Abtei lung I
A-1697/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X.________, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht, Nachbezugsverfügung, Import von
Pferden.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1697/2006
Sachverhalt:
A.
Y._______ liess in den Jahren 1996 bis 1998 insgesamt 18 Pferde aus
Deutschland in die Schweiz importieren. Für die Abwicklung der
Einfuhren wandte er sich an X._______. Nach Aussagen von
Y._______ erhielt dieser Fr. ... pro Pferd und sorgte im Gegenzug
dafür, dass ein Kontingent zur Verfügung gestellt und die
Zollabfertigungen vorgenommen wurden. Für neun Pferde, die
Y._______ 1993 als Fohlen erwarb und 1996 in die Schweiz einführen
liess, wandte sich X._______ seinerseits an Z._______, da dieser
noch über Zollkontingente verfügte. Unter Angabe von Z._______ als
Empfänger wurden diese neun Pferde am 31. Oktober 1996 über das
Zollamt Badischer Bahnhof, Basel, in die Schweiz importiert und zum
niedrigeren Kontingentszollansatz (KZA) abgefertigt. Die anderen neun
Pferde wurden am 6. Januar 1997, 25. Mai 1998 und 23. September
1998 ebenfalls beim Zollamt Badischer Bahnhof zur Einfuhr
abgefertigt, wobei in den Deklarationen X._______ als Empfänger
aufgeführt und mit dessen Kontingenten jeweils die Abfertigung zum
KZA beantragt und erwirkt wurde. In Bezug auf die am 7. Januar 1997
und am 23. September 1998 eingeführten Tiere wurde X._______ in
den Dokumenten (Rechnungen) vom 3. Januar 1997 und vom
22. September 1998 als Käufer aufgeführt.
Am 30. Januar 1998 liess X._______ unter Benützung seines eigenen
Kontingents ein Pony zum KZA einführen, welches von A._______
erworben worden war. In der Deklaration sowie in der Rechnung vom
1. Juli 1997 ist X._______ als Warenempfänger bzw. als Käufer
aufgeführt.
B.
Im August des Jahres 1999 leitete der Untersuchungsdienst Zürich der
Zollkreisdirektion Schaffhausen unter dem Decknamen "Aktion Horse"
eine Untersuchung wegen angeblicher widerrechtlicher Erwirkung des
KZA bei der Einfuhr von Pferden gegen zahlreiche Pferdebesitzer ein.
Am 18. Oktober 2001 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Nachbezugsverfügung, legte X._______ Widerhandlungen gegen die
Zollgesetzgebung zur Last und erklärte ihn darin für den
Differenzbetrag zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA)
und dem KZA von total Fr. ... sowie für einen Mehrwertsteuerbetrag
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von Fr. ... leistungspflichtig. Für Teilbeträge wurden weitere Personen
solidarisch leistungspflichtig erklärt.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2001 liess X._______ gegen die
Nachbezugsverfügung bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde
erheben. Die OZD ersuchte am 19. September 2002 das Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) um eine Stellungnahme insbesondere
hinsichtlich der Auskunftserteilung im Bereich der Kontingents-
abtretung. Mit Schreiben vom 18. November 2002 nahm das BLW dazu
Stellung. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sistierte die OZD das
Beschwerdeverfahren und beauftragte die Zollkreisdirektion
Schaffhausen mit der Ergänzung der Untersuchung, insbesondere mit
der Befragung von ... und ..., zur fraglichen Zeit Geschäftsführer bzw.
Sekretärin beim Schweizerischen Verband für Pferdezucht, als
Zeugen. Die OZD teilte am 28. Mai 2003 sämtlichen Beschuldigten der
"Operation Horse" die Daten der Einvernahmen mit und gab ihnen
Gelegenheit zur Teilnahme. Die beiden Zeugen wurden am 8. und 9.
Juli 2003 einvernommen. Mit Verfügung vom 19. November 2004
verfügte die OZD die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens und
forderte den Vertreter von X._______ unter Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit zur
Akteneinsicht hingewiesen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 reichte
der Vertreter von X._______ eine Stellungnahme bei der OZD ein.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Mai 2005 wies die OZD die Be-
schwerde von X._______ ab und verpflichtete ihn zur Tragung der
Verfahrenskosten von Fr. .... Zur Begründung führte die OZD
insbesondere aus, er habe für Y._______ zu Unrecht die Ab-
fertigungen zum KZA für insgesamt 18 Pferde erwirkt, bei neun
Pferden seien Kontingente von X._______ verwendet worden, bei
weiteren neun Pferden habe er den Pferdehändler Z._______
eingeschaltet, der noch freie Kontingente gehabt hätte. Ein weiteres
Kontingent von X._______ sei auch für das eingeführte Pony im
Auftrag von A._______ verwendet worden. Die Nachforderung stütze
sich auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Y._______ habe unter
Angabe von X._______ bzw. Z._______ auf den Einfuhrdeklarationen
und mit entsprechenden auf diese beiden Personen lautenden Kontin-
gentszuteilungen die Abfertigung zum KZA erwirkt. Dazu sei er nicht
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berechtigt gewesen, so dass diese Einfuhren zum AKZA zollpflichtig
seien. Das Verbot der Übertragung für Zollkontingentsanteile bedeute,
dass der Berechtigte Zollkontingente ausschliesslich für Pferde ver-
wenden dürfe, die er selbst importiere oder die in seinem Auftrag im-
portiert würden. Es sei nicht massgebend, dass bei X._______ und
Z._______ noch nicht ausgeschöpfte Kontingente vorhanden gewesen
seien. In Anbetracht der falschen Angaben in den Deklarationen und
der Einreichung von fiktiven Belegen könne nicht von bloss formellen
Fehlern gesprochen werden. Der Grund für die Entstehung der
Nachleistungspflicht liege auch nicht in einer mangelnden Auskunft
des BLW begründet, sondern im vorschriftswidrigen Vorgehen durch
die von Y._______ beauftragten Personen die ihrerseits nicht
beanspruchen könnten, gutgläubig gehandelt zu haben.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 erhob X._______ (Beschwerdeführer)
bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde
gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 2. Mai 2005 und
beantragte dessen kostenpflichtige Aufhebung. Im ersten
Eventualbegehren forderte er die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz und die Einvernahme mehrerer Zeugen. In einem zweiten
Eventualbegehren verlangte er die Herabsetzung der festgestellten
Leistungspflicht im Betrag von Fr. ... (Zoll Fr. ... zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. ...). Schliesslich stellte er den Ver-
fahrensantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und der ge-
samte Bestand der Akten der "Operation Horse", die von der OZD be-
reits erledigt wurden bzw. weiterhin dort hängig sind, seien durch die
Beschwerdeinstanz einzuholen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei erst dann wieder aufzunehmen, wenn eine Übersicht darüber be-
stehe, welche weiteren Beschwerdeentscheide von der OZD erledigt
worden seien.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass kein einziges
Pferd ohne Abbuchung eines individuellen Kontingents in die Schweiz
eingeführt worden sei. Entscheidend für die inländischen Züchter sei,
dass die Kontingentsmenge insgesamt nicht überschritten werde.
Dazu komme, dass das BLW privaten Pferdeimporteuren die Auskunft
erteilt habe, sie möchten sich für den Import von Pferden an den
Pferdehandel wenden, wobei die Verwaltung die gehandhabte Einfuhr-
praxis in dieser Branche gekannt habe. Die Mitarbeitenden des BLW
hätten diese Usanz der Auskunftserteilung bestätigt und die Branchen-
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üblichkeit hätte durchaus ihren Sinn gehabt, da es nur darauf ange-
kommen sei, den inländischen Markt insgesamt zu schützen, was bei
der Weitergabe eines vorhandenen Zollkontingents durch den Impor-
teur an einen Nichtberechtigten immer noch gewährleistet gewesen
sei. Etwas anderes habe das BLW nicht interessiert und dieser Um-
stand erkläre die damalige Auskunftspraxis. Die Zollbehörden seien
über die seinerzeitige Auskunftspraxis des BLW zwar nicht im Bild ge-
wesen, aber der Bürger müsse sich auf die erteilten Auskünfte ver-
lassen können. Üblicherweise habe eine Privatperson in den meisten
Fällen das ausgewählte Pferd bereits im Ausland gekauft und sich erst
danach mit den Formalitäten der Einfuhr befasst. Formal korrekt hätten
deshalb diese Verkaufsgeschäfte annulliert und durch Kaufverträge
der Importeure ersetzt werden müssen. Im Endeffekt wäre dies bezüg-
lich der Importregelung auf genau das Gleiche herausgekommen. Bei
Reit- oder Sportpferden handle es sich nicht um Gattungsware, wie
etwa Automobile oder Möbel. In den meisten Fällen wolle der private
Käufer ein ganz bestimmtes, individuelles Pferd erwerben, das er bei
einem Aufzuchtbetrieb im Ausland besichtigt und geritten habe. Es
liege deshalb auf der Hand, dass der private Interessent mit dem aus-
ländischen Züchter in der Regel bereits über das Kaufgeschäft einig
geworden sei.
Hinsichtlich der Einfuhr jener neun Pferde im Jahr 1996, die über die
Kontingente von Z._______ eingeführt worden seien, habe der
Beschwerdeführer Y._______ an diesen weiter verwiesen, da er selbst
keine Kontingente mehr zur Verfügung gehabt habe. Der Be-
schwerdeführer habe aus diesem Geschäft keinen Vorteil gezogen, die
Verzollung sei durch die Spedition B._______ vorgenommen worden.
F.
In der Vernehmlassung vom 24. August 2005 schliesst die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründung des Entscheids der OZD und die Ausführungen in
Beschwerde und Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich
– im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465). Für eine Anwendung der Lex mitior, wie sie die Be-
schwerdeführerin verlangt, ist kein Platz.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme
der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG (Art. 11 Abs. 1 aZG) und obliegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Per-
sonen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Ware eingeführt
worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der
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Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil-
rechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.2 Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmi-
gung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide
des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995
2113) hat die Bundesversammlung dem am 15. April 1994 in
Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welt-
handelsorganisation (WTO) zugestimmt, ebenso den Anhängen des
Abkommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die Land-
wirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die
Vertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifi-
zierung aller nicht-tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Überein-
kommens). Es verlangt damit, dass die bisher in der Schweiz ange-
wandten Methoden der mengenmässigen Einfuhrbeschränkung durch
Zölle ersetzt werden (Botschaft vom 19. September 1994 zur Ge-
nehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde], [GATT-
Botschaft 1], BBl 1994 IV 149 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.496/1996 vom 14. Juli 1997 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Dabei
müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedin-
gungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre
1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum
Ganzen: BGE 128 II 34 E. 2a; RICHARD SENTI, WTO System und Funkti-
onsweise der Welthandelsordnung, Zürich/Wien 2000, Rz. 1016 ff.).
Mit der GATT-Botschaft 2 (BBl 1994 IV 950) wurde den Eidge-
nössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Verbesserung der Landwirtschaft und die Erhaltung des
Bauernstandes (aLWG, AS 1953 1095 und während seiner Geltungs-
dauer eingetretene Änderungen) vorgelegt, in der diese welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen umgesetzt wurden. Im neuen in der Be-
ratung ohne Änderungen angenommenen Art. 23b aLWG vom
16. Dezember 1994 (AS 1995 1837) wurden die Zollkontingente ge-
schaffen und in den Grundsätzen geregelt. Art. 23b Abs. 4 aLWG be-
stimmt, dass die Verteilung der Kontingente in der Verordnung festge-
legt wird, wobei aber die Grundsätze von Abs. 5 zu beachten sind.
Diese sehen insbesondere vor, dass die Zuteilung von Kontingenten
von der Inlandleistung abhängig gemacht werden darf. Das Landwirt-
schaftsgesetz räumte dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen
Ausführungsbestimmungen – wie überhaupt in diesem Bereich und
insbesondere auch bei der Regelung der Verteilung der Zollkontin-
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gentsmenge – bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Urteil
des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.1; BGE
122 II 411 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 3, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.3 und B-1848/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3).
Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausser-
halb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160
E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E.2.3.1 und A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.1; vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 253 ff.).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich ver-
einbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 159): Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden
kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für
Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im
Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft
2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074). Im Anhang des Protokolls von
Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom
15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die massgebenden Konzessi-
ons- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte ent-
halten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl.
GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom
26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik
2002], BBl 1996 IV 116). Der Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) ist im Rahmen der GATT-Botschaft
2 entsprechend revidiert worden (AS 1995 1826). Was die Anhänge
des ZTG anbelangt, ist für den vorliegenden Sachverhalt der Wortlaut
gemäss der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang
zum Zolltarifgesetz vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AS 1995 5366) massgebend.
Die Verteilung der Zollkontingente hingegen ist im internationalen
Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetz-
gebung (BGE 128 II 34 E. 2c; 122 II 411 E. 2a). Im Rahmen der Ver-
pflichtungen des GATT steht es der Schweiz frei, die Art und die Krite-
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rien der Verteilung der Zollkontingente zu bestimmen, wobei der
Marktzutritt gegenüber der Basisperiode nicht erschwert werden darf
(GATT-Botschaft 2, BBl IV 950, 1077 f.; BGE 122 II 411 E. 2a; Ent-
scheid der Rekurskommission EVD vom 25. September 1997, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.69
E. 5). Das System der Verteilung der Zollkontingente soll marktgerecht
und administrativ einfach ausgestaltet werden (BBl 1994 IV 950,
1079).
Das aLwG, das ZTG und deren Anhänge erweisen sich somit im Ein-
klang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar
2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.1 und dort zitierte Rechtsprechung). Zudem ist
zu beachten, dass dem aLwG und dem ZTG (inklusive Anhänge auch
wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
nicht mehr publiziert wird (SR 632.10, S. 5, Rz. 1 ) Gesetzesrang zu-
kommt und gemäss Art. 113 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 191
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völkerrecht für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass-
gebend sind (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.2 sowie A-1743/2006 bis
A-1745/2006 vom 12. Juni 2007 je E. 4.2).
2.3 Im Zeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Importe (in den
Jahren 1996 bis 1998) konkretisierte die Verordnung vom 17. Mai 1995
über die Ein- und Ausfuhr von Tieren der Pferdegattung (PEAV,
AS 1995 2037; in Kraft bis 31. Dezember 1998) bezüglich der Kontin-
gente die Landwirtschaftsgesetzgebung. Soweit hier von Interesse,
hielt die Verordnung Folgendes fest. Für die Einfuhr von Pferden be-
durfte es einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB; Art. 1 Abs. 1 PEAV).
Zollkontingentsanteile wurden nur an Pferdehandelsfirmen, die be-
stimmte Voraussetzungen erfüllten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a PEAV), sowie
an andere Personen erteilt, die vorgängig an einer anerkannten Ab-
satzveranstaltung der Züchter oder ihrer Organisationen ein Pferd er-
steigert hatten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b PEAV). Einfuhren im Rahmen des
zugeteilten Zollkontingentsanteils bedurften zudem einer Individuellen
Kontingentszuteilung (IZU) des BLW (Art. 4 Abs. 2 PEAV). Sowohl die
GEB als auch die IZU waren nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 4 PEAV).
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Für neue Pferdehandelsfirmen und für Härtefälle verfügte das Bundes-
amt über ein zusätzliches Teilzollkontingent von 50 Pferdeeinheiten
(Art. 7 Abs. 5 PEAV). Da diese Bestimmungen die minimale Menge,
welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, nicht beein-
trächtigen und auch nicht das Maximalniveau der erlaubten Grenzbe-
lastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente
verletzen, halten sie sich im Rahmen der Vorgaben von GATT und
aLwG (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar 2005
E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.2.4).
2.4 Das Bundesgericht hat die direkte Anwendung des GATT 1947
(vor Uruguay-Runde) verneint (BGE 112 Ib 183 E. 3c; kritisiert unter
anderem durch THOMAS COTTIER, Die Bedeutung des GATT im Prozess
der europäischen Integration, Eine Untersuchung aus schweizerischer
Sicht, Beihefte zur Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], Heft
10, Basel 1990, S. 139 ff., insbesondere S. 172). In Bezug auf das
GATT 1994 hat es die Rechtsprechung nicht bestätigt, sondern bezüg-
lich Art. 4 des Übereinkommens Landwirtschaft die direkte Anwend-
barkeit offen gelassen. Es führte dazu lediglich aus, die Ausgangslage
nach Abschluss der Uruguay-Runde decke sich nicht mit demjenigen
des GATT 1947, welches ausschliesslich die Beziehungen zwischen
Staaten geregelt hätte und den Bürgern als Anspruchsgrundlage nicht
zugänglich gewesen sei. Dabei hob es die Pflicht zur Ratifikation der
Gesamtheit aller während der Uruguay-Runde ausgehandelten Ab-
kommen besonders hervor und ebenso die Absicht, durch Abschluss
von Vereinbarungen über die Auslegung bestimmter Artikel des GATT
die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen steigern zu wollen.
Gleichwohl bleibe die heutige Regelung nach Einschätzung des Bun-
desgerichts in einigen Bereichen eher vage und belasse den Vertrags-
partnern einen erheblichen Spielraum für die Interpretation der Verein-
barungen wie auch deren Umsetzung, was eine direkte Anwendbarkeit
für den Einzelnen trotz grundsätzlich erhöhter Wirksamkeit zwischen
den Vertragsstaaten in Frage stelle (Urteil 2A.496/1996 vom 14. Juli
1996; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundes-
verwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 324; DANIEL WÜGER, Anwendbarkeit
und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht:
Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 168 ff.; ebenfalls
offen gelassen in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006
vom 7. Februar 2007 E. 3.4.4 sowie durch die ZRK im Entscheid vom
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29. August 2001, veröffentlicht in VPB 66.44 E. 7a und durch die Eid-
genössische Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 20. März
1997, veröffentlicht in VPB 63.54 E. 3c). Die Frage der direkten An-
wendbarkeit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die
GATT-Konformität des Übertragungsverbots nach Art. 4 Abs. 4 PEAV,
wie erläutert, zu bejahen ist. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer
nicht, dass das WTO-Agrarabkommen nicht "self-executing" sei.
2.5 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklara-
tionsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August
2008 E. 2.2). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten
Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung.
Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine
Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur An-
wendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbe-
günstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG)
liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom
4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK
2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.6 Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht
auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Han-
delsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse
des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung
mitzuwirken haben. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass die Zoll-
deklarationen die in den Art. 6 bis 11 der Verordnung vorgeschriebe-
nen Angaben enthalten muss. Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Einfuhr-
deklaration den Namen des Empfängers, und, wenn dieser nicht der
Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten
muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu-
geführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder
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auf seine Rechnung einführen lässt (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.7 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR
i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf die Zollzahlungs-
pflichtigen ist Art. 12 Abs. Abs. 2 VStrR unmittelbar anwendbar, ohne
dass ein unrechtmässiger Vorteil vorliegen muss (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.541/2005 vom 6. April 2006 E. 3.1). Ein Verschulden oder
eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch
die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil
seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche be-
geht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Waren-
verkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar
2008 E. 2.4).
2.8 Der in Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und
Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauens-
schutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben.
Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er-
folg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Aus-
kunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
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A-1697/2006
delt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte
und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftsertei-
lung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse
am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glau-
ben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundes-
gerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/
Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
2.9 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) folgt der Anspruch auf Ab-
nahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erheb-
liche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich
sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung ge-
bildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend er-
sichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdi-
gung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Bewei-
ses im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208
E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme:
Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa).
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A-1697/2006
3.
3.1 Die OZD führt im angefochtenen Beschwerdeentscheid sinn-
gemäss aus, der Beschwerdeführer sei von den eigentlichen Importeu-
ren jeweilen als "Strohmann" vorgeschoben worden, um die Verzollung
zum günstigen KZA erwirken zu können, da er über ein Einfuhrkontin-
gent verfügte. Die Importeure hätten die fraglichen Tiere in die
Schweiz einführen lassen, ohne über ein Zollkontingent zu verfügen
und müssten demnach die Differenz zwischen AKZA und KZA nach-
leisten. Der Beschwerdeführer habe Zollkontingente abgetreten bzw.
die Abtretung über Z._______ als "Unterbeauftragten" vermittelt und
hafte daher solidarisch für diese Differenz. Der Beschwerdeführer
hingegen hält sinngemäss dafür, dass die OZD mit dem Erfordernis,
dass der Pferdehändler das Pferd im Ausland selber kaufen und es im
Inland dann auf den Interessenten übertragen müsse, die wirtschaft-
liche Realität übersehe, nach welcher ein Interessent ein einzelnes
Tier, das er im Ausland bereits geritten und für gut befunden habe,
kaufe und nicht wie bei Möbeln oder Automobilen eine Gattungsware
erstehe.
3.2 Zollrechtlich entscheidend sind jedoch nicht die zivilrechtlichen
Verhältnisse, sondern allein, ob der Importeur eines Pferdes über ein
Zollkontingent verfügt. Demzufolge muss geprüft werden, wer Impor-
teur ist (E. 3.2.1 – 3.2.4) und ob diese Person über ein Zollkontingent
verfügt hat (E. 3.2.5).
3.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Importeurs im
Sinn der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein-
fuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung,
AEV, SR 916.01) – welcher Begriff dem der hier massgebenden PEAV
entspricht – im Entscheid 2C_388/2007 vom 12. November 2007 be-
fasst und festgestellt, dass dieser eine weite Bedeutung habe und jede
Person umfasse, welche ein Produkt, das vom Ausland kommt, ins
schweizerische Hoheitsgebiet einführe. Er könne sowohl den Emp-
fänger als auch den Importeur gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über die Statistik des Aussenhandels umfassen (vgl. dazu oben
E. 2.6), aber auch einen allfälligen Zwischenhändler (Bundesgerichts-
urteil 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 2.5 und 4.4). Aus den
dieser allgemeinen Feststellung folgenden Erwägungen des Bundes-
gerichts ergibt sich jedoch, dass dort, wo Empfänger und Importeur
zwei verschiedene Personen sind, der Importeur im Sinne der Ver-
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ordnung über die Statistik des Aussenhandels auch Importeur nach
AEV (und somit auch nach PEAV) ist.
3.2.2 Auf den Einfuhrdeklarationen ist in der Rubrik "Empfänger"
X._______ bzw. Z._______ angeführt, das heisst als diejenige Person,
der die Ware zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels). Dieser Annahme, das Pferd werde
der jeweils aufgeführten Person zugeführt, widersprechen jedoch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mehrere
Sachverhaltselemente. In Bezug auf die am 23. September 1998
eingeführten Tiere ist dem Zollamt eine Bestätigung auf dem
Briefpapier eines deutschen Pferdezentrums vom 22. September 1998
an X._______ mit folgendem Inhalt vorgelegt worden: "Sie kauften bei
mir 7 Pferde à ... DM / Gesamtpreis DM ...". Diese "Bestätigung" weist
keine Unterschrift auf, weder vom "Verkäufer" noch vom "Käufer"
(X._______). Daher kann es sich bei dieser Urkunde nicht um einen
Kaufvertrag handeln, mangels Unterschrift nicht einmal um eine ein-
seitig ausgestellte Bestätigung. Weiter bestätigte Z._______ in seiner
Einvernahme vom 6. Januar 2000, dass er dem Beschwerdeführer für
insgesamt neun Pferde Einfuhrkontingente abgetreten hat. Auch führte
Y._______ anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2001 vor
dem Zolluntersuchungsdienst aus, dass der Beschwerdeführer den
Verzollungsauftrag erledigt hat. Für diese Tätigkeit hat Y._______ an
den Beschwerdeführer eine Pauschale von rund Fr. ... pro Pferd
bezahlt; in diesem Betrag war alles enthalten, auch die Zolltaxen.
Bezüglich jener Einfuhren, bei denen Z._______ auf den
Einfuhrdeklarationen als Empfänger aufgeführt ist, gab Y._______ an,
der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, selbst nicht mehr über
ausreichend Kontingente zu verfügen; er könne jedoch von einem
anderen Pferdehändler solche besorgen. Zufällig hat Y._______ später
erfahren, dass die Pferde über Z._______ importiert worden sind. In
dieser Einvernahme bezeichnete sich Y._______ "als den effektiven
Empfänger der Pferde". Diese Umstände zeigen klar, dass diese
Pferde von Anfang Y._______ zugeführt werden sollten. Damit ist nicht
der Beschwerdeführer, sondern Y._______ Empfänger im Sinne der
erwähnten Bestimmung.
Hinsichtlich des Ponys ist festzustellen, dass auf der "Commercial
Invoice" von ..., USA, vom 1. Juli 1998 unter den Begriffen "Invoice
Number", "Our Order No." und "P. O. Number" der Name "A._______"
angeführt ist; zusätzlich auch noch im unteren Bereich dieses
Seite 15
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Dokuments unter "KS & Numbers". Diese mehrfache Anführung des
Namens von A._______ in der Rechnung weist darauf hin, dass jenes
Tier von vorneherein für ihn bestimmt war. Dazu kommt, dass die
Spedition B._______ die Rechnung vom 13. November 1997 für die
Frachtkosten direkt an A._______ richtete. Wenn A._______ nicht der
Importeur (bzw. der Auftraggeber für den Grenzübertritt) des Tieres
gewesen wäre, wäre die Rechnungsstellung nicht an ihn erfolgt.
3.2.3 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bzw. Z._______
(da nicht Empfänger) zumindest im Sinne dieser Bestimmung
Importeure sind, das heisst ob die beiden Personen die Ware ins
Zollinland eingeführt haben oder auf ihre Rechnung einführen liessen
(Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Statistik des
Aussenhandels). Selber eingeführt haben sie die Pferde nicht, damit
beauftragt war die Firma B._______, eine Spedition. Es ist daher zu
prüfen, ob Y._______ bzw. A._______ die Pferde auf ihre Rechnung
einführen liessen. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_388/2007 vom
12. November 2007 E. 5 für massgebend erklärt, wer die Ware beim
ausländischen Lieferanten bestellt hat, wohin geliefert wurde, ob eine
direkte Handelsbeziehung zum ausländischen Lieferanten bestand,
wer in den vom Lieferanten ausgestellten Papieren erscheint, wer die
Rechnung des Lieferanten bezahlt und wer die Verfügungsbefugnis
über die Ware hat.
Y._______ war bereits vor der Einfuhr in die Schweiz Eigentümer der
fraglichen 18 Pferde (durch Kauf oder Zuchterfolg), als sich diese noch
in Deutschland befanden. Schon dieser Umstand allein spricht dafür,
dass die Tiere auf dessen Rechnung in die Schweiz eingeführt
wurden, war doch die Überführung der Tiere in die Schweiz von
Y._______ veranlasst worden. Nur er hatte eine "Handelsbeziehung"
zum deutschen Pferdezentrum. Für die Einfuhr auf Rechnung von
Y._______ spricht weiter, dass er in der Untersuchung ausführte, er
habe pro Pferd rund Fr. ... an den Beschwerdeführer bezahlt. Ferner
wurde weder behauptet noch bewiesen, dass die Pferde je an den
Beschwerdeführer bzw. Z._______ geliefert wurden. Y._______ war
auch im Moment der Grenzübertritte befugt, wirtschaftlich über diese
Tiere zu verfügen. Somit ergibt sich, dass weder der Be-
schwerdeführer, noch Z._______, sondern Y._______ entgegen den
Angaben in den Einfuhrdeklarationen als Importeur gilt, hat er doch
die bereits vor der Einfuhr in seinem Eigentum befindlichen Pferde auf
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seine Rechnung in die Schweiz importieren lassen. Demzufolge ist er
Importeur im Sinne der PEAV.
Gleich verhält es sich auch mit dem im Jahr 1998 eingeführten Pony,
das sich vor der Einfuhr in den USA befand. A._______ liess dieses
Pony auf seine Rechnung in die Schweiz importieren. Aufgrund der
mehrfachen Nennung des Namens "A._______" in der Rechnung
(Invoice) vom 1. Juli 1998 ist erstellt (z. B. "our order no. A._______"),
dass dieser auch im Moment des Grenzübertrittes befugt war,
wirtschaftlich über das Tier zu verfügen. Wenn der Beschwerdeführer
dieses Pony selbst im Ausland erworben, anschliessend in die
Schweiz eingeführt und erst zu einem späteren Zeitpunkt an
A._______ verkauft hätte, wäre diese mehrfache Namensnennung auf
der Rechnung nicht vorgenommen worden. Dieser Umstand zeigt
auch, dass es A._______ war, der die Handelsbeziehung zum
Verkäufer in den USA hatte. Zudem wurde auch hier weder behauptet
noch bewiesen, dass das Pony je zum Betrieb des Beschwerdeführers
geliefert wurde.
3.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerde-
führers, er habe anlässlich der Einfuhren lediglich Proformaverträge
vorgelegt. Das Formular für die Einfuhrdeklaration verlangt klar und
deutlich die Angabe von "Versender/Ausführer", "Eigentümer der
Ware", und "Empfänger/Importeur". Der Beschwerdeführer hatte als
Zollmeldepflichtiger die Verpflichtung, wahrheitsgemässe Angaben ge-
genüber den Zollbehörden zu machen.
3.2.5 Die OZD weist zu Recht darauf hin, dass GEB und IZU – und
damit auch Kontingentsanteile – nach Art. 4 Abs. 4 PEAV nicht über-
tragbar sind. Unbestrittenermassen verfügten weder Y._______ noch
A._______ zum damaligen Zeitpunkt weder über eine GEB, noch über
ein Zollkontingent, noch über eine IZU und sie konnten auch nicht
darüber verfügen (beide waren in den Jahren 1996 bis 1998 weder
Pferdehandelsfirmen noch hatten sie an einer Absatzveranstaltung ein
Pferd ersteigert). Weil damit im Zeitpunkt der Einfuhr nicht alle
Voraussetzungen der für eine Verzollung nach KZA erfüllt waren, sind
die Pferde bzw. das Pony zum AKZA zu verzollen (E. 2.5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer zählt gemäss Art. 9 und 13 aZG zum Kreis
der zollzahlungspflichtigen Personen (E. 2.1). Als Warenführer im
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Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt nicht nur derjenige, der die Ware über
die Grenze transportiert, sondern auch der Spediteur sowie derjenige,
der diesen den Auftrag erteilt. Bekanntlich hat Y._______ den Be-
schwerdeführer mit der Verzollung von insgesamt 18 Pferden beauf-
tragt und dazu die Spedition B._______ beigezogen. Damit trat er als
Auftraggeber im Sinn der zitierten Bestimmung auf. Dies trifft auch
jene neun Pferde zu, die auf Kontingenten von Z._______ eingeführt
wurden und bei denen dieser auf der Deklaration als Importeur ange-
führt ist, denn er wurde vom Beschwerdeführer als "Unterbeauftragter"
beigezogen. Bezüglich dieser Pferde ist der Beschwerdeführer somit
ebenfalls Auftraggeber, wenn auch unter Beizug eines "Unterauftrag-
gebers". Es war der Beschwerdeführer, welcher Z._______ den
Auftrag gegeben hat und nicht Y._______. Dieser hat erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfahren, dass die Kontingente von Z._______
stammten. Unter diesen Umständen ist auch bei diesen neun
Einfuhren der Beschwerdeführer als Auftraggeber im Sinne von Art. 9
Abs. 1 aZG zu bezeichnen und demzufolge nach Art. 13 aZG
zollzahlungspflichtig; der Beschwerdeführer geht mit den gegenteiligen
Ausführungen fehl. Der Eventualantrag 2 ist somit abzuweisen.
Auch beim Import des Ponys für A._______ ist der Beschwerdeführer
als Auftraggeber aufgetreten, wie dies aus der bereits erwähnten
Rechnung vom 1. Juli 1998 hervorgeht. Somit ist er auch hier zoll-
zahlungspflichtig.
4.2 Demzufolge zählt der Beschwerdeführer zu den zur Zahlung der
Abgabe verpflichteten Personen, welche nach Art. 12 Abs. 2 VStrR die
zu Unrecht nicht erhobene Abgabe nachzuentrichten haben. Wie
bereits ausgeführt braucht kein unrechtmässiger Vorteil vorzuliegen
und besteht die Nachleistungspflicht unabhängig von einem Verschul-
den (E. 2.7). Die Nachforderung der OZD ist insoweit gerechtfertigt,
die Berechnung des nachgeforderten Betrags ist nicht umstritten.
4.3 Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, eine geltend ge-
machte Nachforderung gegenüber anderen Zollzahlungspflichtigen ge-
stützt auf das Zivilrecht zu verfolgen (Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich
zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass ihm die Verwaltung die damals konsumierten
Kontingentsanteile nach der Verfügung über die Leistungspflicht
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(AKZA anstatt KZA) nicht wieder gutgeschrieben hat. Die Kontingente
werden jeweils für einzelne Kalenderjahre vergeben und nicht be-
zogene Kontingentsanteile verfallen mit Ende eines jeden Jahres. Im
Rahmen der "Operation Horse" konnte der Untersuchungsdienst der
Zollverwaltung erst nach umfangreichen Nachforschungen einige
Jahre später die erfolgten Verstösse aufklären und sanktionieren. Zu
diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Kalenderjahre bereits ver-
gangen und nicht verbrauchte Kontingentsanteile sind daher schon
verfallen. Mit einer nachträglichen Erschwerung des Mindestmarkt-
zutrittes hat dies nichts zu tun.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, entscheidend sei,
welche Auskunft das BLW erteilt habe, wenn sich Privatpersonen nach
der Möglichkeit für den Import eines Pferdes erkundigt hätten und
welche Praxis die Verwaltung toleriert habe.
5.2 Eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Grund-
satz von Treu und Glauben scheitert mehrfach:
5.2.1 Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Auskünfte berufen,
die anderen Personen erteilt worden sind. Voraussetzung der Berufung
auf Treu und Glauben ist unter anderem (E. 2.8), dass die beanstan-
dete Auskunft einem bestimmten Adressaten in einem Einzelfall erteilt
wurde. Zudem genügt eine blosse, unbelegte Behauptung einer tele-
fonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich
belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum ge-
eignet. Eine Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt
werden können und es wird verlangt, dass derjenige, der sich auf eine
Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung
schriftlich bestätigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002
vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7 und A-1391/2006 vom
16. Januar 2008 E. 3.2, Entscheid der SRK vom 6. März 2006, ver-
öffentlicht VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer be-
ruft sich auf angebliche Auskünfte von ... vom BLW gegenüber
importwilligen Eigentümern von Pferden. Diese wurden jedoch weder
dem Beschwerdeführer selber erteilt, noch wurden sie schriftlich
bestätigt. Zudem wird deren behaupteter Inhalt durch die schriftliche
Auskunft von ... widerlegt.
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Importwillige Eigentümer von Pferden wurden nämlich nach ihren eige-
nen Angaben in der Untersuchung von jenen Behörden, bei denen sie
telefonische Auskünfte über den Pferdeimport eingeholt hatten, allge-
mein an den Pferdehandel verwiesen. Dies im Sinn einer blossen
Empfehlung, die nicht sämtliche durch einen Pferdehändler (z. B. den
Beschwerdeführer) zu einem späteren Zeitpunkt gewählten Vor-
gehensweisen umfasste. Nicht nachgewiesen ist insbesondere die
sinngemässe Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Behörden
hätten dem importwilligen Eigentümer eines Pferdes die Auskunft er-
teilt, man könne als Privatperson über die Einschaltung eines Pferde-
händlers ein bereits im Ausland erworbenes Pferd zum KZA anstatt
zum AKZA in die Schweiz importieren. Dies geht auch aus einer
schriftlichen Stellungnahme von ... vom BLW vom 11. November 2002
hervor, die dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
13. November 2003 durch die OZD zusammen mit Kopien der
Einvernahmeprotokolle der Zeugen ... und ..., eines Schreibens der
OZD vom 19. September 2002 sowie der Vernehmlassung des BLW
vom 18. November 2002 zur Stellungnahme zugestellt worden war. In
der Beilage zur erwähnten Vernehmlassung findet sich die genannte
schriftliche Stellungnahme von .... In dieser führt er aus, seine
Standardauskunft habe wie folgt gelautet: "Pferdehändler besitzen
Einfuhrkontingente. Händler können Pferde legal improtieren. Es
besteht die Möglichkeit, dem Händler den Auftrag zu erteilen, das
Pferd im Ausland zu kaufen, es zu transportieren, zu verzollen und in
der Schweiz dem Interessenten weiter zu verkaufen. Ich habe sie
weiter darauf aufmerksam gemacht, dass es den Händlern verboten
war, nur die Kontingente zu verkaufen. Die Angeschuldigten sprechen
somit die Wahrheit, wenn sie sagen, ich hätte sie an Pferdehändler
verwiesen. Sie verschweigen lediglich, dass ich sie immer auf den
korrekten Ablauf des Geschäfts hingewiesen habe! Ich habe sie sogar
dann noch darauf aufmerksam gemacht, wenn sie sich schon
verabschieden wollten." Zudem sagte ... in der dem Vertreter des Be-
schwerdeführers bekannten Einvernahme durch den Untersuchungs-
dienst der Zollverwaltung vom 8. Juli 2003, es seien ihm keine konkre-
ten Fälle bekannt, in welchen das BLW Nichtkontingentsberechtigte an
Pferdehändler verwiesen habe.
5.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass eine Mitarbeiterin des BLW anlässlich eines
Telefonats vom 4. Januar 2000 mit einem Mitarbeitenden der
Zollverwaltung (mit dem Kürzel "...") sich dahingehend geäussert hat,
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es sei alltäglich und in Pferdehalterkreisen nicht neu, dass ein
Pferdehändler Kontingentsanteile Dritten zur Verfügung stelle. Sie
bewege sich in diesem Kreisen und sehe was laufe. Diese
Mitarbeiterin des BLW hat anlässliches jenes Telefongesprächs die
seinerzeit in der Realität des Pferdeimports herrschenden Zustände
beschrieben. Wenn im Vergleich dazu eine Polizistin die allgemein
bekannten und häufig vorkommenden Verstösse der Automobilistinnen
und Automobilisten gegen die Regeln im Strassenverkehr beschreibt
(z. B. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten von
Vorschriftssignalen und Überholverboten, Widerhandlungen gegen die
Vorschriften betreffend das Parkieren), so bedeutet dies noch lange
nicht, dass sie bzw. die Polizei diese gutgeheissen hat und es
gängiger Praxis der Verwaltung entsprechen würde, diese zu tole-
rieren. Mit der Beschreibung häufig vorkommender Verstösse gegen
Rechtsvorschriften hat die Mitarbeitende des BLW gegenüber einem
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung (mit dem Kürzel
"...") lediglich einen aktuellen Beschrieb der Zustände abgegeben,
nicht jedoch diese befürwortet oder gebilligt bzw. damit eine Usanz
dieses Bundesamtes dargestellt.
5.4 Der Beschwerdeführer verlangt in diesem Zusammenhang die Ein-
vernahme von Zeugen, namentlich von ... und ... vom BLW, des
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung mit dem Kürzel
"..." sowie einer weiteren Importeurin von Pferden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angehörigen der Ver-
waltung, namentlich ..., würden sie durch das Bundes-
verwaltungsgericht als Zeugen einvernommen, keine anderen Aus-
sagen machen würden als die in den schriftlichen Stellungnahmen
festgehaltenen.
Bei der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufenen Zeugin ...
handelt es sich um eine (private) Importeurin von Pferden, die
naturgemäss ein Interesse daran hat, ihren Rechtsstandpunkt in
Bezug auf die Einfuhr zum für sie günstigeren KZA darzustellen. Das
vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben von ... an die
Zollkreisdirektion Schaffhausen datiert vom 13. Dezember 2001 und
soll den Inhalt der Auskunftserteilung durch das BLW vom Oktober
1998 wiedergeben. Neben dem doch grösseren zeitlichen Abstand
zwischen dem Ereignis und der Abfassung des Briefs (mehr als drei
Jahre) dürfte diese Zeugin darin nur ihren bereits bekannten
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Standpunkt betreffend die Abwicklung von Pferdeimporten
wiedergeben, sodass nicht darauf abgestellt werden könnte.
Auf deren Einvernahme kann somit in antizipierter Beweiswürdigung
(E. 2.9) verzichtet werden, und es ist gegebenenfalls auf die Protokolle
des Untersuchungsdienstes der Eidgenössischen Zollverwaltung abzu-
stellen. Damit ist der Eventualantrag 1 abzuweisen.
5.5 Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Würdigung der Aus-
sagen von ... und ... anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass aus diesen
Aussagen nicht gefolgert werden kann, dass das BLW zum
vorschriftswidriges Vorgehen geraten habe. Auf die Frage, ob es dem
BLW bekannt gewesen sei, dass Pferde, die für Privatpersonen
bestimmt waren, mit Kontingenten von Händlern eingeführt wurden,
antwortet ...: "Ich würde sagen ja." Und auf die nachfolgende Frage, ob
ihm dann solche konkreten Fälle bekannt seien, sagte er: "Nein, dies
ist mir nicht bekannt." ... beantwortete diese beiden Fragen mit "Das
kann ich nicht sagen." bzw. "Nein, wie ich schon gesagt habe, hatten
wir keine Kenntnisse davon, wer wann was einführt." Dass die OZD
daraus ableitet, dass die beiden Zeugen zu den Auskünften keine
konkreten Angaben machen konnten, ist nicht zu beanstanden.
Das Gleiche gilt auch für die Würdigung der von ... gegenüber einem
Mitarbeitenden des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen mit dem
Kürzel "..." angeblich gemachten Äusserungen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf ... Ausführungen in der
schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2002 abstellt, wonach
sie zwar mitbekommen habe, dass Privatpersonen über Händler
Pferde importiert und dafür bezahlt haben, aber goutiert habe sie
diese Machenschaften nie. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Telefonnotiz des Mitarbeiters des Zoll-
untersuchungsdienstes Schaffhausen nicht berücksichtigt hat.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf das
Schreiben von ... vom 13. Dezember 2001 abgestellt hat. Bei dieser
handelt es sich um eine (private) Importeurin von Pferden, die
naturgemäss ein Interesse daran hat, ihren Rechtsstandpunkt in
Bezug auf die Einfuhr zum für sie günstigeren KZA darzustellen.
5.6 Sollte sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Behörden
hätten sich an der "gefestigten Praxis" nicht gestört bzw. ein vor-
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schriftswidriges Verhalten geduldet, auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung auf "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen, geht er fehl.
Denn dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132
II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich wenn eine rechtsanwendende
Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen
gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grund-
bedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Unrecht" ist
in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder ver-
gleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil
gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 112 Ib 381 E. 6; 122 II 446 E. 4a, mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.047/2005 vom 7. Juni
2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom
28. Januar 2008 E. 3.4.2, A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.5). Weder hat der Beschwerde-
führer eine gesetzeswidrige Praxis nachgewiesen, noch ist dagelegt,
dass die Behörde eine solche nicht aufgeben will. In der bereits er-
wähnten Einvernahme von ..., des Geschäftsführers des
Schweizerischen Verbandes für Pferdesport, vom 8. Juli 2003 führt
dieser aus, dass mehrheitlich – zu 70 % – der Händler im Ausland das
Pferd gekauft und es im Inland weiter verkauft habe, dass aber auch
der andere Fall vorgekommen sei. Dass die Behörde diesen anderen
Fall nicht duldet, zeigen die bereits mehrmals erwähnten
Ausführungen von ... und das vorliegende sowie die Parallelverfahren
gegen weitere Pferdeimporteure.
6.
6.1 Nicht gefolgt werden kann weiter der Argumentation des Be-
schwerdeführers, die Unübertragbarkeit von Zollkontingenten sei nicht
mehr zeitgemäss, sei formalistisch und führe zu einer unverhältnis-
mässigen Zollbelastung.
6.1.1 Die Zulässigkeit der Übertragung von Zollkontingenten richtet
sich nach den im Zeitpunkt des Imports in Kraft stehenden Be-
stimmungen, also nach der PEAV und nicht nach der AEV, nach
welcher die Kontingentsübertragung unter gewissen Umständen zu-
lässig ist (Art. 14 Abs. 1 AEV). Die Anwendung der AEV käme nur
dann in Frage, wenn man von einer positiven Vorwirkung ausgehen
könnte. Eine solche ist jedoch insbesondere ohne gesetzliche Grund-
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A-1697/2006
lage unzulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 348). Nachdem
die AEV nicht anwendbar ist, muss sich das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend nicht dazu äussern, ob zwischen der Abtretung eines Kon-
tingents und der Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingen-
ten ein Unterschied besteht.
6.1.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Ge-
setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hin-
weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der
Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere
Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September
2007 E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Differenz
zwischen KZA und AKZA beträchtlich ist. Diese sind jedoch im ZTG
festgelegt, und die OZD hat keine Wahl verschiedener Mittel, somit
keine mildere Massnahme zur Verfügung, sondern ist verpflichtet, die
entsprechenden Ansätze in Rechnung zu stellen. Bereits darauf hinge-
wiesen wurde, dass die einschlägigen Bestimmungen der PEAV, ins-
besondere auch die Kontingentszuteilung nach der Inlandleistung,
sich im Rahmen des GATT und der Gesetzgebung halten und dass
das Bundesverwaltungsgericht an das aLwG und das ZTG sowie
dessen Anhänge gebunden ist (E. 2.2 – 2.4). Demzufolge ist das Argu-
ment zu verwerfen, der angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD
sei formalistisch und unverhältnismässig (so auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.3).
6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die sehr hohen Nachforderungen,
die seiner Ansicht nach pönalen Charakter aufweisen. Die Differenz
zwischen dem AKZA und dem KZA ist jedoch nachzufordern, wenn die
Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugsansatzes nicht erfüllt
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sind. Diese Vorgehensweise ist durch das anwendbare Recht vorge-
zeichnet und stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
somit keine keine strafrechtliche Sanktion dar (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 3.3.2).
7.
Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass drei
weitere Beschwerdeverfahren bezüglich der "Operation Horse" durch
das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Die Urteile in den
insgesamt vier Beschwerdeverfahren werden am gleichen Tag eröffnet,
sodass über eine Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens nicht mehr
entschieden werden muss. Aus diesem Grund muss sich das Bundes-
verwaltungsgericht auch keinen allgemeinen (erweiterten) Überblick
über die "Operation Horse" der Eidgenössischen Zollverwaltung ver-
schaffen, denn es wurde nur in diesen vier Verfahren Beschwerde er-
hoben. Diese insgesamt vier Dossiers reichen aus, um dem Bundes-
verwaltungsgericht den erforderlichen Einblick in die praktische Ab-
wicklung von Pferdeimporten durch Privatpersonen im fraglichen Zeit-
raum zu verschaffen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten in Höhe von Fr. ... sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
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3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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