Abtei lung I
A-1719/2006
A-1720/2006
A-1721/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
1. A._______, ... NL,
2. X._______ B.V., ... NL,
3. Y._______ AG, ...,
alle vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll;
Leistungspflicht in Bezug auf die Abfertigung von
Blumen; rechtliches Gehör; Verhältnismässigkeit;
gesetzliche Grundlagen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1720/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ (A._______) ist alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der
niederländischen Blumenexportfirma X._______ B.V., ... NL
(X._______ B.V.), und zudem Hauptaktionär und verantwortlicher
Geschäftsführer der am 14. Oktober 1992 gegründeten Firma
Y._______ AG, ... (Y._______ AG). Letztgenannte Firma verfügt über
eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) sowie entsprechende
Zollkontingentsanteile und importierte in den Jahren 1995 bis 1998
von der X._______ B.V. über die beiden Speditionsfirmen U._______
B.V., ...NL, und V._______ AG, ..., Schnittblumen und Pflanzen von
den Niederlanden in die Schweiz.
B.
Eine zollamtliche Revision betreffend eine am 26. Mai 1998 von der
X._______ B.V. an die Y._______ AG zur Einfuhr deklarierte Sendung
Schnittblumen ergab, dass für die zum Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) zollpflichtigen Schnittblumen ein um insgesamt 526,9 kg zu
niedriges und für die nicht dem AKZA unterstehenden Schnittblumen
ein um 30,3 kg zu hohes Bruttogewicht deklariert wurde. Eine in der
Folge eingeleitete Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______
ergab zudem, dass dieser in der Zeit vom 4. Juli 1995 bis 26. Mai
1998 – teils infolge unrichtiger Gewichtsangaben – mehr Schnitt-
blumen zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren liess als ihm
bewilligte Kontingentsmengen zur Verfügung standen. Für diese Mehr-
mengen, welche mit insgesamt 16'179 kg beziffert wurden, hat er
gegenüber den zuständigen Behörden keine Inlandleistungen geltend
gemacht, um ein Zusatzkontingent zu erhalten. Die über dem Kon-
tingent liegenden Mengen an Schnittblumen waren deshalb zum AKZA
von Fr. 3'500.-- (Rosen), Fr. 1'200.-- (Nelken) und Fr. 2'200.-- (andere
Blumen) pro 100 kg zu verzollen.
C.
A._______ wurde dazu – neben weiteren, hier nicht interessierenden
Tatbeständen – von der Zollkreisdirektion (ZKD) Basel am 14. No-
vember 1997 sowie am 4. September 1998 als Beschuldigter befragt.
Er führte aus, dass er in den Lieferantenfakturen für die während der
Kontingentsphase (sog. bewirtschaftete Phase) eingeführten Sendun-
gen "immer nur das rein[e] Nettogewicht (...), also ohne Embalage"
einsetzte, während er in den Fakturen der "übrigen Zeit [sog. freie
Phase] immer die volle Embalage eingab und als Nettogewicht aus-
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wies". Dadurch (d.h. weil das Gewicht für die einzelnen Blumensorten
im vorerwähnten Sinne während den Sommer- bzw. Wintermonaten
unterschiedlich deklariert wurde) seien diese Gewichtsunterschiede
entstanden. Ein ganz genaues Gewicht lasse sich niemals ermitteln,
sei dies anlässlich der Verladung oder später durch das Zollamt. Er an-
erkenne jedoch das vom Zollamt ermittelte Gewicht als richtig. Sen-
dungen während der kontingentsfreien Zeit seien weniger genau ge-
nommen worden. Sicher sei, dass er während der "freien Zeit" ein hö-
heres Gewicht für "Embalage" einsetzte. Er habe dabei bewusst in
Kauf genommen, einen höheren Abgabebetrag für die während der
freien Phase eingeführten Sendungen zu zahlen. Als Kompensation
dieser höher bezahlten Abgaben habe er dann davon ausgehen kön-
nen, "dass das Basiskontingent für die zollbegünstigte Einfuhr wäh-
rend der Kontingentsphase höher ausfalle". Er sei sich bewusst gewe-
sen, dass sein Vorgehen falsch war. Dies wolle er auf gar keinen Fall
abstreiten. Dass sein Vorgehen aber so grosse Gewichtsunterschiede
ergab, hätte er jedoch erstens nie erkannt und zweitens darin auch
keine kriminelle Handlungsweise gesehen. Er anerkannte schliesslich
ein (durchschnittliches) Gewicht für Rosen von 50 g, für Nelken von
35 g und für andere Blumen von 60 g pro Stück, jeweils mit einer
(möglichen) Abweichung von plus/minus 5 g zu seinen Gunsten.
Abschliessend stellte die ZKD A._______ die Berechnung der nach-
zuleistenden Abgabebeträge aufgrund der besagten Durchschnitts-
gewichte in Aussicht und wies zudem auf die Möglichkeit hin, zu gege-
bener Zeit, falls gewünscht, nochmals vorsprechen bzw. Einsicht in die
Berechnungen nehmen zu können (s. Einvernahme-Protokolle vom
14. November 1997 sowie vom 4. September 1998, act. 1, Band 1,
11).
D.
Am 17. Juni 2002 nahm die ZKD Basel gegen A._______ ein
Schlussprotokoll auf, verfügte am gleichen Tag gegen diesen und auf-
grund Solidarhaftung gleichzeitig gegen die X._______ B.V. und die
Y._______ AG aus Zollvergehen während den bewirtschafteten
Phasen der Jahre 1995 – 1998 für die Differenz zwischen dem KZA
und dem AKZA eine Leistungspflicht über Fr. 354'041.25 und sandte
A._______ zwei Kopien des Schlussprotokolls vom 17. Juni 2002 zu.
Die Nachforderung basierte auf einer abweichenden Schätzung der
Zollbehörde von den anlässlich der Einfuhren deklarierten Gewichten;
dabei wurde den Rosen ein Nettogewicht von jeweils 45 g pro Stück
während der Kontingentsphase bzw. 55 g während der freien Phase,
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den Nelken ein solches von 30 bzw. 40 g und den anderen Blumen von
55 bzw. 65 g pro Stück und je nach Phase zugemessen. Zum
Nettogewicht wurde ein Tarazuschlag von 5% hinzugerechnet.
E.
A._______, die X._______ B.V. und die Y._______ AG liessen dage-
gen am 26. August 2002 bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde
einreichen mit dem Begehren, die Verfügungen der ZKD Basel vom
17. Juni 2002 über die Leistungspflicht aufzuheben. Die Verfügungs-
adressaten argumentierten, dass die nachträgliche Annahme eines
Durchschnittsgewichts sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich sei und
nicht als Basis für die Berechnung des Zolls dienen könne. Zudem sei
die Höhe des AKZA gesetzlich nicht abgestützt, unverhältnismässig
und verstosse gegen Staatsvertragsrecht. Ein Abstellen auf die von
den Untersuchungsbehörden suggerierten und abgefassten Protokolle
sei nicht angebracht, zumal im Untersuchungsverfahren gegen
A._______ wesentliche und verfassungsmässig garantierte
Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien.
F.
Die OZD hiess die Beschwerden am 29. September 2005 teilweise
gut. Zur Begründung führte sie zwar aus, die hohen AKZA seien im
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.0) und damit in
einem formellen Gesetz geregelt. Die Zollverwaltung habe in der Fest-
setzung des AKZA keinen Ermessensspielraum. Das rechtliche Gehör
sei A._______ während den Einvernahmen gewährt worden, weshalb
keine Parteirechte verletzt worden seien. Was die für die Sendung vom
26. Mai 1998 festgestellten und unbestritten gebliebenen Ge-
wichtsdifferenzen anbelangt, seien die durch diese Falschdeklaratio-
nen betroffenen Abgaben zu Unrecht nicht entrichtet worden und dem-
entsprechend nachzubeziehen. In Bezug auf die anhand der Durch-
schnittsgewichte festgestellten falschen Gewichtsdeklarationen sei den
zur Zahlung Verpflichteten hingegen insofern Recht zu geben, als für
die Abgabeberechnung nicht auf Durchschnittsgewichte abgestellt
werden könne. Indessen stehe aufgrund der Akten fest, dass für Ro-
sen und für andere Schnittblumen zu niedrige Gewichte deklariert wor-
den seien. Sowohl aufgrund der Angaben von A._______ in dessen
Einvernahmen als auch aufgrund des Revisionsergebnisses sei er-
stellt, dass bei den entsprechenden Gewichtsdeklarationen (für die
beiden Phasen) zumindest das Gebinde (Umhüllungen, Wasserbehält-
nisse) inkl. Wasser unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Gewicht sei
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schätzungsweise zu ermitteln, wobei auf das Ergebnis der Revision
abzustellen sei. Danach ergebe sich neu ein Zoll von Fr. 330'116.30
und eine Mehrwertsteuer von Fr. 6'602.40.
G.
Gegen die Beschwerdeentscheide vom 29. September 2005 liessen
A._______ (Beschwerdeführer 1), die X._______ B.V. (Beschwerde-
führerin 2) und die Y._______ AG (Beschwerdeführerin 3) am
31. Oktober 2005 je eine Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit den übereinstimmenden
(sinngemässen) Begehren, diese und die Leistungsverfügungen vom
17. Juni 2002 aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei die Parteientschädi-
gung vor der Vorinstanz dem Aufwand entsprechend neu festzusetzen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der EZV.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden wiederum Verfah-
rensfehler der Vorinstanz geltend. Die Rechte der Beschwerdeführen-
den seien bei der ersten und zweiten Einvernahme durch die Behör-
den in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, worauf die Vorinstanz
nicht eingegangen sei und somit gegen den Anspruch der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör verstossen habe. Aufgrund der dar-
gelegten Verfahrensfehler könne auf die während den Einvernahmen
gemachten Aussagen und die angebliche Vereinbarung über die
Durchschnittsgewichte nicht abgestellt werden; "rein vorsorglicherwei-
se" würden sämtliche gemachten Aussagen widerrufen bzw. die Einre-
de der Verjährung erhoben; die von den Behörden gemachten theoreti-
schen Berechnungen würden zudem ausdrücklich als auch masslich in
jeder Hinsicht bestritten. Im Übrigen basiere der AKZA auf einer unge-
nügenden formellen gesetzlichen Grundlage und verstosse gegen Ver-
fassungs- und Staatsvertragsrecht.
H.
Die OZD hielt mit den Vernehmlassungen vom 8. Februar 2006 an
ihrer Rechtsauffassung fest und machte des weiteren geltend, im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei nicht zu prüfen,
ob die die Verwaltungsstrafuntersuchung betreffenden verfahrensrecht-
lichen Vorwürfe zutreffen würden. Bei der neuen Abgabeberechnung
im Beschwerdeentscheid vom 29. September 2005 sei entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden nicht eine Hochrechnung des
Revisionsergebnisses vom 27. Mai 1998 vorgenommen, sondern das
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Gewicht der anhand der Revision festgestellten, ebenfalls steuerpflich-
tigen Gebinde ermittelt worden. Aufgrund des Verhältnisses dieses Ge-
wichts zum deklarierten Gewicht sei sodann unter Berücksichtigung
einer Toleranz von 10% eine Schätzung der Gewichte der Gebinde bei
den übrigen Lieferungen vorgenommen worden. Was die Leistungs-
pflicht der Beschwerdeführenden angehe, sei die Verjährung nament-
lich anlässlich der beiden durchgeführten Einvernahmen rechtzeitig
unterbrochen worden und ruhe zudem seit Einreichung der Beschwer-
den vom 26. August 2002 gegen die Verfügungen über die Leistungs-
pflicht vom 17. Juni 2002. Die OZD beantragte die kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerden.
I.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es die hängigen Beschwerdeverfahren
übernommen habe
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerden sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerden ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden jedoch insoweit,
als die Aufhebung der Leistungsverfügung der Zollkreisdirektion Basel
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vom 17. Juni 2002 verlangt wird. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor
der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vor-
instanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instan-
zen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, RZ. 2.7).
Streitgegenstand bildet ferner nur das in der angefochtenen Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch
streitig ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März
2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Wie die Vorins-
tanz zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer 1 – entgegen sei-
nen Ausführungen – im angefochtenen Entscheid, was im Übrigen be-
reits für die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. Juni 2002 zu-
traf, nicht (auch) mit den Firmen "Loyen Blumenhandels AG" und "He-
cofleur AG", sondern für den Betrag von Fr. 330'116.30 lediglich mit
den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 solidarisch leistungspflichtig er-
klärt worden. Auf die Bestreitung der Solidarhaftung mit den erstge-
nannten Firmen kann deshalb ebensowenig eingetreten werden.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist
gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulas-
sen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zu-
sammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215 E. 1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1630/2006 und A-1631/2006 vom
13. Mai 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzun-
gen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfah-
ren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökono-
mie und liegt im Interesse aller Beteiligten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die drei ange-
fochtenen Entscheide der OZD haben die gleichen Rechtsfragen zum
Gegenstand und sind weitgehend identisch. Sie beruhen zudem für
alle drei Beschwerdeführenden auf einem übereinstimmenden Sach-
verhalt. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführenden
die angefochtenen Entscheide auch mit nahezu übereinstimmenden
Argumenten angefochten. Daher rechtfertigt es sich, die drei Be-
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schwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erle-
digen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).
1.4 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zoll-
veranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG,
AS 42 287 und BS 6 465).
2. Zollzahlungspflicht
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze
befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen
(Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschrif-
ten für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrich-
tung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die Zollzahlungs-
pflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in erster Linie derjenigen
Person, welche die Ware über die Grenze bringt, also dem Warenfüh-
rer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001).
Diesem gleichgestellt ist auch der Auftraggeber sowie diejenigen Per-
sonen, für deren Rechnung die Waren ein- bzw. ausgeführt worden
sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG). Diese Personen haften
solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen
richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1
aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzah-
lungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderun-
gen sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt
vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom
20. Juni 2008 E. 2.1, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1, je mit
weiteren Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzah-
lungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil
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des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als sol-
cher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem
Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach
Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obliga-
tionenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrechtlich gülti-
ges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche die Waren-
einfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.2 Vorliegend wird die Zollzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
zu Recht nicht bestritten. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten,
dass sämtliche Beschwerdeführenden für die in Frage stehenden Sen-
dungen grundsätzlich zollzahlungspflichtig waren: Zum einen steht
fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der Beschwerdeführerin 3 je-
weils Distanz-Kaufverträge abgeschlossen hat. Zur Versendung der
Waren bedienten sich die Parteien im Distanzgeschäft entweder der
U._______ B.V. oder der V._______ AG als Warenführer (oben Bst. A).
Damit haben sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch die Beschwer-
deführerin 3 die Warenbewegung tatsächlich veranlasst. Ausserdem
erfolgte in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 aZG die Wareneinfuhr unbe-
strittenermassen auf Rechnung der Beschwerdeführerin 3, was die
Zollzahlungspflicht wie erwähnt ebenfalls auslöst (E. 2.1). Beim Be-
schwerdeführer 1 ergibt sich die Zollzahlungspflicht aus dem Umstand,
dass er als Geschäftsführer und damit Handlungsbevollmächtigter so-
wohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführerin 3 die
fraglichen Sendungen jeweils (zumindest) tatsächlich veranlasste (vgl.
oben E. 2.1).
2.3 Zollzahlungspflichtige haften grundsätzlich auch für die nachträgli-
che Erhebung der geschuldeten Abgaben, denn es ist nicht einzuse-
hen, warum für die nachträgliche Zollzahlungspflicht andere Haftungs-
grundsätze als gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG gelten
sollten. Dies muss im Fall einer objektiven Widerhandlung gegen die
Zollzahlungspflicht umso mehr gelten. Dabei hängt die Zollzahlungs-
pflicht nicht davon ab, ob der Betreffende schuldhaft zu wenig Zoll be-
zahlte oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde (Entscheid
der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.119 E. 2c; BGE 129 II 160 E. 3). Auf seine
Kenntnis der Verhältnisse kommt es nicht an (unveröffentlichtes Urteil
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des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; BGE 106 Ib
221 E. 2c). Im vorliegenden Fall wurde im Ergebnis unwiderspro-
chenerweise zu wenig Zoll erhoben, weil die Einfuhrdeklaration unrich-
tige Gewichtsangaben enthielt. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 7 aZG
ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt. Da wie eingangs festgehalten
alle drei Beschwerdeführenden unbestritten zum Kreis der nach Art. 9
und 13 aZG Zollzahlungspflichtigen gehören (E. 2.2), sind sie gemäss
Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) grundsätzlich auch für die
hier streitigen, nachzuleistenden Zollabgaben leistungspflichtig (Ent-
scheid der ZRK 2002-112 vom 17. April 2003, veröffentlich in VPB
67.119 E. 2c; vgl. ausführlich zur Leistungspflicht statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008
E. 3.1, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2 ff., je mit weiteren Hin-
weisen; vgl. ferner unten E. 8.1).
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführenden nun aber u.a.
geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der zuständigen
ZKD sowie von der Vorinstanz mehrfach verletzt worden. Des weiteren
würden die Leistungsverfügungen auf ungenügenden gesetzlichen
Grundlagen beruhen und gegen Staats- und Verfassungsrecht ver-
stossen. Schliesslich erheben die Beschwerdeführenden die Einrede
der Verjährung für den nachgeforderten Zollbetrag. Angesichts dieser
Rügen ist zunächst auf die Frage der Verjährung einzugehen (E. 3),
um danach über die Rüge der Verfassungswidrigkeit namentlich des
Zolltarifgesetzes (ZTG) sowie über die behauptete Verletzung von des-
sen Publikationserfordernisses zu befinden (E. 4 und 5). Anschlies-
send ist auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen
(E. 6), bevor die eigentliche Zollschuld (E. 7) sowie die (nachträgliche)
Leistungspflicht der Beschwerdeführenden behandelt wird (E. 8).
3. Verjährung
3.1 Für Forderungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VStrR gelten nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die Straf-
verfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung ge-
gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hin-
sicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR
greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer Wi-
derhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar
2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA]
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70 S. 333 E. 2a und b). Die Verjährung wird durch jede Einforderungs-
bzw. Untersuchungshandlung unterbrochen (Art. 64 aZG; BGE 106 Ib
218 E. 2d). Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-,
Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch für die abso-
lute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b).
3.2 Die Strafverfolgung für den Tatbestand, der im vorliegenden Fall
objektiv verwirklicht ist (Art. 74 Ziff. 7 aZG), verjährt gemäss Art. 11
Abs. 2 VStrR in fünf Jahren und kann durch Unterbrechung nicht um
mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Die zu beurteilenden
Einfuhren fanden in den Jahren 1995 bis 1998 (Abfertigungen vom
4. Juli 1995 bis zum 26. Mai 1998) statt. Der Beschwerdeführer 1
wurde von der ZKD Basel mitunter am 14. November 1997 sowie am
4. September 1998 als Beschuldigter zur Sache einvernommen. Da er
in diesen Einvernahmen gerade auch in seiner Funktion als geschäfts-
führender Gesellschafter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 befragt
wurde, bewirkten die Einvernahmen auch hinsichtlich des Leistungsan-
spruches gegenüber diesen jeweils eine Unterbrechung der ordentli-
chen fünfjährigen Verjährungsfrist. Am 17. Juni 2002 traf die ZKD
Basel eine Verfügung über die Leistungspflicht der Beschwerdeführen-
den, gegen welche diese am 26. August 2002 Beschwerde bei der
OZD führten. Im Zeitpunkt der Verfügung der Leistungspflicht bzw. der
Beschwerdeerhebung waren die Nachforderungen aufgrund der Ver-
jährungsunterbrechungen somit nicht verjährt; eingehalten wurde ins-
besondere auch die absolute Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jah-
ren, welche (frühestens) am 4. Januar 2003 eintrat (Art. 11 Abs. 2
VStrR). Mit Beschwerdeerhebung am 26. August 2002 begann die Ver-
jährung nach Art. 11 Abs. 3 VStrR zu ruhen. Die Verjährung der zu be-
urteilenden Nachforderungen ist folglich nicht eingetreten.
3.3 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht ge-
mäss Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht,
insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen.
Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts
mit Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Ge-
mäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die Verfolgungsverjährungs-
fristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentli-
che Dauer verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach
VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre
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betrug. Mit Art. 333 Abs. 5 Bst. c StGB wurden die Regeln über die
Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung zwar grund-
sätzlich aufgehoben, allerdings mit dem wichtigen Vorbehalt von
Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. CHRISTOF RIEDO/OLIVER M. KUNZ, Jetlag oder
Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische
Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB fan-
den die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die
Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war und dieses
Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde bzw. das Gericht
hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall zu einer für
den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese milderen Be-
stimmungen anzuwenden (RIEDO/KUNZ, a.a.O., S. 908). Da die Verjäh-
rung weder nach dem vorherigen noch – aufgrund der genannten Re-
gelung Art. 333 Abs. 5 StGB – nach dem Recht vom 22. März 2002
eingetreten ist, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob das
vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder sei.
3.4 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Än-
derung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459
3535), im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformations-
norm" ist neu in Art. 333 Abs. 6 StGB enthalten, dessen Bst. b und c
gleich lauten wie Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach
diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht eingetreten. Auf-
grund der verlängerten Fristen und der Beibehaltung der Bestimmun-
gen über das Ruhen und die Unterbrechung wird auch nach dem am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen wie dem vorliegen-
den häufig das alte Recht das mildere sein (vgl. zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3,
A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 4.5; Entscheid der ZRK 2003-050
vom 8. Februar 2005 E. 4d).
4. Verfassungsmässigkeit
4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Gesetzes- und Verfas-
sungsmässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation
(WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden
GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20) bedurfte das
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A-1720/2006
nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die
Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ra-
tifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwen-
digen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). So
verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang
1A.3 zum Abkommen, AS 1995 2150) im Bereich des Marktzutritts
namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl.
Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhr-
beschränkung durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats
vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Überein-
kommen [Uruguay-Runde, GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149). Die
Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr di-
rekt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen
gelenkt werden (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öf-
fentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die
gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für
die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt blei-
ben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: RICHARD
SENTI, WTO – System und Funktionsweise der Welthandelsordnung,
Zürich 2000, Rz. 1016 ff.).
4.2 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in der Fassung
vom 16. Dezember 1994 (Landwirtschaftsgesetz, AS 1953 1073 und
AS 1995 1837) bestimmt in Art. 23, dass bei der Festsetzung der Ein-
fuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten
für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (ab
1. Januar 1999 Art. 17 und 21 bis 24 des Bundesgesetzes vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1]; BGE 128 II 38 E. 2b). Dabei sind die welthandelsrechtli-
chen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Ver-
pflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle;
GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der
Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20
LwG; vgl. GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149) und die Zollkontingente
(Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge be-
stimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz einge-
führt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss re-
gelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich
prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b). Bei der Bestimmung der
Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen diese doch den auslän-
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dischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt
(GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die minimale Menge,
welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das
Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb
und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Ver-
handlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f.,
1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148)
sind die massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für
Agrar- und Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX
Schweiz-Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.;
Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpoli-
tik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR. 632.10] und Anhang 4
zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV,
SR 916.01]).
Das Zolltarifgesetz erweist sich somit im Einklang mit den staatsver-
traglichen Verpflichtungen der Schweiz. Zudem ist zu beachten, dass
dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt, und gemäss
Art. 190 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völker-
recht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Be-
hörden massgebend sind (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.2,
A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinwei-
sen). Weitere Ausführungen zur behaupteten Verfassungsverletzung
erübrigen sich somit.
4.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht
nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das
Schweizer Recht kennt verschiedene Kriterien, nach welchen die
Zollkontingente auf die einzelnen Bewerber verteilt werden können, so
unter anderen jenes der "Inlandleistung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG).
Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr
von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995
2017) konnten frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem
25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt
werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgte gemäss Art. 13
Abs. 3 VEGOS nach den Kriterien "70 Prozent nach Massgabe der
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Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr" (Bst. a) und "30 Prozent
nach der erbrachten Inlandleistung" (Bst. b). Je nach Marktbedarf und
Inlandangebot konnten über das Zollkontingent hinaus zeitlich befriste-
te Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13
Abs. 6 VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft
(BAWI) teilte den Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die An-
teile des Zollkontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Ein-
fuhren im Vorjahr und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres
zu (Art. 15 Bst. b VEGOS) und gab die Zusatzkontingente frei. Die zu-
sätzlichen Mengen wurden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt.
Das BAWI legte Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest
(Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine ge-
wisse Menge Importware entsprach (z.B. ergeben bei einem Verhältnis
von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Im-
portkontingent).
4.4 Ab 1. Januar 1999 gelten diesbezüglich Art. 12-14 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst
und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) und
Art. 10-15 und 21 AEV. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) teilt
die aggregierte Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach
Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der ent-
sprechenden Periode des Vorjahres zu. Die Zuteilung erfolgt jeweils im
April (Art. 14 Abs. 1 [in der Fassung vom 8. März 2002, in Kraft sei
1. Juni 2002, AS 2002 936] und 2 VEAGOG). Frische Schnittblumen
können zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingents-
teilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zoll-
kontingentsanteile werden den Berechtigten durch Hoheitsakt zuge-
teilt, d.h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen, wem ein Zoll-
kontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist (vgl. Art. 3,
Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Je nach Marktbedarf und Schweizer
Angebot kann das BLW das Zollkontingent erhöhen (Art. 12 Abs. 3
VEAGOG). Die zusätzlichen Mengen werden namentlich nach Mass-
gabe der Inlandleistung verteilt. Das BLW legt Verteilschlüssel für die
Zollkontingentsanteile für die Periode, während der die Erhöhung des
Zollkontingents zur Einfuhr freigegeben ist, fest (Art. 14 Abs. 4
VEAGOG). Die damalige VEGOS und die VEAGOG bewegen sich so-
mit innerhalb der Vorgaben des LwG und erweisen sich als bundes-
rechtskonform (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4).
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5. Publikationserfordernis
5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann die ungenügende
gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verfügung über die Leis-
tungspflicht vom 17. Juni 2002. Diese basiere nämlich auf dem Ge-
neraltarif im Anhang zum ZTG, welcher weder im Bundesblatt noch in
der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung pu-
bliziert sei. Der Anhang sei demnach nicht als Gesetz im formellen
Sinn anzusehen. Dem Legalitätsprinzip komme aber insbesondere im
Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu.
Dies vor allem auch unter der Berücksichtigung des sehr grossen Ein-
griffs in die Rechte der Beschwerdeführenden durch die Erhebung
zum AKZA mit einer Erhöhung bis zu 28'000% im Vergleich zum KZA.
5.2 Der Generaltarif nach Art. 1 Abs. 1 ZTG in den Anhängen 1 und 2
wird – wie die Beschwerdeführenden soweit richtig feststellen – weder
in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Syste-
matischen Sammlung des Bundesrechts (SR) publiziert; er kann indes-
sen bei der OZD eingesehen werden. Änderungen werden im Internet
unter publiziert. Gemäss Art. 12 ZTG werden die
Änderungen des Generaltarifs in Form einer Gesetzesänderung vorge-
nommen, die der Bundesrat beantragt, wobei er den Generaltarif bis
zum Entscheid über die Änderung in Kraft setzen kann. Das Vorgehen
der Publikation des Generaltarifs steht in Einklang mit Art. 4 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzes-
sammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz 1986, AS 1987
600; heute Art. 5 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publi-
kationsgesetz, PublG, SR 170.512]). In der SR werden nach Art. 11
Abs. 1 Publikationsgesetz 1986 nur in der AS veröffentlichte noch gel-
tende Erlasse, völkerrechtliche und interkantonale Verträge, internatio-
nale Beschlüsse sowie die Kantonsverfassungen aufgenommen. Es
wird aber insbesondere ein Erlass nicht aufgenommen, wenn er von
technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet. In diesem Fall
wird der Text in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonder-
druck veröffentlicht (Publikationsgesetz 1986, Art. 4 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2). Es entspricht damit der bundesgesetzlichen Ordnung, den Ge-
neraltarif weder in der AS noch in der SR zu publizieren und es er-
übrigt sich auf Grund des Art. 190 BV über die Bindung der rechtsan-
wendenden Behörden an die Bundesgesetze, die Verfassungsmässig-
keit von Art. 4 Publikationsgesetz 1986 oder Art. 5 Abs. 1 und 3 PublG
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weiter zu prüfen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.175).
Damit basiert der Generaltarif im Anhang zum ZTG auf einer genügen-
den gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 5).
6. Rechtliches Gehör
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
auf einige ihrer Vorbringen (insb. zur Staatsvertrags- und Verfassungs-
widrigkeit der AKZA) nicht eingegangen sei und damit die Anforderun-
gen an die Begründungspflicht nicht erfüllt habe. Ausserdem seien die
Rechte der Beschwerdeführenden im Rahmen der ersten und zweiten
Einvernahme in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (namentlich keine
schriftliche Vorladung, ungenügende Aufklärung über die Vorhalte und
Konsequenzen, keine Hinweise auf das Recht zur Aussageverweige-
rung bzw. das Recht, einen Anwalt beizuziehen etc.).
6.2 Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr ist sie namentlich sowohl auf
die staatsvertraglichen Grundlagen (GATT/WTO-Übereinkommen etc.)
wie auch auf diejenigen eingegangen, welche auf nationaler Stufe um-
gesetzt wurden (VEGOS bzw. VEAGOG etc.) und hat insbesondere
auch wiederholt – und wie hievor aufgezeigt (E. 4.2, 2. Absatz) – zu
Recht darauf hingewiesen, dass die AKZA im Anhang zum ZTG gere-
gelt seien, und dass dem ZTG Gesetzesrang zukomme, weshalb er
nicht auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft werden könne. Die dies-
bezüglichen Rügen sind offensichtlich unbegründet.
6.3 Als nicht stichhaltig und an der Sache vorbeizielend erweist sich
sodann die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeb-
lichen Verletzung strafrechtlicher Verfahrensvorschriften und ihrer
Rechte als Beschuldigte.
6.3.1 In diesem Zusammenhang scheinen die Beschwerdeführenden
zu verkennen, dass die Bestimmung von Art. 12 VStrR betreffend die
Nach- bzw. Rückleistungspflicht aufgrund einer Widerhandlung, trotz
Aufnahme in das Verwaltungsstrafrecht, klar zwischen dem Adminis-
trativverfahren zur Festsetzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2
VStrR nachzuentrichtenden Abgabebetrages einerseits (BGE 114 Ib
94 E. 5c) und dem Strafverfahren andererseits (Art. 63 VStrR; BGE
115 Ib 216 E. 3a) unterscheidet. Das Verwaltungsstrafrecht ist in ver-
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fahrensrechtlicher Hinsicht allein für die hier nicht in Frage stehende
Strafverfolgung anwendbar (Art. 87 aZG). Für die Festsetzung des
nachzuentrichtenden Zoll- bzw. Steuerbetrags ist hingegen das VwVG
massgebend (Art. 65 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] bzw. Art. 72 des Mehrwert-
steuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 aZG, da es hier nicht um das Verfahren der Zollabferti-
gung geht (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG). Daher richtet sich das die Zollzah-
lungspflicht betreffende Beschwerdeverfahren gleichermassen nach
den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 109
Abs. 3 aZG; Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004
E. 2.2).
6.3.2 Wenn die eidgenössischen Behörden ausserhalb eines Strafver-
fahrens untersuchen, ob jemand in den Genuss unrechtmässiger Vor-
teile gelangt und damit nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflich-
tig ist, so führen sie zu diesem Zweck ein Administrativverfahren (Ver-
waltungsverfahren) durch. Dieses richtet sich wie erwähnt nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (E. 6.3.1), und das Beweisverfahren folgt
den entsprechenden Vorschriften. Für die Beweiserhebung sind somit
nicht die im (Verwaltungs-)Strafverfahren zu beachtenden Garantien
einzuhalten. Ausserdem können auch in anderen Verfahren gewon-
nene Erkenntnisse verwertet werden, wenn sie namentlich unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingebracht worden
sind und den Anforderungen an die Erhebung von Beweisen im Ver-
waltungsverfahren genügen. Ob sie auch strafrechtlich verwertbar
sind, spielt dabei keine Rolle. Mit den Worten des höchsten Gerichts
gesprochen ist Art. 12 Abs. 2 VStrR somit keine Strafbestimmung,
sondern eine (normale) Abgabenorm, die aufgrund Art. 190 BV einer
gerichtlichen bzw. behördlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004
E. 2.4 und 2.5).
6.3.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die entspre-
chenden Rügen der Beschwerdeführenden nicht (weiter) eingegangen,
soweit diese die strafrechtlichen Verfahrensvorschriften bzw. Beschul-
digtenrechte betrafen. Sie hat dadurch entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden nicht gegen ihre Begründungspflicht bzw. den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verstossen.
Nur am Rande sei bemerkt, dass Untersuchungshandlungen des un-
tersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin zu-
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nächst innert drei Tagen mit Beschwerde an den Direktor bzw. Chef
der beteiligten Verwaltung bzw. an die Anklagekammer des Bundesge-
richts (Art. 27 i.V.m. Art. 28 VStrR; heute: Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts; Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 10 des Strafge-
richtsgesetzes vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. April 2004 [SR
173.71]) hätten angefochten werden müssen, was hier nicht gesche-
hen ist (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6). Solches kann nicht im vorliegenden
Verwaltungsjustizverfahren nachgeholt werden (Urteil des Bundesge-
richts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3).
6.3.4 Schliesslich bleibt mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer 1 und – aufgrund dessen Stellung als Ge-
schäftsführer und Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – auch
die Letztgenannten anlässlich der Einvernahme vom 4. September
1998 mit den unrichtigen bzw. zu niedrigen Gewichtsdeklarationen und
der in Aussicht gestellten Nachforderung der betreffenden Abgaben
konfrontiert wurden. Denn die Einvernahmen erfolgten – was sich im
Übrigen bereits aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14. November
1997 ergibt – aufgrund des "Verdacht[s] des illegalen Importes von
Blumen und Widerhandlung gegen die Verordnung über die Schwer-
verkehrsabgabe" (s. act. 1, Band 1, 11). Den Akten ist zudem zu ent-
nehmen, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den am 15. Dezember 2000 vor Ort die betreffenden Untersuchungs-
akten gegen den Beschwerdeführer 1 (in Kopieform) für 30 Tage zur
Einsicht in Empfang nehmen konnte. Den Beschwerdeführenden war
es somit unbenommen, entsprechende Stellungnahmen, sei es zu den
Einvernahmen, sei es zur in Aussicht gestellten Nachforderung (ein-
schliesslich Berechnung), einzureichen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen der beiden Einvernahmen bis und mit
der Eröffnung der Verfügung über die Leistungspflicht kann mithin
keine Rede sein.
7. Zollschuld
7.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das
Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an
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seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und
richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, vom 7. Februar 2001, publiziert
in ASA 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2003-027
vom 18. November 2003 E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.3,
A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-3044/2008 vom 20. Juni
2008, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober
2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
7.2 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. hierzu und
namentlich zum Beschwerderecht gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007
E. 2.4). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden,
wenn vor Anordnung einer Revision und vor Ausstellung des Zollaus-
weises darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 2.4, A-2651/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5; Entscheide der ZRK vom
13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a, vom 28. Oktober
2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b). Die nach Art. 35 aZG
angenommene Zolldeklaration ist – unter Vorbehalt einer Revision im
Einzelfall, sei es gestützt auf Art. 36 aZG oder aber im Rahmen einer
nachträglichen Revision, wofür laut Bundesgericht namentlich Art. 12
VStrR sowie Art. 126 aZG bzw. Art. 85 ZG Grundlage bilden (Urteil
des Bundesgerichts 2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 7) – auch für
die Zollbehörde verbindlich.
7.3 Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der
Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für
die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der
Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur
soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass
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er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche
Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten ver-
mag (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom
20. Juni 2008, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 3.2, je mit Hinwei-
sen; Entscheid der ZRK 2003-059 vom 28. Januar 2004 E. 2c mit wei-
teren Hinweisen).
7.4 Die Beschwerdeführenden machen eine unrichtige Sachverhalts-
feststellung geltend und beanstanden diesbezüglich, es sei willkürlich
und sachlich nicht vertretbar, wenn bei Blumen von Durchschnittsge-
wichten ausgegangen werde, wie die Zollbehörde dies in ihren rein
theoretischen, vier Jahre rückwirkenden Berechnungen gemacht habe.
Wenn schon von Durchschnittsgewichten ausgegangen werde, sei mit-
tels (prozentualen) Zu- und Abschlägen von unterschiedlichen Gewich-
ten im Sommer und Winter auszugehen.
In diesem Zusammenhang scheinen die Beschwerdeführenden ganz
offensichtlich zu übersehen, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerden von einer Be-
rechnung des nachzuentrichtenden Betrags gestützt auf Durch-
schnittsgewichte vollständig abgesehen hat. Stattdessen hat sie in
ihrem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass sowohl aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers 1 in seinen Einvernahmen als auch
aufgrund des Revisionsergebnisses fest stehe, dass anlässlich der
entsprechenden Gewichtsdeklarationen für die eingeführten Rosen
und Schnittblumen zumindest das "Gebinde inkl. Wasser" unberück-
sichtigt geblieben sei. Dieses Gewicht – womit das Gewicht für das
"Gebinde inkl. Wasser" gemeint ist – sei schätzungsweise zu ermitteln,
wobei auf das Ergebnis der Revision abzustellen sei. Aufgrund dieser
von der Vorinstanz vorgenommenen Neuberechnung erübrigt es sich
(auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens), weiter auf
die von den Beschwerdeführenden wiederholt beanstandeten Durch-
schnittsgewichte einzugehen. Denn zum einen durfte die Vorinstanz
wie erwähnt vom nachträglichen Revisionsergebnis ausgehen (E. 7.2)
und sich dabei gleichzeitig auf die in einem anderen Verfahren gewon-
nenen Erkenntnisse (namentlich aufgrund der vom Beschwerdeführer
1 im Rahmen der Einvernahmen gemachten Aussagen) stützen (vgl.
oben E. 6.3.2). Zum andern sind Waren von Gesetzes wegen (grund-
sätzlich) nach dem Bruttogewicht zu verzollen (Art. 2. Abs. 1 ZTG).
Damit ist neben dem Eigengewicht der Ware immer auch das Gewicht
zumindest der unmittelbaren Verpackung sowie der Warenträger
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(Gebinde) zu deklarieren. Dies ist auch dann der Fall, wenn die einge-
führte Ware gestützt auf die Taraverordnung vom 4. November 1987
(Taraverordnung, SR 632.13) ausnahmsweise zum Nettogewicht mit
einem Tarazuschlag zu verzollen ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 Taraverord-
nung). Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt hat, dass das
mitgeführte Wasser weder zur (unmittelbaren) Verpackung gehöre
noch dem Begriff des Warenträgers (bzw. des Gebindes) zugeordnet
werden könne. Es sei deshalb bei der Verzollung der Ware nicht zu be-
rücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom
20. Juni 2008 E. 8.2). Damit bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz
zu Recht eine Schätzung des nachzuentrichtenden Zolls vorgenom-
men hat und sodann, ob die geschätzte Leistungspflicht als solche
auch betragsmässig einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
8. Leistungspflicht
8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer Wi-
derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu
gehören namentlich auch das aZG und die MWSTV) zu Unrecht nicht
erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be-
stimmten Person nachzuentrichten (vgl. dazu und zur im Ergebnis un-
bestrittenen Nachleistungspflicht der Beschwerdeführenden: oben
E. 2.3). Zwar trifft es laut Bundesgericht zu, dass eine Revision nicht
ohne weiteres Rückschlüsse auf frühere, von einer solchen Überprü-
fung nicht betroffene Importe erlaubt und deshalb zurückliegende Zoll-
deklarationen nicht allein gestützt auf einen solchen Befund korrigiert
werden können. Wenn jedoch – wie dies auch für den vorliegenden
Fall zutrifft – die Unrichtigkeit der Gewichtsangaben in früheren Dekla-
rationen und damit eine objektive Zollwiderhandlung (Art. 74 Ziff. 7
aZG) feststehe, komme eine Nachleistungspflicht gemäss Art. 12
VStrR in Betracht. Es sei nicht einzusehen, wieso die Sanktionen bei
falschen Gewichtsangaben milder ausfallen sollten als bei anderen Wi-
derhandlungen. Zwar möge die nachträgliche exakte Bestimmung des
Gewichts der eingeführten Waren oft nicht mehr möglich sein. Wie bei
der Zumessung der Strafe für eine Zollwiderhandlung nach Art. 75
aZG der hinterzogene Zoll zu schätzen sei, wenn er sich zahlenmässig
nicht genau bestimmen lässt, sei auch die nach Art. 12 VStrR festzu-
setzende Nachleistungspflicht von Zöllen zu schätzen, wenn sie sich
nicht genau festlegen lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_366/2007
vom 3. April 2008 E. 7). Dabei scheint es – nicht zuletzt vor dem Hin-
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tergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2008 vom 30. Juli
2008 E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 5.2, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, je
mit Hinweisen) – sachgerecht zu sein, wenn sich das Bundesverwal-
tungsgericht (auch) bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolg-
ten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Zollbeträ-
gen eine gewissen Zurückhaltung auferlegt. Infolgedessen obliegt es
dem Abgabepflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schät-
zung zu erbringen. Der Beschwerdeführer darf sich somit nicht darauf
beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der geschätzten Abgabebe-
träge allgemein zu kritisieren; er muss vielmehr nachweisen, dass die
von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist
(vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der Mehrwertsteuer statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 5.3;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A- 1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2).
8.2 Vorliegend kann das genaue und konkrete Zollgewicht der Einfuh-
ren der Beschwerdeführerin 3 in den Jahren 1995 bis 1998 nicht mehr
ermittelt werden, denn der Beschwerdeführer 1 machte absichtlich un-
richtige Gewichtsangaben, um während den bewirtschafteten Phasen
die Überschreitung der Kontingentsmengen zu verhindern bzw. wäh-
rend den unbewirtschafteten Phasen für das folgende Jahr eine höhe-
re Kontingentsmenge erhalten zu können (vgl. oben Bst. C). Er hat da-
mit absichtlich, massiv und über mehrere Jahre hinweg seine Pflicht
zur korrekten Selbstdeklaration verletzt (vgl. oben E. 7.1 und 7.3). Eine
Schätzung des nachzuentrichtenden Zollbetrags war demnach erfor-
derlich (E. 8.1). Zur konkreten (Neu-)Berechnung der Schätzung hat
die Vorinstanz ausgeführt, dass bei der neuen Abgabeberechnung ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht (einfach) eine
Hochrechnung des Revisionsergebnisses vom 27. Mai 1998 vorge-
nommen worden sei. Vielmehr sei das Gewicht der anhand der Revi-
sion festgestellten Gebinde ermittelt worden, und aufgrund seines Ver-
hältnisses zum jeweils effektiv vom Beschwerdeführer 1 deklarierten
(Netto-)Gewicht unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10% eine
Schätzung der Gewichte der Gebinde bei den übrigen Lieferungen vor-
genommen worden. Wenn nun die Vorinstanz im Rahmen ihrer Schät-
zung der eingeführten Menge Schnittblumen wie gesehen auf die an-
hand der Revision festgestellten Gewichte der Gebinde abstellte, wel-
che vom Beschwerdeführer 1 eingestandenermassen anlässlich der
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Einfuhren jeweils zu Unrecht nicht deklariert wurden, ist daran grund-
sätzlich nichts auszusetzen. Insbesondere konnte die im Rahmen der
Revision vom 27. Mai 1998 festgestellten Differenzen nicht allein mit
dem mitgewogenen Wasser begründet werden. Abgesehen davon ha-
ben die Beschwerdeführenden vorliegend weder stichhaltig dargelegt
noch nachgewiesen, inwiefern die von der Vorinstanz schätzungsweise
vorgenommene (Neu-)Berechnung des nachzuentrichtenden Zollbe-
trags nicht zutrifft (vgl. oben E. 8.1). Denn wie gesehen zielt ihre dies-
bezügliche Argumentation (einzig) zur angeblich willkürlichen und
sachlich nicht vertretbaren Verwendung von Durchschnittsgewichten –
angesichts der hier massgebenden (Neu-)Berechnung durch die
Vorinstanz (vgl. dazu oben E. 7.4, 2. Absatz) – völlig an der Sache vor-
bei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung hält daher der
Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand, dies insbe-
sondere auch angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz bei der
(Neu-)Berechnung darauf verzichtet hat, aufgrund von eingestande-
nermassen zu hohen Gewichtsdeklarationen in den kontingentsfreien
Phasen die Kontingentsmengen der jeweiligen Folgejahre zu berichti-
gen.
Damit ist die von der ZKD Basel geschätzte Leistungspflicht der Be-
schwerdeführenden auch betragsmässig nicht zu beanstanden, selbst
wenn das mitgeführet Wasser nicht zum zollpflichtigen Gewicht gehört
(E. 7.4).
9.
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass die von der
Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.--
"dem Aufwand entsprechend neu festzusetzen" sei. Dabei berufen sie
sich insbesondere auf Art. 7 Abs. 1 des (damals anwendbaren) Tarifs
vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Tarif, AS 1978 1956), wo-
nach bei Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruch-
ten, die Bemessung des Honorars über die Ansätze des Tarifs hinaus-
gehen konnte. Diesbezüglich verkennen die Beschwerdeführenden,
dass der Behörde bereits beim Entscheid, ob überhaupt eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist oder nicht, ein erheblicher Ermes-
sensspielraum zusteht; dies liegt nach Ansicht des Bundesgerichts in
der Natur der "Kann-Vorschrift" von Art. 64 Abs. 1 VwVG (BGE 101 Ia
11) und muss für die (im Übrigen) lediglich als Ausnahmetatbestand
konzipierte Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 des Tarifs, welche gestützt auf
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Art. 8 Abs. 3 der (alten) Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (aVKV, AS
1969 737) sinngemäss Anwendung fand, erst recht gelten. Kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz
nur zu einem geringfügigen Anteil von rund 5% obsiegten. Mithin hat
sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden behauptete
"grosse Arbeitsaufwand" – auch angesichts des Ergebnisses im vorlie-
gende Beschwerdeverfahren – nur marginal gelohnt, so dass sich die
beantragte Neufestsetzung der vorinstanzlichen Parteientschädigung
vorliegend nicht rechtfertigt.
10.
Dem Gesagten zufolge sind die vereinigten Beschwerden, soweit da-
rauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sie werden für das ver-
einigte Beschwerdeverfahren nach Art. 4 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.-- angesetzt, den
Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt und mit dem Kos-
tenvorschuss von insgesamt Fr. 9'000.-- verrechnet. Die Differenz von
Fr. 3'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu je gleichen Teilen zu erstatten. Eine Parteientschädi-
gung wird unter diesen Umständen nicht zugesprochen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1719/2006, A-1720/2006 und A-1721/2006 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführen-
den zu je einem Drittel auferlegt und mit dem von ihnen geleitsten
Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 9'000.-- verrechnet. Die Differenz
von Fr. 3'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
im Umfang von je Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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