B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1700/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1, Rämistras-
se 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Dr. Dieter Wüest, Leiter Rektorat, Rämistras-
se 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bachelor-Studiengang Architektur; Leistungsausweis ohne
Abschluss.
A-1700/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ studiert an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zü-
rich (ETH Zürich) Architektur. Im Sommer 2011 nahm er an den Basisprü-
fungen für das Bachelor-Architekturstudium teil, erzielte jedoch ein unge-
nügendes Prüfungsresultat. Deshalb meldete sich A._______ fristgerecht
abermals zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Am
17. September 2012 teilte die ETH Zürich A._______ in der Folge mit,
aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das
Diplom nicht mehr erwerben zu können. Eine Weiterführung und ein Ab-
schluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei nicht mehr möglich,
weshalb er vom Studium ausgeschlossen werde.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ETH-
Beschwerdekommission mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ab, nach-
dem sie vorgängig die Beurteilung des vom Beschwerdeführer einge-
reichten Wiederwägungsgesuchs abgewartet hatte.
C.
Dagegen führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er
sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm zu gestat-
ten, die Basisprüfungen im Bachelor-Studiengang Architektur zu wieder-
holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme um Zulassung zu den Basisprüfungen für das Bache-
lor-Architekturstudium.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 beantragt die ETH (nachfol-
gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die ETH-
Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Ver-
nehmlassung vom 25. April 2013 unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In den Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden
A-1700/2013
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Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den
eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG (vgl. ausführlich
dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März
2011 E. 1.1, A-5041/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1); eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Überdies stellt der ange-
fochtene Entscheid als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung
des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, ein taugliches Anfechtungs-
objekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den in der angefochtenen
Verfügung ausgesprochenen Ausschluss vom Architekturstudium be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung.
Demnach ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht untersucht angefochtene Verfügungen
grundsätzlich auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnis-
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sen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der
Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistun-
gen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen
regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht
über keine Fachkenntnisse verfügt. Deshalb weicht es in Fragen, die sich
durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer beurteilen lassen,
nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane und Experten ab
(BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009
E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentli-
chen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung
und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrens-
mängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht
die erhobenen Einwendungen mit voller Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3,
BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3137/2012
vom 14. Januar 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere für die vorliegend im
Raum stehenden Fragen nach der Prüfungserstehungs(un)fähigkeit so-
wie deren rechtzeitiger Geltendmachung (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Urteil der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [RE-
KO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005] E. 2).
3.
Am 1. August 2012 ist die Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich
über Lerneinheit und Leistungskontrollen (Leistungskontrollenverordnung
ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft getreten. Diese enthält keine inter-
temporalrechtliche Regelung. Deshalb ist aufgrund der allgemeinen Prin-
zipien über das anwendbare Recht zu entscheiden (ULRICH HÄFELIN/ GE-
ORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N. 325). Das Interesse am Schutz des Vertrauens
der Betroffenen auf Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der
Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Ein-
leitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird. Das Interesse
daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden
zu lassen, verlangt dagegen, dass Änderungen des Rechts auch dann
berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Verfahrens eintreten
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 325). In Abwägung dieser Interes-
sen sind nach der Rechtsprechung bei materiell-rechtlichen Vorschriften
im Allgemeinen jene Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Ver-
wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.2, BGE 129 V 1 E. 1.2; Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1.4; vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 326). Werden diese Überlegungen auf
den vorliegenden Fall übertragen, so beurteilt sich dieser nach der Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich, da der als nicht bestanden ge-
wertete Prüfungszyklus nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts statt-
fand.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz,
SR 414.110) erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Ba-
chelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und
Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in
der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sowie den gestützt darauf
erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 Leis-
tungsverordnung der ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungsverordnung
der ETH Zürich). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung
ETH Zürich kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle in demselben
Studiengang nur einmal wiederholt werden. Handelt es sich bei der nicht
bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss dieser
als Ganzes wiederholt werden (Art. 14 Abs. 2 Leistungskontrollenverord-
nung ETH Zürich). Ein Student ist vom Studium auszuschliessen, wenn
dessen abermaliges Scheitern zur Folge hat, dass er die Anzahl ETCS-
Kreditpunkte, die für den Abschluss des Studiums erforderlich sind, nicht
mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung
ETH Zürich).
4.1 Der Beschwerdeführer bestand die Basisprüfungen für den Bachelor-
Studiengang Architektur im Sommer 2011 nicht. Daraufhin meldete er
sich fristgerecht erneut zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch
nicht an. Mit Verfügung vom 17. September 2012 teilte die Beschwerde-
gegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, er könne aufgrund der
zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Architektur-
diplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Abschluss im
Bachelor-Studiengang Architektur sei deshalb nicht mehr möglich, wes-
halb er vom Architekturstudium ausgeschlossen wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unzutreffend, da er
den Prüfungen vom 6. bis 24. August 2012 aus gesundheitlichen Grün-
den zu Recht ferngeblieben sei, weshalb der fragliche Prüfungszyklus
nicht als Fehlversuch gewertet werden dürfe. Entgegen der Auffassung
A-1700/2013
Seite 6
der Vorinstanz habe er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über seine
gesundheitlichen Probleme informiert, die ihm eine Teilnahme an den
Prüfungen verunmöglicht hätten. Dass ihm eine frühere Benachrichtigung
nicht möglich gewesen sei, habe seine behandelnde Psychotherapeutin
im nachgereichten Bericht festgehalten. Dieser Argumentation hält die
Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem
Schreiben vom 7. Oktober 2012 unter anderem festgehalten, sich sicher-
heitshalber von den Prüfungen ferngehalten zu haben, um einen Misser-
folg zu vermeiden. Er sei somit am 6. August 2012 in der Lage gewesen,
das Risiko eines Prüfungsmisserfolges abzuschätzen. Unter diesen Um-
ständen könne ausgeschlossen werden, dass er nicht im Stande gewe-
sen sei, einen Arzt aufzusuchen und sich bei der zuständigen Stelle ab-
zumelden. Im Arztzeugnis vom 10. August 2012 und im Psychotherapie-
bericht vom 5. Oktober 2012 werde ausserdem nur festgehalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen zu ab-
solvieren. Erst nachdem das Annullationsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen worden sei, sei der Psychotherapiebericht dahingehend er-
gänzt worden, dass ihm eine Abmeldung zum damaligen Zeitpunkt nicht
möglich gewesen sei.
4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
können Prüfungen nach dem Beginn der Prüfungssession nur mehr aus
wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
Beim wichtigen Grund, der einen Prüfungsunterbruch rechtfertigen kann,
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist.
Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Um-
ständen möglich und zumutbar ist, die Prüfung(en) abzulegen. Beruft er
sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so hat er die Prüfungsplanstelle
darüber unverzüglich zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzu-
legen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird
das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend
begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prü-
fung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als
nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem
Begriff "Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung
ETH Zürich).
4.4 Ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
an den Basisprüfungen vom 6.-24. August 2012 für den Bachelor-
Studiengang Architektur teilzunehmen, mithin ein wichtiger Grund im Sin-
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ne von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hat,
kann im Lichte der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, wenn er
es versäumt hat, sich unverzüglich bei der Prüfungsplanstelle abzumel-
den.
4.4.1 Der Gesetzgeber hat die Frist für die geforderte Abmeldung in
Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich nicht starr be-
messen, sondern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen
Begriff verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat recht-
zeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff
"unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichti-
gung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen,
dass ein Kandidat – wie in den abgegebenen Weisungen der Beschwer-
degegnerin zu den Basisprüfungen für den Bachelor Studiengang Archi-
tektur vom 6. August bis zum 24. August 2012 festgehalten – die Prü-
fungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung
nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht
unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche
Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prü-
fungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenom-
men wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurtei-
lung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewe-
sen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind aller-
dings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interes-
sen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen
entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, ge-
sundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahe-
stehenden Person zu denken (STEPHAN VOGEL, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsichtlich der nachträgli-
chen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1; Entscheide der REKO
MAW vom 26. November 2004 i.S. S [MAW 04.40] E. 4.1 publiziert in
VPB 69.95 und vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001] E. 3b publi-
ziert in VPB 67.30). Musste der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen
Grundes rechnen, so ist er gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen,
um sicherzustellen, dass eine Drittperson die geforderte Benachrichti-
gung vornimmt (bezüglich der Wiederherstellung: VOGEL, a.a.O., Art. 24
N. 11).
A-1700/2013
Seite 8
4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. August 2012 mit der Stu-
dienleitung in Verbindung gesetzt und sie unter Beilage eines Arztzeug-
nisses davon in Kenntnis gesetzt, dass er an den Prüfungen vom 6. so-
wie 8. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen
können. Eine solche Benachrichtigung ist nach dem vorangehend Ausge-
führten als verspätet einzustufen, es sei denn, der Beschwerdeführer war
wegen seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver
Sicht unverschuldet nicht in der Lage, sich früher mit der Beschwerde-
gegnerin in Verbindung zu setzen, oder ihm war eine solche Kontaktauf-
nahme nicht zumutbar. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerde-
führer nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosig-
keit (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]), womit das Fernbleiben als nicht begründet einzustufen und der
gesamte Prüfungsblock infolgedessen als nicht bestanden zu werten ist.
4.4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner damaligen gesund-
heitlichen Verfassung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
das Schreiben von Dr. med. Daniel Steiner, Facharzt für Allgemeinmedi-
zin, datierend vom 10. August 2012, sowie die Schreiben seiner behan-
delnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, Dipl. Psychologin FH,
Psychotherapie SBAP, FSP und EMDR, Gesprächspsychotherapeutin
SGGT, vom 10. sowie 31. Oktober 2012 eingereicht. Im erstgenannten
Schreiben hält Dr. med. Daniel Steiner fest, den Beschwerdeführer glei-
chentags in Vertretung seines Hausarztes in seiner Sprechstunde gese-
hen zu haben. Dieser sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage
gewesen, seine Prüfungen zu absolvieren. Diese Auffassung wird von der
behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, in ihrem Schrei-
ben vom 10. Oktober 2012 geteilt. Danach befindet sich der Beschwerde-
führer seit dem Sommer 2010 wegen akuter Angststörungen in psycho-
therapeutischer Behandlung. Im Laufe der Therapie sei es ihm gelungen,
Blockadenherde und angstbedingte Hemmungen recht gut in den Griff zu
bekommen. Leider sei es vor den Prüfungen zu einem Rückfall gekom-
men, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die
Prüfungen, wie geplant, zu absolvieren. Diese Einschätzung bestätigte
die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 31. Oktober
2012, wobei sie präzisierend ausführt, der Beschwerdeführer leide an ei-
ner Panikstörung episodisch – paroxysmaler Art (International Classifika-
tion of Deseases [ICD-10]: F 41.0) sowie an einer generalisierten Angst-
störung (ICD-10: F 41.1). Im Übrigen weist sie ergänzend darauf hin,
dass dem Beschwerdeführer deswegen ein zeitgerechtes Abmelden un-
möglich gewesen sei.
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Seite 9
4.4.2.2 Von Interesse ist für das behauptete Unvermögen, die Prüfungs-
planstelle am 6. August 2012 zu kontaktieren, ist vorliegend ausschliess-
lich das Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom
31. Oktober 2012. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die behan-
delnde Psychotherapeutin den Beschwerdeführer im interessierenden
Zeitraum vom 6.-10. August 2012 nicht gesehen hat. Deren Einschätzung
beruht somit ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers, ohne dass diese einer Überprüfung hätten unterzogen werden kön-
nen. Aufgrund dessen kommt ihnen von vornherein ein geringer Beweis-
wert zu (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010
vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bezüglich eines zehn bzw. 14 Mona-
te nach dem interessierenden Zeitpunkt ausgestellten Arztzeugnisses]; in
Bezug auf den Beweiswert von Arztzeugnissen im Arbeitsrecht:
STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.O., Art. 324a/b N. 12, WOLFGANG
PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2011, Art. 324a N. 25). Dies
muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbe-
dingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit der Prüfungsstelle in Kon-
takt zu treten, im Arztbericht vom 10. Oktober 2012 unerwähnt blieb und
erst vorgetragen wurde, als es die Beschwerdegegnerin deswegen abge-
lehnt hat, den Beschwerdeführer abermals zu den Basisprüfungen für
den Bachelor-Studiengang Architektur zuzulassen (vgl. hinsichtlich des
geringen Beweiswertes solcher Zeugnisse: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 7.4). Der Arztbericht
vom 31. Oktober 2012 vermag daher eine krankheitsbedingte Unfähigkeit
des Beschwerdeführers, sich am 6. August 2012 bei der Prüfungsplan-
stelle zu melden, nicht zu belegen. Dass ihm eine solche Kontaktaufnah-
me unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte,
wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich, zumal die erlit-
tene gesundheitliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer voraus-
sehbar gewesen ist, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, durch geeig-
nete Vorkehren sicherzustellen, dass eine Drittperson die Prüfungsplan-
stelle am 6. August 2012 über den krankheitsbedingten Prüfungsunter-
bruch informiert. Damit ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich bzw. zuzumuten war, am 6. August 2012 die Prüfungsplan-
stelle zu kontaktieren, weshalb die Benachrichtigung vom 10. August
2012 verspätet erfolgt ist.
4.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer un-
terlassen hat, der Prüfungsplanstelle rechtzeitig seine krankheitsbedingte
Prüfungserstehungsunfähigkeit anzuzeigen. Bei dieser Ausgangslage hat
A-1700/2013
Seite 10
die Vorinstanz dessen Fernbleiben von den Prüfungen zu Recht als
Nichtbestehen des fraglichen Prüfungsblockes gewertet und den Be-
schwerdeführer aufgrund dessen vom Bachelor-Architekturstudium aus-
geschlossen, da er unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist,
die für den Abschluss dieses Studienganges erforderlichen ETCS-
Kreditpunkte zu erwerben. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen-
hält, die mit diesem Entscheid verbundenen Konsequenzen seien ihm
zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, habe er doch sein
Studium zwischenzeitlich fortgesetzt und dadurch einen nicht unerhebli-
chen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand auf sich genommen, ist anzu-
merken, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der aufschiebenden
Wirkung der eingereichten Beschwerden gehalten war, den Beschwerde-
führer zum Architekturstudium zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat von
dieser Möglichkeit indes, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hin-
weist, in Kenntnis des pendenten Beschwerdeverfahrens aus freien Stü-
cken Gebrauch gemacht, weshalb er diesen Aufwand nicht als Begrün-
dung für die Abweisung der Beschwerde anführen kann. Die gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2013 erhobene Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die be-
antragte vorsorgliche Massnahme kann bei diesem Ergebnis als gegens-
tandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. Sachverhalt C.).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterlie-
gender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 Abs. 3 und 8 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
A-1700/2013
Seite 11
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht un-
ter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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