Abtei lung I
A-1696/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht, Nachbezugsverfügung, Import von
Pferden.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1696/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ züchtete privat Pferde. Dabei hatte er auch Pferde im
Ausland erworben bzw. warfen seine Stuten Fohlen, die im
Pferdezentrum ..., Bundesrepublik Deutschland, zur Aufzucht
untergebracht waren. Als er im Jahre 1996 einige dieser Pferde in die
Schweiz einführen wollte, habe er sich beim Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) über die Modalitäten des Imports erkundigt.
Nach seiner Darstellung habe ihm der Sachbearbeiter des BLW, ...,
empfohlen, sich an einen Pferdehändler zu wenden. Das BLW habe
ihm auch eine Liste von Pferdehändlern übermittelt, unter denen sich
auch Y._______ befunden habe. Da X._______ diesen bereits kannte,
weil er bei ihm ein Pferd hatte schlachten lassen, habe er sich an ihn
gewandt. Y._______ habe ihm erklärt, es wäre möglich, die fraglichen
Pferde in die Schweiz einführen. Y._______ führte in weiterer Folge für
X._______ Einfuhren von Pferden durch. Pro Pferd habe X._______
an Y._______ für den Import Fr. ... bezahlt. Auch in den Jahren 1997
und 1998 habe X._______ weitere ihm bereits gehörende Pferde
durch Y._______ in die Schweiz einführen lassen.
Für weitere neun Pferde, die X._______ 1993 als Fohlen erworben
habe und die 1996 in die Schweiz eingeführt worden seien, habe sich
Y._______ an einen anderen Pferdehändler, Z._______, gewandt, da
dieser im Gegenesatz zu Y._______ noch über Zollkontingente verfügt
habe. Am 31. Oktober 1996 sind diese neun Pferde beim Zollamt
Basel Badischer Bahnhof unter Angabe von Z._______ als Empfänger
und mit dessen Kontingenten zum niedrigen Kontingentszollansatz
(KZA) abgefertigt worden. Die anderen insgesamt neun Pferde sind
am 6. Januar 1997, am 25. Mai 1998 und am 23. September 1998
ebenfalls beim Zollamt Basel Badischer Bahnhof zur Einfuhr
abgefertigt worden, wobei in den Deklarationen Y._______ als
Empfänger aufgeführt wurde und mit dessen Kontingenten jeweils die
Abfertigung zum niedrigen KZA beantragt und erwirkt worden ist. In
Bezug auf die am 23. September 1998 eingeführten Tiere ist dem
Zollamt eine Bestätigung auf dem Briefpapier des deutschen
Pferdezentrums vom 22. September 1998 an Y._______ mit folgendem
Inhalt vorgelegt worden: "Sie kauften bei mir 7 Pferde à ... DM /
Gesamtpreis DM ..."; diese Bestätigung enthält keine Unterschrift.
Auch bei den 1997 und 1998 eingeführten Pferden habe es sich nach
Ansicht der Eidgenössischen Zollverwaltung um solche gehandelt, die
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von X._______ erworben worden seien bzw. die nicht an die in den
Einfuhrpapieren als Empfänger genannte Person (Y._______)
gelangten.
B.
Im August des Jahres 1999 leitete der Untersuchungsdienst Zürich der
Zollkreisdirektion Schaffhausen unter dem Decknamen "Operation
Horse" gegen zahlreiche Pferdebesitzer eine Untersuchung wegen an-
geblicher widerrechtlicher Erwirkung des KZA bei der Einfuhr von Pfer-
den ein, darunter auch gegen X._______.
Am 25. Oktober 2001 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Nachbezugsverfügung, legte X._______ eine Widerhandlung gegen
die Zollgesetzgebung zur Last und erklärte ihn darin für den Differenz-
betrag zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) und dem
KZA von Fr. ... sowie für einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ...
leistungspflichtig. Gleichzeitig wurden Y._______ für den gesamten
Betrag und Z._______ sowie die Speditionsfirma A._______ für Fr. ...
solidarisch leistungspflichtig erklärt.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2001 liess X._______ gegen die
Nachbezugsverfügung bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde
erheben. Die OZD ersuchte am 19. September 2002 das BLW um eine
Stellungnahme insbesondere hinsichtlich der Auskunftserteilung im
Bereich der Kontingentsabtretung. Mit Schreiben vom 18. November
2002 nahm das BLW dazu Stellung. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003
sistierte die OZD das Beschwerdeverfahren und beauftragte die Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen mit der Ergänzung der Untersuchung, ins-
besondere mit der Befragung von ... und ..., zur fraglichen Zeit
Geschäftsführer bzw. Sekretärin beim Schweizerischen Verband für
Pferdezucht, als Zeugen. Die OZD teilte am 28. Mai 2003 sämtlichen
Beschuldigten der "Operation Horse" die Daten der Einvernahmen mit
und gab ihnen Gelegenheit zur Teilnahme. Die beiden Zeugen wurden
am 8. und 9. Juli 2003 einvernommen. Am 19. November 2004 verfügte
die OZD die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens und forderte
den Vertreter von X._______ unter Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit zur
Akteneinsicht hingewiesen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 reichte
der Vertreter von X._______ eine Stellungnahme bei der OZD ein.
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D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 22. April 2005 wies die OZD die Be-
schwerde von X._______ ab und verpflichtete ihn zur Tragung der
Verfahrenskosten von Fr. .... Zur Begründung führte die Verwaltung
insbesondere aus, er sei über die fraglichen Pferde ver-
fügungsberechtigt gewesen. Die Nachforderung stütze sich auf Art. 12
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf-
recht (VStrR, SR 313.0). X._______ habe unter Angabe von
Y._______ bzw. Z._______ auf den Einfuhrdeklarationen und mit
entsprechenden auf diese beiden Personen lautenden
Kontingentszuteilungen die Abfertigung zum KZA erwirkt. Dazu sei er
nicht berechtigt gewesen, so dass diese Einfuhren zum AKZA zoll-
pflichtig seien. Das Verbot der Übertragung für Zollkontingentsanteile
bedeute, dass der Berechtigte Zollkontingente ausschliesslich für Pfer-
de verwenden dürfe, die er selbst importiere oder die in seinem Auf-
trag importiert würden. Es sei nicht massgebend, dass bei Y._______
und Z._______ noch nicht ausgeschöpfte Kontingente vorhanden
gewesen seien. In Anbetracht der falschen Angaben in den
Deklarationen und der Einreichung von fiktiven Belegen könne nicht
von bloss formellen Fehlern gesprochen werden. X._______ gelte
zwar nicht als Warenführer, aber er habe den Transport sowie die
Abfertigung der Pferde in Auftrag gegeben und das Verbringen über
die Grenze veranlasst, weshalb er Auftraggeber sei. Unbeachtlich sei
auch, dass die Wahl einer zivilrechtlich anderen Konstruktion (Kauf der
Pferde durch die beiden Pferdehändler im Ausland, anschliessende
Einfuhr in die Schweiz durch diese und anschliessender Kauf der Pfer-
de durch X._______ im Inland) hätte gewählt werden können, um die
Einfuhr zum KZA zu ermöglichen. Der Grund für die Entstehung der
Nachleistungspflicht liege auch nicht in einer mangelhaften Auskunft
des BLW begründet, sondern im vorschriftswidrigen Vorgehen durch
die von X._______ beauftragten Personen, die ihrerseits nicht
beanspruchen könnten, gutgläubig gehandelt zu haben.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 erhob X._______ (Beschwerdeführer)
bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde
gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 22. April 2005 und
beantragte dessen kostenpflichtige Aufhebung. Im Eventualbegehren
stellte er den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz und auf Einvernahme mehrerer Zeugen. In einem Ver-
fahrensantrag beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
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Zusätzlich verlangte er, der gesamte Bestand der Akten der "Opera-
tion Horse", das heisst von Verfahren die von der OZD bereits erledigt
wurden bzw. weiterhin dort hängig sind, seien durch die Beschwerde-
instanz einzuholen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei erst
dann wieder aufzunehmen, wenn eine Übersicht darüber bestehe,
welche dieser weiteren erstinstanzlichen Entscheide an die ZRK wei-
tergezogen worden seien.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe die Restriktionen bei der Einfuhr von Pferden in die
Schweiz nicht gekannt. Trotz dieser Einschränkungen sei es unter
Pferdehändlern im fraglichen Zeitraum üblich gewesen, die Zollkontin-
gentszuteilungen untereinander zu übertragen bzw. dafür zu verwen-
den, um im Eigentum von Privaten mit Wohnsitz in der Schweiz ste-
hende Pferde aus dem Ausland in die Schweiz zum tieferen KZA ein-
zuführen. Die Bestimmungen, die von der OZD zur Begründung der
Leistungspflicht herangezogen würden, stünden im Widerspruch zum
GATT/WTO-Abkommen, das unmittelbar anwendbar ("self-executing")
sei. Die Kontingentierung der Pferdeimporte und der präferentielle KZA
seien nicht GATT-konform und damit bundesrechtswidrig. Dadurch
dass ein importberechtigter Pferdehändler Zollkontingentsanteile auf
Drittpersonen übertrage, führe dies nicht zu einer Überschreitung der
insgesamt erlaubten Kontingentsmenge. Beim AKZA handle es sich
um eine protektionistische Lenkungsabgabe, die auch erhoben werde,
obwohl die Kontingente insgesamt noch nicht ausgeschöpft seien. Das
GATT/WTO-Abkommen verpflichte die Schweiz nicht, die Kontingente
tatsächlich auszuschöpfen, aber die Schweiz müsse die Rahmen-
bedingungen dafür schaffen, dass die Kontingente effektiv verwendet
werden könnten. Mit dem Verbot der Übertragung der Kontingents-
anteile habe die Schweiz hiergegen verstossen. Selbst wenn dieses
Abkommen nicht "self-executing" wäre, könne sich der Beschwerde-
führer zumindest auf die Bundesrechtswidrigkeit der zu seinem Nach-
teil gereichenden landesrechtlichen Bestimmungen berufen. Dazu
komme, dass ihm das BLW die Auskunft erteilt habe, er möge sich für
den Import von Pferden an den Pferdehandel wenden, wobei die Ver-
waltung die gehandhabte Einfuhrpraxis in dieser Branche gekannt
habe. Die Mitarbeitenden des BLW hätten diese Usanz der Auskunfts-
erteilung bestätigt und die Branchenüblichkeit hätte durchaus ihren
Sinn gehabt, da es nur darauf angekommen sei, den inländischen
Markt insgesamt zu schützen. Bei der Weitergabe eines vorhandenen
Zollkontingents durch den Importeur an einen Nichtberechtigten sei
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dieser Schutz immer noch gewährleistet gewesen. Etwas anderes
habe das BLW nicht interessiert und dieser Umstand erkläre die da-
malige Auskunftspraxis. Die Zollbehörden seien über die seinerzeitige
Auskunftspraxis des BLW zwar nicht im Bild gewesen, aber der Bürger
müsse sich auf die erteilten Auskünfte verlassen können.
F.
In der Vernehmlassung vom 23. August 2005 schliesst die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründung des Entscheids der OZD und die Ausführungen in
Beschwerde und Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich
– im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
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das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme
der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG (Art. 11 Abs. 1 aZG) und obliegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Perso-
nen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Ware eingeführt
worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der
Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil-
rechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.2 Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmi-
gung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide
des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995
2113) hat die Bundesversammlung dem am 15. April 1994 in
Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welt-
handelsorganisation (WTO) zugestimmt, ebenso den Anhängen des
Abkommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die Land-
wirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die
Vertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizie-
rung aller nicht-tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Überein-
kommens). Es verlangt damit, dass die bisher in der Schweiz ange-
wandten Methoden der mengenmässigen Einfuhrbeschränkung durch
Zölle ersetzt werden (Botschaft vom 19. September 1994 zur Geneh-
migung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde], [GATT-Bot-
schaft 1], BBl 1994 IV 149 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.496/1996 vom 14. Juli 1997 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Dabei
müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Be-
dingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre
1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum
Ganzen: BGE 128 II 34 E. 2a; RICHARD SENTI, WTO System und Funkti-
onsweise der Welthandelsordnung, Zürich/Wien 2000, Rz. 1016 ff.).
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Mit der GATT-Botschaft 2 (BBl 1994 IV 950) wurde den Eidge-
nössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Verbesserung der Landwirtschaft und die Erhaltung des
Bauernstandes (aLWG, AS 1953 1095 und während seiner Geltungs-
dauer eingetretene Änderungen) vorgelegt, in der diese welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen umgesetzt wurden. Im neuen in der Bera-
tung ohne Änderungen angenommenen Art. 23b aLWG vom
16. Dezember 1994 (AS 1995 1837) wurden die Zollkontingente ge-
schaffen und in den Grundsätzen geregelt. Art. 23b Abs. 4 aLWG be-
stimmt, dass die Verteilung der Kontingente in der Verordnung festge-
legt wird, wobei aber die Grundsätze von Abs. 5 zu beachten sind.
Diese sehen insbesondere vor, dass die Zuteilung von Kontingenten
von der Inlandleistung abhängig gemacht werden darf. Das Landwirt-
schaftsgesetz räumte dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen
Ausführungsbestimmungen – wie überhaupt in diesem Bereich und
insbesondere auch bei der Regelung der Verteilung der Zollkontin-
gentsmenge – bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Urteil
des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.1; BGE
122 II 411 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 3, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.3 und B-1848/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3).
Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausser-
halb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160
E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E.2.3.1 und A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.1; vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 253 ff.).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich ver-
einbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 159): Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden
kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für
Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im
Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft
2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074). Im Anhang des Protokolls von
Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom
15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die massgebenden Kon-
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zessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte
enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl.
GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom
26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik
2002], BBl 1996 IV 116). Der Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) ist im Rahmen der GATT-Botschaft
2 entsprechend revidiert worden (AS 1995 1826). Was die Anhänge
des ZTG anbelangt, ist für den vorliegenden Sachverhalt der Wortlaut
gemäss der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang
zum Zolltarifgesetz vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AS 1995 5366) massgebend.
Die Verteilung der Zollkontingente hingegen ist im internationalen
Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetz-
gebung (BGE 128 II 34 E. 2c; 122 II 411 E. 2a). Im Rahmen der Ver-
pflichtungen des GATT steht es der Schweiz frei, die Art und die Krite-
rien der Verteilung der Zollkontingente zu bestimmen, wobei der
Marktzutritt gegenüber der Basisperiode nicht erschwert werden darf
(GATT-Botschaft 2, BBl IV 950, 1077 f.; BGE 122 II 411 E. 2a; Ent-
scheid der Rekurskommission EVD vom 25. September 1997, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.69
E. 5). Das System der Verteilung der Zollkontingente soll marktgerecht
und administrativ einfach ausgestaltet werden (BBl 1994 IV 950,
1079).
Das aLwG, das ZTG und deren Anhänge erweisen sich somit im Ein-
klang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar
2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.1 und dort zitierte Rechtsprechung). Zudem ist
zu beachten, dass dem aLwG und dem ZTG (inklusive Anhänge auch
wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
nicht mehr publiziert wird (SR 632.10, S. 5, Rz. 1) Gesetzesrang zu-
kommt und gemäss Art. 113 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 191
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völkerrecht für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass-
gebend sind (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.2 sowie A-1743/2006 bis
A-1745/2006 vom 12. Juni 2007 je E. 4.2).
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2.3 Im Zeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Importe (in den
Jahren 1996 bis 1998) konkretisierte die Verordnung vom 17. Mai 1995
über die Ein- und Ausfuhr von Tieren der Pferdegattung (PEAV,
AS 1995 2037; in Kraft bis 31. Dezember 1998) bezüglich der Kontin-
gente die Landwirtschaftsgesetzgebung. Soweit hier von Interesse,
hielt die Verordnung Folgendes fest. Für die Einfuhr von Pferden be-
durfte es einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB; Art. 1 Abs. 1 PEAV).
Zollkontingentsanteile wurden nur an Pferdehandelsfirmen, die be-
stimmte Voraussetzungen erfüllten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a PEAV), sowie
an andere Personen erteilt, die vorgängig an einer anerkannten Ab-
satzveranstaltung der Züchter oder ihrer Organisationen ein Pferd er-
steigert hatten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b PEAV). Einfuhren im Rahmen des
zugeteilten Zollkontingentsanteils bedurften zudem einer Individuellen
Kontingentszuteilung (IZU) des BLW (Art. 4 Abs. 2 PEAV). Sowohl die
GEB als auch die IZU waren nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 4 PEAV).
Für neue Pferdehandelsfirmen und für Härtefälle verfügte das Bundes-
amt über ein zusätzliches Teilzollkontingent von 50 Pferdeeinheiten
(Art. 7 Abs. 5 PEAV). Da diese Bestimmungen die minimale Menge,
welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, nicht beein-
trächtigen und auch nicht das Maximalniveau der erlaubten Grenz-
belastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente
verletzen, halten sie sich im Rahmen der Vorgaben von GATT und
aLwG (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar 2005
E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.2.4).
2.4 Das Bundesgericht hat die direkte Anwendung des GATT 1947
(vor Uruguay-Runde) verneint (BGE 112 Ib 183 E. 3c; kritisiert unter
anderem durch THOMAS COTTIER, Die Bedeutung des GATT im Prozess
der europäischen Integration, Eine Untersuchung aus schweizerischer
Sicht, Beihefte zur Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], Heft
10, Basel 1990, S. 139 ff., insbesondere S. 172). In Bezug auf das
GATT 1994 hat es die Rechtsprechung nicht bestätigt, sondern bezüg-
lich Art. 4 des Übereinkommens Landwirtschaft die direkte Anwend-
barkeit offen gelassen. Es führte dazu lediglich aus, die Ausgangslage
nach Abschluss der Uruguay-Runde decke sich nicht mit demjenigen
des GATT 1947, welches ausschliesslich die Beziehungen zwischen
Staaten geregelt hätte und den Bürgern als Anspruchsgrundlage nicht
zugänglich gewesen sei. Dabei hob es die Pflicht zur Ratifikation der
Gesamtheit aller während der Uruguay-Runde ausgehandelten Ab-
kommen besonders hervor und ebenso die Absicht, durch Abschluss
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von Vereinbarungen über die Auslegung bestimmter Artikel des GATT
die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen steigern zu wollen.
Gleichwohl bleibe die heutige Regelung nach Einschätzung des Bun-
desgerichts in einigen Bereichen eher vage und belasse den Vertrags-
partnern einen erheblichen Spielraum für die Interpretation der Verein-
barungen wie auch deren Umsetzung, was eine direkte Anwendbarkeit
für den Einzelnen trotz grundsätzlich erhöhter Wirksamkeit zwischen
den Vertragsstaaten in Frage stelle (Urteil 2A.496/1996 vom 14. Juli
1996; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundes-
verwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 324; DANIEL WÜGER, Anwendbarkeit
und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht:
Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 168 ff.; ebenfalls
offen gelassen in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006
vom 22. August 2007 E. 3.4.4 sowie durch die ZRK im Entscheid vom
29. August 2001, veröffentlicht in VPB 66.44 E. 7a und durch die Eid-
genössische Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 20. März
1997, veröffentlicht in VPB 63.54 E. 3 c). Die Frage der direkten An-
wendbarkeit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die
GATT-Konformität des Übertragungsverbots nach Art. 4 Abs. 4 PEAV,
wie erläutert, zu bejahen ist.
2.5 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarati-
onsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August
2008 E. 2.2). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten
Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung.
Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine
Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur An-
wendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbe-
günstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG)
liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom
4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
Seite 11
A-1696/2006
A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK
2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.6 Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht
auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Han-
delsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse
des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung
mitzuwirken haben. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass die Zoll-
deklarationen die in den Art. 6 bis 11 der Verordnung vorgeschriebe-
nen Angaben enthalten muss. Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Einfuhr-
deklaration den Namen des Empfängers, und, wenn dieser nicht der
Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten
muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu-
geführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder
auf seine Rechnung einführen lässt (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.7 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR
i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf die Zollzahlungs-
pflichtigen ist Art. 12 Abs. 2 VStrR unmittelbar anwendbar, ohne dass
ein unrechtmässiger Vorteil vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts
2A.541/2005 vom 6. April 2006 E. 3.1). Ein Verschulden oder eine
Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche be-
geht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Waren-
verkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar
2008 E. 2.4).
Seite 12
A-1696/2006
2.8 Der in Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und
Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauens-
schutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben.
Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er-
folg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Aus-
kunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
delt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte
und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftsertei-
lung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse
am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glau-
ben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundes-
gerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/
Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
2.9 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer
Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen be-
treffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung
Seite 13
A-1696/2006
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits ab-
genommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tat-
sachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vor-
weggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hin-
weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.124 ff.; betreffend
Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts
2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli 2004, veröffentlicht
in VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
Eigentümer der ursprünglich im Ausland befindlichen Pferde (durch
Kauf oder Zuchterfolg) war, die er über Y._______ bzw. Z._______
importieren liess. Die OZD führt im angefochtenen
Beschwerdeentscheid sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe
diese beiden Personen als "Strohmänner" vorgeschoben, da diese
über ein Einfuhrkontingent verfügt hätten, um die Verzollung zum
günstigen KZA erwirken zu können. Er selber sei zwar Importeur ge-
wesen, habe über kein solches verfügt, weshalb die Pferde zum AKZA
zu verzollen seien.
3.2 Somit muss untersucht werden – was zollrechtlich allein entschei-
dend ist –, wer Importeur der Pferde ist (E. 3.2.1 – 3.2.3) bzw. ob
dieser Importeur der Pferde über ein Einfuhrkontingent verfügt
(E. 3.2.4).
3.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Importeurs im
Sinn der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein-
fuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung,
AEV, SR 916.01) – welcher Begriff dem der hier massgebenden PEAV
entspricht – im Entscheid 2C_388/2007 vom 12. November 2007 be-
fasst und festgestellt, dass dieser eine weite Bedeutung habe und jede
Person umfasse, welche ein Produkt, das vom Ausland kommt, ins
schweizerische Hoheitsgebiet einführe. Er könne sowohl den Empfän-
ger als auch den Importeur gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels umfassen (vgl. dazu oben E. 2.6),
Seite 14
A-1696/2006
aber auch einen allfälligen Zwischenhändler (Bundesgerichtsurteil
2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 2.5 und 4.4). Aus den dieser
allgemeinen Feststellung folgenden Erwägungen des Bundesgerichts
ergibt sich jedoch, dass dort, wo Empfänger und Importeur zwei ver-
schiedene Personen sind, der Importeur im Sinne der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels auch Importeur nach AEV (und somit
auch nach PEAV) ist.
3.2.2 Auf den Einfuhrdeklarationen ist in der Rubrik "Empfänger"
Y._______ bzw. Z._______ angeführt, das heisst als diejenige Person,
der die Ware zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels). Dieser Annahme, das betreffende
Pferd werde der jeweils aufgeführten Person zugeführt, widersprechen
jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mehrere
Sachverhaltselemente. Die "Bestätigung" des deutschen
Pferdezentrums vom 22. September 1998 weist keine Unterschrift auf,
weder vom "Verkäufer" (...) noch vom "Käufer" (Y._______). Daher
kann es sich bei dieser Urkunde nicht um einen Kaufvertrag handeln,
mangels Unterschrift nicht einmal um eine einseitig ausgestellte
Bestätigung. Weiter bestätigte Z._______ in seiner Einvernahme vom
6. Januar 2000, dass er Y._______ für insgesamt neun Pferde
Einfuhrkontingente abgetreten habe. Auch führte der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar
2001 vor dem Zolluntersuchungsdienst aus, dass Y._______ den
Verzollungsauftrag erledigt habe. Für diese Tätigkeit hat ihm der
Beschwerdeführer einen Pauschalbetrag von rund Fr. ... pro Pferd
bezahlt; in diesem Betrag war alles enthalten, auch die Zolltaxen.
Bezüglich jener Einfuhren, bei denen Z._______ auf den
Einfuhrdeklarationen als Empfänger aufgeführt ist, gab der
Beschwerdeführer an, Y._______ habe ihm mitgeteilt, selbst nicht
mehr über ausreichend Kontingente zu verfügen; er könne jedoch von
einem anderen Pferdehändler solche besorgen. Zufällig hat der
Beschwerdeführer später von ... erfahren, dass die Pferde über
Z._______ importiert worden sind. In dieser Einvernahme bezeichnete
sich der Beschwerdeführer "als den effektiven Empfänger der Pferde".
Diese Umstände zeigen klar, dass diese Pferde von Anfang an dem
Beschwerdeführer zugeführt werden sollten. Damit ist der
Beschwerdeführer Empfänger im Sinne der erwähnten Bestimmung.
3.2.3 Somit ist zu prüfen, ob Y._______ bzw. Z._______ im Sinne
dieser Bestimmung Importeure sind, das heisst ob diese beiden
Seite 15
A-1696/2006
Personen die Ware ins Zollinland eingeführt haben oder auf ihre
Rechnung einführen liessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels). Selber eingeführt haben sie die
Pferde nicht, damit beauftragt war die Firma A._______, eine
Spedition.
Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Pferde auf seine
Rechnung einführen liess. Das Bundesgericht hat im Urteil
2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5 für massgebend erklärt,
wer die Ware beim ausländischen Lieferanten bestellt hat, wohin gelie-
fert wurde, ob eine direkte Handelsbeziehung zum ausländischen Lie-
feranten bestand, wer in den vom Lieferanten ausgestellten Papieren
erscheint, wer die Rechnung des Lieferanten bezahlt und wer die Ver-
fügungsbefugnis über die Ware hat.
Der Beschwerdeführer war bereits vor der Einfuhr in die Schweiz Ei-
gentümer der fraglichen Pferde, als sich diese noch in Deutschland
befunden haben. Schon dieser Umstand allein spricht dafür, dass die
Tiere auf seine Rechnung in die Schweiz eingeführt wurden, war doch
die Überführung der Tiere in die Schweiz vom Beschwerdeführer ver-
anlasst worden, nur er hatte eine "Handelsbeziehung" zum deutschen
Pferdezentrum. Für die Einfuhr auf Rechnung des Beschwerdeführers
spricht weiter, dass er in der Untersuchung ausführte, er habe pro
Pferd rund Fr. ... an Y._______ bezahlt. Es wurde weder behauptet
noch bewiesen, dass die Pferde je an Y._______ bzw. Z._______
geliefert wurden. Somit ergibt sich, dass nicht diese beiden Personen,
sondern der Beschwerdeführer entgegen den Angaben in den
Einfuhrdeklarationen als Importeur gilt, hat er doch die bereits vor der
Einfuhr in seinem Eigentum befindlichen Pferde auf seine Rechnung in
die Schweiz importieren lassen. Er war auch im Moment der
Grenzübertritte befugt, wirtschaftlich über diese Tiere zu verfügen und
liess sich diese Pferde zuführen. Demzufolge ist er Importeur im Sinne
der PEAV.
3.2.4 Die OZD weist zu Recht darauf hin, dass GEB und IZU – und
damit auch Kontingentsanteile – nach Art. 4 Abs. 4 PEAV nicht über-
tragbar sind. Der Beschwerdeführer verfügte zum damaligen Zeitpunkt
unbestrittenermassen weder über eine GEB, noch über ein Zollkontin-
gent, noch über eine IZU und er konnte auch nicht über diese ver-
fügen, da er in den Jahren 1996 bis 1998 weder Pferdehandelsfirma
war noch er an einer Absatzveranstaltung ein Pferd ersteigert hat. Weil
Seite 16
A-1696/2006
damit im Zeitpunkt der Einfuhr nicht alle Voraussetzungen der für eine
Verzollung nach KZA erfüllt waren, sind die Pferde zum AKZA zu ver-
zollen (E. 2.5).
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er könne sich unmittelbar
auf das GATT/WTO-Abkommen berufen, dieses sei "self-executing".
Wie bereits ausgeführt (E. 2.2 – 2.4), kann diese Frage offen gelassen
werden, da die Zollgesetzgebung des Bundes GATT-konform und nicht
zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004
vom 5. Februar 2005 E. 3.3).
5.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er Y._______ als
Fachmann für den Import von Pferden mit der Einfuhr von mehreren
Pferden beauftragt habe, sodass er als Laie auf diesem Gebiet in
guten Treuen davon ausgehen durfte, die Einfuhr in die Schweiz werde
vom Beauftragten ordnungsgemäss durchgeführt. Diese
Argumentation dringt aus folgenden Gründen nicht durch.
5.1 Beauftragt der Beschwerdeführer eine Drittperson mit der Zoll-
deklaration, hat er als Auftraggeber für das Verhalten dieser Hilfs-
person (nach Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünf-
ter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]) umfassend und wie für sein
eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson
eine unmissverständliche Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehler-
haftes bzw. schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist dem Be-
schwerdeführer zuzurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2c bis 2e mit Hin-
weisen, 107 Ia 168 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.1, A-1680/2006 vom
26. November 2007 E. 3.2.1). Der Beizug von Pferdehändlern – wie
auch die Beauftragung von Speditionsfirmen – änderte folglich nichts
an der Eigenverantwortlichkeit des Importeurs.
5.2 Der Beschwerdeführer ist für die nicht erhobene Zollabgabe nach
Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig, denn der Zollzahlungs-
pflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten
Abgaben. Er gab den Auftrag, die Pferde über die Grenze zu bringen
und ist somit als Auftraggeber nach Art. 9 aZG zollmeldepflichtig und
damit als solcher gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zollzahlungspflichtig
(E. 2.1). Dabei kommt es – wie in E. 2.7 ausgeführt – weder darauf an,
Seite 17
A-1696/2006
ob er in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils kam, noch auf
das Verschulden noch darauf an, ob er die unberechtigte Einfuhr zum
KZA erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Nicht von Belang ist
auch, dass er allenfalls diese weder gewollt, noch veranlasst hat. Der
Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er ausführt, dass nur sein
Wissen und Wollen zu beurteilen sei. Wesentlich ist in diesem Zu-
sammenhang einzig, dass die Pferde zu Unrecht zum niederen KZA
statt zum ordentlichen AKZA verzollt und dadurch dem Staat recht-
mässig geschuldete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tatbestand
von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt, wes-
halb der zollzahlungspflichtige Beschwerdeführer auch für die nachzu-
leistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vorliegend die Berechnung
der Höhe des geschuldeten Zoll- bzw. Mehrwertsteuerbetrags, wes-
halb sich es sich erübrigt, darauf einzugehen.
5.3 Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, eine geltend ge-
machte Nachforderung gegenüber anderen Zollzahlungspflichtigen ge-
stützt auf das Zivilrecht zu verfolgen (Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich
zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Was den verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben an-
belangt (dazu E. 2.8), ist vorweg festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht mit der Begründung auf diesen Grundsatz be-
rufen konnte, er habe sich auf Auskünfte von Y._______ als
Fachperson verlassen dürfen. Der Grundsatz bezieht sich nur auf
Auskünfte von Behörden; der Pferdehändler ist keine solche.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Auskünfte von Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen des Schweizerischen Verbandes für Pferde-
sport. Hier ist zwar davon auszugehen, dass dieser auch gewisse
öffentliche Aufgaben wahrnimmt, weshalb sich Private grundsätzlich
ihm gegenüber auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen
könnten (GIOVANNI BIAGGINI, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Aus-
lagerung und den Vollzug staatlicher Aufgaben sowie Rechtsschutz, in:
René Schaffhauser / Thomas Poledna, Auslagerung und Privatisierung
von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre
Folgen, St. Gallen 2002, S. 166). Aus den Aussagen von ..., dem
Geschäftsführer des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport, in
der dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannten Einvernahme
Seite 18
A-1696/2006
durch den Untersuchungsdienst der Zollverwaltung vom 8. Juli 2003
geht jedoch hervor, dass dieser Verband für die Erteilung von
Auskünften über den Pferdeimport nicht zuständig war, sondern dass
diese dem BLW oblagen (Ergänzungsfrage ..., S. 12); das Gleiche
ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung von ... vom 9. Juli 2003.
Da eine der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz die
Zuständigkeit der Auskunft gebenden Person ist, kann sich der
Beschwerdeführer bei allfälligen (Falsch-)Auskünften von
Verbandsfunktionären bzw. -funktionärinnen dieses Verbandes nicht
auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
6.2 In Bezug auf allfällige Auskünfte des BLW scheitert eine erfolg-
reiche Berufung auf Treu und Glauben daran, dass eine blosse, unbe-
legte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht ge-
nügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist
zum Beweis von vornherein kaum geeignet. Eine Auskunft muss durch
schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird verlangt,
dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen
will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (Urteil
des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008
E. 5.2.7 und A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2, Entscheid der
SRK vom 6. März 2006, veröffentlicht VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Auskünfte von ... vom BLW,
ohne dass diese jedoch schriftlich bestätigt wurden. Die Zusendung
einer Liste mit Pferdehändlern an den Beschwerdeführer durch die
Verwaltung beleget nämlich nicht, dass ihm das BLW geraten habe,
die Pferde vorschriftswidrig durch einen Pferdehändler importieren zu
lassen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in
der Untersuchung von jenen Behörden, bei denen er telefonische Aus-
künfte über den Pferdeimport eingeholt hat, allgemein an den Pferde-
handel verwiesen. Dies im Sinn einer blossen Empfehlung, die nicht
sämtliche durch einen Pferdehändler zu einem späteren Zeitpunkt ge-
wählten Vorgehensweisen umfasste. Nicht nachgewiesen ist insbeson-
dere die sinngemässe Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Be-
hörden hätten ihm die Auskunft erteilt, man könne als Privatperson
über die Einschaltung eines Pferdehändlers ein bereits im Ausland er-
worbenes Pferd zum KZA anstatt zum AKZA in die Schweiz importie-
Seite 19
A-1696/2006
ren. Dies geht auch aus einer schriftlichen Stellungnahme von ... vom
BLW vom 11. November 2002 hervor, die dem Vertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2003 durch die
OZD zusammen mit Kopien der Einvernahmeprotokolle der Zeugen ...
und ..., eines Schreibens der OZD vom 19. September 2002 sowie der
Vernehmlassung des BLW vom 18. November 2002 zur
Stellungnahme zugestellt worden war. In der Beilage zur erwähnten
Vernehmlassung findet sich die genannte schriftliche Stellungnahme
von .... In dieser führt er aus, seine Standardauskunft habe wie folgt
gelautet: "Pferdehändler besitzen Einfuhrkontingente. Händler können
Pferde legal improtieren. Es besteht die Möglichkeit, dem Händler den
Auftrag zu erteilen, das Pferd im Ausland zu kaufen, es zu
transportieren, zu verzollen und in der Schweiz dem Interessenten
weiter zu verkaufen. Ich habe sie weiter darauf aufmerksam gemacht,
dass es den Händlern verboten war, nur die Kontingente zu verkaufen.
Die Angeschuldigten sprechen somit die Wahrheit, wenn sie sagen,
ich hätte sie an Pferdehändler verwiesen. Sie verschweigen lediglich,
dass ich sie immer auf den korrekten Ablauf des Geschäfts
hingewiesen habe! Ich habe sie sogar dann noch darauf aufmerksam
gemacht, wenn sie sich schon verabschieden wollten." Zudem sagte ...
in der dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannten Einvernahme
durch den Untersuchungsdienst der Zollverwaltung vom 8. Juli 2003,
es seien ihm keine konkreten Fälle bekannt, in welchen das BLW
Nichtkontingentsberechtigte an Pferdehändler verwiesen habe. Nach
der angeführten Rechtsprechung sind jedoch nur konkrete Auskünfte,
die sich auf eine ganz bestimmte Situation beziehen, als
Vertrauengrundlage geeignet, nicht jedoch allgemein gehaltene
Feststellungen.
Insbesondere nicht nachgewiesen ist, die Behörden hätten dem Be-
schwerdeführer ausdrücklich Y._______ als Pferdehändler empfohlen.
Sein Name hat sich zwar auf der vom BLW übermittelten Liste der
Pferdehändler befunden, doch kannte der Beschwerdeführer, wie er
dem Untersuchungsdienst der Zollverwaltung anlässlich seiner
Einvernahme zu Protokoll gab, diesen bereits durch einen früheren
geschäftlichen Kontakt.
6.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass eine Mitarbeiterin des BLW anlässlich eines
Telefonats vom 4. Januar 2000 mit einem Mitarbeitenden der
Zollverwaltung (mit dem Kürzel "...") sich dahingehend geäussert hat,
Seite 20
A-1696/2006
es sei alltäglich und in Pferdehalterkreisen nicht neu, dass ein
Pferdehändler Kontingentsanteile Dritten zur Verfügung stelle. Sie
bewege sich in diesen Kreisen und sehe was laufe. Diese Mitarbeiterin
des BLW hat anlässliches jenes Telefongesprächs die seinerzeit in der
Realität des Pferdeimports herrschenden Zustände beschrieben.
Wenn im Vergleich dazu eine Polizistin die allgemein bekannten und
häufig vorkommenden Verstösse der Automobilistinnen und
Automobilisten gegen die Regeln im Strassenverkehr beschreibt (z. B.
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten von
Vorschriftssignalen und Überholverboten, Widerhandlungen gegen die
Vorschriften betreffend das Parkieren), so bedeutet dies noch lange
nicht, dass sie bzw. die Polizei diese gutgeheissen hat und es
gängiger Praxis der Verwaltung entsprechen würde, diese zu tole-
rieren. Mit der Beschreibung häufig vorkommender Verstösse gegen
Rechtsvorschriften hat die Mitarbeitende des BLW gegenüber einem
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung (mit dem Kürzel
"...") lediglich einen aktuellen Beschrieb der Zustände abgegeben,
nicht jedoch diese befürwortet oder gebilligt bzw. damit eine Usanz
dieses Bundesamtes dargestellt.
6.4 Der Beschwerdeführer verlangt in diesem Zusammenhang die Ein-
vernahme von Zeugen, namentlich von ... und ... vom BLW, des
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung mit dem Kürzel
"..." sowie von weiteren Importeurinnen von Pferden (... und ...). Es ist
jedoch davon auszugehen, dass die Angehörigen der Verwaltung,
namentlich ..., würden sie durch das Bundesverwaltungsgericht als
Zeugen einvernommen, keine anderen Aussagen machen würden als
die in den schriftlichen Stellungnahmen festgehaltenen, so dass in an-
tizipierter Beweiswürdigung (E. 2.9) von den Einvernahmen abge-
sehen und der entsprechende Beweisantrag und damit auch das
Eventualbegehren abgewiesen werden kann.
Bei den beiden weiteren Zeuginnen (... und ...) handelt es sich
ebenfalls um Importeurinnen von Pferden. Da diese beiden Personen
nur ihre bereits bekannten Standpunkte betreffend die Abwicklung von
Pferdeimporten wiedergeben werden, kann auf deren Einvernahme im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet und auf die Protokolle des
Untersuchungsdienstes der Eidgenössischen Zollverwaltung abgestellt
werden.
Seite 21
A-1696/2006
6.5 Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Würdigung der Aus-
sagen von ... und ... anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass aus diesen
Aussagen nicht gefolgert werden kann, dass das BLW zum
vorschriftswidrigen Vorgehen geraten habe. Auf die Frage, ob es dem
BLW bekannt gewesen sei, dass Pferde, die für Privatpersonen
bestimmt waren, mit Kontingenten von Händlern eingeführt wurden,
antwortete ...: "Ich würde sagen ja." Und auf die nachfolgende Frage,
ob ihm dann solche konkreten Fälle bekannt seien, sagte er: "Nein,
dies ist mir nicht bekannt." ... beantwortete diese beiden Fragen mit
"Das kann ich nicht sagen." bzw. "Nein, wie ich schon gesagt habe,
hatten wir keine Kenntnisse davon, wer wann was einführt." Dass die
OZD daraus ableitet, dass die beiden Zeugen zu den Auskünften keine
konkreten Angaben machen konnten, ist nicht zu beanstanden.
Das Gleiche gilt auch für die Würdigung der von ... gegenüber einem
Mitarbeitenden des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen mit dem
Kürzel "..." angeblich gemachten Äusserungen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf ... Ausführungen in der
schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2002 abstellt, wonach
sie zwar mitbekommen habe, dass Privatpersonen über Händler
Pferde importiert und dafür bezahlt haben, aber goutiert habe sie
diese Machenschaften nie. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Telefonnotiz des Mitarbeiters des Zoll-
untersuchungsdienstes Schaffhausen nicht berücksichtigt hat.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf das
Schreiben von ... vom 13. Dezember 2001 abgestellt hat. Bei dieser
handelt es sich um eine (private) Importeurin von Pferden, die
naturgemäss ein Interesse daran hat, ihren Rechtsstandpunkt in
Bezug auf die Einfuhr zum für sie günstigeren KZA darzustellen.
6.6 Sollte sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Behörden
hätten sich an der "gefestigten Praxis" nicht gestört bzw. ein vor-
schriftswidriges Verhalten geduldet, auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung auf "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen, geht er fehl.
Denn dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132
II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich wenn eine rechtsanwendende
Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen
gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grund-
bedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Unrecht" ist
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in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder ver-
gleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil
gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 112 Ib 381 E. 6; 122 II 446 E. 4a, mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.047/2005 vom 7. Juni
2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom
28. Januar 2008 E. 3.4.2, A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.5). Weder hat der Beschwerde-
führer eine gesetzeswidrige Praxis nachgewiesen, noch ist dagelegt,
dass die Behörde eine solche nicht aufgeben will. In der bereits er-
wähnten Einvernahme von ..., des Geschäftsführers des
Schweizerischen Verbandes für Pferdesport, vom 8. Juli 2003 führt
dieser aus, dass mehrheitlich – zu 70 % – der Händler im Ausland das
Pferd gekauft und es im Inland weiter verkauft habe, dass aber auch
der andere Fall vorgekommen sei. Dass die Behörde diesen anderen
Fall nicht duldet, zeigen die bereits mehrmals erwähnten Ausführun-
gen von ... und das vorliegende sowie die Parallelverfahren gegen
weitere Pferdeimporteure.
7.
Nicht gefolgt werden kann weiter der Argumentation des Beschwerde-
führers, die Unübertragbarkeit von Zollkontingenten sei nicht mehr
zeitgemäss, sei formalistisch und führe zu einer unverhältnismässigen
Zollbelastung.
7.1 Die Zulässigkeit der Übertragung von Zollkontingenten richtet sich
nach den im Zeitpunkt des Imports in Kraft stehenden Bestimmungen,
also nach der PEAV und nicht nach der AEV, nach welcher die Kontin-
gentsübertragung unter gewissen Umständen zulässig ist (Art. 14
Abs. 1 AEV). Die Anwendung der AEV käme nur dann in Frage, wenn
man von einer positiven Vorwirkung ausgehen könnte. Eine solche ist
jedoch insbesondere ohne gesetzliche Grundlage unzulässig (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 348). Nachdem die AEV nicht anwendbar
ist, muss sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht dazu
äussern, ob zwischen der Abtretung eines Kontingents und der Verein-
barung über die Ausnützung von Zollkontingenten ein Unterschied be-
steht.
7.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Ge-
setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
Seite 23
A-1696/2006
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hin-
weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der
Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere
Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September
2007 E. 3.2).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Differenz
zwischen KZA und AKZA beträchtlich ist. Diese sind jedoch im ZTG
festgelegt, und die OZD hat keine Wahl verschiedener Mittel, somit
keine mildere Massnahme zur Verfügung, sondern ist verpflichtet, die
entsprechenden Ansätze in Rechnung zu stellen. Bereits darauf hinge-
wiesen wurde, dass die einschlägigen Bestimmungen der PEAV, ins-
besondere auch die Kontingentszuteilung nach der Inlandleistung,
sich im Rahmen des GATT und der Gesetzgebung halten und dass
das Bundesverwaltungsgericht an das aLwG und das ZTG sowie
dessen Anhänge gebunden ist (E. 2.2 – 2.4). Demzufolge ist das Argu-
ment zu verwerfen, der angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD
sei formalistisch und unverhältnismässig (so auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.3).
8.
Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass drei
weitere Beschwerdeverfahren bezüglich der "Operation Horse" durch
das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Die Urteile in den
insgesamt vier Beschwerdeverfahren werden am gleichen Tag eröffnet,
sodass über eine Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens nicht mehr
entschieden werden muss. Aus diesem Grund muss sich das Bundes-
verwaltungsgericht auch keinen allgemeinen (erweiterten) Überblick
über die "Operation Horse" der Eidgenössischen Zollverwaltung ver-
schaffen, denn es wurde nur in diesen vier Verfahren Beschwerde er-
hoben. Diese insgesamt vier Dossiers reichen aus, um dem Bundes-
verwaltungsgericht den erforderlichen Einblick in die praktische Ab-
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A-1696/2006
wicklung von Pferdeimporten durch Privatpersonen im fraglichen Zeit-
raum zu verschaffen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten in Höhe von Fr. ... sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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