Abtei lung I
A-1729/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgabennachbezug im aktiven Veredelungsverkehr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1729/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______, ... Obstverwertung, ... (A._______), produziert
nach eigenen Angaben u.a. für Getränkehersteller in ganz Europa
Zuckergrundstoffe. Das dafür benötigte Fruchtsaftkonzentrat werde
unter den Bestimmungen des aktiven Veredelungsverkehrs importiert
und anschliessend mit den hergestellten Zuckergrundstoffen wiederum
in die EU exportiert.
A.b Laut der Oberzolldirektion (OZD) beantragt die A._______ seit
2002 regelmässig Bewilligungen für den aktiven Eigenveredelungsver-
kehr im sog. Nichterhebungsverfahren. Aufgrund eines solchen Ge-
suchs vom 2. Februar 2005 erteilte die OZD der A._______ am
10. Februar 2005 die Bewilligung Nr. ...13. Diese berechtigte zur vor-
übergehenden Einfuhr von 150'000 kg Apfelsaftkonzentrat der Tarif-
nummer 2009.7990 zur Herstellung von Apfelgrundstoff. Die Bewilli-
gung enthielt bezüglich der Frist für die Wiederausfuhr des eingeführ-
ten Apfelsaftkonzentrats neben verschiedenen weiteren Auflagen ins-
besondere die folgenden: "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03
Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005. Der Abrech-
nungsantrag über diesen Veredelungsverkehr ist der überwachenden
Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist einzurei-
chen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben
zuzüglich Verzugszinsen fällig".
A.c Die A._______ führte unter Vorlage der Bewilligung Nr. ...13
folgende Sendungen im Nichterhebungsverfahren ein (s. act. 4 bis 7):
Zollausweis Einfuhrdatum Eigenmasse
8366122 04.03.2005 21'150 kg
8366127 04.03.2005 21'150 kg
8366283 04.03.2005 21'150 kg
8366286 04.03.2005 21'150 kg
Mit Fax vom 30. Juni 2005 beantragte die A._______, die mit besagter
Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Drittfirma
ausführen zu dürfen ("Antrag für eine Auflagenänderung der Bewil-
ligung ...13"; act. 13). Die OZD entsprach dem Gesuch mit Schreiben
vom 1. Juli 2005.
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B.
Am 7. September 2005 reichte die A._______ bei der überwachenden
Stelle (OZD) einen Abrechnungsantrag ein (act. 8). In Überprüfung
dieses Antrags stellte die OZD fest, dass die Wiederausfuhr der
(inzwischen veredelten) (Einfuhr-)Sendungen vom 4. März 2005 nicht
innerhalb von drei Monaten, sondern (erst) zwischen dem 1. und dem
22. Juli 2005 erfolgt war. Da nach Ansicht der OZD für sämtliche hievor
aufgelisteten Einfuhren (Bst. A.c) die Wiederausfuhrfrist (4.6.2005)
versäumt worden war, verfügte sie am 21. November 2005, dass die
A._______ die Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 252'924.80 zu
entrichten habe.
C.
Gegen diese Verfügung liess die A._______ (Beschwerdeführerin) am
5. Januar 2006 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK)
Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom
21. November 2005 betreffend Abgabenachbezug wegen versäumter
Ausfuhrfristen sei aufzuheben, und von einem Nachbezug der Zoll-
und Mehrwertsteuerabgaben in der Höhe von Fr. 252'924.80 sei abzu-
sehen – unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwal-
tung (EZV).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, dass die unter der Bewilligung Nr. ...13 importierten Güter im Juli
2005 ordnungsgemäss exportiert worden seien, womit die Frist vom
31. August 2005 eingehalten worden sei. Selbst wenn die Auflage
betreffend Wiederausfuhrfrist objektiv als verletzt betrachtet werden
könnte, seien die von der OZD verwendeten Formulierungen irrefüh-
rend und müssten daher nach Treu und Glauben zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe.
Eine allfällige Verletzung der Auflage sei jedenfalls nicht aus Nachläs-
sigkeit, sondern unverschuldet geschehen, zumal eine Wiederausfuhr
wegen Insolvenz eines Kunden innert drei Monaten gar nicht möglich
gewesen sei. Schliesslich hätte die Verrechnung der betroffenen Ein-
fuhrabgaben für sie arge finanzielle Schwierigkeiten zur Folge.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss die OZD auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Begrün-
dung nochmals ihre Ansicht, dass die in der fraglichen Bewilligung ge-
setzte Frist von drei Monaten für die Wiederausfuhr eindeutig nicht
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eingehalten worden sei. Des weiteren hielt die OZD dafür, dass aus
dem Umstand, dass je nach Bewilligung abweichende Auflagen (na-
mentlich auch andere Fristen) einzuhalten seien, keine Verletzung von
Treu und Glauben geltend gemacht werden könne, dies umso weniger,
als die Spedition X._______ AG, ..., die gemäss Beschwerdeführerin
verwirrende Formulierung offensichtlich richtig interpretiert habe und
bei den in Rede stehenden Verzollungen (act. 4 bis 7) im
Nichterhebungsverfahren völlig korrekt die Wiederausfuhrfrist von drei
Monaten als fixes Datum "04.06.2005" deklariert habe. Abgesehen da-
von sei weder ein Gesuch um Erstreckung noch um Wiederherstellung
der Wiederausfuhrfrist rechtzeitig gestellt worden. Schliesslich hielt die
OZD fest, dass die Zollabgabe nach den allgemeinen Verfahrensbe-
stimmungen des Zollrechts in jedem Fall fällig würden, wenn ein Nicht-
erhebungsverfahren nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen abge-
schlossen werde.
E.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
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(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG). Diese umfasst gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die
Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abga-
ben (Zollzahlungspflicht).
2.2 Für den Veredelungsverkehr, d.h. für Waren, die zur Bearbeitung,
Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausge-
führt werden, gewährt der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen
eine Zollbegünstigung in Form einer Zollermässigung oder -befreiung
(Art. 17 Abs. 1 aZG; in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995
1816 1817]; in Kraft gewesen vom 1. Juli 1995 bis 30. April 2006). Ge-
mäss den in Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrags eingefügten
(und ebenfalls vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten) Art. 39 ff. der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV; in der Fassung vom
17. Mai 1995 [AS 1995 1818]) bedarf die grundsätzlich als Zollbefrei-
ung zu gewährende Zollbegünstigung (Art. 39 Abs. 3 aZV) für Waren,
die be- oder verarbeitet werden, einer Bewilligung der Oberzolldirek-
tion (Art. 39b Abs. 1 aZV). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen
und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2
aZV). Sie kann anstelle des Freipassverfahrens die Zollrückerstattung
oder die bedingte Nichterhebung der Zölle vorsehen (Art. 39b Abs. 3
aZV). Im aktiven Veredelungsverkehr wird die Zollbegünstigung auf
Antrag endgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatz-
ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verar-
beiteter Form ausgeführt und die Menge der be- oder verarbeiteten Er-
zeugnisse durch entsprechende Belege nachgewiesen worden ist
(Art. 39c Abs. 1 Bst. a und b aZV).
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2.3 Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklara-
tion des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision
berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den
Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen
(Art. 31 Abs. 1 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den
Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnis-
se, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Ab-
gaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4, A-3044/2008 vom 20. Juni
2008 E. 8.1 mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. Au-
gust 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend,
neben den materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Ab-
gaben, worunter sie die (effektive) Wiederausfuhr der veredelten Ware
versteht, sei entgegen der angefochtenen Verfügung auch die formelle
Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen erfüllt. Danach hätte
(namentlich) die Ausfuhr (generell) bis spätestens am 31. August 2005
zu erfolgen. Weil sie die letzten Ausfuhren am 22. Juli 2005 getätigt
und damit die besagte Frist eingehalten habe, sei eine Nachbelastung
nicht begründet. Des weiteren sei die Formulierung der Wiederausfuhr-
frist irreführend und müsse daher nach Treu und Glauben zu ihren
Gunsten so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe. Schliess-
lich bemängelt die Beschwerdeführerin (unter Aufführung verschiede-
ner älterer und jüngerer Beispiele), dass die Bewilligungsauflagen be-
züglich der Wiederausfuhrfrist je nach Bewilligung (hinsichtlich Dauer
und Formulierung) variieren würden, was bei ihr für Verwirrung gesorgt
bzw. die eingetretenen Missverständnisse verursacht habe.
3.2 Angesichts dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin drängt sich
im Folgenden eine Auslegung der Bewilligung Nr. ...13 aus. Es ist
namentlich zu untersuchen, wie die entsprechende Auflage hinsichtlich
der Wiederausfuhrfrist in guten Treuen zu verstehen war.
3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserun-
gen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren,
wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen
durfte und musste (Urteile des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom
10. Februar 2005 E. 3.1; BGE 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/2006 vom 23. Okto-
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ber 2008 E. 5.2, A-4284/2007 vom 4. November 2007 E. 3.2). Diese
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines ver-
nünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu
erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist
(Urteil des Bundesgerichts 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004
E. 2.2.1; BGE 116 II 431 E. 3a, 111 II 279 E. 2b mit Hinweisen; vgl.
zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/
2006 vom 23. Oktober 2008 E. 5).
3.2.2 Die hier zu beurteilende Bewilligungsverfügung (act. 3) gilt
ausdrücklich für Einfuhren im Zeitraum vom 21. Februar bis zum
31. August 2005. Aus der Rubrik "Auflagen", lässt sich zudem unter
anderem die Formulierung "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03
Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005" entnehmen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geht daraus klar her-
vor, dass die Wiederausfuhrfrist für die gestützt auf die Bewilligung
Nr. ...13 im Nichterhebungsverfahren eingeführten Waren grundsätz-
lich (jeweils) drei Monate beträgt und sich in getreuer Auslegung der
Formulierung unter Umständen, d.h. namentlich für Einfuhren ab
31. Mai 2005, (angesichts der bewilligten Einfuhrfrist bis
"31.08.2005") entsprechend verkürzen kann. Mithin ergibt sich
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der besagten
Formulierung keineswegs, dass die Wiederausfuhrfrist generell (d.h.
auch für Einfuhren vor dem 31. Mai 2005) bis spätestens zum
31. August 2005 zu erfolgen hatte. Andernfalls würde – wie die
Vorinstanz zutreffend argumentiert – der erste Teil der Befristung
("Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate [...]") keinen Sinn
ergeben.
Bezeichnenderweise ist mit der Vorinstanz auch festzustellen, dass
die von der Beschwerdeführerin beauftragte Speditionsfirma
X._______ AG, ..., die hier interessierende Formulierung ganz offen-
sichtlich richtig verstanden hat, zumal sie anlässlich der in Rede ste-
henden Einfuhren die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten korrekter-
weise jeweils ausdrücklich als fixes Datum "04.06.2005" deklariert
hat (s. act. 4 bis 7). Darauf muss sich die Beschwerdeführerin behaf-
ten lassen, hat sie es doch im Übrigen unterlassen, gegen die betref-
fenden Zollabfertigungen Beschwerden im Sinn von Art. 109 Abs. 2
aZG zu erheben.
3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
weiter rügt, die Formulierung der Bewilligungsauflage betreffend die
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Wiederausfuhrfrist variiere je nach Bewilligung und sei daher
uneinheitlich und hätte sie verwirrt, verkennt sie ein Zweifaches: Zum
einen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schlüssig und
überzeugend dargelegt, wie es hinsichtlich der Formulierung bezüg-
lich der Wiederausfuhrfrist zu den unterschiedlichen Bewilligungen
kommen kann. Demnach unterbreite sie die entsprechenden Bewilli-
gungsgesuche dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Stel-
lungnahme. Das BLW lege in der Folge je nach Verfügbarkeit von in-
ländischem Apfelsaftkonzentrat die zeitlichen Auflagen (Einfuhr- bzw.
Wiederausfuhrfrist) für eine Bewilligung fest (vgl. diesbezüglich die
Stellungnahme des BLW vom 9. Februar 2005; act. 11). Dies habe
zur Folge, dass die zeitlichen Auflagen tatsächlich wie von der Be-
schwerdeführerin (exemplarisch) dargelegt je nach Bewilligung variie-
ren würden.
Zum andern gilt es darauf hinzuweisen, dass die hier zu beurteilende
Bewilligung unverkennbar eine selbständige (anfechtbare) Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG darstellt. Sie ist deshalb grundsätzlich
isoliert zu betrachten. Dennoch sei nur am Rande bemerkt, dass die
von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben festgestellten
(und wie soeben erwähnt unbestrittenen) Unterschiede in den ent-
sprechenden Formulierungen ihr nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts Anlass hätten geben müssen, die jeweiligen Verfügung
stets sorgfältig zu studieren und bei (allfälligen) Zweifel resp. Verunsi-
cherungen, die (verfügende) Vorinstanz um Erläuterung zu ersuchen.
Mangels Anfechtung wurde die hier zu beurteilende Bewilligungsver-
fügung für die Beschwerdeführerin verbindlich.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch unter Verweis
auf den von ihr gestellten Antrag vom 30. Juni 2005, die mit der frag-
lichen Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Dritt-
firma ausführen zu dürfen (vgl. dazu oben Bst. A.c in fine), nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Denn dieser bezieht sich eben gerade nicht
explizit auf die einzelnen, hier streitigen Einfuhren. Vielmehr zielt der
Antrag auf (entsprechende) Änderung der Bewilligung Nr. ...13 als
solche hin, womit (grundsätzlich) sämtliche, für den Zeitraum vom
21. Februar bis zum 31. August 2005 bewilligten Einfuhren betroffen
sein konnten. Indessen ergibt sich aus der Bewilligung des Gesuchs
durch die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
– keine stillschweigende Anpassung der Wiederausfuhrfrist für die
hier streitigen Einfuhren vom 4. März 2005.
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3.2.5 Damit musste die Beschwerdeführerin die Auflagen nach dem
Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines vernünftig und redlich ur-
teilenden Empfängers (E. 3.2.1), so verstehen, dass die Bewilligung
mit der Verpflichtung verbunden war, die zuvor im Nichterhebungsver-
fahren eingeführten Sendungen vom 4. März 2005 innert drei Mona-
ten, d.h. bis zum 4. Juni 2005, wieder auszuführen. Indem die Wie-
derausfuhr der streitigen Sendungen eingestandenermassen und ge-
mäss den einschlägigen Ausfuhrdeklarationen erst zwischen dem
1. Juli und dem 22. Juli 2005 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin die
in besagter Bewilligung gesetzte Frist nicht eingehalten. Mithin erfüll-
te die Beschwerdeführerin die Auflagen der Bewilligung nicht, wes-
halb die Zollbefreiung nicht wirksam werden konnte. Somit ist der ge-
mäss den Einfuhrdeklarationen festgesetzte tarifmässige Abgaben-
betrag, dessen Berechnung nicht bestritten ist, geschuldet.
3.3 Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass sie die Auflage
tatsächlich verletzt haben sollte, geltend, dass dies jedenfalls nicht aus
Nachlässigkeit, sondern unverschuldet geschehen sei, zumal eine
Wiederausfuhr innert drei Monaten wegen der Insolvenz des Kunden
gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe es irrtümlich unterlassen,
ausdrücklich um eine Erstreckung der Ausfuhrfrist zu ersuchen, da sie
sich im Datum des Fristablaufs getäuscht habe. Diese Argumentation
erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei,
dass sie sich diesen Irrtum selbst zuzuschreiben hat. Dies insbeson-
dere auch deshalb, weil sie – wie erwähnt (oben E. 3.2.5) – nach dem
Vertrauensprinzip nicht annehmen durfte, die Wiederausfuhrfrist für die
fraglichen Einfuhren ende (erst) am 31. August 2005.
Nur am Rande sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass
die in Frage stehende Bewilligung insgesamt drei Fristen enthält, näm-
lich (i) die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten, (ii) die letzte Frist vom
31. August 2005 und (iii) die Abrechnungsfrist. Die Bewilligung sagt
diesbezüglich ausserordentlich klar und unmissverständlich, dass die
Einfuhrabgaben fällig werden, wenn "eine dieser Fristen" versäumt
wird (vgl. oben Bst. A.b). Dafür gibt es keinen Interpretationsspielraum.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, die Vorinstanz hätte
ihre Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 sinngemäss als Gesuch um
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Wiederherstellung der Frist behandeln müssen, da sie unverschuldet
abgehalten worden sei, die ursprüngliche Ausfuhrfrist einzuhalten und
die versäumte Handlung in der Zwischenzeit nachgeholt habe. Dazu
hatte die Vorinstanz offensichtlich keinen Anlass. Weder hat die rechts-
kundig vertretene Beschwerdeführerin innert der (damals anwendba-
ren) zehntägigen Frist ein begründetes Gesuch eingereicht noch
wurde ein rechtsgenügender Hinderungsgrund geltend gemacht. Damit
aber waren und sind (bereits) die formellen Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz auf das
Gesuch zu Recht nicht weiter eingegangen ist.
3.3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie
durch die Nachbelastung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten ge-
rate. Auch diesen Umstand hat sie sich selber zuzuschreiben. Abgese-
hen davon ergibt sich diese Rechtsfolge nicht nur aus den anwendba-
ren Gesetzesbestimmungen (vgl. oben E. 2.2), sondern gleichermas-
sen aus der in Rede stehenden Bewilligung, in welcher die Fälligkeit
der Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszins infolge Fristversäumnis
ausdrücklich angedroht wurde (vgl. oben Bst. A.b). Es bleibt lediglich
darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälli-
gen finanziellen Notlage unbenommen bleibt, entsprechend anderwei-
tige Rechtsbehelfe geltend zu machen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- sind der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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