Abtei lung I
A-1727/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und
Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifierung von Schweine- und Geflügelfett.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-1727/2006
Sachverhalt:
A.
Die Y._______ AG betrieb bis zu ihrer Liquidation im Jahr 2008 u.a.
den Handel mit tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten sowie ähn-
lichen Produkten.
B.
Am 28. November 2003 und am 9. Januar 2004 meldete die von ihr
beauftragte Speditionsfirma dem Zollamt Chiasso Strada zwei aus Ita-
lien stammende Sendungen mit Schweinefett (Tarifnummer
1501.0012, zu Futterzwecken, «roh») und Geflügelfett (Tarifnummer
1501.0022, zu Futterzwecken, «roh») zollfrei zur Einfuhr an.
Es wurde jeweils eine zollamtliche Revision angeordnet, anlässlich
derer den einzelnen Sendungen Warenmuster entnommen wurden.
Die Einfuhren wurden anschliessend provisorisch abgefertigt und die
Muster der Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) zur Unter-
suchung übermittelt.
Gestützt auf die Untersuchungen der SCTK befand die Zollverwaltung
am 2. April 2004, aufgrund der analysierten Säuregrade müsse auf
eine Entsäuerung – und damit auf eine «weitergehende Behandlung»
– geschlossen werden. Daher könnten die Fette nicht mehr als «roh»
im Sinne des Zolltarifes gelten. Die Einfuhren wurden deshalb – inner -
halb der jeweiligen Tarifnummer – in die Unternummer «andere» umta-
rifiert (Schweinefett: Tarifnummer 1501.0013 und Geflügelfett: Tarif-
nummer 1501.0023). Das Zollamt stellte am 3. Mai 2004 die definitiven
Zollausweise aus. Insgesamt wurden Fr. 10'108.60 nachgefordert.
C.
Mit Schreiben vom 26. April 2004, welches die Zollkreisdirektion als
Beschwerde entgegennahm, beanstandete die Y._______ AG die
Umtarifierungen. Sie verlangte Einsicht in die Akten und die Bekannt-
gabe der Analysewerte. Nach gewährter Akteneinsicht vervollständigte
sie mit Schreiben vom 22. Juli 2004 (betreffend Geflügelfett) und vom
26. Juli 2004 (betreffend Schweinefett) ihre Eingabe. Sie machte
geltend, bei der importierten Ware handle es sich um sehr sorgfältig
geschmolzenes, speisefähiges Rohfett, das weder teil- noch voll-
raffiniert worden sei. Dies bestätige auch ihr Lieferant. Durch die «un-
unterbrochene Kühlkette» und die sofortige Verarbeitung bleibe der
«FFA/Säuregrad» sehr niedrig. Der tiefe Säuregrad sei international
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üblich und resultiere aus verbesserten Verarbeitungsprozessen. Dieser
bringe aber im Futtermittelbereich keine Vorteile.
Die Zollkreisdirektion wies am 15. November 2004 die Beschwerde ab.
Sie legte in ihrer Begründung dar, der bei den einzelnen Sendungen
jeweils festgestellte Säuregrad entspreche nicht demjenigen, der bei
rohem Schweine- bzw. Geflügelfett üblich sei. Zusätzlich sei der Gehalt
an Cholestadien überprüft worden. Die festgestellten Werte deuteten
klar darauf hin, dass die fraglichen Fette eine «weitergehende Be-
handlung» erfahren hätten. Sie könnten folglich nicht mehr als «roh»
gelten.
D.
Dagegen legte die Y._______ AG am 9. Dezember 2004 Beschwerde
bei der Oberzolldirektion (OZD) ein. Sie brachte hauptsächlich vor,
beim Nassschmelzverfahren würden die tierischen Ausgangsstoffe
zunächst mechanisch zerkleinert und mit Dampf ausgeschmolzen. Bei
der Zugabe von Wasserdampf mit einer Temperatur von ca. 110°C
ohne Vakuum erfolge «keine Entsäuerung von Belang». Eine solche
finde allenfalls mit Natronlauge in der chemischen Raffination oder im
Desodorisationsprozess im Dämpfer (unter einem Vakuum von 2 bis
3 mbar und bei Temperaturen von 250°C und höher) statt. In den Er-
läuterungen des Zolltarifs betreffend die tierischen Fette seien zudem
keine genauen Kriterien für die Unterscheidung zwischen «roh» und
«andere» (als roh) festgelegt. Das Vorgehen der Zollverwaltung, bei
tierischen Fetten ein Unterscheidungskriterium heranzuziehen, das
pflanzliche Öle und Fette betreffe, sei nicht sinnvoll.
Mit Entscheid vom 25. November 2005 wies die OZD die Beschwerde
in der Hauptsache mit derselben Begründung ab wie die Zollkreis-
direktion.
E.
E.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 erhob die Y._______ AG
gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) sinngemäss mit dem Antrag, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die importierten Fette seien
als «roh» zu betrachten und entsprechend einzureihen. Sie brachte im
Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie im vorinstanzlichen
Verfahren. Zusätzlich beanstandete sie die Art und Weise der Muster -
ziehungen. Die Muster seien jeweils nur von der obersten Schicht ge-
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zogen worden. Da Fette unterschiedliche Tropfschmelzpunkte hätten,
könne es zur Schichtenbildung kommen. Es könne daher nicht von
einem «Durchschnittsmuster» gesprochen werden. Sie zweifle deshalb
die Analyseresultate an. Cholestadien würden durch Hitzeeinwirkung
entstehen. Gemäss den Vorschriften des Bundesamtes für Veterinär-
wesen müsse Rinder- und Schweinefett für die Verfütterung aber
während 20 Minuten auf 133°C erhitzt werden (BSE-Behandlung). Sie
vermute daher, dass die erhöhten Cholestadienwerte darauf zurück-
zuführen seien.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2006 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde.
E.b Am 29. Mai 2006 ersuchte die mittlerweile anwaltlich vertretene
Y._______ AG aufgrund der Komplexität der Themen um Frist-
ansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. von Ergänzun-
gen. Nach Gewährung von Fristerstreckungen reichte sie am 28. Sep-
tember 2006 eine Replik ein. Sie hielt an den gestellten Anträgen fest.
Darüber hinaus beantragte sie eventualiter, es sei zu bestimmten
Fragestellungen ein Gutachten einzuholen. Ihre Begründung stützte
sie u.a. auf ein «Gutachten» vom 18. August 2006 von Dr. A._______
(Vorsitzender der Fachgruppe Analyse und Qualitätssicherung der
Deutschen Gesellschaft für Fett [DGF]), das sie zum integrierenden
Bestandteil ihrer Replik bzw. Beschwerde erklärte.
Mit Duplik vom 24. Oktober 2006 hielt die OZD an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegen-
de Verfahren übernommen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, Fragen betreffend die Musterentnah-
me zu beantworten und die angewandten Analysemethoden zu
nennen. Die Y._______ AG erhielt Frist bis zum 20. März 2008, um auf
die Stellungnahme der OZD vom 7. Februar 2008 erwidern zu können.
Während laufender Frist zeigte das Konkursamt Luzern-Land mit
Schreiben vom 10. März 2008 dem Bundesverwaltungsgericht den
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Konkurs über die Y._______ AG an. Das Verfahren wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 16. April 2008 antragsgemäss sistiert.
Die Y._______ AG in Liquidation wurde von Amtes wegen gelöscht
(vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 183 vom
22. September 2009, S. 10).
H.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 informierte der vormalige
Rechtsvertreter der Y._______ AG in Liquidation das Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend, die bisherige, konkursite Beschwerdefüh-
rerin habe – während der Liquidationsphase – am 29. Mai 2008 ihre
Forderung gegen die Zollverwaltung an die X._______ zediert. Weiter
wies er sich als Rechtsvertreter der X._______ aus. Er beantragte, es
sei vom Parteiwechsel Vormerk zu nehmen, die Parteibezeichnung
anzupassen, und es sei der Prozess wieder an die Hand zu nehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde das Verfahren
wieder aufgenommen und vom Parteiwechsel Vormerk genommen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Frist, um auf die Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 7. Februar 2008 (vgl. Bst. G) betreffend
die Musterentnahme und die angewandten Analysemethoden erwidern
zu können, neu angesetzt.
Nach gewährten Fristerstreckungen wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 10. Mai 2010 ihre bereits in der Beschwerde
bzw. Replik gestellten Anträge. Zusätzlich beantragte sie eine Fristan-
setzung zur Einholung einer Bestätigung des Lieferanten, dass es sich
bei den im Streit liegenden Sendungen jeweils um rohes, unbehan-
deltes Schweine- und Geflügelfett gehandelt habe. Sie nahm zur
Musterentnahme Stellung. Darüber hinaus äusserte sie sich unaufge-
fordert auch zu weiteren Fragestellungen, die bereits Gegenstand der
Beschwerde bzw. Replik waren (Anwendbarkeit der zolltariflichen
Erläuterungen betreffend die pflanzlichen Öle auf tierische Fette,
Vorliegen einer weitergehenden Behandlung, Säuregrad, Gehalt an
Cholestadien, Farbe und Geruch). Zu diesen Themenbereichen reichte
sie ein «Gutachten» von Prof. B._______, em., Professur für Tierer-
nährung und Futtermittelkunde, Institut für Tierernährung Universität
Bonn, vom 8. Februar 2010 ein, das sie zum integrierenden Be-
standteil der Stellungnahme erklärte.
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Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, Fragen betreffend den Säuregrad von Fett zu beantworten.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz fristgemäss nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfü-
gungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
[aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zu-
lässig gegen Verfügungen der vorliegenden Art im Sinne von Art. 5
VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33
Bst. d VGG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG). Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre
2003 und 2004, so dass auf den vorliegenden Fall materiell das alte
Zollgesetz (aZG) und die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV,
AS 42 339 und BS 6 514) Anwendung finden.
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG in der in den Jahren 2003 und 2004
geltenden Fassung [AS 1969 737]; in der Revision vom 18. März 2005,
in Kraft seit 1. Mai 2007, wurde lediglich das Wort «Zollabfertigung»
durch den Begriff «Zollveranlagung» ersetzt). Die Zollabfertigung
unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezial-
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gesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts (dazu unten E. 2.2),
welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die
Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl.
E. 1.2 und E. 2.2) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet –
wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde
die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die ab-
gabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6,
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni
2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 453 f.).
1.4
1.4.1 In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass im vorliegenden
Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres
2006 ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde (oben Bst. E.b).
Zwar ist ein weiterer (dritter) Schriftenwechsel nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Partei soll sich bei Bedarf
auch spontan zur Duplik äussern können (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 57).
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Grundsätzlich gilt, dass Verfahrensbeteiligte, die eine Eingabe ohne
förmliche Fristansetzung erhalten, zu der sie sich aber äussern wollen,
umgehend reagieren müssen. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben (BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1.3; MOSER, a.a.O.,
Rz. 16 zu Art. 57). Zur Duplik der OZD vom 24. Oktober 2006 hat sich
die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter geäussert.
1.4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über-
nommen hatte, forderte es zu Beginn des Jahres 2008 und mit einer
eigentlichen Instruktionsmassnahme die Vorinstanz zu einer ergänzen-
den Eingabe auf, in der sie sich zu spezifischen Fragen betreffend die
Musterziehung und die angewandten Analyseverfahren zu äussern
hatte (oben, Bst. G). Die Beschwerdeführerin erhielt – nachdem das
Verfahren nach konkursbedingter Sistierung wieder aufgenommen
worden war – die Möglichkeit, auf die Antworten der Vorinstanz zu
erwidern (oben, Bst. G und I). Dieses Recht nahm die Beschwerdefüh-
rerin wahr. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2010 äusserte sie sich
allerdings unaufgefordert zu weiteren Fragen, die über die spezifi-
schen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich ihrer
Instruktionsmassnahme hinausgingen (oben, Bst. I).
1.4.3 Die Entscheidinstanz kann unaufgeforderte Eingaben aus dem
Recht weisen, sofern sich die Beschwerdeführerin bereits zu allen
Eingaben und Beweismitteln geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts
1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 6; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, N 53 zu Art. 57). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des
Instruktionsverfahrens vor der ZRK hinreichend Gelegenheit, sich zu
den Eingaben und Beweismitteln zu äussern (vgl. E. 1.4.1). Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) räumt nicht das Recht ein, jederzeit wei-
tere Stellungnahmen beim Gericht einzureichen (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 6, vgl. auch BGE 133 V
196 E. 1, wonach das kantonale Gericht das rechtliche Gehör nicht
verletzt hatte, als es eine Beschwerdeantwort aus dem Recht wies, die
nach Ablauf der – ohne Säumnisandrohung angesetzten – Frist ein-
ging). Insoweit die im Rahmen der Stellungnahme vom 10. Mai 2010
eingereichten Ausführungen (einschliesslich des «Gutachtens»; oben,
Bst. I) über die konkrete Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichts
hinausgehen, werden sie unter den gegebenen Umständen aus dem
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Recht gewiesen. Ohnehin hätten sie nichts am Entscheidergebnis ge-
ändert, wie aus dem Nachfolgenden hervorgehen wird.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG). Zollmeldepflichtig ist, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 aZG). Im Strassenverkehr haben
die Verpflichtungen des Zollmeldepflichtigen in erster Linie diejenigen
Personen zu erfüllen, die die Ware mit sich führen oder auf sich tragen
(Art. 29 Abs. 2 aZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.1.1; vgl. auch Entscheide der
ZRK 1997-017 vom 8. April 1999 E. 2a, 1994-874 vom 23. November
1994 E. 3). Zum Kreis der Zollmeldepflichtigen gehört gemäss Recht-
sprechung auch der Transporteur der Ware bzw. der Chauffeur (Ent-
scheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2, 1994-874 vom
23. November 1994 E. 3b).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Die
Zollmeldepflichtigen müssen die Zolldeklaration abgeben und haben
für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2
aZV). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die
volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und
stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330
E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2).
Die Deklaration des Zollmeldepflichtigen dient als Grundlage der Zoll-
berechnung, es sei denn, sie werde durch eine amtliche Revision be-
richtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird
verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflichten sowie die je-
weiligen Abfertigungsverfahren informieren. Werden Hilfspersonen
beigezogen, sind diese entsprechend anzuweisen. Unterlassen die
Zollmeldepflichtigen dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver-
antwortung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 aZG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2, A-1742/2006
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vom 13. Juli 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, A-1698/2006 vom
7. Februar 2007 E. 2.4).
2.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Die Zollämter können die zur Zoll-
behandlung angemeldeten Waren umfassend oder durch Stichproben
prüfen (sog. Revision; Art. 36 Abs. 1 aZG). Der Revisionsbefund ist auf
der Deklaration einzutragen und bildet die Grundlage für die Zollveran-
lagung und das weitere Verfahren (Art. 36 Abs. 6 aZG).
2.3.1 Wird eine Revision angeordnet, sind die Zollmeldepflichtigen zu
benachrichtigen (Art. 50 Abs. 1 aZV). Bei der Revision treffen den Zoll-
meldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten verschiedene Mitwir-
kungspflichten (Art. 36 Abs. 6 aZG, Art. 50 Abs. 1 aZV). So hat er die
zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten
und Gefahr abzuladen, in das Revisionslokal zu bringen, abzuwiegen,
zu öffnen, auszupacken sowie allen Anordnungen des Zollamtes zur
Feststellung der Warenmenge nachzukommen (Art. 36 Abs. 6 aZG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aZV). Nach Beendigung der Revision hat der
Zollmeldepflichtige auf seine Kosten und Gefahr die revidierten Stücke
zu verpacken, zu schliessen und wieder versandbereit zu machen
(Art. 36 Abs. 6 aZG i.V.m. Art. 50 Abs. 6 aZV).
2.3.2 Die Zollämter sind befugt, diejenigen Proben bzw. Muster zu er-
heben, die zur Prüfung erforderlich sind (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m
Art. 51 aZV). Die Musterentnahme hat durch den Zollmeldepflichtigen
in Gegenwart des revidierenden Zollbeamten oder durch den Letzte-
ren in Gegenwart des Zollmeldepflichtigen zu erfolgen (Art. 51 Abs. 1
aZV). In den allgemeinen Dienstanleitungen zu Zollgesetz und Voll-
ziehungsverordnung der OZD (D. 11, Stand: November 2003) werden
die Beamten ausdrücklich angewiesen, die Zollbeteiligten die Muster
selber nehmen zu lassen (vgl. D. 11 Ziffer 114.554, zur Mitwirkungs-
pflicht vgl. auch Ziffer 114.558).
2.3.3 Beim Vorgang der Musterziehung ist der Eingriff in den Bestand
der Ware «auf das Notwendigste zu beschränken» und mit «aller Sorg-
falt» vorzunehmen (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m Art. 51 aZV). Auch in den
Dienstanleitungen werden die Beamten explizit angehalten, die
Musterentnahme auf das dienstlich nötige Mass zu beschränken. Sie
haben darauf zu achten, dass die Muster den «Charakter und die
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Eigenschaft der Ware wiedergeben» (vgl. diesbezüglich auch D. 11
Ziffer 114.554), m.a.W. also repräsentativ sind.
2.3.4 Wie ein repräsentatives Muster zu ziehen ist, so dass von einem
«Durchschnittsmuster» gesprochen werden kann, hängt von der Be-
schaffenheit der Ware ab. In zahlreichen Fällen bietet ein solcher Ein-
griff in die Ware zur Musterentnahme keine Probleme. In anderen
Fällen dürfte die Repräsentativität des Musters nur gewährleistet sein,
sofern die Probenahme nach den anerkannten Regeln der Natur-
wissenschaft und Technik bzw. nach den für bestimmte Warengruppen
oder Branchen bestehenden Normen des Deutschen Instituts für Nor-
mung (DIN) oder der International Organization for Standardization
(ISO) erfolgt. Wie vorgängig erwähnt, sind die Zollbeamten dienstlich
gehalten, vorab den Zollmeldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten
die Muster ziehen zu lassen (vgl. E. 2.3.2). Von ihnen wird aufgrund
der Mitwirkungspflichten erwartet, dass sie die einschlägigen Tech-
niken, die eine repräsentative Musterziehung gewährleisten, kennen
und beherrschen. Wird das Muster ausnahmsweise vom Zollbeamten
gezogen, ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten des Zollmeldepflich-
tigen, dass dieser gegenüber der Zollbehörde die für eine sachge-
rechte Musterziehung notwendigen Angaben macht (z.B. über besteh-
ende DIN- und ISO-Normen für die Probeentnahme in der betreffen-
den Branche; vgl. hinsichtlich der in diesem Punkt vergleichbaren
Rechtslage im deutschen Recht, wobei dort allerdings die Muster-
entnahme – anders als im schweizerischen Recht – grundsätzlich
Sache der Zollstelle ist: REGINHARD HENKE, in: Peter Witte [Hrsg.], Zoll-
kodex mit Durchführungsverordnungen und Zollbefreiungsverordnung,
5. Aufl., Wien 2009, N. 6 f. zu Art. 69 [Durchführung der Zollbeschau,
Entnahme von Mustern und Proben]; RAINER WEYMÜLLER, in: Reinhart
Rüsken [Hrsg.], Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden Warenver-
kehrs, Kommentar, 3. Aufl., Bonn 2001, N. 32 zu Art. 69).
2.3.5 Die Musterentnahme ist durch das Zollamt in geeigneter Weise
zu verurkunden. Muster, die beim Zollamt verbleiben, sollen mit deut -
lichen Angaben darüber versehen sein, aus welcher Sendung sie
stammen und aufgrund welcher Deklaration sie erhoben wurden
(Art. 51 Abs. 2 aZV). Dies geschieht gemäss den Dienstanleitungen
durch Vermerk der Musterentnahme im Revisionsbefund oder bei
einigem Wert auch in einem für den Empfänger bestimmten Begleit-
papier (vgl. D. 11 Ziffer 114.554). Ziel dieser Vorschriften ist es u.a.,
die Identifikation der Muster zu sichern und die Gefahr einer Ver-
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wechslung zu verhindern. Wohl wäre es in Einzelfällen dienlich, wenn
der Name der bei der Musterziehung für den Zollpflichtigen anwesen-
den Person angegeben würde. Dies könnte möglicherweise mithelfen,
unnötige Rückfragen und Verdachtsmomente zu vermeiden. Eine Vor-
schrift, wonach der Name des bei der Revision mitwirkenden Melde-
pflichtigen in der Deklaration oder im Revisionsbefund zu verurkunden
wäre, findet sich allerdings weder im Gesetz noch in der Verordnung
(Entscheid der ZRK 1994-874 vom 23. November 1994 E. 3c).
2.4
2.4.1 In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsbe-
richte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der
ZRK vom 19. September 1962, veröffentlicht in: ASA 32 S. 79). Im Ent-
scheid vom 8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und
hielt fest, dass – selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffent-
liche Urkunde wäre – dies einzig zu bedeuten hätte, dass die darin
wiedergegebenen Analyseresultate richtig verurkundet worden wären
und die in den Untersuchungsberichten wiedergegebenen Daten den
effektiven Messergebnissen entsprächen. Nicht Gegenstand der Ver-
urkundung wäre die Frage, ob die Messungen selbst korrekt durchge-
führt worden seien (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in: VPB 64.44).
2.4.2 Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Un-
tersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran
Folgen für seine Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beur-
kundung bewirkt nach Art. 9 ZGB, dass die Urkunde für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrich-
tigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivil-
rechts enthält Art. 9 Abs. 1 ZGB nach seiner Formulierung eine vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Be-
weisregel (HANS SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 9 ZGB). Die verstärkte Beweiskraft
der öffentlichen Urkunde beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die
Parteien und die Urkundsperson trifft (SCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 9
ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentli-
chen Beurkundung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom
Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforder-
ten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verste-
hen (BGE 99 II 159 E. 2a, 90 II 274 E. 6). Gemäss herrschender Lehre
beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB auf öffentliche
Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 12
A-1727/2006
4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die
Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffent-
liche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene
Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Form-
vorschrift ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.1).
2.4.3 Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird
für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles
Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfer-
tigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne
von Art. 9 ZGB zukommen zulassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7; Ent-
scheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999, veröffentlicht in: VPB
64.44 E. 3b mit gleichem Ergebnis).
2.4.4 Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden ge-
stützt auf einen Untersuchungsbericht der SCTK plausibel dar, unter
welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhö-
hende Tatsache (vgl. E. 1.3) gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es
steht der abgabepflichtigen Person frei, anderweitige Nachweise ins
Recht zu legen und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der
Untersuchungsbericht nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Wür-
digung desselben durch die Behörden falsch sei. Da es der abgabe-
pflichtigen Person obliegt, die abgabemindernden Tatsachen nach-
zuweisen, trägt folglich sie die Beweislast für die Unrichtigkeit des
Untersuchungsberichtes. Somit ändert die Feststellung, wonach einem
Untersuchungsbericht nicht der Charakter einer öffentlichen Urkunde
im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt, grundsätzlich nichts an der dar-
gelegten Beweislastverteilung zwischen der Verwaltung und den Ab-
gabepflichtigen (mit diesem Ergebnis bereits Entscheid der ZRK 1997-
017 vom 8. April 1999, veröffentlicht in: VPB 64.44 E. 3b). Selbstre-
dend kann das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Untersu-
chungsmaxime von sich aus ein «Gutachten» der Ware veranlassen,
wenn es zum Schluss gelangt, der Untersuchungsbericht sei offen-
sichtlich fehlerhaft, beispielsweise hinsichtlich Analyseverfahren oder
-ergebnis. Das Gericht kann dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch
die Beweiskraft absprechen und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde
Seite 13
A-1727/2006
entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.4).
2.5 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt
(Art. 21 aZG i.V.m. dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter Vorbehalt abweichen-
der Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen – nach dem Ge-
neraltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG). Der Gene-
raltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht
veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der
OZD eingesehen oder im Internet unter abgerufen
werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Gene-
raltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.6 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11).
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unter-
nummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu ver-
wenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind ver-
pflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie
alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen-
den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Num-
mern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die
Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Über-
einkommens).
2.6.1 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomen-
Seite 14
A-1727/2006
klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte
und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass
des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch
Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender
massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungs-
gericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
2.6.2 Gestützt auf Art. 3 ZTG kann der Bundesrat auf dem Verord-
nungsweg selbständig Unternummern schaffen (siehe Art. 1 des Bun-
desgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von
Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [SR 632.111.72]). Er
kann auch ohne Änderungen im Generaltarif Unterteilungen vorsehen,
so zum Beispiel für die Unterscheidung von Waren je nach Verwen-
dungszweck (vgl. z.B. für die Einfuhr von Paniermehl «zu Futter-
zwecken» und «andere», BBl 1999 8882; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). In
diesen Fällen unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung, ob sich der
Bundesrat nach Massgabe innerstaatlicher Kriterien an seine Delega-
tionsbefugnisse gehalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.5; vgl. Entscheid der ZRK
vom 28. März 1996 E. 4a.aa, veröffentlicht in: VPB 61.19, Entscheid
der ZRK 1997-006 vom 13. Januar 1998 E. 3a.aa; vgl. die differen-
zierte Auseinandersetzung mit Art. 3 ZTG bei ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 578, 602 ff., 655).
2.6.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenkla-
tur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Überein-
kommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln
(«Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die
das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt
Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22
Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen
herausgeben. Diese können unter abgerufen werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.6, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, 2.3.3).
2.7 Die Zollabgaben, über die im vorliegenden Verfahren zu befinden
sind, werden in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht
Seite 15
A-1727/2006
bestritten. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen
mit der Tarifierung der strittigen Produkte. Während die OZD das zu
Futterzwecken eingeführte Schweinefett in die Tarifnummer 1501.0013
(«andere») und das ebenfalls zu Futterzwecken eingeführte Geflügel-
fett in die Tarifnummer 1501.0023 («andere») einreiht, verlangt die Be-
schwerdeführerin die Zuordnung der jeweiligen Produkte zur Tarif-
nummer 1501.0012 («roh») bzw. 1501.0022 («roh»).
Die systematische Gliederung der genannten Nummern im Tarif-
nummernverzeichnis stellt sich wie folgt dar:
2.7.1
1501 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und
Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0292 oder
1503
Zollansatz
in Fr. je
100 kg
brutto
- Schweinefett (einschliesslich Schweine-
schmalz)
-- zu Futterzwecken
1501.0012 -- roh 0.00
1501.0013 --- andere 21.00
- Geflügelfett:
-- zu Futterzwecken:
1501.0022 --- roh 0.00
1501.0023 --- andere 21.00
Die Tarifnummern gehören zu Abschnitt III «Tierische und pflanzliche
Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette;
Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs» und hierin zu Kapitel
15. Dieses Kapitel umfasst Fette und Öle tierischen und pflanzlichen
Ursprungs, roh, gereinigt, raffiniert oder auf bestimmte Weise be-
handelt (z.B. gekocht, geschwefelt oder gehärtet; vgl. «Erläuterun-
gen»).
2.7.2 Die Tarifnummer 1501 erfasst gemäss Überschrift Schweine-
und Geflügelfett, und zwar unabhängig davon, mit welchem Verfahren
diese hergestellt worden sind. Die international geltenden «Erläu-
terungen» zu dieser Nummer lauten folgendermassen: «Die hierher
gehörenden Fette können durch alle Verfahren gewonnen werden, z.B.
durch Schmelzen, Pressen oder Extraktion mit Lösungsmitteln; das am
meisten verwendete Verfahren ist das Schmelzen (mit Dampf, Nieder-
temperatur- oder Trockenverfahren). Beim Ausschmelzen im Trocken-
Seite 16
A-1727/2006
verfahren wird ein Teil des Fettes unter Einfluss der erhöhten Tempera-
tur ausgezogen; ein anderer Teil des Fettes wird durch Pressen erhal-
ten und dem ausgezogenen Fett beigegeben. In gewissen Fällen kann
der Rest des in den Rückständen enthaltenen Fettes mit Hilfe von
Lösungsmitteln extrahiert werden.»
2.7.3 Nicht im HS vorgesehen ist die Unterscheidung von tierischen
Fetten in «rohe» und «andere». Diese Differenzierung wird erst durch
die schweizerischen Unternummern getroffen (vgl. jeweils die letzten
beiden Ziffern der Tarifnummer, vgl. E. 2.6.1).
Innerhalb des Zolltarifes wird der Begriff «roh» im Zusammenhang mit
den pflanzlichen Fetten und Ölen verwendet (vgl. die international
geltenden «Erläuterungen» zu den Nummern 1507 bis 1515). Diese
Nummern erfassen grundsätzlich sowohl «rohe Fette und Öle und ihre
Fraktionen als auch durch Klären, Waschen, Filtrieren, Entfärben, Ent-
säuern, Desodorieren usw. gereinigte oder raffinierte Fette und Öle».
Die Erläuterungen zur Nummer 1507.10 (Sojaöl und seine Fraktionen)
halten fest, was als «roh» zu betrachten ist (die Tarifnummern 1507 bis
1515, die diese Unterscheidung ebenfalls vorsehen, verweisen auf
diese Definition). Demnach gelten durch Abpressen gewonnene, feste
oder flüssige Pflanzenöle als «roh», wenn sie keine andere Bearbei-
tung als Klären, Zentrifugieren oder Filtrieren erfahren haben. Zur
Trennung des Öls von seinen festen Bestandteilen darf kein anderes
Mittel als Schwerkraft, Druck oder Zentrifugalkraft eingesetzt worden
sein (z.B. durch Filtrierung, durch Adsorption, Fraktionierung oder
andere physikalische oder chemische Verfahren).
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die durch die schweizerischen
Unternummern geschaffene (vgl. E. 2.6.1) zolltarifliche Differenzierung
der diversen tierischen Fette in «rohe» und «andere» dem Grundsatz
nach nicht. Was sie jedoch kritisiert, ist, dass «die auf feste oder
flüssige Pflanzenöle anwendbaren Bestimmungen sinngemäss für die
Unterscheidung zwischen Ölen und anderen Fetten tierischer Her-
kunft» angewandt werden. Die für die pflanzlichen Öle und Fette
geltenden Regeln könnten nicht einfach für die tierische Öle und Fette
herangezogen werden.
3.1 Die Erläuterungen definieren rohe pflanzliche Fette und Öle
mittels abschliessender Aufzählung: Es darf bei der Herstellung kein
anderes Mittel als Schwerkraft, Druck oder Zentrifugalkraft eingesetzt
Seite 17
A-1727/2006
worden sein und sie dürfen weiter nichts anderes als geklärt, zentri-
fugiert oder filtriert worden sein (vgl. E. 2.7.3). Die Unterscheidung in
«rohe» und «andere» (als rohe) Fette richtet sich also primär danach,
welchen weiteren Verarbeitungsschritten die Fette und Öle allenfalls
unterzogen worden sind. Erfolgt ein anderer Verarbeitungsschritt als in
den Erläuterungen genannt, namentlich eine Entfärbung, Entsäuerung,
Desodorierung oder Raffination, gilt das Öl oder Fett nicht mehr als
«roh».
Aus den Vorgaben für die pflanzlichen Fette schliesst die Vorinstanz
für die tierischen Fette, dass auch diese dann nicht mehr als «roh»
gelten, wenn sie eine Entschleimung, Entsäuerung, Desodorierung
(Dämpfung) oder Bleichung erfahren haben. Wie die Aufzählung der
Vorinstanz zeigt, wendet sie die für pflanzliche Öle geltenden Vor-
gaben nicht wörtlich bzw. nicht unbesehen auf die tierischen Fette an.
Insbesondere verlangt sie nicht, dass die tierischen Fette gemäss den
Herstellungsmethoden für pflanzliche Fette bearbeitet werden müssen,
um als «roh» zu gelten, wie die Beschwerdeführerin meint und in
ihrem unaufgefordert eingereichten «Gutachten» einlässlich darge-
stellt hat. Vielmehr wird die Abgrenzung sinngemäss, d.h. unter Be-
rücksichtigung der Eigenheiten der pflanzlichen Fette einerseits und
der tierischen andererseits, angewandt. Dieses Vorgehen ist aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts sinnvoll und nachvollziehbar. Es findet
zudem eine Stütze in dem in der amtlichen Lebensmittelkontrolle ver-
wendeten «Schweizerischen Lebensmittelbuch 5. Auflage» (SLMB,
dort Kapitel 7, Speisefette, Speiseöle und emulgierte Fette, Umschrei-
bungen [zur Bedeutung des SLMB näher unten E. 5.2.2]). Auch das
SLMB unterscheidet «rohe» Fette von «verarbeiteten» Fetten. Im Kapi-
tel betreffend die tierischen Fette (Schlachtfette) spricht es von «Roh-
fetten» und von der «Verarbeitung von Rohfetten und -Ölen (Raffi-
nation)» (vgl. Kapitel 7, Umschreibungen, Bst. D 3 und E): Danach
werden die Rohfette aus Schlachttierfetten im Trocken- wie auch im
Nassschmelzverfahren gewonnen. Als weitere Verarbeitungsgänge
werden Entschleimung, Entsäuerung, Desodorierung und Bleichung
genannt (werden sämtliche Verfahren ausgeführt, gilt das Fett als
«raffiniert»). Wenn die Vorinstanz nun auch bei tierischen Fetten
zwischen «rohen» und «anderen» (als rohen) Fette unterscheidet, und
sie diejenigen Fette, die nach der Herstellung entschleimt, entsäuert,
desodoriert (gedämpft) oder gebleicht worden sind, nicht mehr als
«roh» gelten lässt, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch zu
Seite 18
A-1727/2006
den international geltenden Erläuterungen zur Tarifnummer 1501
(E. 2.7.1) ist nicht zu erblicken.
3.2 Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Punkt nicht durchzu-
dringen.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Art und Weise der Revision.
«Ob und wer» als ihr rechtmässig bestellter Vertreter an der Muster-
ziehung teilgenommen habe, sei nirgends verurkundet worden. An den
betreffenden Revisionen habe weder der Zollmeldepflichtige selbst
noch ein Bevollmächtigter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin bean-
standet in diesem Zusammenhang weiter, die «wissenschaftliche
Korrektheit» und die «Richtigkeit der Methode» der Musterziehung sei
in den Akten nirgends korrekt verurkundet worden. Diese sei in metho-
discher Hinsicht denn auch völlig falsch verlaufen. Eine Musterziehung
mittels eines Plastikfläschchens, welches oben beim Einfüllloch des
Tankzuges in das flüssige Fett eingeführt werde, sei ungenügend. Auf
diese Weise könne nur von der obersten Schicht im Tankwagen das
Muster gezogen werden. Da sich Fett aus verschiedenen Fettsäuren
zusammensetze, die verschiedene Tropfschmelzpunkte hätten, könne
es zur Schichtenbildung kommen, weshalb bei diesem Vorgehen nicht
mehr von einem «Durchschnittsmuster» gesprochen werden könne.
Eine sachgerechte Probeentnahme sei für die Verwertung des Ergeb-
nisses aber «absolut entscheidend». Deshalb müsse richtigerweise die
Probenahme gemäss den Regeln der «Deutschen Einheitsmethoden
zur Untersuchung von Fetten, Fettprodukten, Tensiden und verwandten
Stoffen» der Deutschen Gesellschaft für Fett (DGF) bzw. gemäss der
inhaltlich damit übereinstimmenden ISO-Norm 5555 erfolgen. Dazu sei
erforderlich, dass jemand beigezogen werde, der die Technik der richti-
gen Musterziehung beherrsche. Der Speditionsangestellte oder Chauf-
feur könne eine solche Entnahme nicht korrekt ausführen und sollte
dieser dazu aufgefordert worden sein, so wäre «etwas Falsches
verlangt» worden. Der Revisionsbefund müsse zudem die Beschwerde
bis zur letzten Instanz ermöglichen. Bei der vorliegenden Ausge-
staltung sei dies nicht gewährleistet. Dies verhindere die Wahr-
nehmung ihrer verfassungsmässigen Rechte und verletze ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör. Da sie nicht wisse, wer bei der Revision
anwesend war, könne sie z.B. ihr Recht auf Zeugenbefragung oder
-benennung nicht ausüben.
Seite 19
A-1727/2006
4.1
4.1.1 Im vorliegenden Fall wurden die genannten Sendungen jeweils
per Sattelschlepper mit Tankauflieger eingeführt. Die Zollpflichten
hatten somit primär die Chauffeure zu tragen (E. 2.1). Es entspricht
gängiger Praxis, dass sich diese während der Zollabfertigung beim
Fahrzeug aufhalten. In der Regel ist der Chauffeur bzw. Zollmelde-
pflichtige beauftragt, die für die Abfertigung notwendigen Papiere am
Zollschalter abzugeben. Als Zollmeldepflichtiger und nunmehr Bezugs-
person der abfertigenden Zollbeamten wird er über die angeordnete
Revision in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, an dieser mitzuwirken,
d.h. das Fahrzeug aufzuschliessen sowie allenfalls Packstücke bzw.
Tankwagen zu öffnen und nach der Musterentnahme wieder zu
schliessen. Die Zollbeamten sind dienstlich gehalten, die Musterent-
nahme durch den Zollpflichtigen selbst vornehmen zu lassen (vgl.
E. 2.3.1, 2.3.2). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass im vorliegenden
Fall die Zollbeamten die Tanks zur Entnahme eines Musters eigen-
händig aufgeschlossen und die Muster selbst entnommen haben, ohne
den jeweiligen Chauffeur zur Mitwirkung aufzufordern. Wie die Beam-
ten die Tankwagen hätten geöffnet haben sollen, ohne die entsprech-
enden Schlüssel bzw. Instrumente von den Chauffeuren ausgehändigt
erhalten zu haben, bliebe unerfindlich.
Dass angesichts der ihnen obliegenden Zollmelde- und der damit ver-
bundenen Mitwirkungspflichten ausgerechnet beide Chauffeure (sowie
auch alle sieben Chauffeure im Parallelverfahren A-1755/2006 und alle
27 Chauffeure im Verfahren A-8527/2007) – unabhängig voneinander
– während den Zollabfertigungen nicht anwesend gewesen sein und
die Muster nicht entnommen haben sollen, erscheint dem Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände nicht als glaubhaft.
Zudem wurde der Einwand, weder der Zollmeldepflichtige noch ein
Bevollmächtigter habe an der Musterziehung mitgewirkt, erstmals in
der Replik vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war ihr die Tatsache der
Musterentnahme bereits seit über zweieinhalb Jahren bekannt. Der
Schluss, dass es sich unter diesen Umständen bei diesem Vorwurf um
eine Schutzbehauptung handelt, ist deshalb naheliegend. Jedenfalls
wäre nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Tatsache der Musterent-
nahme sofort beanstandet hätte, dass (angeblich) kein Zollmelde-
pflichtiger bei der Musterziehung anwesend war.
Seite 20
A-1727/2006
4.1.2 Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Revisionen im Bei-
sein der Zollmeldepflichtigen durchgeführt wurden und diese bei den
Musternahmen zumindest in rechtsrelevanter Weise mitwirkten.
4.2
4.2.1 Da die Beschwerdeführerin der Zollbehörde für die Revision
ihrer Waren unbestrittenermassen keine Drittperson genannt hatte,
durfte die Behörde sich an den jeweiligen Chauffeur halten. Aufgrund
der im Zollrecht geltenden Mitwirkungspflichten oblag es diesem, eine
sachgerechte Musterentnahme durchzuführen und dem Zoll reprä-
sentative und verwertbare Muster zur Verfügung zu stellen (vgl.
E. 2.3.4). Die entsprechende Instruktion der für die Einfuhr beigezoge-
nen Hilfspersonen wäre Sache der (ursprünglichen) Beschwerdefüh-
rerin gewesen (vgl. E. 2.1). Davon, dass die Behörde vom Zollmelde-
pflichtigen «etwas Falsches verlangt» haben soll, kann folglich keine
Rede sein. Da die Zollbehörde davon ausgehen darf, dass der Zoll-
meldepflichtige bzw. allenfalls die bevollmächtigte Person die Methode
der korrekten Musterziehung beherrscht, besteht auch kein Anlass, die
angewandte Methode im Revisionsbefund näher zu bezeichnen oder
zu beschreiben. Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Vorgehen, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtswidrigkeit
zu erblicken.
Ziel des HS-Übereinkommens ist es, dass die Mitgliedstaaten ihre
Tarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung
bringen und die völkerrechtlich festgelegte Nomenklatur einheitlich
auslegen (vgl. E. 2.6, 2.6.3). Hingegen beschlägt das HS-Überein-
kommen nicht die unterschiedlichen Verfahren der Mitgliedstaaten be-
treffend die Zollabfertigung. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin ergibt sich aus dem HS folglich keine Pflicht zur einheit-
lichen Regelung der Musterentnahme in den Mitgliedstaaten.
4.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Musterentnahmen
rechtmässig verlaufen sind.
4.3 Es bleibt in diesem Zusammenhang auf den beschwerdeführe-
rischen Vorwurf einzugehen, die Musterentnahme sei nicht korrekt ver-
urkundet worden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, weder sei ver-
urkundet worden, wer als ihr rechtmässig bestellter Vertreter an der
Seite 21
A-1727/2006
Musterziehung teilgenommen habe, noch, ob die angewandte Metho-
de die Richtige war.
4.3.1 Die Revisionsbefunde wurden jeweils auf der Einfuhrliste festge-
halten (vgl. act. 4b, 5b der Vernehmlassungsbeilagen [nachfolgend:
VB]). Es wurden Transportmittel, Menge, Beschaffenheit und Grösse
der Proben notiert. Der Revisionsbefund wurde vom zuständigen Be-
amten unterzeichnet. Damit ist die Tatsache der Musterentnahme in
geeigneter Weise und hinlänglich festgehalten (vgl. E. 2.3.5).
Die «Art der Entnahme der Muster» bzw. die zur Musterentnahme an-
gewandte Methode ist nicht Gegenstand der Verurkundung (vgl. dazu
bereits E. 4.2.1). Ob es sich beim Revisionsbefund angesichts der in
E. 2.4.2 genannten Kriterien überhaupt um eine «Urkunde» handelt,
ist fraglich (vgl. E. 2.4.3 f.), braucht aber vorliegend nicht geklärt zu
werden. Wäre die Methode dennoch im Revisionsbefund vermerkt,
würde dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
allerdings nicht die wissenschaftliche Korrektheit und Richtigkeit der
Methode der Musterentnahme verurkunden, sondern – wie dies für die
Untersuchungsberichte der SCTK gilt (E. 2.4.1) – lediglich wiederge-
ben, dass die betreffende Methode angewandt wurde.
Den Namen des Zollmeldepflichtigen bzw. des Chauffeurs zu nennen,
ist für den Nachweis der Musterentnahme nicht notwendig (E. 2.3.5).
Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der Mitwirk-
ungspflichten des Zollmeldepflichtigen müsse dessen Name im Revi-
sionsbefund zwingend vermerkt werden, verkennt sie die Tragweite
dieses Grundsatzes. Daraus ergibt sich vielmehr umgekehrt, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls offenzulegen hätte, wer von ihrer Seite
an der Musterziehung beteiligt gewesen war. Der Vorwurf, aus dem je-
weiligen Revisionsbefund gehe nicht hervor, dass der Beamte, der den
Befund unterzeichnet hat, auch tatsächlich derjenige war, der die
Revision durchgeführt hat, ist abwegig. Was die Beschwerdeführerin
damit erreichen will, ist unklar. Eine Verletzung ihres Rechts auf Zeu-
genbenennung und -befragung durch die Ausgestaltung des Revi-
sionsbefundes ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu er-
kennen. Inwieweit grundsätzlich die Revisionsbefunde es ihr bislang
verunmöglicht haben sollen, ihre Beschwerde sinnvoll und effektiv zu
führen, hat sie nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Seite 22
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4.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verurkundung der
Musterentnahme sei mangelhaft, vermag deshalb nicht durchzu-
dringen.
4.4 Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund,
die Repräsentativität der erhobenen Muster in Zweifel zu ziehen, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen:
4.4.1 Die jeweiligen Fette waren zum Zeitpunkt der Einfuhr flüssig und
erwärmt (gemäss dem Revisionsbefund auf der Rückseite der je-
weiligen Einfuhrliste [act. 4b, 5b VB]: Schweinefett: Temperatur von ca.
50°C, im Revisionsbefund steht explizit: Zisterne «geheizt»; für das
Geflügelfett fehlt eine Temperaturangabe, das Fett war gemäss Revi-
sionsbefund aber flüssig «Liquido denso e viscoso»). In ihrem
unaufgefordert eingereichten «Gutachten» (E. 1.4.3) lässt die Be-
schwerdeführerin vorbringen, bei der festgestellten Temperatur handle
es sich um «Restwärme aus der Verarbeitung». Dieser Einwand ist
eine unbelegt gebliebene Behauptung. Zudem verstrickt sich die Be-
schwerdeführerin damit in Widersprüche zu vorangegangenen Ein-
gaben, wo sie noch behauptete, die Sendungen seien «ununterbroch-
en» gekühlt worden. Es ist deshalb auf die Darstellung der Vorinstanz
abzustellen, wonach die Fette in geheiztem Zustand eingeführt
wurden. Ausserdem wurde der Ladungsinhalt beim Transport bestän-
dig geschüttelt. Anlässlich der Musterziehung haben die Zollmelde-
pflichtigen nicht geltend gemacht, die Ladungen hätten lange gestan-
den, und es sei deshalb eine Entmischung eingetreten. Aufgrund der
Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.3) hätten sie die Behörde aber allenfalls
auf eine inhomogene, nicht ausreichend durchmischte Ware hinweisen
müssen. Lässt der Zollmeldepflichtige die Zollstelle diesbezüglich im
Unklaren, geht dies zu seinen Lasten. Aus den bezeichneten Um-
ständen (erwärmtes und beständig geschütteltes Fett, keine gegen-
teiligen Hinweise der Chauffeure) zieht die Vorinstanz den korrekten
Schluss, dass die Fette, namentlich hinsichtlich der vorliegend analy-
sierten Werte (Säuregrad und Cholestadien), homogen waren. Es
spielt daher keine Rolle, von welcher Stelle (Kammer-oben, -mitte,
-unten) das Muster gezogen wurde (vgl. Stellungnahme der OZD vom
7. Februar 2008).
4.4.2 Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Technik der Probe-
nahme keinen bedeutsamen Einfluss auf die vorliegend analysierten
Werte (Cholestadien und Säuregrad) habe. Sie stützt sich dabei auf
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A-1727/2006
eine Studie ... von WOLFGANG HARTFIEL: Untersuchungen zur Probeent-
nahme von Futterfetten bei Anlieferung in Tankfahrzeugen (in: Fett-
Wissenschaft-Technologie, 89. Jahrgang, Nr. 3, 1987, S. 124 ff.). Die
Studie habe den Einfluss der Probenahmetechnik und der Probe-
nahme aus verschiedenen Tiefen auf diverse Kennzahlen zum
Gegenstand. Es werde zwar auf die Relevanz der richtigen Technik der
Probenahme hingewiesen. Die beiden in dieser Studie angewandten
Verfahren (mittels Handgerät und Bypass-Entnahmeanlage) hätten
indessen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die
fettlöslichen Stoffe geführt. Differenzen hätten sich nur bezüglich der
fettunlöslichen Stoffe ergeben. Die Studie komme weiter zum
Ergebnis, dass es bei den fettlöslichen Stoffen keine signifikanten
Differenzen zwischen den «unten» und den «oben» gezogenen
Proben gegeben habe.
Die freien Fettsäuren und die Cholestadiene sind fettlösliche Stoffe.
Die Vorinstanz schliesst deshalb, dass sie homogen verteilt sind und
dass demzufolge die Technik der Probenahme (sowie die Stelle der
Probenahme; Kammer-oben, -mitte, -unten) keinen Einfluss habe (vgl.
Stellungnahme der OZD vom 7. Februar 2008). Die Beschwerdefüh-
rerin (bzw. ihr «Gutachter»...) hat nicht den Vorwurf erhoben und auch
nicht dargetan, die Vorinstanz habe diese Studie falsch interpretiert
und daraus fehlerhafte Schlüsse gezogen. Es besteht folglich für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die (wissenschaftliche) Ver-
wertbarkeit der vorliegend gezogenen Muster in Frage zu stellen.
4.4.3 Das Ergebnis dieser Studie wird auch durch die eigenen Mess-
ungen der SCTK in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bestätigt.
Die Vorinstanz verweist beispielhaft auf eine Rinderfett-Einfuhr vom
März 2005, anlässlich derer drei Muster aus verschieden Tiefen ge-
zogen wurden (Kammer-oben, -mitte, -unten). Die ermittelten Säure-
grade waren (unter Berücksichtigung von Messunsicherheiten)
übereinstimmend. Sodann hat die SCTK aus mehreren hundert einge-
führten Sendungen zwei bis drei Muster aus verschiedenen Kammern
gezogen und deren Cholestadien-Werte überprüft. Sie verweist dabei
stellvertretend auf elf Probenahmen aus den Jahren 2004 und 2005.
Dabei sind (unter Berücksichtigung von Messunsicherheiten) keine
Unterschiede im Cholestadiengehalt zwischen den verschiedenen
Kammern festgestellt worden (vgl. Stellungnahme der OZD vom
7. Februar 2008).
Seite 24
A-1727/2006
4.4.4 Die Vorinstanz macht schliesslich darauf aufmerksam, dass In-
homogenitäten nur im Grenzbereich eines Beurteilungskriteriums eine
Rolle spielten. Im vorliegenden Fall seien die Differenzen betreffend
Säuregrad und Cholestadien-Werte zu unbehandelten, rohen Fetten
derart stark ausgeprägt (vgl. hierzu näher unten E. 6.2), dass selbst
eine Inhomogenität der Ware oder gar eine nicht optimale Probenah-
me das Resultat nicht beeinflussen würden (vgl. Stellungnahme der
OZD vom 7. Februar 2008). Die Beschwerdeführerin hat auch diese
Argumente der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.
4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich
folglich die Technik der Probenahme für die Ermittlung des Säure-
grades und der Cholestadienwerte als nicht «absolut entscheidend».
Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Unter Verweis auf ein «Gutachten» vom 18. August 2006 von Dr.
A._______ (Vorsitzender der Fachgruppe Analyse und Qualitäts-
sicherung der DGF; vgl. Replik und Beilage 1 zur Replik) bestreitet die
Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Untersuchungsberichte bzw.
die daraus gezogenen Schlüsse.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie bereits mehr -
fach erwähnt – aufgrund der festgestellten Säuregrade sowie (zusätz-
lich) aufgrund der Cholestadiengehalte der einzelnen Einfuhren zum
Ergebnis gelangte, dass die importierten Fette nicht mehr die Eigen-
schaft von rohem Fett aufwiesen, sondern eine weitergehende Be-
handlung erfahren hatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin haben somit die Farbe und der Geruch der streitbetroffenen
Fette bei der vorinstanzlichen Beurteilung, ob eine weitergehende Be-
handlung stattgefunden hat, keine Rolle gespielt.
5.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, welche Werte von der Vorinstanz
festgestellt wurden, nach welchen Untersuchungsmethoden sie diese
ermittelt hat, und welche Überlegungen sie zum Ergebnis führten,
dass die streitbetroffenen Fette eine «weitergehende Behandlung»
erfahren haben.
5.2.1 Festgestellte Werte
Die SCTK hat vorliegend folgende Werte festgestellt (act. 19a, b, 20a,
b VB):
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Säuregrad:
Schweinefett: 0.6
Geflügelfett: 1.0
Cholestadiengehalt:
Schweinefett: 10.4 mg/kg
Geflügelfett: 45.8 mg/kg
5.2.2 Angewandte Untersuchungsmethoden
Die Vorinstanz hat den Säuregrad nach der im «Schweizerischen
Lebensmittelbuch 5. Auflage» (SLMB, Kapitel 7: Speisefette, Speiseöle
und emulgierte Fette, Untersuchungsmethode Ziffer 4.3) angegebenen
Methode bestimmt (Bestimmung des Säuregrades, der Säurezahl [SZ]
und der freien Fettsäuren [ffa]; vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom
7. Februar 2008).
Das im vorliegenden Zeitraum geltende SLMB in der 5. Auflage ist die
amtliche schweizerische Sammlung der Methoden für die Untersu-
chung und der Grundsätze zur Beurteilung von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen (Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli
1937 betreffend das Schweizerische Lebensmittelbuch [SLMB, AS
1964 1177]; aufgehoben per 1. Januar 2006, AS 2005 5451]; vgl. zur
heutigen, bezüglich Stellung und Bedeutung des Lebensmittelbuches
im Wesentlichen unveränderten Rechtslage Art. 22 des Bundesge-
setzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegen-
stände [LMG, SR 817.0] i.V.m. Art. 61 der Lebensmittel- und Ge-
brauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR
817.02]). Am SLMB in der 5. Auflage haben zahlreiche Experten aus
Privatwirtschaft, öffentlicher Verwaltung und Wissenschaft mitgear-
beitet (vgl. Kapitel 7). Die darin angegebenen Methoden für die Unter-
suchung und Normen zur Beurteilung von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen sollen in den amtlichen Laboratorien für Le-
bensmitteluntersuchung angewendet werden (Art. 2 des Bundesrats-
beschlusses; vgl. auch Entscheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999
E. 3a). Das SLMB wird als wissenschaftliche Fachliteratur anerkannt.
Vorliegend handelt es sich zwar nicht um Lebensmittel, die
wissenschaftlichen Untersuchungsgrundsätze bleiben aber dieselben.
5.2.3 Die Cholestadienwerte hat die Vorinstanz nach der von der
Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF) empfohlenen
Methode (C VI 8b [1999] «Bestimmung von △3,5-Steradienen [Stig-
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mastadien], HPCL-Methode») bestimmt (vgl. Stellungnahme der Vor-
instanz vom 7. Februar 2008; vgl. auch act. 18 VB, Studie der SCTK,
Tierische Fette: Beurteilungsgrundlagen zur Unterscheidung zwischen
«rohen» und «anderen als rohen» Fetten). Damit ist sie der Empfeh-
lung des SLMB gefolgt, das auf die Methode der DGF verweist (Kapitel
7, Untersuchungsmethode Ziffer 4.5.4).
5.2.4 Angewandte Werte
5.2.4.1 Die SCTK hält bei rohen Fetten einen Säuregrad von 2.5 bis
10 für repräsentativ.
Zu diesen Werten führt sie aus, die Fachliteratur äussere sich zur
Frage des Säuregrades roher Fette nicht einheitlich. Für kaltgepresste
Qualitäts-Speiseöle würden Werte genannt, die im Bereich von «≦ 1
bis ca. 10» variierten. So habe etwa der Zolltarif aus dem Jahr 1959
(Kapitel 15, Anmerkung 3) angegeben, als gereinigt oder raffiniert
würden Fette und Öle mit einem Säuregrad von 1 oder weniger gelten.
In den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches (Ausgaben 1997
und 2001) werde für natives und nicht raffiniertes Speisefett und -öl
ein Säuregrad von 7.1, für raffiniertes Speisefett und -öl ein Säuregrad
von 1.1 und für Schweineschmalz ein solcher von 2.3 angegeben.
Damit stimme das SLMB (Allgemeine Qualitätskriterien für Speisefette
und -öle, Ziffer 7.2) überein. Auch dieses gebe bezüglich nativem
sowie raffiniertem Speisefett und -öl die Werte 7.1 bzw. 1.1 an. Ge-
mäss den Vorschriften der Europäischen Union (vgl. Amtsblatt der
Europäischen Union L 226/77 vom 25. Juni 2004, Berichtigung der
Verordnung [EG] Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs) werde für Speisetalg von Wieder-
käuern ein Säuregrad von 1.3 bis 2.2 bzw. 2.6 bis 4.4 angegeben und
für Talg zum Verfeinern einen solchen von 5.3 bzw. 10.6. H. PARDUN
(Analyse der Nahrungsfette, 1. Aufl., Berlin/Hamburg 1976, S. 253)
wiederum gebe für nicht raffinierte Speiseöle einen Säuregrad von 0.6
und für teil- und vollraffinierte Speiseöle einen Wert von «Gemäss ULLMANN's Encyclopedia of Industrial Chemistry (5. Aufl.,
Weinheim 1987, Bd. 10) enthielten kommerzielle, rohe Fette durch-
schnittlich einen Säuregrad von 3.5 bis 10 und raffinierte Fette einen
Säuregrad von unter 0.36.
Die Vorinstanz führt aus, sie gehe in Anlehnung an die Angaben in
ULLMANN'S Encyclopedia von einem Säuregrad für rohe Fette von 2.5
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bis 10 aus. Dies entspreche auch ihren aus fast 500 Proben ge-
wonnenen Erfahrungswerten. Der mittlere Säuregradwert sämtlicher
Proben liege bei 4, derjenige für «anders als roh» dek larierten Proben
bei unter 1. Im vorliegenden Fall würde der repräsentative Säuregrad
für rohe Fette (von 2.5 bis 10) mit 0.6 und 1.0 jedenfalls jeweils deut-
lich unterschritten.
5.2.4.2 Hinsichtlich des Cholestadiengehalts erklärt die Vorinstanz,
dass rohe Öle und Fette keine Cholestadiene enthielten bzw. höchs-
tens Spuren davon (vgl. act. 18 VB, Studie der SCTK, Tier ische Fette:
Beurteilungsgrundlagen zur Unterscheidung zwischen «rohen» und
«anderen als rohen» Fetten, S. 1). Zur Frage, weshalb in Fetten den-
noch Cholestadiene vorkommen können, erklärt sie gestützt auf die
Ausführungen im SLMB Folgendes: «Steradiene entstehen durch
säurekatalysierte Wasserabspaltung aus den Sterinen während der
Raffination, insbesondere bei der Bleichung, aber auch bei der Deso-
dorierung von Fetten und Ölen bei hohen Temperaturen. Aus dem in
den meisten pflanzlichen Fetten und Ölen enthaltenen ß-Sitosterin
wird hierbei das △3,5-Stigmastadien gebildet, und aus dem in den
tierischen Fetten enthaltenen Cholesterin wird das △3,5-Cholestadien
gebildet» (Kapitel 7, Richtlinien und Hinweise; vgl. mit identischem
Wortlaut das aktuell geltende SLMB unter «Bemerkungen» zur Metho-
de ISO 15788-2:2003, Tierische und pflanzliche Fette und Öle – Be-
stimmung der Stigmastadien in Pflanzenölen – Teil 2: Verfahren mit
Hochflüssigchromatographie [Methodennummer 2124], einzusehen
unter , besucht am 10. März 2010; «Stera-
dien» und «Sterine» sind Sammelbegriffe sowohl für pflanzliche als
auch tierische Substanzen).
Hinsichtlich des zulässigen Gehalts an Cholestadien in rohen Fetten
oder Ölen verweist die Vorinstanz auf das SLMB: «In der Regel wird in
nativen Pflanzenölen ein △3,5-Stigmastadiengehalt von 0.10 mg/kg
und in unbehandelten tierischen Fetten ein △3,5-Cholestadien von
0.10 mg/kg nicht überschritten» (vgl. SLMB Untersuchungsmethode
Ziffer 4.5.4, Beurteilung); dieser Wert stimmt übrigens mit dem vom
aktuellen SLMB angegebenen Wert für unbehandelte tierische Fette
überein (vgl. Methode ISO 15788-2:2003, vgl. Fundstelle im vorange-
gangenen Abschnitt). Weiter führt die Vorinstanz aus, der international
anerkannte Wert für native, unbehandelte Olivenöle liege etwas höher,
nämlich bei 0.15 mg/kg. Und die Verordnung des EDI vom 26. Juni
1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und
Seite 28
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Inhaltsstoffverordnung, FIV, SR 817.021.23, Anhang Ziffer 4, Liste der
Höchstkonzentrationen [Toleranz- und Grenzwerte] für andere Fremd-
stoffe oder Inhaltsstoffe) gebe den Grenzwert von 1.0 mg/kg Stigma-
stadien für «schonend raffinierte» Speiseöle an. Im vorliegenden Fall
würden die festgestellten Werte (10.4 und 45.8 mg/kg) den vom SLMB
anerkannten Wert (0.10 mg/kg) für rohe Fette bzw. den international
zulässigen Wert (0.15 mg/kg) für Olivenöl massiv übersteigen. Sie
lägen jeweils auch deutlich höher als der für schonend raffiniertes
Speiseöl anerkannte Wert gemäss FIV (1.0 mg/kg).
5.3 Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei der
SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025 zertifiziertes Labor handelt.
Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegend ist die Ausgabe 1999 einschlä-
gig) enthält Anforderungen, die Prüf- und Kalibrierlaboratorien erfüllen
müssen, wenn sie nachweisen wollen, dass sie technisch kompetent
und fähig sind, fachlich fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schwei-
zerische Normen-Vereinigung [Hrsg.], Allgemeine Anforderungen an
die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien [ISO/IEC-Norm
17025:1999], S. 3). So muss das Laboratorium Festlegungen haben,
durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei
von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen
Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Ar-
beit auswirken können (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm
enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Anforderungen an das Mana-
gement, die Lenkung, Genehmigung und Herausgabe von Dokumen-
ten oder bezüglich Vorgehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierarbei-
ten (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm
die technischen Anforderungen umschrieben, so jene an das Personal,
die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kali-
brierverfahren und deren Validierung, die Schätzung der Messun-
sicherheit, die Probenahme etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.5).
5.4 Die SCTK – von der aufgrund der ISO-Zertifizierung (E. 5.3) ange-
nommen werden darf, sie erziele ihre Ergebnisse fachlich kompetent –
hat gemäss den wissenschaftlich anerkannten Methoden bzw. nach
den Empfehlungen der einschlägigen wissenschaftlichen Institutionen
gearbeitet und dabei festgestellt, dass die streitbetroffenen Fette auf-
grund ihres Säuregrades und ihres Gehaltes an Cholestadien nicht
mehr «roh» sind (vgl. E. 5.2). Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der
Seite 29
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angewandten Analyseverfahren oder der daraus gezogenen Schlüsse
ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Gestützt auf die
Untersuchungsberichte hat die Vorinstanz die Tarifierung vorge-
nommen. Somit hat die Behörde den Beweis für die steuerbegründen-
den Tatsachen erbracht. Gemäss den Beweislastregeln obliegt es nun
der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Unter-
suchungsberichte unrichtig sind bzw. die Würdigung derselben durch
die Behörde falsch ist (vgl. E. 1.3 und E. 2.4.4).
5.5 Einwände betreffend den Säuregrad
5.5.1 Die von der SCTK vorliegend ermittelten Werte (vgl. E. 5.2.1)
bestreitet die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht. Sie zieht
aber deren Aussagekraft in Zweifel. Die Vorinstanz sage nur, dass «in
der Regel» rohe Fette «üblicherweise» einen Säuregrad von ungefähr
2.5 bis 10 aufwiesen.
Die Fachwelt macht bezüglich dem Säuregrad roher Fette unterschied-
liche Angaben. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise darge-
legt, worauf sie die Werte von 2.5 bis 10 für rohe Fette abstützt (vgl.
E. 5.2.4.1). Die von ihr angewandte Bandbreite bewegt sich im Rah-
men des wissenschaftlich Diskutierten. Es besteht deshalb für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, den von der Vorinstanz ange-
wandten Wert in Frage zu stellen. Es fällt sodann massgeblich ins Ge-
wicht, dass die vorliegend festgestellten Säuregrade (0.6, 1.0) erheb-
lich unter dem in der amtlichen Lebensmittelkontrolle in der Schweiz
(wie auch in Deutschland) angegebenen Wert von 7.1 für natives
Speisefett liegen. Die bei den Mustern festgestellten Säuregrade
liegen auch deutlich unter dem durchschnittlichen Erfahrungswert der
SCTK von 4. Bei einem Muster (0.6) entspricht der Säuregrad vielmehr
dem Erfahrungswert (von unter 1) für zu Recht als «anders als roh»
deklarierte Fette und beim anderen Muster liegt er genau bei 1. Zwar
hat die Vorinstanz im Verlauf ihrer Forschungen bei einem Versuchs-
muster aus frischem Fett aus dem Schlachthaus einen sehr tiefen
Säuregrad von 0.3 festgestellt (Vernehmlassung im Parallelverfahren
A-1755/2006, S. 19). Wie sie einleuchtend erklärt, ist dieses Versuchs-
muster – was den Säuregrad anbetrifft – jedoch nicht vergleichbar mit
den im vorliegenden Fall in Frage stehenden Fetten. Das Versuchs-
muster stamme nämlich aus einem sorgfältig in einem Schlachthaus in
Bern gezogenen, isolierten Fettgewebe, das sofort weiterbehandelt
worden sei. Der tiefe Säuregrad lasse sich auf die Qualität des
frischen Fettgewebes zurückführen. Bei den streitbetroffenen Fetten
Seite 30
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handle es sich hingegen um verschiedenartige, fetthaltige Schlacht-
nebenprodukte zahlreicher Tiere, die gemäss den eigenen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin vor der Verarbeitung zunächst in einer
Sammelmulde lagerten. Das einzelne und isolierte Fettgewebe des
Versuchsmusters kann deshalb mit den vorliegend eingeführten Fetten
nicht verglichen werden.
5.5.2 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, durch die Zugabe von
Wasserdampf im Nassschmelzverfahren erfolge keine, höchstens
allenfalls eine nicht messbare Entsäuerung.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei unbeachtlich, wie
die Entsäuerung erzielt worden sei, d.h. ob im Herstellungsprozess
selbst (Nass- oder Trockenschmelze) absichtlich oder als Nebeneffekt
oder durch einen weiteren, spezifischen Verarbeitungsvorgang. Dies
ist richtig, sind doch für die Tarifierung nicht die Herstellungs- und Ver-
arbeitungsverfahren massgebend, sondern die Beschaffenheit der
Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle (vgl. E. 2.3.). Es ist nicht Aufgabe
der Zollbehörden nachzuweisen, welcher Art genau die weitergehende
Behandlung bzw. die Verarbeitungsmethode waren. Schliesslich ist
auch möglich, dass Fette, die unterschiedliche Herstellungs- und Ver-
arbeitungsmethoden erfahren haben, vermischt worden sind. Tatsache
bleibt, dass bei den streitbetroffenen Fetten jeweils ein Säuregrad fest-
gestellt worden ist, der unter demjenigen Wert lag, den rohe Fette
normalerweise aufweisen, woraus die Vorinstanz mit Recht auf eine
weitergehende Behandlung schloss. Warum dieser Schluss wissen-
schaftlich nicht haltbar sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit
ihrem pauschalen und unbelegt gebliebenen Einwand, in der Nass-
schmelze erfolge «keine Entsäuerung von Belang», nicht zu widerle-
gen.
5.6 Einwände betreffend den Cholestadiengehalt
Auch die festgestellten Cholestadienwerte bestreitet die Beschwerde-
führerin dem Grundsatz nach nicht. Gestützt auf das von ihr einge-
reichte «Gutachten» vom 18. August 2006 bringt sie aber vor, bei der
Beurteilung von «positiven Cholestadienbefunden als Nachweis einer
Raffination» sei «zu bedenken», dass der international geltende Wert
von 0.15 mg/kg Stigmastadien nur für Olivenöle gelte und aufgrund
des unterschiedlichen Steringehaltes nicht direkt auf tierische Fette
übertragen werden könne (Replik und Beilage 1 zur Replik). Das «Gut-
achten» trägt den Betreff «Untersuchung von Rindertalg, Entnahme
Seite 31
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und Verwertbarkeit von Analyseergebnissen zur Einstufung von raffi-
niertem und nicht raffiniertem Rindertalg – Probenahme gem. ISO
5555». Gestützt auf dieses Schreiben wendet die Beschwerdeführerin
weiter ein, es werde «durchaus im Rahmen des Möglichen» erachtet,
dass ein erhöhter Cholestadien-Gehalt auf eine höhere Schmelz-
temperatur oder eine Dampfbehandlung von etwa 130°C zurückzu-
führen sei. Zu diesem Ergebnis gelangt der beigezogene Experte
aufgrund der Überlegung, dass tierische Fette oft einen höheren
Säuregrad als Pflanzen aufwiesen, so dass dadurch eine «katalytische
Bildung» von Cholestadien «nicht ausgeschlossen werden könne».
Ihm seien «keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Bildung von
Cholestadienen in tierischen Fetten bei der Raffination bekannt». Aus
der Fachliteratur wisse man aber, dass «Cholesterin bei Raumtempe-
ratur bei der Lagerung und/oder bei UV-Licht im Gegensatz zu den
Phytosterinen sehr schnell verschiedene Oxidationsprodukte» bilde,
die «möglicherweise» viel schneller zu den entsprechenden Cholesta-
dienen umgesetzt würden. Er beruft sich dabei auf die Untersu-
chungen von PO CHEN HU und BING HUEI CHEN (Effects of Riboflavin and
Fatty Acid Methyl Esters on Cholesterol during Illumination, in: Journal
of Agricultural and Food Chemistry, 2002, 50 [12], S. 3572 ff.) und S. J.
VAN RENSBURG ET AL. (A Comparative Study of the Effects of Cholesterol,
Beta-Sitosterol, Beta-Sitosterol Glucoside, Dehydro-epiandrosterone
Sulphate and Melatonin on In Vitro Lipid Peroxidation, in: Metabolic
Brain Disease, Vol. 15, Nummer 4, Dezember 2000, S. 257 ff.). Es sei
«nicht auszuschliessen», dass die «Bildung von Cholestadienen in
Rindertalg und anderen tierischen Fetten viel schneller» erfolge, «als
die Bildung von Steradienen», würden sich doch «bereits nach
wenigen Minuten bei erhöhter Temperatur mehrere Prozente des
Cholesterins in Cholesterinoxid umwandeln». Diesbezüglich beruft sie
sich auf die Studie von TING ZHANG (Cholesterol oxidation in roasted
salmon fish with different cooking oils, Dissertation, Louisiana State
2005).
5.6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das «Gutachten» pri-
mär zur Frage äussert, ob aufgrund der Cholestadienwerte eine Raffi-
nation nachgewiesen werden könne. Wie die Vorinstanz richtig erklärt,
ist es aber nicht ihr Ziel bzw. ihre Aufgabe, eine Raffination zu be-
weisen (vgl. auch E. 5.5.2). Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle erwähnt, dass im unaufgefordert eingereichten «Gutachten»
fälschlicherweise ebenfalls davon ausgegangen wird, die Vorinstanz
wolle den Beweis für eine Raffination erbringen. Dabei wird aber die
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Vorinstanz folgendermassen (falsch) zitiert: «Mit dem Cholestadien-
gehalt wird nicht nur eine Raffination, sondern auch eine weitergeh-
ende Behandlung des Fettes nachgewiesen [...]» (S. 35 der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin). Die Worte «nur» und «auch» hat die
Beschwerdeführerin (bzw. ihr «Gutachter») selber ergänzt. Abgesehen
davon, dass diese Aussage keinen Sinn ergibt (eine Raffination ist
eine weitergehende Bearbeitung), verkehrt sie damit die Aussage der
Vorinstanz quasi in ihr Gegenteil («Mit dem Cholestadiengehalt wird
nicht eine Raffination, sondern eine weitergehende Behandlung des
Fettes nachgewiesen [...]», vgl. Vernehmlassung im Parallelverfahren
A-1755/2006, S. 16).
5.6.2
5.6.2.1 Auch wenn dem «Gutachter» der Beschwerdeführerin das
SLMB offenbar nicht bekannt ist, so verweist die Vorinstanz zur Frage
der Entstehung von Cholestadienen in tierischen Fetten sowie zu der-
jenigen des zulässigen Gehalts an Cholestadienen in rohen Fetten zu
Recht darauf: Dieses wird als wissenschaftliche Fachliteratur an-
erkannt. Wie sich △3,5-Cholestadiene bilden und welcher Gehalt in
rohen Fetten als zulässig gilt, wird dort ausgeführt (vgl. E. 5.2.4.2). Da
im vorliegenden Fall der im SLMB für tierische Fette genannte
Grenzwert jeweils weit überschritten wurde, spielt derjenige für
Olivenöl keine Rolle. Die Vorinstanz erklärt hierzu allerdings, dass die
Steringehalte von tierischen Fetten und von Olivenöl (Steringehalt:
1000 mg/kg) – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
nicht unterschiedlich, sondern ähnlich seien, weshalb es sich durch-
aus rechtfertige, die Grenzwerte zu übertragen. Für die Steringehalte
tierischer Fette stützt sie sich auf SIEGFRIED W. SOUCI/W. FACHMANN/HEIN-
RICH KRAUT (Die Zusammensetzung der Lebensmittel, Nährwert-
Tabellen, im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten, Bonn, herausgegeben von der Deutschen For-
schungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München/Stutt-
gart 2000, S. 161 ff.; Steringehalte Schwein: 860 mg/kg, Rind: 950
mg/kg, Hühnerfett: 1070 mg/kg).
5.6.2.2 Zu der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Literatur
zur Stützung ihrer (vom SLMB abweichenden) Thesen nimmt die Vor-
instanz wie folgt Stellung:
Sie führt aus, die Studie von HU und CHEN befasse sich mit dem Ein-
fluss von Riboflavin und Fettsäuremethylester auf die Cholesterinoxi-
Seite 33
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dation, wenn Mischungen mit künstlichem UV-Licht bestrahlt werden.
Tierische Fette enthielten aber – so die Vorinstanz – weder Riboflavin
noch Fettsäuremethylester, weshalb die Erkenntnisse dieser Arbeit
nicht übertragbar seien auf die Bildung von Cholestadiene in tier-
ischen Fetten. Auch finde man dort weder Hinweise, wonach Cholesta-
diene aus Cholesterinoxidationsprodukten entstünden, noch, dass
pflanzliche Sterine (Phytosterine) sich anders als tierische Sterine
(Cholesterine) verhielten. Überhaupt handle es sich bei den Choleste-
rinoxidationsprodukten (COP) um eine gänzlich andere Verbindung als
das vorliegend diskutierte △3,5 Cholestadien. Diesen vorinstanzlichen
Präzisierungen hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Wei-
ter erläutert die Vorinstanz, ZHANG habe den Einfluss diverser Speise-
öle auf die Cholesterinoxidation beim Erhitzen von Lachs untersucht.
Das △3,5-Cholestadien, welches im vorliegenden Fall im Zentrum
stehe, werde in dieser Studie nirgends erwähnt, sodass diese vorlie-
gend auch nicht beigezogen werden könne. Zudem fänden sich
ebenfalls keine Hinweise darauf, dass das △3,5-Cholestadien aus
Cholesterinoxidationsprodukten entstehen könnte. Die beschwerdefüh-
rerische Behauptung, wonach «Cholesterin (...) im Gegensatz zu
Phytosterinen sehr schnell verschiedene Oxidationsprodukte bilde»,
werde zudem durch die Untersuchungen von LAURA SOUPAS (Oxidative
stability of phytosterols in food models and foods, Dissertation,
Helsinki 2006) klar widerlegt. Die Autorin habe aufgezeigt, dass Phyto-
sterine – gleich wie Cholesterine – unter diversen Einflüssen (wie z.B.
thermische Behandlung) zu diversen Oxidationsprodukten oxidieren
würden. Die oxidative Stabilität von Phytosterinen sei vergleichbar mit
jenen des Cholesterins. Damit sei die Erkenntnis des beigezogenen
Experten von der DGF widerlegt, wonach die Bildung von Steradienen
aus den Phytosterinen nicht direkt auf tierische Fette übertragbar sei.
Im Gegenteil: Es sei anzunehmen, dass Cholesterine in gleicher
Weise wie Phytosterine bei der Bleichung mit Bleicherde und bei der
Desodorierung bei hohen Temperaturen zu den entsprechenden Stera-
dienen umgesetzt würden. Auch diese Ausführungen sind von der Be-
schwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Sodann befasse sich –
so die Vorinstanz weiter – auch die Arbeit von RENSBURG nicht mit der
vorliegenden Fragestellung. Vielmehr stehe diese im Zusammenhang
mit der Studie von Fettoxidationsprodukten, die Zellmembrane beschä-
digen und dadurch zum Zelltot und Krankheiten in lebenden Organis-
men führen können. Die Beschwerdeführerin hat auch dem nicht
widersprochen.
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Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass sich die von
der Beschwerdeführerin zitierte Literatur mit gänzlich anderen Frage-
stellungen als der hier in Rede stehenden befasst. Die beschwerdefüh-
rerische Behauptung, wonach der erhöhte Cholestadien-Gehalt auf
eine höhere Schmelztemperatur oder eine Dampfbehandlung von etwa
130°C zurückzuführen sei und aufgrund eines höheren Säuregrades
der tierischen Fette katalytisch gebildet würde, findet in der von ihr an-
geführten Literatur keine Stütze.
5.6.3 Die Vorinstanz beruft sich zur Widerlegung der beschwerdefüh-
rerischen Behauptung sodann auf die Studien des kantonalen Labors
Zürich (K. GROB ET AL., Tolerable Concentration of Olefinic Sterol Degra-
dation Products in Edible Fats and Oils Sold as Non-Refined, in: Fat
Sci. Technol., Nr. 7 [1994], S. 252 ff.): Darin wird gezeigt, dass bei der
Erhitzung von Pflanzenölen auf 180°C nur Steradienspuren (unter 0.05
mg/kg) gebildet werden. Bei der Erhitzung auf 200°C werden Stera-
dienwerte im Bereich von 0.05 bis 0.27 mg/kg festgestellt. Die For-
schungsergebnisse des kantonalen Labors Zürich stehen sodann im
Einklang mit den eigenen Untersuchungen der SCTK (Behandlung im
Autoklaven, Erwärmung im Trockenschrank diverser Rinderfette mit
unterschiedlichen Säuregraden). Aus diesen Forschungen ergibt sich,
dass eine «einfache thermische Behandlung von ca. 130-190°C» –
selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Überschreitung der Tem-
peratur und der Erhitzungszeit – nicht zu einem erhöhten Cholesta-
diengehalt führt. Auch zeigen diese Untersuchungen, dass ein höherer
Säuregrad die Bildung von Cholestadienen nicht katalysiert.
5.6.4 Den Ausführungen und Untersuchungen der Vorinstanz hält die
Beschwerdeführerin in ihrem unaufgefordert eingereichten «Gut-
achten» (S. 23-29) ihre eigenen Forschungsergebnisse entgegen: Die
Beschwerdeführerin untersuchte gemäss ihren Angaben zunächst le-
bensmitteltaugliche Nebenprodukte aus Schlachtereien. Solche Fette
aus der Fettschmelze enthielten lediglich Spuren von △3,5-Cholesta-
dien. Dieses Ergebnis stimmt mit den Angaben der Vorinstanz, wonach
rohe Fette keine bzw. höchstens Spuren von △3,5-Cholestadien ent-
halten, überein (vgl. E. 5.2.4.2). Insofern vermag die Beschwerde-
führerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde-
führerin analysierte aber auch lebensmitteluntaugliche Nebenprodukte
aus Schlachtereien. Deren Cholestadiengehalte hätten bei 1.21, 1.26
und 1.3 mg △3,5-Cholestadien/kg Fett gelegen. Die Beschwer-
deführerin hält aufgrund dieser Ergebnisse die These der Vorinstanz,
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wonach Cholestadiene nicht durch die thermische Behandlung bei der
Fettgewinnung oder durch die BSE-Nachbehandlung entstünden, für
widerlegt. Folglich müssten die Fette als «roh» tarifiert werden. Den
beigelegten Chromatogrammen sind allerdings deutlich tiefere Chole-
stadiengehalte von 0.92, 0.96 und 1.02 mg/kg zu entnehmen. Die Vor-
instanz weist deshalb darauf hin, die Beschwerdeführerin verwechsle
Cholestadien und Stigmastadien (Vernehmlassung im Parallelverfah-
ren A-8527/2007, S. 11). Wie es sich auch immer damit verhält, das
Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls der beschwerdeführe-
rischen Auffassung nicht folgen: Ihre Untersuchung vermag nämlich
die wesentlich höheren Werte von 10.4 und 45.8 mg/kg, die bei den
streitbetroffenen Fetten vorgefunden wurden, in keiner Weise zu er-
klären. Überhaupt hat sich die Beschwerdeführerin nirgends mit
diesen (hohen) Werten auseinandergesetzt und fundierte Erklärungen
hierfür beigebracht. Es besteht deshalb für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, die Untersuchungsmethoden der Vorinstanz sowie
ihre aus den Untersuchungsergebnissen gezogenen Schlüsse in Frage
zu stellen.
5.6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, den Untersuchungsbericht der SCTK in Zweifel zu
ziehen. Der Nachweis abgabemindernder Tatsachen ist ihr damit nicht
gelungen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzu-
weisen.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass auf die Bestäti-
gungen des Herstellers vom 30. April 2005 abgestellt werden dürfe,
wonach es sich jeweils um «ausgeschmolzene rohe, nicht raffinierte
Fette» handle (act. 12, 13 VB [«...puro grasso ...., fuso non raffinato»]).
Auch wenn diese nachträglich ausgestellt worden seien, so handle es
sich um ein ausserordentlich wichtiges Indiz für die Korrektheit der
Darstellung der Beschwerdeführerin.
6.1 Gesetzlich normierte Beweisregeln existieren in der Zollgesetzge-
bung (jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang) nicht (vgl. E. 1.3).
Es erscheint deshalb zweifelhaft, Dokumenten, die nach der Zolldekla-
ration ausgestellt worden sind, von Vornherein die Beweiseignung ab-
zusprechen, wie dies die Vorinstanz tut. Der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung legt nahe, diese Dokumente zur Beweisführung zuzu-
lassen und sie in freier Würdigung auf ihren konkreten Beweiswert zu
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prüfen. Allerdings kann gestützt auf die bisherige Rechtsprechung fest-
gestellt werden, dass den zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis
ausgestellten Beweismitteln in der Regel ein stark eingeschränkter Be-
weiswert zukommt. Denn bei Dokumenten, die nach den Einfuhren
ausgestellt worden sind, besteht ein höheres Missbrauchspotential als
bei Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren (wie Be-
stellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. De-
zember 2009 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen, A-4617/2007 vom 14. Ja-
nuar 2009 E. 2.6).
6.2 Die eingereichten Schreiben des Herstellers bestätigen, dass die
Fette «roh» seien und «nicht raffiniert» worden seien. Wie erwähnt, hat
die Vorinstanz nie eine Raffination behauptet (vgl. E. 5.6.1); insofern
hilft das Bestätigungsschreiben von Vornherein wenig. Im Weiteren hat
die Vorinstanz den Nachweis erbracht, dass die Fette im Zeitpunkt der
Verzollung nicht mehr roh waren. Es ist unter diesen Umständen nicht
auszuschliessen, dass es sich bei den nachträglich ausgestellten Her-
stellerbestätigungen um simple Gefälligkeitsschreiben auf Bitte der Be-
schwerdeführerin (oder der Importeurin) handelt. Der Beweis für die
Richtigkeit ihrer Behauptung vermag ihr dadurch jedenfalls nicht zu
gelingen. Angesichts der eindeutigen Analyseresultate ist nicht ersicht-
lich, inwiefern eine (weitere) nachträglich eingeholte Hersteller-
bestätigung daran etwas ändern könnte, weshalb der in der (teilweise)
aus dem Recht gewiesenen Eingabe gestellte Antrag auf Fristan-
setzung zur Einholung einer solchen – hätte darauf eingetreten
werden können – ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Bst. I und
E. 1.4).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, «es sei von der
EZRK ein unabhängiges «Gutachten» einer erstklassigen wissen-
schaftlichen Institution einzuholen zum Thema der Übertragbarkeit der
für die Phytosterine bekannten Reaktionswege zur Bildung der Stera-
diene auf tierische Fette sowie zum Thema, dass ein erhöhter Chole-
stadiengehalt nicht direkt auf eine Behandlung des tierischen Fettes
schliessen lässt, die zwingend zur Tarifierung 'anders als roh' führen
muss.»
7.2 Solange die im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ergan-
genen Akten, Parteigutachten der Zollverwaltung und die Gegenbe-
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merkungen und Parteigutachten der Beschwerdeführerin dem Gericht
erlauben, die Beweise frei zu würdigen und die für den Entscheid der
Rechtsfrage notwendigen sachverhaltlichen Feststellungen zu treffen,
erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens. Dies ist – wie die voran-
gegangenen Ausführungen zeigen – vorliegend der Fall; das Gericht
ist zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachver-
halt wie von der Vorinstanz festgehalten verwirklicht hat. Die von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente vermögen nicht, Zwei-
fel an der Wissenschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Arbeit der
SCTK aufkommen zu lassen. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit,
ein Gutachten einer unabhängigen Institution einzuholen. Aus diesem
Grund ist dieser beschwerdeführerische Antrag ebenfalls abzuweisen.
8.
Aus dem Gesagten folgt, dass das fragliche Schweinefett in die Tarif-
nummer 1501.0013 und das Geflügelfett in die Tarifnummer 1501.0023
einzureihen ist. Die Einreihung in andere Tarifnummern (als 1501) wird
zu Recht nicht geltend gemacht.
9.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten in Höhe von Fr. 2'500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'600.-- zu verrechnen. Die
Beschwerdeführerin hat den Differenzbetrag von Fr. 900.-- nachzuent-
richten. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.-- ist mit bei liegen-
dem Einzahlungsschein zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3101/div.; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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