden bezüglich der Netzebenenzuordnung
im Ergebnis wie galvanisch getrennte Netze behandelt. Die Vorinstanz
geht davon aus, es komme in erster Linie darauf an, ob die Reserve-
/Notverbindung primär einer Partei diene, oder ob ein gemeinsamer
Nutzen vorliege. Die Verbindung AEW/EVS A1 diene primär der
Beschwerdeführerin. Unter dem Blickwinkel einer verursachergerechten
Kostentragung habe sie daher für die Netzebene 5 auch ein
entsprechendes Entgelt zu entrichten, weshalb eine Zuordnung zur
Netzebene 5 zu erfolgen habe.
6.4. Gestützt auf eine grammatikalische und teleologische Auslegung
geht das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz davon aus, dass
die im Distribution Code 2009 festgehaltene Zeitangabe von vier Tagen
als maximale Dauer zu verstehen ist, weshalb die Leitung AEW/EVS A1
als Reserveleitung zu qualifizieren ist. Kann die notwendige
Versorgungssicherheit nur durch diese Reserve-/Notverbindung
gewährleistet werden und ist diese Verbindung nicht für beide Parteien
von gleichrangigem Interesse, erscheint es dem
Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des der Vorinstanz
zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums sachgerecht, wenn
die Reserve-/Notverbindung für die Netzebenenzuordnung den
Ausschlag gibt. Denn in diesem Fall macht der betroffene
Verteilnetzbetreiber (VNB) über die Reserve-/Notverbindung Gebrauch
von der Netzebene des vorderliegenden VNB, weshalb er gestützt auf
Art. 14 StromVG im Sinne der Verursachergerechtigkeit auch ein
entsprechendes Netznutzungsentgelt zu entrichten hat. Es ist somit
nachfolgend zu klären, ob die Leitung AEW/EVS A1 beiden Parteien
gegenseitig dient, oder ob sie für eine der Parteien von ungleich
grösserem Nutzen ist.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Nutzung der Verbindung
AEW/EVS A1 primär ihr diene. Die Feststellungen der Vorinstanz
erweckten den Anschein, als ob die Beschwerdegegnerin im UW gar
keinen Bedarf an einer Schaltanlage habe.
A-1682/2010
Seite 16
7.2. Die Beschwerdegegnerin betont, dass ein zweiter Trafo mit einer
zweiten Leitung für die Beschwerdeführerin unabdingbar sei. Nur dank
dieser Leitung könne die ausreichende Versorgungssicherheit der
Beschwerdeführerin bzw. derer Stromkonsumenten gewährleistet
werden. Denn bei einem Defekt, einem Zwischenfall durch
Dritteinwirkung (z.B. durch ein Kleintier) oder im Falle der Revision von
Trafo 2 könne die Gemeinde Spreitenbach nicht mehr mit Energie
versorgt werden. Eine sogenannte n-1-Sicherheit (Funktionstüchtigkeit
des Systems bei Ausfall einer Komponente) könne damit nicht mehr
gewährleistet werden und die Beschwerdeführerin würde gegen die in
Art. 8 StromVG verankerte Pflicht zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit verstossen. Unter Berücksichtigung des
Zollenkopfkriteriums ergebe sich in der konkreten Situation, dass eine n-
1-Sicherheit und damit die Versorgung über zwei Transformatoren
geboten sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, es wäre
diskriminierend, wenn sie der Beschwerdeführerin keine zweite Zuleitung
gewährte, da allen anderen Weiterverteilern im Versorgungsgebiet der
Beschwerdegegnerin eine n-1-Sicherheit gewährt werde. Die
Beschwerdeführerin sei, insbesondere auch da sie die grossflächige
Gewerbezone Spreitenbach mit elektrischer Energie versorge, wo das
Schadenspotenzial entsprechend gross sei, verpflichtet, über eine n-1-
Sicherheit zu verfügen. Es sei nicht relevant, wie oft die Verbindung
AEW/EVS A1 durch die Beschwerdeführerin genutzt worden sei.
Entscheidend sei allein, dass die Beschwerdeführerin auf diese
Versorgungsmöglichkeit angewiesen sei und die Möglichkeit habe, diese
Verbindung zu nutzen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Leitung AEW/EVS A1
auch für sie als Reserveleitung nützlich ist. Im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin sei sie zur Gewährleistung der n-1-Sicherheit jedoch
nicht auf diese Leitung angewiesen. Die Verbindung AEW/EVS A1 diene
ihr lediglich zur Gewährleistung der n-2-Sicherheit, so dass keine
gleichrangigen Interessen bestünden.
7.3. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Reserve-/Notverbindung
hauptsächlich einer Partei dient oder beide Parteien einen gleichwertigen
Nutzen haben, ist nicht die Frage, welche Partei die Leitung tatsächlich
häufiger nutzt. Vielmehr ist zu beurteilen, ob eine der Parteien zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit wesentlich mehr auf die
fragliche Leitung angewiesen ist, als die andere. Genau dies ist hier der
A-1682/2010
Seite 17
Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einem Ausfall von Trafo 2 keine
weiteren Schaltmöglichkeiten, um diesen Ausfall zu überbrücken. Der
Strom wäre unterbrochen, bis Trafo 2 wieder funktionstüchtig wäre. Durch
die Not-/Reserveleitung AEW/EVS A1 besteht eine Verbindung zwischen
den unterspannungsseitigen Sammelschienen der EVS und der AEW
welche bei einer Abschaltung von Trafo 2 (automatisch) zugeschaltet
werden kann. Dadurch kann die notwendige n-1-Sicherheit gewährleistet
werden. Dabei spielt es, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, keine Rolle, ob die Umschaltung, wie von der
Beschwerdegegnerin behauptet, automatisch und fast ohne Unterbruch
geschieht, oder ob, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Umschaltung nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfolgen
kann. Selbst wenn eine gewisse Verzögerung in Kauf genommen werden
müsste, würde die Umschaltung trotzdem schneller erfolgen, als wenn
eine solche nicht möglich wäre und eine allenfalls notwendige Reparatur
des Trafos abgewartet werden müsste. Abgesehen davon behauptet die
Beschwerdeführerin die Funktionsuntüchtigkeit der Umschaltung
lediglich, bringt dafür aber keinen Beweis vor. Das eine Beispiel, welches
die Beschwerdeführerin nennt, ereignete sich bereits vor dem Einbau der
automatischen Umschaltung und das andere betraf eine Umschaltung in
umgekehrter Richtung, d.h. bei einer geplanten Abschaltung von Trafo 1
(und nicht bei einem Ausfall von Trafo 2) zwecks periodischer
Instandhaltungsarbeiten (vgl. Störungsbericht vom 7. Mai 2009 [Beilage
Nr. 24 zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2011]). Für
diesen zweiten Fall ist gar keine automatische Umschaltung vorgesehen.
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht deshalb kein Anlass, an der
Funktionstüchtigkeit der automatischen Umschaltung zu zweifeln.
7.4. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
bei einem Ausfall von Trafo 1 die Möglichkeit, die Versorgungssicherheit
über ihre Leitungen zu den Unterwerken Killwangen und Bergdietikon zu
gewährleisten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nirgends
geltend macht, sie müsse keine n-1-Sicherheit gewährleisten. Eben so
wenig zeigt sie auf, wie sie die n-1-Sicherheit anderweitig, d.h. ohne die
Reserve-/Notverbindung AEW/EVS A1 sicherstellen könnte. Daraus folgt,
dass die Reserve-/Notverbindung AEW/EVS A1 hauptsächlich der
Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der n-1-Sicherheit dient.
7.5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zuordnung der
Beschwerdeführerin zu einer Netzebene somit zu Recht auf die
Anschlusssituation der Reserve-/Notverbindung. Die Leitung AEW/EVS
A-1682/2010
Seite 18
A1 ist ein Kabel, welches die Sammelschiene der AEW mit derjenigen der
EVS verbindet. Die Sammelschiene der AEW wie auch die Leitung
AEW/EVS A1 sind der Netzebene 5 zugehörig. Das Kabel steht im
Eigentum der AEW. Dass dieses Kabel in einem Kabeltrassee der
Beschwerdeführerin verlegt ist, spielt für die Netzebenenzuordnung keine
Rolle, da die Beschwerdegegnerin für Betrieb und Unterhalt dieser
Leitung zuständig ist. Die Übergabe erfolgt bei der Anschlussklemme zur
Sammelschiene der EVS, was zur Folge hat, dass der Anschluss der
Reserve-/Notverbindung ans Netz der Beschwerdegegnerin auf
Netzebene 5 erfolgt. Angesichts des Umstands, dass die Reserve-
/Notverbindung für die Netzebenenzuordnung massgebend ist, erweist
sich die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Netzebene 5 somit als
sachgerecht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin knüpft Art. 15 StromVG
bezüglich der anrechenbaren Netzkosten nicht an das Kriterium des
formalen Eigentums an. Wie bereits vorne (E. 4.4) erwähnt, bestimmt
dieser Artikel vielmehr, dass als anrechenbare Kosten die Betriebs- und
Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes
gelten. Netznutzungstarife sind daher unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen zu ermitteln. Es spielt keine Rolle, wer
Eigentümer einer Anlage ist oder wie viele Eigentümer eine Anlage hat.
Hingegen ist nach dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen, wer
finanziell für den Aufbau und Unterhalt einer bestimmten Netzebene
aufkommt. Anrechenbare Kosten, welche über das Netznutzungsentgelt
gedeckt werden dürfen, entstehen nur jenem Verteilnetzbetreiber,
welcher die Aufbau- und Unterhaltskosten der entsprechenden Teile des
Elektrizitätsnetzes getragen hat.
7.6. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 beurteilte die ElCom eine
Zuordnung zur geraden Netzebene 4 ausnahmsweise als sachgerecht.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin, vom in dieser Verfügung umstrittenen in zwei
wesentlichen Punkten. Erstens verbindet die Reserve-/Notverbindung
vorliegend zwei Trafos innerhalb des gleichen Unterwerks und nicht wie
im anderen Fall zwei Unterwerke. Zweitens dient die Reserve-
/Notverbindung im Referenzfall beiden Parteien gegenseitig. Im
vorliegenden Fall dient sie primär der Beschwerdeführerin zur
Sicherstellung der notwendigen Versorgungssicherheit.
8.
A-1682/2010
Seite 19
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn dem NNMV tatsächlich
eine gewisse Bedeutung zugemessen werden sollte, sei die von der
Vorinstanz vorgenommene Netzebenenzuordnung falsch. Werde der
Sonderfall Spreitenbach gleich wie die übrigen
Wiederverkaufsorganisationen behandelt, werde die Beschwerdeführerin
dadurch diskriminiert, dass die Beschwerdegegnerin die Preisvorteile,
welche der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihrer Kunden bzw.
Endverbraucher zustünden, nicht weiter gebe. Sie übernehme den Strom
an einer anderen Stelle als die übrigen Verteilnetzbetreiber, welche der
Netzebene 5 bzw. 5a zugeordnet seien. Deshalb sei es nicht korrekt, den
Sonderfall Spreitenbach gleich wie die übrigen VNB zu behandeln.
8.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das UW Spreitenbach
bezüglich der vorliegenden Eigentumsverhältnisse einen Sonderfall
darstellt. Der Fall Spreitenbach unterscheidet sich jedoch – wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – nicht wesentlich von der
Situation einiger weniger Weiterverteiler im Versorgungsgebiet der
Beschwerdegegnerin. Die Anschlusssituationen und die damit
verbundenen Eigentumsverhältnisse in den Unterwerken C._______,
A._______ und B._______ sowie D._______ stellen ebenfalls
"Sonderfälle" dar und sind mit den Verhältnissen im UW Spreitenbach
vergleichbar: Die beteiligten Verteilnetzbetreiber verfügen je über
Eigentum an der Netzebene 5 und – mit Ausnahme der Z._______ AG –
sogar an der Netzebene 4, dennoch sind sie alle der Netzebene 5a
zugeordnet worden. Dies steht im Einklang mit dem NNMV sowie dem
"Argumentarium Netzebene 5" des VAS (vgl. Beilage Nr. 27 zur Duplik).
Die aufgrund der speziellen Anschlusssituationen und
Eigentumsverhältnisse bestehenden Netzebenen-Differenzen werden
mittels zusätzlicher Verträge abgegolten. Bei der eigentlichen
Netzebenenzuordnung ist das Eigentum jedoch ausser Acht zu lassen.
Damit beachtet die Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsgebot,
welches vorsieht, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23, Rz. 3 sowie
REGINA KIENER/ WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, § 33, S. 347).
Die Höhe der Abgeltung, die die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für deren Eigentum an der Netzebene 4 zu bezahlen
hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
A-1682/2010
Seite 20
9.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das NNMV sehe keine
Unterteilung einer Netzebene in "a" und "b" vor. Dies trifft nicht zu. Das
NNMV sieht in 7. Anhang auf Seite 50 ff. ausdrücklich vor, dass der
vorgelagerte Netzbetreiber eine Netzebene zusätzlich in "a" und "b"
unterteilen kann, um Pancaking-Probleme und damit eine
Doppelbelastung von Endverbrauchern zu vermeiden. Um dem
"Sonderfall Spreitenbach" und weiteren ähnlich gelagerten Fällen
Rechnung zu tragen (vgl. E. 8.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Netzebene 5
zusätzlich in "a" und "b" unterteilt (vgl. "Argumentarium Netzebene 5",
welches eine Zuordnung der VNB zur Netzebene 5a und der
Industriekunden zur Netzebene 5b vorsieht).
Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz zu einer Unterscheidung
innerhalb der Netzebene 5 in der angefochtenen Verfügung gar nicht
geäussert. Sie hat lediglich die "Grobzuordnung" der Beschwerdeführerin
zur Netzebene 5 als Spannungsebene für sachgerecht befunden, womit
die zu beurteilenden stromversorgungsrechtlichen Fragestellungen, wie
beantragt, geklärt waren. Ob die Beschwerdegegnerin eine weitere
Unterteilung der Netzebene 5 in die Netzebenen 5a und 5b vornimmt,
unterliegt innerhalb der Schranken des Stromversorgungsrechts ihrer
unternehmerischen Freiheit und ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls
nicht zu beurteilen.
10.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin
habe keine Kompetenzen, den Normalschaltzustand mit Anspeisung der
Beschwerdeführerin ab Trafo 2 einseitig zu ändern.
10.1. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es existiere kein
vertragliches oder gesetzliches Hindernis, die Beschwerdeführerin über
Trafo 1 zu versorgen. Sie habe lediglich die gemäss
Energielieferungsvertrag vereinbarte Energie zu liefern und die
notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Demnach verfüge
die Beschwerdegegnerin über die Schalthoheit an ihren eigenen Anlagen
im UW Spreitenbach und sei Netzbetreiberin.
10.2. Aus den vorstehenden Erwägungen 6 und 7 folgt, dass für die
Netzebenenzuordnung die Reserve-/Notleitung AEW/EVS A1
ausschlaggebend ist, welche der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
A-1682/2010
Seite 21
bietet, von Leistungen der Beschwerdegegnerin der Netzebene 5
Gebrauch zu machen. Ob die Beschwerdegegnerin jederzeit einseitig
entscheiden darf, über welchen Trafo sie die Beschwerdeführerin
versorgt, ist für die Netzebenenzurordnung der Beschwerdeführerin nicht
entscheidend und braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb
nicht abschliessend beurteilt zu werden.
11.
11.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die
Vorinstanz habe das von ihr eingereichte Netzschema abgeändert und
mit dem amtlichen CH-Wappen versehen, ohne ihr vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren. Dies müsse die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids zur Folge haben.
11.2. Die Beschwerdeführerin hat selbst ein Netzschema eingereicht, das
demjenigen entspricht, welches die Vorinstanz ihrem Entscheid angefügt
hat. Die Richtigkeit dieses Netzschemas bestreitet sie denn auch nicht.
Worauf sie also mit ihrer Beanstandung des fraglichen Netzschemas
hinaus will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern ihr aus der Verwendung dieses Netzschemas durch die
Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sollte. So machte sie auch im
vorliegenden Verfahren nicht von der Möglichkeit Gebrauch, allfällige
Mängel an diesem Schema aufzuzeigen. Es bestehen keine Hinweise auf
Fehler im Netzschema, weshalb für die Vorinstanz auch kein Anlass
bestand, an der Korrektheit des von beiden Parteien eingereichten
Schemas zu zweifeln. Als Anhang 1 wurde das Netzschema Bestandteil
der Verfügung der Vorinstanz und von ihr wohl deshalb mit dem
amtlichen CH-Wappen versehen. Inwiefern die Vorinstanz dadurch bzw.
durch dessen Verwendung zur Veranschaulichung ihres Entscheids das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, ist nicht
ersichtlich. Ihre diesbezügliche Rüge geht deshalb fehl.
12.
12.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verweigerung
des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihre gestellten
Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahme, Anordnung einer
Expertise und Durchführung eines Augenscheins zu Unrecht abgewiesen
habe. Damit habe sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis
A-1682/2010
Seite 22
untergraben und sich mit dem Sonderfall Spreitenbach in
sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie nur vor Ort im
Rahmen eines Augenscheins und einer Zeugenbefragung sowie einer
gerichtlichen Expertise festgestellt und verstanden werden könnten. Die
Beschwerdeführerin behauptet, das Prinzipienschema zeige nicht in
genügendem Mass den richtigen Sachverhalt auf. Die im vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Beweisanträge hat die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem wiederholt und als Beilage 4
zu ihrer Beschwerde ein Parteigutachten (Technischer Bericht über die
Stromversorgung von Spreitenbach vom 5. März 2010, verfasst von Erich
Kern [nachfolgend: Bericht Kern]) eingereicht.
12.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Notwendigkeit weiterer
Beweismassnahmen, wie diese von der Beschwerdeführerin beantragt
werden und verlangt, die entsprechenden Anträge seien abzuweisen.
12.3. Lässt sich der Sachverhalt bereits aus den Akten genügend
würdigen, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (vgl.
BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2010/20 E. 7.1 und 2009/46 E. 4.1; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010,
Rz. 328 ff. sowie Rz. 1211 ff.). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines
Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser
Ermessensspielraum zu (vgl. VPB 69.78 E. 5.a).
Die Beschwerdeführerin zeigte im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf,
inwiefern die beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen neue/andere
Erkenntnisse hervorbringen sollten. All das, was sie mittels Gutachten,
Augenschein und Zeugenbefragung "bewiesen" haben wollte, war unter
den Parteien unbestritten. So waren das Netzschema, die Schaltzustände
und die Eigentumsverhältnisse nicht umstritten. Die technischen
Gegebenheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts waren
somit genügend abgeklärt. Strittig war nur die rechtliche Beurteilung
dieses Sachverhalts.
Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz hat folglich zu Recht
dazu geführt, dass den fraglichen Beweisanträgen nicht entsprochen
wurde. Zudem haben die vorstehenden Erwägungen ergeben, dass sich
die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, somit
auch mit dem "Sonderfall Spreitenbach" eingehend auseinandergesetzt
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Seite 23
hat. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde folglich auch
insofern nicht verletzt.
12.4. Aus den gleichen Gründen sind die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gestellten – identischen – Beweisanträge
abzuweisen. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht Kern
hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung
berücksichtigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom
5. April 2011 E. 3.2). Auch er vermag an den vorangehenden
Ausführungen jedoch nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht
hat zur Klärung des Sachverhalts einen doppelten Schriftenwechsel
durchgeführt. Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
hatten überdies Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.
Wesentliche Sachverhaltsfragen hat die Vorinstanz bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geklärt. Ein gerichtliches Gutachten hätte bei
der Ermittlung bzw. Würdigung des Sachverhalts keine wesentlichen
zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auch kein solches eingeholt hat.
12.5. Ebenso ist der in den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin
vom 1. Dezember 2010 gestellte Antrag, Erwin Schwarzentruber sei als
Zeuge zum Störfall vom 5. Mai 2009 zu befragen, abzuweisen. Die
beantragte Beweismassnahme würde keine neuen Erkenntnisse
betreffend die Funktions(un)tüchtigkeit der automatischen Umschaltung
bringen. Beim fraglichen Störfall handelte es sich um eine (geplante)
Abschaltung von Trafo 1 und nicht um einen störungsbedingten Ausfall
von Trafo 2. Die automatische Umschaltung ist, wie in Erwägung 7.3
hiervor ausgeführt, nicht für diesen Fall konzipiert.
13.
13.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
dadurch, dass sie auf die Details des Sonderfalls Spreitenbach nicht
eingegangen sei, den ihr zustehenden Ermessensspielraum einerseits
nicht ausgeschöpft und andererseits überspannt. Sie macht geltend, die
Verfügung der Vorinstanz sei willkürlich, weil sie damit ein Resultat
unterstütze, das mit der Stromliberalisierung und mit dem NNMV in einem
völligen Widerspruch stehe. Die Zuordnung zur Netzebene 5 habe zur
Folge, dass die Beschwerdeführerin ein Netznutzungsentgelt für eine
Leistung entrichten müsste, die sie von der Beschwerdegegnerin nicht in
Anspruch nehme.
A-1682/2010
Seite 24
13.2. Ein Rechtsanwendungsakt ist gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung willkürlich, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
BGE 131 I 467 E. 3.1). Nur qualifizierte Rechtsfehler erreichen die
Willkürschwelle; unrichtige Rechtsanwendung allein genügt nicht (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 23, Rz. 26). Vorliegend werden
die im Rahmen der Willkürrüge vorgebrachten Argumente in den
vorstehenden Erwägungen bereits widerlegt. Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin haben dem "Sonderfall Spreitenbach" hinreichend
Rechnung getragen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als
sachgerecht und somit nicht als willkürlich erweist.
14.
Diejenigen Kriterien, die eine ausnahmsweise Zuordnung der
Beschwerdeführerin zur Netzebene 4 erlaubt hätten (vgl. E. 5.3 hiervor),
sind vorliegend somit nicht vollständig erfüllt. Insbesondere werden die
Netze von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin nicht im Sinne
dieser Kriterien galvanisch getrennt betrieben (vgl. E. 5.3 hiervor). Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2010 deshalb zu
Recht festgestellt, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin beim
Unterwerk Spreitenbach an das Netz der Beschwerdegegnerin der
Netzebene 5 zugeordnet sei. Insgesamt erweist sich die vorliegende
Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
15.
15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und
unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten
nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen
von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Für eine
Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteressen ist es unerheblich,
ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus welchem
Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der
Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht
ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher
Zweck verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
7162/2008 vom 1. Februar 2010 E. 16; BEAT RUDIN, in: Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
A-1682/2010
Seite 25
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 51 N 12). Vorliegend ist zu
beurteilen, welcher Netzebene die Beschwerdeführerin zuzuordnen ist
und damit für welche Netzebenen sie ein Netznutzungsentgelt zu
entrichten hat. Es sind also letztlich vermögensrechtliche Interessen der
Einwohnergemeinde Spreitenbach – welche die Elektrizitätsversorgung
Spreitenbach als unselbständige Gemeindeanstalt betreibt und im
vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin auftritt – betroffen. Der
Streitwert ist zwar nicht eindeutig bezifferbar, liegt aber sicherlich deutlich
über 1 Million Franken. Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung
von Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 20'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.
Der Restbetrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu bezahlen.
15.2. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG.
15.3. Dagegen hat sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu entrichten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat am 30. November 2010
eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 78'556.70 eingereicht.
Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 70'750.-- (197
Arbeitsstunden), Auslagen von Fr. 2'258.10 sowie die Mehrwertsteuer
von Fr. 5'548.60. Zur zusätzlichen Begründung der Höhe der Honorarnote
führte er aus, bei der Bemessung sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin sehr umfangreiche, sich teilweise widersprechende
Stellungnahmen eingereicht habe und er komplexe Umschreibungen zum
besseren Verständnis für notwendig gehalten habe. Der Streitwert liege
bei Fr. 450'000.-- p.a. (bei 20 Jahren somit bei Fr. 9 Mio.) und die
präjudizielle Bedeutung sei erheblich. Seiner Eingabe vom
30. November 2010 legte er eine detaillierte Auflistung der
aufgewendeten Arbeitsstunden bei. Daraus geht hervor, dass der als
Vertreter aufgeführte Rechtsanwalt Allen Fuchs eine weitere Person zur
Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens beigezogen hat. Wie bereits in
E. 12.4 erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt
A-1682/2010
Seite 26
und Schlussbemerkungen eingeholt. Die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Eingaben sind jedoch – wie auch diejenigen der
Beschwerdeführerin – zu lang ausgefallen und enthalten viele unnötigen
Wiederholungen. Durch den Beizug zweier weiterer Rechtsanwälte ist
ebenfalls zusätzlicher, zumindest teilweise unnötiger (Einarbeitungs-
)Aufwand entstanden. Unter Würdigung dieser Umstände sowie der
Tatsache, dass nur für den Aufwand des Hauptvertreters Allen Fuchs ein
Stundenansatz von Fr. 400.-- akzeptiert werden kann, ist die
Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 10 i.V.m. Art. 14 VGKE auf Fr. 35'000.-- inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Auferlegt wird die
Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 35'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-005; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
A-1682/2010
Seite 27
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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