Abtei lung I
A-1711/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht, Nachbezugsverfügung, Import von
Pferden.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1711/2006
Sachverhalt:
A.
Eine Untersuchung der Zollkreisdirektion Schaffhausen im Rahmen
der "Operation Horse" ergab, dass nach Ansicht der Verwaltung
X._______ vom 25. Oktober 1995 bis zum 23. September 1997
insgesamt 26 Pferde in die Schweiz einführen liess, wobei unter
Verwendung von Zollkontingentsanteilen anderer Personen der Kontin-
gentszollansatz (KZA) beantragt und erwirkt worden sei. Die Unter-
suchung habe ferner gezeigt, dass vom 13. Januar 1998 bis zum
6. Januar 1999 in 19 weiteren Fällen mit Zollkontingentsanteilen von
X._______ Pferde und Ponys zum KZA zur Einfuhr abgefertigt worden
seien, die jedoch andere Personen in die Schweiz eingeführt hätten.
B.
Am 25. Oktober 2001 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen
X._______ ein Schlussprotokoll auf und legte ihr darin eine
Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung zur Last. Mit Verfügung
gleichen Datums erklärte die Verwaltung X._______ für die von der
Widerhandlung betroffene Zolldifferenz zwischen dem KZA und dem
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von Fr. ... sowie die
Mehrwertsteuerdifferenz von Fr. ..., total Fr. ..., leistungspflichtig. Die
OZD teilte ihr mit, für Teilbeträge seien auch zahlreiche weitere
Personen solidarisch leistungspflichtig erklärt worden.
Mit Eingabe vom 26. November 2001 erhob X._______ gegen die
Verfügung vom 25. Oktober 2001 Beschwerde bei der Oberzoll-
direktion (OZD) mit dem Begehren um kostenpflichtige Aufhebung. Die
Verwaltung ersuchte am 19. September 2002 das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) um eine Stellungnahme insbesondere hinsicht-
lich der Auskunftserteilung im Bereich der Kontingentsabtretung. Mit
Schreiben vom 18. November 2002 nahm das BLW dazu Stellung. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2003 sistierte die OZD das Beschwerdever-
fahren und beauftragte die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit der Er-
gänzung der Untersuchung, insbesondere mit der Befragung von ...
und ..., zur fraglichen Zeit Geschäftsführer bzw. Sekretärin beim
Schweizerischen Verband für Pferdezucht, als Zeugen. Die OZD teilte
am 28. Mai 2003 sämtlichen Beschuldigten der "Operation Horse" die
Daten der Einvernahmen mit und gab ihnen Gelegenheit zur
Teilnahme. Die beiden Zeugen wurden am 8. und 9. Juli 2003
einvernommen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 verfügte die OZD
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die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens und forderte den
Vertreter von X._______ unter Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit zur
Akteneinsicht hingewiesen. Mit Eingabe vom 12. April 2005 reichte der
Vertreter von X._______ eine Stellungnahme bei der OZD ein.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2005 hiess die OZD die Be-
schwerde von X._______ teilweise gut und setzte die Leistungspflicht
neu auf Fr. ... Zoll und Fr. ... Mehrwertsteuer fest; es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben und eine Parteientschädigung von Fr. ...
zugesprochen. Die Nachforderung stütze sich auf Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0). Zahlreiche Pferde seien im Auftrag von Madeleine
Häberli in die Schweiz eingeführt worden. Dennoch seien in den
Einfuhrdeklarationen andere Personen als sie als Empfänger
angeführt worden. In den Begleitpapieren bzw. Rechnungen seien
nicht sie, sondern andere Personen als Käufer der betreffenden Pferde
aufgeführt. Bei weiteren Pferden handle es sich umgekehrt um solche,
die von Dritten erworben und in deren Auftrag in die Schweiz
importiert worden seien. In den Einfuhrdeklarationen werde indessen
X._______ als Empfängerin bezeichnet und es seien ihre Kontingente
verwendet worden. Dies werde ebenfalls aus den Begleitpapieren bzw.
Rechnungen ersichtlich. Das Verbot der Übertragung für
Zollkontingentsanteile bedeute, dass die Berechtigte Zollkontingente
ausschliesslich für Pferde verwenden dürfe, die sie selbst importiere
oder die in ihrem Auftrag importiert würden. In Bezug auf die
Positionen 1 bis 23 und 24 bis 26 seien die Pferde durch die
Beschwerdeführerin erworben und unter Vorschieben eines zum KZA
einfuhrberechtigten "Strohmannes" in die Schweiz importiert worden,
so dass diese die Einfuhren veranlasst habe und für die nicht entrich-
teten Abgaben leistungspflichtig sei. In den Fällen der Positionen 27
bis 33 werde sie leistungspflichtig erklärt, weil sie sich ihrerseits ande-
ren Personen als "Strohfrau" für die Einfuhr zum KZA zur Verfügung
gestellt habe. Bezüglich der Positionen 34 bis 45 (Einfuhren unter Ver-
wendung der Zollkontingente eines "Unterbeauftragten", des Pferde-
händlers Y._______, in den Jahren 1998 und 1999), werde sie jedoch
nicht mehr zur Verantwortung gezogen, da sie in jenen Fällen der
Spedition A._______ keinen Verzollungsauftrag erteilt habe (vgl.
Beilage zum Schlussprotokoll der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit
einer Auflistung der fraglichen Einfuhren).
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D.
Mit Eingabe vom 7. September 2005 erhob X._______ (Be-
schwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom
6. Juli 2005 und beantragte dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Bestimmungen,
die von der OZD zur Begründung der Leistungspflicht herangezogen
würden, stünden im Widerspruch zum GATT/WTO-Abkommen, das un-
mittelbar anwendbar ("self-executing") sei. Die Kontingentierung der
Pferdeimporte und der damit zur Anwendung gelangende KZA seien
nicht GATT-konform und damit bundesrechtswidrig. Dadurch dass ein
importberechtigter Pferdehändler Zollkontingentsanteile auf Drittperso-
nen übertrage, führe dies nicht zu einer Überschreitung der insgesamt
erlaubten Kontingentsmenge. Beim AKZA handle es sich um eine pro-
tektionistische Lenkungsabgabe, die auch erhoben werde, obwohl die
Kontingente insgesamt noch nicht ausgeschöpft seien. Das
GATT/WTO-Abkommen verpflichte die Schweiz nicht, die Kontingente
tatsächlich auszuschöpfen, aber die Schweiz müsse die Rahmen-
bedingungen dafür schaffen, dass die Kontingente effektiv verwendet
werden könnten. Mit dem Verbot der Übertragung der Kontingents-
anteile habe die Schweiz hiergegen verstossen. Selbst wenn dieses
Abkommen nicht "self-executing" wäre, könne sich die Beschwerde-
führerin zumindest auf die Bundesrechtswidrigkeit der zu ihrem Nach-
teil gereichenden landesrechtlichen Bestimmungen berufen. In der
Praxis habe ein Kunde ein Pferd im Ausland bereits gekauft und sich
darauf für den Import an den schweizerischen Pferdehändler gewandt.
Dieses Vorgehen sei für Einfuhren branchenüblich gewesen. Dazu
komme, dass das BLW importwilligen Eigentümern von Pferden die
Auskunft erteilt habe, sie mögen sich für den Import von Pferden an
den Pferdehandel wenden, wobei die Verwaltung die gehandhabte Ein-
fuhrpraxis in dieser Branche gekannt habe. Die Mitarbeitenden des
BLW hätten diese Usanz der Auskunftserteilung bestätigt und die
Branchenüblichkeit hätte durchaus ihren Sinn gehabt, da es nur darauf
angekommen sei, den inländischen Markt insgesamt zu schützen, was
bei der Weitergabe eines vorhandenen Zollkontingents durch den Im-
porteur an einen Nichtberechtigten immer noch gewährleistet gewesen
sei. Etwas anderes habe das BLW nicht interessiert und dieser Um-
stand erkläre die damalige Auskunftspraxis. Die Zollbehörden seien
über die seinerzeitige Auskunftspraxis des BLW zwar nicht im Bild ge-
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wesen, aber der Bürger müsse sich auf die erteilten Auskünfte ver-
lassen können.
E.
In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 schloss die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründung des Entscheids der OZD und die Ausführungen in
Beschwerde und Vernehmlassung wird – soweit entscheidwesentlich
– im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
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1.3 Die Beschwerdeführerin stellt im Antrag unter "2." folgendes
Rechtsbegehren: "Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der Oberzoll-
direktion vom 6. Juli 2005 sei vollumfänglich aufzuheben und von
einem Nachbezug sei abzusehen. Ziff. 2 des Dispositivs lautet jedoch
"Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Diese Bezugnahme in
den Anträgen der Beschwerdeführerin dürfte irrtümlicherweise
vorgenommen worden sein. Der Begründung der Beschwerdeschrift
kann jedenfalls entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin
grundsätzlich gegen die Auferlegung von Einfuhrabgaben (Zoll bzw.
Mehrwertsteuer) richtet, sodass der angefochtene
Beschwerdeentscheid der OZD vollständig angefochten wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin erklärt die Ausführungen in den Rechts-
schriften an die Vorinstanz zu integrierenden Bestandteilen ihrer Aus-
führungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ein solch pauschaler
Verweis ist unzulässig. Aufgabe der Beschwerdeschrift an das Bun-
desverwaltungsgericht ist es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinanderzusetzen. Dies tun die Rechtsschriften im vorinstanzlichen
Verfahren jedoch nicht, da sie bereits vor dem Erlass des angefochte-
nen Entscheides eingereicht worden waren (vgl. dazu auch ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 98 Rz. 2.221).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme
der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG (Art. 11 Abs. 1 aZG) und obliegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Perso-
nen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Ware eingeführt
worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der
Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil-
rechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.2 Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Genehmi-
gung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide
des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Abkommen (AS 1995
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2113) hat die Bundesversammlung dem am 15. April 1994 in
Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welt-
handelsorganisation (WTO) zugestimmt, ebenso den Anhängen des
Abkommens, wozu unter anderem das Übereinkommen über die Land-
wirtschaft (Anhang 1A.3; AS 1995 2150) gehört. Dieses verpflichtet die
Vertragsparteien im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizie-
rung aller nicht-tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4 des Überein-
kommens). Es verlangt damit, dass die bisher in der Schweiz ange-
wandten Methoden der mengenmässigen Einfuhrbeschränkung durch
Zölle ersetzt werden (Botschaft vom 19. September 1994 zur Geneh-
migung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde], [GATT-Bot-
schaft 1], BBl 1994 IV 149 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.496/1996 vom 14. Juli 1997 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Dabei
müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedin-
gungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre
1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum
Ganzen: BGE 128 II 34 E. 2a; RICHARD SENTI, WTO System und Funkti-
onsweise der Welthandelsordnung, Zürich/Wien 2000, Rz. 1016 ff.).
Mit der GATT-Botschaft 2 (BBl 1994 IV 950) wurde den Eidgenössi-
schen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Verbesserung der Landwirtschaft und die Erhaltung des
Bauernstandes (aLWG, AS 1953 1095 und während seiner Geltungs-
dauer eingetretene Änderungen) vorgelegt, in der diese welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen umgesetzt wurden. Im neuen in der Bera-
tung ohne Änderungen angenommenen Art. 23b aLWG vom
16. Dezember 1994 (AS 1995 1837) wurden die Zollkontingente ge-
schaffen und in den Grundsätzen geregelt. Art. 23b Abs. 4 aLWG be-
stimmt, dass die Verteilung der Kontingente in der Verordnung festge-
legt wird, wobei aber die Grundsätze von Abs. 5 zu beachten sind.
Diese sehen insbesondere vor, dass die Zuteilung von Kontingenten
von der Inlandleistung abhängig gemacht werden darf. Das Landwirt-
schaftsgesetz räumte dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen
Ausführungsbestimmungen – wie überhaupt in diesem Bereich und
insbesondere auch bei der Regelung der Verteilung der Zollkontin-
gentsmenge – bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (Urteil
des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.1; BGE
122 II 411 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-726/2007 vom 1. März 2007 E. 3, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 3.3 und B-1848/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3).
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Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausser-
halb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur An-
wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160
E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom
24. November 2008 E.2.3.1 und A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.1; vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 253 ff.).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich ver-
einbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 159): Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden
kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für
Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im
Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft
2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074). Im Anhang des Protokolls von
Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom
15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die massgebenden Konzessi-
ons- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte ent-
halten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl.
GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom
26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik
2002], BBl 1996 IV 116). Der Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) ist im Rahmen der GATT-Botschaft
2 entsprechend revidiert worden (AS 1995 1826). Was die Anhänge
des ZTG anbelangt, ist für den vorliegenden Sachverhalt der Wortlaut
gemäss der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang
zum Zolltarifgesetz vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AS 1995 5366) massgebend.
Die Verteilung der Zollkontingente hingegen ist im internationalen
Recht nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetz-
gebung (BGE 128 II 34 E. 2c; 122 II 411 E. 2a). Im Rahmen der Ver-
pflichtungen des GATT steht es der Schweiz frei, die Art und die Kri-
terien der Verteilung der Zollkontingente zu bestimmen, wobei der
Marktzutritt gegenüber der Basisperiode nicht erschwert werden darf
(GATT-Botschaft 2, BBl IV 950, 1077 f.; BGE 122 II 411 E. 2a; Ent-
scheid der Rekurskommission EVD vom 25. September 1997, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.69
E. 5). Das System der Verteilung der Zollkontingente soll marktgerecht
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und administrativ einfach ausgestaltet werden (BBl 1994 IV 950,
1079).
Das aLwG, das ZTG und deren Anhänge erweisen sich somit im Ein-
klang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar
2005 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.1 und dort zitierte Rechtsprechung). Zudem ist
zu beachten, dass dem aLwG und dem ZTG (inklusive Anhänge auch
wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
nicht mehr publiziert wird (SR 632.10, S. 5, Rz. 1) Gesetzesrang zu-
kommt und gemäss Art. 113 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 191
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völkerrecht für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass-
gebend sind (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.2 sowie A-1743/2006 bis
A-1745/2006 vom 12. Juni 2007 je E. 4.2).
2.3 Im Zeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Importe (in den
Jahren 1996 bis 1998; die Positionen 34 bis 45 bezüglich der Jahre
1998 und 1999 wurden von der OZD im Beschwerdeentscheid nicht
mehr aufrecht erhalten) konkretisierte die Verordnung vom 17. Mai
1995 über die Ein- und Ausfuhr von Tieren der Pferdegattung (PEAV,
AS 1995 2037; in Kraft bis 31. Dezember 1998) bezüglich der Kontin-
gente die Landwirtschaftsgesetzgebung. Soweit hier von Interesse,
hielt die Verordnung Folgendes fest. Für die Einfuhr von Pferden be-
durfte es einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB; Art. 1 Abs. 1 PEAV).
Zollkontingentsanteile wurden nur an Pferdehandelsfirmen, die be-
stimmte Voraussetzungen erfüllten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a PEAV), sowie
an andere Personen erteilt, die vorgängig an einer anerkannten Ab-
satzveranstaltung der Züchter oder ihrer Organisationen ein Pferd er-
steigert hatten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b PEAV). Einfuhren im Rahmen des
zugeteilten Zollkontingentsanteils bedurften zudem einer Individuellen
Kontingentszuteilung (IZU) des BLW (Art. 4 Abs. 2 PEAV). Sowohl die
GEB als auch die IZU waren nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 4 PEAV).
Für neue Pferdehandelsfirmen und für Härtefälle verfügte das Bundes-
amt über ein zusätzliches Teilzollkontingent von 50 Pferdeeinheiten
(Art. 7 Abs. 5 PEAV). Da diese Bestimmungen die minimale Menge,
welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, nicht beein-
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trächtigen und auch nicht das Maximalniveau der erlaubten Grenz-
belastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente
verletzen, halten sie sich im Rahmen der Vorgaben von GATT und
aLwG (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2004 vom 8. Februar 2005
E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 3.2.4).
2.4 Das Bundesgericht hat die direkte Anwendung des GATT 1947
(vor Uruguay-Runde) verneint (BGE 112 Ib 183 E. 3c; kritisiert unter
anderem durch THOMAS COTTIER, Die Bedeutung des GATT im Prozess
der europäischen Integration, Eine Untersuchung aus schweizerischer
Sicht, Beihefte zur Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], Heft
10, Basel 1990, S. 139 ff., insbesondere S. 172). In Bezug auf das
GATT 1994 hat es die Rechtsprechung nicht bestätigt, sondern bezüg-
lich Art. 4 des Übereinkommens Landwirtschaft die direkte Anwend-
barkeit offen gelassen. Es führte dazu lediglich aus, die Ausgangslage
nach Abschluss der Uruguay-Runde decke sich nicht mit demjenigen
des GATT 1947, welches ausschliesslich die Beziehungen zwischen
Staaten geregelt hätte und den Bürgern als Anspruchsgrundlage nicht
zugänglich gewesen sei. Dabei hob es die Pflicht zur Ratifikation der
Gesamtheit aller während der Uruguay-Runde ausgehandelten Ab-
kommen besonders hervor und ebenso die Absicht, durch Abschluss
von Vereinbarungen über die Auslegung bestimmter Artikel des GATT
die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen steigern zu wollen.
Gleichwohl bleibe die heutige Regelung nach Einschätzung des Bun-
desgerichts in einigen Bereichen eher vage und belasse den Vertrags-
partnern einen erheblichen Spielraum für die Interpretation der Verein-
barungen wie auch deren Umsetzung, was eine direkte Anwendbarkeit
für den Einzelnen trotz grundsätzlich erhöhter Wirksamkeit zwischen
den Vertragsstaaten in Frage stelle (Urteil 2A.496/1996 vom 14. Juli
1996; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundes-
verwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 324; DANIEL WÜGER, Anwendbarkeit
und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht:
Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 168 ff.; ebenfalls
offen gelassen in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006
vom 22. August 2007 E. 3.4.4 sowie durch die ZRK im Entscheid vom
29. August 2001, veröffentlicht in VPB 66.44 E. 7a und durch die Eid-
genössische Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 20. März
1997, veröffentlicht in VPB 63.54 E. 3c). Die Frage der direkten An-
wendbarkeit kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die
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GATT-Konformität des Übertragungsverbots nach Art. 4 Abs. 4 PEAV,
wie erläutert, zu bejahen ist.
2.5 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarati-
onsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August
2008 E. 2.2). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten
Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung.
Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine
Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur An-
wendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zoll-
begünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG)
liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom
4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK
2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.6 Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht
auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Han-
delsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse
des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung
mitzuwirken haben. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) hält fest, dass die Zoll-
deklarationen die in den Art. 6 bis 11 der Verordnung vorgeschriebe-
nen Angaben enthalten muss. Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass die Einfuhr-
deklaration den Namen des Empfängers, und, wenn dieser nicht der
Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten
muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zu-
geführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder
auf seine Rechnung einführen lässt (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4).
2.7 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie
Seite 11
A-1711/2006
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR
i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf die Zollzahlungs-
pflichtigen ist Art. 12 Abs. 2 VStrR unmittelbar anwendbar, ohne dass
ein unrechtmässiger Vorteil vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts
2A.541/2005 vom 6. April 2006 E. 3.1). Ein Verschulden oder eine
Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche be-
geht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Waren-
verkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar
2008 E. 2.4).
2.8 Der in Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und
Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauens-
schutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben.
Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er-
folg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Aus-
kunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
delt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte
und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
Seite 12
A-1711/2006
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts-
erteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Inter-
esse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glau-
ben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundes-
gerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/
Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
2.9 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer
Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen be-
treffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits ab-
genommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tat-
sachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vor-
weggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hin-
weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheid
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli
2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa).
3.
3.1 Umstritten ist die zollrechtliche Behandlung der nachfolgenden Im-
porte, wobei die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an diesen und
die darin übernommene Rolle nicht grundsätzlich bestreitet:
Seite 13
A-1711/2006
3.1.1 Nach Auffassung der OZD hat die Beschwerdeführerin seit 1995
verschiedene Pferde importiert. Zu Beginn habe sie vom BLW keine
eigene IZU erhalten. Aus diesem Grund habe sie sich an den ihr
bekannten Pferdehändler Y._______ gewandt, von ihm insgesamt 11
Kontingentsanteile gegen Entgelt erworben und damit 23 durch sie in
den USA erworbene Pferde auf seinen Namen in die Schweiz
eingeführt. Mit der Einfuhrabfertigung beauftragte sie Y._______ oder
die Spedition A._______. Die Begleitpapiere wurden jeweils auf
Y._______ (Kontingentgeber) ausgestellt und daher zu Unrecht zum
KZA verzollt (Positionen 1 bis 23).
3.1.2 Am 23. September 1997 übernahm die Beschwerdeführerin von
Z._______ die IZU Nr. ... und führte damit drei von ihr gekaufte Pferde
von den USA in die Schweiz ein. Die Spedition A._______ wurde mit
der Einfuhrabfertigung zum KZA beauftragt und die Einfuhrpapiere
lauteten auf Z._______, obwohl die Beschwerdeführerin über die Tiere
verfügungsberechtigt war (Positionen 24 bis 26).
3.1.3 Auf Anfrage von B._______ trat die Beschwerdeführerin am
13. Januar 1998 die auf sie lautende IZU Nr. ... an ihn zur Einfuhr
eines Pferdes zum KZA ab. Die Einfuhrpapiere wurden im
Einvernehmen auf die Beschwerdeführerin ausgestellt, obwohl dieses
Pferd durch B._______ im Ausland gekauft worden und für ihn be-
stimmt gewesen war (Position 27). Am 20. März 1998 trat die Be-
schwerdeführerin eine weitere auf sie lautende IZU Nr. ... an
B._______ ab. Auch in diesem Fall wurden die Einfuhrpapiere im
gegenseitigen Einvernehmen auf die Beschwerdeführerin ausgestellt,
obwohl dieses Pferd im Ausland durch B._______ erworben worden
und für ihn bestimmt gewesen war (Position 28).
3.1.4 Am 21. August 1998 trat die Beschwerdeführerin auf Anfrage
von C._______ ihr die IZU Nr. ... zur Einfuhr eines Pferdes zum KZA
ab. Die Einfuhrpapiere wurden im Einvernehmen auf die Be-
schwerdeführerin ausgestellt, obwohl dieses Pferd im Ausland durch
C._______ erworben worden und für sie bestimmt gewesen war
(Position 29).
3.1.5 Mit IZU Nr. ... stellte die Beschwerdeführerin im September 1998
D._______ drei ihrer Kontingentsanteile zur Einfuhr von drei Pferden
zum KZA zur Verfügung. Die Einfuhrpapiere wurden im Einvernehmen
der Beteiligten auf die Beschwerdeführerin ausgestellt, obwohl
Seite 14
A-1711/2006
D._______ die Pferde im Ausland erworben und auf seine Rechnung
eingeführt hat (Positionen 30 bis 32).
3.1.6 Ebenso verhält es sich bei der Einfuhr eines Pferdes für
E._______ am 21. Dezember 1998. Dieses Pferd war ebenfalls bereits
im Ausland durch E._______ erworben worden und trotzdem wurden
die Einfuhrpapiere auf die Beschwerdeführerin ausgestellt (Position
33).
3.1.7 Bezüglich der weiteren untersuchten Einfuhren in den Jahren
1998 und 1999 (Positionen 34 bis 45) macht die OZD keine Nach-
forderungen mehr geltend.
3.1.8 Die OZD unterscheidet bezüglich dieser Einfuhren zwei
Gruppen. Bei der ersten Gruppe sei die Beschwerdeführerin zwar
Empfängerin gewesen, habe aber nicht über ein Kontingent verfügt
und dann ihrerseits einen kontingentsberechtigten Dritten vorge-
schoben. In diesen Fällen sei sie selber Importeurin, habe eben kein
Kontingent mehr gehabt und deshalb seien diese Pferde zum AKZA zu
verzollen. Dies betrifft die in den E. 3.1.1 und 3.1.2 geschilderten Fälle.
Bei der zweiten Gruppe ist die Beschwerdeführerin zwar als Empfän-
gerin und Importeurin der Pferde auf den Deklarationen aufgeführt,
tatsächlich sei aber jemand anderer Empfänger und Importeur ge-
wesen, ohne über ein Zollkontingent zu verfügen. Deshalb müssten
auch diese Tiere zum AKZA verzollt werden und die Differenz sei
nachzuleisten. Zu dieser Gruppe gehören die in den E. 3.1.3 bis 3.1.6
erwähnten Fälle.
3.2 Es geht somit darum festzustellen, ob die OZD in den beiden Kon-
stellationen die Beschwerdeführerin bzw. die Genannten zu Recht als
Empfänger und Empfängerinnen bzw. Importeure und Importeurinnen
bezeichnet. Denn entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob
eine Ware zum KZA oder zum AKZA verzollt werden muss, ist einzig,
wer Importeur ist und ob diese Person über ein Zollkontingent verfügt.
3.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Importeurs im
Sinn der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein-
fuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung,
AEV, SR 916.01) – welcher Begriff dem der hier massgebenden PEAV
entspricht – im Entscheid 2C_388/2007 vom 12. November 2007 be-
fasst und festgestellt, dass dieser eine weite Bedeutung habe und jede
Person umfasse, welche ein Produkt, das vom Ausland kommt, ins
Seite 15
A-1711/2006
schweizerische Hoheitsgebiet einführe. Er könne sowohl den Empfän-
ger als auch den Importeur gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels umfassen (vgl. dazu oben E. 2.6),
aber auch einen allfälligen Zwischenhändler (Bundesgerichtsurteil
2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 2.5 und 4.4). Aus den dieser
allgemeinen Feststellung folgenden Erwägungen des Bundesgerichts
ergibt sich jedoch, dass dort, wo Empfänger und Importeur zwei ver-
schiedene Personen sind, der Importeur im Sinne der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels auch Importeur nach AEV – und somit
auch nach PEAV – ist.
3.2.2 Bei der ersten Gruppe ist auf den Einfuhrdeklarationen in der
Rubrik "Empfänger" ein von der Beschwerdeführerin unterschiedlicher
Name (z. B. Y._______) angeführt, das heisst als diejenige Person, der
die Ware zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die
Statistik des Aussenhandels; E. 3.1.1 – 3.1.2). Dieser Annahme – das
Pferd werde der jeweils angeführten Person (und nicht der
Beschwerdeführerin) zugeführt – widersprechen jedoch nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Sachverhaltsele-
mente. So findet sich beispielsweise in einigen Luftfrachtbriefen in der
Rubrik "Accounting Information" der Vermerk: "Notify LT Farm
X._______, Switzerland". Weiter ist in einem Faxschreiben des
Luftfrachtführers ... an die A._______ vom 21. Februar 1996 als Betreff
vermerkt "Subject: Equine für X._______", und es wird von der
Beschwerdeführerin als "the above mentioned client" gesprochen. Und
das Antwortfax der A._______ enthält den gleichen Betreff. Bezüglich
einer weiteren Einfuhr enthalten die Akten eine von Y._______
ausgestellte Quittung "Zoll und Spedition für zwei Pferde" im
Gesamtbetrag von Fr. .... Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht
grundsätzlich, dass die hier zur Diskussion stehenden Pferde ihr
zugeführt wurden. Somit ist sie deren Empfängerin.
Bei der zweiten Gruppe ist die Beschwerdeführerin zwar auf der Ein-
fuhrdeklaration als Empfängerin aufgeführt, doch wurden die Pferde
gemäss der OZD anderen Personen zugeführt. Bei diesen Pferden hat
die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch den Zollunter-
suchungsdienst am 8. Februar 1999 erklärt, dass diese von den jewei-
ligen Empfängern im Ausland, in der Regel in den USA, gekauft
worden sind und sich die Eigentümer dann an sie gewandt hätten,
damit sie ihnen beim Import behilflich sei. Damit ist unbestritten, dass
diese anderen Personen Empfänger der Pferde sind.
Seite 16
A-1711/2006
3.2.3 Demnach ist zu prüfen, ob die als Empfänger bezeichneten Per-
sonen im Sinne dieser Bestimmung Importeure sind, das heisst ob
diese Personen die Ware ins Zollinland eingeführt haben oder auf ihre
Rechnung einführen liessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über
die Statistik des Aussenhandels). Selber eingeführt haben sie die
Pferde nicht, damit beauftragt war eine Spedition, die A._______.
Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bzw. diese anderen
Personen die Pferde auf ihre Rechnung einführen liessen. Das Bun-
desgericht hat im Urteil 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5 für
massgebend erklärt, es müsse geprüft werden, wer die Ware beim
ausländischen Lieferanten bestellt hat, wohin geliefert wurde, ob eine
direkte Handelsbeziehung zum ausländischen Lieferanten bestand,
wer in den vom Lieferanten ausgestellten Papieren erscheint, wer die
Rechnung des Lieferanten bezahlt und wer die Verfügungsbefugnis
über die Ware hat.
In jenen Fällen, in denen die Beschwerdeführerin selbst einen "Stroh-
mann" (Y._______ oder Z._______) bei der Einfuhr als Empfänger
vorgeschoben hat (E. 3.1.1 – 3.1.2), war sie die Eigentümerin der
Tiere. Schon dieser Umstand allein spricht dafür, dass die Tiere auf
ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt wurden, war doch die Über-
führung der Tiere in die Schweiz von ihr veranlasst worden, nur sie
hatte eine Handelsbeziehung zu den ausländischen Verkäufern. Weiter
wurde weder behauptet noch bewiesen, dass die Pferde je Y._______
bzw. Z._______ geliefert wurden. Somit ergibt sich, dass nicht diese
beiden Personen, sondern die Beschwerdeführerin entgegen den
Angaben in den Einfuhrdeklarationen als Importeurin gilt, hat sie doch
die bereits vor der Einfuhr in ihrem Eigentum befindlichen Pferde auf
ihre Rechnung in die Schweiz importieren lassen. Sie war auch im
Moment der Grenzübertritte befugt, wirtschaftlich über diese Tiere zu
verfügen und liess sich diese Pferde zuführen. Demzufolge ist sie auch
Importeurin im Sinne der PEAV.
In jenen Fällen, in denen die Beschwerdeführerin als "Strohfrau" auf-
getreten ist (E. 3.1.3 bis 3.1.6), standen die fraglichen Pferde bereits
vor der Einfuhr in die Schweiz im Eigentum der effektiven Empfänger
(B._______, C._______, D._______ und E._______), was sich aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der
Zolluntersuchungsbehörde sich klar ergibt. Sie hatten die Verfügungs-
befugnis über die Pferde. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch
ausgesagt, dass diese Personen ihr Fr. ... bis Fr. ... für Kontingent und
Seite 17
A-1711/2006
Zollabfertigung bezahlen mussten. Dass sie bei diesen Pferden die
Handelsbeziehung zum ausländischen Lieferanten hergestellt habe,
führt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht aus. Somit ergibt sich
auch hier, dass entgegen den Angaben in den Einfuhrdeklarationen
nicht die Beschwerdeführerin, sondern jene Personen Importeure bzw.
Importeurinnen waren.
3.2.4 Die OZD weist zu Recht darauf hin, dass GEB und IZU – und
damit auch Kontingentsanteile – nach Art. 4 Abs. 4 PEAV nicht über-
tragbar sind. Weil die Beschwerdeführerin in den Fällen, in welchen sie
als Importeurin gilt (E. 3.1.1 – 3.1.2) eben gerade über keine Kontin-
gente mehr verfügte – das war je der Grund, weshalb sie jeweilen
einen "Strohmann" vorgeschoben hatte –, sind diese Pferde zum
AKZA zu verzollen. Und weil andererseits die eigentlichen Importeure
und Importeurinnen, für die die Beschwerdeführerin als "Strohfrau"
aufgetreten ist (E. 3.1.3 bis 3.1.6) zum damaligen Zeitpunkt unbe-
strittenermassen weder über eine GEB, noch über ein Zollkontingent,
noch über eine IZU verfügten und auch nicht verfügen konnten, sind
auch jene Tiere zum AKZA zu verzollen.
4.
Die Beschwerdeführerin ist, wie nachfolgend gezeigt, nach Art. 12
Abs. 1 VstrR nachleistungspflichtig.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin selber Importeurin war, aber nicht
mehr über ein Kontigent verfügte und einen anderen Pferdehändler
beizog (1. Gruppe, E. 3.1.8), ist sie für die nicht erhobene Zollabgabe
nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig, denn als Zoll-
zahlungspflichtige haftet sie auch für die nachträgliche Erhebung der
geschuldeten Abgaben. Sie gab den Auftrag, die Pferde über die
Grenze zu bringen und ist somit als Auftraggeberin nach Art. 9 aZG
zollmeldepflichtig und als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zoll-
zahlungspflichtig (E. 2.1). Für die Nachleistungspflicht kommt es – wie
in E. 2.7 ausgeführt – weder darauf an, ob sie in den Genuss eines un-
rechtmässigen Vorteils kam, noch auf das Verschulden noch darauf
an, ob sie die unberechtigte Einfuhr zum KZA erkannt hat oder hätte
erkennen müssen.
Zudem hat ein Importeur, der eine Drittperson mit der Zolldeklaration
beauftragt, als Auftraggeber für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach
Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Er-
gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obliga-
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A-1711/2006
tionenrecht] [OR, SR 220]) umfassend und wie für sein eigenes einzu-
stehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson eine unmiss-
verständliche Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw.
schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist dem Beschwerdeführer zu-
zurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2c bis 2e mit Hinweisen, 107 Ia 168
E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 1716/2006 vom
7. Februar 2008 E. 3.2.1, A-1680/2006 vom 26. November 2007
E. 3.2.1). Der Beizug eines Pferdehändlers – wie auch die Beauf-
tragung von Speditionsfirmen – änderte folglich nichts an der Eigen-
verantwortlichkeit des Importeurs.
4.2 Soweit Dritte Importeure bzw. Importeurinnen waren und die Kon-
tingente der Beschwerdeführerin benutzten (2. Gruppe, E. 3.1.8), ist
sie Zollmeldepflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG. Als solche gilt
nämlich nicht nur diejenige, die die Ware selber über die Grenze trans-
portiert, sondern auch der Spediteur sowie diejenige, die diesen den
Auftrag erteilt (E. 2.1). Als Zollmeldepflichtige ist sie gemäss Art. 13
aZG auch zollzahlungspflichtig. Und als Zollzahlungspflichtige ist sie
nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig. Auch hier kommt es
nicht auf das Verschulden an bzw. darauf, ob sie die unberechtigte Ein-
fuhr zum KZA erkannt hatten oder hätten erkennen müssen (E. 2.7).
4.3 Wesentlich ist bei beiden Gruppen von Importen, dass die Pferde
zu Unrecht zum niederen KZA statt zum ordentlichen AKZA verzollt
und dadurch dem Staat rechtmässig geschuldete Abgaben vorent-
halten wurden. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in
objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin als zoll-
zahlungspflichtige Importeurin bzw. als weitere Zollzahlungspflichtige
auch für die nachzuleistenden Abgaben haftet.
4.4 Unbestritten ist vorliegend die Berechnung der Höhe des geschul-
deten Zoll- bzw. Mehrwertsteuerbetrags, weshalb es sich erübrigt,
darauf einzugehen.
4.5 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine geltend ge-
machte Nachforderung gegenüber anderen Zollzahlungspflichtigen ge-
stützt auf das Zivilrecht zu verfolgen (Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich
zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
Seite 19
A-1711/2006
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Anwendung der AEV als
lex mitior gegenüber der PEAV auf den vorliegenden Sachverhalt.
5.1 Der Grundsatz der lex mitior ist in Art. 2 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
festgehalten und bedeutet, dass, wenn ein Täter ein Verbrechen oder
Vergehen vor Inkrafttreten einer Strafrechtsnorm begangen hat, die
Beurteilung aber erst nachher erfolgt, die neue Norm anzuwenden ist,
wenn diese für ihn die mildere ist. Der Grundsatz findet aber im inter-
temporalen materiellen Verwaltungsrecht keine Anwendung, vielmehr
richtet sich die Zulässigkeit der Übertragung von Zollkontingenten
nach den im Zeitpunkt des Imports in Kraft stehenden Bestimmungen,
also nach der PEAV und nicht nach der AEV, weshalb eine Kontin-
gentsübertragung unzulässig ist (E. 2.3). Die Anwendung der AEV
käme nur dann in Frage, wenn man von einer positiven Vorwirkung
ausgehen könnte. Eine solche ist jedoch insbesondere ohne gesetz-
liche Grundlage unzulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 348).
6.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, dass der Entscheid
der Vorinstanz unverhältnismässig und willkürlich sei sowie über-
spritzen Formalismus bedeute (dazu E. 6.1). Zwar lasse die OZD nur
dann den Import auf das Kontingent eines Pferdehändlers zu, wenn
dieser Eigentümer sei, bezeichne jedoch auf der anderen Seite
einen solchen Eigentumserwerb durch einen Pferdehändler als
Scheingeschäft (dazu E. 6.2). Jedes einzelne Pferd sei unter einem
Kontingent eingeführt und das Totalkontingent nicht überschritten
worden (dazu E. 6.3). Zudem verletzte die Unübertragbarkeit von Zoll-
kontingenten nach Art. 4 Abs. 4 PEAV die Handels- und Gewerbe-
freiheit (dazu E. 6.4). Ferner könne sie sich unmittelbar auf das GATT/
WTO-Abkommen berufen (dazu E. 6.5).
6.1 Dass die OZD die im Zeitpunkt der jeweiligen Importe geltende
Verordnung anwendet, das heisst die PEAV und nicht die AEV, kann
ihr nicht als unverhältnismässig und überspritzt formalistisch vorge-
worfen werden.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetz-
geber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
Seite 20
A-1711/2006
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hin-
weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der
Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere
Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September
2007 E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Differenz
zwischen KZA und AKZA beträchtlich ist. Diese sind jedoch im ZTG
festgelegt, und die OZD hat keine Wahl verschiedener Mittel, somit
keine mildere Massnahme zur Verfügung, sondern ist verpflichtet, die
entsprechenden Ansätze in Rechnung zu stellen. Bereits darauf hinge-
wiesen wurde, dass die einschlägigen Bestimmungen der PEAV, insbe-
sondere auch die Kontingentszuteilung nach der Inlandleistung, sich
im Rahmen des GATT und der Gesetzgebung halten und dass das
Bundesverwaltungsgericht an das aLwG und das ZTG sowie dessen
Anhänge gebunden ist (E. 2.2 – 2.4). Demzufolge ist das Argument zu
verwerfen, der angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD sei for-
malistisch und unverhältnismässig (so auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.3).
6.2 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Praxis sich die Ab-
gabepflichtige bei der von ihr vorgenommenen formellen Gestaltung
ihrer Rechtsbeziehungen behaften zu lassen hat. Es kann somit keine
Rolle spielen, ob sie eine abgaberechtlich günstigere Gestaltung hätte
vornehmen können (Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom
11. November 2001 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.6, A-1428/2006 vom 29. August
2007 E. 3.5, A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.4; Entscheide der
SRK vom 27. März 2002 [SRK 2000-109] E. 3d/cc, vom 13. Juli 2001
[SRK 1999-155] E. 3b in fine und 6).
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich dort, wo
Papiere, insbesondere Rechnungen vorliegen, die den Kontingents-
inhaber als Käufer, Eigentümer etc. der importierten Tiere bezeichnen,
Seite 21
A-1711/2006
um Scheingeschäfte handelt. Ein Scheingeschäft (oder simuliertes
Rechtsgeschäft) liegt vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind,
dass die gegenseitigen Willenserklärungen keine entsprechenden
Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhält-
nis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beab-
sichtigten Vertrag verdecken wollen (vgl. BGE 112 II 337 E. 4 mit Hin-
weisen; BGE 97 II 201 E. 5; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel/Bern/Zürich 2007, Rz. 50 ff. zu
Art.18 OR; SALOME ZIMMERMANN, Repetitorium zum Schweizerischen Ob-
ligationenrecht, 1. Teil: Art. 1-183, 10. Aufl., Bern 2006, S. 73). Bei
einem simulierten Rechtsgeschäft ist die Diskrepanz zwischen Wort-
laut und Wille gewollt, um einen Dritten – zum Beispiel die Steuer-
behörde oder einen möglichen Kreditgeber – zu täuschen (PETER
GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÜRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizeri-
sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 1013). Ein simulierter Vertrag ist unwirksam (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2007 vom 30. Oktober 2008
E.4.5).
Dazu, dass die Beschwerdeführerin für die Fälle der ersten Gruppe
von Importen und die jeweiligen Empfänger und Empfängerinnen für
die zweite Gruppe (E. 3.1.8) die effektiven Eigentümer der importierten
Tiere waren, kann auf die E. 3.2.2 und 3.2.3 verwiesen werden. All-
fällige Dokumente, die die Kontingentsinhaber als Käufer, Eigentümer
etc. der importierten Tiere bezeichnen, sind simuliert, weil die Rechts-
wirkungen eines Erwerbs durch die Kontingentsinhaber nicht gewollt
waren. Dafür spricht auch, dass in keinem Fall dargelegt ist, dass die
Kontingentsinhaber die Tiere an die "Endabnehmer" weiterverkauft
haben, insbesondere dass von den letzteren an die Kontingents-
inhaber ein entsprechender Kaufpreis – nicht bloss ein Preis für das
Kontingent – bezahlt wurde.
6.3 Auch mit dem Argument, das Totalkontingent für Importpferde sei
nicht überschritten worden, geht die Beschwerdeführerin fehl. Nach der
zur Zeit der Importe geltenden PEAV waren die Kontingente nicht
übertragbar, und dies unabhängig davon, ob die jeweiligen Inhaber die
diese selber ausnützen konnten oder nicht.
6.4 Mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) durch Unübertragbarkeit von Zollkontin-
genten nach Art. 4 Abs. 4 PEAV wurde bereits darauf hingewiesen,
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dass die PEAV sich im Rahmen von GATT und aLWG hält (E. 2.3)
und letzteres für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist
(E. 2.2).
6.5 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2 – 2.4), kann die Frage, ob sich die
Beschwerdeführerin unmittelbar auf das GATT/WTO-Abkommen be-
rufen kann, somit ob dieses "self-executing" sei, offen gelassen
werden, da die Zollgesetzgebung des Bundes GATT-konform und
nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.608/2004 vom 5. Februar 2005 E. 3.3).
7.
Die Beschwerdeführerin legt über mehrere Seiten hinweg in ihrer Be-
schwerdeschrift dar, das Vorgehen – Import fremder Pferde auf eigene
Kontingente – sei branchenüblich gewesen und sie beruft sich für den
Fall, dass ihr Vorgehen trotzdem unrecht sein sollte, auf den Grund-
satz der "Gleichbehandlung im Unrecht".
7.1 In der bundesgerichtliche Rechtsprechung wird der Grundsatz der
"Gleichbehandlung im Unrecht" nur ausnahmsweise anerkannt (BGE
132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich wenn eine rechtsan-
wendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu
erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde.
Grundbedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im Un-
recht" ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder
vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige
Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige
Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 112 Ib 381 E. 6; 122 II 446 E. 4a, mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.047/2005 vom 7. Juni
2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom
28. Januar 2008 E. 3.4.2, A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.5).
7.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch weder eine ge-
setzeswidrige Praxis nachgewiesen, noch ist dagelegt, dass die Be-
hörde eine solche nicht aufgeben will. Letzteres zeigen gerade das
vorliegende sowie die Parallelverfahren gegen weitere Pferdeimpor-
teure.
Der Nachweis einer gesetzeswidrigen Praxis ist der Beschwerde-
führerin ebenfalls misslungen: In der Einvernahme vom 8. Juli 2003
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führt ..., der Geschäftsführer des Schweizerischen Verbandes für
Pferdesport, aus, dass mehrheitlich – zu 70 % – der Händler im
Ausland das Pferd gekauft und es im Inland weiter verkauft habe, dass
aber auch der andere Fall vorgekommen sei. Es seien ihm aber keine
konkreten Fälle bekannt, in welchen das BLW Nichtkontin-
gentsberechtigte an Pferdehändler verwiesen habe. Dass die Behörde
diesen anderen Fall nicht duldet, zeigen die – von der Beschwerde-
führerin zwar kritisierten (dazu gleich anschliessend) – Ausführungen
von ... vom BLW. Dieser führt in seiner schriftlichen Stellungnahme
aus, seine Standardauskunft habe wie folgt gelautet: "Pferdehändler
besitzen Einfuhrkontingente. Händler können Pferde legal improtieren.
Es besteht die Möglichkeit, dem Händler den Auftrag zu erteilen, das
Pferd im Ausland zu kaufen, es zu transportieren, zu verzollen und in
der Schweiz dem Interessenten weiter zu verkaufen. Ich habe sie
weiter darauf aufmerksam gemacht, dass es den Händlern verboten
war, nur die Kontingente zu verkaufen. Die Angeschuldigten sprechen
somit die Wahrheit, wenn sie sagen, ich hätte sie an Pferdehändler
verwiesen. Sie verschweigen lediglich, dass ich sie immer auf den
korrekten Ablauf des Geschäfts hingewiesen habe! Ich habe sie sogar
dann noch darauf aufmerksam gemacht, wenn sie sich schon
verabschieden wollten." Was die Beschwerdeführerin gegen diese
Ausführungen vorbringt, lässt den Schluss nicht zu, das BLW habe
eine gesetzeswidrige Praxis gehandhabt.
Auf eine gesetzeswidrige Praxis lässt sich auch nicht aus dem Um-
stand schliessen, dass ..., eine Mitarbeiterin des BLW, anlässlich eines
Telefonats vom 4. Januar 2000 mit einem Mitarbeitenden der
Zolluntersuchungsbehörden Schaffhausen (mit dem Kürzel "...") sich
dahingehend geäussert habe, es sei alltäglich und in
Pferdehalterkreisen nicht neu, dass ein Pferdehändler Kontingents-
anteile Dritten zur Verfügung stelle. Sie bewege sich in diesem Kreisen
und sehe was laufe. Sie relativiert diese Aussage in ihrer schriftlichen
Auskunft vom 13. November 2002 (dazu E. 7.5) dahingehend dass sie
lediglich die seinerzeit in der Realität des Pferdeimports herrschenden
Zustände beschrieben habe und diese nicht "goutierte". Wenn im Ver-
gleich dazu eine Polizistin die allgemein bekannten und häufig vor-
kommenden Verstösse der Automobilistinnen und Automobilisten
gegen die Regeln im Strassenverkehr beschreibt (z. B. Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten von Vorschriftssignalen und
Überholverboten, Widerhandlungen gegen die Vorschriften betreffend
das Parkieren), so bedeutet dies ebenfalls noch lange nicht, dass die
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Polizei diese gutheisst und es gängiger Praxis der Verwaltung ent-
spricht, diese zu tolerieren.
Demzufolge kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grund-
satz der "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen.
7.3 Will sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben berufen
(E. 2.8), geht sie in verschiedener Hinsicht fehl.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Auskünfte berufen,
die anderen Personen erteilt worden sind. Voraussetzung der Berufung
auf Treu und Glauben ist unter anderem (E. 2.8), dass die beanstan-
dete Auskunft einem bestimmten Adressaten in einem Einzelfall erteilt
wurde. Zudem genügt eine blosse, unbelegte Behauptung einer tele-
fonischen Auskunft oder Zusage durch eine Behörde (beispielsweise
das BLW) nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Ver-
trauensschutzes zu begründen. Eine Auskunft muss durch schriftliche
Unterlagen belegt werden können, und es wird verlangt, dass der-
jenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich
diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7 und
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2, Entscheid der SRK vom
6. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Die Be-
schwerdeführerin beruft sich auf angebliche Auskünfte von ... vom
BLW gegenüber importwilligen Eigentümern von Pferden, ohne diese
jedoch schriftlich zu belegen.
7.3.2 Auch die Behauptung, die Verwaltung habe über eine Liste mit
Pferdehändlern verfügt, die sie importwilligen Interessenten zugesandt
habe, genügt nicht um darzulegen, dass die Verwaltung zum behaup-
teten Vorgehen geraten habe. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass
es eine solche Liste überhaupt gab, zum andern würde die blosse Zu-
sendung der Liste nicht belegen, dass das BLW damit geraten habe,
die Pferde vorschriftswidrig durch einen solchen Pferdehändler impor-
tieren zu lassen.
7.4 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, es sei ihr
verunmöglicht worden, ... Fragen zu stellen, da man von ihm nur einen
schriftlichen Bericht einverlangt und ihn nicht als Zeugen
einvernommen habe. Dies verletze das rechtliche Gehör. Es ist jedoch
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davon auszugehen, dass ..., würde er durch das
Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen, keine anderen
Aussagen machen würde als die in der schriftlichen Stellungnahme
festgehaltenen, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.9) von
der Einvernahme abgesehen und der entsprechende Beweisantrag
abgewiesen werden kann.
7.5 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Würdigung der
Aussagen von ... und ... anbelangt, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz,
nämlich dass aus diesen Aussagen nicht gefolgert werden kann, dass
das Verwaltung zum vorschriftswidriges Vorgehen geraten habe. Auf
die Frage, ob es dem BLW bekannt gewesen sei, dass Pferde, die für
Privatpersonen bestimmt waren, mit Kontingenten von Händlern
eingeführt wurden, antwortet ...: "Ich würde sagen ja". Und auf die
nachfolgende Frage, ob ihm dann solche konkreten Fälle bekannt
seien, sagte er: "Nein, dies ist mir nicht bekannt". ... beantwortete
diese beiden Fragen mit "Das kann ich nicht sagen." bzw. "Nein, wie
ich schon gesagt habe, hatten wir keine Kenntnisse davon, wer wann
was einführt". Dass die Vorinstanz daraus ableitet, dass die beiden
Zeugen zu den Auskünften keine konkreten Angaben machen konnten,
ist nicht zu beanstanden.
Das Gleiche gilt auch für die Würdigung der von ... gegenüber einem
Mitarbeitenden des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen mit dem
Kürzel "..." angeblich gemachten Äusserungen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf ... Ausführungen in der
schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2002 abstellt, wonach
sie zwar mitbekommen habe, dass Privatpersonen über Händler
Pferde importiert und dafür bezahlt haben, aber goutiert habe sie
diese Machenschaften nie. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Telefonnotiz des Mitarbeiters des Zoll-
untersuchungsdienstes Schaffhausen nicht berücksichtigt hat.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf das
Schreiben von ... vom 13. Dezember 2001 abgestellt hat. Bei dieser
handelt es sich um eine (private) Importeurin von Pferden, die
naturgemäss ein Interesse daran hat, ihren Rechtsstandpunkt in
Bezug auf die Einfuhr zum für sie günstigeren KZA darzustellen.
8.
Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
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drei weitere Beschwerdeverfahren bezüglich der "Operation Horse"
durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Die Urteile in
den insgesamt vier Beschwerdeverfahren werden am gleichen Tag er-
öffnet. Aus diesem Grund muss sich das Bundesverwaltungsgericht
auch keinen allgemeinen (erweiterten) Überblick über die "Operation
Horse" der Eidgenössischen Zollverwaltung verschaffen, denn es
wurde nur in diesen vier Verfahren Beschwerde erhoben. Diese insge-
samt vier Dossiers reichen aus, um dem Bundesverwaltungsgericht
den erforderlichen Einblick in die praktische Abwicklung von Pferde-
importen durch Privatpersonen im fraglichen Zeitraum zu verschaffen.
9.
Nach dem Gesagten sind sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin
unbegründet und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. ... der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei
diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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