Abtei lung I
A-1689/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Daniel Riedo,
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Rückerstattung der Einfuhrsteuer (Motorfahrzeug für Invalide);
Überwälzung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 6. Januar 2004 beantragte die B._______AG beim Zollamt Luzern die
Verzollung eines BMW Z4 Roadstar zur definitiven Einfuhr. Importeurin
des Fahrzeuges war die C._______AG. Diese verkaufte das Fahrzeug im
Inland an die D._______AG weiter. Die D._______AG ihrerseits verkaufte
das Fahrzeug am 11. Februar 2004 an A._______.
B. Mit Schreiben vom 22. März 2004 reichte A._______ bei der
Zollkreisdirektion Basel ein Gesuch um Erstattung der Zollabgaben und
der Automobilsteuer aufgrund von Art. 14 Ziff. 11 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465) ein. Nachdem die C._______AG der
Zollkreisdirektion auf deren Aufforderung hin die Zoll- und
Einfuhrsteuerquittungen sowie eine Verzichtserklärung hinsichtlich der
Zollrückerstattung zu Gunsten von A._______ zukommen liess, hiess die
Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 16. April 2004 das Gesuch von
A._______ gut und beauftragte das Zollamt Luzern mit der Erstattung. Die
Zollabgaben im Betrage von Fr. 193.90 und die Automobilsteuer,
ausmachend Fr. 2'162.85, wurden ihm in der Folge vom Zollamt Luzern
am 26. April 2004 erstattet.
C. Am 3. Mai 2004 ersuchte A._______ die Zollkreisdirektion Basel, ihm auch
die auf den Zollabgaben und der Automobilsteuer lastende Mehrwertsteuer
in der Höhe von Fr. 179.10 zu erstatten. Die Zollkreisdirektion nahm dieses
Schreiben als Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 16. April 2004
entgegen und leitete es deshalb zuständigkeitshalber an die
Oberzolldirektion (OZD) weiter.
D. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 wies die OZD die Beschwerde von
A._______ ab. Die OZD begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass eine Erstattung der Mehrwertsteuer nach Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) nicht möglich sei, da die Importeurin des
Fahrzeuges, d.h. die C._______AG, die bei der Einfuhr entrichtete Steuer
als Vorsteuer abziehen konnte.
E. Am 5. Januar 2005 reichte A._______ (Beschwerdeführer) bei der
Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde ein mit dem
folgenden Antrag: "Gestützt auf die vorgängig gemachten Erläuterungen
beantrage ich nach wie vor Rückerstattung der auf den Einfuhrabgaben
lastenden MWST von Fr. 179.10 durch die Zollverwaltung". Er brachte im
Wesentlichen vor, dass Art. 80 Abs. 2 MWSTG nicht zur Begründung einer
Nichterstattung geltend gemacht werden könne, weil die zu hohe
Steuerbelastung in direktem Zusammenhang mit der erfolgten
Abgaberückerstattung an den Endverbraucher und nicht mit einer solchen
an einen Generalimporteur stehe. Im Weiteren würde eine Nichterstattung
der auf den erstatteten Einfuhrabgaben lastenden Mehrwertsteuer dazu
führen, dass Fahrzeuge, die eine Begünstigung nach Art. 14 Ziff. 11 aZG
erhielten, zwar von der Zoll- und Automobilsteuer befreit wären, aber mit
einem höheren MWST-Satz als 7,6% belastet würden, was klar im
3Widerspruch zu Art. 36 und 77 MWSTG stehe.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 beantragte die OZD die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie legte im Wesentlichen
erneut dar, dass ein Anspruch auf Rückvergütung der zuviel bezahlten
Einfuhrsteuer nur bestehe, wenn der Importeur im Inland nicht als
Mehrwertsteuerpflichtiger registriert sei oder – bei gegebener Steuerpflicht
– ihm das Recht auf vollen Vorsteuerabzug nicht zustehe. Die
Automobilsteuer und die Zollabgaben würden nur bei der Einfuhr des
Fahrzeuges erhoben. Bei diesen Abgaben handle es sich deshalb um
Einphasensteuern im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die als
Allphasensteuer konzipiert sei.
G. Der Beschwerdeführer nahm am 4. April 2005 unaufgefordert zu der
Vernehmlassung der OZD vom 18. März 2005 Stellung. Er brachte
insbesondere vor, dass die auf dem Rückerstattungsweg gewährte
Zollbefreiung zur Folge habe, dass der Importeur nicht bereits bei der
Abfertigung die Zollbefreiung der Einfuhr beantragen könne, was zu einer
tieferen MWST-Belastung bzw. allgemein zu einem tieferen Einstandspreis
führen würde, der dann via Händler an den Endverbraucher weitergegeben
werden könnte. Im Weiteren habe das Prinzip der Mehrwertsteuer als
Allphasensteuer im vorliegenden Fall keine Bedeutung.
H. Die OZD reichte am 26. April 2005 ihre Stellungnahme zum Schreiben des
Beschwerdeführers vom 4. April 2005 ein. Sie hielt an ihrem Antrag fest
und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Inland von
der D._______AG gekauft habe. Auf dieser Handelsstufe werde die von
ihm endgültig zu bezahlende Mehrwertsteuer festgesetzt. Eine allfällige
Korrektur dieser Steuerbelastung könne folglich nur auf dieser Stufe
erfolgen. Jedes andere Vorgehen würde dem Wesen der Mehrwertsteuer
mit Vorsteuerabzug zuwiderlaufen.
I. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die ZRK den Parteien mit,
dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]; SR 173.32)
übernimmt.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109
Abs. 1 lit. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt,
sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
4Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an das
BVGer (Art. 109 Abs. 1 lit. c aZG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG).
Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
zuständig. Daran ändert auch das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nichts, werden doch nach
Art. 132 Abs. 1 ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
Auf dieses Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung
1.2 Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid der OZD grundsätzlich in
vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Die schweizerische Mehrwertsteuer ist nach dem Modell einer allgemeinen
Konsum- oder Verbrauchsteuer ausgestaltet (BGE 123 II 295 E. 5a; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 13, 23 f.; MARKUS REICH, Grundzüge der Mehrwert-
steuerordnung in der Schweiz und in der EU, in: Der Schweizer
Treuhänder [ST] 5/1995, S. 329 ff.). Das Steuergut der Mehrwertsteuer ist
der Endverbrauch. Eine solche Steuer erfasst den Konsum von Waren und
Dienstleistungen grundsätzlich umfassend. Allerdings werden die
Verbraucher aus Praktikabilitätsgründen nicht direkt besteuert. Der Fiskus
hält sich vielmehr an den Unternehmer, der die steuerbaren Umsätze
erzielt. Die Unternehmer entlasten sich von der ihnen überwälzten Steuer
mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von ihnen abgelieferte Steuer
ihren Abnehmern über den Preis, bis schliesslich der Endverbraucher die
gesamte Steuerlast zu tragen hat (Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 19. April 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.127 E. 3.a/aa).
2.1.2 Die Mehrwertsteuer ist folglich, im Gegensatz zur Warenumsatzsteuer,
welche eine Einphasensteuer auf Grossistenstufe darstellte, als Netto-
Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Auf jeder Umsatzstufe
soll (lediglich) der vom jeweiligen Unternehmer geschaffene «Mehrwert»
erfasst werden. Der Vorsteuerabzug, in Art. 38 ff. MWSTG geregelt, ist
somit ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer. Der
Steuerpflichtige hat zwar die Steuer auf seinem gesamten (Ausgangs-)
5Umsatz (=Ausgangsumsatzsteuer) zu entrichten. Sofern die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann er indessen von der
Ausgangsumsatzsteuer diejenige Steuer abziehen, welche ihm von andern
Steuerpflichtigen, die ihm Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen
erbracht haben, in Rechnung gestellt worden ist. Damit reduziert der
Vorsteuerabzug die Zahllast des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV
(Entscheid der SRK vom 19. April 2004, a.a.O., E. 3.a/bb). Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrwertsteuer bei den
steuerpflichtigen Unternehmen ein Durchlaufposten sein soll. Nicht die
Steuerpflichtigen sollen vom Ziel des Steuergesetzgebers her gesehen mit
Mehrwertsteuer belastet werden, sondern die Endverbraucher (ALOIS
CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/ KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 75; BGE 123 II 385 E. 8).
Steuerträger sollen folglich die Endverbraucher bzw. die Nicht-
Steuerpflichtigen sein (Urteil des BVGer A-1434/2006 vom 14. Mai 2007
E. 2.2; RIEDO, a.a.O., S. 19). Nach dem Konzept der Mehrwertsteuer soll
daher das steuerpflichtige Unternehmen die Mehrwertsteuer auf den Nicht-
Steuerpflichtigen überwälzen, der keinen Vorsteuerabzug vornehmen
kann. Ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen
(vgl. Art. 90 Abs. 2 lit. a MWSTG) kann der Nicht-Steuerpflichtige die ihm
in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit nie in Abzug bringen bzw.
zurückfordern.
2.2
2.2.1 Die in Art. 72 bis 84 MWSTG (in der vorliegend relevanten Fassung vom
23. Dezember 1999) geregelte Einfuhrsteuer ergänzt die Inlandum-
satzsteuer. Eine konsequente Erfassung aller Umsätze mit der
Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip verlangt diese
Ergänzung. Andernfalls würden alle eingeführten Güter zunächst steuerfrei
bleiben. Dies würde zu einer Bevorteilung von Importgütern gegenüber
den im Inland hergestellten Gütern führen, sofern die Importgüter von der
Steuer des ausländischen Ursprungslandes entlastet werden (CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1802; REGINALD A. DERKS, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1
vor Art. 72).
2.2.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland
(Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die
Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die
Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware
über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn,
beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht
vorausgesetzt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1839; RIEDO,
a.a.O., S. 4; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 590 E. 3b und vom 17. März
1998, in ASA 68 S. 89 E. 3b/bb).
2.2.3 Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige, wie er in
Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Das sind in erster
6Linie die Zollmeldepflichtigen. Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie dessen Auftraggeber, unter gewissen
Voraussetzungen auch der Dienstherr und das Familienhaupt (Art. 9
Abs. 1 bis 3 aZG). Zollzahlungspflichtig ist ferner, für wessen Rechnung
die Ware eingeführt worden ist. Beauftragt der Zollmeldepflichtige einen
Dritten mit der Zollabfertigung, gehört auch dieser, unter Vorbehalt der
Bestimmungen von Art. 75 Abs. 2 MWSTG, zum Kreis der
Zollmeldepflichtigen und damit zu den Zollzahlungspflichtigen. Die
Zollzahlungspflichtigen sind steuerpflichtig für alle Einfuhren von
Gegenständen ohne Rücksicht darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer
eines Gegenstandes, Eigentümer, Händler oder Konsument sind;
entscheidend ist nur, ob sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen
oder nicht. Nicht von Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige
als MWST-Pflichtiger im Inland registriert ist (CAMENZIND/VALLENDER/HONAUER,
a.a.O., Rz. 1900; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuer-
gesetz, Bern 2000, S. 220; RIEDO, a.a.O., S. 4, 172).
2.2.4 Die Einfuhrsteuer wird im Rahmen der Zollabfertigung zusammen mit dem
Zoll und den übrigen Abgaben von der EZV erhoben (Art. 82 Abs. 1
MWSTG). Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht
geschuldeter Einfuhrsteuern verjährt gemäss Art. 80 Abs. 1 MWSTG fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. Der
Anspruch auf Rückerstattung (Rückvergütung) entsteht mit der effektiven
Zahlung der nicht geschuldeten Steuer. Rückvergütung wird insbesondere
bei zu hoher Deklaration durch den Zollmeldepflichtigen, zu hoher
Einschätzung durch die Zollverwaltung, mehrfacher Besteuerung,
Besteuerung zu einem falschen Satz etc. in Frage kommen (HANS
HEGETSCHWEILER, , a.a.O., N. 1 zu Art. 80). Der Anspruch auf
Rückvergütung gemäss Art. 80 Abs. 1 MWSTG setzt somit voraus, dass
die – zu viel erhobene oder nicht geschuldete – Einfuhrsteuer vom
Zollzahlungspflichtigen effektiv der EZV bezahlt wurde.
2.2.5 Nicht erstattet werden gemäss Art. 80 Abs. 2 MWSTG zu viel erhobene
Steuern, wenn die steuerpflichtige Person nach den Art. 21 und 26
MWSTG die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Art. 38
MWSTG abziehen kann. Wo der Steuerpflichtige die auf der Einfuhr
erhobene Mehrwertsteuer voll als Vorsteuer in Abzug bringen kann,
besteht kein rechtliches Interesse an einem Verfahren über die
Feststellung von deren Geschuldetheit (HEGETSCHWEILER, a.a.O., N. 2 zu
Art. 80; METZGER, a.a.O., S. 232).
2.3
2.3.1 Die Einfuhrsteuer verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel wie die
Inlandsteuer, das heisst namentlich die Belastung des Endkonsums mit
der Steuer (RIEDO, a.a.O., S. 5). Erfolgt die Einfuhr durch einen im Inland
steuerpflichtigen Unternehmer, steht diesem das Vorsteuerabzugsrecht in
der Höhe der Einfuhrsteuer zu (Art. 38 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die auf
seinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter, bis sie schliesslich
vom Endverbraucher getragen wird. Führt ein im Inland nicht
7Steuerpflichtiger die Ware ein, ist er entweder gleich selbst der die Steuer
tragende Endverbraucher oder er wird andernfalls bestrebt sein, die
Einfuhrsteuer auf den Abnehmer verdeckt zu überwälzen (Entscheid der
ZRK vom 21. Januar 1999 [ZRK 1998-003] E. 3b).
2.3.2 Die Frage der Steuerüberwälzung ist in Art. 37 Abs. 6 MWSTG geregelt.
Diese Bestimmung geht davon aus, dass für die Beurteilung der Zivilrichter
zuständig ist bzw. dass damit eine Frage betroffen ist, deren Beurteilung
ausschliesslich gestützt auf das Zivilrecht und nicht auf das öffentliche
Recht zu erfolgen hat (Urteile des BVGer A-1438/2006 vom 11. Juni 2007
E. 4.4.4 und A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2). Der Grundsatz der
Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 2 MWSTG) verlangt, das Mehrwertsteuerrecht
so auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert,
sondern erleichtert wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 75).
Dabei handelt es sich – wie bei den übrigen Rechtsgrundsätzen – lediglich
um eine Leitlinie für Gesetzgeber und Verwaltung, aus denen weder die
Verwaltung noch die Steuerpflichtigen irgendwelche Rechte ableiten
können (DANIELLE YERSIN, La jurisprudence du Tribunal fédéral concernant
l'Ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée [OTVA], in: ASA 68
S. 698). Ebenso wenig, wie aus diesem Grundsatz ein Anspruch des
Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeinwesen auf Überwälzung der
Steuer entsteht (BGE 123 II 385 E. 8), kann daraus ein Anspruch des
Verbrauchers abgeleitet werden, wonach der Steuerpflichtige Steuern, die
er zu Unrecht bezahlt hat, dem Leistungsempfänger zurückzuerstatten hat.
Aus Art. 37 Abs. 6 MWSTG ist abzuleiten, dass die Steuerüberwälzung
ausdrücklich der Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem,
staatlichem Handeln entzogen ist (Urteile des Bundesgerichtes
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2.1, vom 3. August 2000, veröffentlicht
in ASA 69 S. 894 E. 2c/aa; BGE 123 II 385 E. 8).
2.4 Nach ständiger Praxis hat sich der Steuerpflichtige bei der von ihm
vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften
zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich
günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteil des BVGer
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.4; ASA 67 S. 757 E. 3c, ASA 65
S. 674 E. 2d/bb, ASA 55 S. 72 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts
2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; Entscheid der ZRK vom
15. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.46 E. 5b/cc; Entscheide der
SRK vom 27. März 2002 [SRK 2000-109] E. 3d/cc, vom 13. Juli 2001
[SRK 1999-155] E. 3b in fine und 6; Urteil des BVGer A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 3.4). Das Gleiche muss für einen Nicht-Steuerpflichtigen
gelten, der aufgrund der vorgenommenen Gestaltung seiner
Rechtsbeziehungen die Voraussetzungen der Steuerpflicht nicht erfüllt,
obwohl diese für ihn vorteilhaft wäre.
3. Im vorliegenden Fall importierte die C._______AG das in Frage stehende
Fahrzeug. Als Importeurin bezahlte sie der EZV den Zoll, die
Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer. Die C._______AG verkaufte das
Fahrzeug anschliessend an die D._______AG weiter. Diese verkaufte es
ihrerseits am 11. Februar 2004 an den Beschwerdeführer. Dieser
8Sachverhalt ist unbestritten. Unbestritten ist ebenfalls, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesuches vom 22. März 2004 sowie
eines Verzichts der Importeurin auf Zollrückerstattung vom 8. April 2004
der Zoll und die Automobilsteuer gestützt auf Art. 14 Ziff. 11 aZG bzw. Art.
1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November
1996 (AStV, SR 641.511) erstattet wurden. Im Weiteren ist unbestritten,
dass die Einfuhr des vorliegenden Fahrzeuges grundsätzlich der
Einfuhrsteuer untersteht (vgl. Art. 74 Ziff. 5 in fine MWSTG). Im Streit liegt
einzig, ob aufgrund der nachträglichen Erstattung des Zolls und der
Automobilsteuer der Teilbetrag der Einfuhrsteuer, der bei der Einfuhr auf
diesen Abgaben (Zoll, Automobilsteuer) erhoben wurde, ausmachend
Fr. 179.10, ebenfalls dem Beschwerdeführer zu erstatten ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm die
Rückerstattung der in Frage stehenden Einfuhrsteuern zu Unrecht
aufgrund von Art. 80 Abs. 2 MWSTG verweigert wurde.
Der Beschwerdeführer war bei der Einfuhr nicht zollzahlungspflichtig und
leistete deshalb der EZV auch keine Einfuhrsteuer. Da ein Anspruch auf
Rückerstattung von Einfuhrsteuern die effektiv an die EZV erfolgte Zahlung
von nicht geschuldeten Einfuhrsteuern voraussetzt (E. 2.2.4), hat er somit
von vornherein (zumindest) keinen eigenen Anspruch auf Rückerstattung
der in Frage stehenden Einfuhrsteuern. Im Weiteren kann er auch keinen
von der Importeurin, der C._______AG, abgetretenen Anspruch auf
Rückerstattung der betreffenden Einfuhrsteuern haben. Dies aus zwei
Gründen. Einerseits hatte die Importeurin selber gemäss Art. 80 Abs. 2
MWSTG gar keinen Anspruch auf Rückerstattung, da sie
unbestrittenermassen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
deshalb nach Art. 38 Abs. 1 lit. c MWSTG die zu viel erhobenen
Einfuhrsteuern bereits als Vorsteuern in Abzug bringen konnte.
Andererseits beinhaltet die Verzichtserklärung der Importeurin vom 8. April
2004 bloss einen Verzicht auf Zollrückerstattung zu Gunsten des
Beschwerdeführers bzw. eine Abtretung des diesbezüglichen Anspruches
auf ihn und somit keine Abtretung eines allfälligen (in casu jedoch ohnehin
nicht gegebenen) Anspruchs auf Rückerstattung von Einfuhrsteuern.
3.1.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Rückerstattung des Zolls
und der Automobilsteuern auf jeden Fall auf der Stufe des
Endverbrauchers stattfinde, da der Generalimporteur die Voraussetzungen
von Art. 14 Ziff. 11 aZG nicht erfüllen könne und deshalb Art. 80 Abs. 2
MWSTG nicht zur Begründung der Nichterstattung der Einfuhrsteuer
herangezogen werden könne, ist schon im Ansatz falsch. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die gemäss Art. 14 Ziff. 11 aZG
vorgesehene Zollbefreiung bei der Einfuhr von Motorfahrzeugen für
Invalide nicht verlangt, dass der Importeur selber wegen einer
Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen ist. Vorausgesetzt wird
vielmehr, dass das Motorfahrzeug für einen Invaliden eingeführt wird, der
wegen seiner Behinderung darauf angewiesen ist. Ist diese Voraussetzung
erfüllt, ist somit eine Rückerstattung des vom Importeur bezahlten Zolls
9bzw. der Automobilsteuer an diesen möglich und wäre vorliegend auch
erfolgt, wenn die C._______AG das Gesuch um Rückerstattung gestellt
und ihren Anspruch auf Zollrückerstattung nicht an den Beschwerdeführer
abgetreten hätte.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die steuerliche
Belastung für ihn vorliegend – aufgrund der Verweigerung der
Rückerstattung der erhobenen Einfuhrsteuern auf dem Zoll und den
Automobilsteuern – im Resultat höher sei, als wenn er das Fahrzeug
selbst eingeführt hätte oder durch einen nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigten Importeur hätte einführen lassen und so eine Rückerstattung
möglich gewesen wäre. Die Nichterstattung der Einfuhrsteuer führe
vorliegend zu einer höheren MWST-Belastung als 7,6%.
Der Zoll und die Automobilsteuer stellen Kostenfaktoren dar und es ist
somit davon auszugehen, dass sie in die Kalkulation des Verkaufspreises
des Fahrzeuges Eingang fanden, der von der C._______AG der
D._______AG in Rechnung gestellt wurde und von dieser (zuzüglich ihrer
Marge) schliesslich dem Beschwerdeführer weiterfakturiert wurde. Wie die
OZD in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2005 ausführte, sind der Zoll
und die Automobilsteuer folglich (wenn auch nicht offen ausgewiesen)
Bestandteil des Verkaufspreises und somit Teil des Entgelts, das die
D._______AG zu Recht gemäss Art. 36 Abs. 3 MWSTG zum Normalsatz
von 7,6% versteuerte. Zutreffend ist demnach, dass vorliegend wohl auch
Mehrwertsteuern auf den nachträglich dem Beschwerdeführer erstatteten
Einfuhrabgaben (Zoll, Automobilsteuer) beim Kauf des Fahrzeuges auf ihn
überwälzt wurden. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuer-
überwälzung sind jedoch die Zivilgerichte und nicht das
Bundesverwaltungsgericht zuständig (E. 2.3.2). Da sich der Beschwerde-
führer bei der von ihm vorgenommenen formellen Gestaltung seiner
Rechtsbeziehungen behaften lassen muss (E. 2.4), kann es im Weiteren
keine Rolle spielen, ob die steuerliche Belastung vorliegend im Resultat
höher ist, als wenn er das Fahrzeug selber eingeführt hätte oder durch
einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Importeur hätte einführen
lassen. Aus dem gleichen Grund kann im Übrigen die Frage offen bleiben,
ob für den Fall, dass die C._______AG keine Abtretung vorgenommen
hätte, d.h. den Zoll und die Automobilsteuern selber von der EZV
zurückgefordert hätte, eine Rückabwicklung mittels nachträglich
gewährtem Preisnachlass (Preisnachlass: Zoll und Automobilsteuer
zuzüglich MWST) möglich gewesen wäre, wodurch sich letztlich die
MWST-Belastung des Beschwerdeführers entsprechend reduziert hätte.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Damit gelangt
Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Anwendung, wonach die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Verfahrenskosten
können nur ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG). Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
10
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) konkretisiert den letzten Satz von Art. 63 Abs. 1 VwVG.
Danach können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird,
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: (a) ein Rechtsmittel ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder (b)
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten gemäss Art. 6 lit. b VGKE zu erlassen, da der
Bescherdeführer seine Beschwerde nicht in erster Linie aus eigenem
Interesse erhob, sondern ideelle Ziele verfolgt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 150.-- ist zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 lit. l und 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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