Abtei lung I
A-1698/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo; Richterin Salome Zimmermann; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
G._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zollnachass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die M._______AG, handelnd für die G._______GmbH, meldete am 12.
August 2004 dem Zollamt Thayngen eine Sendung Herrenhosen zur Abfer-
tigung mit Geleitschein Nr. 5995 an. Die Ware war zum Transit nach dem
Zollamt Schaffhausen vorgesehen. Nachdem innert der im Geleitschein
festgesetzten Frist dieser beim Bestimmungszollamt Schaffhausen nicht
zur Löschung angemeldet wurde, verzollte das Zollamt Thayngen die Sen-
dung nach Angabe der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 30. September
2004 in der Höhe von Fr. 6237.40, zuzüglich eines Verzugszinses von Fr.
41.40, definitiv zur Einfuhr.
B. Die G._______GmbH ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 das
Zollamt Thayngen um Überprüfung der Abfertigung, vorab um Herabset-
zung der Zollabgaben, allenfalls um nachträgliche Verzollung zum Präfe-
renzansatz (zollfrei). Die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen wies
mit Entscheid vom 3. März 2005 das Gesuch ab.
C. Mit Eingabe vom 30. März 2005 beantragte die G._______GmbH bei der
Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) den Erlass der Zollabgaben we-
gen besonderer finanzieller Härte. In ihrer Begründung brachte sie unter
anderem vor, der Geleitschein sei nicht als amtliches Dokument zu erken-
nen gewesen, weshalb ihr Fahrer eher einen Lieferschein für die Empfän-
gerin in der Schweiz vermutete. Die OZD lehnte mit Entscheid vom 24. Mai
2005 das Erlassgesuch hauptsächlich mit der Begründung ab, es seien
keine besonderen bzw. ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von Art.
127 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Zollgesetzes ersichtlich, die einen Zollerlass
rechtfertigen könnten. Die Ware sei widerrechtlich, nämlich ohne vorgängi-
ge Einfuhrzollbehandlung, in der Schweiz dem Empfänger ausgeliefert
worden. Ein Recht auf zollbegünstigte Abfertigung stehe dem Zollpflichti-
gen aber nicht vorbehaltlos zu. Die Einfuhrzollabfertigung könne nur dann
zum Präferenzzollansatz erfolgen, wenn die Ware gemäss dem gesetzlich
vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren in den freien Verkehr überführt
werde. Entstehe eine Zollschuld auf andere Weise, z.B. durch den Entzug
der Ware oder durch ein Verfahrensversäumnis, sei das Recht auf eine
zollbegünstigte Einfuhrabfertigung verwirkt und die Einfuhrabgaben seien
zum Normaltarif geschuldet. Die Auffassung der G._______GmbH, der Ge-
leitschein sei nicht deutlich als amtliches Dokument zu erkennen gewesen,
könne im Übrigen nicht geteilt werden.
D. Gegen den Entscheid der OZD führt die G._______GmbH (Beschwerde-
führerin) mit Eingabe vom 13. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössi-
sche Zollrekurskomission (ZRK) und beantragt einen Erlass, eventuell ei-
nen Teilerlass der Zollabgabe. Zur Begründung bringt sie vor, das Verhal-
ten des Fahrers sei ein einmaliges Versehen, das auf mangelnde Kenntnis
über die Bedeutung des Geleitscheins zurückzuführen sei. Alle anderen
Zollpapiere seien denn auch ordnungsgemäss abgehandelt worden. Die
dadurch entstandenen Kosten würden für die Beschwerdeführerin im kom-
promisslosen Wettbewerb des Transportwesens eine grosse finanzielle
Belastung und eine besondere finanzielle Härte bedeuten.
3In der Vernehmlassung vom 19. August 2005 beantragt die OZD die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend,
die ordnungsgemässe Abwicklung des Geleitscheinverfahrens sei auf
Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Selbst wenn es
sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um ein einmaliges Versehen
ihres Mitarbeiters handeln sollte, so habe sie dafür die volle Verantwortung
zu tragen.
E. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin vom 7. September 2005 bestätigt diese ihren Antrag. Sie weist noch-
mals darauf hin, dass dem Fahrer das Verfahren mit Geleitschein nicht be-
kannt gewesen sei. Sein Verhalten sei als Versehen und nicht als Vorsatz
zu qualifizieren. Auch habe dieser nach Befragen eines Zollbeamten die
Auskunft erhalten, er könne weiterfahren. Von einer weiteren Behandlung
durch den Schweizer Zoll sei ihm nichts bekannt gegeben worden. Den
Geleitschein habe der Fahrer zusammen mit sämtlichen anderen Unterla-
gen beim Empfänger der Ware abgegeben und diesen im Unterschied zu
den anderen Papieren anschliessend nicht wieder erhalten. Nach An-
sicht der Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen die Warenan-
nahme durch den Empfänger nicht erfolgen dürfen, sondern diese hätte
den Fahrer zur ordnungsgemässen Abfertigung an den Zoll zurückschi-
cken müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das
Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am
1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die den Zollnachlass
gemäss Art. 127 ZG abweisende Verfügung der OZD an die Beschwerde-
führerin stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes. Entscheide der OZD
betreffend den Zollerlass unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich
wie funktionell zuständig.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grund-
sätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG
umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über den Verkehr
über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. ZG) und die Entrichtung
der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl. Art. 10 ff. ZG).
42.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG gemäss dem Zolltarif
(Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) erho-
ben. Art. 1 ZTG bestimmt, dass alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, unter Vorbehalt abweichender Be-
stimmungen namentlich aus Staatsverträgen (Art. 1 ZTG und Art. 14
Ziff. 1 ZG), nach dem Generaltarif zu verzollen sind. Eine solche Ausnah-
me bzw. eine bedingte Zollzahlungspflicht gilt für Zollpräferenzen im Ge-
leitscheinverfahren (Art. 12 ZG).
2.3 Das Zollgesetz sieht verschiedene Arten der Zollabfertigung vor. Sollen
Waren aus dem Ausland nach einem anderen Zollamt an der Grenze oder
im Inneren geleitet werden, so sind sie auf Antrag der Zollpflichtigen oder
nach Anordnung der Zollverwaltung gegen Sicherstellung des Zolles und
der anderweitigen Abgaben grundsätzlich mit Geleitschein (Geleitschein-
waren) abzufertigen (Art. 41 Abs. 1 ZG). Der Geleitschein berechtigt als
Zollausweis zur Weiterbeförderung durch das schweizerische Zollgebiet.
Dieser muss mit der Einreichung der Zolldeklaration beantragt werden (vgl.
Art. 69 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV; SR
631.01]). Über die zu befördernde Ware darf nicht frei verfügt werden. Der
Geleitschein dient der Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung
über die Waren während des Transports und ist innerhalb der im Geleit-
schein festgesetzten Frist beim zuständigen Zollamt zur Löschung anzu-
melden. Unterbleibt die Löschung des Geleitscheines, so werden die si-
chergestellten Abgaben endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 ZG; zur Abfer-
tigung mit Geleitschein vgl. auch REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zoll-
recht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das Schweizerische Bun-
desverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 174 ff.).
2.4 Die zollmeldepflichtige Person unterliegt besonderen gesetzlichen Mitwir-
kungspflichten (Art. 29 ff. ZG). Art. 31 Abs. 1 ZG verlangt, dass sie bei der
Einfuhr den Abfertigungsantrag stellt und je nach der Bestimmung der Wa-
ren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte Abferti-
gungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in
der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einreicht. Damit überbindet
das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an ihre
Sorgfaltspflicht (zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 7. Februar 2001 [2A.457/2000], E. 2c, publ. in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 330; Entscheid der ZRK vom
28. Oktober 2003 i.S. O. [ZRK 2003-016], E. 3c., publ. in: ASA 73 576;
ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 21 ff. und 147 f.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002,
S. 426 f.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über
die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Wer-
den bei der Einfuhr Hilfspersonen beigezogen, sind diese entsprechend
anzuweisen. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die
Verantwortung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 ZG; Urteil des Bundesgerichts vom
9. Juni 2004 [2A. 566/2003], E. 3.3, publ. in: ASA 74 246 ff.).
3.
53.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechts-
kräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 ZG festgelegten Gründen erlas-
sen werden. Der Zollerlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden
Zollanspruch; er setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Zollabfertigung
in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid der ZRK vom 18. September 2002
i.S. G. [ZRK 2001-044], E. 4a).
3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht
zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZG, in Ziff.
4 dieses Absatzes vorgesehen. Diese Härteklausel ist als allgemeiner Auf-
fangtatbestand konzipiert, die subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur
dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 ZG erfasst
wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn ausser-
gewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse
den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Welche
Sachverhalte der Gesetzgeber mit dieser, anlässlich der Revision des Zoll-
gesetzes vom 6. Oktober 1972 (AS 1973 644 ff.) eingefügten Ziff. 4 erfas-
sen wollte, lässt sich der Botschaft des Bundesrates an die Bundesver-
sammlung über die Änderung des Zollgesetzes vom 16. August 1972 ent-
nehmen: "Das Zollwesen, namentlich das Zollverfahren, wird durch die Zu-
nahme der einschlägigen Ordnungen (...) ständig vielschichtiger. Aus die-
sem Grund und wegen der Personalknappheit bei Zollpflichtigen und Ver-
waltung kommt es hie und da zu Situationen, in denen zum Beispiel der
Bezug der nach Gesetz geschuldeten Zollbeträge sowohl vom Standpunkt
des Pflichtigen aus als auch in den Augen der Verwaltung als so unbillig
erscheint, dass sich ein Verzicht aufdrängt. (...) Es entspricht jedoch nicht
dem Wesen eines Steuererlasses, die Grundlagen der Abgabenbemes-
sung zu korrigieren. Vielmehr müssen es ausserhalb der Abgabenbemes-
sung liegende Gründe sein, die der normalen Abgabenerhebung den Cha-
rakter einer Härte verleihen und die zu berücksichtigen sind" (BBl 1972
233 f.).
3.2.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen mit Bezug auf das Zollver-
fahren vorliegen (Entscheid der ZRK vom 18. Februar 2005 i.S. S. SA
[ZRK 2004-028], E. 2b; vom 4. November 2003 i.S. S. [ZRK 2002-122],
E. 3a.aa). Wann eine solche Situation im Sinne von Art. 127 Abs. 1
Ziff. 4 ZG mit Bezug auf das Zollverfahren gegeben ist, bedarf der Ausle-
gung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten,
dass diese Bestimmung nicht dazu dienen soll, die unter Umständen er-
heblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflicht-
verletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ausserge-
wöhnliche Verhältnisse mit Bezug auf das Verfahren sind nicht leichthin
anzunehmen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung
und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als ausserge-
wöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. So stellt beispiels-
weise ein bei der Einfuhr fehlendes oder mangelhaftes Ursprungszeugnis,
in der Regel keine ausserordentliche Situation dar, die einen Zollnachlass
rechtfertigen würde, sondern es fehlen die formellen Voraussetzungen für
eine Präferenzzollbehandlung (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003
6i.S. M. AG [ZRK 2002-099], E. 2c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom
9. Juni 2004 [2A.566/2003], E. 3.2, E. 4.1, publ. in: ASA 74 246 ff.; zu
Art. 127 ZG im Speziellen, vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach
Art. 127 ZG wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90 S. 48). Eine gross-
zügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht
bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen füh-
ren (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004 a.a.O., E. 3.5).
3.2.2 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zudem nicht die Bemessung
der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs
führen (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober i.S. M. AG [ZRK-2002-099],
E. 2c/bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat daher nachzuwei-
sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,
ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen.
3.2.3 Der Bezug der Abgabe muss sodann eine besondere Härte darstellen.
Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Per-
son (Entscheid der ZRK vom 18. September 2002 i.S. A. SA [ZRK
2002-020], E. 2b/cc).
3.2.4 Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zol-
lerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein be-
hördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass.
3.3 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass ein Zollnachlass nur in
Frage kommen kann, wenn die entsprechende Zollschuld rechtskräftig
feststeht. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der
Vollstreckung rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung.
Rügen bezüglich allfälliger Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. eines
fehlerhaften Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmit-
telverfahren geltend zu machen (Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2005,
i.S. F. AG [ZRK 2004-034], E. 4.a; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2004 i.S. X. AG [2A.566/2003], E. 3.3). Entsprechend hat die Zollkreisdi-
rektion in ihrem Veranlagungsentscheid vom 3. März 2005 in Ziff. 4 des
Dispositivs angemerkt, die Verfügung könne mittels Beschwerde bei der
OZD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Rechts-
mittel verzichtet und in ihrer Eingabe vom 30. März 2005 die OZD um Zol-
lerlass wegen besonderer finanzieller Härte ersucht. Die Zollschuld ist folg-
lich mit Entscheid der Zollkreisdirektion vom 3. März 2005 in Rechtskraft
erwachsen. Die materielle Beurteilung der Zollforderung ist nicht mehr Ge-
genstand des Verfahrens.
3.4 Vor Bundesverwaltungsgericht begründet die Beschwerdeführerin das Vor-
liegen aussergewöhnlicher Verhältnisse vorwiegend mit der Einmaligkeit
des Versehens sowie der mangelnden Kenntnis ihres Fahrers über die Be-
deutung des Geleitscheins. Diese Umstände vermögen jedoch keine au-
sserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG zu be-
gründen: Das Zollmeldeverfahren liegt in der alleinigen Verantwortung der
Meldepflichtigen (oben E. 2.4). Es oblag der Beschwerdeführerin, sich
über das Zollverfahren in der Schweiz in Kenntnis zu setzen und die Zoll-
deklaration unter Vorlegung der erforderlichen Beilagen einzureichen. Die
Beschwerdeführerin hat denn auch richtigerweise das Verfahren mit Ge-
7leitschein beantragt. Die erforderliche Sorgfaltspflicht beinhaltet indes
auch die Anweisung und Instruktion der für die Einfuhr beigezogenen Per-
sonen, d.h. des Warenführers. Dies gehört zu den alltäglichen Aufgaben
einer Transportunternehmung. Der Einwand, dem Fahrer sei das Geleit-
scheinverfahren nicht bekannt gewesen, kann deshalb nicht vorgebracht
werden. Für das Verhalten ihrer Hilfsperson hat sie die volle Verantwor-
tung zu übernehmen. Der Umstand, dass es sich dabei offenbar um ein
einmaliges Versehen des Fahrers gehandelt haben soll, ist zu bedauern,
vermag aber für sich allein keinen ausserordentlichen, einen Zollnachlass
rechtfertigenden Umstand zu begründen.
Daran ändert auch die angebliche Auskunft des Zollbeamten, der Fahrer
"könne weiterfahren" nichts, falls die unaufgeforderte Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 7. September 2005 überhaupt zu berücksichtigen
wäre. Im Geleitscheinverfahren dürfte die Zustimmung zur Weiterfahrt an
der Zollgrenze nicht dahingehend verstanden werden, die Zollinformalitä-
ten seien abgeschlossen. Es liegt ja gerade im Wesen des Geleitschein-
verfahrens begründet, dass der Geleitschein nach der Weiterfahrt gelöscht
werden muss.
Ebenfalls nicht entscheidwesentlich wäre die Auffassung der Beschwerde-
führerin, die Empfängerin der Ware hätte nicht entladen, sondern den Fah-
rer an die Grenze zurückschicken müssen. Ob die Warenempfängerin al-
lenfalls als Auftraggeberin zollmeldepflichtig ist, kann dahin gestellt blei-
ben. Denn das Verhalten des Fahrers als Hilfsperson wäre ihr ebenfalls
zuzurechnen. Wie das vertragliche Verhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und der Warenempfängerin ausgestaltet ist sowie die Frage nach
allfälligen Regressansprüchen, ist allerdings eine Frage des Zivilrechts
und für das vorliegende Zollverfahren nicht relevant.
Weitere Vorkommnisse während des Zollverfahrens, die aussergewöhnli-
che Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG zu begründen ver-
möchten, werden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den
Akten.
3.5 Damit entfällt ein Zollerlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren ge-
setzlichen Anforderungen erfüllt wären. Namentlich ist nicht zu prüfen, ob
sich durch die fehlende Möglichkeit der Weiterbelastung des Zollbezuges
eine besondere Härte ergibt. Die Voraussetzung der Härte allein schafft
keinen Anspruch auf einen Zollerlass.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid
der Oberzolldirektion vom 24. Mai 2005 zu bestätigen. Die Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
83. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. OZD 391/05.013) (mit Gerichtsurkunde)
Bern, 7. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
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