Abtei lung I
A-1704/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und,
Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifeinreihung; Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen (VOC).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1704.2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die
Fabrikation, den Import und Export sowie den Vertrieb von
chemischen Produkten auf dem schweizerischen Markt.
B.
Am 4. Mai 2004 meldete die beauftragte Speditionsfirma dem Zollamt
Schaffhausen-Freilager eine aus Deutschland stammende Sendung
Tert. Butyl-Hydroperoxid, nicht zur Verwendung als Treibstoff , zollfrei
zur Einfuhr an (Tarifnummer 2909.6090, Eigenmasse 1150 kg,
Nettogewicht 1224 kg, MWST-Wert Fr. 6363.--, Abfertigungscode 4).
Das Zollamt fertigte die Lieferung vorerst provisorisch ab. Anlässlich
einer zollamtlichen Revision wurde festgestellt, dass die Sendung
zwei verschiedene Produkte enthielt, wovon das eine sich als
TMCH-50-AL, 50% Lösung in Aliphaten, transparente Flüssigkeit in
Kunststoffkanister à 20 kg (30 Liter) herausstellte. Das davon
entnommene Muster wurde der OZD zur Überprüfung der
Tarifeinreihung bzw. des Gehaltes an flüchtigen organischen
Verbindungen (VOC) überwiesen. Die Sektion chemisch-technische
Kontrolle (SCTK) analysierte bei TMCH-50-AL einen VOC-Gehalt von
50 Gew. % (vgl. Beilage 6b, Untersuchungsauftrag und -bericht
Nr. 2703/04) und ordnete das Produkt der Tarifnummer 3824.9098 zu.
Gestützt auf dieses Revisionsergebnis wurde am 1. Juli 2004 der
definitive Zollausweis Nr. 157597 ausgestellt. Aufgrund der Einreihung
von TMCH-50-AL in die Tarifnummer 3824.9098 wurde die
Zusatzabgabe für VOC-haltige Ware in Höhe von Fr. 480.-- (für eine
Menge von 160 kg) erhoben.
C.
Aus diesem Anlass leitete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion
Untersuchungen, ein Ermittlungsverfahren ein. Bei der Überprüfung
stellte sich heraus, dass zwischen dem 23. Juli 2002 und dem
5. November 2004 zwölf weitere für die X._______ bestimmte
Sendungen dieses Produktes ohne Erhebung der VOC-Abgaben
definitiv zur Einfuhr abgefertigt worden waren. Mit Verfügung
vom 15. März 2005 wurden hierfür die VOC-Abgaben (inkl.
Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 5'853.45 nacherhoben.
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A-1704.2006
D.
Dagegen legte die X._______AG am 13. April 2005 bei der OZD
Beschwerde ein, welche diese mit Entscheid vom 21. Juni 2005
abwies.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2005 erhob die X._______AG
(Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) gegen diesen Entscheid Beschwerde mit den Anträgen, (1.) die
Verfügung der Zollkreisdirektion vom 15. März 2005 sowie der
Entscheid der Oberzolldirektion vom 21. Juni 2005 betreffend
Falschdeklaration von TMCH-50-AL sowie die Nachbezugsverfügung
sei ersatzlos aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Zollkreisdirektion Basel ; (2.) es sei festzustellen, dass
das TMCH-50-AL inskünftig unter der Zolltarifnummer 2909.6090 zu
deklarieren ist, ohne VOC-Abgabe .
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 schloss die OZD auf
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 6. Februar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das
vorliegende Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde
an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind
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zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch
allfällige Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER, in:
Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13). Nicht einzutreten
ist deshalb auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung der
Verfügung der Zollkreisdirektion (Nachbezugsverfügung) vom 15. März
2005 verlangt wird.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Gegenstand
einer Feststellungsverfügung können jedoch nur die konkreten, aus
einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für eine bestimmte Person
sich ergebenden Rechte und Pflichten sein (vgl. Art. 5 VwVG). Aus
diesem Grund kann auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das in
ganz allgemeiner Weise und unabhängig von einem konkreten
Rechtsanwendungsakt für die Zukunft verlangt, TMCH-50-AL unter die
Zolltarifnummer 2909.6090 (ohne VOC-Abgabe) einzuordnen, nicht
eingetreten werden.
1.4 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (wie z.B.
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen). Die Wahrung des
rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise
abzunehmen (Art. 29 VwVG). Im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung kann indes davon abgewichen werden, wenn
aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche
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Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür
vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 8, A-1386/2006
vom 3. April 2007 E. 1.3.4; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320 mit Verweisen).
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss Art. 21 Abs. 1 aZG
durch den Zolltarif festgesetzt. Unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen, sind alle Waren, die
über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, zum
Generaltarif gemäss den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu verzollen (Art. 1 Abs. 1 und 2
ZTG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar
1988, SR 0.632.11). Das Harmonisierte System (HS) bedeutet die
Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den
dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des HS umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens).
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem
HS in Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Das ZTG
beinhaltet den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in
Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens), womit der
schweizerische Tarif dem HS entspricht.
Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1,
A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1; Entscheide der ZRK vom
19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
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A-1704.2006
der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a.aa, 2004-114
vom 9. August 2005 E. 2e.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der
Amtlichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann
jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über
das Internet ( und ) konsultiert werden
(vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1).
2.2
2.2.1 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als
zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind
(Art. 10 aZG). Solches gilt für die VOC-Abgabe.
2.2.2 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR
814.018) näher ausgeführt.
Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine
Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Soweit die Ein-
oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung
der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss
Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG).
VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von
mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von
höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte
gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1)
sowie die VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der
Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt Fr. 2.-- je
Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.-- ab 1. Januar 2003
(Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar
2003, veröffentlicht in VPB 67.76 E. 2b).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
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gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist.
Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder
Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber
ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006
vom 21. März 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK 2004-114 vom
9. August 2005 E. mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens
(E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung des HS (vgl.
etwa Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die Avis de classement und die Notes
explicatives du Système Harmonisé . Diese Vorschriften sind als
internationales Recht für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie
Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die
Überprüfung oder Änderung der Notes explicatives und Avis de
classement zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3; Entscheid der ZRK
2003-018 vom 18. April 2005 E. 2.a.bb).
2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des Harmonisierten Systems (AV) übereinstimmend mit
den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS des
offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die
Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der
Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen
Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der
Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der
gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen -
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom
25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4;
Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2.b).
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2.3.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen
Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif (nachfolgend
Erläuterungen) stimmen mit Ausnahme der so genannten
Schweizerischen Erläuterungen weitgehend wörtlich mit den Notes
explicatives des HS überein. Insbesondere entsprechen vorliegend
soweit von Bedeutung die Erläuterungen der betreffenden
Zolltarifnummern 2909 und 3824 den Notes explicatives des HS.
Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das
Bundesverwaltungsgericht von den Erläuterungen nicht abweichen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 25. April
2007 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005
E. 2.a.cc, vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a;
vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).
2.4
2.4.1 Die Abgabe wird in rechnerischer und damit in tatsächlicher
Hinsicht nicht bestritten. Nicht einverstanden ist die Beschwerde-
führerin allerdings mit der Tarifierung der strittigen Waren, die
schliesslich zu der Abgabeforderung für VOC (Einreihung des
Produktes durch die OZD in die Tarifnummer 3824.9098) geführt hat.
Unbestritten ist, dass es sich beim eingeführten Produkt um die Ver-
bindung 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan (TMCH) in
einem Lösungsmittel, vorliegend Isododecan zu 50%, handelt. Das
Produkt wird deshalb als TMCH-50-AL bezeichnet. Im Weiteren liegt
nicht im Streit, dass der Stoff Isododecan unter der Bezeichnung
White Spirit der Tarifnummer 2710.1192 zuzuordnen ist und bei
dessen Einfuhr die VOC-Lenkungsabgabe zu entrichten ist (vgl. Stoff-
positivliste Anhang 1 VOCV). Schliesslich besteht Einigkeit darüber,
dass 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan in reiner Form
in die Tarifnummer 2909 einzureihen und für Chemikalien dieser
Tarifnummer keine VOC-Abgabe geschuldet ist.
Es bleibt hingegen zu klären, ob das fragliche TMCH-50-AL in die
Tarifnummer 2909.6090 oder 3824.9098 einzureihen ist. Die
systematische Gliederung dieser Nummern im Tarifnummern-
verzeichnis stellt sich wie folgt dar:
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2.4.2
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole,
Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch che-
misch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate:
2909.60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.6010 -- zur Verwendung als Treibstoff
2909.6090 -- andere
Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien und hierin zu Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse . Gemäss Ziffer 1 der
Anmerkungen gehören zu den Nummern dieses Kapitels:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn
sie Verunreinigungen enthalten;
(...)
e) andere Lösungen der vorstehend in lit. a), b) oder c) genannten
Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen
ausschliesslich aus Sicherheits- oder Transportgründen gebräuchlich
und erforderlich ist; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz
des Lösungsmittels nicht zu bestimmten Verwendungszwecken
geeigneter werden als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die vorstehend in lit. a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse
mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen
Stabilisierungsmittels (einschliesslich Antiklumpmittel);
(...)
2.4.3
3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschliesslich Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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3824.9030 -- Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff
-- andere:
3824.9091 --- zu Futterzwecken
3824.9098 --- andere
Die Tarifnummer gehört ebenfalls zum Abschnitt VI, ist innerhalb
dieses Abschnittes aber Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der
chemischen Industrie zuzuordnen. Gemäss den Erläuterungen
(Bst. B) zu Nummer 3824 umfasst diese Rubrik (bis auf drei, hier nicht
zutreffende Ausnahmen) keine isolierten chemisch einheitlichen
Verbindungen. Die zu dieser Nummer gehörenden chemischen
Erzeugnisse sind keine chemisch einheitlichen Verbindungen. Sie
können als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anderer Stoffe
anfallen oder direkt hergestellt worden sein. Chemische oder andere
Zubereitungen bestehen entweder aus Mischungen (dazu gehören
auch Emulsionen oder Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen
(wässerige Lösungen von chemischen Verbindungen der Kapitel 28
oder 29 bleiben jedoch in diesen Kapiteln. Dagegen sind Lösungen
dieser Erzeugnisse in anderen Lösungsmitteln bis auf wenige
Ausnahmen als Zubereitungen zu behandeln; vgl. Erläuterungen zu
Nummer 3824, Bst. B).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, laut
ausdrücklicher Umschreibung sei TMCH in technisch reiner Form dem
Kapitel 29 zuzuordnen. Gemäss Anmerkungen seien in dieses Kapitel
auch andere Lösungen einzuordnen, sofern dies aus Sicherheits- und
Transportgründen gebräuchlich und erforderlich oder das
Stabilisierungsmittel zu seiner Erhaltung oder seinem Transport
notwendig sei. Genau das treffe aber für TMCH-50-AL zu. Dieses sei
deshalb keine Mischung (bzw. Zubereitung) im Sinne der
Tarifnummer 3824, sondern müsse als Produkt des Kapitels 29
qualifiziert werden, welches folglich nicht der Lenkungsabgabe
unterliege.
Die Beschwerdeführerin begründet die Zuordnung zur Tarifnummer
2909.6090 hauptsächlich mit Sicherheitsbedenken. Die Verbindung
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan (TMCH) sei ein
organisches Peroxid. TMCH in technisch reiner Form bringe ganz
spezielle Risiken mit sich. Es sei durch Schlag, Reibung, Feuer oder
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andere Zündquellen explosionsgefährlich, könne Brand verursachen
und sei sehr giftig für Wasserorganismen. Dieses Peroxid sei ein
Brandverursacher und Brandbeschleuniger und unterliege in
Deutschland der Sprengstoffgesetzgebung. Auch seien spezifische
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Einzig um diese Risiken
massiv zu verringern, d.h., um die Sicherheit zu erhöhen und damit
eine ökonomisch angemessene Lagerung, Handhabung und
Übersendung zu ermöglichen, werde TMCH das Lösungsmittel
Isododecan beigegeben. Der Stoff werde auf diese Weise
phlegmatisiert. Das bedeutet, es würde durch die Zugabe von
Isododecan eine Umgebung geschaffen, in der die Reaktivität von
TMCH herabgesetzt sei. TMCH in reiner Form sei gemäss den
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit der Gefahrengruppe OPI zuzuordnen,
währenddem das phlegmatisierte Produkt bloss der Gefahrengruppe
OP II angegliedert sei (vgl. Unfallverhütungsvorschriften Organische
Peroxide vom 1. Oktober 1992 [BGV B4]; Beschwerdebeilage 10).
Durch die Phlegmatisierung mittels der Zugabe von Isododecan werde
erreicht, dass dieses Produkt viel stabiler sei und nicht in
Spezialbehältern, sondern in normalen Tanks transportiert werden
könne. Durch die Lösung von TMCH in Isododecan werde der Stoff im
Übrigen nicht für einen anderen Verwendungszweck geeigneter.
Global gesehen sei die Klassifizierung diese Produktes im Kapitel 29
seit vielen Jahren Praxis und werde auch von vielen Ländern so
akzeptiert. In der Vergangenheit sei die Chemikalie denn auch immer
ohne Belastung mit der VOC-Abgabe in die Schweiz eingeführt
worden.
3.2 TMCH-50-AL besteht wie von den Parteien übereinstimmend
dargelegt aus zwei Komponenten, nämlich TMCH und Isododecan.
Für die Tarifeinreihung ist deshalb die Frage massgebend, ob das
durch die Zugabe von Isododecan zu TMCH entstehende Produkt
TMCH-50-AL als eine Zubereitung im Sinne der Nummer 3824 zu
qualifizieren ist oder ob Isododecan die Qualität eines Lösungs- oder
Stabilisierungsmittels im Sinne des Kapitels 29 zukommt (vgl.
Anmerkungen Ziffer 1 Bst. e und f). Diesfalls würde TMCH-50-AL als
chemisch einheitliche organische Verbindung im Sinne der Nummern
des Kapitels 29 gelten (vgl. Anmerkungen Ziffer 1 Bst. a).
Seite 11
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3.3 Die Qualität von Isododecan als Lösungsmittel würde gemäss
Anmerkungen einerseits voraussetzen, dass seine Zugabe
ausschliesslich aus Sicherheits- und Transportgründen gebräuchlich
und erforderlich ist; andererseits dürfte dadurch das Erzeugnis nicht
für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter werden (vgl. Ziffer 1
Bst. e der Anmerkungen, oben E. 2.4.2).
3.3.1 Was die Frage des Verwendungszwecks betrifft, so führt die
Lieferfirma gemäss Produkteblatt (Beilage 11) TMCH sowohl in reiner
Form, als auch in Lösungen zu 50%, 75% und 90% im Sortiment.
TMCH wird zudem in einem anderen Lösungsmittel (und ebenfalls in
unterschiedlichen Konzentrationen) angeboten (sog. phtalate ; vgl.
Rubrik Supply form ). Als Anwendungsbereiche dieser Produkte wird
Styrenics und Acrylics angegeben (vgl. Rubrik Application ).
Während reines TMCH gemäss diesem Produkteblatt in beiden
Bereichen angewendet werden kann, wird TMCH-50-AL nur für
Acrylics empfohlen. Ob durch die Zugabe von Isododecan zu 50%
TMCH für einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter gemacht
wird, ist deshalb fraglich. Allerdings wäre ein Angebot von TMCH in
verschiedenen Lösungen und Konzentrationen wohl wenig sinnvoll,
wenn die Zugabe von Isododecan sich nicht auch spezifisch auf die
Eignung für die weitere Verarbeitung auswirken würde. Indes kann
eine abschliessende Klärung dieser Frage unterbleiben, weil es, wie
nachfolgend zu zeigen ist, an den übrigen Voraussetzungen fehlt.
3.3.2 Für die Beurteilung, ob die Beifügung von Isododecan aus
Transport- und Sicherheitsgründen erforderlich ist, können die
jeweiligen Sicherheitsdatenblätter für TMCH bzw. TMCH-50-AL
herangezogen werden (Beilagen 13 und 14; Beschwerdebeilagen 4
und 9).
Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäss den Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften erstellt worden (Richtlinie 2001/58/EG
der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie
91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen
Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäss Artikel 14
der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und für gefährliche Stoffe gemäss Artikel 27 der Richtlinie
67/548/EWG des Rates [Sicherheitsdatenblätter], Amtsblatt der
Europäischen Union [ABl.] L 212 vom 7. August 2001 S. 24). Ihnen
kann entnommen werden, wie mit den fraglichen Chemikalien
Seite 12
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umzugehen ist. Neben der exakten Bezeichnung und der Einsatzart
des Produktes (Ziffern 1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmen-
bezeichnung und 2 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
des Sicherheitsdatenblattes) werden u.a. die möglichen Gefahren für
Mensch und Umwelt beschrieben (Ziffer 3 Mögliche Gefahren ) sowie
Anweisungen für die Handhabung und Lagerung (Ziffer 7), Hinweise
zu Stabilität und Reaktivität (Ziffer 10) und Angaben zum
Transport (Land-, Seeschiff-, Lufttransport; Ziffer 14) gegeben. Das
Sicherheitsdatenblatt enthält zudem Vorschriften darüber, wie das
Produkt gemäss EG-Richtlinien zu kennzeichnen ist und welche
nationalen (vorliegend deutschen) Vorschriften des Weiteren zu
beachten sind (Ziffer 15 Vorschriften ).
Weder trägt die Beschwerdeführerin vor, noch ist ersichtlich, dass im
vorliegend diskutierten Zeitraum (2002-2004) für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt vom Sicherheitsdatenblatt abweichende,
allenfalls strengere schweizerische Vorschriften gegolten hätten.
Ohnehin soll mit der seit 2005 geltenden Rechtslage das
schweizerische Chemikalienrecht auf die Entwicklungen auf
internationaler Ebene, namentlich das EG-Chemikalienrecht,
ausgerichtet werden (vgl. Art. 39 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1], vgl. auch die
Botschaft im Bundesblatt [BBl] 2000 687, insbesondere S. 706,
S. 777).
Hinsichtlich der Anforderungen an eine sichere Beförderung entspricht
das Datenblatt auch den für die Schweiz geltenden Bestimmungen der
entsprechenden internationalen Transport-Übereinkommen. So sind für
den Strassentransport die Vorschriften des Europäischen
Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR (mit
Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen, SR 0.741.621; in Kraft
getreten für die Schweiz am 20. Juli 1972; vgl. auch Verordnung vom
29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse [SDR, SR 741.621]) zu beachten. Für den Transport
gefährlicher Güter per Eisenbahn gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn (RSD; SR 742.401.6) im nationalen und im
internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID; Anlage I
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zum Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar über den
Eisenbahnfrachtverkehr 1970 [CIM, SR 0.742.403.1], in der AS und in
der SR nicht veröffentlicht).
Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Fragen
nach der Sicherheit und dem Transport von TMCH bzw. TMCH-50-AL
anhand dieser Datenblätter einwandfrei feststellen lässt, kann in
antizipierender Beweiswürdigung auf die diesbezüglich beantragte
Einvernahme des Mitarbeiters der Lieferfirma als Zeuge verzichtet
werden. Er könnte glaubhaft ohnehin nur das bestätigen, was zu
diesen Fragen bereits in den Datenblättern festgehalten ist.
3.3.3 Ein Vergleich der Sicherheitsdatenblätter zeigt, dass sich TMCH
und TMCH-50-AL hinsichtlich der potentiellen Gefahren unterscheiden.
So ist TMCH explosionsgefährlich, brandfördernd und umwelt-
gefährlich , währenddem TMCH-50-AL als brandfördernd, gesund-
heitsschädlich und umweltgefährlich gilt. Die Produkte müssen mittels
entsprechender Symbole gekennzeichnet werden (Ziffern 3 und 15).
Ausser dass bei technisch reinem TMCH Schlag und Reibung zu
vermeiden sind und für TMCH-50-AL zusätzlich gilt, dass es getrennt
von anderen gefährlichen und unverträglichen Stoffen zu lagern ist,
stimmen indes die Vorschriften für die Handhabung und Lagerung der
Chemikalien überein (vgl. Ziffer 7).
Hinsichtlich der Transportvorschriften (Ziffer 14) gilt zwar, dass der
Transport von technisch reinem TMCH im Unterschied zu TMCH-50-AL
per Flugzeug verboten ist. Der Landtransport (auf der Strasse und per
Eisenbahn) ist für beide Produkte hingegen gleichermassen
zugelassen (identische Qualifizierung von Klasse, Verpackungsgruppe,
Klassifizierungscode, Gefahrnummer). Da technisch reines TMCH der
deutschen Sprengstoffgesetzgebung unterliegt, sind zweifellos auch
die in diesem Zusammenhang geltenden Sicherheitsvorkehren und
Vorschriften zu beachten (Ziffer 15). Inwiefern diese allerdings von den
internationalen Transportvorschriften abweichen sollen, in dem Sinne
als sie die Beförderung von TMCH in reiner Form verbieten bzw. eine
Phlegmatisierung von TMCH für die Handhabung und den Transport in
grundsätzlicher Hinsicht einfordern, ist nicht ersichtlich. Ein
Landtransport von TMCH ist gemäss dem Sicherheitsdatenblatt also
möglich, sofern die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen
eingehalten werden.
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Folglich ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine
Phlegmatisierung aus Gründen des Transportes und der Sicherheit
nicht erforderlich. Der allfällig sich ergebende, höhere ökonomische
und verfahrenstechnische Aufwand für den Transport von technisch
reinem TMCH ist als Zuordnungskriterium in den Anmerkungen zur
Tarifnummer nicht verzeichnet und kann folglich für die Einreihung
nicht massgebend sein. Das Argument der Beschwerdeführerin, eine
Phlegmatisierung von TMCH sei zur Ermöglichung einer ökonomisch
sinnvollen Transportart notwendig, kann deshalb keine Beachtung
finden. Dass die Zugabe von Isododecan aus Sicherheits- und
Transportgründen gebräuchlich sein soll, hat die Beschwerdeführerin
schliesslich nicht vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen.
3.3.4 Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation der
Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit einer Phlegmatisierung ergebe
sich aus Gründen der Stabilität (gemäss Anmerkungen Ziffer 1 Bst. f,
oben E. 2.4.2). Zur Begründung wiederholt sie, damit werde erreicht,
dass das TMCH sicherer und unter ökonomisch besseren
Konditionen gelagert, gehandhabt und transportiert werden könne.
Abgesehen davon, dass dies ebenfalls kein massgebliches Kriterium
der Tarifeinreihung darstellt (vgl. Anmerkungen Ziffer 1 Bst. f; oben
E. 2.4.2), ist reines TMCH während sechs Monaten haltbar (vgl.
Beilage 12: Technical Data Sheet , Punkt: Storage stability as from
date of delivery ). Reinem TMCH als organischem Peroxid wird in der
einschlägigen Fachliteratur zudem vergleichsweise eine sehr hohe
Stabilität zugesprochen (vgl. ERNST BARTHOLOMÉ [et al.], Herausgeber,
Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, 4. Auflage, Weinheim
1972-1984, Band 17, S. 665; Beilage 15). Gemäss den
Sicherheitsdatenblättern besteht zwischen TMCH und TMCH-50-AL
bis auf die thermische Zersetzung (60°C für TMCH bzw. 70°C für
TMCH-50-AL) kein Unterschied hinsichtlich Reaktivität und Stabilität
(Ziffer 10). Für beide Chemikalien ist vielmehr beim Punkt Gefährliche
Reaktionen vermerkt stabil unter angegebenen Lagerungs-
bedingungen , wobei wie gesehen (E. 3.3.3) die Lagerungs-
anweisungen weitgehend übereinstimmen. Inwiefern unter diesen
Bedingungen eine Phlegmatisierung zur Erreichung einer erhöhten
Stabilität aus Transport- und Erhaltungsgründen dennoch notwendig
im Sinne der Anmerkungen dieser Tarifnummer sein soll, ist deshalb
nicht einsichtig.
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Die Beschwerdeführerin hat es zudem unterlassen, die Behauptung
nachzuweisen, dass in anderen Ländern die Einreihung von TMCH-50-
AL in Kapitel 29 gängige Praxis sei. Ohnehin wäre das
Bundesverwaltungsgericht als richterliche Instanz nicht an das
Verwaltungshandeln der Zollämter, weder schweizerischer noch
anderer, gebunden. Könnte unter Umständen die Auslegung des HS
nicht-schweizerischer gerichtlicher Instanzen bei der Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht als Interpretationshilfe
mitberücksichtigt werden, hätten dennoch allfällig ergangene Urteile
über eine Tarifierung für die inländischen Behörden keine
Bindungswirkung (vgl. zu dieser Problematik ausführlich Entscheide
der ZRK vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 5f,
2003-018 vom 18. April 2005 E. 4e, 1994-854 vom 3. August 1995
E. , 1994-851 vom 16. Januar 1995 E. ).
3.4 Aus diesen Ausführungen folgt, dass TMCH-50-AL keine
einheitliche organische Verbindung im Sinn der Anmerkungen zu
Kapitel 29 darstellt und der Tarifnummer 2909.6090 nicht zuzuordnen
ist. Die Einreihung in eine weitere Tarifnummer wird mit Recht nicht
geltend gemacht, weshalb TMCH-50-AL somit unter die offensichtlich
einschlägige Tarifnummer 3824.9098 fällt.
4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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