Abtei lung I
A-1692/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. April 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richter Michael Beusch;
Richterin Salome Zimmermann;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
B._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verzollung von Soft-Tragetaschen, Tarifeinreihung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die B._______ AG, vertreibt u.a. Kindersportwagen (sog. "3-Rad Jogger")
der Marke M._______, inklusive diverser Kinderwagen-Zusatzartikel,
worunter Soft-Tragetaschen und feste Trageschalen für Kleinkinder, die
sich auf den verschiedenen Jogger Modellen befestigen lassen.
B. Am 3. Mai 2004 meldete die Firma X._______ AG, im Namen der Firma
B._______ AG dem Zollinspektorat Kleinbasel eine aus China stammende
Sendung "Kinderwagen und Teile dazu" zollfrei (Präferenzabfertigung) zur
Einfuhr an (Tarifnummer 8715.0000, kg brutto 3'241.3). Das Zollamt nahm
die Deklaration antragsgemäss vor. Nach einer Belegrevision und
teilweisen – die Kinderwagen betreffenden – materiellen Revision
berichtigte dieses am 6. Mai 2004 die Einfuhrdeklaration wie folgt:
"Kinderwagen und Teile dazu", Tarif-nummer 8715.000, kg brutto 2'988.3,
Zollansatz: frei (Präferenzabfertigung) und "Tragetaschen aus Spinnstoff",
Tarifnummer 6307.9099, kg brutto 253, Zollansatz Fr. 263.--
(Präferenzabfertigung für China in dieser Tarifnummer nicht möglich).
Gestützt darauf wurde mit Einfuhrzollausweis Nr. 3746368 – datiert vom
3. Mai 2004/12. Mai 2004 – Fr. 665.40 Zoll erhoben.
C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 beschwerte sich die B._______ AG beim
Zollamt gegen die Abgabenfestsetzung. Sie brachte vor, die Soft-
Tragetaschen für Kleinkinder seien als Ergänzungszubehör für
Kinderwagen zu betrachten und folglich in die Tarifnummer 8715.0000
einzureihen. Die zuständige Zollkreisdirektion wies die Beschwerde am
21. Juli 2004 ab und bestätigte die Einreihung in die Tarif-
nummer 6307.9099.
D. Dagegen legte die B._______ AG am 2. September 2004 Beschwerde bei
der Oberzolldirektion (OZD) ein, welche diese mit Entscheid vom
30. Dezember 2004 abwies.
E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 erhebt die B._______ AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) und beantragt die zollfreie Abfertigung der
Soft-Tragetaschen unter der Tarifnummer 8715.0000.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2005 schliesst die OZD auf die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das
BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beschwerden an das BVGer sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend die
Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 109 Abs. 1
Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Vorliegend unbestritten ist die sachverhalts-, namentlich die
zahlenmässige Ermittlung der nachgeforderten Zollabgabe in der Höhe
von Fr. 665.40. Strittig ist einzig die Frage, ob die Soft-Tragetaschen für
Kleinkinder als "Kinderwagen und Teile dazu" zu qualifizieren und in die
Tarifnummer 8715.0000 einzureihen sind oder aber als "Tragetaschen aus
Spinnstoff" in die Tarifnummer 6307.9099. Nach dem insoweit durch die
Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Entscheid der OZD handelt es sich
dabei um eine "Soft-Tragetasche" für Kleinkinder, deren Aussenseite aus
Gewebe aus synthetischen Filamentengarnen besteht. Futter und
Polsterung sind mittels Steppnähten verbunden. Der Kopfteil lässt sich
mittels Reissverschlüssen und Kordeln verengen. Der Fussteil ist mit
Reissverschlüssen ausgestattet. Seiten- und Oberteile weisen keinerlei
Verstärkungen oder Versteifungen auf. Im Boden ist eine einfache,
biegsame Kunststoffplatte eingelassen; ein zusätzlicher Liegekeil ist
vorhanden. Die Traghenkel sind abnehmbar. Die Tasche wird mit
einfachen Riemen und Druckknöpfen am Kinderwagen befestigt. Es
handelt sich dabei um das Produkt Typ T_______ gemäss M._______-
Produktekatalog.
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG durch den
Zolltarif festgesetzt. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen,
namentlich aus Staatsverträgen, sind alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, zum Generaltarif
gemäss den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
(ZTG, SR 632.10) zu verzollen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZTG). Dem Generaltarif
kommt Gesetzesrang zu; das BVGer ist demnach an diesen Tarif
gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
4Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteil des BVGer
A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1; Entscheide der ZRK vom
9. August 2005 [ZRK 2004-114] E. 2e/aa, vom 19. April 1996 und 28. März
1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17
E. 2a und 61.19 E. 4a/aa).
2.1.2 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit
der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist
(vgl. Art. 23 ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann
abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als
Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall,
kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der
Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich
hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil des
BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 9. August
2005, a.a.O, E. 2e/bb mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom
14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988,
SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die
Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den
dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in
Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Der Nomenklaturtext
des HS ist im ZTG enthalten (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2
des Übereinkommens); der schweizerische Tarif entspricht dem HS. Der
von den Vertragsstaaten beabsichtigten einheitlichen Auslegung des HS
(vgl. etwa Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens)
dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes explicatives du
Système Harmonisé". Sowohl die Nomenklatur des HS als auch die
Vorschriften zu deren Auslegung sind als internationales Recht für das
BVGer verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1
sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die
Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de
classement" zu veranlassen (vgl. Entscheid der ZRK vom 18. April 2005 in
Sachen A. AG [ZRK 2003-018] E. 2.a/bb).
2.1.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 ZG erlassenen "Erläuterungen
zum schweizerischen Zolltarif" (Nachtrag 13, Bern 2002; nachfolgend
zitiert als "Erläuterungen") stimmen – mit Ausnahme der so genannten
Schweizerischen Erläuterungen – weitgehend wörtlich mit den "Notes
explicatives" (3. Auflage, Brüssel 2002) des HS überein. Insbesondere
entsprechen vorliegend – soweit von Bedeutung – die "Erläuterungen" der
betreffenden Zolltarifnummern 8715 und 6307 den "Notes explicatives" des
HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das BVGer von den
Erläuterungen nicht abweichen (vgl. Entscheide der ZRK vom 18. April
2005, a.a.O., E. 2.a/cc; vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109
5E. 2a; vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).
2.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV; enthalten in dem von der
Eidgenössischen Zollverwaltung herausgegebenen "Tarifnummern-
verzeichnis" und den "Erläuterungen") übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes
des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer
Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese
dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen,
massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist
somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext –
Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende
Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende
Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung
ermöglicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.4;
Entscheid der ZRK vom 18. April 2005, a.a.O., E. 2.b).
2.3 Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarifnummern
8715.000 und 6307.9099 strittig. Die systematische Gliederung dieser
Nummern im "Tarifnummernverzeichnis" stellt sich wie folgt dar:
2.3.1 8715.0000 "Kinderkastenwagen, Kindersportwagen und
ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von
Kindern, und Teile davon."
Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt XVII: "Beförderungsmittel". Für die
vorliegende Tarifnummer definiert die Abschnitt-Anmerkung 3 als "Teile"
und "Zubehör" nur solche, "die nach ihrer Beschaffenheit ausschliesslich
oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren dieses Abschnittes
bestimmt sind."
Gemäss den "Erläuterungen", die die Tragweite und den Inhalt bestimmter
Unternummern des HS präzisieren, sind dieser Tarifnummer folgende
Waren zuzuordnen:
I. Zwei- oder mehrräderige Kinderwagen, auch zusammenklappbar, in
denen Kleinkinder befördert und die mit der Hand geschoben werden
(z.B. Kindersportwagen und Kinderkastenwagen.)
II. Teile der hiervor genannten Fahrzeuge, sofern diese Teile die beiden
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschliesslich
oder hauptsächlich für Fahrzeuge dieser Nummer bestimmt sein;
2. sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII von
diesem Abschnitt ausgeschlossen sein (siehe die entsprechenden
Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines).
Als solche Teile können z.B. genannt werden:
61) Aufbauten zum Befestigen auf dem Fahrgestell sowie abnehmbare,
auch als Wiegen benutzbare Aufbauten von Kinderwagen.
2) Fahrgestelle und Teile davon.
3) Räder, auch mit Luftreifen, und Radteile.
2.3.2 6307. "Andere konfektionierte Waren,
einschliesslich Schnittmustern zum
Herstellen von Bekleidung."
- andere
9010 -- aus pflanzlichen Spinnstoffen
-- aus anderen Spinnstoffen
9091 --- Röntgenschürzen
9099 --- andere
Die Tarifnummer befindet sich in Abschnitt XI: "Spinnstoffe und Waren
daraus". Für diese gibt es keine relevanten Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen.
Gemäss den "Erläuterungen" umfasst die Nummer "konfektionierte Waren
aus Spinnstoffen aller Art, die nicht in anderen Nummern des Abschnittes
XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind". Soweit
hier interessierend, werden folgende Waren dieser Nummer zugeordnet:
17) tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von
Kindern.
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Soft-Tragetasche unter die Tarifnummer
8715.000 eingereiht werden kann.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die fragliche Soft-Tragetasche sei
ein Ergänzungszubehör zu den M._______-3-Rad Joggern und folglich als
integrierender Bestandteil eines Kinderwagens zu betrachten. Aus
farblichen und technischen Gründen (Art der Fixierung) könne sie lediglich
auf den M._______-3-Rad Modellen verwendet werden; die Tragetasche
passe nicht auf Chassis anderer Marken und werde deshalb auch nicht für
Kinderwagen anderer Hersteller verkauft. Die Tragetasche könne nur für
Neugeborene (0 bis ca. 9 Monate) verwendet werden; in dieser Phase
diene der Kinderwagen als Liegewagen, ohne die Soft-Tragetasche könne
und dürfe diesfalls ein Baby nicht ausgefahren werden. Nur Eltern, die
einen M._______-3-Rad Jogger erst verwenden wollen, wenn ihr Kind
bereits sitzen könne (für Kinder ab ca. 10 Monaten), würden den
Kindersportwagen ohne Tragetasche kaufen. Die Tasche selber werde
aber nie bloss als einzelne Tragetasche verkauft. Diese Version eines
Kinderwagen-Oberteils sei als leichtere und kostengünstigere Version
eines Kinder-Liegewagens entwickelt worden. Im Gegensatz zur festen
Trageschale mit Verdeck und Schutzdecke, welche direkt auf das Chassis
montiert werde, werde die Soft-Tragetasche auf dem Wagensitz (mittels
Schlaufe und Druckknopf-Sicherung) befestigt. Der Vorteil dieses Modells
7sei, dass das schlafende Kind in der Liegeposition mitsamt dem
Kinderwagen-Oberteil, also der Soft-Tragetasche, aus dem Wagen
gehoben werden könne, wobei dennoch der Hauptverwendungszweck als
Kinderwagen und nicht als Tragetasche gelte. Werde die Soft-Tragetasche
nicht mehr als Liegeteil benötigt, liesse sich diese in einen einfachen
Fusssack zum Kinderwagen umbauen. Im Übrigen würde die Tasche
lediglich aus preislichen und verpackungstechnischen Gründen
(Beschädigung, Volumen, Gewicht) separat vom Kinderwagen verpackt.
Die vom Zollamt angewendete Tarifnummer 6307.9099 beziehe sich auf
Tragetaschen im herkömmlichen Sinne; bei der Soft-Tragetasche handle
es sich aber um eine Weiterentwicklung des Kinderwagenoberteils und
könne auch als "Kinderwagen-Kuschel-Liegeeinsatz mit Trageriemen"
bezeichnet werden. Die Zollposition müsse den neuen Gegebenheiten
angepasst werden.
3.1.2 Für die Vorinstanzen sind im Wesentlichen zwei Punkte relevant, die
gegen eine Einreihung in die fragliche Tarifnummer sprechen: Zum Einen
handle es sich bei der Soft-Tragetasche nicht um einen Aufbau zu einem
Kinderwagen. Die Tasche lasse sich vielmehr lediglich vorübergehend am
Kinderwagen, dessen Fahrgestell bereits einen Aufbau aufweise,
befestigen. Bei der Soft-Tragetasche handle es sich somit nicht um einen
Aufbau im Sinne der Erläuterungen, weshalb sie auf Grund ihrer
Konstruktion und Beschaffenheit nicht integrierender Bestandteil eines
Kinderwagens sei. Zum Anderen könne das Kleinkind mit der Soft-
Tragetasche vollkommen unabhängig vom Kinderwagen transportiert
werden. Sie diene damit ausschliesslich oder hauptsächlich als
Tragetasche, was schon alleine aus der Bezeichnung hervorgehe. Auch
wenn nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Tragtasche die früher
gebräuchlichen Kinderwagen-Aufsätze weitgehend ersetzen könne, sei
dies kein Argument, Erzeugnisse – wie die strittige Soft-Tragtasche –
einfach als "Teil" zu einem Kinderwagen im Sinne der fraglichen
Tarifnummer zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Verwendung stelle diese in erster Linie einen allgemein verwendbaren
Gegenstand dar.
3.2
3.2.1 Damit eine Ware als "Teil eines Kinderwagens" qualifiziert werden kann,
verlangen die Anmerkungen im "Tarifverzeichnis" und die "Erläuterungen"
übereinstimmend eine Verarbeitung des Produktes dergestalt, dass dieses
bestimmungsgemäss ausschliesslich oder hauptsächlich dem
Kinderwagen dient. Beispielhaft nennen die "Erläuterungen" als derartige
"Teile" Aufbauten zum Kindersportwagen, die auf dem Fahrgestell
befestigt werden können, sowie Aufbauten, die als Wiegen dienen können
(vgl. II. Ziff. 1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere Produkte
sind als "Teil eines Kinderwagens" zu qualifizieren, sofern diese dem
Begriff "Teil" gemäss "Erläuterungen" entsprechen. Den in den Ziffern 1
bis 3 der "Erläuterungen" genannten Beispielen ist gemeinsam, dass ein
Kinderwagen ohne diesen Teil nicht funktionstüchtig ist bzw. ohne diesen
Teil nicht als Kinderwagen verwendet werden kann: Ein Fahrgestell ohne
8Aufbaute kann nicht als Kinderwagen dienen (und umgekehrt); ein
Kinderwagen ohne Rad erfüllt seinen Zweck nicht. Die Beurteilung, ob ein
Produkt als "Teil" bzw. "Zubehör" eines Fahrzeuges dieser Tarifnummer zu
qualifizieren ist, hat sich demzufolge danach zu orientieren, ob der
Kinderwagen bzw. Kindersportwagen ohne diesen Teil seinen Zweck
sinnvollerweise noch erfüllen kann. Eine gewisse Zusammengehörigkeit
bzw. funktionale Abhängigkeit zwischen dem Fahrzeug und seinem Teil ist
folglich notwendig, damit der Teil "nach seiner Beschaffenheit
ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren
deses Abschnittes bestimmt sind" im Sinne der Tarifnummer 8715.0000
(E. 2.3.1 hiervor).
3.2.2 Die M._______-3-Rad Modelle sind in mehrfacher Weise verwendbar,
nämlich als Liegewagen (für Kleinkinder bis ca. neun Monate) und als
Sitzwagen (ab ca. zehn Monaten). Falls der Wagen als Sitzwagen
verwendet wird, wird die Soft-Tragetasche nicht mehr benötigt, es sei
denn allenfalls – wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat – umgestaltet
als Kinderwagen-Fusssack. Insofern ist der M._______-3-Rad Jogger ein
in sich kompletter Kindersportwagen, der ohne Weiteres einsatzbereit ist.
Soll das M._______-3-Rad Modell jedoch als Kinder-Liegewagen dienen,
muss die Soft-Tragetasche zwingend eingesetzt werden, ansonsten ein
solches Kleinkind (z.B. Säugling) liegend nicht ausgefahren werden kann
und darf; diese Feststellung wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten.
Damit der Kinderwagen als Liegewagen funktionieren kann, ist die Soft-
Tragetasche hierfür ein notwendiger Teil. Ohne sie können Kinder in den
ersten ca. neun Monaten ihres Lebens, in denen sie noch nicht selber
sitzen können, nicht im Wagen liegend befördert werden. Zwischen dem
Fahrzeug und seinem Teil besteht somit eine funktionale Abhängigkeit, soll
der Wagen in diesen Fällen seinen Zweck als Liegewagen erfüllen. Die
Soft-Tragetasche stellt somit einen integrierenden Bestandteil eines
Kinderliegewagens dar. Ferner ist die Tragetasche unbestrittenermassen
technisch so ausgestattet, dass sie ausschliesslich in die als Kinder-
Liegewagen verwendeten Modelle der Marke M._______ eingesetzt
werden kann; was wiederum die beschriebene funktionale Abhängigkeit
zwischen Wagen und Tragetasche unterstreicht.
3.2.3 Diesen Zusammenhang verkennt die Verwaltung, wenn sie sich bei ihrer
Beurteilung allein am Kriterium der Aufbaute orientiert, die direkt auf dem
Fahrgestell montiert werden muss. Dass sich das Kleinkind mit der Soft-
Tragetasche zudem unabhängig vom Kinderwagen transportieren lässt, ist
auch bei den herkömmlichen Aufbauten der Fall, lassen sich doch damit
Kleinkinder ebenfalls herumtragen. Deshalb kann der Auffassung der
Vorinstanz, wonach schon aus der Bezeichnung "Soft-Tragetasche"
hervorgehe, dass diese ausschliesslich oder hauptsächlich als
Tragetasche verwendet werde, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt auf
diesen so verstandenen Verwendungszweck des Teils bei der
Tarifbestimmung abzustellen wäre, könnte derselbe Einwand mitunter
auch bei der in den Erläuterungen genannten Wiege (vgl. II. Ziff. 1)
vorgebracht werden, liesse sich diese doch ausschliesslich
9bezeichnungsgemäss als Wiege verwenden.
3.2.4 Aus diesen Gründen ist die "Soft-Tragetasche" nach ihrer Beschaffenheit
wenn nicht "ausschliesslich", so doch mindestens "hauptsächlich" für
Kinderwagen bestimmt im Sinn der Tarifnummer 8715.0000 (E. 2.3.1 und
E. 3.2.1 hiervor) und ist als Teil zu einem Kindersportwagen in diese
Tarifnummer einzureihen.
4. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden
Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv
den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen
allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist
weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den
Akten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 8 ff. sowie
Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der B._______ AG wird gutgeheissen, und der Entscheid
der OZD vom 2. September 2004 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert dreissig Tagen seit der Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde
ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art.
10
42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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