Abtei lung I
A-1693/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. April 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard,
Michael Beusch.
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
V._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einfuhrabgaben: Nachforderung für den Monat Februar 2004;
Kontingentsüberschreitung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die V._______ (im Folgenden: V._______ oder Beschwerdeführerin) mit
Sitz in G._______ bezweckt den Handel mit Lebensmitteln. Sie hat eine
Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr....... für die Einfuhr von frischem
Gemüse und frischem Obst vom 24. April 2002. Am 6. Oktober 2003 stellte
Herr H._______ für die F._______ ein Importgesuch für 208 Tonnen
Zwiebeln in der Importzeit vom 8. Oktober 2003 bis 15. Februar 2004,
wobei die V._______ als Importeurin auftreten sollte. Begründet wurde das
Gesuch mit den grossen Ausfällen einheimischer Produktion durch die
Trockenheit des Sommers 2003. Nach der Anhörung der Swiss
Convenience Food Assoc. SCFA, Unterausschuss Verarbeitungsgemüse,
verfügte das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: BLW) am
9. Oktober 2003 gegenüber der V._______ die Zuteilung Zollkontingents-
anteile von 208'000 kg Metzgerzwiebeln für die Zeit vom 13. Oktober bis
31. Dezember 2003.
B. Da die F._______ bzw. die V._______ das zugeteilte Zollkontingent am
31. Dezember 2003 nicht ausgenützt hatte, teilte das BLW am 6. Januar
2004 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 der V._______ ein
Zollkontingent von 92'000 kg Metzgerzwiebeln zu. Die Importfrist endete
am 15. Februar 2004. Am 25. Februar 2004 führte die V._______ zu
Lasten ihres Kontingents 24'000 kg Speisezwiebeln ein und verzollte diese
zum Kontingentzollansatz (KZA) von Fr. 2.90 pro 100 kg. Am 26. Februar
2004 orientierte die V._______ die SCFA, dass das zugesprochene
Zollkontingent von 92'000 kg Metzgerzwiebeln noch nicht vollständig
importiert worden sei und ersuchte deshalb um eine Verlängerung, um den
nicht ausgenützten Anteil in der nächsten Zeit einführen zu können. Die
SCFA reichte das Gesuch am 1. März 2004 an das BLW weiter mit der
Empfehlung, einer Verlängerung vom 1. März bis 15. April 2004
zuzustimmen. Am 3. März 2004 beantragte die SCFA dem
Unterausschuss Verarbeitungsgemüse, das Verlängerungsgesuch
rückwirkend per 15. Februar 2004 bis 15. April 2004 gutzuheissen.
Entsprechend bat der Unterausschuss Verarbeitungsgemüse das BLW mit
Schreiben vom 5. März 2004 um Bewilligung der Importzeit vom
15. Februar bis 15. April 2004. Gleichermassen befürwortete der Verband
schweiz. Gemüseproduzenten (VSGP) mit Schreiben vom 5. März 2004 an
die SCFA auf Grund der anhaltenden Unterversorgung mit inländischen
Metzgerzwiebeln eine rückwirkende Verlängerung des Importkontingents
vom 16. Februar bis 15. April 2004.
C. Mit Verfügung vom 12. März 2004 teilte das BLW der V._______ einen
Zollkontingentanteil von 46'000 kg Metzgerzwiebeln für die Zeit vom
5. März bis 15. April 2004 zu. Die V._______ reichte gegen diese
Verfügung keine Beschwerde ein, so dass sie rechtskräftig wurde. Am
20. Juli 2004 stellte das BLW der V._______ Rechnung über Fr. 29'544.--
Zollnachforderung und Fr. 709.05 Mehrwertsteuer, insgesamt
Fr. 30'253.05, da die V._______ die Einfuhr vom 25. Februar 2004 statt
zum Ausserkontingentzollansatz (AKZA) von Fr. 126.00 pro 100 kg zum
3KZA von Fr. 2.90 pro 100 kg verzollt hatte. Die V._______ beschwerte sich
dagegen beim BLW mit Schreiben vom 3. August 2004, worauf das BLW
am 14. Dezember 2004 das Dossier der Oberzolldirektion (im Folgenden:
OZD) zustellte. Die OZD verfügte am 13. Januar 2004 (recte: 2005)
gegenüber der V._______ den Betrag von Fr. 30'253.05 mit der
Begründung, die Einfuhr von 24'000 kg Metzgerzwiebeln sei am
25. Februar 2004 auserhalb einer Kontingentsperiode erfolgt, weshalb die
Ware zum AKZA zu verzollen sei. Es liege nicht im Ermessen der
Zollverwaltung, Ausnahmen von dieser Regelung zu gestatten, nicht
zuletzt auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Importeure.
D. Die V._______ reichte gegen die Verfügung der OZD vom 13. Januar 2005
am 1. Februar 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission (ZRK) ein und verwies auf die Begründung der F._______, die
am 10. Februar 2005 eingereicht wurde. Die F._______ machte geltend,
durch eine unglückliche Unachtsamkeit sei sie der Meinung gewesen, das
Kontingent laufe erst am 15. März 2004 aus. Die weitere Begründung
ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts.
E. Die OZD beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
F. Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Die
Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
2.1 Nach Art. 1 ZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die
Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.
Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
(Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 ZG,
wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber.
Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 ZG die in Art. 9 ZG genannten
Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt
oder ausgeführt worden sind.
2.2 Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land-
wirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) hält die Kompetenz des
Bundesrates fest, zur statistischen Überwachung der Einfuhr bestimmte
4landwirtschaftliche Erzeugnisse der Bewilligung zu unterstellen. Der
Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01)
Gebrauch gemacht und erteilt für die Einfuhr von Gemüse eine GEB. Wer
über eine GEB verfügt, kann Zollkontingentsanteile erhalten, die zur
Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten zu einem Präferenzzoll (KZA)
berechtigen (Art. 13 Abs. 2 AEV).
2.3 Das Landwirtschaftsgesetz bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung
der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglich-
keiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind
(BGE 128 II 34 E. 2b). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmen-
bedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konso-
lidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1,
BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem
Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149)
und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird
die Zeitperiode und die Warenmenge bestimmt, welche zu einem
vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für
den Import einer zusätzlichen Menge und ausserhalb der zugeteilten
Periode – mit Ausnahme eines kontingentsfreien, unbewirtschafteten
Zeitraums – muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll zum AKZA
bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37
E. 2b).
2.4 Die zeitliche Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht
nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Nach
Art. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr
von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG],
SR 916.121.10) gilt für frisches Gemüse eine zeitliche Aufteilung der
Zollkontingente, die das BLW nach Massgabe der Nachfrage freigibt, wenn
das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den
geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.
3.
3.1 Durch die Verfügung über die Zuteilung Zollkontingentsanteile vom
12. März 2004 hat das BLW die Ausnützungsfrist auf den 5. März bis
15. April 2004 festgelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung
hat das Amt auf die Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD,
REKO/EVD) aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hat dagegen
keine Beschwerde eingereicht. Deshalb ist die rechtskräftige
Zuteilungsverfügung des BLW vom 12. März 2004 – und insbesondere die
zeitliche Festsetzung der Zuteilung der Zollkontingentsanteile – nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat
vielmehr über die Rechtmässigkeit der Nachforderung der OZD vom
513. Januar 2004 (recte: 2005) zu entscheiden. Diese stützt sich in erster
Linie auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach ist die infolge einer
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 9 und Art. 13 ZG) oder der Empfänger der
Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von
Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a;
unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S.
B. AG [2A.18/1988] E. 3a; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998,
S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
(BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab;
vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (Urteil
des Bundesgerichts vom 23. August 2005 [2A.82/2005] E. 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im
Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung
der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen
kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist,
als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss
(BGE 110 Ib 310 E. 2c).
3.2 Der Beschwerdeführerin stand nach Ablauf der Kontingentsperiode am
15. Februar 2004 für die Einfuhr von 24'000 kg Metzgerzwiebeln am
24. Februar 2004 kein Zollkontingent zur Verfügung. Folglich ist sie für die
Zahlung des AKZA im Sinne von Art. 9 und Art. 13 ZG leistungspflichtig.
Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie die Importe
zu einer Zeit vornahm, als sie keinen Anspruch auf den KZA hatte. Die
Beschwerdeführerin hat damit dem Bund zweifelsohne eine Abgabe
(Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. auch Entscheid
der ZRK vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2002-048], veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 3d). Die Be-
schwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht die nachbelasteten Einfuhren
in mengenmässiger sowie die Nachforderung in rechnerischer und damit in
tatsächlicher Hinsicht (Fr. 30'253.05). Dabei kommt es nach dem
Gesagten nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin absichtlich oder aus
blosser Unachtsamkeit gehandelt hat. Und insbesondere ist auch nicht
entscheidend, dass bereits am 10. März 2004 zusätzliche Kontingente
freigegeben und ab dem 17. März 2004 in die freie Phase gewechselt
worden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichts-
6gebühr wird nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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