Abtei lung I
A-1686/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Michael Beusch (Vorsitz); Richter Markus Metz; Rich-
terin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiber Johannes
Schöpf.
X._______, ...
und
Y._______, ...
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Z._______, ...
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mineralölsteuer (Verzollung von Dieselöl-Mehrmengen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 27. Mai 2004 fuhr Y._______ mit dem Sattelschlepper mit dem Kenn-
zeichen SG ... und dem Auflieger TI ... für die Firma A._______ über das
Zollamt ... in die Schweiz ein. Gemäss dessen Feststellungen befanden
sich anlässlich des Grenzübertritts 877 Liter (490 Liter und 387 Liter)
Dieselöl in den beiden Tanks. Nach Abzug der steuerfrei zugelassenen
Menge von 400 Litern ergab sich eine Mehrmenge von 470 Litern, welche
durch Y._______ nicht deklariert worden war. Die dafür zu entrichtenden
Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 388.20 (Mineralölsteuer Fr. 352.50,
Mehrwertsteuer Fr. 35.70) wurden durch das Zollamt ... erhoben, und es
wurde gleichzeitig gegen den Chauffeur wegen Nichtanmeldung der
Mehrmenge ein Strafverfahren eingeleitet.
Ebenfalls für die Firma A._______ fuhr am 28. Mai 2004 X._______ mit
dem Sattelschlepper mit dem Kennzeichen FL ... und dem Auflieger FL ...
über das Zollamt ... in die Schweiz ein. Gemäss dessen Feststellungen
befanden sich anlässlich des Grenzübertritts 540 Dieselöl in den beiden
Tanks (ein Tank war leer, ein Tank enthielt 540 Liter). Nach Abzug der
steuerfrei zugelassenen Menge von 400 Litern ergab sich eine
Mehrmenge von 140 Litern, welche durch X._______ nicht deklariert
worden war. Die dafür zu entrichtenden Einfuhrabgaben in der Höhe von
Fr. 115.65 (Mineralölsteuer Fr. 105.--, Mehrwertsteuer Fr. 10.65) wurden
durch das Zollamt ... erhoben. Gleichzeitig wurde auch gegen diesen
Chauffeur wegen Nichtanmeldung der Mehrmenge ein Strafverfahren
eingeleitet.
B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 an den Untersuchungsdienst ... erhob
der durch die Chauffeure Y._______ und X._______ gehörig
bevollmächtigte Z._______ Beschwerde gegen die aufgeführten
Verzollungen von Dieselöl-Mehrmengen und die ausgesprochenen
Bussen. Der Untersuchungsdienst ... überwies daraufhin am 24. Juni 2004
die Beschwerde betreffend Verzollung der Dieselöl-Mehrmengen an die für
die Behandlung zuständige Zollkreisdirektion. Im Schreiben festgehalten
wurde, der Untersuchungsdienst ... führe gegen die Verantwortlichen der
A._______ und weiterer Transportunternehmungen eine umfangreiche Straf-
untersuchung wegen verschiedener vermuteter Verstösse gegen die durch
die Zollbehörden zu vollziehenden Bundesgesetze. Unabhängig davon habe
das Zollamt ... zwei weitere Fälle aufgedeckt [nämlich die erwähnten Fälle
Y._______ und X._______]. Gegen die anlässlich dieser beiden Kontrollen
vorgenommenen Einfuhrabfertigungen des Dieselöls erhebe nun "der
Geschäftsführer des Firmenkonglomerats A._______ etc." Beschwerde.
Mit an die Transportunternehmung, zu Handen von Z._______ adressiertem
Schreiben vom 7. Juli 2004 bestätigte die Zollkreisdirektion den Eingang der
Eingabe an den Untersuchungsdienst ..., erläuterte Z._______ im Sinne einer
Auskunft die Rechtslage und gab ihm gestützt auf Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) die Möglichkeit, seine Eingabe mit einer plausiblen
3Begründung und einem konkreten Begehren zu ergänzen. Z._______
antwortete am 11. Juli 2004, der "Einspruch" bleibe bestehen und wies unter
anderem darauf hin, die Chauffeure hätten gegen ein fast 80-jähriges Gesetz
verstossen. Er äusserte die Ansicht, Art. 34 der Mineralölsteuerverordnung
vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) sei "diskriminierend und
ungleichberechtigt gegenüber ausländischen Fahrzeugen" und stellte das
Begehren: "Gesetze anpassen". Schliesslich ersuchte er um Zustellung der
Entscheide an seine Anschrift.
Mit Entscheid vom 12. August 2004 hiess die Zollkreisdirektion das
Vorgehen des Zollamtes ... gut und wies die Beschwerde gegen die
Verzollung der Dieselöl-Mehrmengen ab. Als Partei im Rubrum des
Entscheids erschien Z._______, dem auch die Kosten auferlegt wurden.
Mitgeteilt wurde der Entscheid neben den Zollbehörden laut Dispositiv
Ziffer 3 auch "der Beschwerdeführerin". Zugesandt wurde der Entscheid
aber Z._______, der auch auf dem Rückschein als Adressat erscheint.
C. Mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 30. August 2004 gelangte
Z._______ an die Oberzolldirektion (OZD) und führte neben weiterer
Wiederholung von bereits Vorgebrachtem einmal mehr aus, "Vollmachten
und Belege" erhalte die OZD "von obgenannter Anschrift". Die OZD wies
die Beschwerde am 20. Oktober 2004 ab. Als Partei im Rubrum des
Entscheids erschien erneut Z._______, dem auch die Kosten auferlegt
wurden.
D. Gegen den Entscheid der OZD reichte Z._______ am 1. November 2004
eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) ein und führte erneut aus, "Vollmachten und
Belege" erhalte man "von obgenannter Anschrift". Nach Aufforderung zur
Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde beantragte
Z._______ mit Eingabe vom 14. November 2004 die mineralölsteuerliche
Gleichbehandlung von Schweizer und Liechtensteiner
Transportunternehmer mit ausländischen Fuhrhaltern und damit die
Aufhebung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV. Sinngemäss ersuchte er
schliesslich um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
E. Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben hatte, teilte dieses
den Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2007 mit, es habe das hängige
Beschwerdeverfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einsprache- oder Beschwerde-
entscheide der OZD in Mineralölsteuersachen der Beschwerde an die ZRK
(Art. 36 des Mineralölsteuergesetzs vom 21. Juni 1996 [MinöStG,
4SR 641.61], in der Fassung gemäss AS 1996 3380) Das Bundesver-
waltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007
bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG. Be-
schwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Beschwerdeentscheide
der OZD betreffend der Verzollung von Dieselöl-Mehrmengen unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktionell
zuständig.
Gleiches gilt für die Mehrwertsteuer; auch für Beschwerden gegen Be-
schwerdeentscheide der OZD betreffend Einfuhrsteuern ist das Bundes-
verwaltungsgericht sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 33 Bst. d, 50
VGG in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20] in Verbindung mit Art. 10 und 109 Abs. 1 Bst. c des Zollge-
setzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465]). Daran ändert auch das am
1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) nichts, werden doch nach Art. 132 Abs. 1 ZG alle Zollveranla-
gungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren findet deshalb
das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung.
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Be-
schwerde zu erheben vermag indessen nur, wer hierzu nach den einschlä-
gigen Vorschriften von Art. 48 VwVG legitimiert ist. Solches ist bei
Z._______ nicht der Fall. Zwar hat er – obwohl nicht ursprünglicher
Verfügungsadressat – vor der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren als
Partei teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und wurde bereits im
ersten verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren als Partei bezeichnet.
Indessen ist er von der materiell beanstandeten Verfügung nicht be-
sonders berührt und hat auch kein unmittelbares, eigenes und selbständi-
ges schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG), zumal die einschlägigen Bestimmungen
(Art. 9 ff. MinöStG, Art. 75 MWSTG, Art. 9, 13 aZG, Art. 12 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
[VStrR, SR 313.0]) keine Steuerpflicht oder Mithaftung von Z._______
persönlich für die von den beiden Chauffeuren X._______ und Y._______
nach Auffassung der Zollbehörden geschuldeteten Abgaben vorsehen.
Eine zulässige Drittbeschwerde liegt damit nicht vor (vgl. auch ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.27) und
es wäre auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Im hier zu beurteilenden Fall ist indessen an sich ohne weiteres klar, dass
es eigentlich um eine Beschwerde der beiden Chauffeure X._______ und
5Y._______ ging, welche Z._______ auch ausreichend bevollmächtigt
hatten. Die Tatsache, dass die erste verwaltungsinterne Be-
schwerdeinstanz trotz dieser unmissverständlichen Ausgangslage
Z._______ als Partei aufgenommen und auch die OZD diesen Fehler
unerklärlicherweise nicht berichtigt hat, kann den Beschwerdeführern nicht
zum Nachteil gereichen. Die unrichtige Parteibezeichnung schadet so der
Zulässigkeit der Beschwerde nicht, ist im vorliegenden Verfahren aber ent-
sprechend zu korrigieren. Dies ist angesichts jeglicher fehlender Ver-
wechselungsgefahr ohne Weiterungen möglich (BGE 131 I 63 E. 2.2).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.59 ff.). Im Ver-
waltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum
Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED
KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich
1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflich-
tet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzu-
wenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 1 f. MinöStG unterliegt
unter anderem die Einfuhr von Dieselöl der Mineralölsteuer, wobei gleich-
zeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abzugeben ist (Art. 19
Abs. 1 MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung erhoben (Art. 5 Abs. 1 MinöStG), berechnet sich nach dem
Tarif im Anhang 1 zum MinöStG und beträgt für Dieselöl Fr. 458.70 je
1'000 Liter bei 15° C (zuzüglich Fr. 300.-- Mineralölsteuerzuschlag je 1'000
Liter bei 15° C [Art. 12 Abs. 2 MinöStG]). Steuerpflichtig ist unter anderem
der Importeur (Art. 9 Bst. a MinöStG). Keine Steuer wird erhoben, wenn
grundsätzlich der Mineralölsteuer unterliegende Produkte ausnahmsweise
von der Steuer befreit sind (Art. 17 MinöStG). Neben den bereits im
Gesetz geregelten Tatbeständen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG) enthält Art. 17
Abs. 2 MinöStG eine so genannte Delegationsnorm an den Bundesrat. So
kann dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien,
wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reserve-
kanister eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG). Der Bundesrat
hat daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV (in der für den fraglichen
Zeitraum geltenden Fassung gemäss AS 1996 3401) festgehalten, Treib-
stoffe, die im Fahrzeugtank von keine Luftfahrzeuge darstellenden Fahr-
zeugen als Betriebsmittel eingeführt würden, seien steuerfrei, sofern sie
sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden
Tanks befänden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens
bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem
6grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sei. Diese
Regelung befindet sich ihrerseits in Übereinstimmung mit den einschlägi-
gen international-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Art. 4 der An-
lage C (Beförderungsmittel) des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über
die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen,
SR 0.631.24) hält nämlich unter anderem ausdrücklich fest, der Kraftstoff,
der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend einge-
führten Beförderungsmittel befinde, werde von Eingangsabgaben und von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Bei Strassenkraftfahr-
zeugen zur gewerblichen Verwendung sei jedoch jede Vertragspartei be-
rechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der
vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen fest-
zusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhr-
beschränkungen für ihr Gebiet befreit würden.
Als Inland gelten dabei das schweizerische Staatsgebiet und die Zoll-
anschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG), also aufgrund des Vertrages
vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den An-
schluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
(SR 0.631.112.514) auch das Fürstentum Liechtenstein. Inländische
schwere Motorwagen sind mithin solche, welche gemäss den einschlägi-
gen Vorschriften in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ord-
nungsgemäss zugelassen sind und die entsprechenden Kontrollschilder
tragen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Behörden die erwähnten
Rechtsgrundlagen korrekt angewendet haben. Sie halten indessen (sinn-
gemäss) dafür, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Rechts-
gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und gegen das Dis-
kriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), wobei sie die Verfassungswidrigkeit
in der Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV als solcher erblicken.
Mit der Rüge der Diskriminierung ebenfalls aufgeworfen wird die Frage der
Übereinstimmung der erwähnten Regelung mit entsprechenden staatsver-
traglichen Vorgaben.
3.2 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder von unmittel-
bar anwendbarem Staatsvertragsrecht ist im Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht ohne weiteres zulässig (vgl. vorn E. 1.3). Dabei ist jedoch
das Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundes-
gesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsan-
wendenden Behörden massgebend sind. Dies bedeutet für unselbständige
Verordnungen des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, dass auch diesen selbst bei Verfassungswidrigkeit die Anwendung
nicht versagt werden kann, wenn dem Bundesrat durch die gesetzliche De-
legation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verord-
nungsebene eingeräumt worden ist. Das Gericht beschränkt sich in sol-
chen Fällen auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem
7Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. anstelle vie-
ler BGE 131 II 566 E. 3.2; BGE 129 II 263 E. 5.4, mit Hinweisen). Ohne
Einschränkungen überprüft werden können aber selbst die sich im Rah-
men der gesetzlichen Delegationen bewegenden bundesrätlichen Ver-
ordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem (jüngeren) Staatsvertrags-
recht (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1924 ff.)
3.3
3.3.1 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidun-
gen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Voraus-
gesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehand-
lung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht-
liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält-
nissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beant-
wortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein
weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt fest-
gestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen
Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross
(BGE 131 I 317 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot bietet Schutz
gegen soziale Ausgrenzungen und verbietet die herabwürdigende Behand-
lung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gewissen
Gruppe (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., N. 774). Im Zentrum steht mit anderen
Worten der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen
(BGE 130 I 355 E. 6.1.2). Unter diesem Blickwinkel grundsätzlich un-
problematisch ist deshalb das Anknüpfen unterschiedlicher Behandlungen
an die Staatsangehörigkeit (vgl. BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungs-
verbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003,
S. 251, 584; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 757).
3.3.3 Unter Umständen weiter als die bundesverfassungsrechtlichen gehen ge-
wisse staatsvertragliche Diskriminierungsverbote. So kann sich die Staats-
angehörigkeit – ebenso wie der Zulassungsort eines Fahrzeuges – als un-
zulässiges Anknüpfungsmerkmal erweisen (vgl. Art. 32 Lemma 1 des Ab-
kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Per-
sonenverkehr auf Schiene und Strasse [mit Anhängen und Schlussakte;
Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72]). Staatsvertragliche Diskrimi-
nierungsverbote erfassen indessen reine Binnensachverhalte nicht und
verbieten entsprechende Inländerdiskriminierungen ("umgekehrte Diskrimi-
nierungen") nicht. Die Anwendung derartiger Verbote setzt mit anderen
Worten einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (BGE 129 II 260
8E. 4.2). Bei alledem können Regelungen, welche rechtlich unterschiedslos
gelten, unter Umständen eine unzulässige indirekte Diskriminierung dar-
stellen, wenn sie im Ergebnis ausländische Unternehmen benachteiligen,
ohne dass sich dies durch einen sachlichen Grund rechtfertigen liesse
(BGE 125 I 191 E. 3a/cc; vgl. zur Diskriminierung durch Gleichbehandlung
auch WALDMANN, a.a.O., S. 379 ff.).
3.4
3.4.1 Im vorliegenden Fall ist zwar zutreffend, dass aufgrund von Art. 34 Abs. 1
Bst. b MinöStV inländische schwere Motorwagen bezüglich der Mineralöl-
steuer ab einem Tankinhalt von 400 Liter bei der Einfahrt in die Schweiz
anders behandelt werden als schwere ausländische Motorwagen. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist darin aber keine Ver-
fassungsverletzung zu erblicken. So basiert diese Ungleichbehandlung auf
erheblichen tatsächlichen Unterschieden und kann sich auf sachliche und
vernünftige Gründe stützen. Im Gegensatz zu inländischen Fahrzeugen
dürfen ausländische schwere Motorwagen nämlich keine reinen In-
landtransporte durchführen (so genanntes Kabotageverbot; vgl. Art. 14
Landverkehrsabkommen; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Istanbuler Überein-
kommen). Der in ausländischen Fahrzeugen getankte Treibstoff wird somit
nur bei grenzüberschreitenden Transporten (Import, Export, Transit) ver-
braucht, und Ungleiches wird richtigerweise ungleich behandelt. Mit der
Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV werden denn auch zum einen
die staatsvertraglichen Vorgaben erfüllt; eine absolute Gleichbehandlung
der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, welche aufgrund des Kabotage-
verbotes ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte durchführen
dürfen, führte nämlich zu einer unzulässigen (indirekten) Diskriminierung
ausländischer Fahrzeuge (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 32 Lemma 1 und Art. 38
Landverkehrsabkommen; vgl. auch vorn E. 3.3.3), weil wie erwähnt nur die
inländischen Fahrzeuge mit dem mineralölsteuerbefreiten Treibstoff auch
Inland-Inland-Transporte durchführen dürfen. Zum anderen wird dergestalt
auch sichergestellt, dass für reine Inlandtransporte nur im Inland ver-
steuerte Treibstoffe verwendet werden können und wird so die innerstaat-
liche Gleichbehandlung garantiert. Dass dabei unter Umständen ange-
sichts der Freimenge, deren quantitative Festsetzung auf 400 Liter im Hin-
blick auf den durchschnittlichen Dieselverbrauch von Lastwagen als sach-
gerecht erscheint und ohnehin allein in der durch die Gesetzesbestimmung
abgedeckten Kompetenz des Bundesrates liegt (Art. 17 Abs. 2 Bst. c
MinöStG), bei entsprechender Fahrzeugdisposition auch (einzelne) In-
landtransporte von Inländern noch mit mineralösteuerfreiem Treibstoff be-
stritten werden können, ändert an der auf sachlichen Gründen basieren-
den, aus staatsvertraglicher Optik gar gebotenen Zulässigkeit der Un-
gleichbehandlung inländischer schwerer Motorwagen gegenüber im Aus-
land zugelassener nichts. Da im Übrigen auch die von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Delegation von Recht-
setzungsbefugnissen eingehalten sind (vgl. zu diesen etwa BGE 128 I 122
E. 3c), wird die Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV auch des
"Schutzes" des Anwendungsgebots von Art. 190 BV teilhaftig (vgl. vorn
9E. 3.2).
3.4.2 Auch unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten zielen die Vor-
bringen der Beschwerdeführer letztlich ins Leere. Vorab ist nach Art. 8
Abs. 2 BV wie erwähnt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, geschweige
denn die motorfahrzeugrechtliche Zulassung in der Schweiz bzw. im
Fürstentum Liechtenstein ein verpöntes Anknüpfungskriterium (vgl. vorn
E. 3.3.2).
Zu verneinen ist sodann ebenfalls das Vorliegen einer gegen einen Staats-
vertrag verstossenden Diskriminierung. Zwar handelt es sich auch bei der
Einfahrt in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liechtenstein eines in der
Schweiz respektive im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen schweren
Motorfahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat um einen grenzüberschreiten-
den Sachverhalt, der an sich in den Geltungsbereich des Landverkehrs-
abkommens fällt (Art. 2 Landverkehrsabkommen; vgl. BGE 129 II 260
E. 4.2 [zur Personenfreizügigkeit]). Betrachtet man indessen die in der
Präambel und in Art. 1 des Landverkehrsabkommens festgehaltenen
Grundsätze und Ziele, denen im Lichte der völkerrechtlichen Vertragsaus-
legung ausserordentlich grosses Gewicht zukommt (Art. 31 Abs. 2 des
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
[SR 0.111]; vgl. auch ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht,
Bern 2006, Rz. 255), so stellt man fest, dass es neben der Koordinierung
der Verkehrspolitik insbesondere um die wechselseitige Liberalisierung
des Zugangs zum jeweils anderen Güterverkehrsmarkt geht ("Gegen-
seitige Öffnung der Verkehrsmärkte"; Botschaft zur Genehmigung der sek-
toriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999,
BBl 1999 6139, 6263 ff.; ROLAND BIEBER/FRANCESCO MAIANI/MARIE DELALOYE,
Droit européen des transports, Genève/Bruxelles/Paris 2006, 372 f., 377).
Wesensgemäss für einen Staatsvertrag nicht angestrebt wird indessen mit
dem Abkommen eine Verbesserung der Wettbewerbssituation von auch im
internationalen Transport tätigen Unternehmen mit in der Schweiz zuge-
lassenen Fahrzeugen gegenüber solchen, welche keine grenzüberschrei-
tenden Transporte durchführen und nur im Inlandsegment tätig sind.
Folglich liegt zwar mit der Andersbehandlung von in der Schweiz zuge-
lassenen Fahrzeugen gegenüber solchen des Auslandes eine Inländer-
diskriminierung vor. Da aber eine absolute rechtliche Gleichbehandlung
von inländischen und ausländischen Fahrzeugen angesichts des für Letz-
tere geltenden Kabotageverbots zu deren Diskriminierung führen würde
(vgl. vorn E. 3.4.1), ist im Lichte der erwähnten Ziele des Landverkehrs-
abkommens die vom schweizerischen Verordnungsgeber gewählte Lösung
hinzunehmen.
3.4.3 Was die Beschwerdeführer schliesslich mit der Berufung auf das Alter des
hier in den wesentlichen Fragen ohnehin nicht einschlägigen achtzig-
jährigen Zollgesetzes zu ihren Gunsten ableiten wollen, bleibt unerfindlich.
Hierauf ist deshalb nicht weiter einzugehen und ist die Beschwerde vollum-
fänglich abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
10
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht
diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 250.-- werden den Beschwerde-
führern je zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 250.-- verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) (Ref-Nr. 331.49-1/04.003)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne ange-
fochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zoll-
veranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware
erfolgt, sofern gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Ab-
gaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
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