Abtei lung I
A-1716/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X.________ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachbezug zum Ausserkontingentszollansatz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1716/2006
Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ AG, ... (Firma X._______), ist Inhaberin der Ge-
neraleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und demzufolge berechtigt, auf
Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamtes für Landwirt-
schaft (BLW) Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) in die
Schweiz einzuführen. Die von ihr ersteigerte Kontingentsmenge für
Schnittblumen belief sich gemäss BLW für die Periode vom 1. Mai bis
25. Oktober 1999 auf insgesamt 1'100 kg brutto. Mit dem Blumenim-
port und der Kontingentsführung (insbesondere die Verwaltung der
Zollkontingente) war seit Jahren stets die Y._______ AG, ..., beauf-
tragt.
B.
Mit Schreiben bzw. Listen vom 20. Oktober 1999 (betr. [Kontin-
gents-]"Stand 31.08.1999") bzw. 11. Februar 2000 informierte das
BLW die Firma X._______ über festgestellte Kontingentsüberschrei-
tungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 25. Oktober 1999 in der
Menge von 667 kg ("Stand 31.08.1999") bzw. 1'375 kg und gab ihr
(jeweils) gleichzeitig Gelegenheit, die entsprechenden Einfuhrzahlen
zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten zu melden. Eine entspre-
chende Stellungnahme durch die Firma X._______ erfolgte weder auf
das erste noch das zweite Orientierungsschreiben.
Nach entsprechender Meldung des BLW am 27. März 2000 wurde
gegen die Firma X._______ eine zolldienstliche Untersuchung wegen
Kontingentsüberschreitungen eingeleitet. Nach Abschluss dieser Un-
tersuchung verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 11. Februar 2004
die Nachforderung zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) für 766,6
kg (brutto) Schnittblumen, die in der Zeit vom 1. Juni bis zum 25. Okto-
ber 1999 zum KZA eingeführt worden seien, ohne dass die dafür not-
wendigen Zollkontingentsanteile zur Verfügung gestanden hätten. Sie
forderte die Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA in der Höhe
von Fr. 22'570.-- (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) bei der
Firma X._______ nach. Die Reduktion der überschrittenen (End-)
Menge von 1'375 kg auf 766,6 kg rührt gemäss Oberzolldirektion
(OZD) daher, dass dem Abfertigungszollamt bei der Einfuhrabfertigung
von Schnittblumen-Sendungen mit Kollektivdeklarationen auf den
vorzulegenden Detail-Listen erst seit dem 1. Juni 1999 zusätzliche
Angaben (wie GEB-Nr. jedes einzelnen Importeurs sowie Vermerk für
jeden einzelnen Posten bzw. pro GEB-Inhaber, ob die Sendung zum
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KZA oder AKZA abzufertigen ist) zu deklarieren waren. Diese
Praxisänderung wurde der Y._______ AG mit Einschreiben vom
20. April 1999 mitgeteilt. Aus diesem Grund seien die im Monat Mai
1999 eingeführten Sendungen aus der Kontingentsberechnung
ausgeklammert worden, wodurch sich die überschrittene Menge im
besagten Umfang reduziert habe.
C.
Gegen die vorerwähnte Verfügung beschwerte sich die Firma
X._______ mit Eingabe vom 12. März 2004 bei der OZD und bean-
tragte, die Nachbezugsverfügung sei vollständig aufzuheben. Mit Ent-
scheid vom 5. September 2005 wies die OZD die Beschwerde ab und
auferlegte der Firma X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 850.--.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 liess die Firma X._______ (Be-
schwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag,
dieser und damit auch die besagte Nachbezugsverfügung seien voll-
umfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, die behaupteten Kontingentsüberschreitungen seien tatsächlich
nicht ausgewiesen bzw. im Detail nicht belegt, weshalb sie grundsätz-
lich bestritten würden. Die Kontingentsführung und -verwaltung sei
durch die Y._______ AG erfolgt, von welcher sie auch jeweils die Ab-
rechnungen erhalten habe. Auf Grund dieser Abrechnungen sowie der
"Aufstellungen" des BLW habe sie in guten Treuen davon ausgehen
dürfen, dass die Einfuhren den Kontingenten entsprechen würden und
allfällige Überschreitungen (gemäss der damaligen Praxis) durch Zu-
satzkontingente ausgeglichen worden seien. Die (erst) per 1. Januar
2002 in Kraft getretene Praxisänderung bezüglich Nachforderungen
für überschrittene Kontingentsbezüge dürfe nicht rückwirkend für 1999
angewendet werden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 beantragte die OZD
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver-
wies sie in erster Linie auf das "Selbstveranlagungsprinzip" und den
Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bei der Verwaltung von Zollkon-
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tingentsanteilen. Des weiteren nahm sie Bezug auf ein Schreiben vom
11. Februar 2000, womit die OZD der Beschwerdeführerin die Kontin-
gentsüberschreitungen mengenmässig mitgeteilt habe, wobei Letztge-
nannte von ihrem Recht, innert der gesetzten Frist allfällige Unstim-
migkeiten zu melden, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwer-
deführerin habe damit die Mengenüberschreitung stillschweigend ak-
zeptiert. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin dargelegte
Praxis, wonach früher allfällige Mehrmengen beim BLW vorgängig te-
lefonisch eingefordert werden konnten, spätestens seit Inkrafttreten
des GATT/WTO-Übereinkommens auf den 1. Juli 1995 und der damit
eingeführten Kontingentierung von Schnittblumen nicht mehr möglich.
F.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die bis Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
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1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan-
delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent-
sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April
1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Über-
einkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen)
eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten er-
laubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontin-
gents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich
einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA).
Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv
(vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesge-
richts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1).
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Land-
wirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produk-
tion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest
(Art. 7 ff., vgl. insb. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemü-
se, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) –
worunter auch Schnittblumen fallen (Art. 1 VEAGOG) – konkretisiert
diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit
und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19
LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetz-
gebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insb. Anhang 2 zum Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und Anhang 4 zur Allge-
meinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV,
SR 916.01]; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.1).
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2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum
Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Febru-
ar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70 S. 334 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Ok-
tober 2007 E. 2.2, A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid
der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeit-
punkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung
nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es
sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs-
tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar
2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1699/2007
vom 13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom 16. April 2007
E. 2.3, A-1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom
5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005
E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Gegen die Zollabferti-
gung kann gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG innerhalb von 60 Tagen seit
der Abfertigung Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen eines sol-
chen Beschwerdeverfahrens hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich
gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist,
dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Ge-
gebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der ZRK vom
15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 70.55 E. 3b). Erfolgt keine solche Beschwerde nach
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Art. 109 Abs. 2 aZG, wird die Zollabfertigung im Sinn von Art. 35 Abs.
2 aZG verbindlich und der Zollpflichtige muss sich die Angaben auf der
Zollquittung entgegenhalten lassen (statt vieler: Urteile des Bundesge-
richts 2A.180/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1 und 3.2, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4, A-1757/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.5, 2.6 und 3.2, A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 5,
je mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrich-
ten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungs-
pflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich;
es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene
unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objek-
tiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE
129 II 160 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder
Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den
zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74
Ziff. 9 aZG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall beanstandet die Beschwerdeführerin, dass
die Kontingentsüberschreitung von der Zollkreisdirektion von ursprüng-
lich 1'375 kg auf 766,6 kg reduziert worden sei. Zudem lasse sich aus
den Abrechnungen für Ein- und Ausfuhr im Vergleich zu den Einfuhr-
deklarationen ihrer Spediteurin die Zusammensetzung der nun verfüg-
ten überschrittenen Menge (was gleichermassen für die "Überschrei-
tung von 667 kg" gelte) für den fraglichen Zeitraum nicht nachvollzie-
hen. Deshalb werde in grundsätzlicher Weise bestritten, dass die Be-
schwerdeführerin ihr Kontingent überhaupt und insbesondere in der
verfügten Höhe überschritten habe. Im weiteren hält die Beschwerde-
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führerin daran fest, "dass allfällige Mehrmengen zum ersteigerten Kon-
tingent jeweils vorgängig eingefordert bzw. mitgeteilt" worden seien;
"dies nach der ständigen Praxis seit 1995". Diese Praxis der mündli-
chen Zuteilung sei jedenfalls durch Herrn A._______ vom BLW in sei-
ner Aktennotiz vom 10. Januar 2004 bestätigt worden.
3.1.1 Zunächst gilt es klarzustellen, dass sich die "Überschreitung von
667 kg" (ausdrücklich) lediglich auf die bis "Stand 31.08.1999" festge-
stellten Überschreitungen bezog. Für die gesamte Kontingentsperiode
vom 1. Mai 1999 bis 25. Oktober 1999 bezifferte sich die Überschrei-
tung auf 1'375 kg, wobei im Rahmen der Nachbezugsverfügung vom
11. Februar 2004 wegen einer (erst) ab 1. Juni 1999 erfolgten und vor-
gängig kommunizierten Praxisänderung (namentlich in Bezug auf die
[neu] zusätzlich zu deklarierende GEB-Nummer jedes einzelnen Im-
porteurs) die (noch) im Mai 1999 eingeführten Sendungen aus der
Kontingentsberechnung ausgeklammert wurden (siehe oben Bst. B).
3.1.2 Einer Klarstellung bedarf sodann die angeblich vom BLW bestä-
tigte "Praxis der mündlichen Zuteilung" von Zusatzkontingenten "seit
1995". Diesbezüglich gab Herr A._______ vom BLW gemäss
Aktennotiz der Zollkreisdirektion Basel vom 10. Februar 2004 (in
vollständiger Wiedergabe der einschlägigen Passage) zur Auskunft,
"dass es früher möglich und auch gängige Praxis war, Zusatzkontin-
gente «von Hand», d.h. mündlich zuzuteilen. Seit 1995 sei dies aber
neu geregelt worden und ist seither nicht mehr möglich. Sicherlich
nicht mehr im betreffenden Jahr 1999 (...)". Eine ähnliche Auskunft
erteilte gemäss einer weiteren Aktennotiz der Zollkreisdirektion Basel
vom 11. Februar 2004 Frau B._______, Nachfolgerin von Herrn
C._______, der bis 1995 beim BLW, Sektion Ein- und Ausfuhr,
arbeitete: "Vor dem Jahr 1995 hätte noch das «alte» System existiert,
bei welchem es – wie von Herrn A._______ bestätigt – gängige Praxis
gewesen sei, die mündliche Zusage von Zusatzkontingenten zu
versichern. Dieses System sei allerdings nicht mehr seit 1995 und es
sei ausgeschlossen, dass nach dieser Zeit noch Zusatzkontingente
mündlich erteilt worden seien (...)". Speziell betreffend das Jahr 1999
gab Frau B._______ zur Auskunft, "dass sicherlich keine mündliche
Zusage von Zusatzkontingenten gemacht worden sei. Seit dem WTO
würden neue Bestimmungen bestehen und Zusatzkontingente würden
nur noch erteilt, wenn Inlandleistungen erbracht worden sind oder eine
Drittfirma Kontingente abtrete".
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Daraus ist zu schliessen, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte "Praxis der mündlichen Zuteilung" von Zusatzkontin-
genten vom BLW bestenfalls bis ins Jahr 1995 angewendet wurde:
Denn danach waren die Behörden für die Zuteilung von Kontingenten
auf Grund des Beitritts der Schweiz zur Welthandelsorganisation
(WTO) per 1. Juli 1995 schon aus völkerrechtlichen Gründen an die
entsprechenden ratifizierten GATT/WTO-Übereinkommen gebunden
(vgl. oben E. 2.1). Insbesondere gestützt auf die Ein- und Ausfuhrver-
ordnung für Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG),
die seit dem 1. Januar 1999 in Kraft ist, können frische Schnittblumen
zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingents-
teilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2). Je nach Marktbe-
darf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent
Nummer 13 erhöhen (Art. 12 Abs. 3). Die Zuteilung der Zollkontin-
gentsanteile richtet sich gemäss Art. 14 VEAGOG nach Massgabe der
Einfuhren zum KZA und zum AKZA während einer (gesetzlich) festge-
legten Periode des Vorjahres (Art. 14 Abs. 1), wobei die Verteilung der
zusätzlichen Mengen gemäss Art. 12 Abs. 4 VEAGOG entweder a)
durch Versteigerung oder b) nach Massgabe der Inlandleistung erfolgt.
Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass das BLW
der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine Zusatzkontingente münd-
lich zugesichert hat. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine
Belege beizubringen, welche einen gegenteiligen Schluss zulassen
würden.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden mit dem BLW und der Vor-
instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Kon-
tingentsperiode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober 1999 (lediglich) eine
Kontingentsmenge von insgesamt 1'100 kg (ohne Zusatzkontingente)
zur Verfügung stand. Als aktenkundig erweist sich sodann, dass die
Beschwerdeführerin als (unbestrittenermassen) Zollpflichtige gegen
die Zollabfertigungen (betreffend die hier zu beurteilende Periode) in-
nerhalb der Frist gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG keine Beschwerde ein-
gereicht hat, weshalb die einzelnen angenommenen Zolldeklarationen
der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich
wurden (oben E. 2.3). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den beiden Orientierungsschreiben des BLW im
Oktober 1999 bzw. Februar 2000 betreffend die festgestellten Kontin-
gents-Überschreitungen (oben Bst. B) von ihrem Recht, allfällige Un-
stimmigkeiten zu melden, unwidersprochenerweise keinen Gebrauch
gemacht hat. Ihre Behauptung im vorliegenden Verfahren, "allfällige
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Mehrmengen zum ersteigerten Kontingent jeweils vorgängig eingefor-
dert bzw. mitgeteilt" zu haben, steht demnach im klaren Widerspruch
zu ihrem damaligen passiven Verhalten.
Mangels Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG wurden die ein-
zelnen Zolldeklarationen und damit namentlich die für die fragliche Pe-
riode zum KZA eingeführten Mengen an Schnittblumen rechtskräftige
Grundlage für die Festsetzung der Abgaben durch die Verfügung der
ZKD vom 11. Dezember 2004 (Art. 35 Abs. 2 aZG; oben E. 2.3). Die
Beschwerdeführerin kann im vorliegenden, auf die Nachbezugsverfü-
gung beschränkten Verfahren die festgestellten Kontingentsüberschrei-
tung nicht mehr (d.h. weder in grundsätzlicher noch mengenmässiger
Hinsicht) bestreiten. Sie muss sich die auf den entsprechenden Zollan-
meldungen gemachten Angaben bzw. die festgestellten und kommuni-
zierten Überschreitungen ihrer Kontingentsanteile entgegenhalten las-
sen (oben E. 2.3). Damit steht fest, dass die überschrittene Kontin-
gentsmenge an Schnittblumen zu Unrecht zum KZA abgefertigt und
eingeführt wurde, womit der objektive Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9
aZG erfüllt ist (vgl. oben E. 2.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Ergebnis nicht, dass sie
nach dem "Prinzip der Selbstkontrolle" für die Verwaltung ihrer Zollkon-
tingente selbst verantwortlich ist. Sie wendet allerdings ein, vorliegend
die Y._______ AG mit der Verwaltung der Zollkontingente beauftragt zu
haben, wofür diese ihr auch noch Gebühren in Rechnung gestellt
habe. Sie habe auf Grund der von der Y._______ AG erhaltenen
Abrechnungen sowie auch der "Aufstellungen" des BLW (womit wohl
deren Abrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 1999 gemeint
sind) in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Einfuhren den
Kontingenten entsprachen.
Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann sich das Bundes-
verwaltungsgericht nicht anschliessen.
3.2.1 Beauftragt die Beschwerdeführerin eine Drittperson (Spediteu-
rin) mit der Zolldeklaration bzw. mit der Kontingentsverwaltung, hat sie
als Auftraggeberin für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach Art. 101
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) umfassend
und wie für ihr eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn
der Hilfsperson eine unmissverständliche Weisung erteilt wurde; auch
allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist
der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. auch Entscheid der ZRK
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1993-846 vom 7. April 1994 E. 2a und b; BGE 114 Ib 67 E. 2c bis 2e
mit Hinweisen, 107 Ia 168 E. 2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 3.2.1). Der Bei-
zug der Spediteurin (selbst gegen Gebühr) und ein allfälliges Fehlver-
halten derselben änderte folglich nichts an der Eigenverantwortlichkeit
des Importeurs für Kontingentsüberschreitungen (siehe sogleich
E. 3.2.2). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin bzw. Zollmeldepflichtige für die
Zollschuld (solidarisch) einzustehen hat. Greift die Zollbehörde wie
vorliegend vorab auf die Beschwerdeführerin, bleibt es dieser unbe-
nommen, eine geltend gemachte Rückforderung (gegenüber anderen
Zollzahlungspflichtigen) gestützt auf das Zivilrecht zu verfolgen
(Art. 13 Abs. 1 aZG; ausführlich zur Zollmelde- und Zollzahlungspflicht:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezem-
ber 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin hätte sich somit die Nachbezugsverfügung nicht "in erster
Linie" gegen ihre Spediteurin richten müssen. Vielmehr stand es der
Zollverwaltung frei, vorab für den gesamten Zollbetrag die Beschwer-
deführerin ins Recht zu fassen.
3.2.2 Was das Abstellen auf den verfassungsmässigen Schutz von
Treu und Glauben anbelangt, bleibt zudem auf das Selbstdeklarations-
prinzip und die Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin für die
richtige und mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen Einfuhrdeklaration
sowie insbesondere für die Überwachung der Einhaltung der Kontin-
gentsanteile zu verweisen (oben E. 2.2). Diese Verantwortung kann sie
(grundsätzlich) weder auf die von ihr beauftragte Speditionsfirma ab-
schieben, geschweige denn auf das BLW (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 3.1.3). Eine Be-
rufung auf Treu und Glauben würde darüberhinaus schon daran schei-
tern, dass von der Beschwerdeführerin keine konkrete Vertrauens-
grundlage genannt wird, woran auch die von ihr ins Recht gelegten
Abrechungen des BLW (für die Monate Mai bis Oktober 1999) nichts
zu ändern vermögen. Mithin ist eine Auskunft, eine Zusicherung oder
ein anderes Verhalten, in das sie hätte vertrauen dürfen, weder belegt
noch ersichtlich. Vielmehr weisen die beiden Mitteilungen des BLW im
Oktober 1999 bzw. im Februar 2000 (oben Bst. B) unmissverständlich
auf festgestellte Kontingentsüberschreitungen hin, was nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts dringenden Anlass für eine fristge-
rechte Stellungnahme hätte geben sollen (ausführlich zum Vertrauens-
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schutz statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5449/2007
vom 10. Januar 2008 E. 2.1).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah-
lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten
Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er-
hobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig:
Denn als Importeurin der eingeführten Schnittblumen und somit Auf-
traggeberin des Warenführers bzw. -deklaranten (Spediteurs) ist sie
nach Art. 9 aZG zollmeldepflichtig sowie als solche gemäss Art. 13
Abs. 1 aZG zollzahlungspflichtig (oben E. 3.2.1). Dabei kommt es nicht
auf das Verschulden bzw. darauf an, ob sie die Falschdeklarationen
(im Sinne von unberechtigten Einfuhren zum KZA) erkannt hat oder
hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4). Wesentlich ist in diesem Zu-
sammenhang einzig, dass die entsprechenden Waren vorliegend zu
Unrecht zum niederen KZA statt zum ordentlichen AKZA verzollt und
dadurch dem Staat rechtmässig geschuldete Abgaben vorenthalten
wurden. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objekti-
ver Hinsicht erfüllt (oben E. 3.1.3), weshalb die zollzahlungspflichtige
Beschwerdeführerin auch für die nachzuleistenden Abgaben haftet.
Unbestritten ist vorliegend die (berechnete) Höhe des geschuldeten
Zolles, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt.
3.4 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, es sei richtig, "dass
mit der Änderung der Rechtsgrundlagen per 01.01.2002 das Bundes-
amt für Landwirtschaft die Nachforderung und Rechnungsstellung für
überschrittene Kontingentbezüge neu geregelt (...)" habe. Diese Neue-
rung sei per 1. Januar 2002 in Kraft getreten und könne nicht rückwir-
kend für 1999 angewendet werden.
Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie-
sen, dass die am 1. März (und nicht am 1. Januar 2002) in Kraft getre-
tene Änderung der (alten) Verordnung zum Zollgesetz (aZV, AS 2002
326) betreffend deren Art. 151a lediglich das Inkasso neu regelte.
Demnach konnte das BLW die Abgabendifferenz (neu) im Auftrag der
Zollverwaltung (vorgängig, d.h. bevor diese den Nachbezug verfügte)
in Rechnung stellen (sog. "vereinfachtes Verfahren"). An den Rechts-
grundlagen in Bezug auf die zu Unrecht zum KZA eingeführten land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen sowie namentlich an der Möglichkeit
zum nachträglichen Bezug der Abgaben änderte sich indes nichts.
Weil es vorliegend auch nicht zur (vorgängigen) Rechnungsstellung
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durch das BLW gekommen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen
darauf.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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