Abtei lung I
A-1708/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion,
Sektion LSVA 2, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA /
Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1708/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
die Ausführung von Warentransporten aller Art im In- und Ausland
sowie die Vermittlung von Transporten und Waren. Am 8. Juli 2003
führte der Zolluntersuchungsdienst bei der Gesellschaft eine
Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte diverse Unterlagen. In
der Untersuchung ergab sich nach Ansicht der Verwaltung unter
anderem, dass die X._______ in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht
Leer- und Leichtfahrtenbewilligungen (LL-Bewilligungen; dazu E. 2.2)
benützt hatte.
B.
Mit Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 forderte die Oberzoll-
direktion (OZD) für zu Unrecht mit solchen Bewilligungen zurück-
gelegte Fahrten bei der X._______ leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgaben (LSVA) im Betrag von Fr. ... ein. In dieser
Verfügung verwies sie auf die Untersuchungshandlungen und ein
Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes vom 6. Dezember
2004 in einer Untersuchung gegen Y._______, den Verwaltungsrats-
präsidenten der X._______, sowie auf eine angeheftete Auflistung,
welche zu jeder angeblich zu Unrecht verwendeten LL-Bewilligung
deren Nummer, Kontrollschild, Einfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und
Kilometerstand), Ausfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und
Kilometerstand), die zurückgelegte Distanz, den Ansatz und den Ge-
samtbetrag der LSVA sowie den Grund enthält, weshalb die LL-Bewilli-
gung zu Unrecht verwendet worden sei.
C.
Gegen diese Nachbezugsverfügung liess die X._______ (Beschwerde-
führerin) am 7. September 2005 Beschwerde an die Eidgenössische
Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die Verfügung sei
aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdefall an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz. Dabei stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand-
punkt, diese Verfügung sei nicht genügend begründet und sie könne
die einzelnen von der OZD geltend gemachten Positionen nicht über-
prüfen, weil die entsprechenden Unterlagen im Rahmen eines Straf-
verfahrens beschlagnahmt worden seien. Es sei Aufgabe der OZD,
jede einzelne Position zu belegen. Zudem berief sich die Gesellschaft
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darauf, dass ihr die für die Bewilligungen in den Jahren 2003 und 2004
bezahlten Beträge von der Verwaltung nie gutgeschrieben worden
seien. Weiter machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend. Das Verfahren sei auch an die OZD zurückzuweisen, weil diese
weitere Beschwerden vom 5. Januar 2005 bzw. 28. Februar 2005 be-
handle. Innert Frist wurden die Beschwerde verbessert und der
Kostenvorschuss bezahlt.
D.
Die OZD teilte der ZRK am 25. November 2005 mit, sie habe die
Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Wiedererwägung gezogen
und reichte eine entsprechende neue Nachbezugsverfügung vom glei-
chen Datum ein. Diese enthält einerseits eine ausführliche Darlegung
der Rechtsgrundlagen für die Nachforderung, zählt die Gründe auf,
weshalb die LL-Bewilligungen zu Unrecht verwendet worden sein
sollen und weist darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in der Unter-
suchung die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen der Unter-
suchungsbehörde Stellung zu nehmen. Der Betrag für die Schwerver-
kehrsabgabe für zu Unrecht mit LL-Bewilligungen zurückgelegte Fahr-
ten wird in dieser neuen Verfügung auf Fr. ... festgelegt.
E.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte der ZRK am 20. Januar
2006 innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde trotz Wie-
dererwägung durch die Vorinstanz festhalte bzw. auch gegen die wie-
dererwägungsweise erlassene Nachbezugsverfügung Beschwerde ein-
reiche. Zur Verbesserung aufgefordert, wiederholte er die oben (unter
Sachverhalt Punkt C) aufgeführten Anträge, wobei er zusätzlich even-
tuell die Anordnung einer Expertise über die einzelnen Nach-
forderungspositionen verlangte. Die Fehlerhaftigkeit der Nachbezugs-
verfügung illustrierte er anhand von drei Beispielen von LL-Bewilli-
gungen, für welche die OZD zu Unrecht die Schwerverkehrsabgabe
nicht zurückerstattet habe. Im Übrigen wiederholte er das bereits in
der Beschwerde vom 7. September 2005 Gesagte. Für das Verfahren,
das zur Wiedererwägung durch die OZD führte, verlangte er, dass
dieser die Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung zugesprochen
werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte die OZD,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzu-
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treten sei und wiederholte zum einen das in der Nachbezugsverfügung
Ausgeführte. Zum anderen zeigte sie auf, dass sie in den drei von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen die LSVA aufgrund des
Nichterhebungsverfahrens nicht in Rechnung gestellt habe, weil sie
davon ausging, dass zu Recht von einer LL-Bewilligung Gebrauch ge-
macht worden sei. Demzufolge müssten auch keine Gutschriften erfol-
gen. Weiter reichte sie zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten
drei Beispielen die entsprechenden Rechnungen und Veranlagungen
sowie Ausdrucke der Logfiles ein, um zu belegen, dass es sich nicht
um Leer- oder Leichtfahrten im Sinne der einschlägigen Rechts-
normen gehandelt habe. Eine Expertise hält die OZD nicht für not-
wendig.
G.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über-
nommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 forderte die Instruktions-
richterin die OZD auf, das Dossier des Strafverfahrens sowie weitere
Belege einzureichen, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom
28. August 2007 nachkam. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage der reformatio in peius
durch die Vorinstanz Stellung zu nehmen und auf die Möglichkeit des
Klagerückzugs hingewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reichte auch innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein, weshalb
insoweit androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird.
H.
Am 30. Oktober 2007 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist zur
Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den zur
Diskussion stehenden Bewilligungen und den dazugehörigen Logfiles.
Die Verwaltung reichte die entsprechenden Antworten am 9. November
2007 ein. Am 15. November 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, die
Beschwerdeführerin könne sich bis 29. November 2007 zu diesen Aus-
führungen äussern. Ihr Vertreter reichte innert erstreckter Frist am
14. Januar 2008 eine kurze Stellungnahme ein, ohne jedoch auf die
Ausführungen der OZD einzugehen.
I.
Am 17. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist an, um
insbesondere zum Beweis behaupteter Inlandtransporte, von Über-
gewicht sowie Einfuhr- und Exportverzollung weitere Unterlagen einzu-
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reichen. Am 8. Mai 2008 reichte die OZD die Kopien aller die Nach-
forderungen betreffenden Bewilligungen inklusive die vom Unter-
suchungsdienst Heerbrugg beschafften Transportunterlagen ein. Die
Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
30. Juni 2008 nur knapp Stellung und äusserte sich insbesondere
nicht substanziiert zu den von der OZD eingereichten Unterlagen.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheid-
wesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be-
treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Be-
schwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm,
sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 5. Juli
2005 mit Eingabe vom 7. September 2005 – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerecht und nach Verbesserung in rechts-
genügender Form bei der ZRK angefochten (Art. 50 und 52 VwVG).
Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur An-
fechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin
einverlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
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1.3 Die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2007 wurde durch die OZD
am 25. November 2005 in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde-
instanz setzt jedoch die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese
durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). In ihren Stellungnahmen vom
12. und 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich er-
klärt, dass sie nach wie vor die Berechtigung des Nachbezugs über-
haupt bestreite und an der Beschwerde festhalte, weshalb das ur-
sprünglich eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter geführt wird
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.46).
1.4 In der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung
vom 25. November 2005 wurde der Entscheid durch die OZD insoweit
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, in dem die geltend
gemachte Forderung neu auf Fr. ... statt auf Fr. ... lautet. Es liegt somit
eine reformatio in peius vor (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; dazu E. 1.5).
Die Tragweite dieser neuen Nachbezugsverfügung ist insofern
eingeschränkt, als ihr lediglich der Charakter eines Antrags an das
Bundesverwaltungsgericht zukommt. Denn zufolge des Devolutiv-
effektes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zu-
ständigkeit, über eine reformatio in peius zu befinden, auf dieses über-
gegangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August
2007 E. 1.3; Urteil des Bundsverwaltungsgerichts A-1466/2006 vom
10. September 2007, E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.45
und Fn. 158). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde, das
heisst der bei der Beschwerdeinstanz angefochtene Verwaltungsakt
(vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.
963 ff.) ist somit noch immer die (ursprüngliche) Nachbezugsverfügung
vom 5. Juli 2005. Aus diesem Grund wird der Antrag der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Januar 2006, das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. Juli 2005 wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dessen Kosten dem Staat
aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin angemessen zu
entschädigen, abgewiesen.
1.5 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer refor-
matio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig
darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3 VwVG statuierte Grund-
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satz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerde-
führer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit
den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE
129 II 385 E.4.4.2; 122 V 166 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1630/2006 und 1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.3). Die
Beschwerdeführerin hat von der ihr durch das Bundesverwaltungs-
gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten
einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio
in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.200). Das Bundesgericht
macht von der reformatio in peius nur Gebrauch, wenn der betreffende
Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher
Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom
3. Dezember 2002, E. 4; BGE 108 Ib 228 E. 1B; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4).
1.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom
13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän-
digkeit der ersten Instanz eingegriffen. Demnach sind sämtliche für die
Abgabeperioden vom 1. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 durch die Be-
schwerdeführerin eingereichten LL-Bewilligungen Beschwerdegegen-
stand, da deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu dem
in der Verfügung geltendgemachten Gesamtbetrag führt (vgl. Beilage
zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom
25. November 2005). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der
Beschwerdeverbesserung vom 19. September 2005 ausgeführt, sie
bestreite die Rechtmässigkeit aller mit der Nachbezugsverfügung vom
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5. Juli 2005 in Rechnung gestellten Beträge. An dieser Auffassung hat
sie auch nach der Wiedererwägung durch die Vorinstanz festgehalten.
Hingegen sind die für die Abgabeperioden ab 1. August 2003 einge-
reichten LL-Bewilligungen, insbesondere auch jene, die in den Be-
schwerden an die OZD vom 5. Januar bzw. 28. Februar 2005 behan-
delt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weil die
Vorinstanz über diese - wie die Parteien übereinstimmend festhalten -
noch keine Verfügung erlassen hat. Auf die diesbezüglichen Rügen ist
somit nicht einzutreten.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an
die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs.
4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007
41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom
1. Juni 2007 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006
vom 17. März 2008 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz und das
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre
Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätz-
liche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstand-
punkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten
nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V
263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de
droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI, a.a.O., S. 211
ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich min-
destens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten er-
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geben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 BV kann der Bund auf dem Schwer-
verkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,
soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die
nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA
wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulier-
ten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und An-
hängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat re-
gelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die
abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzu-
wirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder ande-
rer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor-
schreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.1.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahr-
zeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie
einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung
ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwer-
verkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss
dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist (Art. 18
Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss
die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen An-
gaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV).
2.1.3 Der Abgabepflichtige unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip
(Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 21 – 23 SVAV; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E.2.2, und
A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2). Er hat der Zollverwaltung
die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb
von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22
Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom
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Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen De-
klaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät er-
mittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend
(Art. 22 Abs. 2 SVAV). Die Gesetzmässigkeit der vorstehenden Verord-
nungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach be-
stätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E. 2.3 und A-1695/2006 vom
27. Februar 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Überdies stützen sich die
meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuch-
staben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung
der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Er-
fassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2
SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit
dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei all-
fälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die
Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung
zu ergreifen, und ihm bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das
Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweis-
führungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004
ZRK 2003-035 E. 2c; vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 497).
2.2
2.2.1 Am 21. Juni 1999 schlossen die Schweizerische Eidgenossen-
schaft und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72,
nachfolgend Landverkehrsabkommen). Aus dessen Art. 37 ergibt sich,
dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und
gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Ge-
bührenregelungen anstreben, die darauf abzielen, den Strassenfahr-
zeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten
Kosten anzulasten. Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele
führte die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw.
1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraft-
fahrzeuge ein. Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens sieht
vor, dass - abweichend von der allgemeinen Regel - die Europäische
Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220'000 einfachen
Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Wa-
ren im schweizerischen Alpentransit erhält , sofern das tatsächliche
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Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht
überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der
Infrastruktur in Höhe von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002,
Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Die Schweiz erhält
ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Insofern enthält
das Landverkehrsabkommen eine Abweichung vom Grundsatz, dass
die LSVA leistungs- oder verbrauchsabhängig erhoben wird.
2.2.2 In Anwendung des Landverkehrsabkommens erliess die
Schweiz das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zur Verlagerung von
alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (SR 740.1; Ver-
kehrsverlagerungsgesetz), dessen Zielsetzung die folgende ist: "Der
Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit
mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern
eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerver-
kehr auf die Schiene zu erzielen" (Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2
des Verlagerungsgesetzes soll diese Zielsetzung in erster Linie durch
die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des
SVAG, des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau
der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (SR 742.104, Al-
pentransit-Beschluss) und des Landverkehrsabkommens erreicht
werden. Art. 4 Abs. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes hält fest,
dass die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für Leer- sowie
Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrs-
abkommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen sich
nach dem SVAG richtet, soweit die besonderen Bestimmungen in den
internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften
enthalten und dass der Bundesrat den Vollzug regelt. Eine solche ab-
weichende Bestimmung enthält der erwähnte Art. 40 Abs. 3 Bst. b des
Landverkehrsabkommens, welcher für ein bestimmtes Kontingent an
Leicht-und Leerfahrten das SVAG ausser Kraft setzt. Nach Art. 5
Abs. 1 Verkehrsverlagerungsgesetz regelt der Bundesrat in Absprache
mit den Kantonen für das schweizerische Kontingent die Anzahl und
die Verteilung der LL-Bewilligungen.
2.2.3 Auf dieser Rechtsgrundlage erliess der Bundesrat die Verord-
nung vom 1. November 2000 über die Kontingente für 40-Tonnen-
sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung;
AS 2000 2780). Was die Leer- und Leichtfahrten anbelangt, bestimmt
Art. 7 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung, dass die Bewilligung
nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt wird.
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Darunter wird nach Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung eine
Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Über-
nahme oder Entladung von Gütern, verstanden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1
Landverkehrsabkommen, wonach unter Transit die Beförderung von
Gütern oder Personen [ohne Be- oder Entladung] sowie Leerfahrten
durch das Gebiet einer Vertragspartei zu verstehen ist). Nach Art. 16
Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung erstellt die Ausgabestelle
des Bundes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung
dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Nach Abs. 4 kann er dann
eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf
Grund einer solchen Bewilligung verlangen. Dazu muss er den Nach-
weis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist.
Reicht er jedoch zusammen mit der Abrechnung eine LL-Bewilligung
ein, wird die an sich geschuldete LSVA gemäss den Ausführungen der
OZD "im Nichterhebungsverfahren erhoben", das heisst solche Ab-
gaben werden nicht erhoben und aufgrund der Benützung der LL-Be-
willigung zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingefordert. Dies
führt dazu, dass, falls der Abgabepflichtige eine solche Bewilligung zu
Unrecht benutzt, die Abgabe nachgefordert, das heisst nachträglich in
Rechnung gestellt werden muss.
2.2.4 Die ZRK hat sich im Entscheid vom 15. Oktober 2002, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.46, bereits
mit Fragen im Zusammenhang mit LL-Bewilligungen befasst. Dabei hat
sie festgehalten, dass auch der blosse Wechsel des Anhängers eine
Übernahme oder Entladung von Gütern im Sinne von Art. 40 Abs. 3
Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingents-
verordnung darstellt (E. 5b/bb), und entschieden, dass kein Transit-
transport vorliegt, wenn zwei Sattelzugfahrzeuge, die aus unterschied-
licher Richtung in die Schweiz eingefahren sind, die von ihnen gezoge-
nen Anhänger gegenseitig übernehmen und in der Richtung aus der
Schweiz ausfahren, aus der sie gekommen sind. Ebenso handle es
sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne An-
hänger in die Schweiz einfahre, in der Schweiz einen Anhänger an-
hänge und die Schweiz wieder verlasse. Auch kein Transittransport
liege vor, wenn ein Zugfahrzeug mit Anhänger in die Schweiz einfahre,
diesen Anhänger dann parkiere und einen andern Anhänger ankupple,
mit diesem eine Lieferung vornehme und anschliessend wieder den
ursprünglichen Anhänger ankupple und damit die Schweiz verlasse
(E. 5b/cc).
Seite 12
A-1708/2006
2.3 Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 11. April
2000 einen Vertrag betreffend die Leistungsabhängige Schwer-
verkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. (nach-
folgend "Vertrag"; SR 0.641.851.41). Danach erheben sie gemeinsam
auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). In einer
zusätzlichen Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung";
SR 0.641.851.41 ab S. 3) werden die Einzelheiten geregelt, insbeson-
dere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vor-
schriften in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrags). Art. 2 der Vereinbarung hält fest, dass für
die Erhebung der LSVA beide Vertragsstaaten als gemeinsames An-
wendungsgebiet gelten.
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die fest-
stellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich,
ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu
entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (GYGI, a.a.O.,
S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran-
lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebe-
gründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Ab-
gabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabe-
befreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.4 und A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4, je mit weite-
ren Hinweisen).
2.5 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund-
recht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht
des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge-
führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick
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A-1708/2006
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Ver-
fahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19
E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene An-
hörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung
ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus-
nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen
gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet,
wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert
oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung
ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in
der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Nachweis, "dass der Transittransport durchgeführt worden ist",
obliegt nach Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung dem An-
spruchsberechtigten. Dies entspricht dem in E. 2.3 genannten Grund-
satz, dass die Abgabepflichtige für die steueraufhebenden und -min-
dernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat
denn auch die von den Einfahrts- bzw. Ausfahrtzollämtern abgestem-
pelten Bewilligungen eingereicht. Der genannte Nachweis ist nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels der Stempel von je
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A-1708/2006
einem Zollamt jenseits und diesseits der Alpen in den Feldern Einfahrt
respektive Ausfahrt auf dem Bewilligungsformular erbracht.
Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hat die OZD nun die Möglichkeit, den
Gegenbeweis zu erbringen, das heisst den von der Beschwerde-
führerin mittels des abgestempelten Bewilligungsformulars erbrachten
Nachweis zu entkräften. Dabei hat sie sich zu Recht primär auf die
durch das Tripon erfassten Daten abgestützt, da die Veranlagung der
LSVA auf Grund der von der Abgabepflichtigen eingereichten elektro-
nischen oder schriftlichen Deklaration erfolgt (Art. 23 Abs. 1 SVAV).
Wie in E. 2.1.3 ausgeführt, sind die mit dem vorgeschriebenen Gerät
erfassten Daten grundsätzlich verbindlich und trägt die Abgabe-
pflichtige, wenn sie geltend macht, die Daten seien fehlerhaft, dafür
die Beweisführungslast. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der
Daten nicht bestritten; die blosse pauschale Bestreitung der in der Auf-
listung zur Nachbezugsverfügung aufgeführten Positionen ist unge-
nügend, so dass von der Richtigkeit der aufgezeichneten Daten aus-
gegangen werden kann.
Die OZD muss die Aufzeichnungen des Tripon dem Bundesver-
waltungsgericht einreichen, damit dieses im Bestreitungsfall die Um-
stände nachprüfen kann, die gegen das Vorliegen einer LL-Fahrt
sprechen. Ergibt sich jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der behaup-
teten LL-Fahrt nicht aus den Aufzeichnungen des Tripon, sondern aus
anderen Feststellungen, beispielsweise aus den Akten des Unter-
suchungsdienstes, muss die OZD auch die weiteren Beweismittel ein-
reichen. Der blosse Hinweis auf das Tatbestandsprotokoll des Unter-
suchungsdienstes Heerbrugg ist ungenügend, dies umso mehr, als der
Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnet und damit den Sachver-
halt auch nicht anerkannt hat. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai
2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf
welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung
dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inan-
spruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie
ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen. Fehlten die genannten
Beweismittel und käme das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass der von der OZD geltend gemachte Grund für die missbräuch-
liche Verwendung nicht bewiesen sei, hätte die Verwaltung als für den
Gegenbeweis beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen.
Seite 15
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3.2 Vorweg ist zu prüfen, ob durch die von der OZD angeführten Er-
eignisse grundsätzlich das Vorliegen einer Transitfahrt im Sinne von
Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kon-
tingentsverordnung, das heisst eine Fahrt durch Schweizer Territorium
von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern
bzw. einer Leichtfahrt, das heisst einer Fahrt mit einem Gesamtgewicht
von unter 28 Tonnen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. b Landverkehrsab-
kommen ausgeschlossen wird. Zu prüfen sind die nachfolgenden, in
der Auflistung zur Nachbezugsverfügung genannten Ereignisse:
Aufliegerwechsel: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gü-
tern (dazu E. 2.2.4).
Inlandtransport: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern
(dazu E. 2.2.4).
Anhänger an: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern
(dazu E. 2.2.4).
Ungültig: Hier befinden sich Ausfuhr- und Einfuhrzollamt diesseits der
Alpen, so dass keine "Fahrt über die Alpen" (vgl. E. 2.2.3) vorliegt.
Export: Ein Export setzt voraus, dass in der Schweiz Waren über-
nommen worden sind; demzufolge liegt keine Transitfahrt vor.
Ausfahrt nicht gestempelt: Fehlt der Stempel, ist der Nachweis für eine
Transitfahrt nicht erbracht (E. 3.1).
Einfuhrverzollung: Ein Import führt dazu, dass in der Schweiz Waren
abgeladen werden; demzufolge liegt keine Transitfahrt vor.
Übergewicht: Unter einer Leichtfahrt wird gemäss den Ausführungen in
E. 2.2.3. eine Fahrt mit einem Gesamtgewicht von maximal 28 Tonnen
verstanden. Wird ein höheres Gewicht nachgewiesen, liegt keine
Leichtfahrt vor.
Inlandtransport von einfuhrverzollter Ware: Dass Inlandtransporte als
Übernahme oder Entladung von Gütern gelten, wurde bereits aufge-
zeigt (dazu E. 2.2.4). Dazu kommt, dass die Einfuhr dazu führt, dass
Waren in der Schweiz abgeladen werden; demzufolge liegt keine Tran-
sitfahrt vor.
Übernahme einfuhrverzollter Ware: Die Übernahme von Ware im In-
land ist nicht zulässig und führt dazu, dass keine Transitfahrt vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der OZD in der
Auflistung zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugs-
verfügung vom 25. November 2005 aufgeführten Ereignisse dazu
führen, dass keine Leicht- bzw. Leerfahrt im Sinne von Art. 40 Abs. 3
Bst. b des Landverkehrsabkommens vorliegt.
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3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 14. Januar 2008 geben die Logfiles darüber Auskunft, ob bei den
eingereichten LL-Bewilligungen die LSVA effektiv in Rechnung gestellt
wurde – und deshalb, wenn die OZD keine missbräuchliche Ver-
wendung der Bewilligung nachweisen kann, zurückerstattet werden
muss – oder ob die Abgabe im Nichterhebungsverfahren erhoben
wurde – und deshalb bei Missbrauch der Bewilligung nachgefordert
werden kann. Der Bezug der Abgabe ist Kolonne "Ber." (= Berechnet)
mit "J" (= ja), das Nichterhebungsverfahren mit "N" (= nein) verzeich-
net, wie in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 sowie in der
Eingabe vom 8. Mai 2008 ausgeführt wird.
4.
Die OZD hat ihrer wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugs-
verfügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher
nach ihrer Auffassung von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bean-
spruchten LL-Bewilligungen beigelegt. Diese präzisierte sie mit der der
Eingabe vom 8. Mai 2008 beigelegten Tabelle und den weiteren Unter-
lagen.
4.1 Was jene drei Einzelpositionen anbelangt, welche die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ergibt sich Folgendes:
4.1.1 Gemäss den Angaben auf der Bewilligung ... wurde diese von
der Beschwerdeführerin für den Transport von Glace und Dessert am
2. und 3. Mai 2003 von ... nach ... verwendet. Die Stempel von
Einfahrts- und Ausfahrtszollamt entsprechen diesen Angaben. Die
Fahrt wurde, wie die der Rechnung vom 31. Juli 2003 beigelegte
Veranlagungsverfügung Nr. ... zeigt, nicht verrechnet
(Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Auf-
zeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich weiter, dass am 3. Mai
2003 um 13.47 Uhr der Auflieger abgehängt und um 16.12 Uhr ein
anderer Auflieger angehängt wurde. Dieser wurde um 16.20 Uhr
wieder abgehängt und um 18.27 Uhr wurde ein weiterer Auflieger mit
den Kontrollschild ... angekuppelt. Demnach liegt ein Anhängerwechsel
vor, weshalb die Bewilligung zu Unrecht benutzt worden war und die
entsprechende LSVA zu Recht nachgefordert wird.
4.1.2 Was die Bewilligung 2003/1005 anbelangt, wurde von der Be-
schwerdeführerin deklariert, diese werde für eine Leerfahrt von ...
nach ... am 5. Mai 2003 verwendet. Der Eingangsstempel entspricht
diesen Angaben, der Ausgangsstempel von ... trägt jedoch das Datum
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A-1708/2006
des 6. Mai 2003. Die Fahrt wurde, wie die der Rechnung vom 31. Juli
2003 beigelegte Veranlagungsverfügung Nr. ... zeigt, nicht verrechnet
(Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Auf-
zeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich, dass das Zugfahrzeug
zwar am 5. Mai 2003 um 12.31 Uhr in die Schweiz eingefahren ist. Die
Ausfahrt aus der Schweiz erfolgte am 6. Mai 2003 um 08.36 Uhr. Da-
zwischen werden keine relevanten Ereignisse aufgezeichnet. Aus den
am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten ergibt sich weiter, dass am
5. Mai 2003 Tiefkühlprodukte von ... nach ... – also im Inland –
transportiert worden sind. Demnach ist die Nachforderung ge-
rechtfertigt.
4.1.3 Die Bewilligung ... wurde gemäss Angaben auf der Bewilligung
für einen Käsetransport von ... nach ... am 12. März 2003 verwendet.
Entsprechend lauten die Stempel der Zollämter. Die Fahrt wurde, wie
die der Rechnung vom 30. Mai 2003 beigelegte
Veranlagungsverfügung Nr. ... zeigt, nicht verrechnet
(Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Die von der OZD am 8. Mai
2008 eingereichten weiteren Unterlagen beziehen sich grösstenteils
auf einen Transport, der am 11. März 2003 durchgeführt worden ist,
und zwar von ... nach .... Aus der ebenfalls eingereichten Umsatzliste
ergibt sich, dass am 12. März 2003 ein Transport von ... in Italien
nach ... in Deutschland durchgeführt worden ist, also ein
alpenquerender Transport. Dasselbe zeigt auch die Dispositionsliste.
Diesem Dokument ist jedoch zu entnehmen, dass auf dieser Fahrt ab
der Schweiz bis ... Käse zuzuladen war. Der Arbeitsbericht des
Chauffeurs zeigt jedoch, dass in ... Waren abgeladen wurden, so dass
die Bewilligung zu Unrecht beansprucht wurde. Demnach ist die
Nachforderung auch bezüglich dieser Position gerechtfertigt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch jede der übrigen 40 Posi-
tionen nachgeprüft, wobei es sich an die Reihenfolge in der "korrigier-
ten Zusammenstellung des Nachbezugs" hält, welche Beilage zur Wie-
dererwägungsverfügung der OZD vom 25. November 2005 bildet.
4.2.1 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Aufliegerwechsel
ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.2 Bewilligung ...: Nur das Nichterhebungsverfahren, nicht aber der
behauptete Inlandtransport ergeben sich aus dem Logfile. Dieser ist
hingegen aus den weiteren am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten
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ersichtlich: Es erfolgte ein Transport von ... nach .... Die Nachforderung
ist gerechtfertigt.
4.2.3 Bewilligung ...: Der behauptete Export einer Mustersendung
ergibt sich nicht aus dem Logfile, sondern aus den am 8. Mai 2008
eingereichten Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass eine Muster-
sendung Tiefkühlgemüse nach ... gefahren wurde. Der Beweis der
missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Das
Logfile zeigt auch, dass der Transport nicht im Nichterhebungs-
verfahren erhoben, sondern bereits belastet wurde. Mit der Rechnung
vom 9. Juli 2001 erfolgte jedoch eine Gutschrift. Damit muss nun eine
Nachforderung erfolgen.
4.2.4 Bewilligung ...: Der behauptete Inlandtransport ergibt sich
ebenfalls erst aus den am 8. Mai 2008 eingereichten Unterlagen. Es
wurde am fraglichen Tag Ware von ... nach ... transportiert. Das Logfile
zeigt, dass der Transport nicht im Nichterhebungsverfahren erhoben,
sondern bereits belastet wurde. Mit der Rechnung vom 9. Juli 2001
erfolgte jedoch eine Gutschrift. Damit muss nun eine Nachforderung
erfolgen.
4.2.5 Bewilligung ...: Der behauptete Inlandtransport ergibt sich aus
den weiteren mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 eingereichten Doku-
menten. Diese zeigen nämlich, dass am 28. Februar 2001 in ... Waren
geladen und am 1. März 2001 nach ... transportiert wurden. Der
Beweis der missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist
demzufolge erbracht. Gemäss Logfile wurde die LSVA in Rechnung
gestellt. Der Betrag wurde jedoch in der Rechnung vom 28. Juli 2001
gutgeschrieben, somit zu Unrecht. Damit muss eine Nachforderung
erfolgen.
4.2.6 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Aufliegerwechsel
ergeben sich aus dem Logfile, ersteres auch aus der von der
Beschwerdeführerin eingereichten definitiven Veranlagung. Die Nach-
forderung ist gerechtfertigt.
4.2.7 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und dass ein Anhänger
angehängt wurde, ergeben sich aus dem Logfile, ersteres auch aus
der von der Beschwerdeführerin eingereichten definitiven Veranlagung.
Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
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4.2.8 Bewilligung ...: Im Logfile ist das Nichterhebungsverfahren
festgehalten. Der behauptete Inlandtransport ergibt sich aus den wei-
teren am 8. Mai 2008 eingereichten Unterlagen: Es wurde Papier
von ... nach ... transportiert. Der Beweis der missbräuchlichen
Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die Nachforderung von Fr.
... ist gerechtfertigt.
4.2.9 Bewilligung ...: Dass ein Auflieger angehängt wurde, ergibt sich
aus dem Logfile. Dieses zeigt auch, dass die Abgabe im Nicht-
erhebungsverfahren erhoben wurde. Die entsprechende LSVA müsste
somit nachgefordert werden. Diese Position ist jedoch gemäss den
Ausführungen der OZD auf der der Eingabe vom 8. Mai 2008 beigeleg-
ten Zusammenstellung nicht Gegenstand der fraglichen Nach-
forderung, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.2.10 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und dass ein An-
hänger angehängt wurde, ergeben sich aus dem Logfile, weshalb nicht
geprüft werden muss, ob zusätzlich ein Inlandtransport vorliegt. Die
Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.11 Bewilligung ...: Das Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus
dem Logfile, der behauptete Inlandtransport aus den am 8. Mai 2008
eingereichten weiteren Beweismitteln. Es wurden Tiefkühlprodukte von
... nach ... transportiert. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.12 Bewilligung ...: Das Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus
dem Logfile, der behauptete Inlandtransport aus den am 8. Mai 2008
von der OZD eingereichten weiteren Unterlagen: Es wurden Waren
von ... nach ... transportiert. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.13 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und dass ein Auflieger
angehängt wurde, ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung
ist gerechtfertigt.
4.2.14 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass die Fahrt in
Rechnung gestellt wurde. Die OZD erklärt dazu im Schreiben vom
9. November 2007, die Bewilligung sei verspätet eingereicht worden;
dies ist richtig. Nach Art. 24 Abs. 1 SVAV ist Abgabeperiode der Ka-
lendermonat. Die Deklaration hat innert 20 Tagen nach Ablauf der Ab-
gabeperiode zu erfolgen (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Diese Frist gilt auch für
die Einreichung einer benutzten LL-Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 Fahr-
ten-Kontingentsverordnung). Die massgebende Abgabeperiode endete
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am 20. Juli 2004. Die Bewilligung wurde jedoch gemäss Eingangs-
stempel erst am 4. September 2004 eingereicht, somit verspätet. Es
erfolgte zu Recht weder Rückerstattung noch Nachforderung.
4.2.15 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Anhängen eines
Aufliegers ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.16 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und mehrfacher
Aufliegerwechsel ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.17 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Anhängen eines
Aufliegers ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.18 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Anhängen eines
Aufliegers ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.19 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass es sich nicht
um eine alpenquerende Fahrt handelt, da ... und ... diesseits (nördlich)
der Alpen liegen. Die Abgabe wurde im Nichterhebungsverfahren
erhoben. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.20 Bewilligung ...: Es fehlt der Ausfahrtsstempel, weshalb der
Nachweis einer alpenquerenden Fahrt nicht erbracht wurde. Das
Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus dem Logfile. Die Nach-
forderung ist gerechtfertigt.
4.2.21 Bewilligung ...: Der behauptete Inlandtransport geht aus den
weiteren am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten hervor: Es
wurden in ... Pommes Chips geladen und nach ... bzw. ... transportiert.
Gemäss Logfile wurde die LSVA zwar verrechnet, aber nach der
Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 13. Januar 2002 (dem
Bundesverwaltungsgericht eingereicht am 8. Mai 2008) der
entsprechende Betrag gutgeschrieben. Damit muss eine
Nachforderung erfolgen.
4.2.22 Bewilligung ...: Die am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumente
zeigen, dass Schokolade von ... nach ... transportiert wurde. Gemäss
Logfile wurde die LSVA zwar verrechnet, aber nach der
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Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 13. Januar 2002 (dem
Bundesverwaltungsgericht eingereicht am 8. Mai 2008) wieder
gutgeschrieben. Damit muss eine Nachforderung erfolgen.
4.2.23 Bewilligung ...: Die von der OZD behauptete Einfuhrverzollung
ergibt sich aus den am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten. Diese
zeigen zudem, dass die Ware in ... ausgeladen wurde. Der Beweis der
missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die
Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.24 Bewilligung ...: Mangels Ausfuhrstempel ist der Nachweis eines
alpenquerenden Transittransports nicht erbracht. Aus dem Logfile
ergibt sich die Erhebung im Nichterhebungsverfahren. Die Nach-
forderung ist gerechtfertigt.
4.2.25 Bewilligung ...: Die weiteren von der OZD am 8. Mai 2008 ein-
gereichten Dokumente zeigen, dass am 24. Januar 2002 in ... Waren
geladen und nach ... transportiert wurden. Aus dem Logfile ergibt sich,
dass die LSVA bezogen, aus der Veranlagungsverfügung ... vom 28.
Februar 2002 (dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht am 8. Mai
2008), dass diese wieder gutgeschrieben wurde. Damit muss eine
Nachforderung erfolgen.
4.2.26 Bewilligung ...: Nichterhebungsverfahren und Anhängen eines
Aufliegers ergeben sich aus dem Logfile. Die Nachforderung ist ge-
rechtfertigt.
4.2.27 Bewilligung ...: Das Nichterhebungsverfahren, nicht aber die
von der OZD behauptete Einfuhrverzollung ergeben sich aus dem Log-
file. Die am 8. Mai 2008 eingereichte Kopie der Einfuhrdeklaration ist
so schlecht, dass ihr nichts entnommen werden kann. Hingegen zei-
gen die Rechnung vom 18. März 2002 und der Arbeitsbericht des
Chauffeurs, dass die Ware in ... abgeladen wurde. Der Beweis der
missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die
Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.28 Bewilligung ...: Der von der OZD behauptete Export ergibt sich
nicht aus dem Logfile. Hingegen zeigen die am 8. Mai 2008 einge-
reichten weiteren Unterlagen, dass das Fahrzeug am 5. März 2002
in ... Waren lud und diese nach ... in Italien transportierte. Der
Inlandtransport ist somit nachgewiesen. Die Nachforderung von Fr. ...
ist gerechtfertigt.
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4.2.29 Bewilligung ...: Das Nichterhebungsverfahren ergibt sich aus
dem Logfile, der Inlandtransport aus den weiteren Dokumenten, die
aufzeigen, dass am 29. April 2002 in ... 30 Paletten geladen und
nach ... in Italien geführt wurden. Der Beweis der missbräuchlichen
Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.30 Bewilligung ...: Diese wurde gemäss handschriftlicher Dekla-
ration für das Fahrzeug ... verwendet. Aus dem entsprechenden Logfile
ergibt sich nicht, dass ein Anhänger angehängt wurde. Eine
Anhängerdeklaration zeigt zwar das am 8. Mai 2008 ebenfalls
eingereichte weitere Logfile, jedoch bezieht sich dieses auf das Fahr-
zeug ... Hingegen ergibt sich aus dem Arbeitsbericht (zweitletzte Seite
der Unterlagen zur LL-Bewilligung 1538), dass das Fahrzeug ... am 15.
Mai 2002 Waren in ..., das heisst innerhalb der Schweiz, ablud.
Demzufolge ist die missbräuchliche Verwendung der Bewilligung
dargetan. Aus dem Logfile ergibt sich, dass das
Nichterhebungsverfahren angewendet wurde. Die Nachforderung ist
gerechtfertigt.
4.2.31 Bewilligung ...: Der von der OZD behauptete Export ist durch
die weiteren Dokumente belegt. Diese zeigen, dass mit dem Fahrzeug
am 7. Juli 2002 um 7 Uhr im Kühllager beim Zollamt ... 5 Paletten
Blutbestandteile geladen und nach ... in Italien geführt wurden. Der
Beweis der missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist
erbracht. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.32 Bewilligung ...: Die am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumente
zeigen, dass 12 Paletten Granulat von ... nach ... transportiert, also im
Inland abgeladen wurden. Der Beweis der missbräuchlichen
Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die ursprünglich
belastete, jedoch in der Rechnung vom 30. September 2002
gutgeschriebene LSVA muss nachgefordert werden.
4.2.33 Bewilligung ...: Die am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumente
zeigen, dass 12 Paletten Granulat von ... nach ... und 4 Paletten
Betonklötzli von ... nach ... transportiert wurden. Der Beweis der
missbräuchlichen Verwendung der LL-Bewilligung ist erbracht. Die
ursprünglich belastete, jedoch in der Rechnung vom 30. September
2002 gutgeschriebene LSVA muss nachgefordert werden.
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4.2.34 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Auflieger
angehängt wurde, ebenso das Nichterhebungsverfahren. Die
Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.35 Bewilligung ...: Aus den Logfile ergibt sich, dass ein Auflieger
angehängt und dass die Gebühr in Rechnung gestellt wurde. Die OZD
hat jedoch die definitive Veranlagungsverfügung vom 30. September
2002 eingereicht, gemäss welcher eine entsprechende Gutschrift
erfolgte. Demzufolge ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.36 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Auflieger
angehängt wurde, ebenso das Nichterhebungsverfahren. Die
Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.37 Bewilligung ...: Die OZD stellt sich auf den Standpunkt, es sei
Leergut exportiert worden. Entsprechende Zolldokumente fehlen auch
in den am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten. Hingegen ergibt
sich aus diesen, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Ware
zugeladen wurde. Wie in E. 2.3 aufgezeigt, ist das Fürstentum
Liechtenstein gemeinsames Anwendungsgebiet der LSVA, somit In-
land. Damit wurde die Bewilligung zu Unrecht beansprucht. Das Logfile
belegt das Nichterhebungsverfahren. Die Nachforderung ist gerecht-
fertigt.
4.2.38 Bewilligung ...: Der von der OZD behauptete Inlandtransport
ergibt aus den am 8. Mai 2008 eingereichten Dokumenten. Das Fahr-
zeug lud am 19. Februar 2003 von Italien her kommend in ... 21
Paletten Plastik. Der Beweis der missbräuchlichen Verwendung der LL-
Bewilligung ist erbracht. Nachdem gemäss Logfile das Nicht-
erhebungsverfahren angewendet wurde, ist die Nachforderung ge-
rechtfertigt.
4.2.39 Bewilligung ...: Diese ist gemäss der Auflistung zur Eingabe
vom 8. Mai 2008 nicht Gegenstand der Nachforderung.
4.2.40 Bewilligung ...: Die weiteren am 8. Mai 2008 eingereichten
Dokumente zeigen, dass am 22. April 2003 in ... 20 Paletten geladen
wurden, somit ein Inlandtransport vorliegt. Nachdem das gemäss
Logfile das Nichterhebungsverfahren Anwendung fand, ist die
Nachforderung gerechtfertigt.
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4.3 Nachdem sich gezeigt hat, dass sämtliche Nachforderungen durch
die OZD gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführerin die Berech-
nung der Höhe der einzelnen nachgeforderten Beträge und deren Addi-
tion durch die Verwaltung in der wiedererwägungsweise erlassenen
Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 nicht bestritten hat,
kann darauf abgestellt werden. Die Korrektur der ursprünglichen Nach-
bezugsverfügung vom 5. Juli 2005 ist auch unter dem Blickwinkel der
reformatio in peius (E. 1.5) zulässig.
5.
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ar-
gumente anbelangt, gilt Folgendes.
5.1 In den auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen
sowie den dortigen Beilagen 23 und 24 geht es nicht um das vor-
liegende Verfahren, sondern um die Verfahren betreffend Zoll, Mineral-
ölsteuer und Mineralölzuschlag. Diese wurden zwar im Rahmen des
gleichen Zollstrafverfahrens eingeleitet, haben aber mit dem vorliegen-
den Verfahren über die Nachforderung von LSVA keinen Zusammen-
hang, weshalb nicht darauf eingegangen werden muss.
5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. Januar
2006 eine "neutrale Expertise zu den Computerauszügen". Mit letzte-
ren ist wohl die Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nach-
bezugsverfügung gemeint. In E. 4.4 wird ausgeführt, weshalb die dort
aufgeführten Kolonnen "Berücksichtigte Bewilligungen" und "Gutge-
schriebene Bewilligungen" verbindlich sind. Zum Beweis der Einträge
in den nächsten Kolonnen hat die OZD im Laufe des Verfahrens die
Logfiles sowie am 8. Mai 2008 umfangreiche weitere Unterlagen ein-
gereicht. Diese Beweismittel genügen, damit sich das Bundesver-
waltungsgericht eine Meinung darüber bilden kann, ob die LL-Bewilli-
gungen zu Recht oder zu Unrecht beansprucht wurden. Sollte die Be-
schwerdeführerin mit den "Computerauszügen" die Logfile-Ausdrucke
meinen, hat die OZD diese in verschiedenen Eingaben im Laufe des
Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht verständlich erklärt. Das
Bundesverwaltungsgericht weist daher dieses Beweisbegehren in anti-
zipierter Beweiswürdigung ab.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 4 aBV) folgt zwar der Anspruch auf Abnahme der von einer
Partei angebotenen Beweise, jedoch nur soweit diese erhebliche Tat-
sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE
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127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie – wie hier –
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung ge-
bildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend er-
sichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweis-
würdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be-
weises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208
E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil
des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2006 vom 18. September
2008 E. 4.1).
5.3 Ob eine Gehörsverweigerung vorliegt, weil es der Beschwerde-
führerin nicht möglich gewesen sein soll, zu den Argumenten der OZD
Stellung zu nehmen, da die Akten im Rahmen eines Strafverfahrens
beschlagnahmt gewesen seien, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren vollumfäng-
liche Akteneinsicht, insbesondere wurden ihr sämtliche LL-Bewilligun-
gen und die dazugehörigen Logfiles in Kopie zugestellt. Weiter wurden
ihr auch die mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 von der OZD eingereich-
ten Unterlagen zur Stellungnahme zugeschickt. Dass sie sich nicht de-
tailliert dazu äusserte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzu-
schreiben. Ebenso enthalten die wiedererwägungsweise erlassene
Nachbezugsverfügung der OZD und die Ausführungen in diesem Urteil
eine umfassende Begründung. Nach der in E. 2.4 dargelegten Recht-
sprechung würden diese Gehörsverweigerungen, falls es sich über-
haupt um solche handelt, im vorliegenden Verfahren geheilt.
6.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Ver-
fahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt.
Damit wird berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang
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und Schwierigkeit der Streitsache und der Art der Prozessführung
bemisst. Die umfangreichen Akten und der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin bloss schleppend und nie substanziiert zu den
von der OZD geltend gemachten Nachforderungspositionen geäussert
hat, haben dem Gericht einen beträchtlichen (zusätzlichen)
Arbeitsaufwand verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1332/2007 vom 14. Juni 2007 E. 4.1). Der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird ver-
rechnet und von diesem Betrag in Abzug gebracht. Eine Partei-
entschädigung wird aus denselben Gründen nicht ausgerichtet (Art. 65
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Oberzolldirektion
Fr. ... schuldet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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