Abtei lung I
A-1717/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richterin Salome
Zimmermann; Richter Thomas Stadelmann;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Schwerverkehrsabgabe; Bearbeitungsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 teilte die Eidg. Oberzolldirektion (OZD)
X._______ mit, bei der Kontrolle der vom Erfassungsgerät Nr. _______
aufgezeichneten Einträge habe sie festgestellt, dass das Fahrzeug mit
dem Kennzeichen _______ und der Stammnummer _______ die interne
Gerätenummer verloren habe. Das Erfassungsgerät sei deshalb bis
30. Juli 2005 durch eine autorisierte Werkstätte austauschen zu lassen. An
die Kosten für den Gerätetausch werde die OZD der Werkstätte einen
Pauschalbetrag auszahlen, der die Werkstattkosten decken solle. Nicht
entschädigen könne die Verwaltung die Standkosten, die Kosten für die
Fahrt in die Werkstätte sowie weitergehende Werkstattarbeiten.
B. Am 3. August 2005 stellte die OZD X._______ die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Periode Mai 2005 im Umfang von
Fr. 2 478.25 in Rechnung. Mit Schreiben vom 11. August 2005 an die Ver-
waltung beanstandete X._______ diese Rechnung und erklärte, die OZD
habe ihm im Monat Mai fälschlicherweise die ganze Kilometerleistung als
im Inland gefahrene Kilometer verrechnet; wie seine Beilagen zeigten, sei
ein Teil der Kilometerleistung im Ausland erfolgt. Er habe den Verdacht,
dass der Verwaltung schön seit längerer Zeit gravierende Fehler bei der
Rechnungsstellung unterliefen. Offenbar sei das Erfassungssystem der
Verwaltung fehlerhaft. Er habe jedenfalls das Erfassungsgerät aufforde-
rungsgemäss im Juli 2005 ausgewechselt. Am 18. August 2005 forderte
die OZD weitere Beweismittel dafür, dass das Fahrzeug im Mai 2005 im
Ausland war. X._______ stehe es überdies frei, auch bezüglich der Abga-
beperioden Januar bis April 2005 Einsprache zu erheben, nachdem er
auch für diese Perioden Unstimmigkeiten moniere. Mit Eingabe vom
13. September 2005 liess X._______ der OZD zollamtlich gestempelte
Carnet A.T.A -Formulare mit der Anmerkung zukommen, er habe damit
genügend dokumentiert, dass sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit die
Schweiz verlassen habe; er bitte um eine revidierte Rechnung.
C. Mit Verfügung vom 21. September 2005 setzte die OZD die LSVA für das
fragliche Fahrzeug wie folgt neu fest: Fr. 323.25 (vorher Fr. 463.95) für die
Abgabeperiode April 2005; Fr. 427.75 (vorher Fr. 2'478.25) für die Abgabe-
periode Mai 2005; Fr. 493.75 (vorher Fr. 1'461.05) für die Abgabeperiode
Juni 2005. Die zuviel in Rechnung gestellte LSVA schrieb die OZD gut mit
Ausnahme einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 176.--. Zur Begrün-
dung ihrer Gutschriften fügte die Verwaltung an, aus den nachgereichten
Unterlagen gehe hervor, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum tat-
sächlich im Ausland gewesen sei. Für die dort gefahrenen Kilometer sei
X._______ nicht abgabepflichtig. Beim Nichtumschalten des Erfassungs-
gerätes bei Grenzübertritten indes, sei mit dem Zollpersonal vor Ort Kon-
takt aufzunehmen. Sei kein Personal anwesend, müsse die Situation der
OZD zeitgleich mit dem Einsenden der Deklarationskarte mitgeteilt wer-
den. Für ihre besonderen Aufwendungen im vorliegenden Fall sei eine Ge-
bühr von Fr. 176.-- gemäss Tarif der Zollverwaltung geschuldet.
Dagegen führt X._______ am 10. Oktober 2005 Beschwerde an die Eidge-
3nössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem sinngemässen Antrag, die
angefochtene Verfügung im Teilbetrag von Fr. 176.-- (Bearbeitungsgebühr)
aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Gebühr sei willkürlich
erhoben worden, er sei sich keines Vergehens bewusst. Es sei bei der
Grenzüberschreitung gar nicht möglich gewesen festzustellen, ob das Er-
fassungsgerät einwandfrei funktionierte oder nicht. Nach Auskunft des
Chauffeurs habe das Gerät bei Grenzübertritt gepiepst und optisch ange-
zeigt, dass es aber fehlerhaft aufgezeichnet habe, sei ganz einfach nicht
feststellbar gewesen.
D. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2005 beantragt die OZD, die Be-
schwerde abzuweisen. Zur Begründung hält die Verwaltung sinngemäss
dafür, jeder Fahrzeugführer sei aufgrund der Signal- und Warnvorrichtun-
gen des Erfassungsgerätes ohne Weiteres in der Lage, Fehlfunktionen bei
Grenzübertritt festzustellen. Der Fahrzeugführer des Beschwerdeführers
habe aber auf die Warnungen des Erfassungsgerätes nicht reagiert. Auch
habe der Beschwerdeführer zusammen mit der Deklaration weder ein Auf-
zeichnungsformular noch eine Grenzüberschrittsbestätigung eingereicht.
Bei einem vorschriftsgemässen Verhalten des Beschwerdeführers bzw.
seines Fahrzeugführers hätte die LSVA von Anfang an mit den korrekten
Fahrleistungsdaten erhoben werden können. Das Fehlverhalten habe der
OZD indes einen Mehraufwand verursacht, der mit der erhobenen Bearbei-
tungsgebühr abzugelten sei. Bestand und Umfang dieser Gebühr finde ihre
Grundlage in der Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend
den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übernimmt, sofern es zu-
ständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG in Verbin-
dung mit Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über
eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Der
Beschwerdeführer hat die Verfügung der OZD vom 21. September 2005
mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 frist- und formgerecht angefochten
(Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch die angefochtene Verfügung be-
schwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist daher einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer ersucht, die angefochtene Verfügung im Teilbetrag
von Fr. 176.-- (Bearbeitungsgebühr) aufzuheben. Die für die Abgabeperio-
den April bis Juni 2005 geschuldete LSVA liegt im Übrigen weder nach Be-
4stand noch nach Umfang im Streit.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem
Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erhe-
ben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die
nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den
im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Mo-
torfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport
erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen
Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bun-
desrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleis-
tung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder
andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor-
schreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektroni-
schen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug einge-
bauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfas-
sungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und re-
gistriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leis-
tungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverord-
nung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Mess-
gerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das
Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu
lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahme-
stelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 18 Abs. 1-3
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch
ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktio-
nen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs.
1 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahr-
leistung mitwirken. Er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt be-
dienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsda-
ten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unver-
züglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetre-
ten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des
Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der
Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Der
Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abga-
be erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abga-
beperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Ab-
gabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektroni-
schen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das
Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe
massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV).
Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarati-
5onsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die vol-
le Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht stellt (Entscheide der ZRK vom 27. August 2004,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.19 E. 2b
und 3b; vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 72 496; vom 7. September 2001, veröffentlicht in ASA
71 77).
Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen ist
in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Ent-
scheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April
2002, veröffentlicht in ASA 72 496; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.
271/2003 vom 10. Oktober 2003). Überdies stützen sich die meisten dieser
Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mit-
wirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SVAV, Art. 11 Abs. 1 SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium
(Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grund-
sätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten
Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem
Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnah-
men zur Behebung zu ergreifen, und dem Abgabepflichtigen bei behaupte-
ter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten
gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK
vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April 2002, veröffentlicht
in ASA 72 497).
2.3 Bei grenzüberschreitenden Fahrten passiert das Fahrzeug beim Zollamt
eine Bake. Die Identifikationsdaten sowie der aktuelle Zustand des Erfas-
sungsgerätes werden ausgelesen. Der Grenzübertritt (Passagedaten) wird
ins Logfile des Erfassungsgerätes geschrieben. Der Fahrer erhält vom Er-
fassungsgerät ein akustisches Signal als Bestätigung der erfolgreichen
DSRC-Kommunikation. Fehlt diese Bestätigung bzw. Anzeige im Display,
hat sich der Fahrzeugführer beim Zollamt zu melden. Nach einer Ausfahrt
aus dem Inland erlöscht nach einigen Metern die Aussenanzeige komplett,
die Anhängersensorik ist nicht mehr aktiv und die Kilometer werden nun
auf Ausland-Kilometer gezählt (im Display aktuelle Zusammenzüge er-
sichtlich). Schaltet das Erfassungsgerät nicht um, ist mit dem Zollpersonal
vor Ort Kontakt aufzunehmen. Es besteht die Möglichkeit, das Erfassungs-
gerät mittels einer Chipkarte umzuschalten. Ist kein Personal vor Ort, muss
die Situation der OZD zeitgleich mit dem Einsenden der Deklarationskarte
mitgeteilt werden. Nach der Einfahrt ins Inland leuchtet die Aussenanzeige
wieder und die Anhängersensorik ist wieder aktiv. Schaltet das Erfas-
sungsgerät bei der Einfahrt nicht um, ist mit dem Zollpersonal vor Ort Kon-
takt aufzunehmen. Es besteht die Verpflichtung, das Erfassungsgerät ma-
nuell durch Drücken der Grenztaste umzuschalten (Wegleitung Fahrzeug-
halter 2005, Ziff. 7; s. auch Ausgabe 2002, Ziff. 8).
Tritt bei einem Erfassungsgerät ein Defekt auf, wird dies durch rotes
Leuchten der Indikator-LED angezeigt. Ab diesem Zeitpunkt ist die korrek-
te Erfassung der LSVA Daten nicht mehr gewährleistet (Wegleitung,
6a.a.O., Ziff. 8.1). Bei Grenzübertritt mit einem defekten Erfassungsgerät ist
die Aus- bzw. Einfahrt und die aufzeichnungspflichtigen Daten durch das
dortige Zollpersonal bestätigen zu lassen (Wegleitung, a.a.O., Ziff. 8.3).
2.4 Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontroll-
schildern und Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach
ihren jeweiligen Bestimmungen (Art. 45 Abs. 4 SVAV). Soweit das SVAG
und die SVAV nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollver-
waltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetz-
gebung (Art. 45 Abs. 6 SVAV). So erhebt die Zollverwaltung für das Aus-
stellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei
Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Gebühr in Höhe von Fr. 20.-- je
Mahnung (Art. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 11.11 der Verordnung vom
22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung [SR 631.152.1]).
Die Rechtsprechung hat diese Gebühr in konkreten Anwendungsakten als
rechtmässig bezeichnet (Entscheide der ZRK vom 9. Januar 2004 [ZRK
2003-055], E. 3; vom 25. Mai 2004 [ZRK 2003-185]; vom 15. März 2004
[ZRK 2003-082]; vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.24 E. 2b).
Ferner erhebt die Zollverwaltung - auch im Zusammenhang mit der Erhe-
bung der LSVA - für Sonderleistungen wie unter anderem "das Erstellen
oder Nachführen von Kontrollen, die dem Zollpflichtigen obliegen, von die-
sem aber nicht ordnungsgemäss geführt worden sind" sowie "für Korrektu-
ren oder Abklärungen wegen unrichtiger Angaben" eine Gebühr von
Fr. 22.-- (ausserhalb der Öffnungszeiten: Fr. 27.--) je Viertelstunde für je-
den Angestellten (Art. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 11.12 und Ziff. 1
der genannten Gebührenverordnung). Die Rechtsprechung hatte sich in ei-
nem Fall auch mit dieser Gebühr für Sonderleistungen im Zusammenhang
mit der Erhebung der LSVA auseinanderzusetzen und führte aus, der Ge-
setzgeber habe dem Bundesrat die Pflicht und die Kompetenz übertragen,
die Schwerverkehrsabgabe zu vollziehen. Darunter falle selbstredend auch
die Kompetenz, Gebühren zu erheben für allfällige besondere Aufwendun-
gen, die aufgrund des Verhaltens des Abgabepflichtigen anfallen. Schreibe
der Bundesrat also vor, die Zollverwaltung habe für Sonderleis-tungen eine
Gebühr zu erheben, überschreite er seine Vollzugskompetenz nicht. Es
könne auch nicht gesagt werden, die für einen solchen Fall vorgesehene
Gebühr in Höhe von Fr. 22.-- je Viertelstunde sei unverhältnismässig oder
verletze aus anderen Gründen Bundesrecht (Entscheid der ZRK vom 22.
Oktober 2004 [ZRK 2004-083], E. 4, mit Hinweisen). Von dieser Recht-
sprechung abzuweichen, besteht kein Anlass.
Infolgedessen ist die fragliche Bearbeitungsgebühr grundsätzlich geschul-
det, wenn sie für eine besondere Aufwendung bzw. Sonderleistung im be-
schriebenen Sinn erhoben wird und sie sich in ihrer Höhe (hier Fr. 176.--)
nicht als übermässig erweist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3. Unbestrittenermassen schaltete das Erfassungsgerät des Beschwerdefüh-
rers bei Grenzübertritten in der fraglichen Zeit nicht automatisch auf den
Auslandmodus um. In solchen Fällen hat der Fahrzeugführer mit dem Zoll-
personal Kontakt aufzunehmen, damit das Gerät mittels Chipkarte umge-
schaltet werden kann. Dies hat der Fahrzeugführer vorschriftswidrig je-
7weils ebenso unterlassen, genauso wie er davon absah, die Grenzübertrit-
te sowie die aufzeichnungspflichtigen Daten auf andere Weise als mit dem
defekten Erfassungsgerät zu registrieren und zusammen mit der Deklarati-
on zu melden (s. E. 2.3). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer
sämtliche im Ausland erfolgten Kilometer als Inlandleistung veranlagt und
in Rechnung gestellt. Nachdem der Beschwerdeführer die Rechnung bean-
standete, war die OZD gezwungen, die ordentlichen Veranlagungen der
fraglichen Zeit, die aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers
erfolgten, zu prüfen. Sie war ferner gehalten, beim Beschwerdeführer Be-
weismittel nachzufordern, da seine Beanstandung ungenügend belegt war.
Diese Beweismittel galt es in der Folge zu prüfen, die Veranlagungen der
Abgabeperioden April bis Juni 2005 neu zu berechnen, zu korrigieren, ent-
sprechende Gutschriften auszustellen und eine Verfügung auszufertigen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der OZD mit diesen Arbei-
ten ganz offensichtlich ein ausserordentlicher Zusatzaufwand entstanden
ist, der als Sonderleistung im genannten Sinn bezeichnet werden kann.
Dieser Mehraufwand hat sich überdies aufgrund der vorschriftswidrigen
Deklaration der Grenzübertritte durch den Fahrzeugführer des Beschwer-
deführers ergeben. Damit sind die Voraussetzungen zur Erhebung der
fraglichen Bearbeitungsgebühr gegeben (E. 2.4). Es kann schliesslich
auch nicht gesagt werden, die OZD habe diesen Aufwand mit gesamthaft
lediglich zwei Stunden (8 x ¼ Stunden à Fr. 22.-- = Fr. 176.--) in zeitlicher
Hinsicht und damit betragsmässig überhöht bemessen.
4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudrin-
gen. Er hält dafür, er habe nicht feststellen können, ob das Gerät einwand-
frei funktionierte, denn bei jedem Grenzübertritt habe es nach Auskunft
des Chauffeurs gepiepst und optisch angezeigt ; dass es aber fehlerhaft
aufgezeichnet habe, sei nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer
will damit geltend machen, ihm sei kein Fehlverhalten anzulasten, womit
die besonderen Aufwendungen der Verwaltung von dieser selbst, jeden-
falls nicht von ihm, zu tragen seien.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er bzw. sein Chauffeur ohne Weite-
res hätte bemerken können oder gar müssen, dass das Gerät nicht ein-
wandfrei auf Auslandbetrieb umschaltete. Denn bei Grenzübertritt schreibt
ein intaktes Gerät die Passagedaten ins Logfile und es sendet dem Chauf-
feur ein akustisches Signal als Bestätigung der erfolgreichen Kommunikati-
on mit der Grenz-Bake bzw. der erfolgreichen Umschaltung. Ferner wäre
bei einem einwandfrei funktionierenden Gerät im Display ein aktueller Aus-
zug der Auslandkilometer ersichtlich, was im vorliegenden Fall nun mit Si-
cherheit nicht der Fall gewesen sein kann, hat doch das Erfassungsgerät
sämtliche Kilometer als Inlandkilometer aufgezeichnet, was ja gerade zur
Beanstandung durch den Beschwerdeführer geführt hat. Ausserdem wäre
bei einer erfolgreichen Umschaltung die Anhängersensorik deaktiviert
(E. 2.3). Dem Fahrzeugführer des Beschwerdeführers hätte unmittelbar
auffallen müssen, dass dies alles für sein Erfassungsgerät nicht zutraf und
deshalb auch, dass es nicht erfolgreich auf Auslandbetrieb umschaltete.
Überdies hätte er mittelbar bzw. ohne erheblichen Aufwand auch feststel-
8len können, dass die Aussenanzeige nicht gelöscht war (und das Gerät so-
mit die Kilometer als Inlandleistung aufzeichnete), befindet sich diese doch
hinter der Windschutzscheibe. Unter all diesen Umständen vermag das
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, nach Angaben
seines Chauffeurs habe das Gerät gepiepst und optisch angezeigt , womit
er zu behaupten versucht, das Gerät habe zwar die Signale eines Um-
schaltens von sich gegeben, ohne jedoch effektiv auf Auslandbetrieb zu
wechseln. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise und der Beschwerdeführer
vermag diese Sachverhaltsbehauptung nicht zu substantiieren. Massge-
bend bleibt, dass dem Fahrzeugführer - wie dargelegt - hätte auffallen
müssen, dass das Gerät die gefahrenen Kilometer als Inlandleistung auf-
zeichnete (kein Auszug der Auslandkilometer ersichtlich; Anhängersenso-
rik nicht deaktiviert; Aussenanzeige nicht gelöscht etc.). Dennoch hat er
das Zollpersonal beim Grenzübertritt nicht kontaktiert. Sein Unterlassen
kann der Beschwerdeführer nicht der Verwaltung zum Vorwurf machen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der OZD vom 21. September 2005 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 100.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 100.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (453.23-7248/05.001) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
9Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
[BGG], SR 173.110).
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