Abtei lung I
A-1723/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo.
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zollkontingent; Nachforderung der Zollabgaben
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (...) für die
Einfuhr von Geflügelfleisch. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
versteigerte mit der Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 5/2005 vom
18. März 2005 in der Einfuhrperiode 1. April bis 30. Juni 2005 unter
anderem 3'300'000 kg Geflügelfleisch. Die Steigerungsgebote mussten bis
spätestens am 23. März 2005, 16:30 Uhr, beim BLW eintreffen. In den
Steigerungsbedingungen wurde darauf aufmerksam gemacht, die Einfuhr
zum reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) sei erst nach der Zahlung
des gesamten Zuschlagspreises zulässig. Ausgenommen davon seien
Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode
(1. Januar bis 31. Dezember) zugeteilt werden. In diesen Fällen sei die
Einfuhr zum KZA erst zulässig, wenn der erste Drittel des
Zuschlagspreises vor der Einfuhr des ersten Drittels des zugeteilten
Kontingentsanteils, der zweite Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr
des zweiten Drittels des zugeteilten Kontingentsanteils und der dritte
Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des dritten Drittels des
zugeteilten Kontingentsanteils bezahlt worden sei. Von der vorgängigen
Zahlung könne sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum
KZA eine Bank- oder andere, nach Art. 43 der Finanzhaushaltsverordnung
vom 11. Juni 1990 (SR 611.01), gestattete Garantie zustelle.
B. Die A._______ erhielt mit Verfügung des BLW vom 24. März 2005, die am
29. März 2005 zugestellt wurde, den Zuschlag für fünf Anteile von
insgesamt 80'000 kg Geflügelfleisch zu einem Zuschlagspreis von
Fr. 45'500.-- mit dem Hinweis, dass für jeden einzelnen
Zollkontingentsanteil die Einfuhr zum KZA erst nach der Zahlung des
gesamten Zuschlagspreises zulässig sei. Der gesamte Zuschlagspreis sei
nach Eröffnung der Verfügung innert 30 Tagen zu überweisen. Jeder
einzelne Zollkontingentsanteil könne vorbehältlich der rechtzeitigen
Bezahlung des Zuschlagspreises, bzw. der Zustellung der Sicherstellung,
in der Periode vom 1. April bis 30. Juni 2005 ausgenützt werden. Auf der
Verfügung fand sich ausserdem der Hinweis, dass jede Einfuhr vor der
Bezahlung des Zuschlagspreises eine Einfuhr ausserhalb des
Zollkontingents darstelle, die somit zum Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) zu verzollen sei.
C. Die A._______ gab in der Folge am 5. April 2005 den Bankauftrag, dem
BLW Fr. 45'500.-- zu überweisen. Der Auftrag wurde mit Valuta vom
8. April 2005 ausgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
A._______, in dessen Rahmen die A._______ am 29, August 2005
vermerkte, die ihr zustehende Einfuhrmenge auf Grund der Inlandleistung
könne an den Beginn der Periode gestellt werden, verfügte die OZD, an
die das Dossier zuständigkeitshalber überwiesen worden war, am
18. Oktober 2005 eine Nacherhebung von Fr. 72'576.60 als Differenz
zwischen dem KZA und dem AKZA für 5'442.2 kg Geflügelfleisch, das die
A._______ in der Zeit vom 1. bis 7. April 2005 vor der Bezahlung des
Zuschlagspreises von Fr. 45'500.-- eingeführt hatte.
3D. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2005 reichte die A._______ am
18. November 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission (ZRK) ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
E. Die OZD und das BLW hielten in ihren Vernehmlassungen vom 26. Januar
2006 und 21. Dezember 2005 an ihrem Standpunkt fest. Die A._______
begründete ihre Begehren in der Replik vom 13. März 2006 noch einmal.
Das BLW nahm dazu mit Schreiben vom 27. März 2006 und die OZD mit
einem solchen vom 31. März 2006 Stellung.
F. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die ZRK der
Beschwerdeführerin mit, dass dieses Beschwerdeverfahren am 1. Januar
2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Am
9. Februar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die
Übernahme des Beschwerdeverfahrens und die Besetzung des
Spruchkörpers bekannt; dagegen wurden innert Frist keine Einwendungen
erhoben.
G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die OZD am
20. August 2007, dass der Beschwerdeführerin aufgrund getätigter
Inlandleistungen ein Zollkontingentsanteil von insgesamt 93'666 kg
Geflügelfleisch für die fragliche Periode zugeteilt war, auf welchen die
Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 hätten angerechnet werden können für
den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Versteigerung
teilgenommen hätte.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit
erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173,32]
und Art. 109 Abs. 1 Bst. c Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG; BS 6
465]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveran-
lagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig
sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren fin-
det deshalb das alte Zollgesetz Anwendung.
1.3 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die
Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist fristgerecht bezahlt worden.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
41.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Im Rahmen der Beschwerde kann auch die
gerügte Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilt werden (vgl.
ANDRÉ MOSER in: THOMAS GEISER/PETER MÜNCH, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, § 2 N 2.69). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Verfahren der Beschwerde das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist nach Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden.
2. Nach Art. 1 aZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die
Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der
Abgaben nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den
Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
(Art. 1 Abs. 2 aZG). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
ein- oder ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif
gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG, Anhänge 1 und 2, verzollt werden, der auch die
Zollkontingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines
landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz
eingeführt werden kann. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der
Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der
Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen
(Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandels-
organisation; SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den
Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr
innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren
Zollansatz, während für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents
regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden muss, der
gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34
E. 2b; Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite
Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der
Bundesrat die Verteilung der Zollkontingente in den Art. 10 bis 20 der
Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV;
SR 916.01) geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. b und c ZTG in Verbindung mit
den Art. 20 bis 22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]). Im Fall der
Zuteilung durch Versteigerung (Art. 16 ff. AEV) ist nach Art. 19 Abs. 2 AEV
vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA
nicht zulässig. Im Bereich des Schlachtvieh- und Fleischmarktes gilt nach
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über den
Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV; AS 2003
5473 ff.) die gleiche Vorschrift, dass die Einfuhr zum KZA oder zum
Nullzoll erst nach der Zahlung des gesamten Zuschlagspreises zulässig ist
5(BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1722/2006 vom 8. März 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 7. Oktober
2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43
E. 2b/c, 3). Mit dieser Regelung hat der Bundesrat eine Vorbedingung in
Form der vorgängigen Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises
eingeführt, von deren Einhaltung die Einfuhr zu den Vorzugsbedingungen
des KZA abhängt (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
2A.65/2003 vom 29. Juli 2003). Schliesslich ist nach (dem damaligen)
Art. 31 Abs. 2 SV davon auszugehen, dass in einer Einfuhrperiode der
versteigerte Anteil immer vor dem nach Art. 32 Abs. 5 SV ausgenützten
(zugeteilten) Anteil eingeführt wird.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die fraglichen 5'442.2 kg
Geflügelfleisch erst nach der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises
eingeführt zu haben. Sie rügt zunächst vielmehr eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dadurch, dass die OZD für die Begründung der
Verfügung vom 18. Oktober 2005 auf die Meinung des BLW verwies.
Die Begründung einer Verfügung muss nicht notwendigerweise in der
Verfügung selber enthalten sein. Es kann grundsätzlich auf ein anderes
Schriftstück, namentlich auf einen eigens eingeholten Bericht einer
zuständigen Amtsstelle verwiesen werden. Die verfügende Instanz genügt
bei diesem Vorgehen ihrer inhaltlichen Begründungspflicht dann, wenn das
Schriftstück, auf welches verwiesen wird, sich seinerseits in genügender
Weise mit den Fragen befasst, auf welche die verfügende Instanz
einzugehen hat (BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 357; Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 25. August 2003, veröffentlicht in VPB
68.6 E. 5.a). Das ist hier der Fall. Das BLW war zunächst verfügende
Behörde, die sowohl das Versteigerungsverfahren durchführte und der
Beschwerdeführerin den Zuschlag erteilte, als auch anschliessend das
Verfahren betreffend die Erhebung eines AKZA einleitete und in diesem
Rahmen der Beschwerdeführerin am 27. Mai und 14. Juni 2005 zweimal
das rechtliche Gehör gewährte. Wenn deshalb die OZD auf das Verfahren
vor dem BLW Bezug genommen hat, hat sie ihrer Begründungspflicht
nachgelebt.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die OZD habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigte,
dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich in einem gänzlich
übertriebenen Mass belastet würde, falls sie die vom 1. bis 7. April 2005
getätigten Einfuhren zum AKZA verzollen müsste. Die Beschwerdeführerin
rügt damit die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber
oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des
gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar
sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den
6eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein
als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz 581 ff. 591; BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen). Die
Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich damit immer in den Fällen, in
denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung
stehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Nachforderung zur Verzollung
der Einfuhren nach dem AKZA keine Sanktion gegenüber der
Beschwerdeführerin darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine
nachträgliche Zollabrechnung zum Normalsatz des AKZA, wie er im
Zolltarif nach Art. 21 aZG vorgesehen ist, weil die Voraussetzung für die
Anwendung des Vorzugssatzes des KZA nach Art. 19 Abs. 2 AEV nicht
erfüllt war, nachdem die Beschwerdeführerin nicht den gesamten
Zuschlagspreis vor der Einfuhr bezahlt hatte. Die OZD hatte deshalb
keinen Ermessenspielraum in der Wahl verschiedener Mittel, sondern war
grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdeführerin den gesetzlich
vorgeschriebenen AKZA bzw. die Differenz zum Kontingentszollansatz in
Rechnung zu stellen. Die Berechnung selber ist nicht umstritten. Das
Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit nicht verletzt (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts vom 29. Juli 2003 2A.65/2003 E. 4).
3.3 Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die OZD habe den
Fristenstillstand für die Leistung des Zuschlagspreises gemäss Art. 22a
Abs. 1 Bst. a VwVG nicht berücksichtigt, ist sie nicht zu hören. Es geht
vorliegendenfalls nicht um die Einhaltung oder den Stillstand einer
gesetzlichen oder behördlich angesetzten Frist, sondern einzig um den
Vollzug des Art. 19 Abs. 1 SV bzw. Art. 19 Abs. 2 AEV, wonach die
Beschwerdeführerin Geflügelfleisch, das vor der vollständigen Bezahlung
des gesamten Zuschlagspreises importiert wird, zum AKZA zu verzollen
habe.
3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin Art. 31 Abs. 2 SV als
verfassungswidrig und willkürlich, wonach als Übergangsbestimmung für
die Versteigerung in den Jahren 2005 und 2006 davon ausgegangen
werde, dass der Zollkontingentsinhaber in einer Einfuhrperiode den
versteigerten Anteil immer vor den Einfuhrmengen gemäss der ihm
zugeteilten anderen Zollkontingentsanteile einführen werde. Die
Beschwerdeführerin machte am 29. August 2005 gegenüber der OZD
geltend, dass in der Übergangsphase bis zur vollständigen Ersteigerung
der Einfuhrkontingente die Inlandleistungen zu zwei Dritteln berücksichtigt
würden. Diese ihr zustehende Einfuhrmenge könne an den Beginn der
Periode gestellt werden, da diese noch weiter zurück von der
Beschwerdeführerin vorfinanziert worden sei. Das BLW macht dazu
geltend, aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle und des Vollzugs
habe der Bundesrat die entsprechende Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 SV
eingeführt. Das BLW bestreitet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin
7auch basierend auf ihrem zugeteilten Anteil nach ihren Inlandleistungen
die fraglichen Mengen des Geflügelfleischs zu einem bevorzugten
Zollansatz hätte einführen können. Die OZD bestätigt schliesslich, dass
der Beschwerdeführerin in der fraglichen Periode aufgrund getätigter
Inlandkäufe Zollkontingentsanteile zur Verfügung standen, auf welche die
Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 hätten angerechnet werden können.
3.4.1 Verordnungen des Bundesrates können von den rechtsanwendenden
Behörden im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit geprüft werden (MOSER, a.a.O., § 2 N 2.69 mit
Hinweisen zur Rechtsprechung). Soweit Vollziehungsverordnungen die
Regelung des Gesetzes übernehmen, ist das Prüfungsrecht des Gerichts
eingeschränkt (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 2098). Bei (unselbständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das
Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sie sich in den Grenzen der
dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten (HÄFELIN/HALLER,
a. a. O., Rz 2099; BGE 126 II 283 E. 3b). Wird dem Bundesrat durch die
gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen gesetz- oder
verfassungswidrig sind (BGE 129 V 327 E. 4.1). Es kann jedoch sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen
und hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom
Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das in
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Willkürverbot, wenn sie sich nicht
auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- oder zwecklos ist, bzw.
gegen das in Art. 8 Abs. 1 BV festgeschriebene Gebot der rechtsgleichen
Behandlung verstösst, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, oder Unterscheidungen
unterlässt, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129
V 327 E. 4.1, BGE 128 II 34 E. 3b, BGE 128 II 247 E. 3.3, BGE 128 IV 177
E. 2.1, BGE 128 V 95 E. 5a, 105 E. 6a).
3.4.2 Nach Art. 22 LwG verteilt die zuständige Behörde die Zollkontingente u.a.
durch Versteigerung und nach Massgabe der Inlandleistung. In diesem
Rahmen ist der Bundesrat ohne Zweifel zuständig, auch das Verfahren der
Versteigerung zu regeln mit der rechtmässigen Bestimmung von Art. 19
Abs. 2 AEV, dass zum präferenziellen Zollansatz nur einführen dürfe, wer
den Zuschlagspreis vollständig bezahlt habe (E. 3.2).
Indes erweist sich Art. 31 Abs. 2 SV im vorliegenden Anwendungsakt als
willkürlich und verstösst gegen die Gleichbehandlung. Ernsthafte Gründe
dafür, dass die Einfuhr nach Versteigerung einer Einfuhr basierend auf der
Inlandleistung in jedem Fall vorzugehen habe, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann es sich nicht um eine Vereinfachung der Kontrolle und
8des Vollzugs handeln, wie das BLW in seiner Vernehmlassung vom
21. Dezember 2005 ausführt, denn sowohl die Einfuhrmengen nach
Versteigerung als auch diejenigen auf Grund der Zuteilungen nach
Inlandleistung müssen kontrolliert werden. Art. 31 Abs. 2 SV darf nicht
Anlass bieten, bei bestehendem zugeteiltem Zollkontingentsanteil
ersteigerte Anteile vorzuziehen, mit der Folge, dass bei geringfügig
verspäteter Zahlung der präferenzielle Zollansatz nicht mehr zur
Anwendung gelangen kann. Ohne Teilnahme an der Versteigerung hätte
die Beschwerdeführerin ohne weiteres und im gleichen Zeitraum die
Einfuhr gleicher Mengen zum KZA nach Massgabe des ihr zugeteilten
Anteils basierend auf ihrer Inlandleistung vornehmen können. Es ist sinn-
und zwecklos – und damit willkürlich –, einen Importeur mit zugeteiltem
Kontingent auf Grund von Inlandleistung, der an einer Versteigerung
teilnimmt, von der gleichzeitigen Einfuhr nach Massgabe seines
Inlandanteils auszuschliessen. Er ist vielmehr durch erfolgreiche
Teilnahme an der Versteigerung berechtigt, sowohl die ersteigerten
Mengen nach Massgabe des Versteigerungsverfahrens, als auch die
Mengen nach dem ihm auf Grund der Inlandleistung zugeteilten Anteil
einzuführen ohne in Gefahr zu laufen, einen prohibitiven Zollansatz leisten
zu müssen. Die Beschwerdeführerin wäre damit schlechter gestellt als ein
anderer Zollpflichtiger, der – wie sie – über ein Kontingent verfügte, aber
kein zusätzliches ersteigerte. Es wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz des
Art. 8 BV nicht zu vereinbaren, dass sie anders (schlechter) behandelt
würde als andere Kontingentsinhaber, nur weil sie zusätzliche Kontingente
ersteigerte. Diese dürften dann Einfuhren auf der Basis der ihnen nach der
Inlandleistung zugeteilten Anteile vornehmen. Es ist nicht einzusehen,
weshalb dies einem Importeur, der an der Versteigerung teilnimmt, um
allenfalls zusätzliche Kontingente erreichen zu können, nicht möglich sein
sollte. Dies gilt umso mehr, nachdem das BWL in der
Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 5/2005 vom 18. März 2005 über die
Versteigerung in Ziffer 7 Bst. b darauf hingeweisen hatte, von der
vorgängigen Bezahlung seien "Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer
einer Kontingentsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) zugeteilt werden"
ausgenommen. Auf Grund dieser Bekanntmachung durfte die
Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie im Rahmen ihrer
zugeteilten Kontingente durch die Teilnahme an der Versteigerung in der
Einfuhr zum KZA nicht beschränkt war.
Die Zuteilung von Zollkontingenten hat nach Art. 22 Abs. 1 LwG unter
Wahrung des Wettbewerbs zu erfolgen. Zulässige und unzulässige
Kriterien wurden im Rahmen der WTO diskutiert. Dabei bildeten
namentlich die Inlandleistung und die Versteigerung Gegenstand der Kritik
(vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite
Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 IV 1, 118 ff.). Die
Inlandleistung und die Versteigerung stehen als Zuteilungskriterien auf
gleicher Ebene; keines soll das andere ausschliessen. Es ist deshalb
sachfremd, wenn Art 31 Abs. 2 SV die Versteigerung der Inlandleistung
immer vorgehen lässt. Der Wettbewerb wird durch diese Regel
9beeinträchtigt; Art. 31 Abs. 2 SV verstösst damit auch gegen Art. 22 Abs. 1
LwG.
3.4.3 Das BLW interpretiert den Art. 31 Abs. 2 SV sodann als zwingende Regel.
Die Bestimmung hält jedoch nicht fest, der versteigerte Anteil einer
Einfuhrperiode müsse immer vor dem auf Grund der Inlandleistung
zugeteilten Zollkontingentsanteil eingeführt werden. Der Wortlaut enthält
vielmehr (als Übergangsbestimmung lediglich für die Jahre 2005 und
2006) die entsprechende Vermutung, wonach davon ausgegangen werde,
dass in einer Einfuhrperiode der versteigerte Anteil immer vor dem auf
Grund der Inlandleistung zugeteilten Zollkontingentsanteil ausgenützt
werde. Warum dies im folgenden Jahr nicht mehr der Fall sein soll, ist
überdies wenig einsichtig. Eine (gesetzliche) Vermutung kann
umgestossen werden (Basler Kommentar [BSK] ZGB I-SCHMID, Basel 2006,
Art. 8 N 67 ff.). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerde-
führerin in der fraglichen Zeit über ein genügendes Kontingent nach
Massgabe der Inlandleistungen verfügte, um sämtliche in Rede stehende
Einfuhren abzudecken. Damit legt die Beschwerdeführerin glaubhaft dar,
sie habe die Einfuhr vom 1. bis 7. April 2005 zu Lasten ihrer Zuteilung
nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG vorgenommen (vgl. das Schreiben vom
29. August 2005) und stösst die Vermutung von Art. 31 Abs. 2 SV um.
Deshalb darf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht verpflichtet
werden, die Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 zum AKZA zu verzollen,
obwohl und solange ihr ein Zollkontingent nach Massgabe der
Inlandleistung zusteht. Die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
1. bis 7. April 2005 eingeführte Menge von 5'442.2 kg Geflügelfleisch kann
deshalb ihrem zugeteilten Zollkontingent nach Massgabe der
Inlandleistung gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG zugerechnet werden.
3.5 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid der OZD vom 18. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache zur
Neufestsetzung des relevanten Einfuhrzolls – unter Berücksichtigung der
in der Zeit vom 1. bis 7. April 2005 gültigen (anderen) Kontingentsanteile
der Beschwerdeführerin – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen nach Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosten an. Die OZD hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu zahlen, die das Bundesverwaltungsgericht, da die
Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, in Anwendung des
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen und MWST) festsetzt.
Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der
Oberzolldirektion vom 18. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur
Neufestsetzung des relevanten Einfuhrzolls an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin schuldet keine Verfahrenskosten. Der
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
3. Die Oberzolldirektion richtet der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- aus.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der
Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die
Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
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