Abtei lung I
A-1709/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ..,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion,
Sektion LSVA 2, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA /
Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1709/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
die Ausführung von Warentransporten aller Art im In- und Ausland. Am
8. Juli 2003 führte der Zolluntersuchungsdienst bei der Gesellschaft
eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte diverse
Unterlagen. In der Untersuchung ergab sich nach Ansicht der
Verwaltung unter anderem, dass die X._______ in den Jahren 2001
bis 2003 zu Unrecht Leer- und Leichtfahrtenbewilligungen (LL-
Bewilligungen; dazu E. 2.2) benützt hatte.
B.
Mit Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 forderte die Oberzoll-
direktion (OZD) für zu Unrecht mit solchen Bewilligungen zurückgeleg-
te Fahrten bei der X._______ leistungsabhängige Schwerverkehrs-
abgaben (LSVA) im Betrag von Fr. ... ein. In dieser Verfügung verwies
sie auf die Untersuchungshandlungen und ein Tatbestandsprotokoll
des Untersuchungsdienstes vom 6. Dezember 2004 in einer
Untersuchung gegen Y._______, Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift der X._______ sowie auf eine angeheftete
Auflistung, welche zu jeder angeblich zu Unrecht verwendeten LL-
Bewilligung deren Nummer, Kontrollschild, Einfahrt (jeweils mit Datum,
Zollamt und Kilometerstand), Ausfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und
Kilometerstand), die zurückgelegte Distanz, den Ansatz und den Ge-
samtbetrag der LSVA sowie den Grund enthält, weshalb die Bewilli-
gung zu Unrecht verwendet worden sei.
C.
Gegen diese Nachbezugsverfügung liess die X._______ (Be-
schwerdeführerin) am 7. September 2005 Beschwerde an die Eidge-
nössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die
Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdefall an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz. Dabei stellte sich die Beschwerdeführerin
auf den Standpunkt, diese Verfügung sei nicht genügend begründet,
und sie könne die einzelnen von der OZD geltend gemachten Positio-
nen nicht überprüfen, weil die entsprechenden Unterlagen im Rahmen
eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Es sei Aufgabe
der OZD, jede einzelne Position zu belegen. Zudem berief sich die Ge-
sellschaft darauf, dass ihr die für die LL-Bewilligungen in den Jahren
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2003 und 2004 bezahlten Beträge von der Verwaltung nie gutge-
schrieben worden seien. Weiter macht sie eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend. Das Verfahren sei auch an die OZD zurückzu-
weisen, weil diese weitere Beschwerden vom 5. Januar 2005 bzw.
28. Februar 2005 behandle. Innert Frist wurden die Beschwerde ver-
bessert und der Kostenvorschuss bezahlt.
D.
Die OZD teilte der ZRK am 25. November 2005 mit, sie habe die
Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Wiedererwägung gezogen
und reichte eine entsprechende neue Nachbezugsverfügung vom glei-
chen Datum ein. Diese enthält einerseits eine ausführliche Darlegung
der Rechtsgrundlagen für die Nachforderung, zählt die Gründe auf,
weshalb die LL-Bewilligungen zu Unrecht verwendet worden sein
sollen und weist darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in der Unter-
suchung die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen der Unter-
suchungsbehörde Stellung zu nehmen. Der Betrag für die Schwerver-
kehrsabgabe für zu Unrecht mit LL-Bewilligungen zurückgelegte Fahr-
ten wird in dieser neuen Verfügung auf Fr. ... für das Konto Nr. ... und
Fr. ... für das Konto Nr. ..., insgesamt somit auf total Fr. ... festgelegt.
E.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte der ZRK am 20. Januar
2006 innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde trotz Wie-
dererwägung durch die Vorinstanz festhalte bzw. auch gegen diese Be-
schwerde einreiche. Zur Verbesserung aufgefordert, wiederholte er die
oben (unter Sachverhalt Punkt C) aufgeführten Anträge, wobei er zu-
sätzlich eventuell die Anordnung einer Expertise über die einzelnen
Nachforderungspositionen verlangte. Die Fehlerhaftigkeit der Ver-
fügung illustrierte er anhand von drei Beispielen von LL-Bewilligungen,
für welche die OZD zu Unrecht die Schwerverkehrsabgabe nicht zu-
rückerstattet habe. Im Übrigen wiederholt er das bereits in der Be-
schwerde vom 7. September 2005 Gesagte. Für das Verfahren, das
zur Wiedererwägung durch die OZD führte, verlangt er, dass dieser die
Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung zugesprochen werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte die OZD,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei und wiederholte zum einen das in der Nachbezugsverfügung
Ausgeführte. Zum anderen zeigt sie auf, dass sie in den drei von der
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Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen die LSVA aufgrund des
Nichterhebungsverfahrens nicht in Rechnung gestellt habe, weil sie
davon ausging, dass zu Recht von einer LL-Bewilligung Gebrauch ge-
macht worden sei. Demzufolge müssten auch keine Gutschriften erfol-
gen. Weiter reichte sie zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten
drei Beispielen die entsprechenden Rechnungen und Veranlagungen
sowie Ausdrucke der Logfiles ein, um zu belegen, dass es sich nicht
um Leer- oder Leichtfahrten im Sinne der einschlägigen Rechts-
normen gehandelt habe. Eine Expertise hält die OZD nicht für not-
wendig.
G.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über-
nommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 forderte die Instruktions-
richterin die OZD auf, das Dossier des Strafverfahrens sowie weitere
Belege einzureichen, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom
28. August 2007 nachkam. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage der reformatio in peius
durch die Vorinstanz Stellung zu nehmen und auf die Möglichkeit des
Klagerückzugs hingewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reichte auch innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein, weshalb
insoweit androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird.
H.
Am 30. Oktober 2007 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist zur
Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den zur
Diskussion stehenden Bewilligungen und den dazugehörigen Logfiles.
Die Verwaltung reichte die entsprechenden Antworten am 9. November
2007 ein. Am 15. November 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, die
Beschwerdeführerin könne sich bis 29. November 2007 zu diesen Aus-
führungen äussern. Ihr Vertreter reichte innert erstreckter Frist am
14. Januar 2008 eine kurze Stellungnahme ein, ohne jedoch auf die
Ausführungen der OZD einzugehen.
I.
Am 17. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist an, um
insbesondere zum Beweis behaupteter Inlandtransporte sowie
Einfuhr- und Exportverzollungen weitere Unterlagen einzureichen. Am
8. Mai 2008 reichte die OZD die Kopien aller die Nachforderungen be-
treffenden Bewilligungen inklusive die vom Untersuchungsdienst
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beschafften Transportunterlagen ein. Die Beschwerdeführerin nahm
innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2008 nur knapp
Stellung und äusserte sich insbesondere nicht substanziiert zu den
von der OZD eingereichten Unterlagen.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheid-
wesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be-
treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Be-
schwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm,
sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 5. Juli
2005 mit Eingabe vom 7. September 2005 – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerecht und nach Verbesserung in rechts-
genügender Form bei der ZRK angefochten (Art. 50 und 52 VwVG).
Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur An-
fechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin
einverlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2007 wurde durch die OZD
am 25. November 2005 in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde-
instanz setzt jedoch die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese
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durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). In ihren Stellungnahmen vom
12. und 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich er-
klärt, dass sie nach wie vor die Berechtigung des Nachbezugs über-
haupt bestreite und an der Beschwerde festhalte, weshalb das ur-
sprünglich eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter geführt wird
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.46).
1.4 In der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung
vom 25. November 2005 wurde der Entscheid durch die OZD insoweit
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, in dem die geltend
gemachte Forderung neu auf Fr. ... statt auf Fr. ... lautet. Es liegt somit
eine reformatio in peius vor (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; dazu E. 1.5).
Die Tragweite dieser neuen Nachbezugsverfügung ist insofern
eingeschränkt, als ihr lediglich der Charakter eines Antrags an das
Bundesverwaltungsgericht zukommt. Denn zufolge des Devolutiv-
effektes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zu-
ständigkeit, über eine reformatio in peius zu befinden, auf dieses über-
gegangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August
2007 E. 1.3; Urteil des Bundsverwaltungsgerichts A-1466/2006 vom
10. September 2007, E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.45
und Fn. 158). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde, das
heisst der bei der Beschwerdeinstanz angefochtene Verwaltungsakt
(vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.
963 ff.) ist somit noch immer die (ursprüngliche) Nachbezugsverfügung
vom 5. Juli 2005. Aus diesem Grund wird der Antrag der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Januar 2006, das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. Juli 2005 wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dessen Kosten dem Staat
aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin angemessen zu
entschädigen, abgewiesen.
1.5 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer refor-
matio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig
darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3 VwVG statuierte Grund-
satz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
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Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerde-
führer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit
den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE
129 II 385 E.4.4.2; 122 V 166 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1630/2006 und 1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.3). Die
Beschwerdeführerin hat von der ihr durch das Bundesverwaltungs-
gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten
einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio
in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.200). Das Bundesgericht
macht von der reformatio in peius nur Gebrauch, wenn der betreffende
Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher
Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom
3. Dezember 2002, E. 4; BGE 108 Ib 228 E. 1B; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4).
1.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom
13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän-
digkeit der ersten Instanz eingegriffen. Demnach sind sämtliche für die
Abgabeperioden vom 1. November 2001 bis 30. April 2003 (Konto
29441) und vom 1. bis 31. Dezember 2001 sowie vom 1. Februar bis
30. April 2002 (Konto 57278) durch die Beschwerdeführerin einge-
reichten LL-Bewilligungen Beschwerdegegenstand, da deren Berück-
sichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu dem in der Verfügung gel-
tendgemachten Gesamtbetrag führt (vgl. Beilage zur wieder-
erwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November
2005). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Beschwerde-
verbesserung vom 19. September 2005 ausgeführt, sie bestreite die
Rechtmässigkeit aller mit der Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005
in Rechnung gestellten Beträge. An dieser Auffassung hat sie auch
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nach der Wiedererwägung durch die Vorinstanz festgehalten. Hin-
gegen sind die für die Abgabeperioden ab 1. Mai 2003 (Konto ...) bzw.
1. Mai 2002 (Konto ...) eingereichten LL-Bewilligungen, insbesondere
auch jene, die in den Beschwerden an die OZD vom 5. Januar bzw.
28. Februar 2005 behandelt werden, nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens, weil die Vorinstanz über diese - wie die
Parteien übereinstimmend festhalten - noch keine Verfügung erlassen
hat. Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an
die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007
41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom
1. Juni 2007 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006
vom 17. März 2008 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz und das
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre
Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätz-
liche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstand-
punkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten
nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V
263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de
droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI, a.a.O., S. 211
ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich min-
destens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten er-
geben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
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Rz. 1.54 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 BV kann der Bund auf dem Schwer-
verkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,
soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die
nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA
wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulier-
ten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und An-
hängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat re-
gelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die
abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzu-
wirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder ande-
rer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor-
schreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.1.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahr-
zeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie
einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung
ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwer-
verkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss
dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist (Art. 18
Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss
die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen An-
gaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV).
2.1.3 Der Abgabepflichtige unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip
(Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 21 – 23 SVAV; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E.2.2, und
A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2). Er hat der Zollverwaltung
die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb
von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22
Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom
Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen De-
Seite 9
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klaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät er-
mittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend
(Art. 22 Abs. 2 SVAV). Die Gesetzmässigkeit der vorstehenden Verord-
nungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach be-
stätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E. 2.3 und A-1695/2006 vom
27. Februar 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Überdies stützen sich die
meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuch-
staben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung
der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Er-
fassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2
SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit
dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei all-
fälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die
Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung
zu ergreifen, und ihm bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das
Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweis-
führungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004
ZRK 2003-035 E. 2c; vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 497).
2.2
2.2.1 Am 21. Juni 1999 schlossen die Schweizerische Eidgenossen-
schaft und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72,
nachfolgend Landverkehrsabkommen). Aus dessen Art. 37 ergibt sich,
dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ge-
mäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Ge-
bührenregelungen anstreben, die darauf abzielen, den Strassenfahr-
zeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten
Kosten anzulasten. Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele
führte die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw.
1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraft-
fahrzeuge ein. Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens sieht
vor, dass - abweichend von der allgemeinen Regel - die Europäische
Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220'000 einfachen
Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Wa-
ren im schweizerischen Alpentransit erhält , sofern das tatsächliche
Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht
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überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der
Infrastruktur in Höhe von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002,
Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Die Schweiz erhält
ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Insofern enthält
das Landverkehrsabkommen eine Abweichung vom Grundsatz, dass
die LSVA leistungs- oder verbrauchsabhängig erhoben wird.
2.2.2 In Anwendung des Landverkehrsabkommens erliess die
Schweiz das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zur Verlagerung von
alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (SR 740.1; Ver-
kehrsverlagerungsgesetz), dessen Zielsetzung die folgende ist: "Der
Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit
mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern
eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwer-
verkehr auf die Schiene zu erzielen" (Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2
des Verlagerungsgesetzes soll diese Zielsetzung in erster Linie durch
die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des
SVAG, des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau
der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (SR 742.104, Al-
pentransit-Beschluss) und des Landverkehrsabkommens erreicht
werden. Art. 4 Abs. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes hält fest,
dass die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für Leer- sowie
Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsab-
kommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen sich nach
dem SVAG richtet, soweit die besonderen Bestimmungen in den inter-
nationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften ent-
halten und dass der Bundesrat den Vollzug regelt. Eine solche ab-
weichende Bestimmung enthält der erwähnte Art. 40 Abs. 3 Bst. b des
Landverkehrsabkommens, welcher für ein bestimmtes Kontingent an
Leicht-und Leerfahrten das SVAG ausser Kraft setzt. Nach Art. 5
Abs. 1 Verkehrsverlagerungsgesetz regelt der Bundesrat in Absprache
mit den Kantonen für das schweizerische Kontingent die Anzahl und
die Verteilung der LL-Bewilligungen.
2.2.3 Auf dieser Rechtsgrundlage erliess der Bundesrat die Ver-
ordnung vom 1. November 2000 über die Kontingente für 40-Tonnen-
sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung;
AS 2000 2780). Was die Leer- und Leichtfahrten anbelangt, bestimmt
Art. 7 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung, dass die Bewilligung
nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt wird.
Darunter wird nach Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung eine
Seite 11
A-1709/2006
Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Über-
nahme oder Entladung von Gütern, verstanden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1
Landverkehrsabkommen, wonach unter Transit die Beförderung von
Gütern oder Personen [ohne Be- oder Entladung] sowie Leerfahrten
durch das Gebiet einer Vertragspartei zu verstehen ist). Nach Art. 16
Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung erstellt die Ausgabestelle
des Bundes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung
dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Nach Abs. 4 kann er dann
eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf
Grund einer solchen Bewilligung verlangen. Dazu muss er den Nach-
weis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist.
Reicht er jedoch zusammen mit der Abrechnung eine LL-Bewilligung
ein, wird die an sich geschuldete LSVA gemäss den Ausführungen der
OZD "im Nichterhebungsverfahren erhoben", das heisst solche Ab-
gaben werden nicht erhoben und aufgrund der Benützung der LL-Be-
willigung zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingefordert. Dies
führt dazu, dass, falls der Abgabepflichtige eine solche Bewilligung zu
Unrecht benutzt, die Abgabe nachgefordert, das heisst nachträglich in
Rechnung gestellt werden muss.
2.2.4 Die ZRK hat sich im Entscheid vom 15. Oktober 2002, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.46, bereits
mit Fragen im Zusammenhang mit LL-Bewilligungen befasst. Dabei hat
sie festgehalten, dass auch der blosse Wechsel des Anhängers eine
Übernahme oder Entladung von Gütern im Sinne von Art. 40 Abs. 3
Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverord-
nung darstellt (E. 5b/bb), und entschieden, dass kein Transittransport
vorliegt, wenn zwei Sattelzugfahrzeuge, die aus unterschiedlicher
Richtung in die Schweiz eingefahren sind, die von ihnen gezogenen
Anhänger gegenseitig übernehmen und in der Richtung aus der
Schweiz ausfahren, aus der sie gekommen sind. Ebenso handle es
sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne An-
hänger in die Schweiz einfahre, in der Schweiz einen Anhänger an-
hänge und die Schweiz wieder verlasse. Auch kein Transittransport
liege vor, wenn ein Zugfahrzeug mit Anhänger in die Schweiz einfahre,
diesen Anhänger dann parkiere und einen andern Anhänger ankupple,
mit diesem eine Lieferung vornehme und anschliessend wieder den
ursprünglichen Anhänger ankupple und damit die Schweiz verlasse
(E. 5b/cc).
Seite 12
A-1709/2006
2.3 Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 11. April
2000 einen Vertrag betreffend die Leistungsabhängige Schwerver-
kehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. (nach-
folgend "Vertrag"; SR 0.641.851.41). Danach erheben sie gemeinsam
auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). In einer zu-
sätzlichen Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung";
SR 0.641.851.41 ab S. 3) werden die Einzelheiten geregelt, insbeson-
dere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vor-
schriften in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug
(Art. 1 Abs. 2 des Vertrags). Art. 2 der Vereinbarung hält fest, dass für
die Erhebung der LSVA beide Vertragsstaaten als gemeinsames An-
wendungsgebiet gelten.
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die fest-
stellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich,
ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu
entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (GYGI, a.a.O.,
S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran-
lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die
Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabe-
begründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Ab-
gabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabe-
befreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.4 und A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4, je mit weite-
ren Hinweisen).
2.5 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund-
recht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht
des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge-
führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick
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A-1709/2006
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Ver-
fahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19
E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene An-
hörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung
ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus-
nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen
gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet,
wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert
oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung
ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in
der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
3.
Die OZD hat ihrer wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugs-
verfügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher
nach ihrer Auffassung von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bean-
spruchten LL-Bewilligungen beigelegt.
3.1 Der Nachweis, "dass der Transittransport durchgeführt worden ist",
obliegt nach Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung dem An-
spruchsberechtigten. Dies entspricht dem in E. 2.3 genannten Grund-
satz, dass die Abgabepflichtige für die steueraufhebenden und -min-
dernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat
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denn auch die von den Einfahrts- bzw. Ausfahrtzollämtern abgestem-
pelten Bewilligungen eingereicht. Der genannte Nachweis ist nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels der Stempel von je
einem Zollamt jenseits und diesseits der Alpen in den Feldern Einfahrt
respektive Ausfahrt auf dem Bewilligungsformular erbracht.
Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hat die OZD nun die Möglichkeit, den
Gegenbeweis zu erbringen, das heisst den von der Beschwerde-
führerin mittels des abgestempelten Bewilligungsformulars erbrachten
Nachweis zu entkräften. Dabei hat sie sich zu Recht primär auf die
durch das Tripon erfassten Daten abgestützt, da die Veranlagung der
LSVA auf Grund der von der Abgabepflichtigen eingereichten elektro-
nischen oder schriftlichen Deklaration erfolgt (Art. 23 Abs. 1 SVAV).
Wie in E. 2.1.3 ausgeführt, sind die mit dem vorgeschriebenen Gerät
erfassten Daten grundsätzlich verbindlich und trägt die Abgabe-
pflichtige, wenn sie geltend macht, die Daten seien fehlerhaft, dafür
die Beweisführungslast. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der
Daten nicht bestritten; die blosse pauschale Bestreitung der in der Auf-
listung zur Nachbezugsverfügung aufgeführten Positionen ist ungenü-
gend, so dass von der Richtigkeit der aufgezeichneten Daten ausge-
gangen werden kann. Umgekehrt gilt aber auch, dass sich die OZD die
aus dem Logfile ergebenden Daten entgegen zu halten hat.
Die OZD muss die Aufzeichnungen des Tripon dem Bundes-
verwaltungsgericht einreichen, damit dieses im Bestreitungsfall die
Umstände nachprüfen kann, die gegen das Vorliegen einer LL-Fahrt
sprechen. Ergibt sich jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der behaup-
teten LL-Fahrt nicht aus den Aufzeichnungen des Tripon, sondern aus
anderen Feststellungen, beispielsweise aus den Akten des Unter-
suchungsdienstes, muss die OZD auch die weiteren Beweismittel ein-
reichen. Der blosse Hinweis auf das Tatbestandsprotokoll des Unter-
suchungsdienstes ist ungenügend, dies umso mehr, als der
Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnet und damit den Sachver-
halt auch nicht anerkannt hat. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai
2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf
welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung
dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inan-
spruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie
ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen. Fehlten die genannten
Beweismittel und käme das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung,
dass der von der OZD geltend gemachte Grund für die missbräuch-
Seite 15
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liche Verwendung nicht bewiesen sei, hätte die Verwaltung als für den
Gegenbeweis beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen.
3.2 Vorweg ist zu prüfen, ob durch die von der OZD angeführten Er-
eignisse grundsätzlich das Vorliegen einer Transitfahrt im Sinne von
Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kon-
tingentsverordnung, das heisst eine Fahrt durch Schweizer Territorium
von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern
bzw. einer Leichtfahrt, das heisst einer Fahrt mit einem Gesamtgewicht
von unter 28 Tonnen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. b Landverkehrsab-
kommen ausgeschlossen wird. Zu prüfen sind die nachfolgenden, in
der Auflistung zur Nachbezugsverfügung genannten Ereignisse:
Aufliegerwechsel: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gü-
tern (dazu E. 2.2.4).
Inlandtransport: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern
(dazu E. 2.2.4).
Anhänger an: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern
(dazu E. 2.2.4).
Export: Ein Export setzt voraus, dass in der Schweiz Waren über-
nommen worden sind; demzufolge liegt keine Transitfahrt vor.
Ausfahrt nicht gestempelt: Fehlt der Stempel, ist der Nachweis für eine
Transitfahrt nicht erbracht (E. 3.1).
Übernahme einfuhrverzollter Ware: Die Übernahme von Ware im In-
land ist nicht zulässig und führt dazu, dass keine Transitfahrt vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der OZD in der
Auflistung zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsver-
fügung vom 25. November 2005 aufgeführten Ereignisse dazu führen,
dass keine Leicht- bzw. Leerfahrt im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Bst. b
des Landverkehrsabkommens vorliegt.
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 14. Januar 2008 geben die Logfiles darüber Auskunft, ob bei den
eingereichten LL-Bewilligungen die LSVA effektiv in Rechnung gestellt
wurde – und deshalb, wenn die OZD keine missbräuchliche Verwen-
dung der Bewilligung nachweisen kann, zurückerstattet werden muss –
oder ob die Abgabe im Nichterhebungsverfahren erhoben wurde – und
deshalb bei Missbrauch der Bewilligung nachgefordert werden kann.
Der Bezug der Abgabe ist Kolonne "Ber." (= Berechnet) mit "J" (= ja),
das Nichterhebungsverfahren mit "N" (= nein) verzeichnet, wie in der
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Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 sowie in der Eingabe vom
8. Mai 2008 ausgeführt wird.
4.
Die OZD hat ihrer wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsver-
fügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher
nach ihrer Auffassung von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bean-
spruchten LL-Bewilligungen beigelegt. Diese präzisierte sie mit der der
Eingabe vom 8. Mai 2008 beigelegten Tabelle und den weiteren Unter-
lagen.
4.1 Was jene drei Einzelpositionen anbelangt, welche die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ergibt sich Folgendes:
4.1.1 Gemäss den Angaben auf der Bewilligung ... wurde diese für
einen Leertransport am 26. und 27. November 2002 von ... nach ...
verwendet. Die Stempel von Einfahrts- und Ausfahrtszollamt
entsprechen diesen Angaben, ebenso der Code im Logfile (3450 bzw.
4182). Die Fahrt wurde, wie sich aus der zweithintersten Kolonne des
Logfiles ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E.
2.2.3). Aus den Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass am 26.
November um 16.50 Uhr der Auflieger abgehängt und um 19.41 der
Auflieger mit dem Kontrollschild ... angehängt wurde. Demnach liegt
ein Anhängerwechsel vor, weshalb die Bewilligung zu Unrecht benutzt
und die entsprechende LSVA zu recht nachgefordert wurde.
4.1.2 Was die Bewilligung ... anbelangt, wurde von der Be-
schwerdeführerin deklariert, diese werde für eine Leerfahrt von ...
nach ... am 24. März 2003 verwendet. Ein- und Ausgangsstempel
sowie Logfileeintrag (Code 2580 bzw. 4182) entsprechen diesen
Angaben. Die Fahrt wurde, wie sich aus dem Logfile ergibt, nicht
verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Die von der OZD
weiter eingereichten Dokumente zeigen jedoch, dass Zucker geladen
und nach ... transportiert wurde. Demzufolge wurde die Bewilligung zu
Unrecht beansprucht und die Nachforderung erfolgte zu Recht.
4.1.3 Die Bewilligung ... wurde gemäss Angaben für eine Leerfahrt
von ... nach ... am 23./24. April 2003 verwendet. Dem entsprechen
Stempel und Logfileeinträge (Code 3080 und 4182). Die Fahrt wurde,
wie sich aus der Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 30. April 2003
ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Die
weiteren eingereichten Unterlagen zeigen, dass Tiefkühlprodukte nach
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..., das heisst im Inland transportiert wurden. Mangels einer
Transitfahrt ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch jede der übrigen zehn
Positionen nachgeprüft, wobei es sich an die Reihenfolge in der "korri-
gierten Zusammenstellung des Nachbezugs" hält, welche Beilage zur
Wiedererwägungsverfügung der OZD vom 25. November 2005 bildet.
4.2.1 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Anhänger
deklariert wurde, ebenso das Nichterhebungsverfahren. Zudem zeigen
die weiteren von der OZD eingereichten Unterlagen, dass in ... im
Fürstentum Liechtenstein Leercontainer zugeladen wurden. Wie in E.
2.3 aufgezeigt, ist das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein
gemeinsames Anwendungsgebiet der LSVA, somit Inland, weshalb ein
Inlandtransport vorliegt und die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.2 Bewilligung ...: Hier fehlt der Ausfahrtsstempel, so dass eine
alpenquerende Transitfahrt nicht nachgewiesen ist. Die Fahrt wurde
bereits in Rechnung gestellt und wird in der Nachforderung deshalb zu
Recht nicht berücksichtigt.
4.2.3 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Auflieger
ab- und angehängt wurde. Die Fahrt wurde nicht verrechnet, so dass
die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.4 Bewilligung ...: Aus dem Logfile und den weiteren Unterlagen
ergibt sich, dass in ... Waren ausgeladen wurde, weshalb keine
Transitfahrt gegeben ist. Die definitiven Veranlagung vom 30. April
2002 hält fest, dass die Bewilligung nicht berücksichtigt, das heisst die
LSVA bereits bezogen wurde. Sie wird denn auch von der OZD nicht
nachgefordert.
4.2.5 Bewilligung ...: Die von der OZD weiter eingereichten Unterlagen
zeigen, dass Tiefkühlprodukte nach ... transportiert wurden, also keine
Transitfahrt vorliegt. Da gemäss Logfile das Nichterhebungsverfahren
angewendet worden war, ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.6 Bewilligung ...: Die von der OZD nachgereichten weiteren
Unterlagen zeigen, dass Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert
wurden. Hingegen ergibt sich aus dem Logfile, dass die Fahrt bereits
verrechnet wurde; weder die Bewilligung noch das
Nichterhebungsverfahren werden erwähnt. Es erfolgte jedoch mit der
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definitiven Veranlagung vom 31. Juli 2002 eine Gutschrift dieser
Bewilligung, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.7 Bewilligung ....: Die weiteren von der OZD eingereichten
Unterlagen zeigen, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Leergut
zugeladen wurde. Da das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für
die Erhebung der LSVA als Inland gilt (E. 2.3), liegt keine Transitfahrt
vor. Das Logfile zeigt, dass das Nichterhebungsverfahren angewendet
wurde, weshalb die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.8 Bewilligung ...: Gemäss den weiteren eingereichten Unterlagen
wurden Tiefkühlprodukte nach ... transportiert, das heisst keine
Transitfahrt durchgeführt. Es wurde das Nichterhebungsverfahren
angewendet, weshalb die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.9 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergeben sich der Auf-
liegerwechsel und dass das Nichterhebungsverfahren Anwendung
fand. Die Nachforderung ist demzufolge gerechtfertigt.
4.2.10 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergeben sich ein zweifacher
Aufliegerwechsel und das Nichterhebungsverfahren, weshalb die
Nachforderung zu Recht erfolgte.
4.3 Nachdem sich gezeigt hat, dass sämtliche Nachforderungen durch
die OZD gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführerin die Berech-
nung der Höhe der einzelnen nachgeforderten Beträge und deren Addi-
tion durch die Verwaltung in der wiedererwägungsweise erlassenen
Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 nicht bestritten hat,
kann darauf abgestellt werden. Die Korrektur der ursprünglichen Nach-
bezugsverfügung vom 5. Juli 2005 ist auch unter dem Blickwinkel der
reformatio in peius (E. 1.5) zulässig.
5.
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ar-
gumente anbelangt, gilt Folgendes.
5.1 In den auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen
sowie den dortigen Beilagen 23 und 24 geht es nicht um das vorlie-
gende Verfahren, sondern um die Verfahren betreffend Zoll, Mineralöl-
steuer und Mineralölzuschlag. Diese wurden zwar im Rahmen des
gleichen Zollstrafverfahrens eingeleitet, haben aber mit dem vorliegen-
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den Verfahren über die Nachforderung von LSVA keinen Zusammen-
hang, weshalb nicht darauf eingegangen werden muss.
5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. Januar
2006 eine "neutrale Expertise zu den Computerauszügen". Mit letzte-
ren ist wohl die Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nach-
bezugsverfügung gemeint. In E. 4.4 wird ausgeführt, weshalb die dort
aufgeführten Kolonnen "Berücksichtigte Bewilligungen" und "Gutge-
schriebene Bewilligungen" verbindlich sind. Zum Beweis der Einträge
in den nächsten Kolonnen hat die OZD im Laufe des Verfahrens die
Logfiles sowie am 8. Mai 2008 umfangreiche weitere Unterlagen ein-
gereicht. Diese Beweismittel genügen, damit sich das Bundesver-
waltungsgericht eine Meinung darüber bilden kann, ob die LL-Bewilli-
gungen zu Recht oder zu Unrecht beansprucht wurden. Sollte die Be-
schwerdeführerin mit den "Computerauszügen" die Logfile-Ausdrucke
meinen, hat die OZD diese in verschiedenen Eingaben im Laufe des
Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht verständlich erklärt. Das
Bundesverwaltungsgericht weist daher dieses Beweisbegehren in anti-
zipierter Beweiswürdigung ab.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 4 aBV) folgt zwar der Anspruch auf Abnahme der von einer
Partei angebotenen Beweise, jedoch nur soweit diese erhebliche Tat-
sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE
127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie – wie hier –
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung ge-
bildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend er-
sichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweis-
würdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be-
weises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208
E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil
des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2006 vom 18. September
2008 E. 4.1).
5.3 Ob eine Gehörsverweigerung vorliegt, weil es der Beschwerde-
führerin nicht möglich gewesen sein soll, zu den Argumenten der OZD
Stellung zu nehmen, da die Akten im Rahmen eines Strafverfahrens
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beschlagnahmt gewesen seien, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren vollumfäng-
liche Akteneinsicht, insbesondere wurden ihr sämtliche LL-Bewilligun-
gen und die dazugehörigen Logfiles in Kopie zugestellt. Weiter wurden
ihr auch die mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 von der OZD eingereich-
ten Unterlagen zur Stellungnahme zugeschickt. Dass sie sich nicht de-
tailliert dazu äusserte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzu-
schreiben. Ebenso enthalten die wiedererwägungsweise erlassene
Nachbezugsverfügung der OZD und die Ausführungen in diesem Urteil
eine umfassende Begründung. Nach der in E. 2.4 dargelegten Recht-
sprechung würden diese Gehörsverweigerungen, falls es sich über-
haupt um solche handelt, im vorliegenden Verfahren geheilt.
6.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Ver-
fahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt.
Damit wird berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache und der Art der Prozessführung
bemisst. Die umfangreichen Akten und der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin bloss schleppend und nie substanziiert zu den
von der OZD geltend gemachten Nachforderungspositionen geäussert
hat, haben dem Gericht einen beträchtlichen (zusätzlichen)
Arbeitsaufwand verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1332/2007 vom 14. Juni 2007 E. 4.1). Der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird ver-
rechnet und von diesem Betrag in Abzug gebracht. Eine Partei-
entschädigung wird aus denselben Gründen nicht ausgerichtet (Art. 65
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Oberzolldirektion
Fr. ... schuldet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
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mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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