Abtei lung I
A-1712/2006
{T 0/2}
Geschäfts-Nr. A-1712/2006
mem/boo
Urteil vom 20. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz; Daniel Riedo; Michael Beusch;
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
LSVA; Nachforderung, Solidarhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in:
die Verfügung der Oberzolldirektion (OZD) vom 30. August 2005, in welcher die
OZD die Beschwerdeführerin für den anteilmässigen Abgabebetrag
(leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; LSVA) für die von der
zahlungsunfähigen Firma Y. (Einzelfirma) verwendeten Sattelanhänger
solidarisch haftbar erklärte und dafür der Beschwerdeführerin eine
Nachforderung im Umfang von Fr. 194'554.85 stellte;
die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin
die Nachforderungsverfügung bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) anficht mit dem Begehren, den Entscheid der OZD aufzuheben und der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
die Vernehmlassung vom 27. Oktober 2005, in welcher die OZD an der
Nachforderung festhält;
die weiteren Akten betreffend das vorliegende Verfahren, soweit sie
entscheidrelevant sind;
in Erwägung gezogen, dass:
Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA
gemäss Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in der Fassung vom 19. Dezember
2000 (SVAG; SR 641.81) bei der ZRK angefochten werden konnten; die ZRK
per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden ist;
das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches am 1. Januar 2007 seine
Tätigkeit aufgenommen hat, gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; im Bereich der LSVA keine Ausnahme
gegeben ist, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und auf die
Beschwerde eingetreten werden kann; das neue Verfahrensrecht anwendbar ist
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG);
der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt;
die Vorinstanz ausserdem vorliegend die Zahlung der nachgeforderten LSVA
nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung verlangt;
auf das Begehren der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde damit mangels eines Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist;
abgabepflichtig im Bereich der Schwerverkehrsabgabe nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 SVAG der Halter/die Halterin des schweren Motorfahrzeugs oder der
Halter/die Halterin des Anhängers für den Güter- oder Personentransport, bei
ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die
Fahrzeugführerin, ist;
3dem Halter oder der Halterin des Zugfahrzeuges betreffend die Abgabe für
mitgeführte Anhänger nicht die Abgabepflicht, sondern nach Art. 17 Abs. 3 der
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März
2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) lediglich die
Pflicht zur Deklaration und Bezahlung der Abgabe auferlegt ist; subjektiv
abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarations- und
[primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf Anhänger entfallende Abgabe der
Halter/die Halterin des Anhängers ist;
der Bundesrat nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV aufgrund der Ermächtigung in
Art. 5 Abs. 2 SVAG den Halter oder die Halterin eines Anhängers für die Abgabe
im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem
zurückgelegten Kilometer solidarisch haftbar erklärt für den Fall, dass der Halter
oder die Halterin des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist;
damit der Bundesrat lediglich der gesetzlichen Bestimmung des Art. 5 Abs. 1
SVAG Nachachtung verschafft, wonach der Halter oder die Halterin des
Anhängers - betreffend die auf den Anhänger entfallende Abgabe - subjektiv
abgabepflichtig ist;
die solidarische Haftung für Schulden kraft Vereinbarung oder Gesetz in der
gesamten schweizerischen Rechtsordnung und namentlich im Steuer- bzw.
Abgaberecht weit verbreitet ist (vgl. statt vieler z.B. im Privatrecht Art. 50, 143,
181, 263 und 333 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220]; im öffentlichen Recht z.B. Art. 13 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0], Art. 15 des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21], Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 60 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]);
an der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Art. 5 Abs. 2 SVAG und Art. 36
Abs. 1 Bst. b SVAV nicht gezweifelt werden kann; die Rechtmässigkeit von Art.
36 Abs. 1 Bst. b SVAV namentlich aus dem Grund nicht in Frage gestellt werden
kann, weil der solidarisch haftbar erklärte Halter eines Anhängers wenn auch
nicht deklarations- und (primär) zahlungspflichtig (Art. 17 Abs. 3 SVAV), so doch
selbst abgabepflichtig ist (Art. 5 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 SVAG), womit sich auch
ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der
Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen erübrigt;
es damit Recht des Gläubigers ist, nach seiner Wahl einen der solidarisch
Verpflichteten zu belangen (vgl. statt vieler THEO GUHL, Das Schweizerische
Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 N 17 f.; BGE 113 III 131);
diese solidarische Haftung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters
oder der Halterin des Zugfahrzeuges eintritt, die in casu auch von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird;
das (zivilrechtliche) Innenverhältnis zwischen dem Halter oder der Halterin des
Zugfahrzeugs und dem Halter oder der Halterin des Anhängers, wie auch das
Vorgehen einer Konkursverwaltung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann; das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die
fraglichen LSVA-Beträge bereits einmal an die Y. bezahlt habe, weswegen es zu
4einer "unzulässigen Doppelzahlung" komme, wenn nun ein zweites Mal, diesmal
an die OZD, geleistet werden müsse, folglich nicht durchdringt (siehe hierzu
bereits den Entscheid der ZRK betreffend Sicherstellung der vorliegend strittigen
Beträge durch die Beschwerdeführerin vom 22. September 2005 [ZRK
2005-072], E. 4c/bb 3. Absatz);
die OZD insgesamt zu Recht mit Verfügung vom 30. August 2005 von der
Beschwerdeführerin aufgrund deren solidarischer Haftung für die Abgabe auf
ihren Anhängern Zahlung verlangte;
die Beschwerde damit abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin die
Gerichtsgebühr, welche auf Fr. 3'000.-- (Art. 4 des Reglements über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) festgesetzt wird, zu zahlen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
wird im Umfang von Fr. 1'000.-- erstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Bern, 20. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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