Abtei lung I
A-1718/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifeinreihung; Bachblütenessenzen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1718/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die
Herstellung von und den Handel mit biologisch-pharmazeutischen
Produkten en gros.
Sie führt so genannte „Original Bachblüten“ und „Original Bachblüten
Rescue Tropfen“ (auch „Bachblütenessenzen“ genannt) ein. Hierfür
verfügt sie über eine Notifikation beim Schweizerischen
Heilmittelinstitut (Swissmedic). Die von ihr vertriebenen Bach-
blütenessenzen sind zugelassene Arzneimittel im Sinne des
Heilmittelgesetzes des Bundes.
B.
Am 24. September 2002 meldete die von ihr beauftragte
Speditionsfirma dem Zollamt Koblenz eine aus Grossbritannien
stammende Sendung mit „Mischungen v. Riechstoffen, and., ohne
Alkohol, kein VOC“ zollfrei zur Einfuhr an (Tarifnummer 3302.9000,
Schlüssel 099, Eigenmasse 1000 kg, Nettogewicht 1095 kg, Wert
Fr. 191'781.--).
Anlässlich einer zollamtlichen Revision wurde u.a. festgestellt, dass
die Sendung vier Karton „Original Bachblüten Rescue“ für „Trost und
Ausgeglichenheit“ enthielt, geliefert in Glasfläschchen mit Pipette à
10 ml und in Glasfläschchen mit Spraydüse à 20 ml, sowie „1 Set:
Holz-Kisten massiv (Buchenholz) mit 40 Flaschen Original Bachblüten
Rescue à 10 ml (40 x versch. Essenzen); und 2 leere Flaschen zum
Mischen“; gemäss Rechnung total 304,64 Liter. Die
Bachblütenessenzen setzen sich zusammen aus einer Verdünnung
verschiedener Blüten-Konzentrate und enthalten 27 Vol. % Alkohol.
Gemäss Revisionsbefund vom 24. September 2002 sind die Produkte
in die Tarifnummer 2208.9099 einzureihen. Insgesamt seien ein
Zollbetrag von Fr. 521.-- und eine Monopolgebühr für Alkohol von
Fr. 2'385.35 gefährdet.
C.
Das Zollamt leitete das Dossier zur weiteren Untersuchung an die
Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter. Eine Überprüfung durch diese
Stelle ergab, dass zwischen dem 2. September 2002 und dem
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18. März 2003 vier weitere für die X._______ AG bestimmte
Sendungen dieser Produkte unter der Tarifnummer 3302.9000 zollfrei
eingeführt worden waren.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 wurde bei der X._______ AG
Fr. 10'614.10 nachgefordert. Der Betrag setzte sich zusammen aus
Zollabgaben (Fr. 1'860.40), Monopolgebühren für Alkohol (Fr. 8'004.--)
und Mehrwertsteuern (Fr. 749.70).
D.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 liess die X._______ AG gegen diese
Nachbezugsverfügung Beschwerde bei der OZD einlegen. Sie machte
im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den eingeführten, strittigen
Erzeugnissen („Bachblüten Rescue Tropfen“ und „Bachblüten“ [Nr. 1
bis 38]) um anerkannte Heilmittel gemäss der Heilmittelgesetzgebung
des Bundes handle. Sie seien deshalb in Kapitel 30 einzureihen. Aus
demselben Grund unterlägen sie auch nicht der Monopolgebühr.
Die OZD leitete die Beschwerde betreffend die Monopolgebühr
zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Alkoholverwaltung weiter,
welche mit Entscheid vom 13. April 2005 die Beschwerde gegen die
Erhebung der Monopolgebühr guthiess. Sie führte aus, für die
Einreihung als Arzneimittel gemäss der Heilmittelgesetzgebung müsse
die Firma (Hersteller oder Vertreiber) im Besitze einer Betriebs-
bewilligung sein. Zudem sei eine Notifikation bei Swissmedic
zwingend, d.h. Bachblüten würden auch weiterhin nicht generell als
Arzneimittel gelten. Die Firma X._______ AG sei im Besitz der
erforderlichen Betriebsbewilligung und die von ihr eingeführten
Bachblütenessenzen seien durch die Swissmedic notifiziert worden.
Sie unterlägen deshalb (im Unterschied zu den Vertreibern ohne
Notifikation) als zugelassenes Arzneimittel nicht der Monopolgebühr
für Alkohol.
Mit Beschwerdeentscheid vom 19. September 2005 wies die OZD die
Beschwerde betreffend die Tarifierung hauptsächlich mit der
Begründung ab, die Weltzollorganisation habe über die Tarifeinreihung
der Bachblütenessenzen entschieden. Zwischen dem Alkoholgesetz
und dem Zolltarif bestünde kein rechtlicher Zusammenhang. Die
Zollverwaltung sei auch nicht an die Entscheide der Kontrollinstanz
Swissmedic auf dem Gebiet der Heilmittel gebunden. Bachblüten-
essenzen gälten zudem nicht als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifs.
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E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 liess die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) gegen diesen Entscheid Beschwerde mit den Anträgen
erheben, der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Verzollung von
Bachblütenessenzen sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die
Bachblütenessenzen als Arzneimittel unter die Tarifnummer 3004
einzureihen und zollfrei seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sie wies wiederum darauf hin, dass es sich bei den eingeführten
Waren sowohl um „Bachblüten Rescue Tropfen“ als auch um
„Bachblüten“ (Nr. 1 bis 38) handelte.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 schloss die OZD auf
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 16. Januar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das
vorliegende Verfahren übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde
an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind
zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG).
Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in
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Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG).
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif
festgesetzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren,
die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden,
sind – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus
Staatsverträgen – nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und
Art. 14 Ziff. 1 aZG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar
1988, SR 0.632.11). Das „Harmonisierte System“ (HS) bedeutet die
Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den
dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen sowie die „Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des HS“ umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens).
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem
HS in Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Das ZTG
beinhaltet den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in
Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens), womit der
schweizerische Tarif dem HS entspricht.
Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2, A-1699/2006
vom 25. April 2007 E. 2.1.1; Entscheide der ZRK vom 19. April 1996
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und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a.aa, 2004-114
vom 9. August 2005 E. 2e.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der
Amtlichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann
jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über
das Internet ( und ) konsultiert werden
(vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1).
2.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als
zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind
(Art. 10 aZG). Solches gilt für die Erhebung der Monopolgebühr für
Alkohol bei der Einfuhr durch Private (Art. 34 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz, SR
680]).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist.
Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder
Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlag-
gebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom
25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2;
Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. August 2005 E. , mit
weiteren Hinweisen).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens
(E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung und Anwendung
des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Überein-
kommens). Hierzu dienen u.a. die „Avis de classe-
ment“ (Einreihungsavisen; nachfolgend „Avis de classement“) und die
„Notes explicatives du Système Harmonisé“ (Erläuterungen; nach-
folgend „Notes explicatives“), welche vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (nachfolgend Weltzollrat) auf
Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt
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worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst.
a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staats-
vertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die
Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und
2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder
Änderung der „Notes explicatives“ und „Avis de classement“ zu
veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006
vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007
E. 2.1.3; Entscheide der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in
VPB 64.10 E. 3a, vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34
E. 2b, 2003-018 vom 18. April 2005 E. , 843/93 vom 12. Mai
1995 E. 2a).
2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten „Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des Harmonisierten Systems“ (AV) übereinstimmend mit
den „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“ des
offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die
Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der
Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen
Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der
Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der
gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen -
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom
25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2,
A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK 2003-018
vom 18. April 2005 E. 2b).
2.3.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen
„Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif“ (nachfolgend
„Erläuterungen“) stimmen – mit Ausnahme der so genannten
„Schweizerischen Erläuterungen“ – weitgehend wörtlich mit den
„Notes explicatives“ des HS überein. Insbesondere entsprechen
vorliegend – soweit von Bedeutung – die „Erläuterungen“ der
betreffenden Zolltarifnummern 3004 und 2208 den „Notes explicatives“
des HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das
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Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.3.4, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.4; Entscheide der
ZRK vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a, vom
27. Oktober 1994, a.a.O., E. 2, 2003-018 vom 18. April 2005 E. ).
2.4 Die Zollabgaben, über die im vorliegenden Verfahren einzig noch
zu befinden sind, werden in rechnerischer und damit in tatsächlicher
Hinsicht nicht bestritten. Nicht einverstanden ist die
Beschwerdeführerin hingegen mit der Tarifierung der strittigen
Produkte. Während die OZD die Bachblütenessenzen in die Tarif-
nummer 2208.9099 einreiht, verlangt die Beschwerdeführerin die
Zuordnung zur Tarifnummer 3004. Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass der Spediteur die Tarifnummer 3302.9099 deklariert
hatte. Dass diese Nummer keine Anwendung findet, ist unbestritten.
Die systematische Gliederung der genannten Nummern im
„Tarifnummernverzeichnis“ stellt sich wie folgt dar:
2.5
2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol-
gehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen:
2208.9099 - andere
Die Tarifnummer gehört zum Abschnitt IV „Waren der
Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und
Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“ und hier zu Kapitel
22 „Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig“.
Gemäss den „Notes explicatives“ werden die Waren dieses Kapitels in
vier Hauptgruppen unterteilt: (A) Wasser, andere alkoholfreie Getränke
und Eis, (B) Gegorene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Most usw.),
(C) Destillierte alkoholische Getränke (Branntwein, Likör usw.) und
Ethylalkohol, (D) Speiseessig und Speiseessig-Ersatz. Die Tarifposition
2208 gehört folglich zur Hauptgruppe C. Zur Nummer 2208 gehört u.a.
„Ethylalkohol, nicht denaturiert [d.h. ungeniessbar gemacht], mit einem
Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol., ohne Rücksicht darauf, ob er
für Trinkzwecke oder für technische Zwecke verwendet wird, auch
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unmittelbar geniessbar. Er unterscheidet sich von den genannten
Waren dadurch, dass er keine aromatischen Bestandteile enthält.“
Zur Tarifnummer 2208 hat der Weltzollrat folgendes „Avis de
classement“ geschaffen: „Ethanol in wässeriger Lösung, bestehend
aus einer Zusammenstellung von 40 Fläschchen zu 10 ml, versehen
mit einer Etikette mit dem Namen einer Pflanzenart, einer Blume,
eines Baumes oder einer Kombination derselben, mit einem
Alkoholgehalt von 20 bis 27 % Vol., mit einem Gehalt von ungefähr
1 Gewichtsprozent an Zuckern, Fuselöl und anderen flüchtigen
Stoffen, aber ohne feststellbaren Gehalt an Extrakten von Pflanzen,
Blumen oder Bäumen (sog. Bachblütenessenzen)“. Derart
umschriebene Produkte sind gemäss diesem „Avis de classement“ der
Tarifnummer 2208.9099 zuzuordnen. Zudem besteht eine (interne)
Dienstanweisung, wonach Produkte mit dem Markennamen
„Bach“ („Bach® - Original Flower Remedies“) in diese Tarifposition
einzureihen sind (Beilage 17; Annex zur Sammlung der „Avis de
classement“).
2.6
2.6.1
3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der
Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus ge-
mischten oder ungemischten zu therapeutischen
oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten
Erzeugnissen, dosiert (einschliesslich derer,
welche zur perkutanen Verabreichung bestimmt
sind) oder in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
3004.9000 - andere
Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt VI „Erzeugnisse der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien“ und hierin zu Kapitel 30
„Pharmazeutische Erzeugnisse“.
Gemäss den „Notes explicatives“ zu dieser Nummer wird u.a. verlangt,
dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar derart aufgemacht
sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzelpersonen,
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Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form
entsprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden,
gegen die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur
jeweils einzunehmenden Menge, usw. Diese Angaben können auf dem
Behältnis oder auf der Verpackung angebracht, in der dem Erzeugnis
beigefügten Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt
sein (vgl. „Notes explicatives“ zur Nummer 3004 Bst. b).
2.6.2 Mit anderen Worten muss ein Erzeugnis zur Verhütung oder
Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung,
Störung) bestimmt sein, um als Arzneimittel im Sinne der
(internationalen) zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können (vgl.
Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 2a und 4a, vom
27. Oktober 1994, a.a.O., E. 3a und , 2003-018 vom 18. April
2005 E. 4a.aa und 4b.aa, mit weiteren Hinweisen).
2.6.3 Gestützt auf diese Kriterien hat die ZRK u.a. entschieden, dass
Vitamin-C Kapseln keine prophylaktische oder therapeutische Wirkung
in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit im Sinne der Tarifnummer
3004 haben, da sie in genereller Weise einen Vitamin C-Mangel
beheben oder der Deckung eines erhöhten Vitamin C-Bedarfes dienen
sollen (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.b.cc).
Auch Kapseln, die gegen eine Reihe von wenig präzis beschriebenen
Beschwerden wirken sollen wie Müdigkeit, Reizbarkeit und
Konzentrationsschwäche wurden nicht als Arzneimittel im Sinne des
Zolltarifes eingereiht (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994,
a.a.O., E. ). Nicht als Arzneimittel qualifiziert wurden Wacholder-
Kapseln, da „Verdauungsbeschwerden wie Aufstossen, Sodbrennen,
Völlegefühl und Blähungen“, zu deren Linderung die Kapseln
beitragen sollen, nicht als eigentliche Krankheiten und auch nicht als
Symptome von Krankheiten im Sinne der zollrechtlichen
Bestimmungen zu werten sind (Entscheid der ZRK 843/93 vom
12. Mai 1995 E. 4). Hingegen wurde als Arzneiware im Sinne des
Zollrechts „Aktiferrin-F Suscaps“ eingeordnet. Dieses Produkt dient der
Behebung eines nachgewiesenen Eisen- und Folsäuremangels bei
Schwangeren und Stillenden. Es ist damit geeignet, gezielt den durch
einen Folsäuremangel verursachten, klar umschriebenen
Schädigungen oder Störungen des menschlichen Körpers entgegen-
zuwirken (Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 5c).
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2.6.4 Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
[Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen
Regelungsinhalten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen.
Das schweizerische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen
einheitlichen Kontrolle der Heilmittel und damit dem Schutz der
Gesundheit der Menschen. Dies soll erreicht werden, indem – unter
Aufsicht der Swissmedic – nur qualitativ hochstehende, sichere und
wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 HMG; vgl.
auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.).
Im Unterschied dazu steht bei der Zollgesetzgebung die Generierung
von Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem
Klassifizierungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht
übermässig erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so
dass die Waren beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht
neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl.
die Präambel des Übereinkommens). Von der einheitlichen Be-
zeichnung der Waren nach einem international anerkannten System,
das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von Statistiken
im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den Transport-
unternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen einzelnen Firmen
angewendet werden kann, wird eine weltweite Vereinfachung der
Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des
internationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357,
362).
Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic
(bzw. vorgängig die „Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel“ [IKS])
kann deshalb für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein,
liegen doch deren Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittel-
gesetzgebung und der -kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei
der Zolltarifierung (vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000,
a.a.O., E. 4a, 2003-018 vom 18. April 2005 E. , 843/93 vom
12. Mai 1995 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zudem keine
Vorschriften, welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten
Behörden an Begutachtungen durch die Swissmedic vorsehen würden.
Immerhin kann die Qualifikation eines Produkts durch die Swissmedic
unter Umständen gewisse Hinweise liefern. So spricht etwa die
Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken oder
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Drogerien mit Publikumsreklame gegen die zollrechtliche Qualifikation
als Arzneiware (vgl. Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O.,
E. 4a).
2.7
Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein nachvollziehbarer ernsthafter Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im
Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie
das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungs-
freiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der
Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 317
E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1686/2007 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.1).
Schliesslich gilt es, das Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu
beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
massgebend sind.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren damit, die
Rechtslage betreffend die Verzollung von Bachblütenessenzen habe
sich mit in Kraft treten des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2002
massgeblich verändert. Das Heilmittelwesen sei nun in der Kompetenz
des Bundes und nicht mehr der Kantone. Damit hätten auch neue
Arten von Arzneiwaren den Heilmittelstatus erlangt (insbes.
homöopathische und anthroposophische Arzneimittel). Die
Bachblütenessenzen seien ebenfalls als Arzneimittel zugelassen.
Seite 12
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Arzneimittel seien von der Zollerhebung befreit. Sinn und Zweck der
Befreiung sei, dass der Bund auf Erzeugnissen, die der Bekämpfung
und Prophylaxe von Krankheiten (d.h. dem Allgemeinwohl) dienen,
keine staatliche Abschöpfung vornehmen wolle. Werde ein Erzeugnis
vom Bund als Arzneimittel anerkannt, gäbe es keinen sachlich
gerechtfertigten Grund, weshalb er dieses nicht gleichermassen als
Arzneimittel von der Zollerhebung ausnehme. Unterschiedliche
Definitionen des Heilmittelbegriffes innerhalb des Bundesrechts – in
Heilmittel-, Zoll-, Alkoholgesetzgebung – seien unhaltbar und sachlich
nicht begründet.
Die von der OZD vorgenommene Warentarifierung entspreche nicht
mehr der aktuellen Rechtslage im Arzneimittelbereich. Sie sei deshalb
unrechtmässig und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die OZD
würde Bachblütenessenzen gleich wie Schnaps, Bier, Wein etc.
behandeln. Der Genuss von alkoholischen Getränken unterscheide
sich jedoch vollends von der Anwendung von Bachblütenessenzen.
Eine Gleichstellung der Bachblütenessenzen mit Getränken und
alkoholischen Flüssigkeiten sei nach der Erteilung des Heilmittelstatus
nicht zu rechtfertigen. Der zollrechtliche Arzneimittelbegriff führe
schliesslich zur Privilegierung der „konventionellen Medizin“
gegenüber der „anthroposophischen und homöopathischen Medizin“,
indem ersterer die Zollfreiheit gewährt würde, letztere aber aufgrund
der vorinstanzlichen Auffassung von Krankheit und deren Behandlung
(individuell zugeschnitten nach Eigenart und Konstitution des
Patienten) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tarifierung als
Arzneimittel gar nie erfüllen könnten.
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall besteht für die Tarifierung von
Bachblütenessenzen ein „Avis de classement“. Es sieht für solche
Erzeugnisse explizit die Tarifnummer 2208.9099 vor. Eine einwandfreie
Tarifierung der von der Beschwerdeführerin eingeführten Produkte ist
gestützt darauf ohne Weiteres möglich. Die Beschreibung im „Avis de
classement“ trifft zweifellos auf ihre Erzeugnisse zu. Dies wird denn
von ihr auch nicht bestritten. Die „Original Bachblüten“ als Marke sind
darüber hinaus in einer internen Dienstanweisung namentlich als in
diese Tarifposition gehörend aufgeführt (E. 2.5).
Das „Avis de classement“, welches die einheitliche Auslegung und
Anwendung des HS sicherstellen will (E. 2.3.3), ist als internationales
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Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es kann nicht
davon abweichen (E. 2.3.2, 2.3.4, 2.7). Die Beschwerde ist bereits aus
diesem Grund abzuweisen.
3.2.2 Von dieser Einreihung abzuweichen bestünde denn auch
insofern ohnehin kein Anlass, als die Einreihung in das Kapitel 22
konsequent den Regeln der Tarifierung folgt, wonach für die
Tarifeinreihung primär objektive Merkmale und Eigenschaften
massgebend sind, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der
Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt wurden
(E. 2.3.1, E. 2.3.3, E. 2.5). Ausschlaggebende Kriterien für die
systematische Einreihung in die Tarifnummer 2208 sind vorliegend
hauptsächlich, dass das Produkt einen nicht denaturierten Alkohol-
anteil unter 80 % Vol. (E. B, 2.5), nicht aber einen feststellbaren Gehalt
an Pflanzenauszügen, enthält.
3.2.3 Eine Einreihung des Produkts in die von der Beschwerdeführerin
geforderte Nummer 3004 würde den hierfür erforderlichen
Einreihungskriterien (E. 2.6) widersprechen: Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 21; Markenprodukt-Information
gemäss Auszug aus ihrer Homepage vom 6. Dezember 2005
betreffend „Bach-Blüten Philosophie“ und „Bach-Blüten Produkte“)
sollen nach der „Bach-Blüten-Philosophie“ die Essenzen den Geist
und das Gemüt des Menschen beeinflussen. Es werden folgende
Anwendungs-Indikatoren genannt: Angst, Unsicherheit, Einsamkeit,
Gleichgültigkeit gegenüber unserer Umgebung, Überempfindlichkeit
und fehlende Abgrenzung, Niedergeschlagenheit und Verzweiflung.
Für die Rescue-Tropfen werden als Anwendungsgebiet „Trost und
Ausgeglichenheit“ angegeben (vgl. auch Beschwerdebeilage 6,
Zulassungsgesuch für Bachblüten Rescue-Tropfen). Die Bachblüten
sollen diese „seelischen Schwankungen ins Lot“ bringen und
harmonisieren sowie den Menschen in „spannungsreichen Alltags-
situationen“ begleiten. Die Bachblütenessenzen wollen denn auch
explizit gerade „nicht die Krankheit“ sondern „die Persönlichkeit“
behandeln. Insbesondere soll bei seelischen Problemen bzw.
Gemütsstörungen, die körperlichen Erkrankungen vorausgehen
würden, angesetzt werden. Die Bachblüten seien denn auch kein
Ersatz für eine ärztliche Behandlung.
Derart allgemein umschriebene emotionale Unausgeglichenheiten, die
im alltäglichen Leben eines jeden Menschen in unterschiedlicher
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Weise auftreten und mithin als zum menschlichen Sein gehörend
bezeichnet werden dürfen, können aber nicht als hinreichend eindeutig
definierte Krankheiten (Schädigungen oder Störungen) im Sinne des
Zolltarifs bezeichnet werden. Die Bachblütenessenzen scheinen
vielmehr als Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens zu wirken
und können deshalb nicht als Arzneimittel gemäss den in der
Tarifnummer 3004 umschriebenen Kriterien gelten. Im Übrigen steht
dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit der bisherigen Recht-
sprechung (E. 2.6).
3.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht
bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.3.1 Was den beschwerdeführerischen Vorwurf der Verletzung der
Rechtsgleichheit betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass, selbst wenn
das Zollrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin einem zu
Rechtsungleichheit führenden „veralteten Verständnis“ von Krankheit
bzw. Arzneimittel folgen mag, schweizerische Behörden an die „Avis
de classements“ gebunden sind (E. 2.1.2, 2.3.2, 2.7, 3.2.1). Eine
allfällige Änderung des Arzneimittelbegriffes oder der Tarifeinreihung
von Bachblütenessenzen hätte über eine Vertragsänderung oder ein
neues „Avis de classement“ des Weltzollrates zu erfolgen (E. 2.3.2).
3.3.2 In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen zu
halten, dass bundesrechtlich gerade nicht – wie sie dafürhält – von
einem einheitlichen Arzneimittelbegriff auszugehen ist, weshalb ihre
Argumentation zur vorgeworfenen Verletzung der Rechtsgleichheit
schliesslich nicht greift. Zoll- und Heilmittelgesetzgebebung regeln
eine unterschiedliche Materie und verfolgen eine andere Zielsetzung,
weshalb eine unabhängige Regelung des Arzneimittelbegriffes
sachlich begründet ist (vgl. E. 2.4.6). Aus dem Umstand, dass die
Swissmedic aufgrund anderer Kriterien als das Zollrecht Erzeugnisse
als Arzneimittel qualifiziert, kann deshalb nicht der Rückschluss
gezogen werden, der zollrechtliche Arzneimittelbegriff führe zu einer
rechtsungleichen Situation. Würden überdies die Vertragsstaaten des
internationalen Übereinkommens jeweils ihre eigenen, innerstaatlichen
Arzneimittelbegriffe bei der Tarifierung anwenden, wären die Ziele der
Vereinheitlichung der Vielfalt von Nomenklaturen, die leichtere
Nachprüfbarkeit und die damit gewonnenen Handelserleichterungen
sowie die Rechtssicherheit gefährdet.
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Der Arzneimittelbegriff des Zollrechts stellt darauf ab, ob ein Produkt
zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit
(Schädigung, Störung) bestimmt ist (E. 2.6.2). In Fragen der zoll-
rechtlichen Tarifierung auf dieses Kriterium abzustellen, erscheint
angesichts der Regelungsmaterie und -ziel (vgl. E. 2.6.4) sowie dem
weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Abgaberecht
durchaus sachlich begründet und nachvollziehbar (E. 2.7). Die Erzeug-
nisse der Beschwerdeführerin hingegen sollen, wie sie selber
ausführt, gerade nicht spezifische Krankheiten heilen (E. 3.3.2).
Zwischen den Bachblütenessenzen und den Arzneimitteln im Sinne
des Zolltarifs besteht somit eine rechtswesentliche Differenz, die eine
unterschiedliche Behandlung, d.h. die Zuordnung zu einer anderen
Tarifnummer, rechtfertigt.
3.4 Zusammenfassend folgt, dass die Bachblütenessenzen nicht zur
Behandlung spezifischer Krankheiten im Sinne der Tarifnummer 3004
bestimmt und somit nicht als Arzneimittel dieser Nummer zuzuordnen
sind. Die Einreihung in eine weitere Tarifnummer wird mit Recht nicht
geltend gemacht. Die Bachblüten fallen demzufolge unter die
offensichtlich einschlägige Tarifnummer 2208.9099 (vgl. E. 3.2.1).
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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