Abtei lung I
A-1690/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Michael Beusch und
Pascal Mollard; Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
S._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustras-
se 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mineralölsteuer; Steuerbefreiung; Art. 12 VStrR.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eine Strafuntersuchung der Zollkreisdirektion Genf ergab, dass die
Treibstoffkarten für Diplomaten "CD CC Petrol Card" Nr. _______ und Nr.
_______, lautend auf die Fahrzeuge "CD-GE _______" sowie "CD-GE
_______", beide immatrikuliert für die Botschaft V._______ bei der UNO in
Genf, in der Zeit zwischen 1. Januar 1999 und 31. Dezember 2001
missbräuchlich verwendet wurden. Mit den beiden Karten seien bei den
Tankstellen P._______ bzw. C._______, beide in Genf, 112'162.50 l bzw.
11'167.79 l steuerbefreite Treibstoffe durch unbefugte Personen bezogen
worden. Auf diesen Bezügen laste eine Mineralölsteuer von Fr. 90'094.55
(P._______: Fr. 81'940.90; C._______: Fr. 8'153.65).
B. Am 6. November 2003 entschied die Zollkreisdirektion, die S._______,
schulde die Steuer in Höhe von Fr. 90'094.55; M._______,
Verantwortlicher der Tankstelle P._______, werde als solidarisch haftbar
erklärt für den Betrag von Fr. 81'940.90, A._______, Verantwortliche der
Tankstelle C._______, für die Summe in Höhe von Fr. 8'153.65. Die
Zollverwaltung stützte diese Forderungen auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR,
Art. 13 ZG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. d MinöStG.
C. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2003 beantragte die S._______, der
Entscheid vom 6. November 2003 sei aufzuheben. Zur Begründung trug
sie im Wesentlichen vor, die beiden fraglichen Tankstellen würden von
unabhängigen Haltern betrieben. S._______ habe weder gegen die im
Entscheid genannten Bestimmungen noch sonstwie gegen
Bundesverwaltungsrecht verstossen. Selbst wenn die Treibstoffkarten
missbräuchlich verwendet worden seien, fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage für ihre Nachleistungspflicht.
D. Am 9. Dezember 2004 wies die OZD die Einsprache ab. Zur Begründung
des Beschwerdeentscheides hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür,
sie habe festgestellt, dass an den genannten beiden Tankstellen
steuerbefreiter Treibstoff für Diplomaten in aussergewöhnlichem Umfang
verkauft worden sei. Es habe sich ergeben, dass unbefugte Personen die
zwei Treibstoffkarten der Botschaft V._______ in der fraglichen Zeit
missbräuchlich verwendeten und dem Fiskus durch die deshalb
ungerechtfertigte Rückerstattung von Mineralölsteuern Fr. 90'094.55
entgingen. Infolge dieses Verstosses gegen das MinöStG sei die Steuer in
Anwendung von Art. 12 VStrR zurückzufordern, auch wenn die S._______
keine subjektiven Straftatbestände erfülle und die eigentliche Täterschaft
nicht ermittelt werden könne.
E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 an die Eidgenössische
Zollrekurskommission (ZRK) erhebt die S._______ Beschwerde und
beantragt, den Entscheid der OZD aufzuheben. Zur Begründung macht sie
im Wesentlichen geltend, die Betreiber der Tankstellen seien von ihr
unabhängig und würden mit der Zollverwaltung direkt eine Vereinbarung
abschliessen, welche sie zur steuerbefreiten Abgabe von Treibstoff an
Diplomaten berechtige. Sie selber habe weder gegen Verwaltungsrecht
3noch gegen vertragliche Verpflichtungen verstossen. Auch habe sie keinen
unrechtmässigen Vorteil erzielt, weshalb eine Nachforderung der Steuer
ungerechtfertigt sei.
F. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2005 beantragt die OZD, die
Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeentscheid zu bestätigen.
G. Am 2. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den
Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständig-
keitshalber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das
Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am
1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Verfügungen der OZD
betreffend den Nachbezug von Mineralölsteuer unterliegen der Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbind-
ung mit Art. 10 ZG und Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die als steuerbefreit behandelten
Treibstoffverkäufe in mengenmässiger sowie die Nachforderung in der
Höhe von Fr. 90'094.55 in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsi-
cht, sondern ihre subjektive Nachzahlungspflicht.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Mineralölsteuer und einen Mineralölsteuerzuschlag
u.a. auf Treibstoffen (Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
1996 [MinöStG, SR 641.61]). Steuerobjekt bildet die Einfuhr solcher
Treibstoffe ins Inland (Art. 3 Abs. 1 Bst. b MinöStG). Steuerpflichtige
Personen sind u.a. die Importeure sowie Personen, die unversteuerte
Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen (Art. 9 Bst. a und d
MinöStG).
Von der Steuer befreit sind u.a. Treibstoffe, die nach internationalen
Abkommen steuerfrei sind (Art. 17 Abs. 1 Bst. a MinöStG).
2.2 Art. 26 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV,
4SR 641.611) zählt die Begünstigten von steuerbefreiten Lieferungen von
Treibstoffen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen
Beziehungen auf. Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
a. die begünstigte Person einen Treibstoffausweis besitzt; b. das im
Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;
c. das Fahrzeug für den amtlichen Gebrauch oder den ausschliesslichen
Gebrauch der begünstigten Person verwendet wird; d. der Treibstoff bei
einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Tankstelle bezogen wird
(Art. 27 MinöStV). Treibstoffausweise sind bei den zuständigen
Ausgabestellen zu beantragen; die Oberzolldirektion bezeichnet diese. Der
Antragsteller verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach
Artikel 27 Buchstaben b und c zu verwenden (Art. 28 Abs. 1 und 2
MinöStV).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungs-
pflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der
Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 ZG entsprechen, denn sie
gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt
vieler: Entscheide der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-060] E. 2c bb,
vom 12. November 2003 [ZRK 2003-013] E. 2a; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese
Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit einzig eine Verlängerung der
Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem
Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für
welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögens-
vorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen
Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie
selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben
(Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.2.1, 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1).
3.2 Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie durch
die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen
bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen haben. Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der
Leistungspflichtige nach Art. 12 VStrR gelangen muss, liegt im
Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist.
Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er
kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft
5regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge
einer Widerhandlung nicht erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, mit Hinweisen auf weitere
Rechtsprechung; BGE 110 Ib 310 E. 2b). Ein solcher Vorteil liegt vor,
wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der
günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche. Er kann sich
beispielsweise auch daraus ergeben, dass der Erwerber in den Besitz von
Warenmengen gelangt, die die Importkontingente übersteigen, und er
dadurch seinen Umsatz markant erhöht (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2001 vom 14. Mai 2002 E. 3.4.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember
1999 E. 3b, je mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).
3.3 Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen in Frage gestellt, jedoch nicht
entschieden, ob Art. 12 Abs. 2 VStrR ausser den unmittelbar durch die
Widerhandlung Begünstigten auch die nur indirekt Begünstigten, die die
illegal eingeführte Ware gutgläubig erwerben, der Nachleistungspflicht
unterwerfen wolle (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom
2. Dezember 1999 E. 3d, mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte
Urteile des Bundesgerichts). In diesem Zusammenhang hielt die ZRK -
sich auf diverse Bundesgerichtsurteile stützend - in konstanter
Rechtsprechung dafür, es sei zu unterscheiden zwischen den direkt
Bevorteilten und den indirekt Bevorteilten. Von einem direkten Vorteil sei
dann auszugehen, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Nichtbezahlen der Abgaben stehe. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen,
ob der Vorteil ein direkter sei oder nicht. Beim direkt Bevorteilten sei für
die Leistungspflicht irrelevant, ob er in gutem Glauben gehandelt habe und
die gebotene Vorsicht habe walten lassen. Er hafte so oder anders für den
gesamten Abgabebetrag (s. E. 3.1 hievor). Ohne bis anhin die Frage nach
der Leistungspflicht des indirekt Bevorteilten abschliessend zu beurteilen,
stellte die ZRK klar, der Vorteil sei beispielsweise dann indirekt, wenn eine
illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen
weiterveräussert worden sei und in diesem Sinne eine gewisse Distanz
zum die Gesetzgebung verletzenden Vorfall bestehe. Der bösgläubig
indirekt Bevorteilte hafte wie derjenige, der einen direkten Vorteil ziehe.
Die ZRK hielt jedoch für problematisch, eine indirekt bevorteilte Person der
Abgabepflicht von Art. 12 Abs. 2 VStrR gleicherweise zu unterstellen wie
die direkt bevorteilte, wenn sie die Ware in gutem Glauben erworben hat.
Eine gutgläubig indirekt bevorteilte Person habe - auch gestützt auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts - höchstens für den Wert ihres
effektiven Vorteils einzustehen und nicht für den gesamten Betrag der dem
Bund vorenthaltenen Abgaben. Anders als beim direkt Begünstigten und
beim Bösgläubigen müsse bei ihr die Frage des Umfangs des Vorteils
folglich abgeklärt werden (Entscheid der ZRK vom 1. September 1999
[ZRK 1998-011] E. 2b cc, mit zahlreichen Hinweisen). Es sei präzisierend,
aber unpräjudiziell anzumerken, dass eine in Umgehung der
Zollvorschriften in die Schweiz eingeführte Ware, welche über mehrere
Handelsstufen im Inland weiter veräussert werde, etwa beim
(gutgläubigen) Endverbraucher nur schwer vorstellbar einen die
6Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR auslösenden Vermögens-
vorteil bewirken könne; dies schon deshalb, weil die Zwischenhändler
nacheinander - ob bös- oder gutgläubig - bestrebt sein würden, den durch
die Zollwiderhandlung bewirkten wirtschaftlichen Vorteil für sich zu
behalten und deshalb infolge mehrerer Handelsstufen keine Preisvorteile
für den Endkonsumenten mehr vorstellbar seien, die als relevant zu
berücksichtigen wären (zum Ganzen statt vieler: Entscheid der ZRK vom
12. November 2003 [ZRK 2003-013] E. 2a, mit Hinweisen).
3.4 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine
objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen
Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung
eines Strafverfahrens ab (zur Publikation vorgesehener BGE 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen; BGE 106 Ib 221 E. 2c).
Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE
129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission
vom 25. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.60 E. 3b; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht
(VStrR), Motive - Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, S. 36).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser
konstanten Rechtsprechung zu Art. 12 VStrR abzuweichen.
4.
4.1 Als Importeurin der fraglichen Treibstoffe und als diejenige Person, welche
die Treibstoffe an die betroffenen Tankstellenbetreiber lieferte, trifft die
Beschwerdeführerin zweifelsfrei und unbestrittenermassen die subjektive
Steuerpflicht für die geschuldete Mineralölsteuer (E. 2.1 hievor). Als
subjektiv abgabepflichtige Person ist sie durch die widerrechtlich als
steuerbefreit behandelten Treibstoffverkäufe direkt bevorteilt, weil sie die
infolge der Widerhandlungen geschuldeten Mineralölsteuern unrecht-
mässig zurückerstattet erhielt. Sie haftet solidarisch für den gesamten zu
Unrecht erstatteten Steuerbetrag (E. 3.1 hievor).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert nichts an diesem
Ergebnis, dass sie die zurückerstatteten Steuerbeträge den
Tankstellenbetreibern vergütete, wie sie behauptet. Als subjektiv
steuerpflichtige Person gelangt sie von Gesetzes wegen "in den Genuss
des unrechtmässigen Vorteils" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR, der hier
durch die unrechtmässige Rückerstattung von Mineralölsteuern an sie
entstanden ist. Sie haftet für den gesamten Abgabebetrag, selbst wenn sie
selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hätte
(E. 3.1 hievor). Überdies ist sie als nach dem massgebenden
Abgabeerlass Zahlungspflichtige durch die widerrechtliche Nichterhebung
bzw. Rückerstattung der Abgabe auch dann wirtschaftlich bevorteilt, wenn
sie die Empfänger des Steuervorteils auf dem Wege des zivilrechtlichen
Rückgriffs belangen kann (vgl. BGE 110 Ib 311), was hier zweifellos
zutrifft, falls sie den Vorteil - wie sie behauptet - tatsächlich an die
7Tankstellenbetreiber weiter reichte. Aus den selben Gründen ist das
Argument der Beschwerdeführerin nicht zu hören, unrechtmässig bevorteilt
sei diejenige Person, welche die Diplomatenkarte missbräuchlich
verwendet habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin geht ferner fehl in der Annahme, es spiele für ihre
Leistungspflicht keinerlei Rolle, dass sie für die Widerhandlungen kein
Verschulden trifft und dass diese im "Einflussbereich der Botschaft" liegen,
wie sie behauptet. Vielmehr genügt nach konstanter Rechtsprechung, dass
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer
objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes liegt. Ausser Zweifel steht und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht in Abrede gestellt, dass die unrechtmässige Erwirkung der
Steuerbefreiung von Treibstoffbezügen objektive Straftatbestände gemäss
Art. 38 ff. MinöStG verwirklichte. Es bedarf weder eines Verschuldens der
Beschwerdeführerin noch muss ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet
worden sein (E. 3.4 hievor). Sie haftet selbst dann, wenn sie - wie
vorliegend anzunehmen ist - von den missbräuchlichen Verwendungen der
Treibstoffkarten nicht einmal wusste (vgl. zur Publikation vorgesehener
BGE 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1).
4.3 Was die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, vermag nicht
durchzudringen. Sie trägt vor, die Tankstellenbetreiber seien von ihr
unabhängig und würden mit der Zollverwaltung direkt Vereinbarungen
abschliessen, die sie zur steuerbefreiten Abgabe von Treibstoff
berechtigten. Die Beschwerdeführerin selbst könne deswegen nicht ins
Recht gefasst werden.
Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass das Verhalten der fraglichen
Tankstellenbetreiber und deren Personals fehlerhaft war und den
missbräuchlichen Verwendungen der Treibstoffkarten geradezu Vorschub
leistete. Die OZD hat denn auch die Tankstellenbetreiber mit ins Recht
gefasst und für den sie betreffenden Teil der Abgabe als solidarisch
leistungspflichtig erklärt. Die Leistungspflicht der Tankstellenbetreiber
bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie sich
ausdrücklich gegenüber der OZD verpflichtete, u.a. dafür zu sorgen, dass
"abgabefreier Treibstoff nur an bedienten Tankstellen und nur von
Personal abgegeben wird, dem die einschlägigen Weisungen der OZD
bekannt sind", "abgabefreier Treibstoff nur an Person abgegeben wird, die
eine CD-CC-Petrol Card (P-Card) vorweisen" und dass auch
entsprechende Verpflichtungserklärungen der einzelnen Tankstellen-
betreiber Bestandteil dieser Vereinbarung bilden. Nach unwidersprochener
Darstellung der Vorinstanz wurde diese Vereinbarung am 17. Mai 1989
erneuert und war für die massgebliche Zeitspanne in Kraft. Insofern ist die
Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin auch unter diesem
Gesichtspunkt gerechtfertigt und es kann jedenfalls nicht gesagt werden,
einzig die Tankstellenbetreiber hätten sich gegenüber der Verwaltung
verpflichtet, für eine vorschriftsgemässe Verwendung der Treibstoffkarten
8für Diplomaten einzustehen. Überdies hat A._______, Verantwortliche der
Tankstelle C._______, nach eigenen Angaben keine entsprechende
Verpflichtungserklärung gegenüber der Zollverwaltung abgegeben
(Einvernahmeprotokoll A._______ vom 29. April 2002, S. 4). M._______
hat mit Bezug auf die massgebliche Zeitspanne zwar für die Tankstellen
S._______ "V._______" und "E._______" eine solche Verpflichtung erklärt,
nicht aber für die hier fragliche Tankstelle "P._______", für die er
verantwortlich zeichnet (Einvernahmeprotokoll M._______ vom 29. April
2002, S. 2). Selbst wenn solche Verpflichtungserklärungen der
Tankstellenbetreiber vorlägen, könnte die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall sich ihrer Leistungspflicht aber ohnehin nicht entledigen.
Massgebend bliebe vielmehr, dass sie bereits aufgrund ihrer subjektiven
Steuerpflicht mit den fehlbaren Tankstellenbetreibern für die gesamte zu
Unrecht rückerstattete Abgabe solidarisch haftbar zu machen ist (E. 4.1
hievor).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der
Beschwerdeentscheid der OZD vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen. Die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (_______) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
9Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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