Abtei lung I
A-1691/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, Thomas
Stadelmann (Kammerpräsident). Gerichtsschreiberin Sonja
Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend Zoll
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. AG mit Sitz in ... bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Eiern
und Eierprodukten. Sie ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB)
Nr. 420'009 und war damit im Jahr 1997 berechtigt, nach
Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Aussenwirtschaft (BAWI),
handelnd durch die Abteilung für Ein- und Ausfuhr (AEA), Eier zum
ermässigten Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen.
B. Mit Verfügung vom 29. November 1996 teilte die AEA der X. AG für die
ersten zwei Drittel des Jahres 1997 ein Zollkontingent für Konsumeier der
Zolltarifnummer 0407.0010 [Schlüssel 013] von brutto 271'590 kg
(1. Januar bis 30. April 1997) und 244'939 kg (1. Mai bis 31. August 1997)
zu. Für die Zeit vom 1. September bis 15. Oktober 1997 wurden der X. AG
mit Verfügung vom 29. August 1997 89'612 kg brutto zugeteilt, während
sie durch Verfügung vom 14. Oktober 1997 für die Zeit vom 16. Oktober
bis 31. Dezember 1997 ein Zollkontingent von 103'197 kg und ab 1.
Dezember 1997 ein solches von 66'083 kg brutto erhielt. Alle diese
Verfügungen enthielten den Vermerk, dass die X. AG für die Einhaltung
der Zollkontingentsanteile selbst verantwortlich sei. Die Verfügungen
erwuchsen in Rechtskraft, da sie von der X. AG nicht angefochten wurden.
Schliesslich verfügte die AEA am 19. Dezember 1996 ein Zollkontingent
No-9b von 155'742 kg brutto für Verarbeitungseier für die
Nahrungsmittelindustrie der Zolltarif-No ex 0407.0010 [Schlüssel 012] und
erhöhte dieses Zollkontingent mit Verfügung vom 23. Juli 1997 auf
184'486 kg brutto. Die zugeteilte Menge konnte vom 1. Januar bis
31. Dezember 1997 ausgenützt werden. Auch diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.
C. Auf Grund einer Meldung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) führte
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) gegenüber der X. AG ab dem 13.
August 2002 eine zolldienstliche Untersuchung über die Einfuhr von
Konsumeiern und Verarbeitungseiern durch, die am 3. und 9. September
2002 durch zwei Nachbezugsdeklarationen abgeschlossen wurden. Es
ergab sich daraus, dass die X. AG in der Zeit vom 29. April bis 31.
Dezember 1997 brutto 78'028.2 kg Konsumeier über dem zugeteilten
Zollkontingent eingeführt hatte und diese Menge deshalb statt zum
Kontingentzollansatz (KZA), wie von der X. AG deklariert, zum höheren
Ausserkontingentzollansatz (AKZA) zu verzollen war. Vom 16. Juni bis
17. September 1997 betrug die Einfuhr an Verarbeitungseiern durch die X.
AG 34'949 kg brutto über dem zugeteilten Zollkontingent. Auch dafür
musste der AKZA in Rechnung gestellt werden. Die EZV lud die X. AG am
9. September 2002 zur Stellungnahme ein und stellte ihr für die Einfuhren
vom 29. April bis 30. Dezember 1997 eine Nachforderung von Fr.
407'938.-- in Aussicht. Im Schreiben vom 18. September 2002 anerkannte
die X. AG die von der EZV aufgeführten Importmengen grundsätzlich als
richtig, machte aber im Wesentlichen geltend, es habe lediglich eine
Mengenverschiebung zwischen den einzelnen Marktteilnehmern
3stattgefunden und die gesamten Zollkontingente seien damit eingehalten
worden. X. AG betrachte die Nachforderung als Strafe; die
Inlandproduktion sei nie gefährdet gewesen.
D. Am 25. September 2002 erliess die EZV eine Nachbezugsverfügung von
Fr. 407'938.--, bezüglich welcher die X. AG am 28. Oktober 2002 bei der
Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) eine Beschwerde sowie ein
Erlassgesuch einreichte. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die
Zollforderungen nach Art. 126 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 (aZG, SR 631.0) verjährt und die Fristen für die Zuteilung der
Kontingente nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über
den Eiermarkt (Eierverordnung, EV, AS 1996 838) nicht eingehalten
worden seien; das BAWI habe mit diesen kurzfristigen und marktfremden
Kontingentszuteilungen eine sachgerechte Umsetzung der mit der
Eierverordnung verfolgen Ziele verunmöglicht. Die OZD wies die
Beschwerde nach dem Eingang der Stellungnahme des BLW vom
20. November 2003 mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 ab.
E. Die X. AG (Beschwerdeführerin) reicht gegen den Entscheid der OZD am
26. Januar 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) ein mit den Anträgen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben oder eventuell die Nachforderung
herabzusetzen. Sie macht wiederum geltend, die Fristen der
Kontingentszuteilungen seien nicht eingehalten und die
Kontingentsperioden seien unzulässig festgelegt worden. Zum
Eventualbegehren bringt sie vor, Forderungen für Einfuhren, die vor dem
13. August 1997 zum KZA verzollt worden seien, seien verjährt.
F. Die OZD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin die Widerhandlungen wiederholt begangen habe. Die
Häufigkeit der Widerhandlungen lasse die Bereitschaft zur Begehung der
strafbaren Handlungen erkennen, was zu einer verjährungsrechtlichen
Einheit führe.
G. Mit Schreiben vom 22. November 2006 orientierte die ZRK die
Beschwerdeführerin und die OZD über die Weiterleitung des Verfahrens
an das Bundesverwaltungsgericht.
H. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
4Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft
Einfuhren aus dem Jahre 1997, so dass auf die vorliegende Beschwerde
grundsätzlich noch das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung findet (vgl. Art.
132 Abs. 1 ZG).
2.
2.1 Zollkontingentsanteile für Konsumeier zur Einfuhr mit einem Präferenzzoll
werden nach Massgabe der Inlandleistung gemäss dem für den fraglichen
Zeitraum geltenden Art. 9 Abs. 1 EV für die ersten zwei Jahresdrittel
dritteljährlich und spätestens bis einen Monat vor Beginn des jeweiligen
Jahresdrittels zugeteilt. Die Zuteilung für das dritte Jahresdrittel erfolgt in
zwei Tranchen vom 1. September bis 15. Oktober und vom 16. Oktober bis
Ende des Jahres (Art. 10 Abs. 1 und 2 EV), wobei eine zugeteilte
Restmenge erst ab dem 1. Dezember eingeführt werden kann (Art. 10 Abs.
3 EV). Massgebend für die Zuteilung ist der Eingang der Gesuche nach
Art. 11 EV. Nach Massgabe des Eingangs der Gesuche werden
Teilzollkontingente für Konsumeier ab 16. Oktober und soweit es die
innerhalb der ersten zwei Jahresdrittel nicht eingeführte Menge betrifft,
und Teilzollkontingente für Verarbeitungseier zugeteilt (Art. 11 Abs. 1
Bst. b und c EV).
2.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Fristen
der Zuteilung gemäss Art. 9 und 10 EV seien nicht eingehalten worden,
was eine sachgerechte Umsetzung der mit der Eierverordnung verfolgten
Ziele verunmöglicht habe.
In Bezug auf die Verarbeitungseier hat die AEA der Beschwerdeführerin
mit der Verfügung vom 19. Dezember 1996 das gesamte Zollkontingent für
das gesamte Jahr 1997 gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b EV zugeteilt. Diese
Verfügung wurde in der Folge nicht widerrufen, sondern mit der Verfügung
vom 23. Juli 1997 um brutto 28'744 kg erweitert. Die Mehreinfuhren der
Beschwerdeführerin gegenüber dem zugeteilten Zollkontingent erfolgten
erst in der Zeit vom 10. Juni bis 17. September 1997. Es ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb die Kontingentszuteilung hätte zu kurzfristig erfolgt
sein sollen, insbesondere nachdem durch die Gewährung einer
Ganzjahresperiode der Beschwerdeführerin eine höhere Flexibilität
gewährt worden ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die
Verfügungen über das zugeteilte Zollkontingent von insgesamt 184'486 kg
brutto Verarbeitungseier für das Jahr 1997 nicht angefochten; sie sind in
Rechtskraft erwachsen. Damit sind Einfuhrmengen, die darüber hinaus
gehen, zum Normaltarif des AKZA zu verzollen.
Bezüglich der Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Konsumeier der
ersten zwei Jahresdrittel 1997 macht die Beschwerdeführerin zu Recht
5keine Beanstandungen. Die Zuteilungen für das dritte Jahresdrittel
erfolgten mit den Verfügungen vom 29. August und 14. Oktober 1997.
Wenn auch die Frist dafür kurz war, wurde dadurch keine Vorschrift des
Art. 10 EV verletzt und die Beschwerdeführerin hat durch diese späte
Mitteilung keinerlei Rechtsnachteil erlitten. Erst durch die Einfuhren ab
dem 10. Oktober 1997 wurde das der Beschwerdeführerin zugeteilte
Zollkontingent im dritten Jahresdrittel (für die Periode 1. September bis
15. Oktober) überschritten. Damals war die Beschwerdeführerin schon
lange im Besitz der Verfügung vom 29. August 1997. Gleiches gilt für die
Überschreitungen im Zeitraum vom 18. November bis 30. Dezember 1997
für die Periode ab dem 16. Oktober 1997. Auch die Verfügung vom
14. Oktober 1997 war damit der Beschwerdeführerin so frühzeitig
zugestellt worden, dass sie ihre Kontingente kannte und wusste, welche
Einfuhrmengen allenfalls zum AKZA zu verzollen waren. Schliesslich
enthält Art. 10 EV über die Zuteilung für das dritte Jahresdrittel im
Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 EV keine Vorschriften über den Zeitpunkt der
Zuteilungen.
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der AEA sodann eine unzulässige
Festlegung der Kontingentsperioden vor. Die AEA ist in der Zuteilung der
Zollkontingente der Beschwerdeführerin gegenüber korrekt vorgegangen.
Die ersten zwei Drittel des Jahres wurden nach der Verfügung vom
29. November 1996 in die Perioden 1. Januar bis 30. April und 1. Mai bis
31. August 1997 aufgeteilt. Das entsprach den Vorschriften des Art. 9
Abs. 1 und 4 EV. Im dritten Jahresdrittel ist die Periode vom 1. September
bis 15. Oktober nach Art. 10 Abs. 1 EV von der Periode vom 16. Oktober
bis Ende des Kalenderjahres zu unterteilen (Art. 10 Abs. 2 EV).
Schliesslich ist nach Art. 10 Abs. 3 EV die Restmenge zuzuteilen, die erst
ab dem 1. Dezember eingeführt werden darf. Die Zuteilungsverfügungen
vom 29. August und 14. Oktober 1997 für das dritte Jahresdrittel erfolgten
damit im Einklang mit den Vorschriften der Eierverordnung; sie sind nicht
zu beanstanden. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, woraus die
Beschwerdeführerin – selbst wenn die Zuteilung nicht völlig korrekt erfolgt
wäre – ableiten könnte, sie sei an die rechtskräftig zugeteilten
Zollkontingentsanteile nicht mehr gebunden und habe deshalb Einfuhren
ausserhalb des zugeteilten Kontingents nicht zum Normalsatz des AKZA
zu verzollen. Im Übrigen kann schliesslich auf die diesbezüglich
zutreffenden Ausführungen im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz
verwiesen werden, denen das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
zustimmt.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr allenfalls zur Last gelegten
Widerhandlungen seien nicht nach verjährungsrechtlicher Einheit zu
behandeln; damit verjähre die Forderung für jede Einfuhr separat. Die
Forderungen seien verjährt, soweit sie sich auf Einfuhren bezögen, die vor
dem 13. August 1997 statt zum Ausserkontingentzollansatz (AKZA) zum
zum Kontingentzollansatz (KZA) verzollt worden seien.
3.1 Nach dem seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 333 Abs. 6
Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
6(StGB, SR 311.0) wurden für die Verwaltungsstrafverfahren die
Verjährungsfristen verdoppelt. Die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) beträgt deshalb neu 10 Jahre. Hingegen kann die Dauer
der Verjährung gemäss Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB nicht mehr
unterbrochen werden. Da in jedem Fall das für die Beschwerdeführerin
mildere Recht anzuwenden ist (CHRISTOF RIEDO/OLIVER M. KUNZ, Jetlag oder
Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2004 S. 908; Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2003 vom
19. Februar 2004, E. 1.1), ist die vorliegende Streitsache nach dem alten
Recht zu beurteilen, was zu einer relativen Verjährungsfrist von fünf
Jahren und infolge Unterbrechungen zu einer absoluten von siebeneinhalb
Jahren führt (Art. 11 Abs. 2 VStrR).
3.2 Ein Dauerdelikt im Sinn von Art. 98 Bst. c StGB liegt nach der
Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen
Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung
vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine
Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs
gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder
sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind dadurch gekennzeichnet,
dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder
Verhaltens tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 87 E. 2.1.2).
3.3 In jüngster Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der
verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben und wendet Art. 98 Bst. b StGB
nur noch auf mehrere tatsächliche Handlungen an, die rechtlich als Einheit
zu qualifizieren sind, so zum Beispiel mehraktige Delikte (tatbestandliche
Handlungseinheit) oder solche, bei denen mehrere Einzelhandlungen
rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen sind, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein
einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (natürliche
Handlungseinheit) (BGE 131 IV 93 E. 2.4.5; vgl. auch BGE 118 IV 92 E. 4a
mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285 f.). Eine natürliche
Handlungseinheit fällt aber ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen
Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer
Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in
einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss
Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr
als ein Monat vergangen war. Die Vorbereitungshandlungen gingen nicht
im schliesslich vollendeten Tatbestand auf (BGE 111 IV 147 E. 3). Mit
Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen
Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an
dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 98 Bst. a und b StGB).
Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der
Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (zum Ganzen:
BGE 131 IV 93 E. 2.4.5).
73.4 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG,
wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert
(BGE 110 Ib 311 E. 3; Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. November 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.60, E. 3c/bb). Im Falle
einer Nachforderung gemäss Art. 12 VStrR hat für den Beginn der
Verjährungsfrist der strafrechtliche Grundsatz von Art. 98 Bst. a StGB
(bzw. Art. 71 Bst. a aStGB) zu gelten; es ist auf den Zeitpunkt der
deliktischen Handlung (bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses derselben)
abzustellen. Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR
gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsfristen, welche für die
Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver
Hinsicht verwirklicht wäre (110 Ib 311 E. 3, BGE 107 Ib 204 E. 7bb, BGE
106 Ib 221 E. 2d).
Die Strafverfolgung für den Tatbestand des Art. 74 Ziff. 9 ZG, wonach eine
Zollübertretung begeht, wer für Waren Zollermässigung erwirkt, ohne dass
die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, verjährt gemäss
Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren; sie kann durch Unterbrechung nicht
um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Nach Art. 2 VStrR gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in
der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit
das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts
anderes bestimmt. Weder das aZG noch das Verwaltungsstrafrecht
enthalten Bestimmungen zur Unterbrechung der Verjährung. Obwohl
Art. 72 aStGB ab dem 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft ist, kann auf die
Rechtsprechung dazu für die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR
Bezug genommen werden. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die
Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer
Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem
Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in
Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch
Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch
Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln
gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; Entscheid der SRK vom
25. November 2005, a.a.O., E. 3c; PETER MÜLLER, Basler Kommentar
Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 27, 36 ff. zu Art. 72). Da nach Art. 87
Abs. 1 aZG die Zollverwaltung verfolgende und urteilende Behörde ist,
muss auf deren Unterbrechungshandlungen abgestützt werden. Rein
interne Vorkehren bewirken hingegen keine Unterbrechung der Verjährung
(STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Aufl., Zürich 1997, Art. 72 Rz. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat den objektiven Tatbestand des Art. 74
Ziff. 9 ZG jeweils durch positives Tun im Sinn der falschen
Einfuhrdeklaration erfüllt. Ihre Einfuhren stellten jedoch nicht mehrere
8tatsächliche Handlungen dar, die rechtlich als Einheit zu qualifizieren
waren (siehe E. 3.3). Jede Einfuhr ist als rechtlich in sich geschlossene
Handlung zu betrachten. Schon unter der früheren Rechtsprechung hat
das Bundesgericht darauf verwiesen, dass die wiederholte (nicht
qualifizierte) Widerhandlung gegen das Zollgesetz für die Annahme einer
verjährungsrechtlichen Einheit gemäss Art. 71 Abs. 2 aStGB grundsätzlich
nicht genüge (BGE 129 II 393 E. 4.2.2 mit Hinweisen; BGE 119 IV 77 ff.
E. 2b, 2c/bb). Zwischen den einzelnen Einfuhren der Beschwerdeführerin
lagen ausserdem grössere Zeiträume, so zwischen dem 30. April und dem
10. Juni 1997, zwischen dem 2. Juli und dem 19. August 1997 und dem
15. Oktober und dem 18. November 1997, so dass sie im Licht der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.3) auch aus diesem
Grunde nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des
engen zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein
einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen könnten,
weshalb die Anwendung des Art. 98 Bst. b StGB (bzw. Art. 71
Abs. 2 aStGB) ausscheidet. Ein Dauerdelikt nach Art. 98 Bst. c StGB (bzw.
Art. 71 Abs. 3 aStGB) liegt nach dem oben (E. 3.2) Gesagten ebenfalls
nicht vor, da die wiederholten falschen Einfuhrdeklarationen nicht darauf
ausgerichtet waren, einen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten,
sondern ihn immer wieder neu begründeten. Der Lauf der Verjährungsfrist
begann damit gestützt auf Art. 98 Bst. a StGB einzeln für jede Einfuhr der
Beschwerdeführerin, die sie über die Ausnützung ihres zugeteilten
Zollkontingents hinaus vornahm.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzustimmen, dass die Forderungen
der Zollverwaltung verjährt sind, soweit sie sich auf Einfuhren stützen, die
vor dem 14. August 1997 erfolgten, da erst die Vorsprache und damit der
Beginn der Untersuchungshandlungen der Vertreter der EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen, in den Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin am 13. August 2002 zu einer Unterbrechung der
Verjährung nach Art. 11 Abs. 2 VstrR führte. Zu keiner Unterbrechung der
Verjährung hatten entgegen der Ansicht der Zollverwaltung die internen
Untersuchungen der Zollbehörden, wie Übergabe der Akten vom BLW an
die OZD am 26. November 1998, die Erstellung des Zolldossiers am
10. April 2001 oder die Weitergabe des Dossiers an die Zollkreisdirektion
Schaffhausen zur weiteren Untersuchung am 7. März 2002 geführt.
4.3 Die Verjährung ruht nach Art. 11 Abs. 3 VStrR bei Vergehen und
Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder
gerichtlichen Verfahrens über die Leistungspflicht. Art. 11 Abs. 3 VStrR gilt
im Übrigen auch unter dem neuen Recht weiter, diese Bestimmung wird
durch Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB nicht aufgehoben bzw. ausdrücklich
vorbehalten; das neue Verjährungsrecht kann also diesbezüglich nicht
milder sein. Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion Basel am
25. September 2002 gegen die Beschwerdeführerin eine Verfügung über
deren Leistungspflicht erlassen, gegen die die Beschwerdeführerin am
28. Oktober 2002 eine Beschwerde eingereicht hat. Damit ruht die
Verjährung betreffend die in Frage stehenden Zollforderungen (abgesehen
9von den soeben in E. 4.2 erwähnten Forderungen) seit dem 28. Oktober
2002.
5. Zusammenfassend ist deshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen, da
die Forderungen der EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, gestützt auf die
Zolllzahlungspflicht der Beschwerdeführerin wegen falscher
Einfuhrdeklarationen vor dem 14. August 1997 verjährt sind; im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid der OZD vom
16. Dezember 2004 ist deshalb teilweise aufzuheben. Nach Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück. Da in der vorliegenden Angelegenheit die Neuberechnung der
Forderung der EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, deswegen keine
Schwierigkeiten bietet, weil die Beschwerdeführerin die eingeführten
Mengen über dem zugeteilten Zollkontingentsanteil anerkennt, kann darauf
verzichtet werden, die Sache zur Neufestsetzung der Forderung im Sinne
der Erwägungen zurückzuweisen. Die gesamte Forderung der EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen, beträgt gemäss der
Nachbezugsverfügung vom 25. September 2002 Fr. 407'938.--, nämlich
eine Differenz von Fr. 281'744.20 für Konsumeier und Fr. 126'193.80 für
Verarbeitungseier. Davon sind die Forderungen, die auf Grund von
Einfuhren vor dem 14. August 1997 im Umfang von Fr. 112'360.20
entstanden sind, verjährt und die Restforderung für den Nachbezug der
Zolldifferenz und der darauf anfallenden Mehrwertsteuern ist auf
Fr. 295'577.80 festzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerdeführerin mit
etwas mehr als einem Viertel ihres Hauptbegehrens und gänzlich mit ihrem
Eventualbegehren durchzudringen vermag, rechtfertigt es sich, ihr in
Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten nur teilweise
aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird nach Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'500.--
angesetzt und der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln überbunden. Sie
wird mit dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- verrechnet. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin lediglich
2/3 der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor der OZD zu
übernehmen. Es rechtfertigt sich aber auch, der Beschwerdeführerin für
das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und für dasjenige vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen, die – da die Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht hat – in Anwendung des Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 2'000.--
(Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise, im Umfang von Fr. 112'360.20,
10
gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Zollschuld gemäss
Entscheid der Oberzolldirektion vom 16. Dezember 2004 im Umfang von
Fr. 295'577.80 besteht.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion werden
der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'500.-- werden der
Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
4. Der Oberzolldirektion werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren und für dasjenige vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn
diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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