Abtei lung I
A-1701/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
M._______
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass der Einfuhrabgaben.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1701/2006
Sachverhalt:
A.
Die Firma „Blumen M._______“ bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag den Handel mit Blumen. Langjährige Inhaberin
des in Bern betriebenen Blumenladens ist Frau X._______. Die Firma
verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Schnittblumen.
Sie ist folglich berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des
Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) solche zum
Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen.
B.
Das BLW stellte nach einer Überprüfung fest, dass die Firma in den
Jahren 2000 und 2001 die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile für
Schnittblumen überschritten hatte. Auf diese Weise war der KZA
anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht
worden.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 forderte die Zollkreisdirektion
Basel bei der Firma „Blumen M._______“ Fr. 24'759.80 (Fr. 24'189.85
Zoll und Fr. 569.95 Mehrwertsteuer) nach. Die dagegen bei der OZD
erhobene Beschwerde wurde am 28. Juli 2004 abgewiesen. Das bei
der Zollrekurskommission (ZRK) gegen diesen Entscheid eingelegte
Rechtmittel wurde zurückgezogen. Die ZRK schrieb deshalb mit
Verfügung vom 18. Oktober 2004 das Verfahren ab.
C.
Am 16. Februar 2005 liess die Firma bei der OZD ein Gesuch um
Erlass der aus den Kontingentsüberschreitungen entstandenen
Einfuhrabgaben stellen, welches diese mit Entscheid vom 31. Mai
2005 abwies. Die OZD begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, das Gesuch um Erlass des Zollbetrages stelle gleichsam ein
Antrag auf Änderung des Zolltarifes dar, solle doch auf dem Weg des
Nachlasses die Zollbemessung wiederum nach den ursprünglich
deklarierten Tarifnummern verfügt werden. Die nachträgliche
Mehrwertsteuerforderung habe sie eigenem Fehlverhalten
zuzuschreiben. Der Nachbezug einer unrechtmässig nicht entrichteten
Steuer sei nicht ungewöhnlich und könne die Gesuchstellerin nicht
unbillig belasten, weshalb ein Erlass ausgeschlossen sei. Die OZD sei
allerdings zur Vereinbarung von Ratenzahlungen bereit.
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A-1701/2006
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 bzw. mit verbesserter Rechtsschrift vom
11. Juli 2005 liess die „Blumen M._______“ (Beschwerdeführerin)
gegen diesen Entscheid bei der ZRK Beschwerde erheben mit dem
Antrag, dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge)
aufzuheben.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2005 schloss die OZD
auf Abweisung der Beschwerde. Erneut wurde zur Abwendung der
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auf die Möglichkeit der
Ratenzahlung hingewiesen.
E.
Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Februar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das
vorliegende Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde
an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind
zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Entscheide der OZD betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG und in Verbindung
mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
sachlich und funktionell zuständig.
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1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen.
Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die
Mehrtsteuer gilt für den sich im Jahr 2001 verwirklichte Sachverhalt
das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz sowie
die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV,
SR 641.201) und für die sich im Jahr 2000 zugetragenen
Geschehnisse die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung
vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1
MWSTG; vgl. dazu auch Entscheid der ZRK 2001-011 vom 7. Juni
2002 E. 1b und 1c).
2.
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur
Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung
der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom
15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR
0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum
Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von
Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb
eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents
unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene
ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser
regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b,
Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und
E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1).
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der
welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für
die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
fest (Art. 7 ff., vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von
Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR
916.121.10) – worunter auch Schnittblumen fallen (Art. 1 VEAGOG) –
konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die
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Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze
verweist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt,
auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes.
Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]
und Anhang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
[Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]).
Gemäss bestätigter Rechtsprechung erweisen sich das
Landwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Ausführungs-
verordnungen betreffend die Zollkontingente sowie das Zolltarifgesetz
sowohl im Einklang mit der Verfassung als auch mit den
staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. BGE 128 II 34
E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004
E. 3.4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.1, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.1 ff., A-1743/2006, A-1744/2006 und A-1745/2006, alle vom
12. Juni 2007, jeweils E. 4 [insbes. zur Verfassungsmässigkeit des
Zolltarifes und der Verteilung der Zollkontingente für Schnittblumen],
A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2; Entscheide der ZRK 2004-032
und 2004-033, beide vom 14. Juli 2005, E. 2a.aa bis 2b und 2002-112
vom 17. April 2003 E. 2a und 2b [alle betreffend die
Verfassungsmässigkeit des Zolltarifes und der Verteilung der
Zollkontingente für Schnittblumen]).
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum
Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 70 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom
28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 576 E. 3c). Bei Einfuhren
innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt
ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt
der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach
dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei
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denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs-
tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2007 vom
13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3, A-
1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007
E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b, mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AEV kann eine Inhaberin von Kontingents-
anteilen mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren,
dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des
Zollkontingentsanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil der
Anteilsinhaberin angerechnet werden. Die Vereinbarung der
Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und
ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14
Abs. 2 AEV in der in den Jahren 2000 und 2001 gültigen Fassung [AS
1998 3125]; vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.3 und E. 3.4, A-1674/2006 vom
16. April 2007 E. 2.4).
2.4
2.4.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die
Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 aZG
festgelegten Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der
Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger
Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige
Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des
Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittel-
verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff., E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1).
2.4.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziffern 1
und 2 aZG, in Ziffer 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend
kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit
Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig
belasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist
ausschliesslich für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt
(BGE 94 I 478 E. 2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004
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E. 3a.aa; vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG -
wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage
kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der
Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern,
wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine
nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein
rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126
Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung
massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der
zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des
Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs
[vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Auflage, Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein
Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder
sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide
der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 380 E. 3b,
vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 251 E. 3 sowie vom 4.
Dezember 1952, veröffentlicht in ASA 22 115 E. 4).
2.4.3 Ziffer 4 von Art. 127 Abs. 1 enthält ferner eine Härteklausel,
welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär
zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht
bereits von den Ziffern 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziffer 4 muss ein
Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die
Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der
Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem
Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein
behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf
Nachlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006
vom 13. September 2007 E. 2.3.2, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
2.4.4 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit
Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-
1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028
vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation
gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck
dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht
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leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des
Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten
Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil
des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff.
E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen
erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von
Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen.
Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und
Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als
aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl.
dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006
vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen
aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe
Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen
Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausser-
gewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine
fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck
vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48).
2.4.5 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK
2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die
Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1
für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich
beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier
unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu
Unrecht deklarierten Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise
anzuwendenden Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im
Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerecht-
fertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und
fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabebemessung unterlassen
bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom
27. Juni 2005 E. ). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat
nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen
Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile
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des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide
vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte
darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der
zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe,
finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit
sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu
decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-
1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der
ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. ).
2.5
2.5.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von
Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden
Vorschriften des MWSTG (Art. 72 – 84) bzw. der MWSTV (Art. 65 –
76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo das MWSTG bzw. die
MWSTV nichts anderes anordnen (so ausdrücklich Art. 72 MWSTG
bzw. Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
von Gegenständen ist in Art. 84 MWSTG bzw. Art. 76 MWSTV
geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt
abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von
jeweils Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, wenn eine
Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die
steuerpflichtige Person unbillig belasten würde (Art. 84 Abs. 1 Bst. c
MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen
Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben
sein.
2.5.2 Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG bzw. Art. 76
Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass
gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht
auf das in E. 2.4.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt
grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann
Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte
Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat
beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu
vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (vgl. auch ZRK 2004-052 vom
19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7).
Seite 9
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die mit Bezug auf das
Zollverfahren aussergewöhnlichen Verhältnisse ergäben sich aus den
Unklarheiten und der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der
Neuregelung der Kontingentsverwaltung und Kontingentsabwicklung
für Schnittblumen ab 2000. Die verschiedenen Änderungen des BLW
seien erst nachträglich innerhalb des Kontrollverfahrens kommuniziert
worden. Die daraus entstandenen erheblichen Unsicherheiten sowohl
bei den einzelnen Floristen als auch beim Schweizerischen
Floristenverband hätten erst im Zusammenhang mit verschiedenen
Beschwerdeverfahren nachträglich geklärt werden können. Diese
aussergewöhnlichen Verhältnisse in einer ganzen Branche müssten
Berücksichtigung finden. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin jeweils
neben dem von ihr eingegebenen Kontingent auch von der
Blumenbörse Bern ein Zusatzkontingent zugeteilt worden. Die
Abwicklung der Kontingentsbearbeitung sei zusammen mit der
Blumenbörse, dem Transporteur und dem BLW immer in gleicher
Weise erfolgt. Im fraglichen Zeitraum habe die Blumenbörse mehr als
von der Beschwerdeführerin beanspruchte Kontingente gehabt. Es
habe eine entsprechende Vereinbarung mit der Börse bestanden,
weshalb es bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Kontingents-
überschreitung gekommen sei. Aufgrund dieser Vereinbarung habe sie
in guten Treuen der Meinung sein können, die Kontingents-
ausgleichung werde wie bisher automatisch abgedeckt. Der im
Verhältnis zum KZA „exorbitant hohe“ AKZA führe zudem zu einem
unverhältnismässig hohen „Strafzoll“. Aufgrund einer Operation werde
die Geschäftsinhaberin während längerer Zeit im Laden ausfallen, und
die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, noch sei es ihr
zumutbar, den geforderten Zoll- und Steuerbetrag zu entrichten,
sichere dieses Geschäft doch eine Existenz nur knapp.
3.2 Insofern die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet, es sei
aufgrund der Vereinbarung zwischen ihr und der Blumenbörse nicht zu
einer Kontingentsüberschreitung gekommen, bestreitet sie die
Begründetheit der Zollnachforderung. Solches ist im Veran-
lagungsverfahren, nicht aber im Zollnachlassverfahren geltend zu
machen (E. 2.4.1). Ihr Vorbringen ist deshalb im vorliegenden
Erlassverfahren bereits im Ansatz verfehlt. Ohnehin wäre für eine
gültige Übertragung von Kontingentsanteilen eine der Annahme der
Zolldeklaration vorausgehende schriftliche Meldung ans BLW
Seite 10
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notwendig gewesen (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verweist auf
eine Vereinbarung, die zwischen ihr und der Blumenbörse bestanden
habe. Eine solche wurde aber nach unwidersprochener Darstellung
des Bundesamtes diesem nicht gemeldet, so dass dieses Argument im
Veranlagungsverfahren auch nicht mit Erfolg hätte geltend gemacht
werden können. Die Behauptung, dass der Blumenbörse noch zum
KZA berechtigende Zollkontingente zur Verfügung gestanden hätten,
könnte deshalb keine Beachtung finden. Nach Ausschöpfung ihrer
Zollkontingentsanteile für die Tarifnummern mit KZA und nachdem die
Beschwerdeführerin nicht über eine rechtsgültige Ausnützungs-
vereinbarung verfügt hat, wären die restlichen Einfuhren zwingend
nach den Tarifnummern mit AKZA zu deklarieren gewesen (E. 2.2). Bei
der Verwaltung ihrer Kontingentsanteile hat die Beschwerdeführerin
aufgrund des im Zollrecht geltenden Prinzips der Eigenverantwortung
(E. 2.2) nicht auf eine „automatische Kontingentsausgleichung“
vertrauen dürfen.
Was die angeblichen Unklarheiten und Vorgehensweisen im
Zusammenhang mit der Neuregelung der Kontingentsabwicklung für
Schnittblumen ab 2000 betrifft, bezieht sich dieser Vorwurf ebenfalls
auf den die Zollforderung begründenden Sachverhalt, dem im
vorliegenden Erlassverfahren nicht weiter nachzugehen ist.
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von ihr
kritisierte Importregelung als rechtskonform beurteilt worden ist
(E. 2.1). Der Vorwurf, die Verfahrensvorschriften seien erst
nachträglich kommuniziert worden (gemeint wohl von Seiten der
Behörde) und Unklarheiten hätten mittels Beschwerdeverfahren
geklärt werden müssen, betrifft ebenso das Veranlagungsverfahren
und wäre mit Blick auf die zu Fragen der Einfuhr von Schnittblumen
ergangene Rechtsprechung ohnehin nicht haltbar (vgl. hierfür die in
E. 2.1 zitierte Rechtsprechung; insbes. zur Zollkontingentsabwicklung
von Schnittblumen im fraglichen Zeitraum A-1745/2006 vom 12. Juni
2007; ZRK 2004-032 vom 14. Juli 2005, 2002-112 vom 17. April 2003).
3.3 Aus diesen Erläuterungen folgt bereits, dass ein Zollnachlass
gemäss Art. 127 Abs. 1 aZG weder gestützt auf Ziffer 3 noch Ziffer 4
dieser Bestimmung in Frage kommt, hat doch die Beschwerdeführerin
zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht, obwohl sie nicht
über die notwendigen Kontingentsanteile verfügt hat (oben E. 3.2). Der
Zollnachbezug beruht auf der Berichtigung der falschen Deklaration
der Beschwerdeführerin und berechnet sich aus der Abgabedifferenz
Seite 11
A-1701/2006
zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem normalen
(höheren) AKZA.
3.3.1 Bei diesem Vorgehen handelt es sich folglich nicht um eine
Nachforderung gemäss Art. 126 aZG. Die Zollabgabe ist weder
aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden
Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die
Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug einer zu Unrecht
nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und vermag die
Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne
des Gesetzes (E. 2.4.2), weshalb ein Zollnachlass gestützt auf
Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG ausser Frage steht.
3.3.2 Aus folgendem Grund bleibt überdies auch kein Raum für die
Anwendung des Auffangtatbestands gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4
aZG (E. 2.4.3): Die Beschwerdeführerin begründet die hierfür
verlangten, aussergewöhnlichen Verhältnisse mit den angeblichen
Unklarheiten betreffend die Umsetzung der Zoll-
kontingentierungsvorschriften. Selbst wenn solche bei der Be-
schwerdeführerin bestanden haben mögen, beruht die Nach-
bezugsverfügung, wie dargelegt (E. 3.2), nicht auf einer Verletzung der
Zollvorschriften. Die ordnungsgemässe Anwendung der verfassungs-
konformen zollrechtlichen Bestimmungen vermag keine
aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (E. 2.4.4), weshalb aus
diesem Grund auch ohne Weiteres auf die (sinngemäss) beantragte
Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden kann.
Ist die Beschwerde auch aus diesem Grunde abzuweisen, trägt
überdies die Vorinstanz zu Recht vor, dass ein Zollnachlass
ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Vorgang, welcher zur
Erhebung der Zollabgabe geführt hatte, innerhalb der Bemessung der
Abgaben liegt. Diese Vorgabe entspricht dem Willen des Gesetzgebers
und ist im Gesetzesartikel ausdrücklich enthalten. Da der
Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht
(vgl. auch E. 3.2), würde ein Erlass der Zollabgaben vorliegend zu
Unrecht zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen (vgl. E. 2.4.5).
Eine Gutheissung des Zollnachlasses würde überdies einer
Wiedergutmachung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerde-
führerin bei der Zollkontingentsübertragung und -verwaltung gleich
kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlassgesuches ist (E. 2.4.4).
Die Beschwerde ist ebenfalls aus diesem Grund abzuweisen.
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Folglich entfällt der Zollnachlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die
Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen
Härte führt, schafft doch die Erfüllung dieser Voraussetzung allein
keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.4.3).
Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang den
Zolltarif gemäss AKZA und die darauf basierenden sehr hohen
Zollnachforderungen mit pönalem Charakter. Abgesehen davon, dass
dieses Vorbringen wiederum das Veranlagungsverfahren betrifft, ist die
Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA nachzufordern, wenn die
Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugsansatzes nicht erfüllt
sind. Diese Vorgehensweise ist durch das anwendbare Recht
vorgezeichnet (E. 2.1) und stellt – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – somit keine strafrechtliche Sanktion dar.
3.3.3 Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu
Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte (E. 3.3.1) zu verweisen. Da
es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126
aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die
Verantwortung für die Falschdeklaration zu tragen hat (vgl. E. 2.5.2),
kann die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden.
3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.0.74500.132.01)(Eingeschrieben)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Versand:
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