Abtei lung I
A-1688/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. März 2007
Mitwirkung: Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz, Daniel Riedo;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch A._______
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einfuhrabgaben für Wurstwaren, Nachforderung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ SA, 6900 Lugano, bezweckt gemäss Eintrag im Handelsre-
gister unter anderem den Verkauf von Lebensmitteln der Marke
"X._______" oder anderer Marken der Gruppe X._______ in der Schweiz
sowie die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln auf internati-
onaler Ebene. Die Gesellschaft verfügt über eine Generaleinfuhrbewilli-
gung Nr. _______ und ist berechtigt, Wurstwaren zum Kontingentszollan-
satz (KZA) in die Schweiz einzuführen (Regime 26).
B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) vom 3. Dezem-
ber 2002 wurde der X._______ SA für den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2003 ein Teilzollkontingent von 135'000 kg für Wurst-
waren aus Italien zugeteilt.
C. Anlässlich einer Importkontrolle stellte das BLW fest, dass im Jahr 2003
die X._______ SA 13'773 kg Ware ausserhalb ihres Teilzollkontingentes
importiert hatte und es forderte diese unter Beilage der Ergebnisse der Er-
hebung mit Schreiben vom 28. Januar 2004 auf, zu diesem Sachverhalt
Stellung zu nehmen. Am 3. Februar 2004 teilte die X._______ SA dem
BLW per E-Mail mit, dass sie 20'000 kg des Teilzollkontingents der
P._______ SA, erworben habe. Eine zusätzliche Kontrolle habe allerdings
ergeben, dass die Firma P._______ das Formular der Vereinbarung über
die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen weder ausgefüllt noch dem
BLW zugesandt habe. Im guten Glauben an die Abtretungsvereinbarung
habe die X._______ SA Produkte gemäss der ihr zur Verfügung stehenden
Menge importiert.
D. Am 18. Februar 2004 stellte das BLW die Abgabedifferenz zwischen dem
KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) für die Kontigentsüber-
schreitung in der Höhe von Fr. 108'821.75 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rech-
nung. Da die X._______ SA mit Schreiben vom 27. Februar 2004 diese
bestritt, überwies das BLW die Akten an die Oberzolldirektion (OZD).
E. Mit Verfügung vom 16. November 2004 bestätigte die OZD den Nachbe-
zug vollumfänglich im Wesentlichen mit der Begründung, eine Abtretungs-
vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen müsse vor
der Annahme der Zolldeklaration erfolgen und dem BLW vor der Einfuhr-
abfertigung schriftlich mitgeteilt werden.
F. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2004 erhebt die X._______ SA (Beschwer-
deführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 16. November 2004 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem
Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Erhe-
bung eines nachträglichen Zolls für die im Jahr 2003 importierten Wurst-
waren sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2005 beantragt die OZD die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Per Ende 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das
Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am
1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Verfügungen der OZD
betreffend den Nachbezug von Zollabgaben unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die nachbelasteten Einfuhren in
mengenmässiger sowie die Nachforderung in rechnerischer und damit in
tatsächlicher Hinsicht in der Höhe von Fr. 108'821.75, sondern den Be-
stand der Nachzahlungspflicht.
2.
2.1 Die Einfuhr bestimmter, gesetzlich festgelegter landwirtschaftlicher Er-
zeugnisse bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Diese wird als General-
einfuhrbewilligung (GEB) erteilt (Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]). Für die Importe kön-
nen Zollkontingente erworben werden (Art. 16 ff. AEV). Einfuhren inner-
halb des Kontingents werden zu einem privilegierten Satz (Kontingentszol-
lansatz, [KZA]) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre
(höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar
(Ausserkontingentszollansatz, [AKZA]; Art. 1 ff. und Anhänge des Zolltarif-
gesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Hinsichtlich der Vertei-
lung der Zollkontingente für den Import von Fleisch gelten Art. 48 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR
910.1) in Verbindung mit Art. 14 ff. der Verordnung vom 26. November
2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung,
SV, SR 916.341).
2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AEV kann eine Inhaberin von Kontingentsanteilen
mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Ein-
fuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteils-
berechtigten dem Zollkontingentanteil der Anteilsinhaberin angerechnet
werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zoll-
4deklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schrift-
lich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV in der im Jahr 2003 gültigen Fassung
[AS 1998 3125]).
2.3 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzli-
chen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. ZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfalts-
pflichten werden hohe Anforderungen an diese gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 ZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli
1926 zum Zollgesetz [ZV, SR 631.01]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundes-
gerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil A-1692/2006 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der
ZRK vom 28. Oktober 2003 in Sachen O., veröffentlicht in ASA 73 S. 576
E. 3c). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontin-
gente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeit-
punkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung
nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei
denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbe-
stand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. ZG) liege vor (Entscheide
der ZRK vom 14. Juli 2005 in Sachen H. [ZRK 2004-033] E. 2b, mit weit-
eren Hinweisen, vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2.b; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006 vom 5. März 2007
E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Mitteilung der Kontingentsabtretung
an das BLW sei von der P._______ SA versehentlich unterlassen worden.
Die Beschwerdeführerin habe dafür nicht selber einzustehen. Sie habe die
Einfuhren im guten Glauben an die Gültigkeit der erfolgten Kontingentsab-
tretung getätigt. Mit diesem Vorgehen habe sie keine Sorgfaltspflichten
verletzt, da sie sich nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr habe da-
rauf verlassen können, dass die P._______ SA den ihr obliegenden Pflich-
ten nachkommen werde; dies umso mehr, als bereits im Jahr 2002 eine
entsprechende Kontingentsabtretung in gehöriger Weise erfolgt sei.
3.1.2 Für eine Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen
(siehe E. 2.2) verlangt aArt. 14 Abs. 2 AVE kumulativ zweierlei: Die privat-
rechtliche Vereinbarung muss vor der Annahme der Zolldeklaration abge-
schlossen worden sein und sie muss vor der Einfuhrabfertigung dem BLW
gemeldet werden. Die Meldepflicht obliegt gemäss dieser Bestimmung
beiden Parteien und nicht allein derjenigen, die einen Kontingentsanteil
überträgt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die
alleinige Meldung durch ihre Vertragspartnerin habe Vertrauen dürfen, ist
gegebenenfalls zivilrechtlich für das Verhältnis zwischen der von der Ab-
tretung betroffenen Parteien von Bedeutung. Für das vorliegende öffent-
lichrechtliche Verfahren dagegen ist sie ohne Belang, was umso mehr gilt,
5als die beiden GEB-Inhaber vom BLW regelmässig eine schriftliche Bestä-
tigung für die gebuchten Vereinbarungen über die Ausnützung von
Zollkontingentsanteilen erhalten und bei der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich keine solche eingegangen ist, da – gemäss ihren eigenen Anga-
ben – ihre Vertragspartnerin das entsprechende Formular weder ausgefüllt
noch eingesendet hat. Gerade unter diesen Umständen hätte sich die Be-
schwerdeführerin vor dem Import weiterer, über ihren eigenen Kontin-
gentsanteil hinaus gehenden Wurstwaren zum KZA bei der P._______ SA
oder beim BLW selber vergewissern müssen, dass die Abtretungs-
vereinbarung diesem rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie
muss sich deshalb – im hier allein interessierenden Verfahren – den Vor-
wurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht vorhalten lassen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Abtretung zudem
der Auffassung, die Pflicht zur Meldung der Abtretungsvereinbarung sei
eine blosse Obliegenheit und stelle keine unabdingbare Voraussetzung
dar, um Waren innerhalb des Zollkontingents zum KZA einführen zu kön-
nen. Die Meldung diene lediglich dem Zweck einer erleichterten Kontrolle
durch die Verwaltung. So hätten denn auch die von der Beschwerdeführer-
in getätigten Einfuhren auch nachträglich exakt überprüft werden können.
3.2.2 Die vorgängige Meldung beim BLW ist – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – notwendige Voraussetzung dafür, dass die Einfuhren
zum KZA verzollt werden können. Die Bestimmung von aArt. 14 Abs. 2
AEV ist in den Zusammenhang mit dem bei der Verzollung geltenden
Selbstdeklarationsprinzip und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten zu
stellen (siehe E. 2.3). Das Prinzip der Eigenverantwortung hat zur Folge,
dass die Überwachung der Einhaltung des Zollkontingents primär der
Beschwerdeführerin obliegt. Sie darf nicht davon ausgehen, dass die Ver-
waltung an ihrer Stelle die Kontrolle über die Einfuhren übernimmt. Da im
Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung
nach dem KZA erfüllt waren und auch kein allgemeiner Zollbefreiungs-
oder ein Zollbegünstigungstatbestand vorliegen, gelangt der AKZA zur An-
wendung. Wiewohl durchaus glaubhaft muss deshalb in diesem Zusam-
menhang unerheblich bleiben, dass es nach den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den beteiligten Unternehmungen nicht darum gegangen
sei, ihnen nicht zustehende Vermögensvorteile zu erlangen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Unverhältnissmässigkeit der
Nachforderung, sei doch die Ware längst verkauft und könne der zu ent-
richtende Zoll nicht mehr auf die Abnehmer überwälzt werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Streit liegende
Nachforderung gerade auch mit Bezug auf den Warenwert für die Be-
schwerdeführerin ein beträchtliches Ausmass aufweist. Der Zolltarif nach
dem AKZA beruht indessen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
(zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006
6vom 5. März 2007 E. 2.2) und der Verwaltung steht bei der Frage des an-
wendbaren Zolltarifs kein Ermessen im Sinn eines Entscheidungsspiel-
raumes zu (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 429 ff.). Einfuhren ausserhalb
eines Kontingents sind – wie dargelegt – zwingend nach dem Normalsatz
des AKZA zu verzollen. Dabei spielt keine Rolle, ob eine Zollkontingent-
anteilsberechtigte – wie vorliegend die P._______ SA – ihr Kontingent we-
gen der Übertragung an die Beschwerdeführerin nicht ausgenützt hat;
solche nicht ausgenützten Kontingente fliessen einer dritten Partei nur zu,
wenn diese vorschriftsgemäss übertragen worden sind (vgl. E. 3). Die Bes-
chwerdeführerin behauptet nicht – und es bestehen dafür auch keine An-
haltspunkte –, der AKZA werde gegenüber anderen Zollpflichtigen nicht
durchgesetzt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwieweit die korrekte An-
wendung der gesetzlichen Vorschriften unverhältnismässig sein soll. Der
Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Waren, die nicht zum privi-
legierenden KZA eingeführt werden können, von allen Marktteilnehmern
zum AKZA zu verzollen sind. Im Gegenteil: Bei der Beschwerdeführerin
auf die Verzollung nach dem regulären Zollsatz zu verzichten, würde sie
gegenüber anderen Importeuren in ungerechtfertigter Weise privilegieren
und zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen führen, die mangels
eines Zollkontingents ihre Ware ebenfalls zum AKZA zu verzollen haben.
Unerheblich ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin für die Unterlas-
sung der rechtzeitigen Meldung ein Verschulden trifft. Nach Art. 12 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) hat der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die Leis-
tung unabhängig seines Verschuldens zu erfüllen (BGE 114 Ib 94 E. 4;
BGE 116 IV 223 E. 4; Entscheid der Eidg. Alkoholrekurskommission vom
18. Januar 1999 in Sachen X. E. 3A, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 64.54). Die Beschwerde erweist sich auch
diesbezüglich als nicht begründet.
5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Oberzoll-
direktion vom 16. November 2004 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet (Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
7- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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