Abtei lung I
A-1699/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. September 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richterin Florence Aubry
Girardin; Richter Michael Beusch;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
A._______ AG und B._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Zollnachlass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Firma A._______ AG bezweckt gemäss Auszug aus dem
Handelsregister den Handel mit Früchten und Gemüse aus in- und
ausländischen Provenienzen sowie mit anderen Lebensmitteln. Die Firma
B._______ AG verfolgt denselben Zweck im Bereich der biologischen
Produktion. Die beiden Firmen treten als Schwestergesellschaften auf.
B. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stellte nach einer Überprüfung
fest, dass die A._______ AG in den Jahren 1998 bis 2001 und die
B._______ AG in den Jahren 1999 bis 2001 die ihnen jeweils zugeteilten
Kontingentsanteile für Früchte und Gemüse überschritten hatten. Auf diese
Weise war der Kontingentszollansatz (KZA) anstelle des
Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht worden.
Mit Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 22. Oktober 2002 wurde
deshalb bei der A._______ AG Fr. 111'315.15 (Fr. 108'838.55 Zoll und
Fr. 2'476.60 Mehrwertsteuer) bzw. mit Verfügung vom 18. Dezember 2002
bei der B._______ AG Fr. 105'583.75 (Fr. 103'163.40 Zoll und Fr. 2'420.35
Mehrwertsteuer) nachgefordert. Die jeweils bei der OZD dagegen
eingelegten Rechtsmittel wurden mit Beschwerdeentscheiden vom 15. Mai
2003 (A._______ AG) bzw. 8. Juli 2003 (Bio Markt Ried AG) abgewiesen.
Die beiden daraufhin bei der Zollrekurskommission (ZRK) erhobenen
Beschwerden zogen die Beschwerdeführenden aufgrund eines
bundesgerichtlichen Urteils in einem parallelen Verfahren gegen die
B._______ AG vom 31. März 2004 (2A.1/2004) zurück. Mit Verfügungen
der ZRK vom 19. Mai 2004 erfolgte deshalb die Abschreibung der
Verfahren.
C. Am 16. Juli 2004 liessen die A._______ AG und die B._______ AG bei der
OZD ein Gesuch um Erlass der aus den Kontingentsüberschreitungen
entstandenen Einfuhrabgaben stellen. Zur Stützung dieses Begehrens
brachten sie hauptsächlich vor, die Zollnachbelastungen würden beide
Firmen in ihrer Existenz bedrohen. In diese missliche Situation seien sie
ohne eigenes Verschulden geraten. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005
wurde das Gesuch um Zollnachlass (Ziffer 1 des Dispositivs) sowie jenes
um Erlass der Mehrwertsteuer (Ziffer 2 des Dispositivs) abgewiesen. Die
OZD begründete ihren Entscheid zur Frage des Zollerlasses damit, das
Gesuch sei gleichsam ein Antrag auf Änderung des Zolltarifes, solle doch
auf dem Weg des Erlasses die Zollbemessung wiederum nach den
ursprünglich deklarierten Tarif-nummern verfügt werden. Es gehe aber
nicht an, die ordentliche Zollbemessung mit Billigkeitsmassnahmen zu
unterlaufen. Die OZD sei allerdings zur Vereinbarung von Ratenzahlungen
bereit.
D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 liessen die A._______ AG und die
B._______ AG (Beschwerdeführerinnen) gegen diesen Entscheid
Beschwerde bei der ZRK mit den Begehren erheben, Ziffer 1 der
Verfügung der OZD sei aufzuheben, und es sei dem Antrag auf ganzen
oder zumindest teilweisen Zollerlass stattzugeben. Eventualiter sei die
3Beschwerdesache zur Neubeurteilung und zur Gutheissung des
Zollerlassgesuches an die Vorinstanz (unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge) zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, die Bezahlung der Abgabe würde mit grosser
Wahrscheinlichkeit zum Untergang der beiden Firmen führen, womit die
Voraussetzung der finanziellen Härte erfüllt sei. Mit Bezug auf das
Zollverfahren lägen aussergewöhnliche Verhältnisse vor. So habe das
damalige Einfuhrregime systemimmanent zu Kontingentsüberschreitungen
führen müssen, zudem seien die Beschwerdeführerinnen in all diesen
Jahren durch die Bundesbehörden im Glauben gelassen worden, die
getätigten Einfuhren und Verzollungen würden letzten Endes ohne
Konsequenzen bleiben.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 hielt die OZD an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erneut wurde auf die
Möglichkeit der Ratenzahlungen hingewiesen.
E. Mit Instruktionsmassnahme vom 17. Januar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das
vorliegende Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und
BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesver-
waltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend den Zollnachlass
gemäss Art. 127 aZG unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem
Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem
bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist
abgeschlossen.
41.3 Die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts den vorliegenden Fall auch
materiell zu beurteilen, ist im Folgenden zuerst zu prüfen.
1.3.1 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um Erlass der Zollabgaben vom 16. Juli
2004 eingetreten, obwohl gemäss ihrer Auffassung die Frist für die
Gesuchseinreichung abgelaufen war. Sie führte aus, gemäss Art. 127
Abs. 2 aZG müsse ein solches schriftliches Gesuch ein Jahr seit
Abgabefestsetzung eingereicht werden. In der vorliegenden Angelegenheit
seien die Abgaben mit den Beschwerdeentscheiden der OZD vom 13. Mai
2003 (A._______ AG) und vom 8. Juli 2003 (B._______ AG) rechtskräftig
festgesetzt worden, weil die ZRK aufgrund der Rückzüge in der Sache
materiell nicht entschieden habe. Insofern sei das Erlassgesuch vom
16. Juli 2004 als verspätet anzusehen. Die OZD sei jedoch bereit,
nachdem die Beschwerdeverfahren durch Abschreibungsverfügungen der
ZRK am 19. Mai 2004 abgeschlossen worden seien, zur Berechnung der
Jahresfrist auf diese Verfügungen abzustellen.
Rechtsstaatliche Bedenken werden geweckt, wenn das Eintreten auf ein
Gesuch um Zollnachlass von der Bereitschaft der Behörden abhängt. Die
Frage, wann die Frist zur Einreichung eines Zollnachlassgesuches zu
laufen beginnt, ist deshalb vorab zu klären.
1.3.2 Bedarf eine Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an
dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 VwVG). Eine
gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 VwVG). Allenfalls
kann sie auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die
gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten
worden ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheid der ZRK 2002-115 vom
10. Juni 2003 E. 2b und c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 339 ff.).
Die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Zollnachlassgesuches
beträgt ein Jahr seit der Abgabefestsetzung (Art. 127 Abs. 2 aZG). Der
Zollnachlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch,
weshalb begriffsnotwendig vorausgesetzt ist, dass eine Zollabfertigung in
Rechtskraft erwachsen ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; Entscheide der ZRK
2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4a, 2001-044 vom 18. September 2002
E. 4a). Die in Art. 127 Abs. 2 aZG statuierte Jahresfrist wird folglich mit der
formell rechtskräftigen Abgabefestsetzung ausgelöst und beginnt am
folgenden Tag zu laufen. Davon geht im Übrigen auch die OZD aus.
1.3.3 Ein Beschwerdeentscheid (bzw. eine Verfügung) wird formell rechtskräftig,
wenn er endgültig ist; wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen
Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist; wenn die Parteien rechtsgültig
darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen; oder wenn sie das
Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der
Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 387, 714 ff.,
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 160).
5Wird ein Verwaltungsakt – wie vorliegend die Nachbezugsverfügung der
Zollkreisdirektion – mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten, erfolgt die
Abgabefestsetzung erst mit rechtskräftigem Entscheid der nachgeordneten
Instanzen. Der einjährige Fristenlauf für die Einreichung des
Nachlassgesuches beginnt diesfalls am darauf folgenden Tag. Falls im
Verlauf des Verfahrens das gegen eine Verfügung (bzw. einen
Beschwerdeentscheid) eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen wird, und
das Verfahren demzufolge von der Beschwerdeinstanz abzuschreiben ist,
"lebt" der angefochtene Verwaltungsakt "wieder auf", bzw. wird dieser
rechtskräftig (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683). Dessen formelle
Rechtskraft tritt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Abschreibung des
Rechtsmittelverfahrens ein (vgl. ebenso betreffend das kantonal-bernische
Verwaltungsverfahren THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, zu Art. 114, N. 5, S. 800 f). Entgegen der Auffassung der
OZD wird bei Rückzug der Beschwerde die Rechtskraft folglich nicht auf
das Datum des vorinstanzlichen Entscheides zurückdatiert.
Infolgedessen wurden die beanstandeten Beschwerdeentscheide der OZD
vom 13. Mai 2003 bzw. vom 8. Juli 2003 nach Ablauf der
Rechtsmittelfristen für die entsprechenden Abschreibungsverfügungen der
ZRK vom 19. Mai 2004 formell rechtskräftig. Die einjährige Frist für die
Einreichung eines Erlassgesuches begann am darauf folgenden Tag zu
laufen, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 16. Juli 2004
bei der OZD zweifellos fristgerecht gestellt worden ist. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht auf das Erlassgesuch eingetreten und das
Bundesverwaltungsgericht folglich befugt, den Entscheid in materieller
Hinsicht zu beurteilen.
1.4 Vorliegend zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Abweisung des
Gesuches um Zollnachlass durch die Vorinstanz. Nicht mehr zur
Diskussion steht hingegen der Erlass der Mehrwertsteuer.
2.
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur
Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der
entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April
1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20;
Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen)
eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt
den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die
Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausserhalb
(Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung,
wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34
E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1).
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt-
schaftsgesetz, LwG SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen
Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den
6Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl.
insbesondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und
Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) konkretisiert
diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Gleiches trifft für die im
Jahr 1998 geltende Verordnung über die Einfuhr von Gemüse, frischem
Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017, erlassen gestützt auf
das alte Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 [AS 1953 2017], vgl.
insbesondere Änderungen betreffend Zollkontingente [Art. 23b] vom
16. Dezember 1994 [AS 1995 1837]) zu. Gemäss bestätigter
Rechtsprechung erweisen sich das Landwirtschaftsgesetz und die
entsprechenden Ausführungsverordnungen sowohl im Einklang mit der
Verfassung als auch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der
Schweiz (vgl. BGE 128 II 34 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004
vom 2. August 2004 E. 3.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK 2004-033 vom
14. Juli 2005 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli
1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarati-
onsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007
E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73
576 E. 3c). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten
Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im
Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung
nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei
denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs-
tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3,
A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheide der ZRK 2004-033 vom
14. Juli 2005 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, 2003-027 vom 18. November
2003 E. 2b).
2.3
2.3.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 aZG festgelegten
Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine
Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und
nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung
bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind im
entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff., E. 3.3;
7Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1694/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.1).
2.3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht
zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 aZG, in
Ziffer 4 dieses Absatzes vorgesehen. Diese Härteklausel ist als
allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert, die subsidiär zur Anwendung
kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziffern 1
bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziffer 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden,
wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende
Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen
lassen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit
einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift
kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf
Nachlass (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 vom
7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
2.3.3 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das
Zollverfahren vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028
vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation
gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser
Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin
anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu
einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft
von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht
dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer
Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren
wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender
Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als
aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu
etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom
4. September 2007 E. 3.2). So stellt beispielsweise die versehentlich
mangelhafte Anweisung und Anleitung der für die Einfuhr beigezogenen
Personen in der Regel keine ausserordentliche Situation dar, die einen
Zollnachlass rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.4). Im
Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierig-
keiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren
Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass
nach Art. 127 ZG – wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 48).
2.3.4 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die
Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Entscheid der ZRK 2002-099 vom
28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der
Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und
Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der
8geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher
Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten
Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise anzuwendenden
Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen,
dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des
KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der
Abgabebemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1;
Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. ). Wer ein
Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das
heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung
der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006
und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.3.5 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen.
Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen
Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten
zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit
das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar
2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September
2002 E. ).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen der
aussergewöhnlicher Verhältnisse mit Bezug auf das Zollverfahren mit dem
äusserst feinmaschigen Einfuhrregime für Obst und Gemüse im fraglichen
Zeitraum (1998 bis 2001). Die Freigabe der Zollkontingentsmengen sei
wöchentlich und bei sensiblen Produkten sogar halbwöchentlich erfolgt.
Bei diesem raschen Wechsel seien Kontingentsüberschreitungen durch
verspätete Lieferungen oder im Einzelfall auch durch Überschreitungen
der Liefermengen für die Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB)
kaum vermeidbar gewesen. Ein gewisser Prozentsatz von Über-
schreitungen sei dabei, ohne dass ein Verschulden der verantwortlichen
Personen vorliegen müsse, systeminhärent. Mangels Korrektur-
möglichkeiten aufgrund nachträglicher Kontrollen im schweizerischen
Zollrecht sei der GEB-Inhaber voll und ganz abhängig von der korrekten
Ausführung der Bestellungen durch seinen Lieferanten und den Spediteur.
Hinzu käme das Verhalten des BLW. Die Beschwerdeführerinnen hätten
dieses nach Erhalt der Kontingentskontrollen jeweils kontaktiert, um den
Sachverhalt darzulegen, jedoch keine Rückmeldung erhalten. Die
Beschwerdeführerinnen seien im guten Glauben davon ausgegangen,
dass die Sache erledigt sei. Sie seien bis kurz vor der Verjährung im
Rechtsirrtum belassen bzw. bestärkt worden, die getätigten Einfuhren und
Verzollungen würden ohne Konsequenzen bleiben. Dies sei
möglicherweise ein Verstoss gegen Treu und Glauben.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten im vorliegenden Erlassverfahren zu
Recht nicht mehr, die Nachbezugsverfügungen beruhten auf einer
9Verletzung der Zollvorschriften. Die ordnungsgemässe Anwendung der
zollrechtlichen Bestimmungen vermag aber keine aussergewöhnlichen
Umstände zu begründen, weshalb schon aus diesem Grund auch ohne
Weiteres auf die (sinngemäss) beantragte Abnahme der angebotenen
Beweismittel verzichtet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin
kritisierte Umsetzung der Importregelung wurde überdies – wie ausgeführt
(E. 2.1) – als verfassungskonform beurteilt, und dem Vorwurf der
systemimmanenten Fehlerhaftigkeit kann deshalb nicht gefolgt werden.
Daran ändert nichts, dass einzelne Einfuhrregelungen zwischenzeitlich
eine Änderung erfahren haben und teilweise vereinfacht worden sind. Die
Beschwerdeführerinnen, beides professionelle Händlerinnen der
Lebensmittelbranche, hätten ihre Geschäftstätigkeit auf die rechtliche
Regelung einstellen und ihre Lieferanten bzw. Spediteure entsprechend
instruieren müssen. Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände während des Zollverfahrens sind nicht
ersichtlich. Insofern die Beschwerdeführerinnen das angeblich treuwidrige
Verhalten des BLW beanstanden, zielt dieser Vorwurf schliesslich auf die
Begründetheit der Zollforderungen. Solches kann im Veranlagungs-
verfahren, nicht aber im Zollnachlassverfahren geltend gemacht werden
(E. 2.3.1). Dem Vorbringen wäre überdies kaum Erfolg beschieden
gewesen. Da die Beschwerdeführerinnen für die Verzollungen selber
verantwortlich waren (E. 2.2), können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten,
wenn das BLW nicht auf ihre – zudem unbelegt gebliebenen und beim
BLW nicht aktenkundigen – Mitteilungen reagiert haben soll. Der von den
Beschwerdeführerinnen aus diesem angeblichen Verhalten gezogene
Schluss, dass die entsprechenden Überschreitungen ohne Konsequenzen
bleiben würden, kann in einem System, in dem an die Deklaration und die
damit verbundenen Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt werden,
kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 9 BV begründen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2). Unter diesen
Umständen das Erlassgesuch gutzuheissen, käme einer Wieder-
gutmachung von Säumnissen und Pflichtverletzungen der Beschwerde-
führerinnen im Veranlagungsverfahren gleich, was nicht Sinn und Zweck
des Erlassverfahrens ist (E. 2.3.3).
Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen, müssen die für
einen Zollnachlass genannten Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein
(E. 2.3.2).
3.2 Beizupflichten ist im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach
ein Zollnachlass ausgeschlossen ist, wenn wie hier der Vorgang, welcher
zur Erhebung der Zollabgabe geführt hatte, innerhalb der Bemessung der
Abgaben liegt. Diese Vorgabe entspricht dem Willen des Gesetzgebers
und ist im Gesetzesartikel ausdrücklich enthalten. Nach Ausschöpfung der
Zollkontingentsanteile der Beschwerdeführerinnen für die Tarifnummern
mit KZA, hätten die restlichen Einfuhren zwingend nach den Tarifnummern
mit AKZA deklariert werden müssen (E. 2.2). Der Zollnachbezug beruht auf
der Berichtigung der falschen Deklaration und berechnet sich aus der
Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem
10
höheren AKZA. Ein Erlass der Zollabgaben würde vorliegend zu Unrecht
zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen (vgl. E. 2.3.4). Die
Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.3 Der Zollnachlass entfällt, ohne dass zu prüfen ist, ob die Zollnach-
belastungen bei den Beschwerdeführerinnen zu einer besondere Härte
führen. Die Voraussetzung der Härte allein schafft keinen Anspruch auf
einen Zollerlass (E. 2.3.2).
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- sind den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom
3. März 2007 E. 2.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit
dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______ und _______) (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand am: