Abtei lung I
A-1687/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz);
Richter Daniel Riedo; Pascal Mollard;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Nachbezugsverfügung betreffend Inlandverkauf von zollbegünstigt
eingeführtem Schweinefett; Verwendungsverpflichtung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die
Herstellung und den Verkauf von Nahrungsmitteln. In der Schweiz ist die
Firma insbesondere in der Fettverarbeitung tätig. Für die Einfuhr von
zollbegünstigtem Schweinefett zu Futterzwecken hat sie eine Verwen-
dungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion (OZD) hinterlegt.
B. Betriebskontrolleure der zuständigen Zollinspektorate überprüften am
5. Dezember 2000 und am 5. Mai 2004 die Firma u.a. hinsichtlich der
Verwendung zollbegünstigter Ware. Kontrolliert wurden die Verwen-
dungsverpflichtungen für tierische und pflanzliche Fette und Öle zu
Futterzwecken und zu technischen Zwecken. Die Kontrolleure stellten fest,
von dem im Jahr 2000 zu zollbegünstigtem Ansatz importierten
Schweinefett zu Futterzwecken gemäss der Tarifnummer 1501.0012 seien
insgesamt 139'060 kg an die A._______AG weiterverkauft worden, die
zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht über eine entsprechende
Verwendungsverpflichtung gegenüber der OZD verfügt habe. Eine
Nachkontrolle bei den (End-)Abnehmern der A._______AG habe ergeben,
dass von der genannten Menge im ganzen 77'260 kg zu Speise- und nicht
zu Futterzwecken verarbeitet worden seien; dies ebenfalls ohne ent-
sprechende Verwendungsverpflichtungen. Diese Menge Schweinefett falle
folglich unter den höheren – für Speisezwecke geltenden – Zollansatz der
Tarifnummer 1501.0018 (Fr. 153.-- je 100 kg).
Gestützt auf diese Untersuchungen forderte die Zollkreisdirektion Basel mit
Nachbezugsverfügung vom 2. Juli 2004 die Differenz zwischen dem
begünstigten und dem normalen Zollansatz für die entsprechende Menge
in der Höhe von Fr. 107'792.50 (inkl. Mehrwertsteuern) nach.
C. Dagegen legte die X._______AG am 11. August 2004 Beschwerde bei der
OZD ein mit dem Begehren, die Nachbezugsverfügung der Zollkreis-
direktion Basel vom 2. Juli 2004 sei aufzuheben, und der Nach-
bezugsbetrag sei auf Fr. 0.-- festzusetzen.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Jahre 2000
469'760 kg Schweinefett zollbegünstigt eingeführt und im Rahmen des
Weiterverkaufs für eine Schweinefettmenge von mindestens 478'423 kg
den zollrechtlichen Verwendungsvorbehalt auf den Rechnungen
vorgenommen, womit sie den Zollvorschriften betreffend zollbegünstigter
Waren umfassend nachgekommen sei. Auf den Rechnungen an die
A._______AG habe sie den Verwendungsvorbehalt für 61'860 kg fest-
gehalten. Da im Übrigen der Import-Schweinefettanteil aufgrund der
Vermischung mit dem inländischen Schweinefett im Rahmen der Ver-
arbeitung höchstens 11 % betrage, mache der Anteil ausländischen Fettes
in den Lieferungen von insgesamt 77'260 kg ohne Verwendungs-
verpflichtung an die A._______AG höchstens 8'492 kg aus. Dieser
Umstand bliebe aber unbeachtlich, habe die X._______AG doch im
Geschäftsjahr 2000 mehr als die privilegierte Menge ausländischen
Schweinefettes dem Verwendungsvorbehalt unterstellt.
3Mit Entscheid der OZD vom 19. November 2004 wies diese die Be-
schwerde ab.
D. Am 21. Dezember 2004 erhebt die X._______AG (Beschwerdeführerin)
Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie
beantragt, der Entscheid der OZD vom 19. November 2004 sei
aufzuheben, und der Nachbezugsbetrag sei maximal auf Fr. 554.--
festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In ihrer Begründung trägt sie insbesondere vor, die Vorinstanz gehe bei
der Berechnung der importierten Menge von einem falschen Sachverhalt
aus. Aufgrund ihrer Produktionsweise sei die Annahme, wonach eine
Menge von 139'060 kg Schweinefett für den Weiterverkauf an die
A._______AG importiert worden sei, offensichtlich falsch. Im Weiteren
argumentiert sie, dass höchstens auf einer Menge von 8'492 kg ein Zoll
nacherhoben werden dürfe. Diesbezüglich sei zudem der Zolltarif
1501.0018 für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder ausgepresst) zum
reduzierten Normalansatz von Fr. 20.-- je 100 kg für die Herstellung von
Speisefett massgebend, so dass sich der Nachbezugsbetrag auf Fr. 554.--
reduziere.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 schliesst die OZD auf voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 24. März 2005 wird ein zweiter Schriftenwechsel
durchgeführt. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Replik vom 26. April
2005 ihre Rechtsbegehren.
Die OZD hält in der Stellungnahme vom 12. Mai 2005 im Grundsatz an
ihrer Vernehmlassung fest.
E. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, in der Fassung
vom 6. Oktober 1972 [AS 1973 644]). Das BVGer übernimmt, sofern es
zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das BVGer sind zulässig
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide
der OZD betreffend die Veranlagung der Zölle unterliegen der Beschwerde
an das BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in der Fassung vom 17. Juni
42005 [AS 2006 2197] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d und Art. 50 VGG).
Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
zuständig.
1.2 Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Die
Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsannahmen der
Zollverwaltung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Anteils zollbe-
günstigten Fettes in den an die Firma A._______AG weiterverkauften
Mengen, sowie den angewendeten Zollansatz der Tarifnummer 1501.0018.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2
aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr
über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben (Zollzahlungspflicht). Ausnahmen von diesem allgemeinen
Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder
staatsvertraglichen Grundlage.
2.2 Art. 18 aZG sieht eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwendungsart
vor. Danach sind zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung
verschiedenen Ansätzen unterliegen, auf Ansuchen gegen Verwendungs-
nachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten
niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche
Befreiung vorsieht (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen
wird grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Verwendungsart
abhängig gemacht. Sonst findet die Abfertigung zu den höheren Ansätzen
statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann an Stelle des
Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und
unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom
Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers)
angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden
(Abs. 4). Die Verwendungsverpflichtung ist vom Verbraucher der Ware
auszustellen. Wer eine Verwendungsverpflichtung eingeht, verpflichtet sich
gleichzeitig, die Zolldifferenz nachzuentrichten, wenn die niedrig verzollte
Ware zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck
verwendet oder über sie sonstwie entgegen der Verpflichtung verfügt wird
(Art. 40 Abs. 4 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS
542 339] in der Fassung vom 18. Dezember 1961 [AS 1961 1178]).
2.3
2.3.1 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetz-
lichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen
die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV); zum Selbstde-
klarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil BVGer A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK
vom 28. Oktober 2003 veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
2.3.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung hat in den Zollvorschriften vom
1. Oktober 1999 über zollbegünstigte Ware die Pflichten konkretisiert, die
den Berechtigten einer Verwendungsverpflichtung treffen (seit Inkrafttreten
des neuen Zollgesetzes vgl. auch Verordnung des EFD vom 4. April 2007
über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
[Zollerleichterungsverordnung, ZEV, SR 631.012]). Diese spezifischen
Verpflichtungen der aufgrund einer hinterlegten Verwendungsverpflichtung
zollbegünstigten Person gegenüber der Zollverwaltung konkretisieren das
Selbstdeklarationsprinzips. Wer eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt
hat, darf eine Ware ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und
Herkunft der Ware sowie der Dauer grundsätzlich nur zu einem
bestimmten Zweck im eigenen Betrieb verwenden (Art. 2 in Verbindung mit
Art. 7 der Zollvorschriften). Zollbegünstigte Ware darf nur unverarbeitet an
andere Zollbegünstigte geliefert werden (Art. 7 in Verbindung mit Art. 11
der Zollvorschriften); auf Lieferscheinen und Rechnungen ist ein
Verwendungsvorbehalt mit folgendem Wortlaut anzubringen: "Diese Ware
wurde zollbegünstigt eingeführt; sie darf nur zu dem in Ihrer
Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden" (Art. 13
Abs. 1 und 2 der Zollvorschriften). Die Zollbegünstigten haben schriftlich
und unaufgefordert der OZD u.a. diejenigen Mengen zu melden, die
anders als gemäss der Verwendungsverpflichtung verwendet werden oder
die an andere als Zollbegünstigte abgegeben werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a
und b der Zollvorschriften). Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 der
Zollvorschriften sind zollbegünstigte Waren grundsätzlich getrennt zu
lagern; sie dürfen nur zusammen mit anderen Waren gelagert werden,
wenn sie von gleicher Art, Qualität und Beschaffenheit sind. Die
Warenbuchhaltung hat alle Angaben zu enthalten, die für die
ordnungsgemässe Durchführung des Zollbegünstigungsverfahrens und die
Überwachung erforderlich sind; aus den Bestandesaufzeichnungen muss
jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein (Art. 9
Abs. 1 bis 3 der Zollvorschriften). Für Waren, die an andere als
Zollbegünstigte abgegeben oder die anders als gemäss der
Verwendungsverpflichtung verwendet werden, muss die Differenz
zwischen dem begünstigten und dem normalen Zollansatz für die
entsprechende Menge nachgezahlt werden (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b der
6Zollvorschriften). Die Zollvorschriften bilden integrierenden Bestandteil der
Verwendungsverpflichtung (Art. 1 Abs. 2 der Zollvorschriften).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob
eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der
Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechts-
erhebliche Sachumstand verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat. Gelangt
der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht,
so fragt es sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Gemäss
der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1910 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu
Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121
II 257, 266; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
S. 279 f., MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerver-
anlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Demzufolge trägt die OZD die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen
oder die Abgabeforderungen erhöhen. Demgegenüber ist die
abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabe-
aufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. zur
Beweispflicht im Zollabfertigungsverfahren BGE 109 Ib 192, E. 1d;
Entscheide der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2aa, 2bb
und 3b; vom 6. Juli 2004 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
68.166 E. 2d; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts,
Zürich 2002, S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 48).
3.
3.1 Zunächst ist hinsichtlich des Sachverhaltes zu ermitteln, für welche Menge
die Beschwerdeführerin nachzahlungspflichtig geworden ist.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 insgesamt
469'760 kg Schweinefett zollbegünstigt zu Futterzwecken eingeführt hat.
Unbestritten ist auch, dass sie insgesamt 139'060 kg Schweinefett an die
A._______AG weiterverkauft hat, wovon 77'260 kg zu Speisezwecken
verarbeitet wurden und dass weder die A._______AG noch ihre
Endabnehmer zum Zeitpunkt der Lieferungen eine Verwendungs-
verpflichtung für Schweinefett weder zu Futter- noch zu Speisezwecken
hinterlegt hatten. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass die
Rechnungen an die A._______AG für eine Menge von 61'860 kg einen
Vorbehalt enthalten, der vom vorgeschriebenen Wortlaut gemäss
Zollvorschriften abweicht.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie das Schweinefett aus eigener
Fettschmelze zusammen mit dem importierten Fett im Rohprodukte-Tank
lagere und somit in jedem Fall eine Vermischung zwischen dem Fett aus
eigener Produktion und dem Importfett stattfinde. Es sei technisch und
betrieblich unmöglich, das inländische Fett aus eigener Fettschmelze und
7das Importfett qualitativ und quantitativ zu trennen. Von der im Jahr 2000
insgesamt verarbeiteten Menge Schweinefett von 4'267'428 kg [recte:
4'267'448 kg gemäss Beilage 4 zur Beschwerde an die OZD] falle
469'760 kg auf zollbegünstigtes Importfett. Im Jahresdurchschnitt mache
das Importfett folglich einen Anteil von 11% aus. Die Verbrauchs- und
Verkaufsmenge von Schweinefett schwanke monatlich unwesentlich, so
dass davon auszugehen sei, dass der Importanteil im jeweils veräusserten
Fett im Schnitt 11% betrage.
Der Eingang der inländischen Rohfett-Abschnitte erfolge aufgrund der
Schlachtmengen und könne nicht gesteuert werden. Die ergänzende, zu
importierende Fettmenge werde auf der Basis eines Gesamtfettbedarfs
ermittelt und erfolge daher nie direkt gestützt auf die Bedürfnisse des
einzelnen Abnehmers. Die Beschwerdeführerin greife nur in der
Weiterverarbeitung bzw. Raffinierung des Rohproduktes auf die
chargenweise Produktion zurück. Da die A._______AG von der
Beschwerdeführerin kein raffiniertes Produkt bezogen habe, sei die
Annahme der Vorinstanz, wonach eine Menge von 139'060 kg
Schweinefett für den Weiterverkauf an dieselbe importiert worden sei,
offensichtlich falsch. Auch die Annahme, wonach sich das von der
A._______AG für Speisezwecke verwendete Fett von 77'260 kg
ausschliesslich aus Importfett zusammensetze, stehe im krassen
Widerspruch zu den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Bei
Lieferungen von insgesamt 77'260 kg an die A._______AG könne der
Importfettanteil somit 8'498 kg (11% von 77'260 kg) nicht übersteigen.
3.1.2 Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin insofern zu, als sich ein
Importanteil von 11% ergebe, stelle man die Gesamtproduktion des Jahres
2000 der importierten Menge gegenüber. Über die tatsächlichen
Verhältnisse in den einzelnen Lieferungen sei damit aber nichts ausgesagt
und so liesse sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich in
der an die A._______AG verkauften Menge von 139'060 kg Schweinfett
höchstens 15'297 kg (entspricht 11%) importiertes Fett befinde, nicht
beweisen. Tatsache sei, dass die in Rede stehende Menge Fett
(139'060 kg) in der Warenbuchhaltung der Beschwerdeführerin als
Futtermittel geführt wurde und an Abnehmer ohne entsprechende
Verwendungsverpflichtungen gelangt sei. Grundsätzlich hätte die
Zollverwaltung demnach die Zolldifferenz für die gesamten 139'060 kg
nachfordern müssen; sie sei der Beschwerdeführerin aber
entgegengekommen, indem sie die Zolldifferenz nur für den nicht zu
Futterzwecken verwendeten Teil nachgefordert habe (77'260 kg).
3.1.3 Das Vorgehen der Zollverwaltung, wonach sie von einer an die
A._______AG gelieferten Menge von 139'060 kg Schweinefett zu
Futterzwecken ausgeht, ist nicht zu beanstanden:
Wer eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, ist für die Ware
verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass diese ausschliesslich zu dem
mit der Verwendungsverpflichtung verbundenen Zweck verwendet wird.
Gerade aufgrund der Schwierigkeiten, die einzelnen Warenbewegungen
8zollbegünstigter Importe mit Verwendungsverpflichtung innerhalb eines
Betriebes bzw. zwischen den Handelsteilnehmenden nachzuverfolgen,
sind mit der Verwendungsverpflichtung die in den Zollvorschriften
verankerten strengen Pflichten – sowohl praktischer als auch
buchhalterischer Art – verbunden, denen die Berechtigten nachzukommen
haben (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt umso mehr für zollbegünstigte Ware, die –
wie vorliegend – wegen ihrer Gleichartigkeit mit anderen Waren
zusammen gelagert bzw. vermischt werden können. Aufgrund der
Betriebskontrollen ist der Verwaltung ohne Zweifel bekannt, dass die
Beschwerdeführerin die Ware gemischt lagert und als Folge davon eine
Kompensationsbuchhaltung führt. Das ändert aber nichts daran, dass im
Falle der Verletzung der Verwendungsverpflichtung es aufgrund des
Selbstdeklarationsprinzips allein den Berechtigten einer Verwendungs-
verpflichtung obliegt, detailliert nachzuweisen, welche Mengen welchen
Zwecken zugeführt wurden, während die Zollverwaltung keine weiteren
Pflichten zur Abklärung des Sachverhaltes trifft. Unbestrittenermassen hat
die Beschwerdeführerin sich verschiedene Verletzungen der
Zollvorschriften vorhalten zu lassen. So hat sie sich nicht vergewissert,
dass die A._______AG ebenfalls im Besitz einer Verwendungs-
verpflichtung für Schweinefett zu Futterzwecken ist, auch hat sie auf den
Rechnungen den vorgeschriebenen Verwendungsvorbehalt nicht korrekt
wiedergegeben.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach betreffend
die beanstandeten Lieferungen an die A._______AG von einem Anteil von
maximal 11% ausgegangen werden muss, vermag indessen nicht zu
überzeugen:
Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass
grundsätzlich die gesamte Verwendung des von ihr zu Futterzwecken
importierten Schweinefettes zur Diskussion steht. Gemäss Kontrollbericht
RH Nr. 55 vom 30. August 2000 ist erstellt, dass die Produkte nicht nach
Verwendungszweck getrennt gelagert wurden. Der Untersuchungsbericht
hält dazu fest, die Beschwerdeführerin importiere die Ware zuerst zur
menschlichen Ernährung. Wenn entsprechende Verkäufe in anderen
Sektoren getätigt würden (techn. Zwecke, Mayonnaisenherstellung oder
Futterzwecke), werde die entsprechende Verzollung nachgeholt (a.a.O.
Ziff. 13). Damit wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt,
wonach sie das Fett aus eigener Fettschmelze und Importfett miteinander
mischt und – entgegen den Äusserungen der Vorinstanz – nicht von einer
direkten Weiterveräusserung des zu Futterzwecken importierten Fettes an
einzelne Kunden ausgegangen werden kann. Daraus ist nun jedoch
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss zu
ziehen, gesamthaft berechnet betrage der Anteil von zu Futterzwecken
importiertem Fett unbestrittenermassen lediglich 11%, und es könne
dementsprechend ein Anteil von 11% der beanstandeten Lieferungen als
unrechtmässig verwendet qualifiziert werden. Vielmehr oblag es der
Beschwerdeführerin nach dem eingangs ausgeführten (E. 2.3.2), detailliert
nachzuweisen, dass die zu Futterzwecken eingeführte gesamte Menge
9auch für diesen Zweck verwendet wurde. Relevant ist vorliegend nun, dass
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen selber die Ausscheidung
zwischen dem für Futterzwecke verwendeten Schweinefett und dem
übrigen Schweinefett dergestalt vornahm, dass sie das an die
A._______AG gelieferte Fett in ihrer Kompensationsbuchhaltung als
Schweinefett zu Futterzwecken führte (vgl. dazu das Feststellungs-
Protokoll vom 11. Mai 2004 sowie die mit Telefax vom 3. Mai 2004 von der
Beschwerdeführerin an das Zollinspektorat übermittelte Statistik). Daraus
folgt, dass die Zollverwaltung ohne Weiteres von den in der
Warenbuchhaltung deklarierten Angaben, wonach 139'060 kg zu
Futterzwecken an die A._______AG geliefert wurden, ausgehen konnte.
Im Übrigen hält auch die Beschwerdeführerin selber dafür, dass ihre
Buchhaltung geeignet sei, aufzuzeigen, welche Fettmenge in den
Futtermittelkanal verkauft und welche Fettmenge im relevanten Zeitraum
zollbegünstigt importiert worden ist.
Wird mit zollbegünstigter Ware nicht vorschriftsgemäss umgegangen und
wird sie insbesondere nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung
verarbeitet, muss grundsätzlich die Differenz zum Normalansatz auf der
entsprechenden Menge nacherhoben werden. Die Zollverwaltung ist der
Beschwerdeführerin gemäss ihrer Praxis insofern entgegengekommen, als
sie die Differenz nur für jene Menge nacherhoben hat, die gemäss den
unbestrittenen Untersuchungen der Zollverwaltung zu Speisezwecken
verwendet worden ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zollverwaltung ihrer
Nachbezugsverfügung zu Recht eine Menge von 77'260 kg zu Grunde
gelegt hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren den für den Nachbezug
angewendeten Ansatz des Zolltarifs 1501.0018. Für die beanstandete
Menge habe die Verwaltung "in Anlehnung an ihre Zollpraxis" nicht den
Normalansatz dieser Nummer von Fr. 153.-- zu je 100 kg brutto zu Grunde
legen dürfen, sondern den reduzierten Normalansatz von Fr. 20.-- je
100 kg brutto für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder ausgepresst)
zur Herstellung von Speisefetten gemäss Verordnung vom 20. September
1999 über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbe-
günstigungsverordnung [ZBV], SR 631.146.31), könne doch davon
ausgegangen werden, dass die Endabnehmer der A._______AG das Fett
als Speisefett verwendet hätten.
4.2 Schweinefett zu Speisezwecken unterliegt einem höheren Zollansatz als
solches zu Futterzwecken. Da eine Menge von 77'260 kg nicht zu Futter-,
sondern zu Speisezwecken verwendet wurde, ist dafür grundsätzlich die
Differenz zwischen dem zollbegünstigten Ansatz der Tarifnummer
1501.0012 roh für Futterzwecke (Fr. 10.-- bis Fr. 21.-- je 100 kg brutto; je
nach Zeitpunkt der Einfuhr) und dem Zollansatz der Tarifnummer
1501.0018 für Speisezwecke (Fr. 153.-- je 100 kg) nachzuentrichten (vgl.
Art. 40 Abs. 4 aZV und Art. 15 der Zollvorschriften; E. 2.2 und E. 2.3.2).
10
4.3 Da die OZD bei der Ermittlung der nach zu verzollenden Menge die
tatsächliche Verwendung berücksichtigt und die Fettmenge, welche trotz
fehlender Verwendungsverpflichtung zu Futterzwecken verwendet wurde,
nicht nacherhebt, könnte sich die Frage stellen, ob die Verwaltung der
Beschwerdeführerin konsequenterweise ebenfalls entgegenkommen
müsste und bei ihrer Berechnung von der tatsächlichen Verwendung im
Speisemittelkanal – sofern diese nachgewiesen ist – auszugehen hat,
obwohl die Zollbegünstigung mangels Hinterlegung einer Verwendungs-
verpflichtung für Speisezwecken bei den Abnehmern wiederum fehlt.
Vorliegend könnte dies allenfalls die Anwendung des reduzierten Ansatzes
des Zolltarifes 1501.0018 für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder
ausgepresst) zur Herstellung von Speisefetten gemäss ZBV zur Folge
haben.
Unerlässliche Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich Schweineschmalz in der gemäss der Tarif-
Nummer 1501.0018 erforderlichen Qualität importiert hat. In Verletzung
der Verwendungsverpflichtung obliegt – wie bereits eingehend erläutert –
dieser Nachweis grundsätzlich der Beschwerdeführerin selber. Diese hat
gegenüber der Zollbehörde "Schweinefett roh" gemäss der Tarif-Nummer
1501.0018 deklariert und dieses auch auf ihren Rechungen an die
A._______AG (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde an die OZD) sowie in ihrer
Kompensationsbuchhaltung unter dieser Bezeichnung geführt. Zwar
schliesst die Zollposition für Schweinefett (Nr. 1501) auch
Schweineschmalz mit ein; die Beschwerdeführerin hat es aber
unterlassen, nachzuweisen, dass sie ebensolches eingeführt (und
weitergeliefert) hat. Aus der von der Beschwerdeführerin beschriebenen
Lagerung im Rohstoffe-Tank (Vermischung von inländischen Rohfett-
Abschnitten, Fett aus eigener Fettschmelze und ausländischem Importfett,
vgl. E. 3.1.3) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres und einwandfrei auf die
erforderliche Schmalzqualität geschlossen werden. Auch aus dem von der
Beschwerdeführerin behaupteten Umstand allein, dass die Endabnehmer
das Fett zur Herstellung von Speisefetten verwendet hätten, ist nicht
erwiesen, in welcher Qualität die Beschwerdeführerin ihr Schweinefett
geliefert hat.
Aus diesen Gründen ist die Anwendung des Normalansatzes der
Tarifnummer 1501.0018 (Fr. 153.-- je 100 kg) für die Berechnung des
Nachbezug durch die Zollverwaltung nicht zu beanstanden. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, die Praxis der Zollbehörde weiter zu
überprüfen.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der
Entscheid der OZD vom 19. November 2004 zu bestätigen. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine
11
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am: