Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1688/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme
Candrian, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin
Dietrich,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Änderung der Funktionsbewertung (Rückstufung).
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Sachverhalt:
A.
X._______ war bis zum 31. Dezember 2008 als (…) im A._______ in der
Funktion (…) beschäftigt.
B.
Am (Datum) beschloss der Bundesrat, die mit den (…) Aufgaben im
Bereich (…) ins Y._______ zu transferieren. Im Rahmen dieses
Wechsels wurde neben anderen auch die Stelle von X._______ per 1.
Januar 2009 ins Y._______ überführt. Die Generalsekretariate der beiden
betroffenen Departemente regelten die Übertrittsmodalitäten anfangs
Dezember 2008 in einer Vereinbarung "Transfer des (Dienst) in das
Y._______ / Übernahme von betroffenem Personal im A._______ durch
das Y._______". Dort wird namentlich festgehalten, das Y._______
übernehme die vom Transfer betroffenen Mitarbeitenden zu den bisher im
A._______ geltenden Arbeitsbedingungen.
Mit Unterschrift vom 15. Dezember 2008 hat X._______ mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das A._______,
eine Vereinbarung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen. Darin werden die für ihn
geltenden Übertrittsmodalitäten geregelt, wobei auch dort festgehalten
wird, der verwaltungsinterne Übertritt erfolge zu denselben
Anstellungsbedingungen.
C.
Mit Unterschrift vom 15. Dezember 2008 hat X._______ einen vom
5. Dezember 2008 datierten öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch Y._______,
abgeschlossen. Dieser Vertrag hält die bisher für X._______ im
A._______ geltenden Anstellungsbedingungen, insbesondere seine
Funktion "(…)" sowie die 28. Lohnklasse (LK), fest.
D.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2011 hat das GS Y._______ verfügt, die
Funktion "(…)", die X._______ inne habe, werde per 1. Juli 2011 von der
LK 27+1 in die LK 26+1 (d.h. bei Ausserachtlassen der
Stellvertreterfunktion von der LK 27 in die LK 26) zurückgestuft; zudem
hat es auf diesen Zeitpunkt hin entsprechende Anpassungen des
Arbeitsvertrags angeordnet. Es begründete dies damit, die Funktion
erfülle hinsichtlich dem erforderlichen Wissen, der Selbständigkeit und
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des Verantwortungsgrades die Anforderungen an die 26. LK, nicht aber
an die 27. Dies ergebe sich aus Quervergleichen sowohl innerhalb des
Y._______ als auch gegenüber ähnlichen Funktionen in anderen
Departementen. Die von X._______ dagegen vorgebrachten Einwände
seien allesamt unbegründet. Insbesondere müsse sich das Y._______
die Vereinbarung zwischen ihm und dem GS A._______ nicht
entgegenhalten lassen; im Übrigen sei dieser ohnehin nachgelebt
worden.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2011 hat X._______ (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Februar 2011 erhoben und beantragt deren Aufhebung. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Das Y._______ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
G.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht
X._______ die Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Mai 2011 zur
Vernehmlassung des Y._______ Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
5. Juni 2011 beantragt der Beschwerdeführer eine Erstreckung dieser
Frist, macht geltend, er habe erst am 3. Juni 2011 von der Verfügung
vom 12. Mai 2011 Kenntnis genommen und entschuldigt sein Säumnis
mit einer Ferienabwesenheit. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht dieses Fristerstreckungsgesuch abgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 hat X._______ (Beschwerdeführer)
dennoch verspätet eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Y._______ (Vorinstanz) eingereicht und hält an seinem Rechtsbegehren
fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers der Be
schwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete interne
Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind namentlich erstinstanzliche Ver
fügungen der Departemente, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind (Art. 35 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BPG). Ein
Ausnahmefall im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; vgl. insbesondere Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG) ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht damit
zur Beurteilung der vorliegenden, gegen eine Verfügung des Y._______
gerichteten Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. d VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Er ist vor der Vorinstanz mit seinen Anliegen zudem nicht
durchgedrungen, weshalb er auch materiell beschwert und folglich zur
Beschwerde befugt ist.
Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angesetzte Frist zur Einreichung von
Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ungenutzt
verstreichen lassen und erst mit Eingabe vom 9. Juni 2011 dazu Stellung
genommen.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens
am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen
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der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine behördlich
angesetzte Frist kann gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum
nachsucht. Art. 24 Abs. 1 VwVG sieht die Möglichkeit vor, eine aus
unverschuldeten Gründen versäumte Frist wiederherzustellen. Sein
Erstreckungsgesuch hat der Beschwerdeführer nach Fristablauf und
somit verspätet gestellt. Bei einer Ferienabwesenheit während eines
laufenden Verfahrens handelt es sich sodann – wie bereits in der
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 festgehalten
– offensichtlich nicht um ein unverschuldetes Säumnis. Dennoch besteht
gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, verspätete Parteivorbringen
aufgrund der Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen trotz Verspätung zu
berücksichtigen, wenn diese für die Beurteilung der Sache
ausschlaggebend sind (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N 2.147). Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juni
2011 gemachten Vorbringen erfüllen diese Voraussetzung nicht und
bleiben deshalb im Folgenden unbeachtlich.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ent
scheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeinstanz
überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im
Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob
sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, das heisst
nicht bloss rechtlich, sondern auch sachlich richtig entschieden hat. Bei
der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungs
gericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis
tungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fra
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des
Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen entfernt es sich im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle
sein eigenes Ermessen (BVGE 2007/34 E. 5 mit weiteren Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5455/2007 vom 11. Juni 2008
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E. 5.4 und A1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2010, Rz. 473 ff. mit Hinweisen).
Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen
Reorganisationsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht
diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen
beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf
ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung
von Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell – nicht nur
bei Reorganisationsmassnahmen – auf das Vorliegen ernstlicher
Überlegungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig
zu werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7932/2007 vom 29.
Oktober 2008 E. 2, A3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4, A1764/2010
vom 14. Oktober 2010 E. 2). Ob letztendlich – wie vom Beschwerdeführer
behauptet – eine Reorganisation oder – wie von der Vorinstanz
dargelegt – eine erstmalige Organisation des Bereichs „(…)“vorliegt, ist
demnach für die folgenden Erwägungen unerheblich.
5.
Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzlich angeordnete Rückstu
fung aus verschiedenen Gründen als unzulässig. Unter anderem macht
er einen VertrauensschutzTatbestand geltend und beruft sich auf die
Übertrittsvereinbarung, die er im Dezember 2008 mit seinem ehemaligen
Arbeitgeber, dem A._______, abgeschlossen hat. Die vorliegend
interessierende Ziff. 3 dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut
(Anonymisierung durch Bundesverwaltungsgericht):
"Der verwaltungsinterne Übertritt vom GS A._______ ins Y._______
erfolgt zu denselben Anstellungsbedingungen, d.h. die aktuelle
Funktion, Lohnklasse, Besoldung, Guthaben aus Ferien/GLAZ
/Überzeit und Treueprämien sowie Sondervereinbarungen
(Ausbildung, Veränderung Beschäftigungsgrad, Ausübung
Nebenerwerb) bleiben bestehen."
5.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, diese Vereinbarung sei zwi
schen dem Beschwerdeführer und dem A._______ abgeschlossen
worden und für sie deshalb nicht verbindlich; das Y._______ müsse sich
Vereinbarungen, die andere Arbeitgeber der Bundesverwaltung
abgeschlossen hätten, nicht entgegenhalten lassen. Sollte das
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Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung nicht folgen, so sei der
Vereinbarung nachgelebt worden, da der Beschwerdeführer unmittelbar
nach seinem Transfer ins Y._______ keine Tieferbewertung habe
hinnehmen müssen; diese sei erst zwei Jahre später anlässlich der
Konsolidierung des Bereichs erfolgt. Eine eigentliche Zusicherung liege
nicht vor, da die Vereinbarung keine Rückschlüsse auf ein
wohlerworbenes Recht zulasse; sie sei vielmehr vage formuliert und vor
allem in zeitlicher Hinsicht unbestimmt gehalten.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vereinbarung zwischen
ihm und dem A._______ sei für das Y._______ sehr wohl verbindlich,
stütze sich diese doch auf eine Abmachung zwischen den
Generalsekretariaten dieser beiden Departemente.
5.2. Das Dienstverhältnis eines Bediensteten des Bundes ist nicht unab
änderlich. Ein umfassender Schutz bestimmter Ansprüche besteht nur
dort, wo diese als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, wel
che durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfas
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind (BGE
106 Ia 163 E. 1b; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 9.5). Dies trifft für die
vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der
Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden
Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der
gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem
einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben
werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine solche
Zusicherung liegt vor, wenn sich die behördliche Angabe auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die
Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder
jedenfalls in guten Treuen für zuständig gehalten werden durfte, der
Adressat die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat
erkennen können und er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht
ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen
hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem
Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung (vgl. BGE 137 I 69
E. 2.5.1; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; BGE 118 Ia 253 E.
4b mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15 und 19).
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5.3. Indem die Vorinstanz geltend macht, die Vereinbarung vom Dezem
ber 2008 sei nicht von ihr, sondern vom A._______ abgeschlossen
worden und vermöge sie deshalb nicht zu binden, scheint sie das
Vorliegen einer Zusicherung am Kriterium der Zuständigkeit zur
Auskunftserteilung scheitern lassen zu wollen. – Zu Unrecht: Um den
verwaltungsinternen Übertritt des Beschwerdeführers ins Y._______ zu
ermöglichen, musste vorweg dessen bestehendes Arbeitsverhältnis mit
dem A._______ aufgelöst werden. Dies geschah durch die Vereinbarung
vom 12. bzw. 15. Dezember 2008 betreffend Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, was diese als
verwaltungsrechtlichen Vertrag qualifiziert. Wie sich aus dem Rubrum der
Vereinbarung ohne weiteres ergibt, wurde sie zwischen dem
Beschwerdeführer und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
abgeschlossen und nicht zwischen diesem und dem A._______. Dieses
Departement bzw. seine Generalsekretärin handelten vielmehr bloss im
Namen der Eidgenossenschaft. Diese war aber offensichtlich zuständig,
dem Beschwerdeführer Zusicherungen hinsichtlich der Modalitäten seiner
Weiterbeschäftigung abzugeben.
Vorliegend haben die beiden Departemente die Übernahme der vom
Transfer betroffenen Mitarbeitenden des GS A._______ durch das GS
Y._______ zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zusammen vereinbart
(vgl. Ziff. 4 der undatierten, am 1. Dezember 2008 in Kraft getretenen
Vereinbarung zwischen den Generalsekretariaten der beiden
Departemente). Dies war dem Beschwerdeführer bekannt, wird doch im
Ingress der Auflösungsvereinbarung zwischen ihm und dem GS
A._______ auf diese Abmachung Bezug genommen. Bei dieser Sachlage
durfte der Beschwerdeführer das A._______ als zuständig erachten, mit
ihm eine Vereinbarung betreffend den unveränderten Fortbestand seiner
Arbeitsbedingungen zuzusichern.
5.4. Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe der Vereinbarung
nachgelebt, denn der Beschwerdeführer habe "unmittelbar beim Transfer
… keine Tieferbewertung hinnehmen" müssen, sondern erst einige Zeit
später (Verfügung vom 24. Februar 2011, Ziff. 8). Dem ist zuzustimmen,
denn Art. 52a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) normiert die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag eines
gemäss BPG angestellten Arbeitnehmers jederzeit hinsichtlich
Lohnklasse anzupassen, sofern seine Funktion tiefer bewertet werden
muss oder wenn eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen wird.
Mangels einer Vereinbarung über die zeitlichen Umstände des
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unveränderten Fortbestands der Anstellungsbedingungen ist die
Einhaltung der Vereinbarung als gegeben zu betrachten, kann doch der
Beschwerdeführer aus der Übertrittsvereinbarung nicht ableiten, für die
gesamte weitere Dauer seines Anstellungsverhältnisses ungeachtet aller
äusseren Umstände vor einer Veränderung seiner
Anstellungsbedingungen geschützt zu sein. Aus diesen Gründen steht
der Vertrauensgrundsatz einer Anpassung des Arbeitsvertrages nach
einer mehr als zweijährigen Weiterbeschäftigung gemäss der in der
Vereinbarung festgehaltenen Arbeitsbedingungen nicht entgegen.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Restrukturierung sei
lediglich vorgeschoben, um auf die Arbeitsverhältnisse Einfluss zu
nehmen und eine Rückstufung vorzunehmen. Die Vorinstanz ihrerseits
bestreitet nicht, dass keine eigentliche Reorganisation stattgefunden hat.
Vielmehr legt sie dar, dass der Bereich „(…)“ erstmals überhaupt eine
Organisation erfahren habe und dass die Ende 2010 festgelegte
Organisation erstmalige Bewertungen der Funktionen nötig gemacht
habe.
Das Argument des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Bereits zum
Zeitpunkt der Überführung des Dienstes für Analyse und Prävention
(DAP) vom GS A._______ ins GS Y._______ Anfang 2009 wurde die
künftige Struktur des Bereichs „(...)“ in ihren Grundzügen festgelegt. Die
detaillierte Ausgestaltung der Organisation benötigte nicht zuletzt
aufgrund politischer Entscheide (Bewilligung von Arbeitsstellen) Zeit. Erst
die Konstituierung und Konsolidierung der neuen Struktur ermöglichte es,
das Erstellen fehlender Stellenbeschriebe und gesetzeskonformer
Funktionsbewertungen nachzuholen. Das Argument, es handle sich um
eine vorgeschobene Reorganisation, um auf die Dienstverhältnisse
Einfluss zu nehmen, erscheint aus diesen Gründen nicht als stichhaltig.
7.
7.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt
auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen. Art. 36
BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird
bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor
ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle das
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Seite 10
Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2
BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Lohnklassen
1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die
Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des
Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen,
Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3
BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember
2001 (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit
anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 BPV).
Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete
Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag
angepasst (Art. 52a BPV).
7.2. Die neue Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers ist auf die
Überführung des (…) vom GS A._______ ins GS Y._______
zurückzuführen, welche ihre Grundlage in einem Beschluss des
Bundesrates vom (Datum) hat. Im Zuge dieses Transfers wurde auch die
Funktion des Beschwerdeführers als „stellvertretender Chef (…)“
überführt. Die Bewilligung neuer Stellen im Herbst 2010 und die neue
Zuweisung und Verteilung der Aufgaben erforderte die Erstellung neuer
Stellenbeschriebe durch den Chef (...). Aufgrund dieses
Stellenbeschriebs wurde die Funktion "(...)" des Beschwerdeführers
erstmalig im GS Y._______ einer Grundbewertung unterzogen und der
Lohnklasse 26 zugewiesen, wobei eine zusätzliche Lohnklasse (LK 26+1)
für die vollumfängliche Stellvertretung des Chefs (...) gewährt wurde.
Dieser Sachverhalt ist nicht bestritten.
Im Wesentlichen ist die Frage streitig, ob die Stelle des
Beschwerdeführers, welche er seit dem 1. Januar 2009 beim GS
Y._______ inne hat, jedoch durch die Konsolidierung im Bereich „(...)“
eine Veränderung hinsichtlich Aufgabenbereich erfahren hat und neu als
„Stv Chef (...)“ bezeichnet wird, zu Recht der LK 26 zugeteilt worden ist
oder ob eine Einreihung in LK 27 angezeigt wäre. Demzufolge ist zu
prüfen, ob die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers den
gesetzlichen Vorgaben genügt.
7.3. Grundlage für die Funktionsbewertung bildet gemäss Art. 20 Abs. 1
VBPV die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft), die im vorliegenden Fall
vom Chef (...) mit Datum vom 17. Dezember 2010 verfasst wurde.
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7.3.1. Der Beschwerdeführer bringt betreffend Funktionsbewertung im
Wesentlichen vor, seine Aufgaben (bzw. seine Tätigkeiten) seien
weitgehend gleich geblieben, im neuen Stellenbeschrieb aber nicht
explizit ausformuliert worden, sondern in allgemeinen Delegationsnormen
enthalten. Auch die Entscheidungskompetenzen seien mindestens gleich
zu bewerten wie jene im GS A._______. Hingegen habe das
Aufgabenspektrum und die fachlichen Anforderungen insgesamt
erheblich zugenommen, insbesondere betreffend (…). Weggefallen seien
aber die Administrativ und Disziplinaruntersuchungen sowie die
Teilnahme (Leitung und Mitwirkung) an departementsübergreifenden
Arbeitsgruppen und Projekten, wobei es sich bei diesen Aufgaben um
Nebenaufgaben gehandelt habe. Insbesondere beanstandet der
Beschwerdeführer, bei der Funktionsbewertung aufgrund des
Stellenbeschriebs sei zu Unrecht ein summarisches Verfahren zur
Anwendung gekommen.
7.3.2. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass ein Ausbau des
Aufgabenbereichs stattgefunden hat, doch macht sie geltend, die heutige
Funktion des Beschwerdeführers beinhalte weder höhere Kompetenzen
noch höhere Anforderungen. Im Weiteren entgegnet die Vorinstanz, dass
die Funktionsbewertung für die Lohnklassen 1 bis 27 in der
Bundesverwaltung mittels summarischem Verfahren gestützt auf die
entsprechende Verordnung (unveröffentlicht) und Art. 52 Abs. 1 bis 3
BPV als Grundlage durchgeführt werde. Zunächst sei die Stammaufgabe
einer Funktion zu bewerten und erst anschliessend werde gestützt auf
Art. 20 Abs. 4 VBPV eine zusätzliche Lohnklasse für eine vollumfängliche
Stellvertretung gewährt. Die Stammaufgabe der Funktion des
Beschwerdeführers im GS A._______ sei in der Lohnklasse 27 eingereiht
gewesen, weshalb zu Recht das summarische Verfahren zur Anwendung
gekommen sei.
7.3.3. Als Rechtsgrundlage hält Art. 52 Abs. 1 bis 3 BPV für die Funk
tionsbewertung fest, dass die Zuweisung einer Funktion zu einer
Lohnklasse aufgrund eines Gutachtens der gemäss Art. 53 BPV
zuständigen Bewertungsstelle erfolgt und dabei die erforderliche
Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der
betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen
massgebend sind. Die von der Vorinstanz erwähnte Verordnung über die
Funktionsbewertung in der Bundesverwaltung fällt als Rechtsgrundlage
dagegen ausser Betracht, da es sich um eine unveröffentlichte Quelle
handelt, die weder dem Beschwerdeführer noch dem urteilenden Gericht
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Seite 12
bekannt ist. Hingegen hat die Vorinstanz ein Gutachten der nach Art. 53
Abs. 1 Bst. b BPV zuständigen Fachstelle Personal des Y._______
veranlasst, um die Funktion des Beschwerdeführers neu im Gefüge der
Lohnklassen einzureihen. Dieses Gutachten vom 22. Dezember 2010
wurde weitgehend in die Verfügung vom 24. Februar 2010 übernommen
und liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Gesetzgebung enthält
keine Hinweise, in welcher Tiefe eine Funktionsbewertung zu erfolgen
hat. Die Praxis fordert diesbezüglich ernstliche Überlegungen und
sachliche resp. nachvollziehbare Gründe als Basis für eine
Stelleneinreihung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2, A 1764/2010 vom 14. Oktober
2010 E. 5.1, A3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4 und A7932/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 5.2), wobei die in Art. 52 Abs. 3 BPV erwähnten
Beurteilungskriterien auf den konkreten Fall bezogen zu prüfen sind. In
diesem Gutachten werden die allgemeinen Anforderungen der
Lohnklassen 24 und höher einlässlich dargestellt, und die Fachstelle
Personal des Y._______ hat auch verschiedene, ihr als relevant
erscheinenden Funktionen verglichen. Ungeachtet der inhaltlichen
Richtigkeit von deren Einschätzung kann nicht von einem bloss
summarischen Verfahren gesprochen werden; der diesbezügliche
Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.
7.3.4. Die Fachstelle Personal Y._______ hat in ihrem Gutachten in
Erwägung gezogen, die Lohnklasse 24 setze Aufgaben grundlegender
Art voraus, welche Entscheidkompetenzen einschliesse und besonders
qualifizierte Berufskenntnisse erfordere. Für die Lohnklasse 25 werde ein
grösserer Handlungs und Beurteilungsspielraum vorausgesetzt und
Basis für die Lohnklasse 26 sei das Vorhandensein hochgradigen
Spezialwissens im Sinne einer fachlichen Autorität. Dabei habe der
Stelleninhaber einen abgeschlossenen Fachbereich zu verantworten und
müsse über erweiterte Entscheidkompetenzen verfügen. Zudem werde
von einem Arbeitnehmer in der Lohnklasse 26 auch erwartet, dass er die
Leitung von Projekten von besonders grosser Bedeutung und/oder
Teilprojekten übernehmen könne, welche in der Regel von grosser
strategischer Bedeutung seien. Hingegen würde die Einstufung einer
Funktion in die Lohnklasse 27 bedingen, dass eine noch weitergehende
Verantwortung übernommen werde. Die Vorinstanz stellt denn in ihrer
aufgrund des Gutachtens der Fachstelle Personal Y._______ erstellten
Verfügung auch fest, dass es sich bei der Überprüfung, Analyse und
Verifizierung der komplexen (…) Tätigkeiten und bei der Ableitung von
Handlungs und Entscheidungsempfehlungen zuhanden des Chefs
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Seite 13
Y._______ und der parlamentarischen Oberaufsicht um Aufgaben
handelt, welche ein fundiertes Spezialwissen im Sinne einer fachlichen
Autorität sowie einen grossen Selbständigkeits und Verantwortungsgrad
erfordern. Daraus geht hervor, dass die Stellenbeschreibung der Funktion
des Beschwerdeführers als "Stv Chef (...)" die wesentlichen, in Art. 52
Abs. 3 BPV aufgeführten und kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien
enthält. Aus dem Gutachten der Fachstelle Personal Y._______ ist
ersichtlich, dass diese Kriterien ausreichend geprüft wurden.
7.4. Im Weiteren erfolgt die Bewertung der Funktion gestützt auf
Quervergleiche mit anderen Stellen. Auf diese Weise soll ein stimmiges
Einreihungsgefüge der Funktionen und Lohnklassen aufrechterhalten
werden. Im vorliegenden Fall hat die Fachstelle Personal Y._______
verschiedene Quervergleiche durchgeführt, welche im Gutachten vom
22. Dezember 2010 berücksichtigt wurden.
7.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die zum Quervergleich
beigezogenen Bewertungsgrundlagen würden den Besonderheiten einer
Aufsichtsfunktion über (…) nicht Rechnung tragen und es werde
Ungleiches verglichen. Deshalb seien die Bewertungsgrundlagen auch
nicht tauglich, um eine Tiefereinreihung zu begründen und zu
rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich die Bewertung
der Aufsichtsfunktion auf dem Spezialgebiet (…) wesentlich von der
Bewertung der beigezogenen Standardfunktionen und insbesondere von
den zum Quervergleich beigezogenen Funktionen im Y._______
unterscheide, da es um die rechtmässige, wirksame und
verhältnismässige Aufgabenerfüllung für (…) gehe, was von unmittelbarer
politischer Bedeutung und Brisanz sei.
7.4.2. Art. 20 Abs. 2 VBPV sieht vor, dass die Bewertung einer Funktion
u.a. gestützt auf Vergleiche mit anderen Stellen zu erfolgen hat. Die
Vorinstanz hat diese durch die Fachstelle Personal Y._______
durchgeführten Quervergleiche in ihre Verfügung aufgenommen, wobei
insbesondere Faktoren wie die Komplexität und Vielfältigkeit der
Aufgaben sowie die der Funktion zu Grunde liegenden Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten zum Tragen kommen. Die Verwendung dieser
Kriterien ermöglicht einen Vergleich von verschiedenartigen
Fachbereichen. So hat die Vorinstanz resp. die Fachstelle Personal
Y._______ einerseits einen Vergleich mit anderen anspruchsvollen
Funktionen im Generalsekretariat Y._______ durchgeführt, wobei unter
Beachtung funktionsspezifischer Besonderheiten die Funktion des
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Beschwerdeführers mit den Stellen von "Inspektoren/Inspektorinnen",
"Leiter/in Preisprüfungen", „Leiter/in Revisionen“ im Y._______ und
"Juristen/Juristinnen“ im Bereich Recht – welche allesamt der Lohnklasse
25 zugeordnet sind – durchgeführt wurden. Andererseits wurde ein
Quervergleich mit Funktionen in anderen Departementen angestellt,
wobei auch die der Lohnklasse 27 zugeordneten Stellen im A._______
herangezogen wurden. Diese Y._______internen Quervergleiche führten
aufgrund der sehr breit gefächerten Tätigkeitsbeschreibungen und der
damit verbundenen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der (…) im
A._______ zu einer sachlichen Begründung der Abgrenzung von einer
Lohnklasse zu den (…) des Bereichs „(...)“. Im Weiteren wurden
Y._______externe Quervergleiche mit den in der Lohnklasse 27
angesiedelten und mit sehr hohem Autonomiegrad ausgestatteten Stellen
der Wirtschafts und Finanzexperten in der Bundesanwaltschaft sowie mit
den der Lohnklasse 25 zugeordneten Steuerexperten der
Eidgenössischen Steuerverwaltung gezogen. Das Gutachten der
Fachstelle Personal Y._______ zeigt demnach, dass die Vorinstanz
weitreichende Vergleiche angestellt hat, was eine fundierte und
differenzierte Einbettung der Funktion des "Stv Chef (...)" in das
Gesamtgefüge der Lohnklassen ermöglicht hat. Die Einstufung der Stelle
des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 26 lässt sich somit als sachlich
begründet bezeichnen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die
verschiedenen, dem Vergleich zugrunde liegenden Tätigkeiten je
spezifische Eigenheiten aufweisen. So mag es zutreffen, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem (…) Bereich eine gewisse
politische Bedeutung aufweist, doch dürfte Ähnliches in je
unterschiedlicher Weise auch für die Vergleichspositionen zutreffen. Die
Einreihung der einzelnen Funktionen in die entsprechenden Lohnklassen
beruht auf vertretbaren Gründen und ergibt gesamthaft betrachtet ein
stimmiges Ganzes. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das
Bundesverwaltungsgericht nicht selber als qualifizierende Instanz tätig
wird, wenn die durch die Vorinstanz vorgenommene Stelleneinreihung auf
ernstlichen Überlegungen beruht (vgl. oben E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.3
und A7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6).
7.5. Auch die Prüfung der spezifischen Verantwortung des
Beschwerdeführers, auf die nachfolgend noch gesondert einzugehen ist,
führt zu keiner anderen Beurteilung.
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7.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bereich „(...)“ diene der
ExekutivAufsicht und sei ein Führungsinstrument des Chefs Y._______,
dem sie direkt unterstellt sei. Sie trage auch unmittelbar die
fachtechnische Verantwortung, da Prüfungen weisungsungebunden und
unabhängig durchgeführt würden. So liege die Verantwortung für die
Ausarbeitung von Prüfungskonzepten, die Durchführung der Prüfungen
und Analysen, die Erstellung der Berichte sowie die Berichterstattung vor
dem Departementschef und der Geschäftsprüfungsdelegation
vollumfänglich in der Verantwortung des (…) analog dem
Stellenbeschrieb GS A._______. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer
aus, der Chef (...) führe die Organisationseinheit nur administrativ, nicht
fachlich. Aus diesem Grunde stimme der Stellenbeschrieb des Chefs (...)
nicht mit der gelebten Realität überein.
7.5.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beurteilung der Fachstelle Personal
Y._______ habe gezeigt, dass die Tätigkeiten der zu bewertenden
Funktion weniger breit gefächert seien und dass Kompetenzen sowie
Verantwortlichkeiten gegenüber der im GS A._______ ausgeübten
Funktion abgenommen hätten. Der Fachbereich werde fachlich,
organisatorisch und administrativ durch den Chef (...) geführt, wodurch
Kompetenzen und Verantwortung der Unterstellten begrenzt würden. Im
Übrigen werde die umfassende Stellvertreterfunktion mit einer
zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
7.5.3. Für die Bewertung der Funktion ist gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV
insbesondere auch das Mass der Verantwortlichkeiten massgebend.
Dieses wurde im Rahmen des Gutachtens der Fachstelle Personal
Y._______ geprüft und durch die Funktionenbewertung bestätigt.
Vorliegend ist nicht der Stellenbeschrieb des Chefs (...) zu beurteilen,
sondern die Bewertung der Funktion "Stv Chef (...)". Insofern ist es
unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der
Stellenbeschrieb des Chefs (...) stimme nicht mit der gelebten Realität
überein. Tatsächlich wurde durch die Konsolidierung des Bereichs „(...)“
im GS Y._______ im Rahmen der erstmaligen Bewertung der Funktionen
eine neue Organisationsstruktur festgelegt und der Funktion "Stv Chef
(...)" eine Funktion "Chef (...)" übergeordnet. Sinn und Zweck dieser
Hierarchie ist es, Verantwortungen zuzuordnen. Damit ist klargestellt,
dass der Inhaber der vorgesetzten Funktion die Gesamtverantwortung für
die ihr unterstellten Bereiche trägt, selbst wenn den Untergebenen
faktisch weiterhin ein hohes Mass an Autonomie zukommt. Mit anderen
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Worten trägt der Inhaber der vorgesetzten Funktion im Aussenverhältnis
die formelle Gesamtverantwortung, selbst wenn der ihm unterstellte
Stelleninhaber im Innenverhältnis die fachliche und materielle
Verantwortung gegenüber dem Vorgesetzten trägt. Nur wenn der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stellvertreter des Chefs (...) den
Geschäftsbereich vollumfänglich vertritt, trägt er die
Gesamtverantwortung für sein Handeln unter erweiterten Kompetenzen
und Verantwortlichkeiten. Diese Stellvertreterfunktion wird gemäss Art. 20
Abs. 4 VBPV denn auch mit einer zusätzlichen Lohnklasse berücksichtigt,
sodass der Funktion des Beschwerdeführers die Lohnklasse 26+1
zugewiesen wurde.
7.6. Der Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr überschritten. Somit
greift Art. 52a BPV Platz. Nach dieser Bestimmung wird im Falle der
Tieferbewertung der Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt hat, die Lohnklasse im Arbeitsvertrag zwar angepasst. Der
Lohn bleibt aber unverändert und wird bloss vom Teuerungsausgleich
und von einer Lohnentwicklung nach Art. 39 BPV ausgenommen, bis er
den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung
gerechtfertigt ist. Damit hat der Verordnungsgeber eine Regelung
geschaffen, die dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, er sei im Verfahren
der Funktionsbewertung nicht angehört worden und die Vorinstanz sei in
der Verfügung vom 24. Februar 2011 auf seine mit Stellungnahme vom
11. Februar 2011 vorgebrachten Argumente nicht eingegangen.
8.2. Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Dem Beschwerdeführer sei der Erlass der Verfügung angezeigt und die
Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Die angefochtene
Verfügung setze sich sodann detailliert mit seinen Vorbringen
auseinander.
8.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und für das Verfahren vor
Bundesbehörden namentlich in den Art. 26 bis 33 und 35 Abs. 1 VwVG
konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der
Parteien, von der Behörde vor Erlass der Verfügung angehört zu werden
(Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Behörde,
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die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und
sich damit in der Findung und Begründung des Entscheides sachgerecht
auseinanderzusetzen (PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Art. 30 N 1
und 5). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch der Anspruch auf
eine ausreichende Begründung der Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Eine solche Begründung liegt vor, wenn der Betroffene die wesentlichen
Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten
kann. Betroffene – und Rechtsmittelinstanz – müssen sich von der
Angelegenheit ein Bild machen können. Mindestens kurz sind deshalb die
Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel
auseinandersetzen muss. Eine Beschränkung auf die wesentlichen
Gesichtspunkte genügt. Die Frage, was die wesentlichen Gesichtspunkte
einer Entscheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt
werden. Insbesondere bei schweren Eingriffen und bei ausgeprägten
Ermessensentscheiden sind die Anforderungen erhöht (vgl. zum Ganzen
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 17 ff. mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
8.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer schon im Verlauf der
Funktionsbewertung über die Neubewertung informiert. Er äusserte sich
anlässlich des auf seinen Wunsch anberaumten Gesprächs vom 14.
Dezember 2010 mit der Generalsekretärin und dem Personalchef
Y._______ in seiner durch ihn selbst verlesenen Stellungnahme und
erklärte sich mit der Funktion und der Funktionsbewertung gemäss
neuem Arbeitsvertrag nicht einverstanden. Am 25. Januar 2011 wurde
dem Beschwerdeführer der Erlass einer Verfügung betreffend die
Funktionsbewertung seiner Stelle angekündigt. Bei dieser Gelegenheit
wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern, wovon er mit
Eingabe vom 11. Februar 2011 Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer
war somit über die geplante Verfügung und deren Begründung
ausreichend im Bild und äusserte sich vorgängig dazu.
8.5. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird deutlich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz
tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden, denn diese setzt sich darin
inhaltlich damit auseinander. Dies gilt namentlich hinsichtlich ihrer
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Erwägungen betreffend die Bewertungsgrundlagen, die Quervergleiche,
die Verteilung der Verantwortlichkeiten und die Ausführungen zur
erstmaligen Organisation des Bereichs „(...)“. Im Weiteren nimmt die
Vorinstanz, wo nicht explizit, so doch dem Sinngehalt nach auf die
Argumente des Beschwerdeführers Bezug. Im Übrigen durfte sie sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
8.6. Wegen des praxisgemäss grossen Ermessensspielraums der
Vorinstanz bei der Stelleneinreihung hat deren Begründung vorliegend
erhöhten Anforderungen zu genügen. Wie in den vorstehenden
Erwägungen aufgezeigt worden ist, wird sie diesen gerecht. Sie setzt sich
in rechtsgenüglicher Weise mit den wesentlichen Gesichtspunkten
auseinander. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Vorbringen des
Beschwerdeführers, sondern auch bezüglich der im Einzelnen
dargelegten Gründe und Grundlagen für die Funktionsbewertung und
deren Umsetzung auf das konkrete Arbeitsverhältnis. Der
Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
Ergebnis somit zu verneinen.
9.
Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass die Vorinstanz eine
ganzheitliche Funktionsbewertung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 bis 3 BPV
durchgeführt hat. Sie zeigen, dass die Bewertung der Funktion "Stv Chef
(...)" auf ernstlichen Überlegungen beruht und dass die Anforderungen an
die Lohnklasse 26 insgesamt erfüllt sind. Die Bewertung erscheint im
Weiteren angemessen, da sie auf ernstlichen, sachlichen und
nachvollziehbaren Gründen beruht und das Gesamtgefüge der
Lohnklassen gewahrt wird. Die Einstufung in diese Lohnklasse erfolgte zu
Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vom 24. Februar 2011 ist zu bestätigen.
Verfahrenskosten sind angesichts des personalrechtlichen Charakters
des vorliegenden Rechtsstreits keine zu erheben (Art. 34 Abs. 2 BPG).
Die nicht anwaltlich vertretenen Parteien haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2011 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine
Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 0414; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis
und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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