Abtei lung I
A-1726/2006/bem
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr von Eiern; Verjährung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1726/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. AG mit Sitz in Bern bezweckt im Wesentlichen die Herstellung
von und den Handel mit Lebensmitteln aller Art. Ursprünglich
gegründet worden war das Unternehmen ... unter der Firma A. AG,
welche per ... die Firma in B. AG wechselte. Diese bezweckte (...)
hauptsächlich den Handel mit Eiern (...). Bereits mit Wirkung auf
den ... hatte die B. AG sämtliche Aktien der C. AG und der D. AG
erworben, welche ebenfalls im Eierhandel tätig waren. Mit Beschluss
der Generalversammlung ... absorbierte die B. AG die C. AG. Letztere
wurde am .... im Handelsregister gelöscht. Ab dem ... firmierte die B.
AG als X. AG.
B.
Die C. AG war Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB)
Nr. 420'011 und war damit im Jahr 1997 berechtigt, nach Kontingents-
zuteilungen des Bundesamts für Aussenwirtschaft (BAWI), handelnd
durch die Abteilung für Ein- und Ausfuhr (AEA), Eier zum ermässigten
Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. Mit Verfügung
vom 29. November 1996 teilte die AEA der C. AG für die ersten zwei
Drittel des Jahres 1997 ein Zollkontingent für Konsumeier der
Zolltarifnummer 0407.0010 [Schlüssel 013] von brutto 108'963 kg
(1. Januar bis 30. April 1997) und 97'673 kg (1. Mai bis 31. August
1997) zu. Für die Zeit vom 1. September bis 15. Oktober 1997 wurden
der C. AG nach entsprechender Voranzeige vom 29. Juli 1997 mit
Verfügung vom 29. August 1997 35'734 kg brutto zugeteilt, während
sie durch Verfügung vom 14. Oktober 1997 für die Zeit vom 16. Okto-
ber bis 31. Dezember 1997 ein Zollkontingent von 25'799 kg und ab
1. Dezember 1997 ein solches von 81'157 kg brutto erhielt. Alle diese
Verfügungen enthielten den Vermerk, dass die C. AG für die Ein-
haltung der Zollkontingentsanteile selbst verantwortlich sei. Die Verfü-
gungen erwuchsen in Rechtskraft, da sie von der C. AG nicht an-
gefochten wurden.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 1998 teilte das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) der C. AG mit, es habe festgestellt, dass die C.
AG im Jahr 1997 über das zugeteilte Kontingent von 349'326 kg
hinaus 78'138 kg Konsumeier zum KZA eingeführt hatte, welche in-
dessen zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen gewe-
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sen wären. Das BLW forderte die C. AG zur Stellungnahme auf und
wies darauf hin, Einfuhren zum KZA statt zum AKZA gälten als Ver-
stoss gegen die Einfuhrvorschriften und würden nach Massgabe der
Zollgesetzgebung geahndet. Die C. AG antwortete am 15. Oktober
1998, worauf das BLW seinerseits am 26. Oktober 1998 reagierte.
Bereits am 30. Juni 1998 hatte das BLW auf entsprechende Anfrage
der C. AG und der D. AG vom 19. Juni 1998 festgehalten, per 1. Juli
1998 könnten die Kontingente der C. AG und der D. AG
zusammengelegt werden.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2002 erhob die Eidgenössische Zollver-
waltung (EZV) gegenüber der B. AG eine "Nachforderung der Ein-
gangsabgaben" in der Höhe von Fr. 276'605.-- (Zoll) und Fr. 5'531.95
(Mehrwertsteuer), da die C. AG im Kontingentsjahr 1997 78'138 kg
Konsumeier zu Unrecht zum ermässigten KZA eingeführt habe. Gegen
diese Verfügung reichte die B. AG am 27. Februar 2002 bei der
Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) eine Beschwerde sowie ein
Erlassgesuch ein. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die
Zollforderungen nach Art. 126 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 (aZG, BS 6 465) verjährt und die Fristen für die Zuteilung der
Kontingente nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 1996
über den Eiermarkt (Eierverordnung, EV, AS 1996 838) nicht eingehal-
ten worden seien; das BAWI habe mit diesen kurzfristigen und markt-
fremden Kontingentszuteilungen eine sachgerechte Umsetzung der
mit der Eierverordnung verfolgen Ziele verunmöglicht. Sodann hätten
wenn schon die Jahreskontingente der C. AG und der D. AG
zusammengerechnet werden müssen. Die OZD wies die Beschwerde
nach Eingang der Stellungnahme des BLW vom 6. Februar 2004 sowie
einer "Duplik" der B. AG vom 15. März 2004 mit Entscheid vom
9. November 2005 ab.
E.
Die X. AG (Beschwerdeführerin) reicht gegen den Entscheid der OZD
am 9. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zoll-
rekurskommission (ZRK) ein mit den Anträgen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben oder eventuell die Nachforderung herabzuset-
zen. Sie machte wiederum geltend, die Forderungen seien verjährt, die
Fristen der Kontingentszuteilungen seien nicht eingehalten und die
Kontingentsperioden seien unzulässig festgelegt worden. Sodann sei
die Forderung untergegangen, weil sie nicht anlässlich der der Ab-
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sorption der C. AG vorangehenden Schuldenrufe angemeldet worden
seien. Eventualiter hätten wenn schon die Jahreskontingente der C.
AG und der D. AG zusammengelegt werden müssen. Zudem ersucht
die Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung.
F.
Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weder sei die Forderung
verjährt noch seien die Einfuhrregelungen für Eier unkorrekt angewen-
det worden. Sodann führe auch die anlässlich der Absorption unterlas-
sene Forderungsanmeldung nicht zum Untergang der Forderung und
erweise sich schliesslich auch die (spätere) Zusammenlegung der
Kontingentsanteile der C. AG und der D. AG als irrelevant.
G.
Per 31. Dezember 2006 übergab die ZRK die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK
(aArt. 109 Abs. 1 Bst. c aZG, BS 6 465). Das Bundesverwaltungsger-
icht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Verfügungen
der OZD betreffend den Nachbezug von Zollabgaben unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c
aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
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1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft
Einfuhren aus dem Jahre 1997, so dass auf die vorliegende Beschwer-
de grundsätzlich noch das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung findet
(vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zu-
gehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu
beurteilende Sachverhalt hat sich indessen im Jahr 1997 zugetragen.
Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch altes
Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG), also die Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464).
2.
2.1 Zollkontingentsanteile für Konsumeier zur Einfuhr mit einem Präfe-
renzzoll werden gemäss dem für den fraglichen Zeitraum geltenden
Art. 9 Abs. 1 EV für die ersten zwei Jahresdrittel dritteljährlich und spä-
testens bis einen Monat vor Beginn des jeweiligen Jahresdrittels zuge-
teilt. Die Zuteilung erfolgt dabei nach Massgabe der Inlandleistung
(Art. 8 EV) und der eröffnete Zollkontingentsanteil darf nur innerhalb
desjenigen Jahresdrittels eingeführt werden, für den die Zuteilung er-
folgt ist (Art. 9 Abs. 4 EV). Für das dritte Jahresdrittel dagegen erfolgt
die Zuteilung in zwei Tranchen, nämlich vom 1. September bis 15. Ok-
tober und vom 16. Oktober bis Ende des Jahres (Art. 10 Abs. 1 und 2
EV), wobei eine zugeteilte Restmenge erst ab dem 1. Dezember ein-
geführt werden kann (Art. 10 Abs. 3 EV). Massgebend für diese letzte
Zuteilung ist der Eingang der Gesuche, soweit innerhalb der ersten
zwei Jahresdrittel nicht eingeführte Mengen betroffen sind (Art. 11
Abs. 1 Bst. c EV). Der Zollkontigentsanteilsberechtigte ist bei alledem
für das Einhalten der ihm zugeteilten Zollkontingentsanteile selbst ver-
antwortlich (Art. 10 Abs. 4 EV; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen;
Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.119 E. 3d).
2.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Fristen der Zuteilung gemäss Art. 9 und 10 EV seien nicht eingehalten
worden, was eine sachgerechte Umsetzung der mit der Eierverord-
nung verfolgten Ziele verunmöglicht habe.
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Bezüglich der Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Konsumeier der
ersten zwei Jahresdrittel 1997 erhebt die Beschwerdeführerin keine
Beanstandungen. Die Zuteilungen für das dritte Jahresdrittel erfolgten
mit den Verfügungen vom 29. August und 14. Oktober 1997, wobei der
Verfügung vom 29. August 1997 eine entsprechende Voranzeige vom
29. Juli 1997 vorangegangen war. Zwar sind die damit verbundenen
Vorlaufzeiten in der Tat teilweise knapp. Sie sind indessen angesichts
der klaren rechtlichen Vorgaben hinzunehmen, enthalten doch die
massgebenden Rechtsgrundlagen über die Zuteilung für das dritte
Jahresdrittel (Art. 10 EV) – im Gegensatz zu denjenigen für die ersten
zwei Jahresdrittel (Art. 9 Abs. 1 EV) – keine Vorschriften über den Zeit-
punkt der Zuteilungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 2.2). Abgesehen davon hat die Be-
schwerdeführerin, welche wie erwähnt für das Einhalten der ihr zuge-
teilten Zollkontingentsanteile selbst verantwortlich ist (E. 2.1), durch
die späte Mitteilung keinerlei Rechtsnachteil erlitten. So wurde das der
Beschwerdeführerin zugeteilte Zollkontingent im dritten Jahresdrittel
(für die Periode 1. September bis 15. Oktober 1997) erst mit der Ein-
fuhr vom 18. September 1997 überschritten; damals war die Be-
schwerdeführerin schon lange im Besitz der (im Übrigen wie erwähnt
am 29. Juli 1997 vorangekündigten) Verfügung vom 29. August 1997.
Analoges gilt für die Periode ab dem 16. Oktober 1997 bzw. ab dem
1. Dezember 1997, in der die Überschreitungen im Zeitraum vom
4. November bis 13. November 1997 bzw. am 29. Dezember 1997
erfolgten, also zu Zeitpunkten, in denen die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 14. Oktober 1997 längst erhalten hatte und wusste,
welche Einfuhrmengen allenfalls zum AKZA zu verzollen gewesen
wären.
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der AEA sodann eine unzulässige
Festlegung der Kontingentsperioden vor. Die AEA ist in der Zuteilung
der Zollkontingente der Beschwerdeführerin gegenüber indessen kor-
rekt vorgegangen. Die ersten zwei Drittel des Jahres wurden nach der
Verfügung vom 29. November 1996 in die Perioden 1. Januar bis
30. April und 1. Mai bis 31. August 1997 aufgeteilt. Das entsprach den
Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 und 4 EV. Im dritten Jahresdrittel ist die
Periode vom 1. September bis 15. Oktober nach Art. 10 Abs. 1 EV von
der Periode vom 16. Oktober bis Ende des Kalenderjahres zu unter-
teilen (Art. 10 Abs. 2 EV). Schliesslich ist nach Art. 10 Abs. 3 EV die
Restmenge zuzuteilen, die erst ab dem 1. Dezember eingeführt wer-
den darf. Die Zuteilungsverfügungen vom 29. August und 14. Oktober
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1997 für das dritte Jahresdrittel erfolgten damit im Einklang mit den
Vorschriften der Eierverordnung; sie sind nicht zu beanstanden. Es ist
schliesslich nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerin – selbst
wenn die Zuteilung nicht völlig korrekt erfolgt wäre – ableiten könnte,
sie sei an die rechtskräftig zugeteilten Zollkontingentsanteile nicht
mehr gebunden und habe deshalb Einfuhren ausserhalb des zuge-
teilten Kontingents nicht zum Normalsatz des AKZA zu verzollen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1691/2006 vom 15. Mai 2007
E. 2.3).
2.4 Nicht durchzudringen vermag schliesslich der im Zusammenhang
mit der Kontingentsüberschreitung eventualiter vorgebrachte Einwand,
die Jahreskontingente der C. AG und der D. AG hätten zusam-
mengelegt werden müssen. Die OZD hat in ihrem Entscheid vom
9. Dezember 2005 zutreffend dargelegt, dass die mit Schreiben des
BLW vom 30. Juni 1998 verfügte Zusammenlegung der Zollkontingente
der C. AG und der D. AG für das vorliegend allein interessierende Jahr
1997 keine Ansprüche der Beschwerdeführerin zu begründen vermag.
Es habe sich dabei um einen "Ausnahmeentscheid" gehandelt, der
einer Rechtsgrundlage entbehrt habe. Daraus könne kein Rechts-
anspruch auf weitere unrechtmässige Entscheide abgeleitet werden.
Ebenso komme eine rückwirkende Anwendung dieser Verfügung nicht
in Frage. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Ergänzend
sei lediglich angeführt, dass im erwähnten Schreiben des BLW vom
30. Juni 1998 die Zusammenlegung der Kontingente der C. AG und
der D. AG auf den 1. Juli 1998 zugelassen und damit dem ausdrücklich
so gestellten Gesuch vom 19. Juni 1998 entsprochen wurde.
Offensichtlich nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, es dürfe ihr angesichts der am 1. Januar 1997 er-
folgten Übernahme der C. AG und der D. AG nicht zum Nachteil
gereichen, dass diese beiden "das Gesuch um Zusammenlegung
verspätet bzw. versehentlich nicht rückwirkend gestellt" hätten. Der
diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erhobene Vor-
wurf des überspitzten Formalismus grenzt angesichts der klaren Sach-
und Rechtslage an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60 Abs. 2
VwVG).
2.5 Da im Übrigen die Berechnung der Kontingentsüberschreitung
masslich nicht bestritten ist, steht nach dem Gesagten fest, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 1997 78'138 kg Konsumeier zu Unrecht
zum ermässigten KZA eingeführt hat.
Seite 7
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3.
3.1 Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (genügender)
Kontingentsanteil (mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tat-
bestand der Zollübertretung (Art. 74 aZG) erfüllt (vgl. Art. 118 ZG
[Zollhinterziehung]). Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22.
März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die in-
folge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1).
Art 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere
der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Ver-
gütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR
Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche
dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entspre-
chen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Ab-
gabe bevorteilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1690/2007
vom 13. April 2007 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1). Für diese Gruppe bewirkt
Art. 12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12
Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung
der Verjährungsfrist (vgl. unten E. 3.2). Sie sind direkt unrechtmässig
bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhand-
lung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den
Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines
unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den
gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst
dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1). Ins Leere zielen damit die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anwendung von Art. 126
aZG, erweist sich doch dieser Artikel angesichts der Massgeblichkeit
der Verjährungsvorschriften des VStrR als nicht einschlägig.
3.2
3.2.1 Die Leistungspflicht verjährt nicht, solange die Strafverfolgung
und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR).
Besteht die Übertretung in einer Hinterziehung von Abgaben oder in
Seite 8
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einem Bannbruch, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und kann
durch Unterbrechung nicht mehr als um die Hälfte hinausgeschoben
werden (Art. 11 Abs. 2 VStrR; Art. 83 aZG). Die Verfolgungsverjährung
ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis-
tungs- und Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch
für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 330 E. 2).
3.2.2 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht ge-
mäss Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 (StGB, AS 2002 2993) in Kraft getreten. Im Nebenstraf-
recht, insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenom-
men. Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstraf-
rechts mit Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaf-
fen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB (in der Fassung vom 22. März
2002, AS 2002 2986) wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für
Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer
verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier,
für Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333
Abs. 5 Bst. c StGB (in der Fassung vom 22. März 2002) wurden die
Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjäh-
rung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit dem wichtigen Vor-
behalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/
Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
zerischen Steuerrecht, Teil II/3, Bundesgesetz über die Stempelabga-
ben [StG], Basel etc. 2006, Vorbem. zu Art. 45-50 StG N. 54 ff.; vgl.
auch JAN LANGLO, Prescription des infractions fiscales: le piège de
l'article 333 alinéa 6 CP, Archiv für schweizerisches Abgaberecht 75
433 ff.). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (in der Fassung vom 22. März
2002) fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfol-
gungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine
Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden war
und dieses Gesetz für den Täter das mildere war (Grundsatz der "lex
mitior"; Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1). Die Behörde bzw.
das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall
zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese
milderen Bestimmungen anzuwenden (CHRISTOF RIEDO/OLIVER M. KUNZ,
Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, Aktuelle
Juristische Praxis [AJP] 2004, S. 908; Urteil des Bundesgerichts
6S.352/2003 vom 19. Februar 2004, E. 1.1; zum Ganzen: Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007
E. 2.2).
3.2.3 Vorliegend ist die Verjährung der im Jahr 1997 objektiv erfolgten
Widerhandlungen aufgrund der am 24. Januar 2002 ergangenen
Nachbezugsverfügung weder nach dem damaligen noch nach dem –
aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB (in der Fas-
sung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002) – neuen Recht
eingetreten. Damit erübrigt sich auch die Frage nach der "lex mitior".
3.2.4 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Än-
derung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459
3535), im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformations-
norm" ist neu in Art. 333 Abs. 6 StGB enthalten, dessen Bst. b und c
gleich lauten wie in Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach
diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht eingetreten und
eine Prüfung, welches das mildere Recht sei, erübrigt sich.
3.3 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die
Nachbezugsforderung nicht verjährt ist.
4.
4.1 Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme mit Akti-
ven und Passiven durch eine andere Aktiengesellschaft richtet sich ge-
mäss Art. 110 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion,
Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz,
FusG, SR 221.301) für die vorliegend interessierende Absorption der
C. AG durch die B. AG ratione temporis noch nach den Regelungen
der per 1. Juli 2004 aufgehobenen Art. 748 ff. des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Rechte und Pflichten der
untergehenden Gesellschaft gehen dabei bei dieser Auflösung ohne
Liquidation durch Universalsukzession, d.h. kraft Gesetzes und ohne
Beachtung der für die Übertragung einzelner Vermögenswerte notwen-
digen Formvorschriften ohne weiteres auf die weiterbestehende Ge-
sellschaft über (BGE 115 II 415 E. 2b). Ehe die absorbierte Gesell-
schaft indessen im Handelsregister gelöscht werden kann, ist den dem
Gläubigerschutz dienenden Vorschriften von Art. 748 Ziff. 1-7 OR
nachzukommen. Dazu gehört auch der Erlass eines Schuldenrufs
(Art. 748 Ziff. 1 OR; BGE 115 II 272; vgl. zum ganzen Verfahren auch
RUDOLF TSCHÄNI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter
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[Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht II [Art. 530-1186 OR], 2. Aufl. Basel etc. 2002,
Art. 748 OR N. 32 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin leitet aus diesen gesetzlichen Regelun-
gen und insbesondere aus dem Verweis in Art. 748 Ziff. 1 OR, es habe
nach den für die Liquidation geltenden Vorschriften ein Schuldenruf zu
ergehen, ab, nicht auf die Schuldenrufe hin angemeldete Forderungen
gingen mit der Löschung der absorbierten Unternehmung unter. Diese
Auffassung ist nicht zutreffend. Fusionsrecht ist weitgehend Gläubiger-
schutzrecht (vgl. PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N. 192). Geschützt wer-
den sollen dabei allerdings ausschliesslich die Gläubiger der übertra-
genden Gesellschaft, müssen sich diese doch als Folge der Fusion ei-
nen Schuldnerwechsel gefallen lassen. Die Auffassung der Beschwer-
deführerin dagegen führte zu einem Schutz der übernehmenden Ge-
sellschaft und deren Aktionären bzw. Gläubigern, was aus deren Optik
zwar ein nachvollziehbarer Wunsch, aber eben gerade nicht der Zweck
der Regelungen zur Fusion ist (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O,
§ 57 N. 209). Der in Art. 748 Ziff. 1 OR enthaltene Verweis auf Art. 742
Abs. 2 OR bezieht sich denn auch ausschliesslich auf die "technische"
Abwicklung des Schuldenrufes. Die übrigen von der Beschwerdeführe-
rin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen Zitate zielen
schliesslich an der Sache vorbei, beziehen sie sich doch ausschliess-
lich auf die in Art. 739 ff. OR geregelte Auflösung mit Liquidation; um
eine solche geht es indessen vorliegend wie dargelegt eben gerade
nicht. Abgesehen davon halten auch die einschlägigen abgabrechtli-
chen Bestimmungen fest, bei einer Übernahme mit Aktiven und Passi-
ven würden die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Abgabe-
schuldners übernommen (Art. 23 Abs. 2 MWSTV; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; vgl. auch Art. 70
Abs. 6 ZG). Die Nachbezugsforderung ist mithin durch die Nichtanmel-
dung anlässlich des Schuldenrufs nicht untergegangen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin
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als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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