B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1714/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle)
führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personen-
sicherheitsprüfung durch.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle
Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Am 5. November 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aar-
gau X._______ zu einer Busse von Fr. 250.-- wegen geringfügigem Dieb-
stahl und Sachbeschädigung. Er hatte mit einem Stein die Fensterscheibe
eines Personenwagens eingeschlagen und aus diesem Bargeld im Betrag
von ca. Fr. 5.-- entwendet. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden in
der Höhe von ca. Fr. 400.--.
Am 7. Oktober 2013 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau
X._______ zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen Tätlichkeiten, Ruhestörung,
geringfügiger Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung, nach-
dem er insbesondere mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper
von zwei Personen gestossen, einer dieser beiden eine Flasche aus der
Hand genommen und auf den Boden geworfen, die Mobiltelefone der beiden
ebenfalls aus deren Händen geschlagen und der zweiten Person einen
Faustschlag in das Gesicht verpasst hatte.
C.
Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurtei-
lung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer
persönlichen Befragung.
D.
Am 5. März 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Ge-
hör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Aufla-
gen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Dieser verzichtete darauf, schrift-
lich Stellung zu nehmen.
E.
Ebenfalls am 5. März 2014 fällte das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn
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mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine
Rekrutierung zurzeit nicht zulasse.
F.
Am 25. März 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach
das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Disposi-
tiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen
Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).
G.
Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) bereits mit Eingabe vom
14. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf
telefonische Nachfrage reichte er die angefochtene Risikoerklärung nach
und bat um Prüfung der Angelegenheit. Sinngemäss stellt er den Antrag
auf Aufhebung der Risikoerklärung. Zudem ersuchte er mit Schreiben
vom 10. April 2014 um unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Mai 2014 teilte
er dem Bundesverwaltungsgericht mit, den Kostenvorschuss bezahlt zu
haben und sein Gesuch entsprechend zurückzuziehen.
H.
Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.
J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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Seite 4
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am
25. März 2014 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits
vom 14. März 2014 datiert. Aufgrund des Formulars "Gewährung des
rechtlichen Gehörs" vom 5. März 2014 war der Beschwerdeführer vom
Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung
auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorzeitige Beschwerdeeinrei-
chung nachvollziehbar und die Eingabe als Beschwerde gegen die Risi-
koerklärung vom 25. März 2014 entgegenzunehmen (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.2
und A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; siehe auch ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.). Dem auf te-
lefonische Nachfrage erfolgten Schreiben des Beschwerdeführers vom
28. März 2014 ist zu entnehmen, dass er an seiner Beschwerde festhält
und mit Nachreichung der angefochtenen Risikoerklärung auch, dass sich
die Beschwerde gegen diese richtet.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beantragt, zum or-
dentlichen Militärdienst zugelassen zu werden und den Dienst im 2015
antreten zu können, er sich mithin auch gegen die vorzeitige Entlassung
aus der Rekrutierung (Verfügung des Führungsstabs der Armee vom
5. März 2014; vorstehend Sachverhalt Bst. E) wehren sollte, ist darauf
hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Kopie
der Beschwerde vom 14. März 2014 ist deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1
VwVG zuständigkeitshalber an den Chef der Armee weiterzuleiten.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit – mit vorstehender Einschrän-
kung (E. 1.3) – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auf-
erlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zu-
rückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
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ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und
A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR
120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für
Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich
ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens
der Vorinstanz setzen.
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3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht
in den Nationalen Polizeiindex nehmen und Auskünfte bei den Strafver-
folgungsbehörden einholen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht ent-
scheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister
geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich
die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem
Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensi-
cherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklä-
rung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013
E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt auf-
grund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich
mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebil-
det hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Ba-
sel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich allei-
ne bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeinge-
fährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A-5472/2012 vom 28. Mai
2013 E. 4.2 m.H.).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht
nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den
Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fra-
gen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das
Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief aus-
gefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht
sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
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risikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom
31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
4.
4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich her-
aus, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2011 und Januar
2012 mit einem Stein eine Fensterscheibe eines parkierten Personenwa-
gens eingeschlagen und aus diesem Bargeld von ca. Fr. 5.-- entwendet
hatte. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 400.--.
Aufgrund des jugendlichen Alters (zur Tatzeit knapp 17-jährig) sowie des
Umstands, dass er zum ersten Mal mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt
gekommen war und davon ausgegangen werden könne, dass er aus dem
Vorgefallenen die nötigen Lehren ziehen werde, wurde lediglich eine
Busse von Fr. 250.-- ausgesprochen. Am 19. Januar 2013 warf der Be-
schwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich eine Glasflasche zu Boden und
pöbelte diverse Passanten auf aggressive Art und Weise an. Kurz darauf
provozierte und schubste er zwei Personen ununterbrochen. In der Folge
stiess er beiden mehrfach mit beiden Händen gegen den Oberkörper,
nahm der einen eine Flasche aus der Hand und warf diese zu Boden.
Zudem schlug er beiden die Mobiltelefone aus den Händen. Diese fielen
zu Boden und wurden beschädigt. Weiter verpasste er der zweiten Per-
son einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte. Als die Securitrans-
patrouille versuchte, die Parteien zu trennen, lief er davon, kickte voller
Wucht gegen einen Abfalleimer, so dass dieser umfiel, und versuchte sich
einer Polizeikontrolle zu entziehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn nach dem ersten Vor-
fall das schlechte Gewissen geplagt und er sich selber bei der Polizei an-
gezeigt habe. Der Geschädigte habe aber leider nicht mehr eruiert wer-
den können. Beim zweiten Vorfall sei es zu einem Streit mit gleichaltrigen
Jugendlichen gekommen. Die Jugendanwaltschaft habe in der Folge eine
Gefährlichkeitsabklärung durchgeführt, deren Ergebnis ein unauffälliges
psychosoziales Profil ergeben habe. Eine Anordnung von speziellen ju-
gendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen sei daher nicht angezeigt ge-
wesen. Er bereue beide Taten nach wie vor und schäme sich dafür. Er
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habe während dieser Zeit unter grösseren Stimmungsschwankungen ge-
litten und in beiden Fällen einen erhöhten Alkoholkonsum gehabt. Er ha-
be aber seine Lehren daraus gezogen und sei seither reifer und erwach-
sen geworden. Zudem habe er seither den Alkoholkonsum eingestellt. Im
Übrigen sei er in stabilen Verhältnissen in der Schweiz geboren und auf-
gewachsen. Er absolviere eine Lehre als Detailhandelsfachmann und ge-
niesse im Lehrbetrieb wie im privaten Bereich einen guten Leumund.
4.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass
angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöh-
ten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchs-
potenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretens-
wahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen
Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als einge-
schränkt. In ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ergänzt sie, der Beschwerdeführer betone zwar, seine erste Tat zu bereu-
en, doch habe ihn dies nicht davon abgehalten, lediglich ein Jahr später
erneut straffällig zu werden. Seit den beiden Taten sei ausserdem noch
nicht sehr viel Zeit vergangen und die Verurteilungen seien noch nicht
genügend in den Hintergrund getreten, damit ein Sicherheitsrisiko ausge-
schlossen werden könne.
4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt
und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwer-
deführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
4.4.1 Beim ersten Vorfall (Zerschlagen der Fensterscheibe eines parkier-
ten Fahrzeugs und Entwenden von ca. Fr. 5.--) handelt es sich nicht um
einen schwerwiegenden Vorfall. Dennoch offenbart er die Bereitschaft
des Beschwerdeführers, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.
4.4.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt
hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person eine be-
sondere Aggressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 und A-4861/2013 vom
31. Januar 2014 E. 4.4.1 je m.w.H.). Insofern hat sich der Beschwerde-
führer in jüngerer Vergangenheit aggressiv und gewalttätig verhalten.
Wenn auch kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar ist, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdefüh-
A-1714/2014
Seite 10
rers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter, je-
denfalls zum Zeitpunkt jenes Vorfalls, gesteigert war. Allerdings kann
nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar
2014 E. 4.4.1 m.w.H.).
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend,
seine Lehren gezogen und seit jenem Vorfall nicht mehr gewalttätig auf-
gefallen zu sein. Er hat zudem einen Ausbildungsbericht seines Lehrbe-
triebs eingereicht. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob er sich seit der
fraglichen Auseinandersetzung hinsichtlich seines Sozialverhaltens posi-
tiv verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehal-
ten, dass in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überle-
gungen einfliessen dürfen. Ferner ist die Qualität der Arbeitsleistung kein
wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Si-
cherheitsrisiko darstellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber
auch festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde
führenden Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht be-
deutungslos und gebührend mit zu berücksichtigen ist. Arbeitszeugnissen
und anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt insofern Be-
deutung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit zu erfas-
sen. Gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen können derarti-
ge Einschätzungen Hinweise auf eine allfällig positive Veränderung des
Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer
Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2 m.H.).
4.4.4 Der vorliegend relevante erste Vorfall liegt zwar bereits knapp drei
Jahre zurück, die gravierendere tätliche Auseinandersetzung dagegen
geschah anfangs 2013, mithin lediglich ein gutes Jahr vor Erlass der Risi-
koerklärung. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist diese Zeitspanne, auch
wenn der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst knapp 18-jährig war, noch
deutlich zu kurz, um ihm eine längerfristige Bewährung attestieren zu
können (vgl. Darlegung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Handlungen gegen Leib und Leben in Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer
hat mit seinen Handlungen ein rücksichtsloses und gewalttätiges Verhal-
ten an den Tag gelegt. Zwar mag ein verstärkter Alkoholkonsum zusätz-
lich dazu beigetragen haben, doch reicht die bisher verhältnismässig kur-
ze Zeitspanne, in der sich der Beschwerdeführer positiv bewährt hat,
noch nicht aus, um im Vergleich zu anderen jungen Männern die Wahr-
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Seite 11
scheinlichkeit weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen als
nicht erhöht zu bezeichnen und damit das Risiko eines Missbrauchs der
persönlichen Armeewaffe auszuschliessen.
4.4.5 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine per-
sönliche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies
entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit
strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar.
Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender
Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5
m.w.H.).
4.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Begründung der strittigen Risi-
koerklärung zwar auf mehreren Seiten erfolgt, zur Hauptsache aber in der
Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung besteht. Eine
klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurtei-
lenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei – mit
Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher – im Wesentli-
chen gänzlich unterblieben. Es erscheint fraglich, ob ein solches Vorge-
hen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106). Jedenfalls aber erscheint
die Verfügung angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf
die bestehende Praxis implizit als nachvollziehbar und war für den Be-
schwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106), so dass die Anforderungen
an die Begründungsdichte gerade noch genügen und keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen.
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Seite 12
5.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind
die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je we-
niger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessen-
abwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2
m.H.; siehe auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012
vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2,
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Janu-
ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei
Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3).
Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflicht-
ersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar
(siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der
Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven
Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat
im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich
das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
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zieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee
für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).
5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. 1.3), abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Eine Kopie der Beschwerde vom 14. März 2014 wird zuständigkeitshalber
an den Chef der Armee weitergeleitet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
– Chef der Armee, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Beilage: Kopie der Be-
schwerde vom 14. März 2014)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG
fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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