B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-172/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Daniel de Vries Reilingh.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabga-
ben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Umsatzabgabe.
A-172/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ AG (hiernach: Gesellschaft) wurde mit Statuten vom
1. April 1981 und Handelsregistereintragung vom 13. April 1981 mit Sitz in
… und unter der Firma … gegründet. Sie bezweckte (…).
A.b Mit Statutenänderung vom 8. Juni 1993 und Handelsregistereintrag
vom 16. Juli 1993 änderte die Gesellschaft ihren Zweck, welcher neu fol-
gendermassen umschrieben war: (…).
A.c Gemäss Statutenänderung vom 15. Mai 2003 und SHAB-Publikation
vom 27. Mai 2003 änderte die Gesellschaft ihre Firma in … und verlegte
ihren Sitz nach … (Gemeinde …).
A.d Seit Statutenänderung vom 12. Oktober 2007 und SHAB-Publikation
vom 29. Oktober 2007 firmiert die Gesellschaft neu mit X._______ AG
und verfolgt laut Handelsregisterauszug folgenden Zweck: "Zweck der
Gesellschaft ist der Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligun-
gen an anderen Unternehmungen“.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 bat die Eidgenössische Steu-
erverwaltung (ESTV) die Gesellschaft, u.a. die Verträge im Zusammen-
hang mit dem An- und Verkauf von Beteiligungen zwecks Prüfung der
Deklaration der Umsatzabgabe der Jahre 2003 bis 2007 zuzustellen. Am
13. Februar 2009 reichte die Gesellschaft u.a. einen Verkaufsvertrag –
am 2. März 2007 in … (…) unterzeichnet – betreffend den Verkauf von
100% der Beteiligungsrechte der italienischen Gesellschaft Y._______
(hiernach: Y._______) an die italienische Gesellschaft Z._______ mit Sitz
in … (hiernach: Z._______) ein.
B.b Auf Anfrage der ESTV stellte ihr die Gesellschaft per E-Mail vom
5. Mai 2009 eine Kopie der unwiderruflichen und definitiven Verzichtser-
klärung der Gesellschaft vom 28. Februar 2007 für Forderungen der Ge-
sellschaft gegenüber der Y._______ in der Höhe von € 10‘510‘594.90 zu.
B.c Bezugnehmend auf die eingereichten Unterlagen machte die ESTV
mit Schreiben vom 20. Mai 2009 geltend, gemäss Verkaufsvertag vom
2. März 2007 sei die Beteiligung an der Y._______ zum Preis von
€ 10‘153‘633 – wovon € 700‘000 auf ein „escrow account“ und der Rest
auf das Bankkonto des Verkäufers zu überweisen waren – an die
A-172/2012
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Z._______ verkauft worden. Die von der Gesellschaft der ESTV geschul-
dete Umsatzgabe betrage somit CHF 48‘505.10 (0,3% auf CHF
16‘168‘370.65).
C.
Die Gesellschaft entrichtete zwar die in Rechnung gestellte Umsatzgabe
im Betrag von CHF 48‘505.10, zuzüglich Verzugszins. Da sie dies jedoch
unter Vorbehalt tat und die Umsatzabgabe bestritt, erliess die ESTV am
29. September 2010 einen Entscheid, worin sie erkannte, dass die Ge-
sellschaft der ESTV zu Recht eine Umsatzabgabe von CHF 48‘505.10,
zuzüglich Verzugszins, entrichtet habe. Sie führte aus, der Verkaufspreis
habe gemäss Artikel 1.2 des Verkaufsvertrages € 10‘153‘633 betragen
und sei von der Z._______ bezahlt worden. Der Forderungsverzicht von
€ 10‘510‘594.40 sei gegenüber der Y._______ und nicht der Z._______
erfolgt.
D.
Die hiergegen von der Gesellschaft erhobene Einsprache wies die ESTV
am 25. November 2011 ab. Aufgrund des Vertrages vom 2. März 2007 sei
der Kaufpreis vorbehaltlos auf € 10‘153‘633 festgelegt worden. Das Ent-
gelt für die Eigentumsübertragung an den Beteiligungsrechten an der
Y._______ betrage daher € 10‘153‘633, womit sämtliche Voraussetzun-
gen für die Entstehung der Umsatzabgabeforderung erfüllt seien. Die ge-
wählte Rechtsform und nicht der wirtschaftliche Zweck sei für die Erhe-
bung der Umsatzabgabe massgebend. Die ESTV verwarf dabei die Ar-
gumentation der Gesellschaft, wonach aufgrund der konkreten und wirt-
schaftlich nachvollziehbaren Gegebenheiten die Umsatzabgabe gar nicht
geschuldet sei, da Letztere gar keine Kaufpreiszahlung erhalten habe.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess die Gesellschaft (hiernach: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei-
chen und beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV vom
25. November 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei über den
belasteten Steuerbetrag von CHF 48‘505.10 sowie den Verzugszins von
CHF 5‘180.60 eine Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszu-
stellen bzw. der Gesamtbetrag von CHF 53‘685.70 an die Beschwerde-
führerin, zuzüglich Vergütungszins, zurückzuerstatten – alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung ihrer Anträge machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es fehle im vorliegenden
Fall am Erfordernis der Entgeltlichkeit, weshalb die Abgabepflicht entfalle.
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Seite 4
Formell sei der Übergang des Eigentums an den Aktien der Y._______
über einen Kaufvertrag mittels Kaufpreiszahlung der Z._______ an die
Beschwerdeführerin und einem Forderungsverzicht der Beschwerdefüh-
rerin gegenüber der Y._______ abgewickelt worden. Ohne Forderungs-
verzicht hätte die Z._______ aber keinen Kaufpreis bezahlt bzw. als neue
Eigentümerin der Y._______ dieser die Mittel zur Rückzahlung der Darle-
hen an die Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen müssen. Durch den
Forderungsverzicht habe die Beschwerdeführerin die Werthaltigkeit der
Y._______ in Höhe des sogenannten Kaufpreises erst geschaffen. Der im
Kaufvertrag stipulierte Kaufpreis von € 10‘153‘633 habe bei der Be-
schwerdeführerin nur den Vermögensabfluss aus dem Forderungsver-
zicht kompensiert. So betrachtet habe die Beschwerdeführerin kein Ent-
gelt erhalten.
F.
In Ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 schloss die ESTV auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde und bestätigte ihre bisherigen Aus-
führungen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
A-172/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet
sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige
Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest. An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begrün-
dungen ist es nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197).
2.
2.1. Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf dem Umsatz
gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [Stempelsteu-
ergesetz, StG, SR 641.10]). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die ent-
geltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern ei-
ne der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effekten-
händler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Was unter den Begriff der steuerbaren
Urkunden fällt, wird in Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen
namentlich die von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien,
Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilschei-
ne von Genossenschaften, Partizipationsscheine sowie die von einem
Ausländer ausgegebenen Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen
Funktion den genannten Titeln gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG).
2.2. Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts. Bei
bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Ab-
gabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es ist Sa-
che des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde
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berechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für aus-
ländische Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG).
Der Effektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe
Abgabe: (i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als
registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger
ausweist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die
Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von
der Abgabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b).
3.
Grundsätzlich kann der Steuergesetzgeber Rechtsvorgänge oder wirt-
schaftlich bedeutsame Sachverhalte zum Steuergegenstand erheben. Im
ersten Fall spricht man von (privat-)rechtlicher und im zweiten Fall von
wirtschaftlicher Anknüpfung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3; PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchs-
überlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 676).
3.1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 11. Dezember 1916
betreffend die Einführung der Kompetenzartikel zur „Erhebung von Stem-
pelabgaben“ (BBl 1916 IV 554 ff.) festgehalten, dass es der steuerrechtli-
chen Terminologie zweifellos besser entspräche, an Stelle des Begriffs
„Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ den Begriff „Verkehrssteuern“
zu setzen. Es waren indes praktische Erwägungen, insbesondere die feh-
lende Durchsetzung im allgemeinen Sprachgebrauch, die den Bundesrat
von der Verwendung des Begriffs „Verkehrssteuern“ abhielten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.1; vgl.
dazu auch: CONRAD STOCKAR, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bd. II/3, Bundesgesetz
über die Stempelabgaben, Basel 2006 [hiernach: Basler Kommentar
Stempelabgaben], N. 26 zu Vorbemerkungen StG; FILIPPO LURÀ, in:
Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stem-
pelabgaben, Zürich etc. 2006 [hiernach: Kommentar Stempelabgaben],
N. 10 ff. zu Art. 13 StG).
3.2. Auch der Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei den Stempel-
abgaben eindeutig um Rechtsverkehrssteuern bzw., was die Umsatzab-
gabe betrifft, um eine Rechtsübertragungssteuer (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.1.1, A-1665/2006
vom 13. Juli 2009 E. 2.1.1; vgl. auch XAVIER OBERSON, in: Kommentar
Stempelabgaben, N 34 zu Art. 1 StG; STOCKAR, a.a.O., N 3 zu Art. 1
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StG). Angeknüpft wird an bestimmte Vorgänge des Rechtsverkehrs. Die
Stempelabgaben sind geschuldet, wenn der im Gesetz beschriebene Tat-
bestand verwirklicht ist, wobei auf den wirklichen Inhalt der Urkunden
oder der Rechtsvorgänge abzustellen ist. Dem formalen Charakter der
Stempelabgaben entsprechend ist die rechtliche Gestaltung des zu beur-
teilenden Geschäfts massgebend und nicht dessen wirtschaftlicher
Zweck (Urteile des Bundesgerichts 2C_381/2009 vom 4. Oktober 2010
E. 2.2, 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4, 2A.22/1994 vom
28. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S. 671 E. 2d/bb, vom 26. November
1993, publiziert in ASA 63 S. 65 ff. E. 3a; vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.1, A-1665/2006
vom 13. Juli 2009 E. 2.3, A-6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 3.2, A-
1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3).
3.3. Anlass und Grund der Belastung mit Umsatzabgaben ist mit anderen
Worten – und im Gegensatz etwa zum Mehrwertsteuerrecht – nicht ein
wirtschaftlicher Tatbestand, sondern ein vom Gesetz bezeichneter Ver-
kehrsakt (BGE 108 Ib 450 E. 5; 61 I 285 E. 1a). Damit haben es die Be-
teiligten grundsätzlich denn auch in der Hand, durch überlegte Wahl der
Mittel, die sie zur Erreichung des Enderfolgs verwenden, die Belastung
(und deren Mass) selbst zu bestimmen. Nur dort, wo bereits das Gesetz
wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet, kann
naturgemäss nicht auf die formale Gestaltung eines Geschäfts abgestellt
werden; der betreffende Rechtsvorgang ist diesfalls in seinem wirtschaft-
lichen Gehalt zu würdigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom
14. November 2008 E. 2.4 und vom 26. November 1993, a.a.O., E. 3a mit
weiteren Hinweisen; ROLF GEIER/MARKUS WEBER, in: Basler Kommentar
Stempelabgaben, N. 43 zu Art. 13 StG). Demzufolge darf sich die Verwal-
tung im Bereich der Stempelabgaben nicht von einer wirtschaftlichen Be-
trachtungsweise leiten lassen, es sei denn, das Gesetz verwende – wie
erwähnt – selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom 11. Mai 2009
E. 3.3).
3.4. Eine wirtschaftlich geprägte Umschreibung enthält das Gesetz etwa
in Art. 13 Abs. 2 Bst. b StG, wonach als steuerbare Urkunden auch die
von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftli-
chen Funktion den steuerbaren schweizerischen Urkunden gleichstehen,
gelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6020/2007 vom
11. Mai 2009 E. 3.4).
A-172/2012
Seite 8
3.5. Ist – wie erwähnt – dem formalen Charakter der Stempelabgaben
entsprechend die rechtliche Gestaltung des zu beurteilenden Geschäfts
massgebend, und nicht dessen wirtschaftlicher Zweck (oben E. 3.2), hat
sich der Steuerpflichtige nach ständiger Praxis auf die von ihm vorge-
nommene formelle Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu
lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er auch eine andere, für ihn
steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteile des
Bundesgerichts vom 25. August 1998, veröffentlicht in ASA 67 S. 757
E. 3c, vom 28. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 674 E. 2d/bb; Urteil
des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-515/2007 vom 26. März
2010 E. 2.3, A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3, A-1504/2006 vom
25. September 2008 E. 3.3, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 3.5, A-
1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.4).
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin als inländische Effektenhändlerin gilt (Art. 13 Abs. 3 StG). Weiter er-
weist sich als unbestritten, dass die in Rede stehenden Anteile an der
Y._______ als steuerbare Urkunden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. a
StG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 27. Juni 1973 [AS 1974
11] zu qualifizieren sind, dass es sich bei ihnen also um von einem Aus-
länder ausgegebene Urkunden handelt, die in ihrer wirtschaftlichen Funk-
tion Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Anteilscheinen von Genossenschaften, Partizipationsscheinen oder Ge-
nussscheinen, auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Bst. b StG gleichstehen. Da-
mit bleibt einzig noch zu klären, ob eine entgeltliche Übertragung von Ei-
gentum im Sinn von Art. 13 Abs. 1 StG vorliegt.
4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. November 2011 erwog die
Vorinstanz, diesbezüglich sei in erster Linie der Verkaufsvertrag vom
2. März 2007, insbesondere dessen Artikel 1, massgebend. Aus diesem
gehe klar und unmissverständlich hervor, dass die Käuferin, d.h. die
Z._______, für die Eigentumsübertragung der Beteiligungsrechte an der
Y._______ einen Betrag von € 10‘153‘633 zu bezahlen habe. Dieser
Preis sei aufgrund der hierfür erstellten Bilanz per 31. Januar 2007 be-
stimmt worden. Dabei sei ausdrücklich festgehalten worden, dass mit
diesem Preis jegliche weitere Forderungen, die die Beschwerdeführerin
als Verkäuferin gegenüber der Z._______ als Käuferin haben könnte und
die im Zusammenhang mit den der Bestimmung 1.3 des Verkaufsvertra-
ges vom 2. März 2007 nachfolgenden Verpflichtungen stünden, abgegol-
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Seite 9
ten seien. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bedeute
letztere Passage ein Preis „per Saldo aller Ansprüche“. Aus den vorgeleg-
ten Akten sei keine Möglichkeit der Änderung der Kaufpreishöhe ersicht-
lich. Die Tatsache, wonach der Kaufpreis vorbehaltlos auf € 10‘153‘633
festgelegt worden sei, werde auch noch durch die Bestimmung 3.2 des
genannten Vertrages bestätigt. Das Entgelt für die Eigentumsübertragung
an den Beteiligungsrechten der Y._______ betrage daher € 10‘153‘633,
womit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 StG für die Ent-
stehung der Umsatzabgabeforderung erfüllt seien. Was die Beschwerde-
führerin dagegen vorbringe, sei nicht stichhaltig. Im Besonderen sei un-
beachtlich, welchen wirtschaftlichen Zweck die Vertragsparteien verfolgt
hätten. Deshalb sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe
vor dem Verkauf der Beteiligung an der Y._______ auf Forderungen ge-
genüber der Y._______ im Betrag von € 10‘510‘594.90 verzichtet, womit
sie, die Beschwerdeführerin, wirtschaftlich gesehen sogar „darauf be-
zahlt“ und ihre Beteiligungsrechte an der Y._______ verschenkt habe,
unbeachtlich.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Über-
gang der Beteiligungsrechte an der Y._______ sei formell über einen
Kaufvertrag mittels Kaufpreiszahlung der Z._______ an die Beschwerde-
führerin und einem Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin gegen-
über der Y._______ abgewickelt worden. Diese Vorgehensweise sei aus
rechtlichen Gründen und Vorschriften der italienischen Rechnungslegung
so vorgenommen worden. Der sogenannte Kaufpreis von € 10‘153‘633
ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und die
Z._______ übereingekommen seien, anstelle der Rückzahlung der Dar-
lehen (durch die Y._______ an die Beschwerdeführerin) durch einen For-
derungsverzicht (der Beschwerdeführerin zugunsten der Y._______) das
Eigenkapital (der Y._______) zu erhöhen. Zu diesem Zweck habe die Be-
schwerdeführerin zugunsten der Y._______ anstelle eines Kapitalein-
schusses auf Forderungen in der Höhe von € 10‘510‘594.90 verzichtet.
Durch den Forderungsverzicht habe die Beschwerdeführerin die Werthal-
tigkeit der Y._______ in Höhe des sogenannten Kaufpreises durch eine
eigene, zusätzliche Leistung erst geschaffen. Der Kaufpreis sei bei der
Beschwerdeführerin durch den Vermögensabfluss infolge des Forde-
rungsverzichtes gegenüber der Y._______ aber kompensiert worden. So
betrachtet habe sie, die Beschwerdeführerin, gar kein Entgelt erhalten. Es
ergebe sich somit, dass die Z._______ keine Gegenleistung im engeren
Sinne im Zusammenhang mit dem der Transaktion zugrunde liegenden
Kaufgeschäft erbracht habe. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren
A-172/2012
Seite 10
vor, die Unterzeichnung des Kaufvertrages habe wesentlich davon abge-
hangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, vor der Vertragsunterzeich-
nung einen umfassenden Verzicht auf Forderungen ausspreche. In die-
sem Sinne sei die Handlung der Beschwerdeführerin vergleichbar mit
derjenigen eines Fiduziaren, der die Darlehensgewährung und damit den
eigenen Liquiditätsabfluss durch den Fiduzianten (Z._______) ersetzt er-
halte. Darin liege aber keine entgeltliche Handlung im Sinne eines Ver-
mögensvorteils für die Beschwerdeführerin, da die beiden Handlungen
zwingend voneinander abhingen bzw. die eine Handlung nicht ohne Vor-
nahme der anderen Handlung erfolge.
4.3. Was den Sachverhalt betrifft, so sind sich die Parteien einig und geht
aus den Akten hervor, dass gemäss Verkaufsvertag vom 2. März 2007 die
Beteiligung an der Y._______ zum Preis von € 10‘153‘633 – wovon
€ 700‘000 auf ein „escrow account“ und der Rest auf das Bankkonto des
Verkäufers zu überweisen waren – von der Beschwerdeführerin an die
Z._______ verkauft wurde. Einige Tage zuvor, nämlich am 28. Februar
2007, verzichtete die Beschwerdeführerin unwiderruflich und definitiv auf
Forderungen gegenüber der Y._______ in der Höhe von € 10‘510‘594.90.
Unter den Parteien ist einzig strittig, ob der eben genannte Forderungs-
verzicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Y._______, d.h. der ver-
kauften Beteiligung, bei der Bestimmung des Entgelts, auf welchem die
Umsatzabgabe berechnet wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 StG), zu berücksichti-
gen ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin vertritt wie gesehen die Mei-
nung, der genannte Forderungsverzicht sei zu berücksichtigen und es er-
gebe sich somit, dass die Übertragung der Beteiligung an der Y._______
an die Z._______ unentgeltlich erfolgt sei, womit sie, die Beschwerdefüh-
rerin, gar keine Umsatzabgabe schulde.
Ausgehend vom formalen Charakter der Stempelabgaben als Rechtsver-
kehrssteuer, ist – wie bereits ausgeführt – die rechtliche Gestaltung des
zu beurteilenden Geschäfts massgebend, und nicht dessen wirtschaftli-
cher Zweck (oben E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist nach ständiger
Praxis auf die von ihr vorgenommene formelle Gestaltung ihrer Rechts-
beziehungen zu behaften. Es kann somit keine Rolle spielen, ob sie eine
steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können. Der von ihr
vorgenommene Forderungsverzicht, welcher einzig gegenüber der
Y._______ ausgesprochen worden war, kann und darf deshalb bei der
Berechnung des Entgelts der Eigentumsübertrag der Beteiligungsrechte
an der Y._______ an die Z._______ nicht berücksichtigt werden. Es spielt
deshalb auch keine Rolle, ob die beiden Rechtsgeschäfte – Forderungs-
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Seite 11
verzicht einerseits und Verkaufsvertrag andererseits – wirtschaftlich und
finanziell miteinander verknüpft waren. Weiter hat auch unberücksichtigt
zu bleiben, aus welchen Gründen die Vertragsparteien das vorliegende
Vorgehen (Forderungsverzicht einerseits und Kaufvertrag andererseits)
gewählt haben. Auch der Vergleich mit dem Handeln eines „Fiduziaren“
geht fehl, denn vorliegend ging die Beschwerdeführerin eben gerade
nicht treuhänderisch vor, sondern handelte, im Besonderen beim Forde-
rungsverzicht gegenüber der Y._______, in eigenem Namen und auf ei-
gene Rechnung.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren
Argumente betrifft – durch den Forderungsverzicht habe die Beschwerde-
führerin die Werthaltigkeit der Y._______ in Höhe des Kaufpreises durch
eine eigene, zusätzliche Leistung erst geschaffen und der Kaufpreis sei
bei der Beschwerdeführerin durch den Vermögensabfluss infolge des
Forderungsverzichtes gegenüber der Y._______ kompensiert worden,
womit die Beschwerdeführerin gar kein Entgelt erhalten –, so erscheinen
diese zwar als durchaus nachvollziehbar und möglicherweise auch als
wirtschaftlich sinnvoll. Sie sind aber nicht zielführend, denn – wie erwähnt
– ist einzig die rechtliche Gestaltung der Übertragung des Eigentums an
den Beteiligungsrechten an der Y._______ ausschlaggebend und ent-
scheidrelevant. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe-
rin gemäss Kaufvertrag vom 2. März 2007 die Beteiligungsrechte an der
Y._______ zum Preis von € 10‘153‘633 an die Z._______ verkauft hat.
Somit liegt eine entgeltliche Übertragung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 StG
vor und schuldet die Beschwerdeführerin auf dem eben genannten Be-
trag die Umsatzabgabe. Da die rechnerische Festsetzung und die Verzin-
sung von Letzterer – zu Recht – nicht bestritten sind, erübrigen sich ent-
sprechende weitere Ausführungen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf
CHF 5'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
A-172/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. S-483'427/3050/2522/BEV; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Daniel de Vries Reilingh
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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