B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1725/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
armasuisse,
(…),
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
schriftliche Mahnung,
A-1725/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Juli 2002 als (…) in der Bundesverwaltung tätig.
Im Rahmen eines Optimierungsprojekts wurde die Organisationseinheit, in
der A._______ ursprünglich tätig war, in eine Einheit der armasuisse über-
führt. Seit dem 1. Januar 2009 übt er die Funktion als (…) aus. Am 31.
Dezember 2014 wurde A._______ von der armasuisse, (…), in Anwendung
von Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) schriftlich ermahnt. Mit E-Mail vom 16. Januar 2015
verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung. Am 25. Januar 2015
nahm er Stellung zur schriftlichen Mahnung vom 31. Dezember 2014.
B.
Die armasuisse ging im Zweifel zugunsten von A._______ davon aus, dass
die vorliegend strittige Mahnung insbesondere im Hinblick auf die durchaus
mögliche spätere Auflösung des Arbeitsverhältnisses in dessen Rechtsstel-
lung eingreife und erliess daher die schriftliche Mahnung am 19. Februar
2015 in Form einer anfechtbaren Verfügung folgenden Inhalts:
1. Sie werden förmlich ermahnt, dass Ihre Leistungen und Ihr Verhalten im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG als ungenügend erachtet werden.
2. Folgende Massnahmen sind sofort umzusetzen:
Anweisungen des Vorgesetzten sind umzusetzen. Die vereinbarten Ziele und
Termine müssen eingereicht bzw. eingehalten werden. Bei Gefährdung der
Termine und Zielerreichung muss zeitgerecht (vor Ablauf) reagiert werden.
Das Verhalten gegenüber Mitarbeitende und Vorgesetzte ist jederzeit korrekt,
konstruktiv und teamorientiert. Sachliche Kritik ist zu akzeptieren.
(…).
Die Anforderungen gemäss Stellenprofil müssen erfüllt werden (…).
(…).
Qualitativ gute und zeitgerechte Arbeitsresultate sind grundsätzlich selbstän-
dig zu liefern, ohne dass Vorgesetzte die Resultate überarbeiten müssen.
Sollte berechtigterweise Unterstützung erforderlich sein, sind Vorgesetzte
frühzeitig darum zu ersuchen.
C.
Gegen die schriftliche Mahnung/Verfügung vom 19. Februar 2015 erhebt
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Seite 3
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Begründung kann
in Verbindung mit der Stellungnahme vom 25. Januar 2015, auf die der
Beschwerdeführer ausdrücklich verweist, entnommen werden, dass ver-
schiedene Punkte in der schriftlichen Mahnung von diesem als falsch, nicht
korrekt, aus dem Kontext gerissen oder subjektiv dargestellt erachtet wer-
den. Sinngemäss schliesst der Beschwerdeführer damit auf Aufhebung
bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung.
D.
Die armasuisse (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung
vom 30. April 2015 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Bemerkungen vom 22. Mai 2015
kurz dazu Stellung.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und frei die Zuläs-
sigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden. Gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33
VGG entschieden hat. Bei der armasuisse handelt es sich um eine Vo-
rinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. IV 1.5 der Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
[RVOV, SR 172.010.1]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Zu prüfen bleibt, ob die schriftliche Mahnung vom 19. Februar 2015
ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist.
2.
Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an
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den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwal-
tungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in ver-
bindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer
Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gezeichnet ist und
eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder den gesetzlichen Formvorschrif-
ten für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltli-
chen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des
BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4 und A-8518/2007 vom
18. September 2008 E. 4.4).
2.1
Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten ist auch dem Rechtsschutzbe-
dürfnis des Betroffenen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 6 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-3864/2014, A-3920/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.4 mit Hinwei-
sen). Mit Bezug auf eine Mahnung hat die Rechtsprechung stets unter-
schieden zwischen der Mahnung im Sinne von aArt. 12 Abs. 6 Bst. b BPG
(in der bis 30. Juni 2013 gültigen Fassung) und der (disziplinarischen) Ver-
warnung nach Art. 25 BPG. Während Letztere als selbständig anfechtbare
Verfügung qualifiziert wird, gilt es hinsichtlich der Mahnung Folgendes fest-
zuhalten:
2.1.1
Die Mahnung im Sinne von aArt. 12 Abs. 6 Bst. b BPG ist eine empfangs-
bedürftige Willenserklärung. Sie erfüllt grundsätzlich zwei Funktionen: Ei-
nerseits hält der Mahnende dem anderen die begangene Vertragsverlet-
zung vor und mahnt ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten (Rüge-
funktion); andererseits drückt sie die Androhung einer Sanktion aus (Warn-
funktion). Daran hat die per 1. Juli 2013 eingetretene Änderung des Bun-
despersonalgesetzes nichts geändert, selbst wenn bei der Aufzählung der
Kündigungsgründe im revidierten Art. 10 Abs. 3 BPG darauf verzichtet
wurde, die Mahnung ausdrücklich zu erwähnen. Denn der Wille des Ge-
setzgebers war, an der bisherigen Praxis festzuhalten, wonach vor Erlass
einer Kündigung grundsätzlich eine Mahnung auszusprechen ist (Urteile
des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 6.1 und A-692/2014
vom 17. Juni 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.1.2
Die Rechtsprechung der Eidgenössischen Personalrekurskommission ging
davon aus, es sei nicht angebracht, die einer Kündigung vorausgehende
Mahnung als Verfügung zu qualifizieren, die als solche, unabhängig von
einer Kündigungsverfügung, Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein
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könne (vgl. Entscheide vom 25. August 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.6 E. 11, und vom 30. September
2004, veröffentlicht in VPB 69.33 E. 2, vgl. auch Entscheid der Rekurskom-
mission des Bundesgerichts vom 1. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 69.122
E. 3). In einem Urteil aus dem Jahre 2008 liess das Bundesverwaltungs-
gericht offen, ob eine solche Mahnung in jedem Fall in rechtlich geschützte
Interessen eingreife, mithin anfechtbar sei bzw. eine Verfügung darstelle,
weil der Beschwerdeführer im damals zu beurteilenden Fall aus anderen
Gründen über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügte (Urteil
des BVGer A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4.3).
2.1.3
Das Bundesgericht hat dann seinerseits im Jahre 2010 festgehalten, ge-
mäss Rechtsprechung stelle eine gestützt auf aArt. 12 Abs. 6 Bst. b BPG
ausgesprochene Mahnung keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung
dar (Urteil des BGer 8C_358/2009 vom 8. März 2010 E. 4.3.1). Das Bun-
desverwaltungsgericht wiederum ist dieser bundesgerichtlichen Praxis in
einem in 5er-Besetzung ergangenen und amtlich publizierten Urteil vom
23. Mai 2011 gefolgt (BVGE 2011/31 E. 3.3). Es hat im Übrigen auf die
Ausgangslage gemäss Obligationenrecht hingewiesen, wo die Möglichkeit
ebenfalls nicht gegeben ist, sich über eine Mahnung zu beschweren, deren
Begründetheit aber im Rahmen eines Kündigungsverfahrens überprüft
werden kann. Auch im Urteil A-692/2014 vom 17. Juni 2014 ist das Bun-
desverwaltungsgericht mit der gleichen Begründung auf eine Beschwerde
nicht eingetreten.
2.1.4
Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nunmehr eine
gefestigte Praxis von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht be-
steht, wonach einer der Kündigung vorausgehenden Mahnung kein Verfü-
gungscharakter zukommt. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutre-
ten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Vorinstanz die schrift-
liche Mahnung auf Ersuchen des Beschwerdeführers in Verfügungsform
erlassen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat (vgl. oben E.
2).
3.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätz-
lich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7
A-1725/2015
Seite 6
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
kommt eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Robert Lauko
Rechtsmittelbelehrung:
A-1725/2015
Seite 7
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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