Abtei lung I
A-1730/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr von Käse; Periode Juli 2002 bis Mai 2003;
Nachbezug zum Ausserkontingentszollansatz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1730/2006
Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug
den Import und Engroshandel von Lebensmitteln aller Art, insbe-
sondere auch von Milchprodukten. Die Firma ist gemäss Vernehmlas-
sung der Oberzolldirektion (OZD) vom 6. März 2006 zudem schon seit
vielen Jahren im Bereich des Käsehandels tätig und war bereits vor
1995 im Besitz einer entsprechenden Generaleinfuhrbewilligung (GEB
Nr. ...). Sie war folglich berechtigt, aufgrund von Kontingentszutei-
lungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) entsprechende Er-
zeugnisse zum Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzufüh-
ren. Für die zu beurteilende Periode (Juli 2002 bis Mai 2003) verfügte
die X._______ AG jedoch gemäss BLW und auch nach eigenen
Angaben über keine Zollkontingente für die präferenzielle Einfuhr von
Weichkäse, dies, obwohl sie angeblich anlässlich einer Versteigerung
von Kontingentsanteilen mitgeboten hatte.
B.
Das BLW stellte bei einer nachträglichen Überprüfung der Einfuhrda-
ten (d.h. anhand von 11 verschiedenen Einfuhrdeklarationen bei insge-
samt 20 Positionen) fest, dass die X._______ AG im Zeitraum vom
1.6.2002 bis 31.5.2003 (eine Zollmenge von) total 40'767,7 kg (brutto)
Käse zum Zollansatz Null eingeführt hatte, ohne über die ent-
sprechende Zollkontingente zu verfügen. Auf diese Weise war der KZA
anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht wor-
den. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 übermittelte das BLW der
X._______ AG die entsprechende Kontingentskontrolle für die besagte
Zeit. Diese basierte laut BLW einerseits auf den von ihm (selbst) zuge-
teilten Zollkontingentsanteilen sowie andererseits auf den ihm von der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) laufend übermittelten Einfuhr-
daten. Mit Schreiben vom 25. März 2004 eröffnete das BLW der
X._______ AG schliesslich eine "Liste der geschuldeten Einfuhrabga-
ben Käse 01.07.2002 – 31.05.2003". Gleichzeitig erfolgte (angeblich)
im Auftrag der EZV (im sog. "vereinfachten Verfahren") eine Rechnung-
stellung im Betrag von Fr. 130'892.85. Weil die X._______ AG diese
Rechnung innert Frist nicht bezahlte, leitete das BLW mit Schreiben
vom 27. Oktober 2004 unter anderem auch das Dossier der
X._______ AG zur Entscheidung an die OZD weiter.
C.
In etwa parallel dazu bildete die Einfuhr von Käse durch die Firma
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X._______ AG Gegenstand eines Verfahrens der Zollbehörden,
welches mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
der OZD vom 11. August 2004 seinen Abschluss fand: Damals ent-
schied die OZD betreffend eine am 17. Oktober 2002 erfolgte Einfuhr,
dass auf die Nachforderung zum AKZA für verschiedene Weichkäse
(in Bezug auf zwei Positionen) verzichtet werde, da "der ursprüngliche
Abfertigungsantrag [der damaligen Speditionsfirma der X._______ AG]
korrekt" gewesen sei und die "Falschverzollung (...) erst auf Veranlas-
sung des Zollamtes zu Stande" gekommen sei. Ferner habe die
(damalige) Vorinstanz ihre "Nachbezugsverfügung zu Unrecht auf
Art. 12 VStrR gestützt. Sie hätte stattdessen eine Nachforderung ge-
mäss Artikel 126 des Zollgesetzes (...) verfügen sollen, da ein offen-
sichtlicher Irrtum der Zollverwaltung bei der Abfertigung" vorgelegen
habe. Weil es sich bei der Jahresfrist nach Art. 126 des Zollgesetzes
vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) um eine Verwirkungsfrist hand-
le, und die Verfügung erst nach Ablauf dieser einjährigen Frist eröffnet
worden sei, wurde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Im
Übrigen entschied die OZD, auf weitere Abfertigungen von Käse, die
nach Meinung der X._______ AG Unstimmigkeiten aufwiesen,
mangels erstinstanzlicher Beschwerdeentscheide nicht einzutreten,
wobei sie aber gleichzeitig in Aussicht stellte, diese Unterlagen der zu-
ständigen Zollkreisdirektion zur Überprüfung zu überweisen.
D.
Nachdem das Dossier der X._______ AG an die OZD überwiesen
worden war (siehe oben Bst. B), sei das damit eingeleitete Nachforde-
rungsverfahren – so die OZD – in der Folge von ihr selbständig instru-
iert worden. Mit Schreiben vom 16. August 2005 forderte sie die
X._______ AG dazu auf, einen Zollbetrag von Fr. 123'980.40 (inkl. der
anteiligen Mehrwertsteuer) zu bezahlen unter gleichzeitiger Einräu-
mung einer Frist zur Stellungnahme. Die Differenz zum Betrag, den zu-
vor das BLW in seiner Rechnung vom 25. März 2004 geltend gemacht
hatte (Fr. 130'892.85), rührt daher, dass die OZD aufgrund von
(offenbar) nachträglich eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen
(WVB) fünf von sechs Einfuhrdeklarationen zum reduzierten EG-
Zollansatz von Fr. 315.-- (statt: Fr. 408.--) zugelassen hatte. In ihrer
Stellungnahme vom 14. September 2005 plädierte die X._______ AG
– Bezug nehmend auf den vorausgegangenen Beschwerdefall im Jahr
2004 (siehe oben Bst. C) – dafür, dass "auf weitere Nachbezugs-
verfahren verzichtet werden sollte".
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E.
Mit Nachbezugsverfügung vom 6. Dezember 2005 forderte die OZD
bei der X._______ AG die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und
dem AKZA von (total) Fr. 123'980.40 (inkl. der anteiligen Mehr-
wertsteuer) nach. Ihre Verfügung begründete die OZD im Wesentlichen
damit, dass die entsprechenden, vom Nachbezugsverfahren betroffe-
nen Positionen allesamt mit Schlüsseln "innerhalb des Kontingen-
tes" (Nr. 120 bzw. 123) und (infolgedessen) zum Zollansatz Null zur
Einfuhr angemeldet worden seien, obwohl die Voraussetzungen dazu
nicht erfüllt gewesen seien. Die Zollverwaltung habe nicht zu prüfen,
ob ein Importeur über entsprechende Zollkontingente verfüge und zur
Einfuhr zum KZA berechtigt sei. Vielmehr sei der Importeur allein ver-
antwortlich für die Verwaltung und Einhaltung seiner Kontingente.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 liess die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Zollre-
kurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, diese sei zu "stornie-
ren".
Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin (erneut) zunächst
und hauptsächlich auf den vorerwähnten ersten Beschwerdefall (siehe
oben Bst. C), wobei sie das Begehren stellte, die damaligen Vorkomm-
nisse (verstanden als "Entstehungsgeschichte") seien bei der vorlie-
genden Entscheidfindung mit zu berücksichtigen. Die Falschdeklaratio-
nen seien nur auf Grund des – wie die OZD damals festgestellt habe –
"offensichtlichen Irrtums" der Zollverwaltung bei der Abfertigung zu-
stande gekommen. Somit habe das Einfuhrzollamt auch für den vorlie-
genden Fall das Zustandekommen der unrechtmässigen, zollbegüns-
tigten Abfertigungen "in nicht geringem Masse zu verantworten". Da-
her hätte ihrer Ansicht nach ein Nachbezug vorliegend bloss auf die
gesetzliche Grundlage von Art. 126 Abs. 1 [a]ZG abgestützt werden
können bzw. dürfen; und weil es sich bei der einjährigen Frist der be-
sagten Bestimmung um eine Verwirkungsfrist handle, und die ange-
fochtene Verfügung nach Ablauf der einjährigen Frist eröffnet worden
sei, sei eine wesentliche Bedingung für die Nachforderung nach
Art. 126 [a]ZG nicht (mehr) erfüllt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2006 schloss die OZD auf kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren bereits im
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Rahmen der Nachbezugsverfügung vorgebrachten Argumenten fest
(siehe oben Bst. E). Des weiteren wies sie namentlich darauf hin, dass
vorliegend die Bedingungen für die Anwendung des Vertrauensschut-
zes nicht erfüllt gewesen seien, zumal das Zollamt für Auskünfte in
Kontingentsfragen als ganz klar nicht zuständig betrachten werden
müsse. Ausserdem gehe der Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl,
dass die verfügte Nachforderung nach Massgabe von Art. 126 Abs. 1
[a]ZG hätte erfolgen müssen und die Jahresfrist mithin bereits abge-
laufen sei. Verletzungen von Bestimmungen über die Einfuhr würden
gemäss Art. 175 des Landwirtschaftsgesetzes nach der Zollgesetzge-
bung verfolgt und bestraft. Bei Falschdeklarationen gelte gemäss der
einschlägigen Bestimmung im Verwaltungsstrafrecht eine Nachbezugs-
frist von fünf Jahren.
H.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
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1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925.
2.
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan-
delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent-
sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April
1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Über-
einkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen)
eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten er-
laubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontin-
gents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich
einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA).
Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv
(vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesge-
richts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2).
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Land-
wirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandels-
rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produk-
tion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest
(Art. 7 ff., vgl. insb. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Für die
Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze ver-
weist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt, auf
die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insb. Anhang 2
zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und An-
hang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverord-
nung, AEV, SR 916.01]). Die unter anderem gestützt auf Art. 4 und 10
des ZTG erlassene (und bis zum 31. Mai 2007 gültig gewesene) Ver-
ordnung vom 8. März 2002 über die Ein- und Ausfuhr von Käse zwi-
schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung
über den Käsehandel mit der EG, AS 2002 902) konkretisierte diesbe-
züglich – neben anderen Ausführungsverordnungen – die Landwirt-
schaftsgesetzgebung. So ist in Anhang 1 der besagten Verordnung
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unter anderem ein "Verzeichnis der Käse mit Zollansatz Null, ohne
Mengenbeschränkung" aufgeführt; für eine (genauere) Beschreibung
einzelner dieser Käsesorten (z.B. Feta oder Weichkäse aus Schafmilch
in Salzlösung) wird in Anhang 1 auf Anhang 5 der Verordnung verwie-
sen. Anhang 2 legt demgegenüber namentlich für "anderen" (als in An-
hang 1 erwähnten) Frisch- oder Weichkäse die Zollkontingente mit
Zollansatz Null ("zollfreie Kontingente") fest. Die Anteile an den zoll-
freien Kontingenten (mit den Nr. 119 bis 123) wurden gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 der besagten Verordnung durch das BLW jeweils verstei-
gert.
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; zum Selbstdeklara-
tionsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröf-
fentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 334
E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. Novem-
ber 2007 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom
28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 576 E. 3c). Bei Einfuhren
innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahms-
los das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr
nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA
erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (bei-
spielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2,
A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom
16. April 2007 E. 2.3, A-1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3,
A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033
vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
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und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. hierzu und
namentlich zum Beschwerderecht gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007
E. 2.4).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrich-
ten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungs-
pflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich;
es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene
unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objek-
tiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE
129 II 160 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht
1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2). Eine solche begeht na-
mentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt,
ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder
die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG). Die Strafverfol-
gung für diesen Tatbestand verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in
fünf Jahren; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die
Hälfte hinausgeschoben werden. Die Verjährung ruht schliesslich wäh-
rend der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen
Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11
Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch für die absolute Verjährungsfrist
(BGE 119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b; ausführlich zur Verjährung
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom
26. September 2007 E. 2.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr
"Zollanmelder" sei nach dem "offensichtlichen Irrtum" der Zollverwal-
tung (siehe oben Bst. C) und namentlich auf Grund der "Falschaussa-
gen und -handlungen der Zollbediensteten im Zeitpunkt der 1. Abferti-
gung (Juli 2002 [gemeint ist die Einfuhrdeklaration Nr. ...57 vom
19. 7.2002]) und in der weiteren Folge" überhaupt erst dazu gekom-
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men, "Abfertigungsanträge mit Zollbegünstigungen einzureichen".
Dabei sei eindeutig belegt, dass das Einfuhrzollamt "das Zustande-
kommen der unrechtmässigen, zollbegünstigten Abfertigungen in nicht
geringem Masse zu verantworten" habe.
3.1.1 Als unbestritten erweist sich zunächst, dass die einzelnen, von
der Beschwerdeführerin eingeführten Käsesorten gemäss den hier zu
beurteilenden Einfuhrdeklarationen nicht zu den Sorten gehörten, die
im Sinne von Anhang 1 der Verordnung über den Käsehandel mit der
EG "ohne Mengenbeschränkung" zum Nullsatz eingeführt werden
konnten (vgl. oben E. 2.1, Absatz 2). Eine "zollfreie" Abfertigung wäre
für die vorliegend einzig interessierenden Käsesorten vielmehr nur in-
nerhalb des präferenziellen Zollkontingents Nr. 120 bzw. 123 möglich
gewesen (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Käsehandel mit der
EG). Eingestandenermassen besass die Beschwerdeführerin jedoch
zum Zeitpunkt der Einfuhr keine entsprechenden Kontingentsanteile
bzw. konnte sie anlässlich einer Versteigerung keine solchen erwerben
(siehe oben Bst. A). Die fraglichen Käse hätten somit weder innerhalb
noch ausserhalb eines Kontingents "zollfrei" eingeführt werden dürfen,
zumal vorliegend von der Beschwerdeführerin zu Recht auch keinerlei
(anderweitigen) Zollbefreiungs- oder Zollbegünstigungstatbestände
geltend gemacht werden (oben E. 2.2). Damit steht fest, dass die be-
sagten Käse zu Unrecht zum KZA abgefertigt und eingeführt wurden,
womit der objektive Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG erfüllt ist (vgl.
oben E. 2.4).
3.1.2 Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Ab-
fertigungsanträge für die fraglichen Positionen spätestens nach der
"1. Abfertigung" im Juli 2002 stets "mit Zollbegünstigung", d.h. unter
(unrechtmässiger) Beanspruchung der zollfreien Kontingente, einreich-
te. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin jedoch
geltend, sie sei (lediglich) auf Grund der "Falschaussagen und -hand-
lungen der Zollbediensteten" im Zeitpunkt dieser 1. Abfertigung zu
Falschdeklarationen verleitet worden. Diese Behauptung überzeugt je-
doch mindestens in zweierlei Hinsicht nicht: Erstens fällt bei genauer
Betrachtung der Einfuhrdeklaration Nr. ...57 vom 19. Juli 2002 auf,
dass der Deklarant der Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser
"1. Abfertigung" für die Positionen 1 und 3 die Schlüssel "985" bzw.
"923" angab und damit (unberechtigterweise) eine Einfuhr "innerhalb
des Zollkontingents" deklarierte. Zweitens verwendete derselbe Dekla-
rant für die Einfuhr von Weich-/Schafkäse bzw. Ziegenkäse laut Zoll-
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verwaltung mitunter wiederum die richtigen Schlüssel ("995" bzw.
"994"; "ausserhalb des Kontingents"). Dies trifft namentlich für die
Positionen 1 und 2 der Einfuhrdeklaration Nr. ...28 vom 17./21.10.2002
zu. Gleiches gilt für die Deklarationen Nr. ...65 vom 6./10.3.2003 (Pos.
1 und 2), Nr. ...15 vom 9./12.5.2003 (Pos. 1 bis 3) sowie Nr. ...88 vom
22.5.2003 (Pos. 1). Diese Feststellungen sprechen klar dafür, dass die
Deklarantin der Beschwerdeführerin – trotz angeblichen Falschaus-
sagen der Zollbediensteten – einzelne Einfuhren bzw. Positionen in der
Folge dennoch korrekt zu deklarieren wusste. Damit steht fest, dass
eine allfällige Falschauskunft des Zollamtes – entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht (natürlich) kausal für die
nachfolgenden unrechtmässigen Deklarationen sein konnte.
Abgesehen davon beschränkte sich die Überprüfung der Zolldeklara-
tion der Beschwerdeführerin durch das Zollamt zu Recht auf die for-
melle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit
den Begleitpapieren (vgl. oben E. 2.3).
3.1.3 Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist ohnehin
nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön-
nen sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung überwiegen (ausführlich zum Vertrauensschutz statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5449/2007 vom 10. Januar
2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (wenn
auch nur implizit) auf den verfassungsmässigen Schutz von Treu und
Glauben (bzw. auf den Vertrauensschutz) beruft, kann ihr nicht beige-
pflichtet werden: Denn für Auskünfte in Kontingentsfragen ist – wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht das Zollamt, sondern einzig und
alleine das BLW zuständig. Nichts anderes ergibt sich aus der (damals
für den hier zu beurteilenden Fall noch) anwendbaren Verordnung über
den Käsehandel mit der EG, wo in Art. 3 bezüglich den (damals) zu er-
steigernden Zollkontingentsanteilen ausdrücklich ebenfalls das BLW
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als zuständige Behörde genannt wird. Weil zudem vorliegend weder
zureichende Gründe ersichtlich sind noch geltend gemacht werden,
weshalb die Beschwerdeführerin dennoch das Zollamt als zuständige
Auskunftsbehörde hätte erachten dürfen, fehlt es bereits an einer der
wesentlichsten Voraussetzung zur Geltendmachung des Vertrauens-
schutzes. Aus diesem Grund erübrigt sich eine eingehende Überprü-
fung der übrigen Bedingungen (E. 3.1.3, 1. Absatz), womit gleichzeitig
gesagt ist, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf die
von ihr behaupteten (jedoch unbelegten) mündlichen "Falschaussagen
und -handlungen" des Zollamtes verlassen durfte. Ausserdem muss
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche für
Einfuhrdeklarationen stets durch eine professionelle Speditionsfirma
vertreten wurde, die Unrichtigkeit der (behaupteten) "Falschaussagen"
des Zollamtes ohne weiteres hätte erkennen bzw. (zumindest) beim
BLW überprüfen können: Sie wusste zweifellos um die Möglichkeit (um
nicht zu sagen Erfordernis), entsprechende Zollkontingentsanteile für
die Einfuhr von Käse zu ersteigern und hat nach eigenen Angaben
sogar – wenn auch erfolglos – für den Zuspruch solcher mitgeboten
(oben Bst. A).
An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass sich das Bundesverwal-
tungsgericht der zum Teil besonderen Schwierigkeiten namentlich im
Zusammenhang mit der korrekten Verzollung von Waren durchaus be-
wusst ist. Indessen kann die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Ei-
genverantwortung für die richtige und mit der nötigen Sorgfalt ausge-
führte Einfuhrdeklaration innerhalb bzw. ausserhalb einer (allenfalls)
zugeteilten Kontingente nicht auf das Zollamt abschieben (vgl. auch
oben E. 2.2).
3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah-
lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten
Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er-
hobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig:
Denn als Importeurin der eingeführten Käse und somit Auftraggeberin
des Warenführers bzw. -deklaranten ist sie nach Art. 9 aZG zollmelde-
pflichtig sowie als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zollzahlungs-
pflichtig. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden an bzw. darauf, ob
sie die Falschdeklarationen (im Sinne von unberechtigten Einfuhren
zum KZA) erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4).
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die entspre-
chenden Waren vorliegend zu Unrecht zum niederen KZA statt zum or-
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dentlichen AKZA verzollt und dadurch dem Staat rechtmässig geschul-
dete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9
aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt (vgl. oben E. 3.1.1), wes-
halb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nach-
zuleistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vorliegend die Höhe des
geschuldeten Zolles, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass eine
Nachforderung bei den durch die hier zu beurteilende Nachbezugsver-
fügung betroffenen Einfuhrabfertigungen nach Massgabe von Art. 126
Abs. 1 aZG hätte erfolgen müssen und (die dort anwendbare) Jahres-
frist bereits abgelaufen sei.
Diesbezüglich weist die OZD im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass
sich der Nachbezug von Abgaben, die infolge einer Widerhandlung ge-
gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehört bspw.
auch das aZG) nicht erhoben worden sind, nach Art. 12 Abs. 1 VStrR
richtet. Bei Falschdeklarationen (im Sinne von Art. 74 Ziff. 9 aZG) be-
trägt die Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VStrR fünf
Jahre. Diese Nachbezugsfrist ist vorliegend – angesichts des Zeit-
punkts der 1. Abfertigung im Juli 2002 – insbesondere auch infolge
Stillstands während der Dauer des Beschwerdeverfahrens (eingeleitet
im Januar 2006) offensichtlich noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.4).
3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt,
dass sich die hier zu beurteilenden Einfuhr-Positionen von denjenigen,
die im Rahmen des ersten Beschwerdefalles (oben Bst. C) durch die
OZD erwogenen wurden, klar unterscheiden: Damals hatte die OZD
(lediglich) über die Positionen 1 und 2 der Einfuhrdeklaration Nr. ...28
vom 17./21.10.2002 zu befinden, wogegen die vorliegend ebenfalls
streitige Position 3 derselben Deklaration nicht tangiert war. Gemäss
OZD wurde der damals eingeführte Weich-/Schafkäse bzw. Ziegenkä-
se vom Deklaranten der Beschwerdeführerin mittels den korrekten
Schlüsseln ("995" bzw. "994" und damit "ausserhalb des Kontingents")
deklariert und die "Falschverzollung", d.h. die Verzollung zum Nullsatz,
erst durch das Zollamt veranlasst. Im Unterschied dazu handelt es sich
bei den hier zu beurteilenden Positionen eingestandenermassen um
Falschdeklarationen (im Sinne von unrechtmässigen Deklarationen "in-
nerhalb des Kontingents"), welche im Ergebnis einzig die Beschwerde-
führerin zu verantworten hat (vgl. E. 3.1.3).
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
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ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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