Abtei lung I
A-1728/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______, Autobahnzollamt, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll;
Zollmelde- und Zollzahlungspflicht; Nachforderung zum
Ausserkontingentszollansatz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1728/2006
Sachverhalt:
A.
Die Firma Früchtehandel Y._______, ... (Firma Y._______), war
Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und daher
berechtigt, auf Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamtes
für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum Kontingents-
zollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. In den Jahren 1999 und
2000 importierte die Firma Y._______ mit ihrer GEB-Nr. ... auf eigenen
Namen und an die eigene Adresse frischen Weisskohl und Endivien-
salat zum KZA aus Deutschland. Die Waren wurden durch die
Deklaranten/innen der X._______, ..., deklariert und beim Zollinspek-
torat ... zur definitiven Einfuhr angemeldet. Die Einfuhrabgaben (d.h.
Zoll und Mehrwertsteuern) wurden jeweils dem ZAZ-Konto Nr. ...,
lautend auf X._______, belastet.
B.
Ein am 24. April 2001 eingeleitetes Konkursverfahren über den Inha-
ber der Firma Y._______ endete mit der Löschung derselben von
Amtes wegen per 13. Mai 2002 aus dem Handelsregister. Auf Grund
von Meldungen des BLW wurde gegen dieselbe Firma am 23. Mai
2001 eine zolldienstliche Untersuchung wegen Kontingentsüber-
schreitungen eingeleitet. Im Anschluss an diese Untersuchung
verfügte die Zollkreisdirektion ..., Sektion Untersuchung ..., am
12. August 2003 die Nachforderung zum Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) für frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht von total
299.2 kg brutto, welches in den Jahren 1999 bis 2000 zur Einfuhr
gelangt sei. Sie forderte dafür bei der X._______ den Betrag von
Fr. 512.05 ein, wobei der Betrag der Differenz zwischen dem AKZA
und dem KZA (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) entsprochen
habe.
C.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die X._______ mit Schreiben
vom 27. August 2003 bei der Oberzolldirektion (OZD) mit dem
Begehren, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Entscheid
vom 21. November 2005 wies die OZD die Beschwerde ab und
auferlegte der X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 170.--.
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D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 liess die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen den besagten Entscheid der OZD Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erhe-
ben mit dem Antrag, diesen vollumfänglich aufzuheben und sie von
jeglicher Nachforderung zu befreien; alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, dass sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt habe, die betreffende
Ware für die zollzahlungspflichtige Firma Y._______ zur Verzollung
anzumelden. Insbesondere sei sie im vorliegenden Fall keineswegs als
Vertreterin des Frachtführers oder dessen Arbeitgeberin und auch
nicht als Spediteurin tätig gewesen. In der (einzig) ausgeübten
Funktion als Zollagentin werde sie weder vom Zollgesetz noch von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen zugeordnet. Deshalb seien die Ausführungen der OZD zur
Solidarhaftung des Spediteurs unbehelflich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 beantragte die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer
Auffassung sowohl zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig im Sinne
des Zollgesetzes sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an-
geblich nicht als Spediteurin, sondern nur als Zollagentin tätig gewor-
den sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Ausschlaggebend
sei einzig, dass die Beschwerdeführerin als Beauftragte des Impor-
teurs gehandelt und an dessen Stelle die Zollmeldepflicht wahrgenom-
men habe, indem sie die betreffende Ware zur Verzollung angemeldet
habe. Damit gehöre sie zum Kreis der Leistungspflichtigen.
F.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird
soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465).
2.
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen
befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen
(Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschrif-
ten für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Ent-
richtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmel-
depflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die
Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliegt
dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten
Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren einge-
führt oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften solidarisch
für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich
nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Ge-
setzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen
weit gezogen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 6, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007
E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2; vgl. sodann
Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2;
Bundesgerichtsentscheide [BGE] 110 Ib 310 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a).
2.1.1 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigent-
liche Warenführer (Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni
2001); seine Zollmeldepflicht resultiert aus der tatsächlichen Hand-
lung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet ein-
führt (vgl. ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des Schweizerischen Zoll-
rechts, Bern 1931, S. 17). Rechtsprechung und Praxis haben unter
den Begriff des Warenführers zusätzlich auch eine juristische Person
subsumiert, wenn sie als Spediteurin oder Beauftragte auftritt: Waren-
führer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG ist danach auch "derjenige, der
beim Überschreiten der Zollgrenze an der (zollpflichtigen) Ware Besitz
hat. Sofern eine juristische Person als Spediteuerin oder Beauftragte
auftritt, ist diese grundsätzlich Besitzerin der Ware und damit Waren-
führerin (...). Der Chauffeuer, welcher die Ware im Strassenverkehr tat-
sächlich über die Grenze bringt und daher nach Artikel 29 Absatz 2
[a]ZG in erster Linie die Massnahmen zu treffen hat, welche zur
Durchführung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungs-
pflicht erforderlich sind, ist in der Regel Besitzdiener. Er übt den Besitz
für die Speditionsfirma aus, welche sich zudem häufig zur Erledigung
der Zollformalitäten eigener Deklaranten bedient" (unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In die-
sem Sinne hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil die
Swissair als juristische Person, und nicht etwa bloss deren Organe, als
zollmeldepflichtige Warenführerin erklärt (BGE 107 Ib 205).
2.1.2 Der eigentliche Grenzübergang und die Zollabfertigung stehen
in einem derart engen funktionalen Zusammenhang, "dass als Waren-
führer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG folglich auch gilt, wer nach
dem Grenzübergang aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfah-
rens in Beziehung zur Ware tritt; dies betrifft insbesondere Personen,
welche die Ware dem Zollamt zuführen und unter Zollkontrolle stellen
(Art. 30 Abs. 1 [a]ZG) ..." (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Es sei nicht zu ver-
kennen so das Bundesgericht weiter , dass diese an der Warenbe-
wegung und der Erfüllung der Zollmeldepflichten in einem mindestens
gleichen Masse beteiligt seien wie derjenige, der die Ware über die
Zollgrenze führe. Ein "Beauftragter" stelle insofern nur eine Konkreti-
sierung des Begriffs des Warenführers dar und erweitere den Kreis der
Zollmeldepflichtigen nicht über den Rahmen von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG
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hinaus. Bei dieser Sachlage komme dem in Art. 29 Abs. 2 [a]ZG er-
wähnten Vorbehalt von Art. 13 [a]ZG keine selbständige Bedeutung zu.
Er bringe (lediglich) zum Ausdruck, dass mit der Meldepflicht die Zoll-
zahlungspflicht verbunden sei, wie sich dies bereits aus Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 [a]ZG ergebe (BGE 107 Ib 205 E. 2a;
vgl. zum Begriff des "Dritten als Veranlagungspartei" ferner: ALFONS
VOLKEN, Die Zollmeldepflicht nach schweizerischem Recht, Diss. Frei-
burg i.Ü. 1954, S. 68).
2.2 Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR,
SR 313.0) Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehören auch das aZG und
die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV,
AS 1994 1464]) nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten sind.
2.2.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti-
gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.1). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen De-
klaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto
als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Entscheid der
ZRK 2003-009 vom 12. November 2003 E. 2a). Für diese Gruppe be-
wirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit einzig eine Verlängerung der Verjäh-
rungsfrist (Entscheide der ZRK 2003-060 vom 9. März 2004 E. 2a,
1998-015 vom 6. Dezember 1999 E. 3b/bb). Das Bundesgericht hat in
einem seiner neueren Entscheide ausdrücklich wiederholt, dass dieje-
nigen, die die Ware über die Grenze bringen, und die Auftraggeber als
zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Zollzahlungspflichtige zu den
Nachleistungspflichtigen gehören und selbst dann leistungspflichtig
bleiben, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5,
A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie
durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirt-
schaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 310 E. 2b mit Hinwei-
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sen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 E. 3b mit Hinweisen auf weitere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Der unrechtmässige
Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 VStrR
gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung
der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer
Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der
Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe,
obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben
wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Derjenige, der zur Zahlung der
Abgabe verpflichtet wäre, ist insofern unrechtmässig bevorteilt, als er
diese Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss. Der
Genuss dieses Vorteils soll dem Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden (BGE 110 Ib 310 E. 2c).
2.2.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR
ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106
Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, viel-
mehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstan-
dene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE
129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5 mit weiteren Hinweisen;
KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Motive - Doktrin - Recht-
sprechung, Bern 1998, S. 36).
2.3 Als Zollkontingent gilt eine gewisse Menge eines landwirtschaftli-
chen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt
werden kann. Die entsprechende Regelung erlaubt den Import inner-
wie ausserhalb eines Zollkontingents. Innerhalb des Kontingents unter-
liegt die Einfuhr einem geringeren Zollansatz, ausserhalb muss aber
regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.2 mit Hinwei-
sen).
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3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin geltend,
ihre Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, "die betreffende Ware für
die zollzahlungspflichtige Firma Y._______ zur Verzollung anzumel-
den". Damit steht eingestandenermassen fest, dass die Beschwerde-
führerin von der Firma Y._______ zur Zollanmeldung bzw. -deklaration
der entsprechenden Importwaren beauftragt worden war; sie ist
deshalb gemäss vorerwähnter Rechtsprechung und Praxis klar unter
den Begriff des Warenführers zu subsumieren (vgl. oben E. 2.1). Denn
als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt nach dem
Gesagten jedermann, der nach dem Grenzübergang, aber vor Beendi-
gung des Zollabfertigungsverfahrens, in Beziehung zur Ware tritt (vgl.
oben E. 2.1.2). Dies trifft unter anderem auf die Beschwerdeführerin
zu, indem sie nach eigenen Angaben als Zolldeklarantin bzw. Ab-
fertigungsagentin die Ware zur Verzollung anmeldete. Denn als
Beauftragte im Rahmen der Zollanmeldung und -abfertigung hatte sie
alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur
Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht
erforderlich sind. Genau darin aber erstreckt sich grundsätzlich die
Mitwirkung des Zollmeldepflichtigen (vgl. Art. 29 Abs. 1 aZG). In ihrer
Eigenschaft als Warenführerin ist die Beschwerdeführerin somit zoll-
meldepflichtig und sie hat für die Zollschuld (solidarisch) einzustehen.
3.1.2 Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
Einführung des (neuen) Zollgesetzes an der bisherigen, vom Bundes-
gericht entwickelten Rechtsprechung (grundsätzlich) nichts geändert
werden sollte (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. De-
zember 2003, in: Bundesblatt [BBl] Nr. 6 vom 17. Februar 2004,
S. 642). Als Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht wurde na-
mentlich in Art. 70 Abs. 4 ZG die solidarische Haftung für Personen,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, wesentlich einge-
schränkt bzw. ausgeschlossen. Für diese Personen entfällt (neuer-
dings) die Solidarhaftung unter anderem immer dann, wenn die Zoll-
schuld im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung
(ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird. Die solidarische
Haftung ist damit nur noch für die Fälle gegeben, in denen die Person,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, über ihr eigenes ZAZ-
Konto bei der Zollverwaltung abrechnet (vgl. Botschaft, a.a.O.,
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S. 642 f.). Eine entsprechende, auf das System der Mehrwertsteuer
angepasste Neuregelung wurde vorgängig (auch) im Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG, SR 641.20) verankert (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTG;
PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 571). Da die Be-
schwerdeführerin die Einfuhrabgaben unwidersprochenerweise stets
über ihr eigenes ZAZ-Konte abrechnete (oben Bst. A), könnte sie sich
auch nach (neuem) Zollgesetz nicht der solidarischen Haftung ent-
ziehen.
3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah-
lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten
Abgaben (vgl. oben E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er-
hobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStR nachleistungspflichtig:
Denn als Warenführerin ist sie wie erwähnt nach Art. 9 aZG zoll-
meldepflichtig sowie als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zollzah-
lungspflichtig (Art. 12 Abs. 1 VStrR; vgl. oben E. 3.1.1). Dabei kommt
es wie gesagt nicht auf das Verschulden an bzw. darauf, ob sie die
Kontingentsüberschreitungen erkannt hat oder hätte erkennen müssen
(vgl. oben E. 2.2.1) was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorlie-
gend auch nicht behauptete. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang
einzig, dass die entsprechenden Waren vorliegend zu Unrecht zum
niederen KZA statt zum ordentlichen AKZA verzollt und dadurch dem
Staat rechtmässig geschuldete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tat-
bestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht er-
füllt, weshalb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für
die nachzuleistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vorliegend die
Höhe des geschuldeten Zolles, weshalb sich das Eingehen darauf er-
übrigt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.0.74500.000166.02; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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