B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1724/2012
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Römisch-katholische Kirchgemeinde Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-1724/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 teilte die A._______ AG (nachfolgend:
Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit,
dass die römisch-katholische Kirchgemeinde Z._______ (nachfolgend:
Kirchgemeinde) den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektri-
schen Installationen der Kirche (…) trotz zweimaligem Mahnen und Frist-
verlängerung nicht eingereicht habe. Darauf forderte das ESTI die Kirch-
gemeinde mit Schreiben vom 14. September 2011 auf, den Sicherheits-
nachweis bis zum 14. Dezember 2011 einzureichen und drohte für den
Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Am 17. Januar 2012 teilte die Netzbetreibern dem ESTI mit, dass der Si-
cherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, worauf das ESTI am
29. Februar 2012 die angedrohte Verfügung erliess. Die Kirchgemeinde
wurde verpflichtet, der Netzbetreiberin bis zum 29. April 2012 den Sicher-
heitsnachweis einzureichen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Gebühr für den
Erlass der Verfügung von Fr. 600.– wurde der Kirchgemeinde auferlegt
(Ziff. 2 des Dispositivs). Für den Fall der Missachtung der Verfügung
drohte die Vorinstanz eine Busse von bis zu Fr. 5'000.– an.
B.
Am 29. März 2012 erhebt die Kirchgemeinde (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 29. Februar 2012. Sie beantragt, es sei die Verfügung aufzu-
heben, die Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum
31. Dezember 2012 zu verlängern und die Gebühr für den Erlass der Ver-
fügung fallen zu lassen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin
aus, die Kirche (…) sei im Juli 2011 infolge Innenrenovation ausser Be-
trieb genommen worden. Diese Renovation beinhalte auch die Totalsanie-
rung der elektrischen Anlagen. Es habe daher keinen Sinn ergeben, der
Aufforderung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) gemäss Schreiben vom
14. September 2011 nachzukommen, d.h. die Anlage während laufender
Innensanierung zwecks Ausstellung eines Sicherheitsnachweises provi-
sorisch instand zu setzen. Darüber sei die Netzbetreiberin informiert wor-
den. Diese habe denn auch erklärt, sie werde die Vorinstanz über die lau-
fende Innenrenovation orientieren, und habe zugesichert, dass der Si-
cherheitsnachweis nicht vor Abschluss der Renovationsarbeiten beizu-
bringen sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht verstehen, weshalb die
Netzbetreiberin der Vorinstanz am 17. Januar 2012 dennoch wider besse-
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res Wissen das Nichteinreichen des Sicherheitsnachweises mitgeteilt ha-
be.
C.
Am 3. Mai 2012 reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungs-
gericht verschiedene Beweismittel nach. Gleichentags richtet sie eine
Eingabe an die Vorinstanz und beantragt dieser, die Frist für die Einrei-
chung des Sicherheitsnachweises bis zum 31. Dezember 2012 zu erstre-
cken.
D.
Mit Verfügung 11. Mai 2012 zieht die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung vom 29. Februar 2012 teilweise in Wiedererwägung und erstreckt
die Frist für das Einreichen des Sicherheitsnachweises aufgrund laufen-
der Renovationsarbeiten antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2012. An
der auferlegten Gebühr von Fr. 600.– hält die Vorinstanz hingegen fest.
E.
Am 15. Mai 2012 lässt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Vernehmlassung zukommen, in der sie beantragt, die Beschwerde abzu-
weisen, soweit sie durch die Erstreckung der Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises nicht gegenstandslos geworden sei. Die Be-
schwerdeführerin habe auf die wiederholten Aufforderungen der Netz-
betreiberin, den Sicherheitsnachweis einzureichen, nicht reagiert. Diese
habe die Angelegenheit daher an die Vorinstanz übergeben. Mit der
Überweisung übertrage die Netzbetreiberin gleichfalls jegliche Entscheid-
kompetenz in der Sache; in der Folge liege es im Ermessen der Vorin-
stanz, über eine allfällige Fristerstreckung zu befinden. Aus den Akten er-
gebe sich kein Hinweis darauf, dass die Netzbetreiberin – vor der Über-
weisung der Sache an die Vorinstanz – auf das vorläufige Einreichen des
Sicherheitsnachweises verzichtet hätte. Vielmehr habe sie das Fehlen
desselben noch im Januar 2012 bestätigt. Auch bei der Vorinstanz sei
nach der Überweisung durch die Netzbetreiberin keine Mitteilung der Be-
schwerdeführerin eingegangen, mit welcher auf die laufende Renovation
hingewiesen worden wäre. Es sei ebenso jegliche Reaktion auf das
Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2011 unterblieben, mit dem
die Beschwerdeführerin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis
zum 14. Dezember 2011 aufgefordert worden sei. Erst nach Erlass der
Verfügung vom 29. Februar 2012 sei die Vorinstanz von der Beschwerde-
führerin über die Renovationsarbeiten in Kenntnis gesetzt worden, worauf
sie die Fristerstreckung wiedererwägungsweise gewährt habe. Da die
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angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2012 aber zu Recht ergangen
sei, bestehe kein Anlass, im Kostenpunkt auf diese zurückzukommen.
F.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012
aus, die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz möchten
zutreffen und seien nicht anzuzweifeln. Vergessen gegangen sei jedoch,
dass der Präsident der Kirchgemeinde in dieser Sache mehrmals, vor al-
lem nach Eingang des Schreibens der Vorinstanz vom 14. September
2011, mit der seitens der Netzbetreiberin zuständigen Sachbearbeiterin
telefoniert habe. Diese habe ausgeführt, dass sie der Vorinstanz von der
Ausserbetriebnahme der elektrischen Anlagen Mitteilung machen werde
und dass der Sicherheitsnachweis vorerst nicht zu erbringen sei. Es sei ja
offensichtlich, so die Beschwerdeführerin weiter, dass kein Sicherheits-
nachweis für eine elektrische Anlage erbracht werden könne, wenn diese
nicht mehr existiere. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich gutzuheis-
sen und die Gebühr von Fr. 600.– fallenzulassen.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht
die Netzbetreiberin auf, zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stel-
lung zu nehmen und das vollständige Dossier einzureichen. Die Netz-
betreiberin reicht darauf am 13. August 2012 eine Stellungnahme sowie
die Akten ein. Sie führt aus, nach erfolgter zweiter Mahnung habe die Be-
schwerdeführerin wegen anstehender Umbauarbeiten eine Fristerstre-
ckung bis zum 30. Juni 2011 verlangt. Diese sei ihr mündlich gewährt
worden mit der Information, dass bis zu diesem Datum eine Installations-
anzeige vorliegen müsse. Nachdem innert erstreckter Frist weder ein Si-
cherheitsnachweis noch eine Installationsanzeige eingereicht worden
seien, habe die Netzbetreiberin den Fall der Vorinstanz übergeben müs-
sen. Danach habe die Netzbetreiberin keinen Einfluss mehr auf den wei-
teren Verlauf des Falles gehabt.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
(vgl. unten E. 3.2) einzutreten.
2.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der
von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installati-
onen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Ver-
langen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001
[NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch
unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auf-
trag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installa-
tionen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindes-
tens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Si-
cherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese
Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollpe-
riode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kon-
trolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV).
3.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung, was die Frist für das Einreichen des
Sicherheitsnachweises betrifft, in Wiedererwägung gezogen und diesbe-
züglich neu verfügt.
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3.1 Grundsätzlich geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit
in der Sache auf die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Davon
macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen
kann. Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers
dabei nur teilweise, so ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die
strittig gebliebenen Teile sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen.
Soweit die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers anerkannt
hat, kann das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 Rz. 18 so-
wie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März
2012 E. 2 und A-322/2009 vom 14. Juni 2011 E. 6.1).
3.2 Die Vorinstanz hat die in Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen
Verfügung vom 29. Februar 2012 festgesetzte Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2012 er-
streckt. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren damit als gegens-
tandslos geworden abzuschreiben. Nachfolgend ist lediglich die strittig
gebliebene Gebühr gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom
29. Februar 2012 zu beurteilen.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt (oben E. 2), trägt der Eigentümer einer Liegen-
schaft gemäss Art. 5 NIV die Verantwortung dafür, dass die elektrischen
Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hier-
für hat er periodisch einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Es kommen
dem Eigentümer somit gewisse Mitwirkungspflichten zu (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.1).
Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb
der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin gemäss
Art. 36 Abs. 3 NIV der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen
Kontrolle (vgl. ebenfalls oben E. 2). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV
berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Ver-
ordnung Gebühren zu erheben.
Die Vorinstanz fordert den Eigentümer nach ständiger Praxis jeweils auf,
innert einer bestimmten Frist den Sicherheitsnachweis einzureichen, und
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droht ihm den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Aufgrund
seiner Mitwirkungspflichten liegt es dann am Eigentümer, die Vorinstanz
nötigenfalls um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen (in diesem
Sinne Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7688/2010 vom 6. Juni
2011 E. 4.2.1).
4.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin die Beschwerdeführerin am
4. März 2010 erstmals aufgefordert, den Sicherheitsnachweis einzurei-
chen. Nach Ablauf der Kontrollperiode erfolgten zwei Mahnungen. Aus
den von der Netzbetreiberin eingereichten Akten ergibt sich, dass sich die
Beschwerdeführerin nach erfolgter zweiter Mahnung mit Schreiben vom
3. Dezember 2010 an das Unternehmen gewandt hat, welches die Kon-
trolle der elektrischen Anlagen durchgeführt hatte (Kontrollorgan). Das
Schreiben wurde offenbar an die Netzbetreiberin weitergeleitet. Die Be-
schwerdeführerin teilte darin mit, es sei ungefähr eine Woche zuvor der
Grundsatzentscheid gefallen, die Kirche einer Teilrenovation zu unterzie-
hen. Sie gehe davon aus, dass mit den Arbeiten im Frühjahr 2011 begon-
nen werden könne. Es sei geplant, die vom Kontrollorgan festgestellten
Mängel im Zusammenhang mit den übrigen Renovationsarbeiten zu be-
heben. Die Beschwerdeführerin bat um eine Fristerstreckung bis zum
30. Juni 2011. Diese wurde ihr von der Netzbetreiberin mündlich gewährt,
was in den Akten der Netzbetreiberin jedoch nicht dokumentiert ist. Wie
die Netzbetreiberin in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2012 ausführt,
habe sie die Beschwerdeführerin aber darauf aufmerksam gemacht, dass
bis zum genannten Datum eine Installationsanzeige schriftlich eingereicht
werden müsse. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Pro-
tokollen geht hervor, dass man ihrerseits von einer bis Juni 2011 laufen-
den Frist Kenntnis hatte, nicht jedoch, welche Bedeutung man dieser Frist
zugemessen hat (vgl. Protokoll der Budgetgemeindeversammlung vom
28. Januar 2011, S. 2). Jedenfalls übergab die Netzbetreiberin, nachdem
weder ein Sicherheitsnachweis noch eine Installationsanzeige eingereicht
wurden, die Angelegenheit am 11. August 2011 an die Vorinstanz.
Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind erfüllt. Wei-
ter bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie grundsätzlich der
Pflicht unterliegt, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Von dieser
Pflicht ist der Eigentümer erst dann entbunden, wenn die Netzbetreiberin
die Liegenschaft von der Stromzufuhr abgetrennt hat; die hausinterne
"Stromkappung" genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 6.1). Sodann hat die Be-
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schwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. September
2011 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne einen Sicherheitsnach-
weis einzureichen oder um eine längere Frist zu ersuchen. Die Vorinstanz
hat am 29. Februar 2012 daher zu Recht die angedrohte Verfügung er-
lassen. Damit hat die Beschwerdeführerin die Gebühr für den Erlass der
Verfügung grundsätzlich zu bezahlen. Dass sie die Vorinstanz im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens veranlassen konnte, die Frist zur Einrei-
chung des Sicherheitsnachweises aufgrund laufender Renovationsarbei-
ten wiedererwägungsweise zu erstrecken, ändert daran nichts. Denn es
wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz bereits vor Er-
lass der Verfügung um Einräumung einer längeren Frist zu ersuchen, ge-
gebenenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Ausserbetriebnahme der
elektrischen Anlagen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Präsident der
Kirchgemeinde habe mehrmals, insbesondere nach Eingang des Schrei-
bens der Vorinstanz vom 14. September 2011, mit der zuständigen Sach-
bearbeiterin der Netzbetreiberin telefoniert. Die Sachbearbeiterin habe
von der Ausserbetriebnahme der elektrischen Anlagen infolge Renovation
Kenntnis genommen und erklärt, sie werde dies der Vorinstanz mitteilen
und der Sicherheitsnachweis sei vorerst nicht zu erbringen. Die Netz-
betreiberin habe der Vorinstanz am 17. Januar 2012 daher wider besse-
res Wissen mitgeteilt, der Sicherheitsnachweis sei nach wie vor ausste-
hend.
4.3.1 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es nach der Überga-
be der Angelegenheit durch die Netzbetreiberin und der Einleitung des
Verfahrens an ihr liegt, die Sache zu behandeln. Entsprechend hätte sich
die Beschwerdeführerin, nachdem sie davon Kenntnis hatte, dass die
Vorinstanz mit der Angelegenheit befasst ist, direkt an diese wenden
müssen. Zu beachten ist jedoch, dass Private Anspruch darauf haben, in
ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande-
res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde ge-
schützt zu werden (Grundsatz des Vertrauensschutzes; vgl. dazu ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff.). Sollte es also zu-
treffen, dass die Netzbetreiberin der Beschwerdeführerin zugesichert hat,
sie werde die Vorinstanz über die Ausserbetriebnahme der elektrischen
Anlagen in Kenntnis setzen und der Sicherheitsnachweis sei vorerst nicht
zu erbringen, dann würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Vertrauen in diese Zusicherung zu schützen wäre. Zwar
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handelt es sich bei der Netzbetreiberin nicht um eine staatliche Behörde,
doch hätte sie sich durch die erwähnte Zusicherung die Entscheidbefug-
nisse der Vorinstanz quasi angemasst. Wären alle Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes erfüllt, wäre die Beschwerdeführerin von der Pflicht,
die Gebühr für den Erlass der Verfügung vom 29. Februar 2012 zu be-
zahlen, zu befreien.
4.3.2 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Be-
hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG).
Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine eigentliche Beweis-
führungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhalts unter Um-
ständen aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrund-
satz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast,
d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachver-
halt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tra-
gen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. zum Ganzen HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623 und 1625 mit Hinweisen; vgl. statt
vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-962/2009 vom
23. Juli 2009 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach genügt die blosse,
unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht,
um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu be-
gründen; eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Be-
weis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts
2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).
4.3.3 In den Akten der Netzbetreiberin findet sich für den Zeitraum von
11. August 2011 bis 29. Februar 2012 kein Hinweis (Telefonnotizen o.ä.)
auf ein Telefongespräch mit dem Präsidenten der Kirchgemeinde. Auch
wenn ein solches Telefongespräch stattgefunden haben mag, liegen da-
mit keine verlässlichen Informationen über dessen Inhalt vor. Bezüglich
der von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusicherung, wonach der
Sicherheitsnachweis ungeachtet der Aufforderung der Vorinstanz nicht
einzureichen sei, besteht damit Beweislosigkeit.
4.3.4 An dieser Beweislosigkeit vermag auch die Offerte der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern, eine "Zeugeneinvernahme" mit dem Präsiden-
ten der Kirchgemeinde durchzuführen: Für das Verwaltungsverfahren ist
eine qualifizierte Auskunft der Partei in Form des Parteiverhörs bzw. der
Beweisaussage nicht vorgesehen (Art 19 VwVG e contrario; vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
A-1724/2012
Seite 10
2008, Art. 12 Rz. 32 und Art. 19 Rz. 4 f. je mit Hinweisen). Entscheidend
ist, dass die Zusicherung der Netzbetreiberin bloss behauptet wird, sich
aber nicht (schriftlich) belegen lässt. Von einer Zusicherung seitens der
Netzbetreiberin kann daher nicht ausgegangen werden, so dass sich eine
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erübrigt.
4.4 Damit ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grund-
satz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Art. 41 NIV
verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24).
Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine
Verfügung höchstens Fr. 1'500.00; massgebende Bemessungsgrundlage
ist der für die Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand der Vorinstanz
(Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebüh-
renrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4 sowie
A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz
hatte das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu
kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In
Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.– als
angemessen. Auch gegen die Höhe der Gebühr ist daher nichts einzu-
wenden.
5.
Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die
Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises sei bis zum
31. Dezember 2012 zu verlängern. Soweit sich die Beschwerde gegen
die mit Verfügung vom 29. Februar 2012 auferlegte Gebühr richtet, ist sie
abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb
sie die auf Fr. 500.– festzusetzenden Kosten zu tragen hat. Der Betrag ist
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Seite 11
6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Frist für die Einreichung
des Sicherheitsnachweises sei bis zum 31. Dezember 2012 zu verlän-
gern, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
2.
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 29. Februar
2012 auferlegte Gebühr richtet, wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Andreas Meier
A-1724/2012
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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