Abtei lung I
A-1702/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD, Hauptabteilung Recht und
Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht, Nachbezugsverfügung, Import eines
Pferdes.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1702/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ bereiste im Jahr 1995 Ägypten und kam dabei mit
Y._______ in Kontakt. Sie interessierte sich dafür, von ihm das Pferd ""
zu kaufen. Ob sie bei dieser Gelegenheit das Pferd bereits gekauft
oder nur einen Kauf in Aussicht gestellt hat, ist umstritten. Nach der
Rückkehr in die Schweiz soll sie sich bei den Zollbehörden
(Zollkreisdirektion Schaffhausen) telefonisch über die Einfuhr-
bestimmungen für Pferde erkundigt haben. Sie habe die Auskunft er-
halten, ein Import durch eine Privatperson sei zwar möglich, aber
teuer, sie solle sich besser an einen Pferdehändler wenden. Dieselbe
telefonische Auskunft soll ihr auch das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) gegeben haben.
Über eine frühere Arbeitskollegin lernte X._______ den Pferdehändler
Z._______ kennen, den sie mit der Abwicklung des Imports des
Pferdes in die Schweiz beauftragte. Datiert vom 15. Oktober 1995
findet sich in den Akten ein als "Kaufvertrag" bezeichnetes Dokument
in deutscher Sprache mit folgendem Text: "Hiermit bestätigt Y._______,
..., Aegypten, das Wüstenpferd A._______, 8 Jahre, ohne
Abstammungspapiere, an Herrn Z._______, Pferdehändler, ...,
Schweiz, zu einem Preis von SFr. ... verkauft zu haben. Die Haftung
bis zum Flughafen Kairo trägt der Verkäufer. Ab Flughafen Kairo bis
zum Bestimmungsort wird vom Käufer übernommen. / Kairo, 15. 10. 95
/ Verkäufer Y._______". Es folgt eine Unterschrift in arabischer
Sprache, die anscheinend von Y._______ stammt; von Z._______
befindet sich keine Unterschrift auf diesem Dokument.
Am 31. Mai 1996 bewilligte das BLW Z._______ das Gesuch um
Erteilung einer Individuellen Zollkontingentszuteilung (IZU) betreffend
ein Pferd aus Ägypten. Der Einfuhrdeklaration lässt sich entnehmen,
dass Z._______ das Pferd "A._______" am 5. Juni 1996 über das
Zollamt Basel Badischer Bahnhof importiert hat, war er doch darin als
Empfänger aufgeführt. Als Anmelderin und Vertreterin von Z._______
trat die Spedition B._______ (Pferdeabteilung), ..., auf. Dem Zollamt
wurde jenes Dokument "Kaufvertrag" vom 15. Oktober 1995 vorgelegt.
Den Akten kann zudem entnommen werden, dass Lufthansa Cargo
am 30. Mai 1996 einen Luftfrachtbrief (Nr. ...) für den Transport von
"one live horse A._______" mit einem Gewicht von 400 kg von Kairo
nach Frankfurt ausstellte. Als "shipper" sind "..., c/o Mr. Y._______,
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Cairo, Tel ..." und als "consignee" "C._______, c/o X._______, ...",
aufgeführt. Ebenfalls bei den Akten befindet sich ein Lieferschein der
Spedition C._______, ..., in dem als Empfängerin "X._______, ...,
Schweiz" bezeichnet ist. Geliefert wurde folgender Gegenstand:
"Eingetroffen aus Cairo per Luftfracht am 3. 06. 96, mit Luftfrachtbrief
Nr. ..., Absender Y._______, LH Cairo, Egypt, Anlieferung: Empfänger
Z._______ Schweiz, 1 A._______ Wüstenaraber Stute, ... Ausgeliefert
mit Fahrzeug ... (Kontrollschild)". Am Ende dieses Lieferscheins be-
findet sich der Vermerk "Vorstehend bezeichnete Sendung vollzaehlig
in guter Beschaffenheit unbeanstandet uebernommen:" Es folgt die
Unterschrift "X._______". Die Verzollung erfolgte zum Kontingents-
zollansatz (KZA).
B.
Am 18. Oktober 2001 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen
X._______ ein Schlussprotokoll auf und legte ihr darin eine
Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung zur Last. Mit Verfügung
gleichen Datums erklärte die Verwaltung X._______ für die von der
Widerhandlung betroffene Zolldifferenz zwischen dem KZA und dem
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von Fr. ... sowie die
Mehrwertsteuerdifferenz von Fr. ... leistungspflichtig. Die Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen teilte ihr mit, für diese Beträge sei auch
die B._______ solidarisch leistungspflichtig.
Mit Eingabe vom 5. November 2001 erhob X._______ gegen die
Verfügung vom 18. Oktober 2001 mit dem Begehren um kosten-
pflichtige Aufhebung Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD).
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2005 wies die OZD die Be-
schwerde von X._______ ab und verpflichtete sie zur Zahlung der
Verfahrenskosten von Fr. .... Ihre Nachforderung begründete die
Verwaltung mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). X._______ sei über das
Pferd verfügungsberechtigt gewesen und deshalb zollmelde- und
zollzahlungspflichtig. Sie könne sich nicht auf das Z._______ erteilte
Zollkontingent berufen, weil dieses Recht ausschliesslich dem
Adressaten zur Verfügung gestellt werde. Eine Übertragung an andere
Personen sei sowohl nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Ein- und Ausfuhr von Tieren
der Pferdegattung (PEAV, AS 1995 2037) als auch nach den "derzeit"
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– das heisst zur Zeit der Entscheidung durch die OZD – geltenden
Vorschriften nicht zulässig. Die Argumentation, dass das
entsprechende Vorgehen X._______ vom BLW empfohlen worden sei
und sie sich deshalb auf den Vertrauenschutz berufen könne, verwarf
die OZD.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 erhob X._______ (Beschwerdeführerin)
bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde
gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 31. Mai 2005 und
beantragte dessen kostenpflichtige Aufhebung. Im Eventualantrag
verlangte sie, das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Einvernahme
eines weiteren Zeugen zurückzuweisen. Zusätzlich stellte sie den
Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis in allen
von den Zollbehörden durchgeführten Verfahren, welche gleiche oder
ähnliche Sachverhalte betreffen, die Beschwerdeentscheide der OZD
vorliegen; sämtliche Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es sei während Jahren
gängige Praxis gewesen, dass Pferdehandelsunternehmen mit den
ihnen zustehenden Kontingenten und damit zum privilegierten Zollan-
satz Pferde für Privatpersonen in die Schweiz eingeführt hätten. Die
Beschwerdeführerin sei von den Behörden an den Pferdehandel ver-
wiesen worden, ein Weg der einfacher und billiger sei als die Einfuhr
durch einen Privaten. Z._______ habe sich zur Zusammenarbeit bereit
erklärt und sie über das weitere Vorgehen instruiert. Er habe das Pferd
in Ägypten von Y._______ gekauft, habe die Einfuhr vorgenommen
und anschliessend "" an die Beschwerdeführerin weiter verkauft. Auch
der kontingentsberechtigte Pferdehändler habe gegen kein Verbot
verstossen. Die Verweisung von Privatpersonen an den Pferdehandel
durch die Behörden sei in Kenntnis einer langjährigen Praxis
vorgenommen worden und die Beschwerdeführerin habe sich auf
diese Auskunft verlassen können.
E.
In der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 schloss die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
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Auf die Begründung des Entscheids der OZD und die Ausführungen in
Beschwerde und Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme
der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG (Art. 11 Abs. 1 aZG) und obliegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Perso-
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nen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Ware eingeführt
worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der
Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil-
rechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.2 Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmi-
gung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide
des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995
2113) hat die Bundesversammlung dem am 15. April 1994 in Marra-
kesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandels-
organisation (WTO) zugestimmt, ebenso den Anhängen des Ab-
kommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die Land-
wirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die
Vertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifi-
zierung aller nicht-tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Überein-
kommens). Es verlangt damit, dass die bisher in der Schweiz ange-
wandten Methoden der mengenmässigen Einfuhrbeschränkung durch
Zölle ersetzt werden (Botschaft vom 19. September 1994 zur Geneh-
migung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde], [GATT-Bot-
schaft 1], BBl 1994 IV 149 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.496/1996 vom 14. Juli 1997 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Dabei
müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedin-
gungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre
1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum
Ganzen: BGE 128 II 34 E. 2a; RICHARD SENTI, WTO System und Funkti-
onsweise der Welthandelsordnung, Zürich/Wien 2000, Rz. 1016 ff.).
Mit der GATT-Botschaft 2 (BBl 1994 IV 950) wurde den Eidgenössi-
schen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Verbesserung der Landwirtschaft und die Erhaltung des
Bauernstandes (aLWG, AS 1953 1095 und während seiner Geltungs-
dauer eingetretene Änderungen) vorgelegt, in der diese welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen umgesetzt wurden. Im neuen in der
Beratung ohne Änderungen angenommenen Art. 23b aLWG vom
16. Dezember 1994 (AS 1995 1837) wurden die Zollkontingente ge-
schaffen und in den Grundsätzen geregelt. Art. 23b Abs. 4 aLWG be-
stimmt, dass die Verteilung der Kontingente in der Verordnung festge-
legt wird, wobei aber die Grundsätze von Abs. 5 zu beachten sind.
Diese sehen insbesondere vor, dass die Zuteilung von Kontingenten
von der Inlandleistung abhängig gemacht werden darf. Das Landwirt-
schaftsgesetz räumte dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen
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Ausführungsbestimmungen – wie überhaupt in diesem Bereich und
insbesondere auch bei der Regelung der Verteilung der Zollkontin-
gentsmenge – bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Urteil
des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.1; BGE
122 II 411 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 3, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.3 und B-1848/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3).
Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausser-
halb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160
E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E.2.3.1 und A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.1; vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 253 ff.).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich ver-
einbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 159): Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden
kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für
Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rah-
men der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2,
BBl 1994 IV 1005 f., 1074). Im Anhang des Protokolls von Marrakesch
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS
1995 S. 2148) sind die massgebenden Konzessions- und Verpflich-
tungslisten für Agrar- und Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz
sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl
1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Re-
form der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV
116). Der Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
[ZTG, SR 632.10]) ist im Rahmen der GATT-Botschaft 2 entsprechend
revidiert worden (AS 1995 1826). Was die Anhänge des ZTG anbe-
langt, ist für den vorliegenden Sachverhalt der Wortlaut gemäss der
Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarif-
gesetz vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AS 1995
5366) massgebend.
Die Verteilung der Zollkontingente hingegen ist im internationalen
Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetz-
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gebung (BGE 128 II 34 E. 2c; 122 II 411 E. 2a). Im Rahmen der Ver-
pflichtungen des GATT steht es der Schweiz frei, die Art und die Krite-
rien der Verteilung der Zollkontingente zu bestimmen, wobei der
Marktzutritt gegenüber der Basisperiode nicht erschwert werden darf
(GATT-Botschaft 2, BBl IV 950, 1077 f.; BGE 122 II 411 E. 2a; Ent-
scheid der Rekurskommission EVD vom 25. September 1997, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.69
E. 5). Das System der Verteilung der Zollkontingente soll marktgerecht
und administrativ einfach ausgestaltet werden (BBl 1994 IV 950,
1079).
Das aLwG, das ZTG und deren Anhänge erweisen sich somit im Ein-
klang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar
2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.1 und dort zitierte Rechtsprechung). Zudem ist
zu beachten, dass dem aLwG und dem ZTG (inklusive Anhänge auch
wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
nicht mehr publiziert wird (SR 632.10, S. 5, Rz. 1) Gesetzesrang zu-
kommt und gemäss Art. 113 Abs. 3 der (alten) Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw.
Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völker-
recht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Be-
hörden massgebend sind (vgl. dazu auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.2 sowie
A-1743/2006 bis A-1745/2006 vom 12. Juni 2007 je E. 4.2).
2.3 Im Zeitpunkt des hier zur Diskussion stehenden Imports (im Jahre
1996) konkretisierte die erwähnte Verordnung über die Ein- und Aus-
fuhr von Tieren der Pferdegattung (PEAV; vgl. Sachverhalt Punkt C)
bezüglich der Kontingente die Landwirtschaftsgesetzgebung. Soweit
hier von Interesse, hielt die Verordnung Folgendes fest. Für die Einfuhr
von Pferden bedurfte es einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB; Art. 1
Abs. 1 PEAV). Zollkontingentsanteile wurden nur an Pferdehandels-
firmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
PEAV), sowie an andere Personen erteilt, die vorgängig an einer aner-
kannten Absatzveranstaltung der Züchter oder ihrer Organisationen
ein Pferd ersteigert hatten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b PEAV). Einfuhren im
Rahmen des zugeteilten Zollkontingentsanteils bedurften zudem einer
IZU des BLW (Art. 4 Abs. 2 PEAV). Sowohl die GEB als auch die IZU
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waren nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 4 PEAV). Für neue Pferde-
handelsfirmen und für Härtefälle verfügte das Bundesamt über ein zu-
sätzliches Teilzollkontingent von 50 Pferdeeinheiten (Art. 7 Abs. 5
PEAV). Da diese Bestimmungen die minimale Menge, welche zum pri-
vilegierten Satz importiert werden kann, nicht beeinträchtigen und
auch nicht das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Ein-
fuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente verletzen, halten
sie sich im Rahmen der Vorgaben von GATT und aLwG (Urteil des
Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar 2005 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.2.4).
2.4 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarati-
onsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August
2008 E. 2.2). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten
Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung.
Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine
Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur An-
wendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbe-
günstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG)
liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom
4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK
2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.5 Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht
auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Han-
delsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse
des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung
mitzuwirken haben. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass die Zoll-
deklarationen die in den Art. 6 bis 11 der Verordnung vorgeschriebe-
nen Angaben enthalten muss. Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Einfuhr-
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deklaration den Namen des Empfängers, und, wenn dieser nicht der
Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten
muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu-
geführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder
auf seine Rechnung einführen lässt (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR
i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf die Zollzahlungs-
pflichtigen ist Art. 12 Abs. 2 VStrR unmittelbar anwendbar, ohne dass
ein unrechtmässiger Vorteil vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts
2A.541/2005 vom 6. April 2006 E. 3.1). Ein Verschulden oder eine
Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche be-
geht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Waren-
verkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar
2008 E. 2.4).
2.7 Der in Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und
Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauens-
schutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben.
Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene
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Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er-
folg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Aus-
kunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
delt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte
und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts-
erteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Inter-
esse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glau-
ben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundes-
gerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/
Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
2.8 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer
Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen be-
treffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits ab-
genommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tat-
sachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vor-
weggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hin-
weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.124 ff.; betreffend
Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts
Seite 11
A-1702/2006
2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli 2004, veröffentlicht
in VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa).
3.
3.1 Die OZD führt im angefochtenen Beschwerdeentscheid aus,
Käuferin und Empfängerin des Pferdes sei die Beschwerdeführerin ge-
wesen. Sie habe dieses in die Schweiz importieren lassen, ohne über
ein Zollkontingent zu verfügen und müsse demnach die Differenz
zwischen AKZA und KZA nachleisten. Aus den Erwägungen wird klar,
dass die OZD darauf abstellte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Einfuhr die Verfügungsberechtigung über das Pferd gehabt
habe.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen darauf, das Pferd sei in
Ägypten von Z._______ und nicht von ihr gekauft, auf dessen
Kontingent importiert und dann (in der Schweiz) an die Beschwerde-
führerin weiterverkauft worden. Ein allfälliger mündlicher Vertrag
zwischen ihr und dem ägyptischen Verkäufer sei wieder rückgängig
gemacht und durch den Kaufvertrag mit Z._______ ersetzt worden.
Auch die Beschwerdeführerin stellt somit auf das Kriterium der
Verfügungsberechtigung ab, nur betrachtet sie den Pferdehändler zum
Zeitpunkt der Einfuhr als verfügungsberechtigt.
In der Vernehmlassung weist die OZD zudem darauf hin, dass die
ersten Einvernahmen der Beschwerdeführerin und von Z._______
durch die Zolluntersuchungsbehörden die Behauptung, dass
Z._______ das Pferd gekauft habe, widerlegten. Die Be-
schwerdeführerin habe ausgesagt, mit dem Verkäufer verhandelt und
Y._______ den Kaufpreis von USD ... bezahlt zu haben; Z._______
habe zu Protokoll gegeben, dass er "da unten" (gemeint in Ägypten)
über keinerlei Geschäftsbeziehungen verfüge.
3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin oder Z._______ in Ägypten
das Pferd von Y._______ gekauft habe, das heisst welche
zivilrechtlichen Beziehungen die Beteiligten untereinander einge-
gangen sind, muss jedoch nicht entschieden werden. Zollrechtlich ent-
scheidend sind nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern allein,
ob der Importeur bzw. Importeurin des Pferdes über ein Zollkontingent
verfügt. Demzufolge muss geprüft werden, wer Importeur ist (E. 3.2.1
Seite 12
A-1702/2006
bis 3.2.3) und ob diese Person über ein Zollkontingent verfügt hat
(E. 3.2.4).
3.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Importeurs im
Sinn der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein-
fuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung
[AEV], SR 916.01) – welcher Begriff dem der hier massgebenden
PEAV entspricht – im Entscheid 2C_388/2007 vom 12. November
2007 befasst und festgestellt, dass dieser eine weite Bedeutung habe
und jede Person umfasse, welche ein Produkt, das vom Ausland
kommt, ins schweizerische Hoheitsgebiet einführe. Er könne sowohl
den Empfänger als auch den Importeur gemäss Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung über die Statistik des Aussenhandels umfassen (vgl. dazu
oben E. 2.5), aber auch einen allfälligen Zwischenhändler (Bundes-
gerichtsurteil 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 2.5 und 4.4).
Aus den dieser allgemeinen Feststellung folgenden Erwägungen des
Bundesgerichts ergibt sich jedoch, dass dort, wo Empfänger und Im-
porteur zwei verschiedene Personen sind, der Importeur im Sinne der
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels auch Importeur nach
AEV (und somit auch nach PEAV) ist.
3.2.2 Auf der Einfuhrdeklaration ist lediglich Z._______ in der Rubrik
"Empfänger" angeführt, das heisst als diejenige Person, der die Ware
zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Statistik
des Aussenhandels). Dieser Annahme, das betreffende Pferd werde
Z._______ zugeführt, widersprechen jedoch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts mehrere Sachverhaltselemente. Im
Luftfrachtbrief (ausgestellt von Lufthansa Cargo) wird die
Beschwerdeführerin, wenn auch unter der Adresse der Spediteurin,
der C._______., als "consignee", also als Empfängerin bezeichnet. Im
Lieferschein dieser Spedition wird sie explizit, mit der korrekten
Adresse, als Empfängerin genannt. Z._______ wird dort lediglich in
folgender Zeile aufgeführt: "Anlieferung: Empfänger & Z._______,
Schweiz." Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Handschrift auf diesem Lieferschein bescheinigt, das Pferd in guter
Beschaffenheit übernommen zu haben. Dies zeigt klar, dass das Pferd
nicht Z._______, sondern von Anfang an der Beschwerdeführerin
zugeführt werden sollte. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach
Frankfurt am Main gereist und hat das Pferd dort in Empfang
genommen; dieser Umstand geht aus folgenden Zeilen im Frachtbrief
hervor: "Weiterverladen per SELBST LKW am 05. 06. 96. ...
Seite 13
A-1702/2006
Ausgeliefert mit Fahrzeug ... (Kontrollschild)." Auch dies zeigt, dass die
Beschwerdeführerin und nicht Z._______ das Pferd in die Schweiz
eingeführt hat.
Die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin und nicht Z._______
Empfängerin des Pferdes ist, wird durch das ins Recht gelegte
Dokument "Kaufvertrag" nicht widerlegt. Dessen Beweiskraft ist nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gering. Es trägt keine
Unterschrift des (angeblichen) "Käufers" (Z._______). Ob es die
Unterschrift des Verkäufers trägt, kann nicht beurteilt werden, weil die
vorhandene Unterschrift in arabischen Buchstaben gesetzt ist. Das
Dokument ist in deutscher Sprache abgefasst, wobei fraglich ist, ob
der (angebliche) Verkäufer dieser Sprache mächtig war. Die Angaben
der Beschwerdeführerin zur Höhe des Kaufpreises anlässlich der
Einvernahme durch den Untersuchungsdienst der Zollverwaltung und
jene in diesem Dokument widersprechen sich. Sie sagte aus, das
Pferd habe USD .... gekostet, während das Dokument von Fr. ...
spricht. Zudem sagte die Beschwerdeführerin in der Untersuchung
aus, dass Z._______ ihr gesagt habe, der Kaufvertrag müsse auf ihn
lauten, obwohl sie den Kaufpreis bezahlt habe.
Es ist somit der Auffassung der OZD zuzustimmen, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen den Angaben auf der Einfuhrdeklaration
Empfängerin dieses Pferdes war.
3.2.3 Die Rubrik "Importeur" auf der Einfuhrdeklaration wurde leer ge-
lassen. Dies deshalb, weil sich Z._______ als Importeur ausgab, denn
die Rubrik muss nach der in E. 2.5 zitierten Verordnungsbestimmung
nur dann ausgefüllt werden, wenn Empfänger und Importeur nicht
identisch sind. Bleibt zu prüfen, ob Z._______ im Sinne dieser
Bestimmung Importeur ist, das heisst ob er die Ware ins Zollinland
einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 Satz 3
der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels). Selber
eingeführt hat er das Pferd nicht, damit beauftragt war die Firma
B._______, eine Spedition. Daher ist zu prüfen, ob er es auf seine
Rechnung einführen liess. Das Bundesgericht hat im Urteil
2C_388/2007 für massgebend erklärt, wer die Ware beim ausländi-
schen Lieferanten bestellt hat, wohin geliefert wurde, ob eine direkte
Handelsbeziehung zum ausländischen Lieferanten bestand, wer in den
vom Lieferanten ausgestellten Papieren erscheint, wer die Rechnung
Seite 14
A-1702/2006
des Lieferanten bezahlt und wer die Verfügungsbefugnis über die Ware
hat (E. 5.2).
Zweifelsohne hat die Beschwerdeführerin das Pferd in Ägypten be-
stellt; Z._______ hatte nach seinen Aussagen in der Untersuchung
keine Geschäftsbeziehungen in diesem Land. Geliefert wurde das
Pferd direkt zur Beschwerdeführerin, welche es in Frankfurt am Main
selber im Empfang nahm. Auf dem Luftfrachtbrief erscheint lediglich
der Name der Beschwerdeführerin, Z._______ wird nicht erwähnt. Auf
dem Lieferschein ab Frankfurt wird ebenfalls die Beschwerdeführerin
als Empfängerin bezeichnet, Z._______ lediglich noch mit "&
Z._______" erwähnt. Auch hier gilt, dass an dieser Folgerung der
"Kaufvertrag" nichts ändert; es kann auf das in E. 3.2.2 Gesagte
verwiesen werden.
Was die Bezahlung des Kaufpreises anbelangt, hatte die Beschwerde-
führerin in der Befragung vor dem Untersuchungsdienst der Zollver-
waltung ausgeführt, Y._______ USD ... bezahlt zu haben. In der
Beschwerde äusserte sie sich nicht weiter zu dieser Frage, auch nicht
im Zusammenhang mit der Behauptung, ein allfälliger mündlicher
Vertrag sei rückgängig gemacht worden. Damit eine solche Annullie-
rung zollrechtlich relevant, das heisst der Import auf Rechnung von
Z._______ erfolgt wäre, hätte ja Y._______ oder allenfalls Z._______
der Beschwerdeführerin den Kaufpreis zurückbezahlen müssen.
Zudem wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin Z._______
einen Kaufpreis bezahlt habe. Letzteres wäre die Folge davon, dass
Z._______ das Pferd zuerst selber erworben, dann importiert und
schliesslich an die Beschwerdeführerin weiter verkauft hätte. Wie die
OZD in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, fehlen für solche
Geldflüsse auch jegliche Beweise.
Auch dass die Beschwerdeführerin Z._______ Fr. ... (Valuta
31. Oktober 1996) bezahlt hat – , dieser Betrag entspricht den von der
Firma B._______ für die Speditionsleistungen in Rechnung gestellten
Kosten – lässt nicht den Schluss zu, letzterer habe das Pferd auf
eigene Rechnung importiert. Eine solche Vergütung wäre in beiden
Konstellationen – die Beschwerdeführerin bzw. Z._______ haben das
Pferd auf eigene Rechnung importiert – denkbar.
Für die Einfuhr auf Rechnung der Beschwerdeführerin spricht weiter,
dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung ausführte, sie habe
sowohl Fr. ... an Z._______ als auch USD ... an Y._______ bezahlt.
Seite 15
A-1702/2006
Insgesamt ergibt sich somit, dass nicht Z._______, sondern die
Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in der Einfuhrdeklaration
als Importeurin gilt, hat sie doch das Pferd auf ihre Rechnung in die
Schweiz einführen lassen und war nur sie im Moment des Grenzüber-
tritts befugt, wirtschaftlich über das Pferd zu verfügen. Demzufolge ist
sie Importeurin im Sinne der PEAV.
3.2.4 Die OZD weist zu Recht darauf hin, dass GEB und IZU – und
damit auch Kontingentsanteile – nach Art. 4 Abs. 4 PEAV nicht über-
tragbar sind. Die Beschwerdeführerin verfügte unbestrittenermassen
weder über eine GEB, noch über ein Zollkontingent, noch über eine
IZU und sie konnte auch nicht über diese verfügen (sie ist weder Pfer-
dehandelsfirma noch hat sie an einer Absatzveranstaltung ein Pferd
ersteigert; dazu E. 2.1). Weil damit im Zeitpunkt der Einfuhr nicht alle
Voraussetzungen der für eine Verzollung nach KZA erfüllt waren, ist
das Pferd zum AKZA zu verzollen (E. 2.4).
4.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie Z._______ als
Fachmann für den Import von Pferden mit der Einfuhr von "" beauftragt
habe, sodass sie als Laie auf diesem Gebiet in guten Treuen davon
ausgehen durfte, die Einfuhr in die Schweiz werde vom Beauftragten
ordnungsgemäss durchgeführt. Diese Argumentation dringt aus
folgenden Gründen nicht durch.
4.1 Beauftragt die Beschwerdeführerin eine Drittperson mit der Zoll-
deklaration, hat sie als Auftraggeberin für das Verhalten dieser Hilfs-
person (nach Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünf-
ter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]) umfassend und wie für ihr
eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson
eine unmissverständliche Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehler-
haftes bzw. schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist der Be-
schwerdeführerin zuzurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2c bis 2e mit Hin-
weisen, 107 Ia 168 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.1, A-1680/2006 vom
26. November 2007 E. 3.2.1). Der Beizug des Pferdehändlers – wie
auch die Beauftragung von Speditionsfirmen – änderte folglich nichts
an der Eigenverantwortlichkeit der Importeurin.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist für die nicht erhobene Zollabgabe
nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig, denn die Zoll-
Seite 16
A-1702/2006
zahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der ge-
schuldeten Abgaben (E. 2.6). Sie gab den Auftrag, das Pferd über die
Grenze zu bringen und ist somit als Auftraggeberin nach Art. 9 aZG
zollmeldepflichtig und damit als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG
zollzahlungspflichtig. Dabei kommt es weder darauf an, ob sie in den
Genuss eines unrechtmässigen Vorteils kam, noch auf das Verschul-
den noch darauf an, ob sie die unberechtigte Einfuhr zum KZA erkannt
hat oder hätte erkennen müssen (E. 2.6). Nicht von Belang ist, dass
sie allenfalls diese weder gewollt, noch veranlasst hat. Die Be-
schwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie ausführt, dass nur ihr
Wissen und Wollen zu beurteilen sei. Wesentlich ist in diesem Zu-
sammenhang einzig, dass das Pferd zu Unrecht zum niederen KZA
statt zum ordentlichen AKZA verzollt und dadurch dem Staat recht-
mässig geschuldete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tatbestand
von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt (vgl.
oben E. 3.1.1), weshalb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin
auch für die nachzuleistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vor-
liegend die Berechnung der Höhe des geschuldeten Zoll- bzw. Mehr-
wertsteuerbetrags, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt.
4.3 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine geltend ge-
machte Nachforderung gegenüber anderen Zollzahlungspflichtigen ge-
stützt auf das Zivilrecht zu verfolgen (Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich
zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Was den verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben an-
belangt (E. 2.7), ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerde-
führerin nicht mit der Begründung auf diesen Grundsatz berufen
konnte, sie habe sich auf Auskünfte von Z._______ als Fachperson
verlassen dürfen. Der Grundsatz bezieht sich nur auf Auskünfte von
Behörden; der Pferdehändler ist keine solche.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Auskünfte von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen des Schweizerischen Verbandes für
Pferdesport. Hier ist zwar davon auszugehen, dass dieser auch ge-
wisse öffentliche Aufgaben wahrnimmt, weshalb sich Private grund-
sätzlich ihm gegenüber auf den Grundsatz von Treu und Glauben be-
rufen könnten (GIOVANNI BIAGGINI, Rechtsstaatliche Anforderungen an die
Auslagerung und den Vollzug staatlicher Aufgaben sowie Rechts-
Seite 17
A-1702/2006
schutz, in: René Schaffhauser / Thomas Poledna, Auslagerung und
Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechts-
formen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, S. 166). Aus den Aussagen
von ..., dem Geschäftsführer des Schweizerischen Verbandes für
Pferdesport, in der dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannten
Einvernahme durch den Untersuchungsdienst der Zollverwaltung vom
8. Juli 2003 geht jedoch hervor, dass dieser Verband für die Erteilung
von Auskünften über den Pferdeimport nicht zuständig war, sondern
dass diese dem BLW oblagen (Ergänzungsfrage Frau ..., S. 12); das
Gleiche ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung von ... vom 9. Juli
2003. Da eine der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz die
Zuständigkeit der Auskunft gebenden Person ist (E. 2.4), kann sich die
Beschwerdeführerin bei allfälligen (Falsch-)Auskünften von
Verbandsfunktionären bzw. -funktionärinnen dieses Verbandes nicht
auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
5.2 Bezüglich allfälliger Auskünfte des BLW scheitert eine erfolgreiche
Berufung auf Treu und Glauben daran, dass eine blosse, unbelegte
Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt,
um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu
begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum
Beweis von vornherein kaum geeignet. Eine Auskunft muss durch
schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird verlangt,
dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen
will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (Urteil
des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008
E. 5.2.7 und A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2, Entscheid der
SRK vom 6. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.78 E. 5c mit Hin-
weisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Auskünfte der OZD
und von ... vom BLW, ohne dass diese jedoch schriftlich bestätigt
wurden. Die handschriftlichen Telefonnotizen, welche die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Unter-
suchungsdienst der Zollverwaltung am 19. Juni 2000 zu den Akten ge-
geben hat, können nicht als solche schriftliche Bestätigung gelten,
zum einen, weil sie weder an die Behörde gerichtet noch von dieser
selber erfolgten, zum andern, weil sie die behauptete Tatsache auch
nicht belegen, nämlich dass das BLW geraten habe, das Pferd vor-
schriftswidrig durch einen Pferdehändler importieren zu lassen. Wer
wann welche Auskunft zu den Zollansätzen gegeben hat, geht aus
dem Notierten nicht hervor.
Seite 18
A-1702/2006
Zudem wurde die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben in
der Untersuchung von jenen Behörden, bei denen sie telefonische
Auskünfte über den Pferdeimport eingeholt hat, allgemein an den
Pferdehandel verwiesen. Dies im Sinn einer blossen Empfehlung, die
nicht sämtliche durch einen Pferdehändler zu einem späteren Zeit-
punkt gewählten Vorgehensweisen umfasste. Nicht nachgewiesen ist
insbesondere die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Behörden
hätten ihr die Auskunft erteilt, man könne als Privatperson über die
Einschaltung eines Pferdehändlers ein bereits im Ausland erworbenes
Pferd zum KZA anstatt zum AKZA importieren. Dies geht auch aus
einer schriftlichen Stellungnahme von ... vom BLW vom 11. November
2002 hervor, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 13. November 2003 durch die OZD zusammen mit Kopien der
Einvernahmeprotokolle der Zeugen ... und ..., eines Schreibens der
OZD vom 19. September 2002 sowie der Vernehmlassung des BLW
vom 18. November 2002 zur Stellungnahme zugestellt worden war. In
der Beilage zur erwähnten Vernehmlassung findet sich die genannte
schriftliche Stellungnahme von .... In dieser führt er aus, seine
Standardauskunft habe wie folgt gelautet: "Pferdehändler besitzen
Einfuhrkontingente. Händler können Pferde legal improtieren. Es
besteht die Möglichkeit, dem Händler den Auftrag zu erteilen, das
Pferd im Ausland zu kaufen, es zu transportieren, zu verzollen und in
der Schweiz dem Interessenten weiter zu verkaufen. Ich habe sie
weiter darauf aufmerksam gemacht, dass es den Händlern verboten
war, nur die Kontingente zu verkaufen. Die Angeschuldigten sprechen
somit die Wahrheit, wenn sie sagen, ich hätte sie an Pferdehändler
verwiesen. Sie verschweigen lediglich, dass ich sie immer auf den
korrekten Ablauf des Geschäfts hingewiesen habe! Ich habe sie sogar
dann noch darauf aufmerksam gemacht, wenn sie sich schon
verabschieden wollten." Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich
in seiner Beschwerde an die ZRK nicht zu dieser Stellungnahme
geäussert, obwohl die OZD im angefochtenen Entscheid diese
Auskunft von ... ausführlich erwähnte. Zudem sagte ... in der dem
Vertreter der Beschwerdeführerin bekannten Einvernahme durch den
Untersuchungsdienst der Zollverwaltung vom 8. Juli 2003, es seien
ihm keine konkreten Fälle bekannt, in welchen das BLW
Nichtkontingentsberechtigte an Pferdehändler verwiesen habe. Nach
der angeführten Rechtsprechung sind jedoch nur konkrete, sich auf
eine ganz bestimmte Situation bezogene Auskünfte als Ver-
trauengrundlage geeignet, nicht jedoch allgemein gehaltene Fest-
stellungen.
Seite 19
A-1702/2006
Insbesondere nicht nachgewiesen und durch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in der Untersuchung widerlegt ist die Behauptung in
der Beschwerdeschrift, die Behörden hätten den Pferdehändler
Z._______ empfohlen. Diesen hat die Beschwerdeführerin, wie sie zu
Protokoll gab, durch ihre Arbeitskollegin mit dem Vornamen "Bea"
kennen gelernt.
Demnach sind sämtliche Behauptungen, dass das BLW unrichtige
Auskünfte erteilt bzw. sogar Empfehlungen zum gesetzeswidrigen Vor-
gehen abgegeben habe bzw. diese Praxis ausdrücklich billigte, wider-
legt und eine entsprechende Berufung auf den Vertrauensschutz ist
der Beschwerdeführerin misslungen.
5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt in diesem Zusammenhang,
dass ... vom BLW als Zeuge einzuvernehmen ist. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass dieser, würde er durch das Bundes-
verwaltungsgericht als Zeuge einvernommen, keine anderen Aussagen
machen würde als die in seiner schriftlichen Stellungnahme festge-
haltenen, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.8) von seiner
Einvernahme abgesehen und der entsprechende Rückweisungsantrag
abgewiesen werden kann.
5.4 Sollte sich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Behör-
den hätten sich an der "gefestigten Praxis" nicht gestört bzw. ein vor-
schriftswidriges Verhalten geduldet, auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung auf "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen, geht sie fehl.
Denn dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132
II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich wenn eine rechtsanwendende
Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen
gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grund-
bedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Unrecht" ist
in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder ver-
gleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil
gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 112 Ib 381 E. 6; 122 II 446 E. 4a, mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.047/2005 vom 7. Juni
2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom
28. Januar 2008 E. 3.4.2, A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.5). Weder hat die Beschwerde-
führerin eine gesetzeswidrige Praxis nachgewiesen, noch ist dagelegt,
Seite 20
A-1702/2006
dass die Behörde eine solche nicht aufgeben will. In der bereits er-
wähnten Einvernahme von ..., des Geschäftsführers des
Schweizerischen Verbandes für Pferdesport, vom 8. Juli 2003 führt
dieser aus, dass mehrheitlich – zu 70 % – der Händler im Ausland das
Pferd gekauft und es im Inland weiter verkauft habe, dass aber auch
der andere Fall vorgekommen sei. Dass die Behörde diesen anderen
Fall nicht duldet, zeigen die bereits mehrmals erwähnten Ausführun-
gen von ... und das vorliegende sowie die Parallelverfahren gegen
weitere Pferdeimporteure bzw. Pferdehändler.
6.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Einwand der Beschwerde-
führerin, Z._______ hätte aufgrund der Falschdeklaration betreffend ""
ein Pferd weniger importieren können, da sein Importkontingent
dadurch früher erschöpft gewesen sei. Insgesamt sei somit kein Pferd
mehr als erlaubt zum KZA eingeführt worden. Es sei völlig
unverhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der
zwischenzeitlich aufgehobenen Bestimmung zu einer Nachzahlung
aufgefordert werde. Heute sei eine Abtretung von Kontingentanteilen
ohne weiteres zulässig.
Die Zulässigkeit der Übertragung von Zollkontingenten richtet sich
nach den im Zeitpunkt des Imports in Kraft stehenden Bestimmungen,
also nach der PEAV und nicht nach der Allgemeinen Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV), nach welcher die Kontingents-
übertragung unter gewissen Umständen zulässig ist (Art. 14 Abs. 1
AEV). Die Anwendung der AEV käme nur dann in Frage, wenn man
von einer positiven Vorwirkung ausgehen könnte. Eine solche ist
jedoch insbesondere ohne gesetzliche Grundlage unzulässig (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 348).
Bereits darauf hingewiesen wurde, dass die einschlägigen Bestimmun-
gen der PEAV sich im Rahmen der Gesetzgebung halten (E. 2.3) und
dass das Bundesverwaltungsgericht an das aLwG und das ZTG sowie
dessen Anhänge gebunden ist (E. 2.2). Demzufolge ist das Argument
zu verwerfen, die angefochtene Verfügung der OZD sei unverhältnis-
mässig.
7.
Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
drei weitere Beschwerdeverfahren bezüglich der "Operation Horse"
Seite 21
A-1702/2006
durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Die Urteile in
den insgesamt vier Beschwerdeverfahren werden am gleichen Tag er-
öffnet, sodass über eine Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens
nicht mehr entschieden werden muss. Aus diesem Grund konnte sich
das Bundesverwaltungsgericht auch einen erweiteren Einblick in die
praktische Abwicklung von Pferdeimporten durch Privatpersonen im
fraglichen Zeitraum verschaffen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten in Höhe von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Seite 22
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Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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