Abtei lung I
A-1705/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1705/2006
Sachverhalt:
A.
Die OZD ermahnte mit Schreiben vom 28. Februar 2005 X._______,
die Deklaration der Fahrleistung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen
_______ und der Stammnummer _______ für die Abgabeperioden
vom 19. November bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis
24. Januar 2005 einzureichen.
Da X._______ dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht
nachkam, nahm die OZD androhungsgemäss eine Veranlagung nach
Ermessen vor. Am 27. April 2005 stellte sie ihm die entsprechenden
Rechnungen zu (Fr. 2'056.30 für eine Kilometerleistung von 18'000 für
die Abgabeperiode vom 19. November bis 31. Dezember 2004
[Rechnung-Nr. 5050492]; Fr. 1'860.50 für eine Kilometerleistung von
9'500 für diejenige vom 1. Januar bis 24. Januar 2005 [Rechnung-
Nr. 5050493]).
B.
Nachdem X._______ auch auf Mahnung hin die Rechnungen nicht
beglich, verfügte die OZD am 21. Juni 2005 die pro Abgabeperiode
veranlagten LSVA-Abgaben mittels separater Verfügungen.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 liess X._______ (Beschwerdeführer)
bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) gegen diese
Verfügungen Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die
„Veranlagung nach Ermessen für die Abrechnungsperiode vom
19. November 2004 bis 24. Januar 2005, Rechnungen Nr. 5050492
und 5050493, aufzuheben“. Er sei – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – zu einer leistungs-
abhängigen Schwerverkehrsabgabe für den genannten Zeitraum mit
insgesamt 500 km zu verpflichten.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2005 schloss die OZD auf
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
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A-1705/2006
D.
Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Oktober 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren übernommen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2007 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, Fragen betreffend eine allfällige
nachfolgende Inverkehrsetzung des beschwerdeführerischen Fahr-
zeuges sowie zu den veranlagten 500 km pro Tag zu beantworten. Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Stellungnahme zur
entsprechenden Eingabe der OZD vom 20. November 2007 nicht
wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD
betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der
Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]).
1.2 Grundsätzlich bildet jede vorinstanzliche Verfügung ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten.
Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen
Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche
oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der
Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE
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123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006
vom 8. Februar 2007 E. 1.2; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Den beiden Verfügungen liegen
jeweils weitgehend identische Sachverhalte zu Grunde (Ermessens-
einschätzung mangels Einreichen der Deklaration innert Frist, Identität
von Abgabesubjekt und -objekt). Schliesslich sind auch die Vorbringen
des Beschwerdeführers, erhoben in einer einzigen Beschwerdeschrift,
übereinstimmend.
1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom
3. Mai 2007 E. 1.3; MOSER, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchs-
abhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemein-
heit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder
Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den
im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren
Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personen-
transport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei
ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5
Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrs-
abgabe (Art. 10 Abs. 1). Die abgabepflichtige Person hat bei der
Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den
Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungs-
sicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Fehlen taugliche
Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen
veranlagt werden (Art. 11 Abs. 1-3 SVAG).
2.2 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern
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(Art. 6 Abs. 1 SVAG). Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-
verordnung, SVAV, SR 641.811) präzisiert in Art. 13 Abs. 1, dass für
die Bemessung der Abgabe das im Fahrzeugausweis eingetragene
höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend ist.
Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im
Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer
sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende
Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV; für
Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15 Abs. 3-6
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets
auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei
Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden
ist. Der Fahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass das Messgerät
dauernd funktionstüchtig ist und der Fahrzeugführer die vorge-
schriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1 und 3 SVAV).
Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der
Fahrleistung mitwirken (Selbstdeklarationsprinzip: Art. 11 Abs. 1
SVAG, Art. 21-23 SVAV). Die für die Berechnung der Abgabe
erforderlichen Angaben sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der
Abgabeperiode der Zollverwaltung zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der
abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schrift-
lichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Unterbleibt die Deklaration,
ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung
Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt
sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 23
Abs. 3 SVAV).
2.3 Die Gesetzmässigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen
ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006 vom
19. März 2007 E. 2.3; A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1
m.w.H.; Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.18 E. 3d, vom
29. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.92 sowie in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 E. 2b). Überdies stützen
sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzes-
buchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten
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Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder
das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2
SVAG). Gleichzeitig folgt daraus die grundsätzliche Verbindlichkeit der
mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten. Bei allfälligen
Fehlfunktionen des Erfassungsgerätes trifft die abgabepflichtige
Person die Pflicht, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu
ergreifen. Behauptet sie die Fehlerhaftigkeit der durch das
Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten, obliegt die Last der
Beweisführung ihr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006
vom 19. März 2007 E. 2.3; Entscheide der ZRK vom 29. April 2002,
a.a.O., E. 2.b, 2003-035 vom 5. Juli 2004 E. 2c).
Gilt für die abgabepflichtige Person das Selbstdeklarationsprinzip, so
bedeutet dies, dass ihr das Gesetz die volle Verantwortung für die
Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an ihre Sorgfalts-
pflicht stellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006
vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2;
Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.19
E. 2b und 3b).
2.4 Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat
die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl.
Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai
2004, veröffentlicht in VPB 68.167 E. 2d). Im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kann eine Pflichtige die Schätzung be-
streiten. Dabei obliegt es ihr, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen. Erst wenn sie den Nachweis dafür erbringt,
dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht
verletzt bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unter-
laufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der
vorinstanzlichen Schätzung vor (Entscheide der ZRK vom 3. August
2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d, ausführlich:
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit zahlreichen
Hinweisen).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von
Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht
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nur Überschreitung oder Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens
überprüfen (Art. 49 Bst. a VwVG), sondern auch Unangemessenheit
(Art. 49 Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht – wie schon die ZRK – bei der Überprüfung von
Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die
Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheide der
ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, a.a.O.,
E. 2d).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Deklaration der
fraglichen Fahrleistungen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen
Deklarationsfrist von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabe-
perioden vorgenommen. Auch auf Mahnung der OZD mit einer
weiteren zehntägigen Frist hin wurden die nötigen Unterlagen bzw.
Datenträger zur Auswertung der Fahrleistungen nicht eingereicht. Da
vorliegend die Deklarationen unterblieben sind, hat die OZD grund-
sätzlich zu Recht die LSVA-Abgaben für die beiden Perioden
ermessensweise veranlagt.
Als Nächstes ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Ermessensveranlagung der OZD, die von täglich 500 geleisteten
Kilometern ausgeht, zu widerlegen vermag.
4.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei insgesamt 500 km – d.h. je
Abgabeperiode lediglich 250 km – gefahren und reicht zum Beleg elf
Tachographenscheiben ein. Das Fahrzeug sei zudem am 19. Januar
2005 verkauft worden, weshalb die LSVA nur bis zu diesem Datum
abzurechnen sei.
4.1 Zur Stützung des Vorbringens, dass das Fahrzeug am 19. Januar
2005 verkauft worden sei, legt der Beschwerdeführer keine Beweis-
mittel ein, weder einen Kaufvertrag, eine Quittung des Käufers noch
einen Beleg oder Ähnliches des für die darauffolgende Immatrikulation
zuständigen Strassenverkehrsamtes. Aus diesen Gründen ist kein
Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der informatikgestützten
Daten der OZD angebracht, aus denen hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer vom 19. November 2004 bis zum 24. Januar 2005
Halter des betroffenen Fahrzeuges war (vgl. Beilage 11, Auszug aus
dem Modul „Verwalten inl. Fahrzeuge“). Die vom Beschwerdeführer
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beantragte Einholung eines Amtsberichtes des zuständigen Strassen-
verkehrsamtes kann deshalb unterbleiben.
Die OZD hat somit zu Recht die Abgabe bis zum 24. Januar 2005
veranlagt.
4.2
4.2.1 Was die Erfassung der LSVA-pflichtigen Kilometer betrifft, sei an
dieser Stelle wiederholt, dass für die korrekte und verbindliche
Ermittlung und Registrierung der Fahrleistungsdaten grundsätzlich das
im Fahrzeug obligatorisch eingebaute Erfassungsgerät (TRIPON)
massgebend ist (vgl. E. 2.2). Warum der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen sein soll, die entsprechende Chipkarte bzw. bei
allfälligen Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen des Gerätes das
entsprechende Aufzeichnungsformular einzusenden, hat er mit keinen
Worten erläutert (E. 2.2). Ferner hat die OZD, nachdem sich der
Beschwerdeführer nicht zum weiteren Verbleib des Aufzeichnungs-
gerätes geäussert hat, ihm dasselbige am 18. Oktober 2005 in
Rechnung gestellt (Beilagen 16 und 17). Eine nachträgliche Auslesung
mittels einer neutralen Auslesekarte ist deshalb offensichtlich nicht
mehr möglich; zu verantworten hat dies der Beschwerdeführer.
Dennoch steht dem Beschwerdeführer auch unter diesen Umständen
grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Nachweis für die tatsächlich
geleisteten Kilometer zu erbringen und damit die Ermessens-
veranlagung der OZD zu widerlegen. Zu diesem Zweck hat der
Beschwerdeführer als Beweismittel – wie erwähnt – elf Tachographen-
scheiben eingereicht. Sie datieren vom 19., 23., 24., 26., 30. Novem-
ber 2004 und vom 1., 2., 3., 6., 7., 8. Dezember 2004.
4.2.2 Im vorliegenden Fall registrierten die Tachographenscheiben
gemäss den durch den Beschwerdeführer unwidersprochen geblie-
benen Feststellungen der OZD zwischen 36 km und 65 km pro Tag
(19.11.: 65 km, 23.11.: 36 km, 24.11.: 36 km, 26.11.: 37 km, 30.11.:
38 km, 1.12.: 36 km, 2.12.: 41 km, 3.12.: 36 km, 6.12.: 37 km, 7.12.:
37 km, 8.12.: 36 km); insgesamt also 435 km. Daraus ist zweierlei zu
schliessen:
Erstens übertreffen für die Abgabeperiode im Jahre 2004 (19. No-
vember bis 31. Dezember 2004) die von der OZD ausgelesenen
435 km die vom Beschwerdeführer behaupteten 250 km erheblich,
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nämlich um 185 km. Die Tachographenscheiben sind folglich unge-
eignet, das beschwerdeführerische Vorbringen zu belegen. Zweitens
decken die Tachographenscheiben die Abgabeperioden nicht lückenlos
ab: Für die zweite Abgabeperiode fehlen sie ganz. Gründe dafür,
weshalb diese Scheiben nicht beigebracht werden können, hat der
Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bleibt eine blosse Behauptung
seitens des Beschwerdeführers, dass in der Abgabeperiode Januar
2005 mit dem fraglichen Fahrzeug 250 km zurückgelegt worden sein
sollen. Damit unterstreicht er vielmehr selber die Notwendigkeit einer
Ermessensveranlagung.
4.2.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die behauptete Fahrleistung von insgesamt 500 km
(je 250 km pro Abgabeperiode) nicht hat belegen können.
4.2.4 Ohnehin wäre fraglich, ob die Tachographenscheiben geeignet
wären, den Beweis für die LSVA-pflichtigen Kilometer zu erbringen. Im
Unterschied zum TRIPON-Gerät ist primäres Ziel der Ausrüstung mit
einem Fahrtschreiber nämlich nicht die Erfassung der abgabe-
pflichtigen Kilometer, sondern die Kontrolle der Arbeits- und Ruhe-
zeiten der Fahrzeugführerinnen und -führer bzw. die Abklärung von
Unfällen (vgl. Art. 100 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]).
Die OZD weist zudem darauf hin, dass der mechanische Fahrt-
schreiber sich durch einfache Manipulation beeinflussen lasse. Da die
vom Beschwerdeführer eingereichten Tachographenscheiben hin-
sichtlich der registrierten Kilometer nicht nur seinen eigenen Angaben
widersprechen, sondern auch unvollständig und lückenhaft sind und
bereits aus diesen Gründen keinen Nachweis für seine effektive
Fahrleistung zu erbringen vermögen (E. 4.2.2, E. 4.2.3), erübrigt sich
vorliegend eine abschliessende Klärung dieser Frage.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob die OZD bei ihrer Veranlagung nach
Ermessen dieses pflichtgemäss ausgeübt hat.
4.3.1 Der OZD fehlten – aus Gründen, die dem Beschwerdeführer
zuzuschreiben sind (E. 4.2.1) – die Daten über die effektiv gefahrenen
Kilometer. Ihr standen auch keine solchen aus vorangegangenen
Perioden zur Verfügung. Da das fragliche Fahrzeug nach der Ausser-
verkehrsetzung am 24. Januar 2005 nicht mehr ordentlich in Verkehr
gesetzt wurde, konnte die OZD auch keine Rückschlüsse auf die
Fahrleistung anlässlich einer Inverkehrsetzung (Kilometerstand) bzw.
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Abrechnung durch den neuen Halter ziehen. Nach Angaben der OZD
registrierten seitdem weder die Kontrollanlagen noch die Grenzbaken
der Zollämter für dieses Fahrzeug eine Durchfahrt, respektive Aus-
oder Einfahrt. Sie veranlagte praxisgemäss 500 km pro Tag. Mit einem
leichten Sattelschlepper, wie demjenigen des Beschwerdeführers
[Gesamtgewicht 3,5 t, Gesamtzugsgewicht 6,8 t; vgl. Beilage 11,
Auszug aus dem Modul „Verwalten inl. Fahrzeuge“], lasse sich gemäss
ihren Erfahrungszahlen problemlos eine Tagesleistung von 500 km und
mehr erbringen. Die nachgereichten Erhebungen der OZD umfassen
die Fahrleistungen von 20 Fahrzeugen derselben Kategorie (leichte
Sattelschlepper) aus verschiedenen Landesgegenden (Basel-Land,
Luzern, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt, Zürich) während
insgesamt 41 Abgabeperioden (Kalendermonate) im Jahr 2007.
Anhand dieser Angaben kann berechnet werden, dass die Mehrheit
der Fahrzeuge dieser Abgabekategorie eine Tagesleistung von durch-
schnittlich rund 500 km und sogar erheblich mehr (bis über 600 km)
erbringen.
4.3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf der ersten der eingereichten
Tachographenscheibe, datierend vom Tag der Inverkehrsetzung
(19. November 2004), vom Beschwerdeführer selber ein Anfangs-
kilometerstand von 482'257 km eingetragen. Das Fahrzeug ist am Tag
der vorangehenden Ausserverkehrsetzung (18. November 2004
nachmittags) von der Kontrollstation Effretikon mit einem Kilometer-
stand in ungefähr derselben Höhe registriert worden. Der Anfangs-
stand kann dadurch als erstellt gelten. Gemäss der Auswertung der
Tachographenscheiben durch die OZD (E. 4.2.2) wurden am
19. November 2004 65 km zurückgelegt. Auf der zeitlich nächst-
folgenden der eingereichten Scheiben, datierend vom 23. November
2004, hat der Beschwerdeführer einen Stand vor Abfahrt von
483'322 km eingetragen. Dies ergibt nach seinen eigenen Unterlagen
folglich für die Zeit vom 20. - 22. November 2004 eine Fahrleistung von
1000 km. Wird bedacht, dass der 21. November im Jahr 2004 auf
einen Sonntag fiel, darf zudem darauf abgestellt werden, dass an
diesem Tag wegen des für solche Motorwagen geltenden
Sonntagsfahrverbots das Fahrzeug ruhte (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 3
Bst. c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV,
SR 741.11]). Es ist unter diesen Umständen mit hinlänglicher
Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb
zweier Tage eine Fahrleistung von 1000 km zurückgelegt hat. Leis-
tungen von 500 km pro Tag scheinen beim Beschwedeführer demzu-
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folge nicht nur möglich, sondern auch tatsächlich erbracht worden zu
sein. Wurde aber bereits bei der ersten Lücke eine Fahrleistung von
1000 km festgestellt, ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch bei
weiteren gleich bzw. ähnlich verhält. Offensichtlich hat der Be-
schwerdeführer nur jene Tachographenscheiben eingereicht, die zu
seinem Vorteil gereichen. Während der beanstandeten Perioden hat
der Beschwerdeführer u.a. Dienstleistungen im Transportwesen ange-
boten. Längere Strecken auf Autobahnen sind in diesem Gewerbe
durchaus üblich.
Wenn die OZD nun in Ausübung ihres Ermessens bei der Veranlagung
für die beiden Abgabeperioden eine Fahrleistung von durchschnittlich
500 km pro Tag verrechnet, trägt sie unter den gesamten Umständen
jedenfalls in rechtsgenügender Weise den tatsächlichen Verhältnissen
des Beschwerdeführers Rechnung. Dem Beschwerdeführer gelingt es
nicht, die Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung zu widerlegen.
Die veranlagten Kilometer befinden sich zudem klar im Rahmen der –
vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandeten – Erfahrungs-
zahlen der OZD für vergleichbare Betriebe (vgl. E. 4.3.1). Das Handeln
der Vorinstanz erweist sich nicht als unverhältnismässig oder
willkürlich und hält der zurückhaltenden Prüfung durch das Bundesver-
waltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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