Abtei lung I
A-1715/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Fristversäumnis bei provisorischer Zollabfertigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1715/2006
Sachverhalt:
A.
Am 22. Februar 2005 deklarierte die X._______ AG beim Zollamt
Zürich-Flughafen eine Sendung Kleider aus Israel. Da sich die
Ursprungserklärung auf der Rechnung als ungültig erwies, wurde die
provisorische Einfuhrabfertigung beantragt. Das Zollamt fertigte die
Lieferung antragsgemäss ab und stellte die provisorische Zollquittung
aus. Gleichzeitig wurde die X._______ AG mit Frist bis zum 23. April
2005 aufgefordert, einen gültigen Ursprungsnachweis beizubringen.
B.
Die X._______ AG stellte am 3. März 2005 ein Gesuch um definitive
Zollabfertigung und reichte eine neue Ursprungserklärung auf der
Rechnung ein. Dieser Nachweis stellte sich ebenfalls als ungültig
heraus. Die X._______ AG wurde daraufhin vom Zollamt mittels
schriftlicher Notiz auf ihrem Gesuch über die Gründe der Ungültigkeit
und die verschiedenen ihr offen stehenden Möglichkeiten, einen
gültigen Ursprungsnachweis beizubringen, informiert.
C.
Mit Schreiben vom 28. April 2005 ersuchte die X._______ AG um
Verlängerung der mit provisorischer Zollquittung gewährten Frist. Die
Zollkreisdirektion Schaffhausen trat auf das Gesuch mit Verfügung
vom 18. Mai 2005 wegen Fristversäumnis nicht ein und wies das
Zollamt an, die Lieferung definitiv zu verzollen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG mit Schreiben vom
16. Juni 2005 Beschwerde bei der OZD. Sie machte geltend,
Missverständnisse hätten dazu geführt, dass der israelische Lieferant
zunächst eine weitere ungültige Ursprungserklärung nachgereicht
habe. Die Ausfertigung eines gültigen Ursprungsnachweises benötige
mehr Zeit.
Mit Beschwerdeentscheid vom 2. September 2005 wies die OZD die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das
Erstreckungsgesuch sei unbestrittenermassen nicht innert der vom
Zollamt festgesetzten Frist eingereicht worden. Für eine
Wiederherstellung der Frist bestünden keine hinreichenden Gründe.
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E.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. September 2005
Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK).
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der OZD
und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um
Fristverlängerung der provisorischen Zollquittung.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2005 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Februar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das
vorliegende Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde
an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind
zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Entscheide der OZD betreffend ein Fristversäumnis bei der
provisorischen Abfertigung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Es ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
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diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG).
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine
Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2005 geltenden
Fassung [AS 1969 737]).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht
umfasst die Befolgung der Vorschriften betreffend den Verkehr über die
Grenze (Art. 1 Abs. 2 aZG; zur Zollmeldepflicht vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (zur Zollzahlungspflicht vgl.
Art. 10 ff. aZG).
2.2
2.2.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif
festgesetzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren,
die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden,
sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus
Staatsverträgen nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und
Art. 14 Ziff. 1 aZG).
2.2.2 Eine solche Ausnahme gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei
der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein
Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. dazu REMO ARPAGAUS, Das
schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München
1999, Rz. 111). Mittels eines solchen Abkommens haben die EFTA-
Staaten und Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf
Ursprungserzeugnissen aus Israel beseitigt (Art. 4 Ziffer 2 des
Abkommens vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten
und Israel; in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993 [SR
0.632.314.491]; zit. Abkommen ).
2.2.3 Die Zollbegünstigung wird nur gegen den entsprechenden
Nachweis gewährt (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens in Verbindung mit
Art. 16 des zum Abkommen gehörigen Protokolls B über die
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Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung oder
Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltung; zit. Protokoll B ). Der Nachweis erfolgt in Form einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder mit Erklärung
auf der Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier
(Art. 16 Ziffer 1 Protokoll B).
2.2.4 Die Rechnungserklärung hat den genauen Wortlaut des in dem
Abkommen bezeichneten Musters zu enthalten und ist den
Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden
Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 16 Ziffer 1 Bst. c in Verbindung
mit Anhang IV a zum Protokoll B und Art. 25 Protokoll B; vgl. zum
Ganzen auch Entscheide der ZRK 2003-069 vom 10. Mai 2005 E. 3a,
2003-068, 2003-070, 2003-071, alle vom 10. Mai 2005 E. 4a,
2002-117 vom 7. August 2003 E. 4 und 5).
Die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung kann durch einen
ermächtigten Ausführer ohne wertmässige Einschränkung der
Sendung erfolgen (vgl. Art. 23 Protokoll B) oder von jedem Ausführer,
sofern die Ursprungserzeugnisse enthaltenden Sendungen von einem
oder mehreren Packstücken den Wert von 6'000 Euro [bzw.
Fr. 10'300.-- im vorliegenden Zeitpunkt] nicht überschreiten (Art. 22
Ziffer 1 Bst. a und b Protokoll B). Ermächtigte Ausführer können somit
ein vereinfachtes Verfahren beanspruchen, wonach für sie das
Ausstellen des Formulars EUR.1 bzw. EUR-MED entfällt.
2.2.5 Das Protokoll B sowie sein Anhang IV a sind im Jahr 2005
geändert worden. Seitdem gilt eine neue Fassung des Wortlautes der
Rechnungserklärung (vgl. Decision of the Joint EFTA-Israel Committee
No. 1 2005 und No. 2 2005, angenommen am 15. Juni 2005, in Kraft
getreten 1. Juli 2005; online auf der Website der EFTA > external
relations > Joint Committee Decision Archive > Israel, besucht am
5. November 2007).
Auf einen Sachverhalt ist grundsätzlich jenes Recht anwendbar,
welches im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung Geltung hatte.
Die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich
abschliessend vor in Kraft treten dieses Rechts verwirklicht hat, wird
als echte Rückwirkung bezeichnet. Es ist vom Grundsatz auszugehen,
dass die echte Rückwirkung unzulässig ist. Sie ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig,
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sofern sie ausdrücklich angeordnet, zeitlich mässig, durch triftige
Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleichheiten
bewirkt und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bedeutet. Die
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 329 ff.).
2.3 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Sie haben bei der
Einfuhr den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung
der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte
Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen
Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist
einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz den Zollmelde-
pflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungs-
antrag und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (Art. 31
aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli
1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum
Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.
1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der
ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c;
ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 21 ff. und 147 f.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 426 f.).
2.4 Ausländische Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr
bestimmt sind, aber deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der
Anmeldung nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt
(Art. 40 Abs. 1 aZG). Die provisorische Verzollung wird beantragt,
wenn die für die Gewährung einer Zollbegünstigung vorgesehenen
Erfordernisse wie beispielsweise das Vorliegen des hierfür
erforderlichen Ursprungsnachweises bei der Abfertigung nicht erfüllt
sind. Diesfalls setzt das Zollamt eine angemessene Frist zur Erfüllung
jener Erfordernisse (Art. 68 Abs. 2 aZV). Die vom Zollamt
anzusetzende Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden,
wenn die Verfahrensbeteiligte vor Ablauf der Frist darum nachsucht
(Art. 22 Abs. 2 und Art. 21 VwVG sinngemäss). Läuft die Frist ab, ohne
dass ein Erstreckungsgesuch gestellt worden ist, so erfolgt unter
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Vorbehalt einer allfälligen Wiederherstellung der Frist zwingend die
Umwandlung der provisorischen Verzollung in eine endgültige (Art. 40
Abs. 4 aZG und Art. 68 Abs. 2 aZV; vgl. Entscheide der ZRK 1999-020
vom 31. März 2000 E. 2, 1998-021 vom 19. Februar 1999 E. 2a).
Bei der für die Erfüllung der Erfordernisse einer Zollbefreiung
angesetzten Frist handelt es sich gemäss Rechtsprechung um eine
Verwirkungsfrist. Wird sie nicht gewahrt, kann die beantragte
Zollbefreiung oder Präferenzabfertigung grundsätzlich selbst dann
nicht mehr gewährt werden, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse
noch erfüllt werden (Entscheide der ZRK 1999-020 vom 31. März 2000
E. 2, 1998-021 vom 19. Februar 1999 E. 2a, 1994-060 vom 24. Juli
1996 E. 5a).
2.5 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
(BGE 117 Ia 301, 108 V 109). Sowohl gesetzliche wie auch
behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet
davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie
innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die
versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG sinngemäss, in
der im Jahre 2005 geltenden Fassung [AS 1969 737]).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen
Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann,
vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung,
welche derart schwer ist, dass sie von der notwendigen
Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in
der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert
allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder
geistigen Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird; sobald es
ihr objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätigt zu
werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen,
hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86
E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 3.2, welches
die bundesgerichtliche Praxis bestätigt, wonach nur bei klarer
Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seines Vertreters die
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Wiederherstellung zu gewähren ist).
Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der
gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder
organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Juli 2003,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23
E. , Entscheid der Rekurskommission EVD vom 6. April 1995,
veröffentlicht in VPB 60.39 E. 5.4; vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER, in
André Moser/Peter Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.55 f.,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 339 ff., Rz. 345).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin weder die
Ungültigkeit der von ihr vorgelegten Ursprungsnachweise noch ihr
Fristversäumnis. Sie verlangt jedoch die Wiederherstellung der Frist
zur Einreichung eines Gesuchs um Fristverlängerung der
provisorischen Zollquittung, um eine gültige Ursprungserklärung für
die von ihr importierte Sendung noch beibringen zu können.
3.2 Die Beschwerdeführerin begründet das Begehren damit, die
veranlagten Zollabgaben würden bei ihr zu einem grossen finanziellen
Verlust führen. Weder ihr noch dem Importeur könne jedoch ein
Vorwurf gemacht werden; es treffe beide kein Verschulden. Sie hätten
immer im guten Glauben gehandelt, um die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen. Der Lieferant in Israel habe im Rahmen
seiner ihm zur Verfügung stehenden Informationen mit der Sendung
eine in der Europäischen Union, nicht aber in der Schweiz, gültige
Ursprungserklärung mitgeliefert. Diese Fassung des Wortlauts der
Erklärung auf der Rechnung habe mittlerweile auch in der Schweiz
Gültigkeit und die Echtheit des Ursprungs der Waren sei unbestritten.
Da der Lieferant ein ermächtigter Ausführer sei, habe er keine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen können. Um das für
die Schweiz gültige Dokument erstellen zu können, habe er noch mit
der israelischen Behörde Rücksprache halten müssen.
3.3 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe vermögen
den genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung
der Frist (E. 2.5) in keiner Weise zu genügen. Zwar können die
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angeblichen Schwierigkeiten des Lieferanten bei der Ausfertigung der
Ursprungserklärung wohl faktisch nicht der Beschwerdeführerin zum
Vorwurf gemacht werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
geeignet gewesen waren, die Beschwerdeführerin selber
unverschuldet daran zu hindern, rechtzeitig ein Fristerstreckungs-
gesuch einzureichen. Für sie bestanden ganz offensichtlich keine
objektiven Hindernisse, welche sie von der notwendigen
Rechtshandlung d.h. vom Einreichen des Erstreckungsgesuches
hätten abhalten können. Unter diesen Umständen steht aber eine
Wiederherstellung der Frist bereits aus diesem Grund ausser Frage,
ohne dass auch die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären.
Wie die OZD zu Recht ausführt, hätte das Wissen um die Unklarheiten
beim Exporteur die Beschwerdeführerin vielmehr zu erhöhter Sorgfalt
veranlassen müssen, erschien doch dadurch das rechtzeitige
Eintreffen des Ursprungsnachweises, der sie in den Genuss der
Zollbegünstigung hätte bringen können, offensichtlich als gefährdet.
Die Beschwerdeführerin als Zollpflichtige und Verantwortliche für die
korrekte Deklaration (E. 2.3) hätte folglich beizeiten tätig werden und
fristgerecht ein Erstreckungsgesuch einreichen können und müssen.
Der ihr nun durch die Umwandlung der provisorischen in die
endgültige Verzollung (E. 2.4) entstandene finanzielle Verlust hat sie
ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben.
3.4 Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht
bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
Soweit dieses Vorbringen überhaupt Streitgegenstand bilden kann, ist
der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass der Ursprung der
Waren allein keinen Anspruch auf eine Zollbegünstigung schafft. Sie
setzt ebenfalls die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises
unterbreitet nach den im Einfuhrland geltenden Verfahrensvorschriften
voraus (E. 2.2.4).
Auch aus dem Umstand, dass der Wortlaut der als Nachweis
zugelassenen Rechnungserklärung zwischenzeitlich geändert worden
ist, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, denn der Sachverhalt hat sich abschliessend vor in Kraft
treten der neuen Rechtslage verwirklicht. Die für eine Rückwirkung
erforderlichen Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Eine
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rückwirkende Anwendung des Protokolls B und seines Anhangs ist
unzulässig (E. 2.2.5). Für die schweizerische Zollbehörde im Verkehr
mit Israel überdies unbeachtlich ist, welche Fassung des Wortlauts der
Erklärung auf der Rechnung in den Europäischen Gemeinschaften im
Verkehr mit Israel Geltung hatte (bzw. hat).
Schliesslich nicht nachvollziehbar ist, warum es dem Lieferanten der
Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sein soll, eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen, sofern er dieses
Mittel für den Nachweis hätte wählen wollen. Dieses Vorgehen ist für
ermächtigte Ausführer nicht prinzipiell ausgeschlossen und entsprach
überdies der Information, die die Beschwerdeführerin vom Zollamt
erhalten hatte (E. 2.2.4 und E. B).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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