B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1700/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Ausbildung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung.
A-1700/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog A._______, gebo-
ren am (…), mit Blick auf dessen mögliche Rekrutierung für die Armee einer
Personensicherheitsprüfung. In deren Rahmen wurde ihr seine Jugend-
strafe (Busse von Fr. 200.–) vom 27. März 2013 für Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Diebstahl im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB bekannt (…). Ausserdem erhielt sie unter anderem Kenntnis
von seinem Cannabis-Konsum und davon, dass er – eigenen Angaben zu-
folge – mehrmals aus Wut Sachen beschädigt hatte. Gestützt auf eine Ana-
lyse der ihr vorliegenden Daten stellte sie in Bezug auf die Abgabe der
persönlichen Waffe an A._______ verschiedene Risiken fest (Indizien für
eine erhöhte Aggressivität und/oder Gewaltbereitschaft; mangelnde Integ-
rität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; Konsum illegaler Betäu-
bungsmittel; problematischer Umgang mit Waffen; Spektakelwert und Re-
putationsverlust). Sie erliess daher am 6. September 2016 eine Risikoer-
klärung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 (MG, SR 510.10), in der sie festhielt, sie beurteile das Gefährdungs-
und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persön-
lichen Waffe an A._______ als erhöht. Es lägen ernstzunehmende Anzei-
chen oder Hinweise für eine Gefährdung mit resp. einen Missbrauch der
persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG vor. Die Abgabe der persön-
lichen Waffe an A._______ sei nicht zu empfehlen. Diese Risikoerklärung
blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Führungsstab der Armee
FST A – an dessen Stelle im vorliegenden Zusammenhang per Anfang
2018 das Kommando Ausbildung trat – A._______ unter Verweis auf die
formell rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle mit, er beabsichtige,
ihn nicht für die Armee zu rekrutieren. Zudem räumte er ihm Gelegenheit
ein, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2016
äusserte sich A._______ zum beabsichtigten Entscheid und beantragte
sinngemäss, der FST A möge ihn für die Armee rekrutieren und zum Dienst
mit der persönlichen Waffe bzw., eventualiter, zum waffenlosen Dienst zu-
lassen.
A-1700/2017
Seite 3
C.
Am 21. Februar 2017 verfügte der FST A, A._______ werde nicht für die
Armee rekrutiert. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die formell
rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle. Bereits diese Risikoerklä-
rung vermöge die Nichtrekrutierung für die Armee zu begründen.
D.
Gegen diese Verfügung des FST A (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Rekrutierung für die
Armee und seine Zulassung zum Dienst mit der persönlichen Waffe bzw.,
eventualiter, zum waffenlosen Dienst. Zur Begründung bringt er namentlich
vor, die erwähnte Jugendstrafe für Sachbeschädigung und Diebstahl sei
eine Jugendsünde, die er heute bereue und für die er die Verantwortung
übernommen habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Er verkehre auch nicht mehr im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht
mehr und nehme auch keine anderen Betäubungsmittel. Seine Angaben
anlässlich der Personensicherheitsprüfung zum Cannabis-Konsum seien
im Weiteren völlig übertrieben gewesen, jene zu den beschädigten Sachen
seien masslos übertrieben gewesen oder hätten nicht den Tatsachen ent-
sprochen. Er sei ausserdem in der Vergangenheit weder gewalttätig noch
aggressiv gewesen und sei es auch jetzt nicht. Er lebe zudem in geordne-
ten Verhältnissen (…) und auch mit den Lehrern und im Lehrbetrieb laufe
es nunmehr bzw. weiterhin gut. Das Nichtbestehen der Lehrabschlussprü-
fung im Jahr 2016 habe ihn ferner reifen lassen und ihm die Augen geöff-
net.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung
bringt sie insbesondere vor, bereits eine formell rechtskräftige Risikoerklä-
rung nach Art. 113 MG vermöge die angefochtene Nichtrekrutierung zu be-
gründen.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 25. Mai
2017 an seiner Beschwerde und seinen Begehren fest und macht einzelne
weitere Ausführungen. Neu bringt er insbesondere vor, sollte die Zulassung
zum waffenlosen Dienst nicht möglich sein, „wäre eine weitere Alternative
eine Einteilung in den Zivilschutz“.
A-1700/2017
Seite 4
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Nichtrekrutierungsentscheid ist eine
Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss
Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vor-
instanzlichen Verfahren teil und ist durch den Nichtrekrutierungsentscheid
auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich darauf
einzutreten ist. Nicht einzutreten ist darauf allerdings, soweit der Beschwer-
deführer in seinen Schlussbemerkungen neu – soweit ersichtlich – sinnge-
mäss die Rekrutierung für den Zivilschutz verlangt. Damit geht er über den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und entsprechend den zulässi-
gen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, jeweils mit Hinweisen).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
A-1700/2017
Seite 5
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es würdigt weiter Be-
weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Be-
weis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es
gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe
sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es ge-
nügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130
III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tat-
sache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich
die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dem-
nach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der
unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205
E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.150).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging, wie erwähnt (vgl. Bst. C), am
21. Februar 2017 und stützt sich auf das zum damaligen Zeitpunkt gel-
tende Recht, insbesondere Art. 21 MG in der Fassung vom 19. März 2010
(AS 2010 6018), die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militär-
dienstpflicht (MDV, AS 2003 4609) und – aufgrund des Verweises auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Verordnung vom
10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, AS 2002 723). Die damalige
Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit insoweit verändert, als per 1. Ja-
nuar 2018 die Änderung des MG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277) in
Kraft trat, mit der Art. 21 unter anderem um eine die vorliegend streitige
Frage betreffende Regelung ergänzt wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3).
Auf den gleichen Zeitpunkt wurde ausserdem die neue Verordnung vom
22. November 2017 über die Militärdienstplicht (VMDP, SR 512.21) in Kraft
gesetzt, die unter anderem die beiden erwähnten Verordnungen (MDV,
VREK) aufhob (vgl. Art. 107 und Anhang 7 I Ziff. 1 und 5 VMDP). Es stellt
sich entsprechend die Frage, ob die vorliegende Beschwerde bzw. die an-
gefochtene Verfügung nach dem damaligen Recht oder dem heute gelten-
den zu beurteilen ist.
A-1700/2017
Seite 6
3.2 Dem MG lässt sich hinsichtlich dieser Frage keine Antwort entnehmen;
insbesondere findet sich keine einschlägige Übergangsbestimmung. Es ist
deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zurückzu-
greifen. Danach ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätz-
lich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen
(vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Bei Rechtsände-
rungen während eines Beschwerdeverfahrens kommt deshalb grundsätz-
lich das alte materielle Recht zur Anwendung. Dieser „Nachwirkungsgrund-
satz“ (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 20) ist allerdings zu
relativieren. So darf neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesa-
chen gleichwohl Anwendung finden, falls es um der öffentlichen Ordnung
willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen
wurde bzw. zwingende Gründe für seine sofortige Anwendung sprechen
(vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2, jeweils
m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 20). Neues günsti-
geres Recht soll zudem stets berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 II 497
E. 5.3.2 m.w.H.; 126 II 522 E. 3b/aa; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 24 Rz. 20).
3.3 Mit der erwähnten Änderung des MG wurde dessen Art. 21 Abs. 1 mit
Bst. b ergänzt. Danach werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn
ihnen nach Art. 113 Abs. 1 MG keine persönliche Waffe überlassen werden
darf. Der Bundesrat führt in seiner Botschaft vom 3. September 2014 zur
neuen Bestimmung aus, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs mög-
lichst zu minimieren, sollten Stellungspflichtige und Angehörige der Armee,
bei denen Hinderungsgründe nach Art. 113 MG für die Überlassung der
persönlichen Waffe festgestellt würden und denen gestützt darauf die
Überlassung der persönlichen Waffe verweigert werde, neu nicht rekrutiert
bzw. aus der Armee ausgeschlossen werden. Es würde keinen Sinn ma-
chen, solche potenziellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu las-
sen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit übermässigem Aufwand ver-
hindert werden könnte (vgl. BBl 2014 7005). Diese Ausführungen sind in-
sofern missverständlich, als bereits unter dem alten Recht Stellungspflich-
tige nicht rekrutiert wurden, wenn ihnen nach Art. 113 MG keine persönli-
che Waffe überlassen werden konnte, wenn auch auf einer anderen recht-
lichen Grundlage (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom
30. Juni 2016 E. 3 m.w.H.). Mit der neuen Bestimmung wird die Nichtrek-
rutierung für diesen Fall nunmehr jedoch ausdrücklich sowie auf Gesetzes-
ebene vorgesehen. Wie aus den zitierten Ausführungen in der Botschaft
A-1700/2017
Seite 7
deutlich wird, soll damit das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst mi-
nimiert werden. Die neue Bestimmung dient somit der Durchsetzung er-
heblicher öffentlicher Interessen, die ihre sofortige Anwendung als zwin-
gend geboten erscheinen lassen. Die angefochtene Verfügung ist entspre-
chend nach dem neuem Recht zu prüfen, zumal dieses, wie ausgeführt, im
Ergebnis nicht strenger ist als das alte.
4.
4.1 Nach dem im neuen Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erwähnten Art. 113 Abs. 1
MG darf Angehörigen der Armee dann keine persönliche Waffe abgegeben
werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass
sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst. a) oder sie oder
Dritte diese Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). Ob ein entsprechender
Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe vorliegt, wird
bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung im Rahmen einer Per-
sonensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG durch die spezia-
lisierte Fachstelle geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Verord-
nung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV,
SR 120.4]; Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG trat per 1. Juli 2016 an die Stelle des
in Art. 5 Abs. 2 PSPV genannten Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in der Fassung
vom 19. März 2010 [AS 2010 6024]). Bejaht diese die Frage, erlässt sie
eine entsprechende Risikoerklärung, die von der geprüften Person beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Verzichtet die ge-
prüfte Person auf eine Anfechtung oder bestätigt das Bundesverwaltungs-
gericht die Risikoerklärung, erwächst diese in formelle Rechtskraft.
4.2 Der für den Entscheid über die Rekrutierung zuständigen Behörde
bleibt es zwar ungeachtet des Bestehens einer formell rechtskräftigen Ri-
sikoerklärung wegen Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) – wonach die entscheidende Instanz nicht an die Beurtei-
lung der Prüfbehörde gebunden ist – unbenommen, bei ihrem Entscheid
das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu ver-
neinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder
die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Eine Pflicht, die Perso-
nensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, folgt für sie aus Art. 21 Abs. 4
Satz 2 BWIS jedoch nicht; vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurtei-
lung und die Empfehlung der Fachstelle zugrunde legen. Dies entspricht
dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich
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Seite 8
überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Ent-
scheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht
vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni
2016 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Eine derartige Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls mit der
Änderung vom 18. März 2016 ins MG aufgenommenen Art. 21 Abs. 2
Bst. b MG, wonach Personen, die wegen eines Hinderungsgrundes nach
Art. 113 Abs. 1 MG nicht rekrutiert wurden, auf ihr Gesuch hin zur Rekru-
tierung zugelassen werden können, wenn die Armee sie benötigt und keine
Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr be-
stehen. Zwar geht aus den Ausführungen in der Botschaft zur erwähnten
Änderung des MG nicht klar hervor, ob bei der Prüfung eines entsprechen-
den Gesuchs erneut eine Personensicherheitsprüfung im erwähnten Sinn
durchzuführen ist (vgl. BBl 2014 7006). Auch wenn dem so wäre, folgte
daraus jedoch nicht, die für den Entscheid über die Rekrutierung zustän-
dige Behörde müsse ebenfalls eine solche Prüfung vornehmen. Es beste-
hen keine Anhaltspunkte, dass mit der neu ins MG aufgenommenen Mög-
lichkeit, bei nachträglichem Wegfallen des Hinderungsgrundes für die
Überlassung der persönlichen Waffe ein Gesuch auf (Wieder-) Zulassung
zur Rekrutierung zu stellen, vom System mit vorgängiger, gerichtlich über-
prüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem (erstmali-
gem) Entscheid über die Rekrutierung abgewichen werden sollte. Die Aus-
führungen in der Botschaft legen vielmehr nahe, die für den Entscheid über
die Rekrutierung zuständige Behörde könne wie unter dem alten Recht bei
Vorliegen einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung im Sinne von
Art. 113 Abs. 1 MG ohne erneute Durchführung einer Personensicherheits-
prüfung die Nichtrekrutierung verfügen (vgl. BBl 2014 7005 f.).
4.4 Die Befugnis der Behörde, auf eine Risikoerklärung im erwähnten Sinn
abzustellen, besteht allerdings wie unter dem alten Recht nicht uneinge-
schränkt. Tatsachen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung bzw. deren
allfälliger Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht eingetreten
und für die Risikobeurteilung massgeblich sind, hat die Behörde bei ihrem
Entscheid über die Rekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). Sie hat mithin bei Vorliegen
solcher Tatsachen zu prüfen, ob diese einem Abstellen auf die formell
rechtskräftige Risikoerklärung entgegenstehen. Gleiches gilt für das Bun-
desverwaltungsgericht, das sich ansonsten bei der Prüfung einer Be-
schwerde gegen einen solchen Entscheid aus den genannten Gründen
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ebenfalls auf die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle stützen
darf (vgl. Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Wie ausgeführt (vgl. Bst. A), stellte die Fachstelle vorliegend mit formell
rechtskräftiger Risikoerklärung vom 6. September 2016 das Vorliegen ei-
nes Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der per-
sönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht
empfehlenswert, diesem diese Waffe abzugeben (vgl. Bst. A). Der Ent-
scheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekru-
tieren, wäre nach dem vorstehend Gesagten somit nur zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz wegen Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoer-
klärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt zum einen implizit solches vor, macht er
doch, wie erwähnt (vgl. Bst. D), sinngemäss geltend, seit dem Ergehen der
Risikoerklärung hätten er und sein Umfeld sich in einer Weise entwickelt
bzw. verändert, die diese Erklärung als überholt erscheinen lasse. Zum an-
deren zieht er diese Erklärung insofern in Zweifel, als er gewisse Aussa-
gen, die er im Rahmen der Personensicherheitsprüfung machte, als völlig
bzw. masslos übertrieben oder unzutreffend sowie die erwähnte Jugend-
strafe als Jugendsünde darstellt und zudem geltend macht, er sei in der
Vergangenheit weder gewalttätig noch aggressiv gewesen und sei es auch
jetzt nicht (vgl. Bst. D). Ferner führt er aus, laut dem damals zuständigen
Jugendanwalt habe er nach Verbüssung seiner Strafe – also der Bezah-
lung der ausgefällten Busse – keine Nachteile zu befürchten, solange er
sich ans Gesetz halte. Die Jugendstrafe werde im Weiteren im Strafregis-
terauszug nicht aufgeführt.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Risikoerklärung im dargelegten Sinn
in Zweifel zieht, ist auf seine Vorbringen im vorliegenden Beschwerdever-
fahren nicht weiter einzugehen. Wegen des Systems mit vorgängiger, ge-
richtlich überprüfbarer Risikoerklärung und anschliessendem (erstmali-
gem) Entscheid über die Rekrutierung hätte er diese Vorbringen im Rah-
men einer Beschwerde gegen die Risikoerklärung einbringen können und
müssen; ihre Geltendmachung im vorliegenden Verfahren ist daher ver-
spätet. Erwähnt sei immerhin, dass er sich namentlich damit begnügt, die
anlässlich der Personensicherheitsprüfung gemachten Aussagen zu sei-
nem Cannabis-Konsum und den aus Wut beschädigten Sachen in der er-
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Seite 10
wähnten Weise (vgl. Bst. D und E. 5.2) herunterzuspielen. Wieso er in die-
ser Hinsicht völlig bzw. masslos übertriebene oder unzutreffende Aussagen
gemacht haben sollte, erläutert er hingegen nicht, ebenso wenig, wieso er
diesen Umstand trotz Rechtsmittelbelehrung nicht im Rahmen einer gegen
die Risikoerklärung erhobenen Beschwerde thematisierte. Seine Vorbrin-
gen erscheinen insoweit deshalb prima facie als vorgeschoben, legen sie
doch nahe, er verharmlose damit zielgerichtet die erwähnten, in der Risi-
koerklärung negativ beurteilten Aussagen.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er verkehre nicht mehr
im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht mehr, nehme auch keine anderen Be-
täubungsmittel und komme nunmehr auch mit seinen Lehrern sowie wei-
terhin in seinem Lehrbetrieb gut zu Recht, handelt es sich zwar um Vor-
bringen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen
sind. Gleiches gilt für seine Bemerkung, das Nichtbestehen der Lehrab-
schlussprüfung im Jahr 2016 habe ihn reifen lassen und ihm die Augen
geöffnet. Die fraglichen Vorbringen reichen allerdings nicht aus, um die Ri-
sikoerklärung in massgeblicher Weise in Frage zu stellen. Zwar legen sie
– so sie denn den Tatsachen entsprechen – nahe, der Beschwerdeführer
und sein Umfeld hätten sich seit Ergehen der Risikoerklärung positiv ent-
wickelt bzw. verändert. Angesichts der nur relativ kurzen Zeitdauer, in der
diese Entwicklung bzw. Veränderung – falls überhaupt – stattfand, er-
scheint der Schluss, die Situation habe sich bereits ausreichend stabilisiert
und nachhaltig zum Guten gewendet, indes als verfrüht. Insbesondere ist
mit Blick auf die Feststellungen in der formell rechtskräftigen Risikoerklä-
rung, wonach der Cannabis-Konsum namentlich über eine lange Zeitdauer
hinweg und regelmässig erfolgte, nicht bereits anzunehmen, die diesbe-
zügliche Abstinenz des Beschwerdeführers – so sie denn besteht – dauere
auch in Zukunft fort. Auch sonst ist nicht davon auszugehen, die erwähnte
positive Entwicklung bzw. Veränderung habe sich – so sie denn stattfand –
in der kurzen Zeitdauer seit Ergehen der Risikoerklärung bereits derart ver-
festigt, dass die von der Fachstelle festgestellten Problembereiche und da-
mit einhergehenden Risiken nunmehr der Vergangenheit angehören.
Hinzu kommt, dass sich diese Entwicklung bzw. Veränderung – so sie denn
erfolgte – nicht zwingend auf sämtliche dieser Problembereiche und Risi-
ken, also etwa auch die in der Risikoerklärung festgestellte Problematik der
Impulskontrolle (Sachbeschädigung aus Wut), ausgewirkt haben muss.
Die Risikoerklärung bzw. die Empfehlung der Fachstelle, dem Beschwer-
deführer die persönliche Waffe nicht abzugeben, erscheint entsprechend
zurzeit nicht als veraltet; vielmehr scheint die darin angemahnte Vorsicht
A-1700/2017
Seite 11
im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin geboten. Es besteht daher zurzeit
auch keine Notwendigkeit, eine erneute Sicherheitsprüfung durchzuführen.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem sinngemäss rügt, durch die
Nichtrekrutierung erleide er entgegen den erwähnten Ausführungen des
damals zuständigen Jugendanwalts wegen seiner Jugendstraftat einen
weiteren Nachteil, obschon er die Strafe dafür bereits verbüsst habe (Be-
zahlung der Busse), ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtrekrutierung kei-
nen Strafcharakter hat, sondern präventiv dazu dient, eine allfällige Gefähr-
dung mit der persönlichen Waffe oder einen allfälligen Missbrauch dieser
Waffe zu verhindern. Ebenso wenig kommt ihr faktisch pönale Wirkung zu,
auch wenn dies der Beschwerdeführer anders empfinden mag. Die Nicht-
rekrutierung sanktioniert mithin nicht dessen Jugendstraftat ein weiteres
Mal, sondern basiert auf und erfolgt in Reaktion auf die negativ ausgefal-
lene Risikobeurteilung, in der diese Straftat nebst weiteren relevanten Fak-
toren berücksichtigt wurde. Sie steht entsprechend zumindest in diesem
Sinn nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des damals zuständigen
Jugendanwalts, die im Übrigen an der bestehenden Rechtslage ohnehin
nichts zu ändern vermögen.
5.6 Dass die Jugendstrafe nicht im Strafregisterauszug aufgeführt wird
– wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt –, bedeutet schliesslich eben-
falls nicht, die Risikoerklärung und der darauf gestützte Nichtrekrutierungs-
entscheid seien unbegründet oder unzulässig. Die Nichtaufnahme der aus-
gefällten Busse im Strafregister ist nicht Ausdruck einer (positiven) Risiko-
beurteilung des Beschwerdeführers, sondern davon, dass zugunsten der
jugendlichen Täter Sanktionen für Jugendstraftaten nur dann ins Strafre-
gister aufgenommen werden, wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen
oder gewisser Natur sind (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB).
5.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Be-
schwerdeführers noch die vorliegenden Akten im gegenwärtigen Zeitpunkt
den Schluss zulassen, die formell rechtskräftige Risikoerklärung vom
6. September 2016 sei aufgrund von Tatsachen, die nach ihrem Ergehen
eintraten, überholt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen
Anlass sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist entsprechend nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
und ist – ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz einge-
gangen zu werden braucht – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-1700/2017
Seite 12
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat daher die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechts-
kraft.
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
A-1700/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
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