Abtei lung I
A-1714/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Steuer auf der Einfuhr, Verzugszinsen, Erlass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1714/2006
Sachverhalt:
A.
Am 21. Februar 1997 liess die X._______ ein Flugzeug der Marke ...
zur Einfuhr deklarieren. Das Zollamt fertigte das Flugzeug ab und
erhob die Einfuhrsteuer im Betrage von Fr. .... Die X._______ liess
diese Abgabeforderung in der Folge durch alle Instanzen hindurch
erfolglos anfechten, bis schliesslich das Bundesgericht am 26. Februar
2001 ihre entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil
2A.90/1999 abwies, soweit es darauf eintrat. Am 27. März 1998 hatte
die X._______ ein weiteres Flugzeug der Marke ... einführen lassen,
worauf das Zollamt eine Einfuhrsteuer von Fr. ... erhoben hatte.
B.
Nach umfangreicher Korrespondenz der Verfahrensbeteiligten in den
Jahren 1999 bis 2002 über das Inkasso der Abgaben und der darauf
geltend gemachten Verzugszinsen (z.B. Mahnungen, Gesuche um Er-
streckung der Zahlungsfrist, Fristerstreckungen) liess die X._______
am 20. August 2002 die Verzugszinspflicht betreffend die Einfuhrsteuer
auf dem Import der Flugzeuge bestreiten. Mit Verfügung der
Oberzolldirektion (OZD) vom 22. Oktober 2003 wurde sie jedoch
verpflichtet, die sich aufgrund der genannten Einfuhrabfertigungen bis
am 20. Oktober 2003 ergebenden Verzugszinsen im Betrag von Fr. ...
innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Verwaltung stellte gleichzeitig fest,
dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung die Verzugszinspflicht weiter
bestehe und sich die Verzugszinsforderung entsprechend dem
Zeitraum des Verzugs erhöhe.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ am 21. November 2003
Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Sie berief sich auf einen angeblich gleichgelagerten Fall (Y._______),
in dem die Zollverwaltung auf die Erhebung von Verzugszinsen
verzichtet habe und verlangte Gleichbehandlung im Unrecht.
Eventualiter liess sie beantragen, die mit der angefochtenen Verfügung
erhobenen Verzugszinsen seien ihr zu erlassen. Die ZRK wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 (ZRK 2003-201) ab,
soweit sie darauf eintrat, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Gleichbehandlung im Unrecht und überwies im Übrigen die
Sache der OZD zum Entscheid über das Erlassgesuch. Dieser
Entscheid der ZRK wurde nicht angefochten.
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C.
In ihrer Stellungnahme gegenüber der OZD vom 14. März 2005 liess
die X._______ einerseits ausführen, dass die Verzugszinsen nach
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 des (alten) Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
(aZG, AS 42 287 und BS 6 465) zu erlassen seien, weil diese falsch
berechnet seien. Andererseits berief sie sich auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung im Unrecht und verwies, wie bereits vor der ZRK,
auf die Behandlung der Y._______ durch die OZD.
Mit Entscheid vom 2. September 2005 wies die OZD das Erlassgesuch
ab. Sie liess zwar die Frage offen, ob Verzugszinsen, weil es sich
weder um Zoll- noch um Mehrwertsteuerbeträge handle, überhaupt er-
lassen werden können, verneinte aber sowohl das Vorliegen besonde-
rer Verhältnisse nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG als auch die beson-
dere Härte nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Auf die Rüge der Un-
gleichbehandlung gegenüber der Y._______ und der unrichtigen
Berechnung der Verzugszinsen trat sie mit Verweis auf den
rechtskräftigen Entscheid der ZRK nicht ein.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2005 Beschwerde bei der ZRK
einreichen mit dem Hauptantrag, der Entscheid der OZD vom
2. September 2005 sei aufzuheben und die mit Verfügung vom
22. Oktober 2003 erhobene Verzugszinsforderung von Fr. ... sei
vollumfänglich zu erlassen, und dem Eventualantrag, der Entscheid
der OZD vom 2. September 2005 sei aufzuheben und die mit
Verfügung vom 22. Oktober 2003 erhobene Verzugszinsforderung von
Fr. ... sei teilweise zu erlassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Sie wiederholte dabei die in der Stellungnahme
vom 14. März 2005 vorgebrachte Begründung. Die OZD beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2005 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, brachte jedoch in der Begründung keine
neuen Argumente vor.
E.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Be-
handlung der Beschwerde, was den Parteien am 31. Januar 2007 zu-
sammen mit der Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt wurde. Am
18. Dezember 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Par-
teien über den Wechsel des zuständigen Gerichtsschreibers.
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Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheid-
wesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht über-
nimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zu-
lässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Entscheide der OZD sowohl betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern
als auch den Zollnachlass unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109 Abs.
1 Bst. c aZG und in Verbindung mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Nach
Art. 93 Abs. 1 MWSTG bleiben jedoch die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer ein-
getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend-
bar. Bei der Einfuhrsteuer ist die massgebende Tatsache die Einfuhr
(FELIX GEIGER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 4, 11 und 22 zu Art. 93). Die Ver-
zugszinsen, um deren Erlass nachgesucht wird, entstanden aus der
Nichtbezahlung der Einfuhrsteuern für Einfuhren am 21. Februar
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1997 und 27. März 1998, somit zur Zeit der Geltung der MWSTV,
weshalb auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheri-
ges Recht anwendbar ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 1.2, Entscheid der ZRK
2001-011 vom 7. Juni 2002 E. 1b und 1c).
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Zollverordnung vom 1. November
2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die
zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen.
1.3 Voraussetzung sowohl für den Erlass der Mehrwertsteuer als auch
für den Zollerlass ist, dass die Mehrwertsteuer- bzw. Zollschuld nach
Abschluss des Veranlagungsverfahrens rechtskräftig feststeht. Mit an-
deren Worten bilden Mehrwertsteuer- und Zollerlass Massnahmen der
Vollstreckung an sich rechtskräftiger Entscheide und nicht der Veran-
lagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Erhebung der Mehrwert-
steuer oder der Zölle bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungs-
verfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu
machen und dürfen im Rahmen des Erlasses nicht mehr geprüft
werden (PETER A. MÜLLER, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 3 zu Art. 84; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 347; für das Zollverfahren: Urteil des Bundes-
gerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 74 246 ff., E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.4.1, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.1).
Die ZRK hat in ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2004 festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren die grundsätz-
liche Verzugszinspflicht sowie die rechnerische und sachverhalts-
mässige Ermittlung der geforderten Verzugszinsen nicht bestritten hat
(E. 1c). Demzufolge ist die Verfügung der OZD vom 22. Oktober 2003
in dieser Beziehung in Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen
der Beschwerdeführerin auf den S. 8 und 9 der Beschwerde kann inso-
weit nicht eingetreten werden, als diese die Berechnung der Höhe der
Verzugszinsen betreffen.
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Rechtskräftig entschieden hat die ZRK im eben genannten Entscheid
auch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf die Gleich-
behandlung im Unrecht berufen kann. Insoweit sind die Ausführungen
auf den Seiten 10 und 11 der Beschwerde ebenfalls nicht zu hören.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden.
Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden;
sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien
nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
2.
2.1 Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zoll-
gesetzgebung, soweit die Bestimmungen des 3. Titels der Mehrwert-
steuerverordnung nichts Anderes anordnen (Art. 65 MWSTV). Anders
als bei der Inlandsteuer (vgl. Art. 38 Abs. 2 MWSTV) enthalten die
Art. 65 ff. MWSTV keine Bestimmung über die Verzugszinsen. Demzu-
folge richten sich diese nach der Zollgesetzgebung. Aufgrund des Um-
standes, dass bezüglich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
und deren Höhe ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, erübrigt es sich,
weiter auf die Verzugszinsregelung im Zollrecht einzugehen (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, ASA 68 S. 518 E. 3).
2.2 Hingegen ist der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von
Gegenständen in Art. 76 MWSTV ausdrücklich geregelt.
Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt nach
dieser Bestimmung – abgesehen von den hier offensichtlich nicht zu-
treffenden Fällen von Abs. 1 Bst. a, b und d – zur Anwendung, wenn
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eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die
steuerpflichtige Person unbillig belasten würde (Art. 76 Abs. 1 Bst. c
MWSTV). Diese Regelung wurde wörtlich in Art. 84 Abs. 1 Bst. c
MWSTG übernommen, so dass auf Literatur und Rechtsprechung zu
jener Bestimmung verwiesen werden kann. Sie entspricht derjenigen
über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Ihre Anwen-
dung setzt voraus, dass die Zollverwaltung eine Nachforderung ge-
stützt auf Art. 126 aZG geltend macht, das heisst dass infolge eines
Irrtums der Zollverwaltung eine Abgabe gar nicht oder zu niedrig oder
eine Rückvergütung zu hoch festgesetzt ist und die Differenz nachge-
fordert wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676 vom
9. Oktober 2007 E. 3.2 und 4.2 sowie A-1701/2006 vom 1. Oktober
2007 E. 2.4.2 und 2.5.2, Entscheid der ZRK vom 29. Juli 2004 [ZRK
2004-052] E. 3a/bb, PETER A. MÜLLER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 84). Obwohl
der Wortlaut von Art. 76 MWSTV davon spricht, die Steuer könne er-
lassen werden, besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechts-
anspruch auf Erlass (PETER A. MÜLLER , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 84;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348).
2.3 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier ausser Frage stehenden Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen, wonach ein Zollbetrag er-
lassen werden kann, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf be-
sondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde. Wie
Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV ist dieser Erlassgrund ausschliesslich für
Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 478 E. 2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676 vom 9. Oktober 2007
E. 3.2 und A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.4.2, Entscheid der
ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. HANS BEAT NOSER, Der
Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau
3/90, S. 47).
Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel,
welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, und subsidiär
zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt
nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein
Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Be-
messung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Ab-
gabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraussetzun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch statt-
gegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Er-
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messen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1676 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3,
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.4.3 – 2.4.5, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.2 und A-1698/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3).
2.4 Ein Erlass ist ausschliesslich dann und nur insoweit möglich, wie
er im Gesetz explizit vorgesehen ist. Ein "gnadenweiser" Erlass über
den gesetzlich geregelten hinaus, ist ausgeschlossen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1682/2006 vom 19. März 2007 E. 4; MICHAEL
BEUSCH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Bd. II/2,
Basel [etc.] 2005, Art. 14 VStG Rz. 3; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 347 f.; PETER A. MÜLLER, a.a.O., N 2; HANS BEAT NOSER, a.a.O., S. 79;
XAVIER OBERSON, droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel [etc.], § 25 Rz. 32 f.).
2.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechts-
anwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b, BGE 120 II 112 E. 3a). Ist
eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist
nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt
sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des
Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Ge-
setz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen
Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio
legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE
122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; ERNST A. KRAMER, Juristische
Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.).
Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitge-
mässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung.
Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmetho-
den ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundes-
gericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE 128 I 34
E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124 III 266 E. 4, mit weiteren Hin-
weisen auf die Rechtsprechung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
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Rz. 214 ff., HANS PETER WALTER, Der Methodenpluralismus des Bundes-
gerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
Durch Auslegung ist vorab zu ermitteln, ob das Fehlen einer An-
ordnung eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein soge-
nanntes qualifiziertes Schweigen, darstellt. Kann dies verneint werden
und erweist sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig, da sie
auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt, so liegt
eine Lücke des Gesetzes vor.
3.
Es stellt sich im vorliegenden Verfahren zum Einen die Frage, ob sich
der Erlass von Verzugszinsen auf der Einfuhrsteuer nach den Erlass-
bestimmungen der MWSTV oder der Zollgesetzgebung richtet (dazu
nachfolgend 3.1). Zum Anderen ist zu entscheiden, ob die Voraus-
setzungen der auf Grund dieser Überlegungen anwendbaren Erlass-
bestimmungen erfüllt sind (dazu nachfolgend 3.2).
3.1
3.1.1 Die OZD ist der Auffassung, dass, weil die Verzugszinsen ge-
stützt auf das Zollrecht erhoben wurden, nach Art. 65 MWSTV auch
die Erlassbestimmungen des Zollrechts anwendbar seien. Die Be-
schwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der Erlass
der Verzugszinsforderung sei in Art. 76 MWSTV geregelt, doch komme
auch Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zur Anwendung, weil dieser Erlass-
grund in Art. 76 MWSTV nicht vorgesehen und demzufolge aufgrund
der Verweisung von Art. 65 MWSTV die Zollgesetzgebung anwendbar
sei. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt weder der einen, noch der
anderen Auffassung zu.
Die Argumentation der Zollverwaltung geht insofern fehl, als sie in den
Verzugszinsen Zollabgaben sieht. Auch wenn sich die Pflicht zur Zah-
lung von Verzugszinsen auf eine zollrechtliche Bestimmung abstützt
(dazu E. 2.1), haben die Verzugszinsen ihren Ursprung in der verspä-
teten Zahlung einer Mehrwertsteuerforderung und dienen dazu, den
der Steuerverwaltung auf dieser Mehrwertsteuerforderung entstande-
nen Zinsverlust auszugleichen. Sie treten zu dieser hinzu und teilen ihr
Schicksal. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Verzugszins-
pflicht endet, sobald die Mehrwertsteuerforderung bezahlt ist. Demzu-
folge handelt es sich auch bei den Verzugszinsen im weiteren Sinn um
geschuldete Mehrwertsteuer, und auf ihren Erlass ist grundsätzlich die
Seite 9
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Art. 76 MWSTV anwendbar (so auch PETER A. MÜLLER, a.a.O., Rz. 3 zu
Art. 84; vgl. auch BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348).
3.1.2 Fragt sich weiter, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – aufgrund von Art. 65 MWSTV auch Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG
neben Art. 76 MWSTV zur Anwendung kommt. Die ZRK hat sich im
Urteil vom 29. Juli 2004 (ZRK 2004-052) auf den Standpunkt gestellt,
dass in den Erlassnormen der MWSTV und des MWSTG ein Art. 127
Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechender Steuererlass gänzlich fehle; der Ge-
setzgeber habe ganz bewusst keinen Erlass für besondere Härtefälle
einführen wollen (E. 3b/cc). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus-
drücklich – jedoch ohne Begründung – dafür gehalten, dass Art. 76
MWSTV eine abschliessende Aufzählung enthält, die keine ergänzen-
de Anwendung des Zollrechts zulässt; aussergewöhnliche, nicht die
Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug
als besondere Härte erscheinen lassen, seien kein Grund für den Er-
lass der Mehrwertsteuer (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3). An dieser Auffassung ist,
wie im Folgenden gezeigt wird, festzuhalten.
Bei der Auslegung von Art. 76 Abs. 1 MWSTV ist festzustellen, dass
der Einleitungssatz „Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: Bst. a – d ...“ keinen
Hinweis darauf enthält, dass sich ein Steuererlass neben den genann-
ten Konstellationen auch auf andere Gründe stützen könnte. Er bein-
haltet kein relativierendes Adverb oder keinen relativierenden Zusatz
wie „insbesondere“ oder „zum Beispiel“. Schon aufgrund des Wort-
lautes drängt sich daher der Schluss auf, dass die Aufzählung ab-
schliessend ist. Diese Folgerung wird durch den Kommentar des Eid-
genössischen Finanzdepartementes zur MWSTV gestützt, welcher zu
Art. 76 MWSTV ausführt: „Abs. 1 regelt abschliessend, in welchen
Fällen die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ganz oder teil-
weise erlassen werden kann“. Das historische Auslegungselement
wird durch ein systematisches ergänzt: Es ist nicht einzusehen, wes-
halb der Verordnungsgeber, hätte er Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG
auch übernehmen wollen, in Art. 76 Abs. 1 Bst. a – c MWSTV nur die
Bestimmungen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 aZG praktisch wortwört-
lich wiedergegeben hat und nicht auch dessen letzte Ziffer. Demnach
liegt keine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen vor, das heisst
der Verordnungsgeber wollte bewusst diesen Erlassgrund nicht ins
Mehrwertsteuerrecht übernehmen. Auf die Ausführungen der Be-
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schwerdeführerin, mit denen diese darzulegen beabsichtigt, dass eine
„besondere Härte“ im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG vorliege,
muss somit nicht eingegangen werden.
3.2 Demzufolge ist zu prüfen, ob das Erlassgesuch der Beschwerde-
führerin die Voraussetzungen eines Erlassgrundes nach Art. 76 Abs. 1
MWSTV erfüllt, wobei dessen Bst. a, b und d unbestrittenermassen
von vornherein ausser Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin kann
sich aber auch nicht auf Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV berufen, da
diese Bestimmung voraussetzt, dass eine Nachforderung im Sinn von
Art. 126 aZG vorliegt (dazu E. 2.2), was zu verneinen ist. Weder wurde
eine Abgabe nicht oder zu niedrig festgesetzt, noch liegt ein Irrtum der
Zollverwaltung vor. Vielmehr forderte die OZD mit der Verfügung vom
22. Oktober 2002 schlicht die aus der verspäteten Zahlung einer Mehr-
wertsteuerforderung resultierenden Verzugszinsen ein.
Mangels Vorliegens eines Erlassgrundes und weil ein „gnadenweiser“
Erlass unzulässig ist (E. 2.4), muss die Beschwerde, soweit darauf ein-
getreten werden konnte, bezüglich Haupt- und Eventualbegehren voll-
ständig abgewiesen werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet. Aus denselben Gründen ist keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 11
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Versand:
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