Abtei lung I
A-1703/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Markus Metz,
Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, Kunstoffe und Kunstharze, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen
Verbindungen (VOC); Abgabe für das Jahr 2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1703/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG verfügt über eine Bewilligung der Eidgenössischen
Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten
flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) im Rahmen des Verpflich-
tungsverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 12. No-
vember 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen
Verbindungen (VOCV, SR 814.018). Bei der Kontrolle der VOC-Bilanz
der X._______ AG für das Geschäftsjahr 2003 konstatierte die OZD,
dass auf vier Ausfuhrdeklarationen die VOC-Menge erst nach erfolgter
Ausfuhrabfertigung eingetragen und auf einer weiteren Ausfuhrdekla-
ration die VOC-Menge gestrichen worden war.
B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 forderte die OZD von der
X._______ AG für eine VOC-Menge von 12'073.2 kg die
Lenkungsabgabe nach. Anstatt der von der X._______ AG in der VOC-
Bilanz als nachzubezahlende Lenkungsabgabe angegebenen
Fr. 188'605.-- wurden ihr von der OZD mit Verfügung desselben Tages
Fr. 221'568.-- in Rechnung gestellt. Gegen diese Rechnungsverfügung
erhob die X._______ AG am 2. Februar 2005 Einsprache.
C.
Mit Entscheid vom 23. März 2005 wies die OZD diese Einsprache ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf vier Aus-
fuhrdeklarationen der Beschwerdeführerin die VOC-Menge erst nach
der Ausfuhrabfertigung eingetragen bzw. in einem Fall diese Menge
anlässlich der Ausfuhrabfertigung durchgestrichen worden war und
deswegen das Ausfuhrzollamt davon habe ausgehen können, dass die
ausgeführten Produkte keine VOC enthalten. Damit habe die
X._______ AG keinen Anspruch auf die Anrechnung der nicht zur Aus-
fuhr angemeldeten VOC-Mengen als befreiten Ausgang in der VOC-Bi-
lanz, weshalb sie für diese Menge die Lenkungsabgabe nachbezahlen
müsse. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids der OZD wur-
de als zuständige Beschwerdeinstanz das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) angegeben.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid der OZD liess die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) am 22. April 2005 Beschwerde an das EFD
führen mit dem Antrag, die Verfügung der OZD vom 28. Januar 2005
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und der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 seien aufzuheben
und die VOC-Bilanz für das Jahr 2003 mit einem Totalbetrag von
Fr. 188'605.-- gemäss Deklaration zu bestätigen – alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwal-
tung (EZV). Die Beschwerde wurde namentlich damit begründet, dass
in den Zollformularen ein Vermerk auf Lieferscheine/Rechnungen an-
gebracht gewesen sei, aus welchen unter anderem die fraglichen
VOC-Mengen ersichtlich waren. Massgebend sei nicht alleine das vom
Spediteur ausgestellte Ausfuhrformular. Die Ausfuhr der strittigen
VOC-Menge sei belegt und der Nachweis für die Korrektheit der VOC-
Bilanz damit erbracht.
E.
Auf Aufforderung des EFD vom 20. Mai 2005 erstattete die OZD dem
EFD am 20. Juni 2005 ihre Vernehmlassung, in welcher sie auf Abwei-
sung der Beschwerde schloss. Dazu nahm die (nach wie vor vertrete-
ne) Beschwerdeführerin mit Eingabe an das EFD vom 21. Juli 2005
Stellung und beantragte in Ergänzung ihres Hauptantrags für den
Eventualfall, die ganze Angelegenheit sei zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 9. August 2005 legte das EFD die Beschwerdesa-
che der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) zum Meinungs-
austausch über die Frage der Zuständigkeit vor. Während es die An-
sicht vertrat, die ZRK sei für die Behandlung der Beschwerde vom
22. April 2005 zuständig, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen sei,
bestritt die Beschwerdeführerin deren Zuständigkeit. Mit Zwischenent-
scheid vom 22. September 2005 erkannte der damalige Vizepräsident
der ZRK, dass diese zur materiellen Beurteilung der besagten Be-
schwerde zuständig sei.
G.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Zwischenentscheid der ZRK vom 22. September 2005 im
Verfahren ZRK 2005-100 war die ZRK zuständig zur materiellen Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde (oben Bst. F). Das Bundesver-
waltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei
der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde sachlich wie funktional zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die
zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das
bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist
zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai
2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weite-
ren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsa-
chen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abga-
beforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehren-
den Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abga-
beaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für
solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung
bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
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S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006
vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1,
je mit Hinweisen). Eine vom Abgabepflichtigen zu beweisende Tatsa-
che stellt etwa die abgabebefreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise
der Export der VOC im Rahmen des sog. Verpflichtungsverfahrens
(siehe dazu unten E. 2.2.3).
2.
2.1 Jede Warenein- oder -ausfuhr über die schweizerische Zollgrenze
unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss
Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften
für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung
der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die Zollzahlungspflicht
umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und
Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die
Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt namentlich
für die VOC-Abgabe.
2.2 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR
814.018) näher ausgeführt.
2.2.1 VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von
mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von
höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte
gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1)
sowie die VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der
Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt Fr. 2.-- je
Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.-- ab 1. Januar 2003
(Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar
2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.76 E. 2b).
2.2.2 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Ver-
kehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine
Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Abgabepflichtig
sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen
sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a
USG). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhe-
bung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zoll-
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gesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung mit
Art. 35c Abs. 3 USG).
2.2.3 Von der Abgabe befreit sind nach Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige
organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet
werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b), oder so ver-
wendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die
Umwelt gelangen können (Bst. c). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VOCV
kann die OZD Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig ab-
gabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt
jährlich mindestens 50 t VOC entweder so zu verwenden oder so zu
behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. a) oder
zu exportieren (Bst. b) (sog. Verpflichtungsverfahren). Werden von Per-
sonen, die über eine solche Bewilligung für das Verpflichtungsverfah-
ren verfügen, VOC so verwendet, dass sie nicht von der Abgabe be-
freit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden (Art. 22 Abs. 2
VOCV).
2.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das
Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an
seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und
richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, vom 7. Februar 2001, publiziert
in ASA 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2003-027
vom 18. November 2003 E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2,
A-3044/2008 vom 20. Juni 2008, A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.2, A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheid der
ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
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der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. hierzu und
namentlich zum Beschwerderecht gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007
E. 2.4). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden,
wenn vor Anordnung einer Revision und vor Ausstellung des Zollaus-
weises darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2651/2007 vom
11. August 2008 E. 2.3, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5; Ent-
scheide der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56
E. 2a, vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b). Die
nach Art. 35 aZG angenommene Zolldeklaration ist unter Vorbehalt
einer Revision nach Art. 36 aZG auch für die Zollbehörde verbindlich.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
könne zu keiner Nachzahlung der vollständig und fristgerecht einge-
reichten VOC-Bilanz veranlasst werden, zumal sie für alle deklarierten
Ausfuhren der VOC-Bilanz 2003 den Nachweis der Ausfuhr anhand
der "gesamten Ausfuhrdokumente" schlüssig und lückenlos "nachge-
wiesen" habe. Aus den Unterlagen, d.h. insbesondere ihrem "Original-
Ausfuhrdokument" für die jeweilige Lieferung, das von der (beauftrag-
ten) Speditionsfirma entsprechend übernommen und auf ein separates
Zollformular übertragen und vom Zoll abgestempelt worden sei, erge-
be sich "sowohl das identische Datum des Absender, des Empfängers,
der Produktebezeichnung, der Inhaltsangabe und des Gewichtes". Ein-
zige Differenz sei die im übertragenen Formular der Spediteurin ent-
weder nicht explizit aufgeführte oder in einem Fall nachträglich durch-
gestrichene VOC-Menge in Kilogramm. Diese sei aber aus ihrem "Ori-
ginal-Ausfuhrdokument", dem Lieferschein und der Rechnung, welche
sie allesamt der Spediteurin mitgegeben habe, klar ersichtlich. Damit
habe sie den Nachweis für die Korrektheit der VOC-Bilanz dadurch er-
bracht, dass die Ausfuhr der VOC klar und eindeutig erwiesen sei. Der
rein formelle Fehler der Spediteurin, die VOC-Menge in Kilogramm
nicht explizit im übertragenen Zollformular aufzuführen, könne nicht
dazu führen, dass ihr nun der Nachweis der Ausfuhr dieser VOC-
Menge mit den Ausfuhrdokumenten für das ausgeführte VOC verwei-
gert werden dürfe.
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Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann sich das Bundes-
verwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen:
3.1.1 Vorweg ist nochmals darauf hinzuweisen, dass namentlich für
die Erhebung der VOC-Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetz-
gebung sinngemäss Anwendung findet, soweit – wie vorliegend – die
Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (oben E. 2.2.2). Damit hat auch die Be-
schwerdeführerin die im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens (oben
E. 2.2.3) mittels VOC-Bilanz behauptete exportierte VOC-Menge (in
kg) den Anforderungen der Zollgesetzgebung entsprechend nachzu-
weisen (oben E. 1.3). Ein solcher Ausfuhrnachweis kann im Zollverfah-
ren – vorbehältlich der Bewilligung für die sog. vereinfachte Ausfuhrre-
gelung (VAR; siehe sogleich 2. Absatz) – nur (zoll-)amtlich erfolgen,
d.h. mittels angenommener Zolldeklaration. Denn wie erwähnt ist die
angenommene Zolldeklaration für den Aussteller verbindlich und bildet
vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festset-
zung des Zolls und der weiteren Abgaben (oben E. 2.2.2).
Verfügt eine exportierende Firma über eine Bewilligung (der OZD) für
die Ausfuhr im Verfahren "vereinfachte Ausfuhrregelung (VAR)", so er-
folgt die Ausfuhrabfertigung anstelle der amtlichen Ausfuhrdeklaration
(Form. 11.030) mittels eines vereinfachten Ausfuhrbelegs ihrer Wahl
(Faktura, Ladeliste usw.), an welchem neben weiteren Angaben insbe-
sondere auch der VAR-Beleg anzubringen ist. Im Unterschied zur re-
gulären Ausfuhr mittels dem besagten amtlichen Formular sind im Ver-
fahren VAR keine zusätzlichen Angaben bezüglich VOC erforderlich.
Für die Kontrolle der VOC-Bilanz müssen die ausgeführten VOC-Men-
gen jedoch plausibel nachgewiesen werden können (vgl. VAR-Doku-
mentation "Vereinfachung der Exportformalitäten" der OZD, Ausgabe
September 2007, S. 6 ff. sowie Anhang 2 zum VAR-Bewilligungsmuster
der OZD, Ziffer 15, beides online auf der Website der EZV > Zollinfor-
mation Firmen > Zollverfahren > VAR > "VAR-Dokumentation" bzw.
"VAR-Bewilligunsmuster, Anhänge", besucht am 26.9.2008).
3.1.2 Unbestrittenermassen hat die von der Beschwerdeführerin be-
auftragte Speditionsfirma (in vier Fällen) auf den eigens ausgefüllten
und dem Ausfuhrzollamt vorgelegten Zollformularen (Form. 11.030)
"aus unerklärlichen Gründen", wie die Beschwerdeführerin ausführt,
im Feld Nr. 44 des Formulars, worin "Besondere Vermerke" anzubrin-
gen sind, die VOC-Menge (in kg) nicht angebracht bzw. (in einem Fall)
die zunächst angebrachten VOC-Angaben (handschriftlich) wieder
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durchgestrichen. Damit aber hatte das Ausfuhrzollamt – worauf die
Vorinstanz zu Recht hinweist – keinen Anlass, die entsprechenden
Ausfuhrdeklarationen (allenfalls) gestützt auf Art. 36 aZG in Revision
zu ziehen, zumal gemäss den Deklarationen keine VOC-Abgaben auf
dem Spiel standen. Als aktenkundig erweist sich zudem, dass die Be-
schwerdeführerin weder zu irgendeinem Zeitpunkt die Berichtigung
bzw. Ergänzung der Ausfuhrdeklarationen beantragt noch eine Be-
schwerde gegen die streitigen Zollabfertigungen innerhalb der Frist
gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG eingereicht hat. Infolgedessen wurden die
fünf angenommenen und hier zu beurteilenden Zolldeklarationen der
Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich
(E. 2.4). In diesem Zusammenhang scheint die Beschwerdeführerin
die Tragweite der ihr gestützt auf das Selbstdeklarationsprinzip oblie-
genden Verantwortung für die eingereichten Abfertigungsanträge und
der gestellten Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu verkennen. Die
vollständige und richtige Deklaration der Ware, mithin namentlich die
korrekte Angabe der exportierten VOC-Menge (in kg) wäre aus-
schliesslich in ihrem Interesse gelegen. Die Beschwerdeführerin kann
im vorliegenden Verfahren die laut eingereichter VOC-Bilanz exportier-
te VOC-Menge nicht anderweitig nachweisen, zumal sie den Akten zu-
folge auch über keine Bewilligung für die Ausfuhr im Verfahren "verein-
fachte Ausfuhrregelung (VAR)" (vgl. oben E. 3.1.1, 2. Absatz) verfügt,
was sie denn auch nicht behauptet. Damit muss sich die Beschwerde-
führerin die auf den entsprechenden Ausfuhrdeklarationen gemachten
Angaben bzw. die versäumte Deklaration der allenfalls ausgeführten
VOC-Mengen (in kg) entgegenhalten lassen. Dies im Übrigen völlig
unabhängig des Umstandes, dass sie für die Ausfuhr eine Speditions-
firma zwischengeschaltet hat. Denn beauftragt die Beschwerdeführerin
eine Drittperson (Spediteurin) mit der Zoll(-ausfuhr-)deklaration, hat
sie als Auftraggeberin für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach
Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) um-
fassend und wie für ihr eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen
auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständliche Weisung erteilt
wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten der
Hilfsperson ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 3.2.1 und A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 3.2.1, je mit wei-
teren Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, bereits in
früheren einzelnen Fällen solche präzisierende Angaben im (amtli-
Seite 9
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chen) Zollformular nachträglich aufgrund der Angaben in ihrem eige-
nen "Original-Ausfuhrdokument" (Speditionsauftrag), auf dem Liefer-
schein und der Rechnung gemacht und daraus eine Übung entwickelt
zu haben, die bisher toleriert worden sei. Daraus ergebe sich nicht nur
eine Übung, sondern auch ein Verhalten nach Treu und Glauben. Ent-
sprechend dürfe die Rechtsauffassung der EZV keinen Rechtsschutz
finden, da sie klar gegen Treu und Glauben verstosse und offensicht-
lich überspitzten Formalismus darstellen würde.
3.2.1 Was das Abstellen auf den verfassungsmässigen Schutz von
Treu und Glauben anbelangt, muss (erneut) auf das Selbstdeklara-
tionsprinzip und die Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin für
die richtige und mit der nötigen Sorgfalt vorgenommenen Ausfuhrde-
klaration sowie insbesondere für die vollständige und vorschriftsge-
mässe Abfertigung verwiesen werden (oben E. 2.3). Diese Verantwor-
tung kann sie (grundsätzlich) weder auf die von ihr beauftragte Spedi-
tionsfirma abschieben (E. 3.2.1 in fine), geschweige denn auf die EZV.
Eine Berufung auf Treu und Glauben würde darüber hinaus schon
daran scheitern, dass von der Beschwerdeführerin keine konkrete Ver-
trauensgrundlage genannt wird. Daran vermag auch der (im Ergebnis
unbelegte) Verweis der Beschwerdeführerin auf angeblich "frühere ein-
zelne Fälle", in welchen das nachträgliche Anbringen von VOC-Men-
gen (in kg) auf dem bereits zollamtlich gestempelten Ausfuhrdokument
von der EZV toleriert worden sei, nichts zu ändern. Denn die nachge-
reichten (originalen) Ausfuhrdeklarationsformulare aus den Jahren
2001 und 2002 (Beschwerdebeilagen 17 bis 23) beweisen zum einen
nicht, dass die (behaupteten) Korrekturen vor der Lochung und Prü-
fung durch die OZD angebracht worden sind (Beschwerdebeilagen 17
und 18). Zum anderen geht es (in den übrigen Belegen) um Rücker-
stattungen von (offenbar) bereits anlässlich der Einfuhr entrichteten
Abgaben für VOC, wobei die jeweils deklarierte (Ausfuhr-)Menge an
VOC in einem Fall nur marginal erhöht und in allen anderen Fällen
sogar reduziert worden war, womit der Rückerstattungsanspruch ver-
ringert wurde. Mithin ist eine Auskunft, eine Zusicherung oder ein an-
deres Verhalten, in das sie hätte vertrauen dürfen, weder belegt noch
ersichtlich. Vielmehr weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
auf dem Speditions-Auftragsformular unter "Besondere Vermerke"
(selber) jeweils feinsäuberlich die entsprechende VOC-Menge (in kg)
angab, darauf hin, dass sie um die Notwendigkeit des (zollamtlichen)
Nachweises für (abgabebefreite) Exporte wusste. Auf jeden Fall hätte
das Feststellen von unvollständigen Angaben (VOC-Menge in kg) auf
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den jeweils zurückgesandten abgestempelten Zollformularen nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts dringenden Anlass für eine Inter-
vention von Seiten der Beschwerdeführerin (in Form einer Anweisung
der Speditionsfirma für zukünftige Deklarationen, von Berichtigungsan-
trägen bzw. Beschwerden zuhanden der EZV etc.) geben sollen. Für
den Umstand, dass ihr die abgestempelten Zollformulare von den (be-
auftragten) Spediteuren angeblich teilweise "erst nach massiver Ver-
zögerung" oder nach "telefonischer Nachforderung" geliefert worden
seien, hat sie selber einzustehen (vgl. oben E. 3.1.2 in fine). Demnach
konnte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen,
der Nachweis der ausgeführten VOC-Menge könne auch nachträglich
mittels anderen Dokumenten als den vom Zollamt angenommen und
damit verbindlich gewordenen Ausfuhrdeklarationen erbracht werden
(ausführlich zum Vertrauensschutz statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1).
3.2.2 Infolgedessen kann vorliegend – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – weder von überspitztem Formalismus noch von
Willkür die Rede sein, wenn für den Nachweis der laut VOC-Bilanz
exportierten VOC-Menge einzig auf die entsprechenden (zollamtlich
gestempelten) Ausfuhrdeklarationen abgestellt wird. Denn schon aus
Gründen der Gesetzmässigkeit, Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
könnte es nicht angehen, wenn eine (zollamtlich) angenommene und
mangels durchgeführter Revision (sowohl für den Exporteur wie auch
für die Zollbehörde) im Sinne der Zollgesetzgebung verbindlich gewor-
dene Ausfuhrdeklaration nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist
mittels anderweitigen (privaten) Belegen dennoch widerlegt, korrigiert
oder ergänzt werden könnte (vgl. oben E. 2.4). Diesfalls würde auch
das bereits seit über 30 Jahren angewandte Verfahren "vereinfachte
Ausfuhrregelung" (dazu oben E. 3.1.1, 2. Absatz) keinen Sinn machen
und obsolet werden. Im Ergebnis erweist sich die Haltung der Vor-
instanz somit als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Fe-
Seite 11
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bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Seite 12
A-1703/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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